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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 03.02.2005
Aktenzeichen: 4 O 515/04
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, LSA-KAG, LSA-GO


Vorschriften:

VwGO § 166
ZPO § 114
LSA-KAG § 6 I 1
LSA-GO § 31
1. "Hinreichende Erfolgsaussicht" i. S. des Prozesskostenhilferechts liegt vor, wenn der Rechts-standpunkt des Klägers zutreffend oder bei schwierigen Rechtsfragen ohne Überspannung der Anforderungen vertretbar ist.

2. Die Entscheidung, eine Verkehrsanlage auszubauen, bedarf zu ihrer Wirksamkeit keines Rats-beschlusses. Ob an einem gleichwohl gefassten Beschluss ein Ratsmitglied mitgewirkt hat, dem das durch Kommunalverfassungsrecht verboten ist, bleibt deshalb unerheblich, weil die im Außenverhältnis bindende Vergabe des Ausbauauftrags den späteren Aufwand erzeugt und den Anliegern die beitragsrechtlich relevanten Vorteile vermittelt.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 4 O 515/04

Datum: 03.02.2005

Gründe:

I.

Der Kläger hat bei dem Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren beantragt, mit welchem er sich gegen den Straßenausbaubeitragsbescheid der Beklagten vom 24.04.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2003 wendet.

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat mit Beschluss vom 11.08.2004 (Az: 2 A 111/03 MD) den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers mit der Begründung abgelehnt, die von ihm erhobene Klage habe keine Aussicht auf Erfolg, weil die konkreten Ausbaumaßnahmen an den Teileinrichtungen Fahrbahn und Beleuchtung das gesetzliche Beitragsmerkmal der Verbesserung erfüllten und sich die Verbesserungsmaßnahmen im Hinblick auf die dadurch ausgelöste Kostenfolge noch im Rahmen des sachlich Vertretbaren bewege. Auch sei die Höhe des durch die Unternehmerrechnungen belegten beitragsfähigen Aufwandes von der Beklagten in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt worden.

Gegen diesen Beschluss hat der Kläger am 26.08.2004 Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass er weder die Satzung der Beklagten noch deren Gebührenbescheid als solchen "in sich" angreife, sondern die Rechtmäßigkeit des Beschlusses für die Maßnahme B-Weg in Frage stelle. Er nehme auf seinen bisherigen Sachvortrag im vorinstanzlichen Verfahren Bezug und verweise noch einmal auf das hierin bezeichnete Mitwirkungsverbot zu Lasten des Fraktionsvorsitzenden ... und den Gleichbehandlungsgrundsatz gegenüber der Bauamtsleiterin.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht mit der Begründung abgelehnt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 [BGBl I 686] - VwGO -, zuletzt geändert durch Gesetz v. 09.12.2004 [BGBl I 3220 <3223>], i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO).

Hinreichende Erfolgsaussicht ist nämlich nur dann gegeben, wenn der Rechtsstandpunkt des Klägers ohne Überspannung der Anforderungen zutreffend oder bei schwieriger Rechtslage zumindest vertretbar erscheint (OVG LSA, Beschl. v. 26.11.2004 - 2 O 601/04 -). Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger nicht vor; insbesondere hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die öffentliche Verkehrsanlage in einer Weise ausgebaut worden ist, die einen der Beitragstatbestände des § 6 Abs. 1 KAG-LSA erfüllt. Das Entstehen sachlicher Beitragspflichten hängt zudem selbst dann, wenn es sich nach der einschlägigen Bestimmung der jeweiligen Gemeindeordnung bei dem Ausbaubeschluss nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt oder er aus gemeindeinternen Zuständigkeitsregelungen dem Gemeinderat vorbehalten ist, nicht davon ab, ob über die Durchführung einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme unter Einhaltung kommunalrechtlicher Zuständigkeiten entschieden wurde; denn es ist keine beitragsrechtliche Bestimmung ersichtlich, nach der das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für einen von der Ausbaumaßnahme bevorteiltes Grundstück von einer förmlichen Ausbauentscheidung oder -planung der Gemeindevertretung abhinge (ThürOVG, Beschl. v. 30.06.2003 - 4 EO 206/96 -, LKV 2004, 39). Unerheblich ist daher auch, ob der von dem Stadtrat der Beklagten gefasste Ausbaubeschluss, wie der Kläger meint, wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten unwirksam gewesen ist. Handlungen und Entscheidungen, die die außenvertretungsberechtigte Verwaltungsleitung über ihre Organzuständigkeit hinaus vornimmt, werden im Außenverhältnis wirksam, so dass auch in einer derartigen Konstellation eine die Gemeinde bindende Auftragsvergabe erfolgt und ein finanzierungsbedürftiger Investitionsaufwand für eine Ausbaumaßnahme entsteht, die die Anforderungen an das Merkmal "beitragsfähig" erfüllt und den Anliegern beitragsrechtlich relevante Vorteile vermittelt (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 37 RdNr. 11).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Ende der Entscheidung

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