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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 03.08.2009
Aktenzeichen: 4 O 153/09
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 63
GKG § 63 Abs. 1 Satz 1
GKG § 63 Abs. 2 Satz 1
Auf Grund der Regelung des § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG ist eine frühzeitige Klärung der Höhe des Streitwerts nach der Systematik des Gerichtskostengesetzes, das bis zum Abschluss des Verfahrens allenfalls eine vorläufige Streitwertfestsetzung gem. § 63 Abs. 1 Satz 1 VwGO erlaubt, nicht möglich. Ein verfrüht ergangener endgültiger Festsetzungsbeschluss ist danach aufzuheben.
Gründe:

Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der Senat, nicht eines seiner Mitglieder als Einzelrichter berufen. Eine unmittelbare oder auch nur entsprechende Anwendung der §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 HS 2 GKG, wonach der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde, kommt nicht in Betracht. Die Regelung betrifft allein die vorliegend nicht gegebene Fallgestaltung, in der ein Rechtspfleger oder ein originärer Einzelrichter i.S.d. § 6 VwGO tätig wurde (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 2. Februar 2007 - 4 O 17/07 -; vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschl. v. 3. Juni 2009 - 2 OA 124/09 - zit. nach JURIS m.w.N.; offen gelassen von BVerwG, Beschl. v. 25. Januar 2006 - 10 KSt 5/05 -, NVwZ 2006 479; a.M.: OVG Sachsen, Beschl. v. 8. Mai 2009 - 1 E 45/09 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 6. Mai 2009 - 18 E 480/09 -; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 2. Juni 2006 - 9 S 1148/06 -, jeweils zit. nach JURIS).

Die nur noch auf eine Aufhebung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet.

Bei der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts handelt es sich ausweislich des Inhalts des Beschlusses und der beigefügten Rechtsmittelbelehrung nicht um eine vorläufige, sondern um eine endgültige Festsetzung des Streitwertes. Für eine vorläufige Streitwertfestsetzung durch Beschluss i.S.d. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG war auch kein Raum, weil auf Grund der allein erfolgten Anfechtung des Beitragsbescheides Gegen stand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist.

Das Verwaltungsgericht durfte jedoch gem. § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG keine endgültige Streitwertfestsetzung vornehmen, weil noch keine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergangen ist und sich das Verfahren auch nicht anderweitig erledigt hat. Eine frühzeitige Klärung der Höhe des Streitwerts ist nach der Systematik des Gerichtskostengesetzes, das bis zum Abschluss des Verfahrens allenfalls eine vorläufige Streitwertfestsetzung gem. § 63 Abs. 1 Satz 1 VwGO erlaubt, nicht möglich. Der verfrüht ergangene endgültige Festsetzungsbeschluss ist danach aufzuheben (vgl. dazu auch OVG Niedersachsen, Beschl. v. 25. Februar 2009 - 1 OA 16/09 -, zit. nach JURIS).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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