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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 02.04.2004
Aktenzeichen: 5 L 11/03
Rechtsgebiete: LSA-PersVG, GG, ArbGG


Vorschriften:

LSA-PersVG § 61 III 7
LSA-PersVG § 61 V
LSA-PersVG § 99
BPersVG § 77 II
GG Art. 5 III
ArbGG § 85 III
ArbGG § 83
1. Zum Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung einer vorläufigen Regelung gem. § 61 Abs. 5 PersVG LSA im Beschlussverfahren gem. § 83 ArbGG.

2. Der Personalrat kann die Zustimmung zur Einstellung einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin an einer Universität aus jedem sachlichen Grund verweigern, der im Aufgaben- und Pflichtenkreis des Personalrats eine Grundlage findet. Die Freiheit von Forschung und Lehre gem. Art. 5 Abs. 3 GG entbindet nicht von der Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens.

3. Die Begründung für eine vorläufige Regelung gem. § 61 Abs. 5 Satz 2 PersVG LSA muss die Gründe erkennen lassen, aus denen die Maßnahme aus Sicht der Dienststelle der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldet.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 5 L 11/03

Datum: 02.04.2004

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Regelung gem. § 61 Abs. 5 PersVG LSA anlässlich der Einstellung des Herrn .... als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Geschichte der Martin-Luther-Universität.

Die beteiligte Universität beantragte erstmals mit Formularantrag vom 6. September 2001 die Zustimmung des Antragstellers zur Einstellung des Herrn ..., die der Antragsteller am 20. September 2001 verweigerte. Mit Antrag vom 1. Oktober 2001 beantragte die Beteiligte erneut die Zustimmung, die der Antragsteller am 11. Oktober 2001 wiederum verweigerte. Der im Stufenverfahren beteiligte Allgemeine Hauptpersonalrat beim Kultusministerium beschloss am 8. Mai 2002 ebenfalls, der Einstellung des Herrn ... werde nicht zugestimmt. Hingegen erteilte die Einigungsstelle die beantragte Zustimmung mit Beschluss vom 20. Juni 2002.

Nach Abstimmung mit dem Kultusministerium (Schreiben des Ministeriums vom 23.10.2001) teilte die Beteiligte dem Antragsteller mit Schreiben vom 13. Dezember 2001 mit, man habe gem. § 61 Abs. 5 PersVG LSA mit Herrn ... ab 1. Dezember 2001 einen Arbeitsvertrag mit dem Vorbehalt abgeschlossen, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats ende, in dem die Einigungsstelle die fehlende Zustimmung nicht durch einen entsprechenden Beschluss ersetze. Zur Begründung verwies die Beteiligte auf die Schreiben des Lehrstuhlinhabers für neue Geschichte, Prof. H... vom 25. September 2001 und 18. Oktober 2001 zur Notwendigkeit der Einstellung des Herrn .... In seiner Sitzung vom 30. Mai 2002 beschloss der Antragsteller die gerichtliche Überprüfung der vorläufigen Regelung und teilte dies der Beteiligten mit Schreiben vom 4. Juni 2002 mit.

Am 15. August 2002 hat der Antragsteller den Antrag auf gerichtliche Überprüfung gestellt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die vorläufige Regelung gem. § 61 Abs. 5 PersVG LSA setze voraus, dass die Maßnahme keinen Aufschub dulde. Dies lasse sich anhand der unbestimmten Ausführungen des Prof. H... nicht feststellen Die Beteiligte habe das spezifische Interesse an der Entscheidung gem. § 61 Abs. 5 PersVG LSA nicht begründet. Auch wenn aber eine "Notlage" angenommen werde, sei die vorläufige Regelung unzulässig, denn die Beteiligte habe die "Notlage" durch das zögerliche Betreiben der Stellenbesetzung selbst verursacht. Die Verweigerung der Zustimmung sei auch nicht auf Gründe "außerhalb des Mitbestimmungsrechts" gestützt. Die Beteiligte sei nach der Vereinbarung der Landesregierung und der Gewerkschaften zur Personalentwicklung an den Hochschulen des Landes vom 1. Juni 2001 gehalten, zu besetzende Stellen vor einer externen Vergabe den vorhandenen Mitarbeitern anzubieten. Er sei als Örtlicher Personalrat befugt, über die Einhaltung dieser Vereinbarung im Einzelfall zu wachen.

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, dass die Beteiligte sein Mitbestimmungsrecht im Zusammenhang mit der vorläufigen Einstellung des Herrn .... verletzt hat.

Die Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, nach der abschließenden Entscheidung der Einigungsstelle vom 20. Juni 2002 bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für eine gerichtliche Entscheidung. Die Gerichte seien nicht zur Klärung abstrakter Rechtsfragen berufen. Die Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung des Herrn ... sei unbeachtlich gewesen. Dem Antragsteller gehe es darum, externe Einstellungen zu verhindern. Damit stütze er sich auf Gründe außerhalb des Mitbestimmungsverfahrens. Soweit der Antragsteller auf die Vereinbarung mit der Landesregierung vom 1. Juni 2001 verweise, folge aus dieser nicht, dass die Martin-Luther-Universität Mitarbeiter gegen ihren Willen einer anderweitigen Verwendung zuführen könne. Der Antragsteller sei auch nicht befugt, in den Beurteilungsspielraum und das Auswahlermessen der Dienststelle einzudringen. Auch habe das Kultusministerium im Schreiben vom 23. November 2001 ausgehend von den Ausführungen des Prof. H... die Einstellung des Herrn ... als notwendig bezeichnet und gebeten, gem. § 61 Abs. 5 PersVG LSA zu verfahren. Dies sei als ministerielle Weisung zu verstehen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 21. Januar 2003 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller stütze die Verweigerung der Zustimmung auf Gründe, die nicht seiner Mitbestimmung unterlägen. Zwar dürfe er prüfen, ob eine tarifvertragsähnliche Regelung zwischen der Landesregierung und den Gewerkschaften im Einzelfall beachtet sei. Soweit dort die vorrangige Berücksichtigung des vorhandenen Personals bei der Stellenbesetzung vorgesehen sei, gehe dies aber nicht so weit, dass die Beteiligte die Mitarbeiter zur Bewerbung zu veranlassen habe.

Gegen diesen ihm am 07. Februar 2003 zugestellten Beschluss richtet sich die am 07. März 2003 eingegangene Beschwerde des Antragstellers. Er trägt vor, er habe die Zustimmung zum Antrag auf Einstellung des Herrn ... vom 1. Oktober 2001 wirksam verweigert. Es gehöre gem. § 57 PersVG LSA zu seinen Aufgaben, über die Einhaltung der zugunsten der Beschäftigten geschaffenen Bestimmungen zu wachen, zu denen auch die Vereinbarung mit der Landesregierung vom 1. Juni 2001 zu zählen sei. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Antragsteller sein erstinstanzliches Vorbringen.

Der Antragsteller beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Halle - Fach-kammer für Landespersonalvertretungsrecht - vom 21. Januar 2003 festzustellen, dass die anlässlich der Einstellung des Herrn .... getroffene vorläufige Regelung gem. § 61 Abs. 5 PersVG LSA rechtswidrig war.

Die Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird ergänzend auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Verwaltungsvorgang der Martin-Luther-Universität (Beiakte A) verwiesen.

II.

Die gem. § 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. § 87 ArbGG zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Die auf § 61 Abs. 5 PersVG LSA gestützte vorläufige Einstellung des Herrn .... als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Institut für Geschichte der Martin-Luther-Universität war rechtswidrig. Dies ist unter Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses vom 21. Januar 2003 antragsgemäß festzustellen.

Vorab ist klarzustellen, dass der Verfahrensgegenstand im vorliegenden Falle allein die vorläufige Regelung der Beteiligten betreffend die Einstellung des Herrn .... ist, dem Antragsteller mitgeteilt im Schreiben der Beteiligten vom 13. Dezember 2001. Die mit Anträgen vom 6. September 2001 sowie vom 1. Oktober 2001 eingeleiteten Verfahren wegen Mitbestimmung gem. § 67 Abs. 1 Nr. 1 PersVG LSA sind mangels eines entsprechend Antrags des Antragstellers nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung. Das Verwaltungsgericht hat diese erforderliche verfahrensrechtliche Differenzierung nicht vorgenommen, jedenfalls lässt der angefochtene Beschluss dies nicht erkennen.

Ein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte gerichtliche Überprüfung ist anzuerkennen. Das anlassgebende konkrete Verfahren hat sich allerdings erledigt. Die Einigungsstelle hat im Stufenverfahren mit Beschluss vom 20. Juni 2002 die beantragte Zustimmung erteilt. Diese abschließende Entscheidung hat zur Folge, dass auch die auf der Grundlage des § 61 Abs. 5 PersVG LSA getroffene vorläufige Regelung entfällt (Fischer/Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, K § 69 Rdnr. 36 e). Das Rechtsschutzbedürfnis im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist jedoch anders als im Verwaltungsprozess nicht notwendig daran gebunden, dass die abschließende Entscheidung des konkreten Falles noch offen ist. Im Beschlussverfahren geht es regelmäßig nicht um individuelle Ansprüche, sondern um die Abgrenzung der kollektivrechtlichen Befugnisse des Personalrats von der mitbestimmungsfreien Organisationsgewalt der Dienststelle. Den Verfahren kommt insoweit eine über den konkreten Streitfall hinausgehende Bedeutung zu. Dies kann ein Bedürfnis für die gerichtliche Klärung auch nach Erledigung des konkreten Streitfalles begründen.

Auch das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren dient allerdings nicht dazu, abstrakte Rechtsfragen zu klären. Rechtsfragen sind nur dann zu beantworten, wenn sie hinter einem anlassgebenden Vorgang stehen. Es muss sich um verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen handeln, die sich an einem konkreten Vorgang ausrichten, durch ihn ausgelöst und auch begrenzt werden. Sie müssen sich auf künftige, vergleichbare oder gleichartige Sachverhalte beziehen, die in ihren Grundzügen dem Sachverhalt des anlassgebenden konkreten Vorgangs entsprechen (BVerwG, Beschl. v. 23.3.199 - 6 P 10.97 -; Beschl. v. Senats v. 8.12.1999 - A 5 S 3/98 -). Rechtsfragen sind hiervor ausgehend nur zu beantworten, wenn sie sich auch im anlassgebenden Streitfall gestellt hätten. Und auch dann besteht nach Erledigung des konkreten Streitfalls ein Rechtsschutzbedürfnis nur, wenn sich die Rechtsfrage mit einiger, mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit zwischen den selben Verfahrensbeteiligten erneut stellen wird (BVerwG, Beschl. v. 14.6.1995 - 6 P 43.93 -, PersV 96, 182 f sowie Beschl. v. 29.1.1996 - 6 P 45.93 - PersV 97, 106; Fischer/Goeres, a. a. O., Anh. 1 zu K § 83 Rdnr. 39, 41).

Die Klärung von Streitfragen im Zusammenhang mit der hier getroffenen vorläufigen Regelung betreffend die Einstellung des Herrn .... erweist sich nicht schon deshalb als obsolet, weil die Zustimmung des Antragstellers gem. § 61 Abs. 3 Satz 7 PersVG LSA als erteilt zu gelten hätte und die vorläufige Regelung gem. § 61 Abs. 5 PersVG LSA damit ins Leere ginge. Soweit die Beteiligte in Betracht zieht, dass die Zustimmung gem. § 61 Abs. 3 Satz 7 PersVG LSA als erteilt zu gelten hat, weil die Verweigerung der Zustimmung auf Gründe außerhalb des Mitbestimmungsverfahrens gestützt worden sei, ist dem nicht zu folgen. Es entspricht allerdings gefestigter Rechtsprechung, dass die Verweigerung der Zustimmung unbeachtlich ist, wenn die dafür angeführten Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen. Die Gründe für die Verweigerung müssen sich den gesetzlichen Mitbestimmungstatbeständen, deren Inhalt sowie Sinn und Zweck zuordnen lassen. Ist diese Zuordnung offensichtlich nicht möglich, verweigert der Personalrat die Zustimmung ohne einen vom Gesetz gebilligten Grund. Die Verweigerung ist rechtsmissbräuchlich und begründet keine Verpflichtung zur Einleitung des Einigungsverfahrens (BVerwG, Beschl. v. 27.9.1993 - 6 P 4.93 -, PersV 94, 106 m. w. N.). Eine in dieser Weise rechtsmissbräuchliche Verweigerung der Zustimmung ist dem Antragsteller nicht vorzuwerfen.

Das Personalvertretungsgesetz des Landes sieht anders als § 77 Abs. 2 BPersVG keinen geschlossenen Katalog der zulässigen Verweigerungsgründe vor. Der Personalrat ist insbesondere nicht auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt. Die Ablehnung kann sich inhaltlich auf jeden sachlichen Grund stützen, der in dem Aufgaben- und Pflichtenkreis des Personalrats eine Grundlage findet (BVerwG, Beschl. v. 27.9.1993 - 6 P 4.93 -, a. a. O.; Fischer/Goeres, a. a. O., K § 69 Rdnr. 12 e). Der Antragsteller hat die Zustimmung zur Einstellung des Herrn ... im Wesentlichen mit der Begründung verweigert, man habe bei der Stellenvergabe an einen externen Bewerber die Interessen der vorhandenen und von Kündigung bedrohten Mitarbeiter nicht hinreichend berücksichtigt. Im Einzelnen verweist er auf den Tarifvertrag zur sozialen Absicherung i. d. F. des Änderungstarifvertrags vom 16.10.2000 und die Vereinbarung der Landesregierung und der Gewerkschaften zur Personalentwicklung an den Hochschulen vom 1.6.2001 und hält sich damit im Rahmen der allgemeinen Aufgabe des Personalrats aus § 57 Abs. 1 Nr. 2 PersVG LSA, über die Durchführung der zugunsten der Beschäftigten geschaffenen Bestimmungen zu wachen. Ob der angestrebte Schutz der bestehenden Beschäftigungsverhältnisse sich gegenüber der Freiheit von Forschung und Lehre gem. Art. 5 Abs. 3 GG letztlich durchzusetzen vermag, erscheint allerdings als zweifelhaft. Offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungsrechts bewegt der Antragsteller sich aber nicht, so dass der formale Gang des Mitbestimmungsverfahrens einzuhalten ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 22.11.2002 - A 5 S 13/99 -: Kunstfreiheit, Reich, PersVG LSA, 2. Aufl., § 99 Rdnr. 1).

Die Klärung von Streitfragen zu § 61 Abs. 5 PersVG LSA im Falle des Herrn .... erübrigt sich auch nicht deshalb, weil das Mitbestimmungsverfahren durch den Beschluss der Einigungsstelle vom 20. Juni 2002 abgeschlossen ist. Der Beschluss der Einigungsstelle hat lediglich dazu geführt, dass die Zustimmung zur Einstellung des Herrn ... gemäß Antrag der Beteiligten vom 1. Oktober 2001 endgültig nicht erteilt ist. Damit ist nicht zugleich die weitere Streitfrage geklärt, ob die Beteiligte zu einer vorläufigen Regelung gem. § 61 Abs. 5 PersVG LSA befugt war. Die vorläufige Regelung gem. § 61 Abs. 5 PersVG LSA folgt eigenen Verfahrensregeln, deren Beachtung unter den Beteiligten auch nach Abschluss des Stufenverfahrens weiterhin streitig ist.

Es besteht auch eine mehr als nur geringfügige Wahrscheinlichkeit, dass im Zusammenhang mit personellen Maßnahmen an der Martin-Luther-Universität erneut vorläufige Regelungen zu treffen sind und Streit über deren rechtliche Voraussetzungen gem. § 61 Abs. 5 PersVG LSA entsteht. Die Einstellung des Herrn .... als auslösende personelle Maßnahme gibt Anlass, diese Voraussetzungen jedenfalls hinsichtlich der formalen Anforderungen an die Begründungspflicht gem. § 61 Abs. 5 Satz 2 PersVG LSA zu klären. Das fortbestehende rechtliche Interesse an der Klärung dieser Anforderungen wird auch nicht dadurch berührt, dass der Antragsteller auf ein Verfahren zwecks Erlass einer einstweiligen Verfügung gem. § 85 Abs. 3 ArbGG verzichtet hat. Das Verfahren gem. § 85 Abs. 3 ArbGG schließt das Beschlussverfahren gem. § 83 ArbGG nicht aus (vgl. Dembowski/Ladwig/Sellmann, Landespersonalvertretungsgesetzt Niedersachsen, § 74 Rdnr. 31). Der Antragsteller ist auch aktiv legimitiert, denn die vorläufige Regelung gem. § 61 Abs. 5 PersVG LSA ist ungeachtet des Standes des Stufenverfahrens stets auf der Ebene der örtlichen Dienststelle zu treffen. Die örtliche Dienststelle hat die vorläufige Regelung auch im gerichtlichen Verfahren zu vertreten, ohne dass es darauf ankommt, ob eine entsprechende Weisung der übergeordneten Behörde vorliegt.

Bei der rechtlichen Überprüfung der vorläufigen Regelung gem. § 61 Abs. 5 PersVG LSA ist das Personalvertretungsgesetz des Landes vom 10. Februar 1993 (GVBl. S. 56), zuletzt geändert durch Gesetz v. 30.3.1999 (GVBl. 120) zugrunde zu legen. Die Neufassung durch das 2. Änderungsgesetz vom 17. Juni 2002 (GVBl. 126) findet keine Anwendung, denn die streitige vorläufige Regelung wurde noch unter der Geltung der bisherigen Gesetzesfassung getroffen. Auf die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Ausgestaltung des Mitbestimmungsverfahrens in der bisherigen Form (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 25.5.1995, BVerfGE 93, 37 ff.), die nunmehr zu der Neufassung des Gesetzes geführt haben, kommt es nicht an. Folgt der abschließende Beschluss der Einigungsstelle - wie im vorliegenden Falle - dem Antrag des Dienststellenleiters in vollem Umfang, so ergeben sich aus dem Gesichtspunkt des demokratischen Prinzips der Verfassung gegen diesen Verfahrensgang keine Bedenken (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2003 - 6 P 7.03 -).

§ 61 Abs. 5 Satz 1 PersVG LSA räumt der Dienststelle die Befugnis für vorläufige Regelungen bei Maßnahmen ein, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden. Die formalrechtlichen Anforderungen ergeben sich aus § 61 Abs. 5 Satz 2 PersVG LSA: Die Dienststelle hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen, sie zu begründen und unverzüglich das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten oder fortzusetzen. Die Einstellung des Herrn ... im Wege der vorläufigen Regelung gem. § 61 Abs. 5 PersVG LSA erweist sich danach bereits deshalb als rechtswidrig, weil die Beteiligte die formalen Anforderungen des § 61 Abs. 5 Satz 2 PersVG LSA nicht hinreichend beachtet hat. Sie hat die vorläufige Regelung zwar mit Schreiben vom 13. Dezember 2001 mitgeteilt. Es mangelt jedoch an der erforderlichen Begründung. Die Beteiligte verweist lediglich auf die Schreiben des Prof. H... vom 25. September 2001 und 18. Oktober 2001. Prof. H... legt in diesen Schreiben im Einzelnen dar, dass dem Herrn ... aus fachlicher Sicht mit Rücksicht auf seine wissenschaftliche Qualifikation und seine bisherigen Arbeitsschwerpunkte der Vorzug vor anderen Bewerbern und auch vor den vorhandenen Mitarbeitern am Institut für Geschichte zu geben sei. Die Darlegungen sind nachvollziehbar und schlüssig. Sie geben indes keinen Aufschluss über das spezifische Bedürfnis für die Einstellung des Herrn ... im Wege einer vorläufigen Regelung. Insbesondere wird nicht erkennbar, aus welchen Gründen sich die Einstellung des Herrn ... als Maßnahme darstelle, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulde. Herrn ... sollte als wissenschaftliche Nachwuchskraft Gelegenheit zur Fertigstellung seiner Promotionsschrift gegeben werden. Für diesen Zweck war ein Anteil der Gesamtarbeitszeit von 70 v. H. vorgesehen. Außerdem sollte Herr ... mit 20 v. H. in der Mitarbeit in Forschung und Lehre sowie mit 10 v. H. mit Verwaltungsaufgaben eingesetzt werden (Tätigkeitsbeschreibung v. 18.2.2000, Beiakte A). Herr ... hatte sich hiervon ausgehend schwerpunktmäßig mit seiner Promotionsschrift zu befassen und konnte nur zu einem geringen Teil seiner Arbeitskraft für die aktuellen Aufgaben am Institut für Geschichte eingesetzt werden. Aus den Schreiben des Prof. H... vom 25. September 2001 und 18. Oktober 2001 erschließt sich nicht, dass es gleichwohl bei einem Aufschub der Einstellung für die Dauer des Einigungsverfahrens zu bedeutsamen Nachteilen für die Arbeit am Institut für Geschichte hätte kommen können.

Der Senat hat nach allem antragsgemäß entschieden. Auf die weiteren materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine vorläufige Regelung gem. § 61 Abs. 5 Satz 1 PersVG LSA kommt es im Hinblick auf die unzureichende Begründung gem. § 61 Abs. 5 Satz 2 PersVG LSA nicht mehr an. Der Senat ist insbesondere gehindert, die Unaufschiebbarkeit der Maßnahme von Amts wegen festzustellen.

Einer Kostenentscheidung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren bedarf es mangels prozessualer Kostentragungspflichten nicht. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erübrigt sich mangels einer vollstreckungsfähigen Entscheidung (Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Auf., § 91 Rdnr. 13, § 84 Rdnr. 29, § 85 Rdnr. 3).

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 72 Abs. 2 ArbGG bezeichneten Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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