Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 23.07.2007
Aktenzeichen: 4 O 199/07
Rechtsgebiete: GKG, InsO


Vorschriften:

GKG § 52 Abs. 3
InsO § 182
InsO § 185
InsO § 185 S. 3
§ 182 InsO ist gem. § 185 Satz 3 InsO ebenfalls für die Streitwertfestsetzung in dem sich an die Feststellung durch Verwaltungsakt (§ 185 Satz 1 Alt. 2 InsO) anschließenden Verfahren der allgemeinen und besonderen Verwaltungsgerichte heranzuziehen.
Gründe:

Das Gericht entscheidet gem. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Festsetzung des Streitwertes orientiert sich nicht gem. § 52 Abs. 3 GKG an der von der Beklagten mit dem streitbefangenen Bescheid festgestellten Gewerbesteuerforderung. Vielmehr richtet sich die Streitwertfestsetzung auf Grund der Verweisung in § 185 Satz 3 InsO nach § 182 InsO. Danach bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.

Wenn für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben ist, so ist nach § 185 InsO die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder - wie hier - von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen (Satz 1). § 180 Abs. 2 und die §§ 181, 183 und 184 gelten entsprechend (Satz 2). Ist die Feststellung bei einem anderen Gericht zu betreiben, so gilt auch § 182 entsprechend (Satz 3). Zwar deutet der Wortlaut des § 185 Satz 3 InsO, der auf die in § 185 Satz 1 InsO vorgenommene Zweiteilung der Rechtsschutzmöglichkeiten abzustellen scheint, darauf hin, dass § 182 InsO nur dann gilt, wenn die Feststellung einer Forderung gem. § 185 Satz 1 Alt. 1 InsO bei einem anderen Gericht betrieben wird. Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten aber eine Auslegung, wonach § 182 InsO ebenfalls für die Streitwertfestsetzung in dem sich an die Feststellung durch Verwaltungsakt anschließenden Verfahren der allgemeinen und besonderen Verwaltungsgerichte heranzuziehen ist (so auch FG Düsseldorf, Beschl. v. 22. September 2000 - 14 K 2809/00 U -; wohl auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 23. Februar 2004 - 1 L 9/01 -, jeweils zit. nach JURIS) .

Die einschlägige Vorschrift des § 146 Abs. 5 KO, der § 185 InsO im Wesentlichen entspricht (vgl. Uhlenbruck, a.a.O. § 185 Rdnr. 1 m.w.N.), machte noch zwischen Forderungen, für deren Feststellung ein besonderes Gericht, eine Verwaltungsbehörde oder ein Verwaltungsgericht zuständig ist, keinen Unterschied. § 185 Satz 3 InsO soll aber lediglich verhindern, dass durch § 182 InsO in verwaltungsrechtliche Kostenvorschriften eingegriffen wird (vgl. Hess u.a., InsO 2. A., § 185 Rdnr. 20; Neulich/Römer, InsO, § 185 Rdnr. 18; Uhlenbruck, InsO 12. A., § 185 Rdnr. 7; Wimmer, Frankfurter Kommentar zur InsO, § 185 Rdnr. 5). Dementsprechend wurde in der Gesetzesbegründung zur InsO (BT-DrS 12/2443, S. 185) hinsichtlich § 213 Satz 3 E-InsO (= § 185 Satz 3 InsO) ausdrücklich darauf verwiesen, es sollte in die Vorschriften über das Verfahren bei Verwaltungsbehörden nicht eingegriffen werden. Dass es sich bei der Klage eines Insolvenzverwalters gegen den von der Verwaltungsbehörde getroffenen Verwaltungsakt prozessual um eine Anfechtungsklage zur Herabsetzung der festgestellten Forderung handelt und nicht um eine Feststellungsklage zur erstmaligen Feststellung oder Erhöhung der festgestellten Forderung, führt nicht zu dem Ergebnis, ein solches Klageverfahren unterfalle nicht § 185 Satz 3 InsO. Diese Norm umfasst sämtliche gerichtliche Verfahren, in denen es der Sache nach um die Feststellung einer (bestrittenen) Forderung geht; die formale Einstufung der Klageart bzw. die Vorschaltung eines Verwaltungsverfahrens ist nicht entscheidend (vgl. auch Hess u.a., a.a.O. § 185 Rdnr. 4; Kübler/Prütting, InsO § 185 Rdnr. 1). Es gibt auch keinen sachlichen Grund dafür, dass die Beteiligten eines Klageverfahrens zur Feststellung einer Insolvenzforderung, das unmittelbar gem. § 180 Abs. 1 InsO bei einem Amtsgericht oder gem. § 185 Satz 1 Alt. 1 InsO bei einem Fachgericht betrieben wurde, hinsichtlich der gerichtlichen Streitwertfestsetzung anders behandelt werden, als die Beteiligten, bei denen sich ein Klageverfahren erst an die behördliche Feststellung nach § 185 Satz 1 Alt. 2 InsO anschließt. Denn Sinn und Zweck des § 182 InsO ist es gerade, im Interesse sämtlicher an dem Insolvenzverfahren Beteiligter, insbesondere der Gläubiger, die Kosten des Feststellungsverfahren so niedrig wie möglich zu halten (vgl. Wimmer, a.a.O. § 182 Rdnr. 2). Die Formulierung in § 185 Satz 3 InsO "Feststellung bei einem anderen Gericht" ist schließlich einer erweiternden Auslegung auch zugänglich.

Da unstreitig Masseunzulänglichkeit besteht und nach Erklärung des Klägers als Insolvenzverwalter (vgl. dazu BGH, Urt. v. 9. September 1999 - IX ZR 80/99 -, zit. nach JURIS) voraussichtlich keine bzw. nur geringe Quotenzahlungen erfolgen können, war der Streitwert auf den geringstmöglichen Wert von 300,- € festzusetzen (vgl. auch Hess u.a., a.a.O. § 182 Rdnr. 9 m.w.N.). Eine Ausschöpfung weiterer Erkenntnismöglichkeiten, insbesondere die Beiziehung der Insolvenzakten (vgl. BGH, Urt. v. 9. September 1999, a.a.O.) war bei dieser Sachlage nicht erforderlich.

Ob sich die Klage - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - gegen den Widerspruchsbescheid vom 10. April 2006 richtete oder - wie es der Kläger geltend macht - gegen den Ausgangsbescheid vom 29. August 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides, hat auf die Streitwertfestsetzung keine Auswirkungen.

Soweit der Kläger mit diesem Vortrag die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts angreift, steht dem entgegen, dass diese Entscheidung nach § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

Zurück