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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 11.09.2007
Aktenzeichen: 4 O 234/07
Rechtsgebiete: GKG, RVG


Vorschriften:

GKG § 66 Abs. 6 S. 1
RVG § 2 Abs. 2
1. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in der Senatsbesetzung mit drei Richtern.

2. Eine Erledigungsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Nr. 1002 der Anlage 1 entsteht nur dann, wenn der Rechtsanwalt bei der Erledigung der Rechtssache "mitgewirkt" hat. Hierfür sind besondere Bemühungen mit dem Ziel einer Erledigung der Rechtssache ohne Sachentscheidung des Gerichts erforderlich, die über eine "normale", durch die Tätigkeitsgebühren abgegoltene Prozessführung hinausgehen.

Die bloße Klageerhebung und das etwaige Erstreiten der für die Erledigung maßgeblichen Entscheidung genügt nicht, um die Erledigungsgebühr entstehen zu lassen.


Gründe:

Die nach §§ 165, 151 VwGO statthafte und gemäß §§ 146 Abs. 1 und 3 VwGO zulässige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Einzelrichters der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 22. August 2007, mit dem die Erinnerung des Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 25. Juni 2007 zurückgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg.

Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Richtern, da die für die Erinnerung gegen den gerichtlichen Kostenansatz geltende Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 GKG, die für eine Entscheidung über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Erinnerungsentscheidung des Einzelrichters grundsätzlich wiederum den Einzelrichter für zuständig erklärt, hinsichtlich der Erinnerung gegen den Beschluss über die Festsetzung der im Verhältnis zwischen den Beteiligten zu erstattenden Kosten (§§ 151 und 165 VwGO) keine Anwendung findet (vgl. auch NdsOVG, Beschl. v. 11.06.2007 - 2 OA 433/07; BayVGH, Beschl. v. 19.01.2007 - 24 C 06.2426 -; SächsOVG, Beschl. v. 20.06.2006 - 5 E 49/06 -, alle zitiert nach juris).

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss den geltend gemachten Anspruch auf Festsetzung einer Erledigungsgebühr verneint; denn bei der Erledigung der Rechtssache hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht im Sinne des § 2 Abs. 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG - i. V. m. Nr. 1002 Satz 1 der Anlage 1 mitgewirkt.

Nach Nr. 1002 entsteht die Erledigungsgebühr dann, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Dies ist hier zwar der Fall, da der Beklagte die streitgegenständlichen Bescheide teilweise aufgehoben hat und die Beteiligten daraufhin das der vorliegenden Beschwerde zugrunde liegende Klageverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Eine Erledigungsgebühr entsteht aber nur dann, wenn der Rechtsanwalt bei der Erledigung der Rechtssache "mitgewirkt" hat. Hierfür sind besondere Bemühungen mit dem Ziel einer Erledigung der Rechtssache ohne Sachentscheidung des Gerichts erforderlich, die über eine "normale", durch die Tätigkeitsgebühren abgegoltene Prozessführung hinausgehen. Grund hierfür ist, dass die Erledigungsgebühr eine Erfolgsgebühr ist und mithin die Entlastung des Gerichts und das erfolgreiche anwaltliche Bemühen um eine möglichst weitgehende Herstellung des Rechtsfriedens ohne gerichtliche Sachentscheidung honoriert. Die bloße Vornahme von Verfahrenshandlungen reicht mithin nicht aus (vgl. hierzu nur Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl. 2006, 1002 VV Rdnr. 11 ff.; von Eicken, in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/ Müller-Rabe, RVG, Kommentar, 17. Aufl. 2006, 1002 VV Rdnr. 17 ff., jeweils m. w. N.; vgl. auch NdsOVG, a. a. O.; zu § 24 BRAGO a. F. OVG LSA, Beschl. v. 15.03.2004 - 2 O 317/03 -; BVerwG, Beschl. v. 07.11.1963 - BVerwG V C 41.59 -, BVerwGE 17, 117 [118]; Hamb OVG, Beschl. v. 16.07.1993 - Bs VII 120/93 -, NVwZ-RR 1994, 621).

Im vorliegenden Fall fehlt es an diesen "besonderen Bemühungen" des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Soweit der Kläger in seiner Beschwerdeschrift die Auffassung vertritt, dass eine Erledigungsgebühr bereits dann festzusetzen sei, wenn durch den Anwalt ein fehlerhaftes Einzelverhalten der handelnden Behörde festgestellt werde, welches dann die Grundlage für die vom Gericht empfohlene Erledigungserklärung bilde, so ist schon nicht erkennbar, welches fehlerhafte Einzelverhalten des Beklagten gemeint ist und inwieweit der Kläger zur Feststellung des "Fehlverhaltens" beigetragen haben will. Die bloße Klageerhebung und das etwaige Erstreiten der für die Erledigung maßgeblichen Entscheidung genügt jedenfalls nicht, um die Erledigungsgebühr entstehen zu lassen. Der Senat folgt daher der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine über die allgemeine Verfahrensförderung hinaus gehende und auf eine unstreitige Erledigung des Verfahrens gerichtete Betätigung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vorliegend nicht erkennbar ist und sein Tätigwerden allein nicht zum Entstehen der Erledigungsgebühr führt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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