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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 30.07.2003
Aktenzeichen: 5 L 4/03
Rechtsgebiete: LSA-PersVG, BRKG, TGV, VwVfG


Vorschriften:

LSA-PersVG § 42 II
BRKG § 22
TGV § 6
TGV § 3 Abs. 3
TGV § 1 II
VwVfG § 48
VwVfG § 49
VwVfG § 46
VwVfG § 44
VwVfG § 43 II
VwVfG § 35
Wurde einem Personalratsmitglied zwecks Erstattung der Reisekosten gem. § 5 Abs. 2 PersVG LSA durch bestandskräftigen Bescheid Trennungsgeld gewährt, kann das Personalratsmitglied nicht nachträglich die Zahlung weiterer Beträge mit der Begründung verlangen, es sei die falsche Erstattungsform gewählt worden.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 5 L 4/03

Datum: 30.07.2003

Gründe:

Der Antragsteller begehrt die Erstattung weiterer Reisekosten aus seiner Tätigkeit als Personalratsmitglied. Er ist als Lehrer im Angestelltenverhältnis an der Grundschule M... tätig, wo sich bis August 2000 auch der Familienwohnsitz befand. Am 1. September 2000 verzog der Antragsteller aus persönlichen Gründen nach M.... Vom 27. August 1997 bis 10. Dezember 1997 gehörte der Antragsteller dem Übergangspersonalrat beim Staatlichen Schulamt Magdeburg (Beteiligter zu 2.) an, seit dem 17. Dezember 1997 ist er Mitglied des beim Beteiligten zu 1. gebildeten Lehrbezirkspersonalrats. Zwecks Wahrnehmung seiner Aufgaben in den Personalvertretungen war der Antragsteller mit 18 Unterrichtsstunden, seit der Wahl in den Lehrerbezirkspersonalrat G... mit 15 Unterrichtsstunden von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt. Die Fahrten von seinem Wohnort zum Sitz der Personalvertretungen legte der Antragsteller mit seinem Privat-PKW zurück. Die einfache Entfernung M...-M... beträgt 80 km, die Entfernung M...-G... 8 km. Das Regierungspräsidium Magdeburg zahlte dem Antragsteller auf der Grundlage von Bescheiden vom 29. Dezember 1997 und 8. April 1998 Trennungsgeld in Form der Wegstreckenentschädigung gem. § 22 BRKG i. V. m. § 6 TGV. Dabei wurden anteilig Steuern und Sozialabgaben einbehalten. Zum 18. März 1998 wurden die Zahlungen eingestellt.

Mit Schreiben an den Beteiligten zu 1. vom 14. Dezember 2000 beantragte der Antragsteller unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 12. Oktober 1999 - PL 11 K 24/98 - die Zahlungen weiterer Reisekosten in Höhe von insgesamt 8.740,88 DM. Dieser Betrag setzt sich aus der Summe der Abzüge vom Trennungsgeld bis 17. März 1998 und dem ab 18. März 1998 beanspruchten Reisekosten zusammen. Der Beteiligte zu 1. lehnte weitere Zahlungen mit Schreiben vom 26. April 2000 ab. Zur Begründung ist ausgeführt, der Antragsteller habe bei entsprechender Anwendung der reisekostenrechtlichen Vorschriften auf die Mitglieder des Personalrats seinen Dienstort am Sitz der Personalvertretung. Der Antragsteller habe hiervon ausgehend das ihm zustehende Trennungsgeld erhalten. Die Zahlung durch eine unzuständige Behörde - hier das Regierungspräsidium Magdeburg - ändere hieran nichts. Ab 18. März 1998 stehe kein Trennungsgeld mehr zu. Der Antragsteller habe seinen Wohnort bei der Wahl in den Lehrerbezirkspersonalrat G... im Einzugsbereich des Dienstorts gehabt und deshalb Trennungsgeld nur für drei Monate erhalten können. Im Schreiben vom 21. November 2000 bekräftigte der Beteiligte zu 1. diese Rechtsauffassung.

Am 29. Dezember 2000 hat der Antragsteller um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Er hat vorgetragen, nach dem Beschluss der Fachkammer vom 12. Oktober 1999 - 4 L 11 K 24/98 - müsse er sich nicht auf die Kostenerstattung gem. § 6 Abs. 1 TGV verweisen lassen. Er werde in seiner Eigenschaft als Mitglied des Personalrats nicht wie ein Beamter tätig, sondern habe einen eigenständigen Erstattungsanspruch. Zu erstatten seien die amtsbedingten Mehraufwendungen, wobei es sich nicht um Einkünfte gem. § 2 EStG handele ("Aufwandsneutralität"). Eine Schmälerung seines Vermögens müsse er im Hinblick auf das Benachteiligungsverbot des § 8 PersVG LSA nicht hinnehmen. Es sei aus diesem Grunde auch unerheblich, ob er seinen Wohnort aus trennungsgeldrechtlicher Sicht im Einzugsbereich des Sitzes der Personalvertretung habe. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Dienstortbegriff bei Personalratsmitgliedern (BVerwG, Beschl. v. 14.2.1990 - 6 P 13.88 -) berücksichtige nicht hinreichend die besondere Stellung der Personalratsmitglieder. Auch zeichne sich eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung ab (BVerwG, Urt. v. 15.12.1993 - 10 C 11.91 -). Bei der Beurteilung seines Freistellungsvolumens sei im Übrigen zu berücksichtigen, dass die Regelstundenzahl für Lehrer sich auf die bedarfsbedingte Stundenzahl reduziere. Er habe seit dem Schuljahr 1997/1998 eine Vielzahl von Arbeitsstunden auf seinem Arbeitszeitkonto angespart. Erst im Schuljahr 2001/2003 hätten diese Stunden teilweise abgebaut werden können. Es stelle sich die Frage, ob die angesammelten Arbeitsstunden dem Lehrort (Schule) zuzurechnen seien, so dass sich dadurch das Freistellungsvolumen verringere.

Der Antragsteller hat beantragt,

1. den Beteiligten zu 1. zu verpflichten, an den Antragsteller eine auf die Zeit vom 27.08.1997 bis zum 19.10.2000 bezogene Kostenerstattung in Höhe von 8.516,80 DM nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG zu zahlen;

2. hilfsweise für den Fall, dass nicht der Beteiligte zu 1., sondern der Beteiligte zu 2. für den Zeitraum vom 27.08.1997 bis 10.12.1997 die Kosten des Übergangspersonalrats zu tragen hat, diese zur Kostenerstattung in Höhe eines Teilbetrages von 1.170,90 DM aus der Gesamtsumme von 8.516,80 DM bei bestehen bleibender Kostentragungsverpflichtung des Beteiligten zu 1. im Übrigen nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG zu zahlen.

Der Beteiligte zu 1. hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er hat vorgetragen, dem Antragsteller stehe Fahrkostenersatz gem. § 22 BRKG i. V. m. § 6 TGV zu. Reisekostenvergütung gem. §§ 2 ff. BRKG sei nicht zu zahlen, denn die Fahrten zum Sitz der Personalvertretungen seien keine Dienstreisen. Der Antragsteller habe als überwiegend freigestelltes Mitglied des Lehrerbezirkspersonalrats seinen Dienstort in G.... Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei er wie ein abgeordneter Beamter zu behandeln. Steuerfreiheit bestehe nur im Rahmen des § 3 Nr. 13 Satz 2 EStG für einen Zeitraum von drei Monaten und danach nur bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gem. § 3 Nr. 34 EStG.

Der Beteiligte zu 2. hat beantragt,

den Hilfsantrag abzulehnen.

Er teilt die Rechtsauffassung des Beteiligten zu 1. Der Antragsteller sei reisekostenrechtlich wie ein abgeordneter Beamter zu behandeln. Als Dienstort sei der Sitz der Personalvertretung anzusehen.

Der Beteiligte zu 3. hat beantragt,

entsprechend dem Antrag des Antragstellers zu beschließen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 22. November 2002 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt:: Bei der gebotenen entsprechenden Anwendung des Bundesreisekostengesetzes auf die Tätigkeit der Personalräte gem. § 42 Abs. 2 PersVG LSA handele es sich bei den Fahrten des Antragstellers zum Sitz der Personalvertretungen um Reisen vom Wohnort zum Dienstort. Daraus folge, dass der Anspruch auf Trennungsgeld wie bei abgeordneten Beamten beschränkt sei, wenn der Wohnort im Einzugsbereich des neuen Dienstorts liege. Soweit das Freistellungsvolumen unabhängig vom Willen des Personalratsmitglieds Schwankungen im Hinblick auf Änderungen der tarifvertraglich gebundenen Bedarfsarbeitszeit unterliege, rechtfertige dies mangels einer einschlägigen gesetzlichen Regelung keine andere Beurteilung. Die zu erstattenden Beträge unterlägen als Leistungen nach der Trennungsgeldverordnung auch der Steuer- und Abgabenpflicht.

Gegen diesen ihm am 17. Dezember 2002 zugestellten Beschluss richtet sich die am 16. Januar 2003 eingegangene Beschwerde des Antragstellers. Zur Begründung trägt er vor, er habe gem. § 42 Abs. 2 PersVG LSA einen eigenständigen Anspruch auf Kostenerstattung für die Fahrten zum Sitz der Personalvertretungen. Dieser dürfe aus Gründen der Koalitionsfreiheit gem. Art. 9 Abs. 3 GG nicht verkürzt werden. Es verstoße auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn er als überwiegend freigestelltes Personalratsmitglied reisekostenrechtlich schlechter behandelt werde als Personalratsmitglieder mit geringerer Freistellungsquote. So seien zwei Mitglieder des Lehrerbezirkspersonaltrats G... zu je neun Stunden freigestellt und erhielten demzufolge ein vollständige Kostenerstattung. Für diese unterschiedliche Behandlung gebe es keine sachlichen Gründe. Das Bundesverwaltungsgericht habe außerdem mit Urteil vom 15. Dezember 1993 - 10 C 11.91 - eine Abkehr vom bisherigen Begriff des Dienstorts vollzogen, wenn auch nicht in letzter Konsequenz. Eine "gesetzeskonforme Auslegung" könne auch im Hinblick auf das Benachteiligungsverbot des § 8 PersVG LSA nur zu dem Ergebnis führen, dass die Personalratsmitglieder gleich behandelt würden. Berücksichtige man weiter die Änderungen in der Relation von Freistellungsvolumen und Restarbeitszeit infolge der wechselnden Bedarfsarbeitszeit sowie die mit 20 v. H. anzusetzende Vorbereitungszeit für den Unterricht, habe die Freistellung in seinem Falle unter 50 v. H. gelegen.

Der Antragsteller beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Magdeburg - Fachkammer für Landespersonalvertretungsrecht - nach seinen erstinstanzlichen Anträgen zu beschließen.

Der Beteiligte zu 1. beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen sowie den erstinstanzlichen Beschluss Bezug.

Der Beteiligte zu 2. nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen sowie den erstinstanzlichen Beschluss Bezug. Ergänzend trägt er vor, die Freistellung für Lehrer sei gem. § 89 Abs. 4 PersVG LSA nach Unterrichtsstunden zu bemessen. Auf die Vorbereitungszeit komme es nicht an. Lege man die "bedarfsbedingte Arbeitszeit" gem. ArbeitsplatzsicherungsTV-Schule zugrunde, hätte der Antragsteller im Schuljahr 1997/1998 25 Stunden unterrichten müssen und sei überwiegende freigestellt gewesen. Soweit Arbeitsstunden auf dem Arbeitszeitkonto verbucht würden, erfolge dies unabhängig davon, ob Unterricht erteilt oder Personalratsarbeit geleistet werde.

Der Beteiligte zu 3. schließt sich der Beschwerdebegründung an.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird ergänzend auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsvorgänge (Beiakten A, B) Bezug genommen.

Der Beteiligte zu 4. ist in der Beschwerdeinstanz als weiterer Beteiligter in das Verfahren eingetreten. Er sieht keine Rechtsgrundlage für die Zahlung weiterer Reisekosten an den Antragsteller und bezieht sich hierfür auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1990 - 6 P 13.88 -.

Der Beteiligte zu 4. beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die gem. § 78 Abs. 2 PersVG LSA i. d. F. vom 17. Juni 2003 (GVBl. LSA 126) i. V. m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte und zulässig eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

Der Antragsteller ist berechtigt, die in seiner Person entstandenen Kosten seiner Personalratstätigkeit im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren selbst geltend zu machen. Jedoch ist der Beteiligte zu 3. im Hinblick darauf, dass es um die Rechte eines seiner Mitglieder geht, am Verfahren zu beteiligen. Der Erstattungsanspruch ist ein Zahlungsanspruch und kann dementsprechend im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren mit einem Leistungsantrag geltend gemacht werden (vgl. BverwG, Beschl. v. 14.2.1990 - 6 P 13.88 -, PersV 1990, 351).

Im Streitfalle haben die Gerichte grundsätzlich zu prüfen, ob die Reisen des Personalratsmitglieds notwendig i. S. des § 42 Abs. 2 PersVG LSA waren, wovon die Beteiligten hier allerdings übereinstimmend ausgehen. Sodann ist festzustellen, welche Erstattungsform nach der Rechtssystematik des Bundesreisekostengesetzes in Betracht kommt. Die Verweisung des § 42 Abs. 2 PersVG LSA bezieht sich entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers nicht nur auf die Höhe des Anspruchs. Das Bundesreisekostengesetz findet vielmehr "in vollem Umfang" auf die Reisen von Personalratsmitgliedern Anwendung (BVerwG, Beschl. v. 14.2.1990, a. a. O.). Dies schließt die Frage ein, ob Reisekostenerstattung wie bei Dienstreisen gem. §§ 2 ff. BRKG oder aber für Reisen vom Wohnort zum Dienstort gem. § 22 BRKG i. V. m. § 6 TGV Trennungsgeld zu zahlen ist. Insoweit ist in der Rechtsprechung geklärt, dass dem Dienstort des Beamten derjenige Ort entspricht, an dem das Personalratsmitglied seine Tätigkeit ausschließlich oder im Schwerpunkt ausübt (BVerwG, Beschl. v. 14.2.1990, a. a. O.; OVG LSA, Beschl. v. 30.10.1996 - 5 M 5/95 -). Bei voll oder überwiegend freigestellten Personalratsmitgliedern ist Dienstort nicht der Ort, an dem sie bis zur Freistellung ihren Dienstgeschäften nachgegangen sind, sondern der Ort, von dem aus sie ihre Personalratstätigkeit ausüben. Die Reisen zum Sitz der Personalvertretung sind dann keine Dienstreisen gem. §§ 2 ff. BRKG, sondern Reisen vom Wohnort zum Dienstort, die reisekostenrechtlich nach der Trennungsgeldverordnung zu behandeln sind.

Vorliegend erübrigen sich indessen weitergehende Ausführungen zur Rechtsnatur der Reisen des Antragstellers aus reisekostenrechtlicher Sicht. Dem Senat ist die Prüfung der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 42 Abs. 2 PersVG LSA verwehrt, denn das Regierungspräsidium Magdeburg hat über die Erstattung der Reisekosten durch bestandskräftige Bescheide vom 29. Dezember 1997 sowie 8. April 1998 entschieden. Diese Bescheide sind für die Beteiligten bindend, solange sie nicht nach Maßgabe der §§ 48, 49 VwVfG LSA aufgehoben werden. Im gerichtlichen Verfahren entfalten sie eine Tatbestandswirkung, über die sich das Gericht nicht hinwegsetzen kann.

Der Antragsteller hat mit Datum vom 3. November 1997 und 12. März 1998 "Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld einschließlich Reisebeihilfen für Heimfahrten" gestellt. In den genannten Bescheiden heißt es hierzu ..."Auf Ihren Antrag gewähre ich Ihnen nach §§ 1, 6 TGV Fahrkostenerstattung...". Dieser Verfahrensgang beschränkt sich nicht auf einen bloßen Zahlungsvorgang, sondern ist darauf gerichtet, eine rechtliche Regelung zwecks Befriedigung des Anspruchs aus § 42 Abs. PersVG LSA gegenüber dem Antragsteller als Anspruchsberechtigten herbeizuführen. Diese Regelung ist als Verwaltungsakt der Bestandskraft fähig.

Die Bindungswirkung der Bescheide vom 29. Dezember 1997 und 8. April 1998 entfällt nicht deshalb, weil das Regierungspräsidium Magdeburg über die Bewilligung von Trennungsgeld nach der Wahl des Antragstellers in den Lehrbezirkspersonalrat beim Staatlichen Schulamt G... am 17. Dezember 1997 als sachlich unzuständige Behörde entschieden hat. Wie sich aus dem Wortlaut des § 42 Abs. 2 PersVG LSA ergibt, hatte nicht das Regierungspräsidium Magdeburg, sondern das Staatliche Schulamt G... als die Dienststelle tätig werden müssen, bei der die Personalvertretung gebildet war. Mängel der sachlichen Zuständigkeit sind zwar anders als Mängel der örtlichen Zuständigkeit nicht schon gem. § 46 VwVfG LSA unbeachtlich, wenn sie die Sachentscheidung nicht beeinflusst haben. Sie gehören aber auch nicht zu den Fehlern, die gem. § 44 VwVfG LSA die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts zur Folge haben. Vielmehr erwachsen die Verwaltungsakte einer sachlich unzuständigen Behörde in Bestandskraft, wenn sie nicht angefochten werden. Ihre Wirksamkeit beurteilt sich gem. § 43 Abs. 2 VwVfG LSA.

Es kann auch auf sich beruhen, ob im Hinblick auf den besonderen Rechtsgrund der Leistung aus § 42 Abs. 2 PersVG LSA eine Entscheidung in der Rechtsform des Verwaltungsakts gem. § 35 VwVfG LSA zwingend war, oder ob man es mit einem innerbehördlichen Zahlungsvorgang hätte bewenden lassen können. Maßgeblich aus verfahrensrechtlicher Sicht ist allein, dass hier die Entscheidungsform des Verwaltungsakts gewählt wurde. Dies löst die Rechtsfolgen des § 43 VwVfG LSA unabhängig davon aus, ob auch eine andere Entscheidungsform möglich gewesen wäre.

Das Regierungspräsidium Magdeburg hat dem Antragsteller mit Bescheiden vom 29. Dezember 1997 und 8. April 1998 antragsgemäß Trennungsgeld für die Fahrten vom Wohnort Mieste zum Sitz des Lehrerbezirkspersonalrats beim Regierungspräsidium Magdeburg, später zum Sitz des Lehrerbezirkspersonalrats beim Staatlichen Schulamt G... gem. §§ 1, 6 TGV gewährt. Mangels eines Rechtsmittels des Antragstellers ist damit über den Erstattungsanspruch bestandskräftig entschieden. Die danach zustehenden Beträge hat der Antragsteller erhalten. Der Sachverhalt wurde damit einer abschließenden Regelung zugeführt.

Weitergehende Ansprüche kann der Antragsteller auch nicht mehr mit der Begründung geltend machen, ihm hätte statt des Trennungsgeldes gem. § 6 TGV Reisekostenvergütung gem. §§ 2 ff. BRKG gezahlt werden müssen. Die Zuordnung zu den Erstattungsformen des Bundesreisekostengesetzes ist nicht nur eine rechtliche Vorfrage. Die Erstattungsform ist maßgeblich für Art und Höhe der Leistungen. Sie nimmt insoweit an der Bestandskraft der Bescheide teil.

Dem Antragsteller stehen in der rechtlichen Konsequenz auch keine weiteren Zahlungen aus einem "eigenständigen" Anspruch auf Erstattung von Reisekosten gem. § 42 Abs. 2 PersVG LSA zu. Das Regierungspräsidium Magdeburg hat mit bestandskräftigen Bescheiden entschieden, dass der Anspruch aus § 42 Abs. 2 PersVG LSA durch die Gewährung von Trennungsgeld gem. § 6 TGV zu befriedigen ist. Die nachträgliche Geltendmachung einer anderen, "eigenständigen" Anspruchsgrundlage, die nach Auffassung des Antragstellers auf die Gewährung von steuer- abgabefreien Leistungen gerichtet sein soll ("Aufwandsneutralität"), ist damit ausgeschlossen.

Die Erstattung auf der Grundlage der Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes entspricht im Übrigen ersichtlich der Rechtssystematik der Verweisung in § 42 Abs. 2 PersVG LSA. Diese erstreckt sich - wie oben erwähnt - nicht nur auf die Höhe der Leistungen, sondern schließt auch die unterschiedlichen Erstattungsformen bei Dienstreisen und Reisen vom Wohnort zum Dienstort ein.

Ist gem. § 22 BRKG i. V. m. § 6 TGV Trennungsgeld zu zahlen, so ist es auch nicht zu beanstanden, wenn - wie im Falle des Antragstellers - die Zahlungen eingestellt werden, wenn der Wohnort im Einzugsbereich des Dienstortes liegt. Gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV i. d. F. der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1994 (BGBl. I, 1995, S. 2) war Trennungsgeld bei den in § 1 Abs. 2 TGV genannten Maßnahmen nur zu gewähren, wenn der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort war und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 c BUK) lag. Eine Ausnahme galt gem. § 1 Abs. 3 Satz 2 TGV für längstens drei Monate. Im Falle des Antragstellers wurde zu Recht entsprechend verfahren, denn sein Wohnort M..... lag im Einzugsbereich des neuen Dienstorts G.... Der Umzug des Antragstellers von M..... nach M........ am 1. September 2000 änderte an dieser Rechtslage nichts. Das Trennungsgeld wird gem. § 1 Abs. 2 TGV "aus Anlass" der dort genannten Maßnahmen gewährt. Es kommt somit auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Anlass gebenden Maßnahme an, hier der Freistellung der Antragstellers nach der Wahl in den Lehrerbezirkspersonalrat. Spätere Änderungen können berücksichtigt werden, wenn sie selbst anspruchsbegründend sind. Dies ist bei einem Umzug aus persönlichen Gründen indes nicht der Fall.

Eine andere Frage ist, ob die als Trennungsgeld gezahlten Beträge nach den einschlägigen Vorschriften des Steuer- und Abgabenrechts steuer- und abgabenfrei waren und deshalb zu Unrecht Anzüge einbehalten wurden. Sollte dies der Fall sein, hätte der Antragsteller einen Erstattungsanspruch. Über diesen Anspruch ist indes im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Will der Antragsteller diesen Anspruch geltend machen, muss er sich an die Finanz- bzw. Sozialgerichte wenden.

Dem Antragsteller stehen nach allem keine weiteren Zahlungsansprüche gegen die Beteiligten zu 1. und 2. zu. Es kann aus diesem Grunde auch auf sich beruhen, in welcher Höhe ein solcher Anspruch zu verzinsen wäre (vgl. dazu Fischer/Göries, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, § 44 Rdnr. 54).

Einer Kostenentscheidung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren bedarf es mangels prozessualer Kostentragungspflicht nicht. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erübrigt sich mangels einer vollstreckungsfähigen Entscheidung (Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl., § 91 Rdnr. 13, § 84 Rdnr. 29, § 85 Rdnr. 3).

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 72 Abs. 2 ArbGG bezeichneten Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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