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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 30.07.2003
Aktenzeichen: 5 L 5/02
Rechtsgebiete: LSA-PersVG


Vorschriften:

LSA-PersVG § 42 III
LSA-PersVG § 31 I
LSA-PersVG § 44 V
Über die Zuweisung von Büropersonal für den Personalrat einer Kommunalverwaltung gem. § 42 III PersVG LSA kann anhand von Erfahrungswerten in vergleichbaren Dienststellen entschieden werden.

Als Maßstab für den erforderlichen Bedarf kann die Anzahl der Mitglieder des Personalrats dienen, die gem. § 44 V LSA PersVG von Ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt sind.

Der Senat geht bei einem aus 9 Mitgliedern bestehenden Personalrat einer Kommunalverwaltung und einer vollen Freistellung von der Zuweisung einer Bürokraft mit 20 Wochenstunden (Halbtagskraft) als den erforderlichen Bedarf aus.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 5 L 5/02

Datum: 30.07.2003

Gründe:

Der Antragsteller ist die Personalvertretung für die 418 Mitarbeiter der Stadtverwaltung ... (Stand 1.1.2003), einer Stadt von ca. 31.000 Einwohnern. Er besteht aus neun Mitgliedern, von denen die Vorsitzende von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt ist. Dem Antragsteller war bislang zur Erledigung seiner Aufgaben eine Bürokraft mit 30 Wochen-Stunden zugewiesen. Im Jahre 2002 kam es infolge der Privatisierung des Reinigungs- und Küchendienstes sowie des Personals der Schwimmhalle zu einer Reduzierung des Mitarbeiterbestandes um ca. 45 Personen auf den jetzigen Personalbestand. Zwecks Feststellung des weiteren Personalbedarfs des Antragstellers nahm der Beteiligte eine Personalbedarfsermittlung vor. In diese sind die Arbeitsaufzeichnungen der bisherigen Schreibkraft für den Zeitraum 22. Januar 2001 bis 28. Februar 2001 eingeflossen. Die Schreibkraft war danach zu 41,93 v. H. der Arbeitszeit mit Schreibarbeiten und mit 62,07 v. H. mit sonstigen Büroarbeiten beschäftigt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Auflistung verwiesen (Bl. 27 Beiakte A). Die Personalbedarfsermittlung kommt zu dem Ergebnis, dass die Zuweisung einer Bürokraft mit 16 Wochen-Stunden ausreichend sei. Mit Schreiben an den Antragsteller vom 27. September 2001 teilte der Beteiligte mit, dem Antragsteller solle mit Wirkung vom 1. November 2001 eine Bürokraft mit 16 Wochen-Stunden zur Verfügung gestellt werden.

Nach erfolglosem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (VG Dessau 11 B 11/01 und 11 B 1/02) hat der Antragsteller am 29. Oktober 2001 das Verwaltungsgericht angerufen mit dem Ziel der Zuweisung einer Bürokraft im bisherigen Umfang. Er hat vorgetragen, er werde durch die Kürzung der Arbeitszeit der Bürokraft in seiner Personalratsarbeit behindert. Noch dazu solle die eingearbeitete professionelle Schreibkraft in das Rechtsamt wechseln und durch eine andere, weniger qualifizierte Kraft ersetzt werden. Dies alles falle in die Zeit eines erhöhten Arbeitsanfalls im Zuge der Haushaltskonsolidierung des Jahres 2002.

Der Antragsteller hat beantragt,

den Beteiligten zu verpflichten, ihm gem. § 42 Abs. 3 PersVG LSA eine Schreibkraft für 30 Stunden pro Woche in seinen Räumen zur Verfügung zu stellen.

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er hat im Wesentlichen vorgetragen, die Zuweisung einer Bürokraft mit 16 Wochen-Stunden sei nach dem Ergebnis der Personalbedarfsermittlung ausreichend.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 19. September 2002 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller habe keine nachprüfbaren, konkreten Tatsachen vorgetragen, die die Annahme rechtfertigten, er benötige eine Bürokraft mit 30 Wochen-Stunden. Bei einem neunköpfigen Personalrat mit einer Freistellung komme bereits eine Zuweisung auf halber Stelle nur ausnahmsweise in Betracht. Die Aufzeichnungen der bisherigen Bürokraft seien nicht aussagekräftig. Der Antragsteller könne außerdem die in der Dienststelle vorhandenen allgemeinen Servicemöglichkeiten nutzen.

Gegen diesen ihm am 2. Oktober 2002 zugestellten Beschluss richtet sich die am 23. Oktober 2002 eingegangene Beschwerde des Antragstellers. Zur Begründung trägt er vor, nach den Arbeitsaufzeichnungen der bisherigen Bürokraft sei die Zuweisung auf einer 75 v. H. Stelle gerechtfertigt. Es könne nicht überzeugen, wenn der Beteiligte diesen Bedarf nach unten zu korrigieren suche. Er stütze sich dabei auf Vermutungen, die jeglicher Grundlage entbehrten oder nicht substantiiert seien. Soweit auf die Nutzung der Druckerei für Kopierzwecke verwiesen werde, sei dies eine Tätigkeit für die Bürokraft. Sie könne vom Zeitumfang her nicht von der freigestellten Vorsitzenden mit erledigt werden. Das gelte auch für sonstige "klassische" Bürotätigkeiten, die nach Auffassung des Beteiligten von der Vorsitzenden mit übernommen werden könnten. Die in den Arbeitsaufzeichnungen vermerkten Gespräche hätten sich auf organisatorische Fragen beschränkt und seien damit dem Arbeitsbereich der Bürokraft zuzurechnen. Auch müsse ihm als Personalrat ein Mindestmaß an eigener Kompetenz bleiben, wie er seine Verwaltungstätigkeit festlege. Versuche des Beteiligten, hierauf durch einseitige Anweisungen oder willkürliche Zeitanteile Einfluss zu nehmen, seien zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dessau - 11. Kammer - vom 19. September 2002 zu ändern und nach seinem Antrag erster Instanz zu beschließen.

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er trägt vor, die Zuweisung einer Bürokraft mit einer Arbeitszeit von 16 Wochen-Stunden sei ausreichend. Die Arbeitsaufzeichnungen der früheren Bürokraft besagten lediglich, dass sie 30 Wochen-Stunden mit Büroarbeiten beschäftigt gewesen sei. Dies lasse nicht erkennen, dass die Tätigkeiten notwendig gewesen seien. Einige dieser Tätigkeiten gehörten nicht zu den "klassischen" Tätigkeiten einer Bürokraft, so die Aktenverwaltung und die Organisation der Personalratstätigkeit. In einigen Bereichen könne auch effizienter gearbeitet werden, insbesondere durch die Verlagerung von Kopierarbeiten in die Druckerei. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Bürokraft nur einer Person zuarbeiten müsse, während in anderen Verwaltungsbereichen bei einer 30 Stunden-Arbeitszeit die Büroarbeiten für mehrere Personen zu verrichten seien.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird ergänzend auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie der Vorgänge der Stadtverwaltung (Beiakten A, B) Bezug genommen.

II.

Die gem. § 78 Abs. 2 PersVG LSA, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2003, GVBl. LSA 126 i. V. m. § 87 Abs. 1 ArbGG zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet. Der Antragsteller kann die Zuweisung einer Bürokraft mit einer Arbeitszeit von 20 Wochen-Stunden beanspruchen. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.

Das Leistungsbegehren des Antragstellers ist im personalvertretungsrechtlichen Beschussverfahren zulässig (vgl. Fischer/Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, Anh. 1 zu K § 83 Rdnr. 135).

In der Sache ist über den geltend gemachten Anspruch gem. § 42 Abs. 3 PersVG LSA zu entscheiden. Danach hat die Dienststelle für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufenden Geschäfte des Personalrats im erforderlichen Umfang Räume, Büropersonal und den sachlichen Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen. Im Gesetz ist nicht näher bestimmt, in welchem Umfang Büropersonal "erforderlich" ist. Es gibt hierfür auch keine sonstigen starren Zeitmaße. Die Zuweisung von Büropersonal ist nach dem tatsächlichen Arbeitsanfall beim Personalrat der Dienststelle zu bemessen. Es bestehen indes keine grundsätzlichen Bedenken, diesen in typisierender Betrachtungsweise anhand von Erfahrungswerten in vergleichbaren Dienststellen festzustellen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.11.1994 - 18 L 1863/94 -, juris - mit Hinweis auf BayVGH, Beschl. v. 10.2.1993 - 17 P 92.2698 -).

Dabei ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Bürokraft als Hilfskraft des Personalrats keine Sachbearbeitertätigkeit ausübt. Sie arbeitet dem Personalrat bei seinen Amtsgeschäften zu, insbesondere dem Vorsitzenden, der gem. § 31 Abs. 1 PersVG LSA die laufenden Geschäfte führt. Je umfänglicher diese Amtsgeschäfte sind, desto höher ist auch der Bedarf an Büropersonal einzuschätzen.

Der Umfang der Amtsgeschäfte des Personalrats lässt sich allerdings nicht exakt im Voraus bestimmen. Es gibt dabei eine beachtliche Schwankungsbreite, die vom Aufkommen an beteiligungspflichtigen Angelegenheiten, aber auch vom Engagement des Personalrats oder der Konfliktträchtigkeit der Dienststelle abhängt. Der Gesetzgeber hat indes mit der Freistellungsstaffel des § 44 Abs. 5 PersVG LSA zumindest eine Rahmenregelung vorgegeben, die erkennen lässt, mit welchem Freistellungsvolumen die ordnungsgemäße Erledigung der Amtsgeschäfte erwartet werden kann. Die Freistellungsstaffel beruht letztlich auf der Erwägung, dass mit der Anzahl der Beschäftigten auch die Anzahl der beteiligungspflichtigen Maßnahmen und damit die Arbeitslast des Personalrats ansteigt. Die Anzahl der freigestellten Mitglieder bietet damit zugleich einen Anhaltspunkt für die Auslastung der Bürokraft. Die freigestellten Mitglieder sind die täglichen Ansprechpartner der Bürokraft und damit der bestimmende Faktor für den Arbeitsanfall.

Das Gesetz sieht außerdem einen festen Bestand an regelmäßig wiederkehrenden Aufgaben des Personalrats vor, der für die Bürokraft entsprechende Protokoll- oder Schreibarbeiten nach sich zieht. Hierzu gehören die Sitzungen des Personalrats sowie die Informationsgespräche mit der Dienststellenleitung, die in der Regel turnusmäßig stattfinden. Auch ist der Personalrat gehalten, regelmäßige Kontakte zur Jugend- und Lehrlingsvertretung, zur Gleichstellungsbeauftragten sowie zu den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften zu pflegen.

Im Ergebnis rechtfertigt dies eine Zuweisungspraxis anhand von Erfahrungswerten, die sich vorrangig an der Anzahl der freigestellten Personalratsmitglieder orientiert. Der Personalrat kann solchen Erfahrungswerten nicht mit dem allgemein gehaltenen Hinweis begegnen, die Amtsgeschäfte hätten in seinem Falle einen solchen Umfang angenommen, dass die Zuweisung einer Bürokraft anhand von Erfahrungswerten nicht ausreichend sei. Erfordern die besonderen Verhältnisse der Dienststelle die Zuweisung in erhöhtem Umfang, obliegt es dem Personalrat, diese besonderen Umstände darzulegen. Er braucht sich andererseits aber nicht darauf verweisen zu lassen, er möge die anfallenden Büroarbeiten "nebenher" selbst mit erledigen. Dies würde nicht nur dem Wortlaut, sondern auch dem Zweck des § 42 Abs. 3 PersVG LSA zuwiderlaufen. Das Gesetz hält den Personalrat bewusst von Büroarbeiten frei, und ihm eine engagierte und nachhaltige Vertretung der Interessen der Beschäftigten zu ermöglichen.

Der Senat legt hievon ausgehend bei einem Personalrat mit neun Mitgliedern und einer vollen Freistellung als Erfahrungswert für die Erledigung der erforderlichen Büroarbeiten den Einsatz einer Halbtagskraft zugrunde. Die Zuweisung in diesem Umfang entspricht nach der Personalbedarfsermittlung des Beteiligten der Praxis in den Kommunalverwaltungen Halberstadt und Wolffen, wo - wie in der Stadt ... - ein Personalratsmitglied voll freigestellt ist. In der Stadtverwaltung Schönebeck ist demgegenüber eine Schreibkraft mit 30 Wochen-Stunden eingesetzt, doch kommen andere Kommunalverwaltungen mit weniger als einer Halbtagskraft aus (Bernburg, Aschersleben, Naumburg). Der Einsatz einer Halbtagskraft kann deshalb als gemittelter Erfahrungswert gelten (vgl. auch Reich, PersVG LSA, 2. Aufl., § 42 Rndr. 3). Dieser Erfahrungswert kann je nach dem konkreten Bedarf des Personalrats über - aber auch unterschritten werden. Eine Halbtagskraft ist dem Antragsteller aber erst einmal zuzubilligen, um ihm den nötigen Freiraum bei der Organisation seiner Tätigkeit zu lassen. Auf eine personelle Mindestausstattung anhand konkret bestimmbarer Tätigkeiten der Bürokraft muss er sich ebensowenig verweisen lassen, wie er sich die eigenen konkreten Amtsgeschäfte vorschreiben lassen muss. Sollte die Bürokraft mit 20 Wochen-Stunden allerdings längerfristig nicht ausgelastet sein, wäre der Antragsteller verpflichtet, sie anteilig wieder dem Beteiligten für dessen Schreibarbeiten zur Verfügung zu stellen. Mit dieser Maßgabe genügt die Orientierung an Erfahrungswerten auch den Grundsätzen der sparsamen Haushaltsführung (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 21.11.1994 - 18 L 1863/94 -, a. a. O.).

Konkrete Anhaltpunkte dafür, dass der Antragsteller wegen besonderer Umstände in der Dienststelle mit einer Halbtagskraft die erforderlichen Büroarbeiten längerfristig nicht erledigen kann, sind nicht zu erkennen. Die frühere Bürokraft ist allerdings nach ihren Arbeitsaufzeichnungen für den Zeitraum 22. Januar 2001 bis 28. Februar 2001 mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden mit Schreib- und Büroarbeiten tätig gewesen. Soweit der Beteiligte diese Tätigkeiten ihrer Art nach als nicht gedeckt vom Arbeitsbereich einer Bürokraft ansieht, ist dem nicht zu folgen. Die Bürokraft ist nicht auf reine Schreibarbeiten beschränkt. Sie kann auch für Hilfstätigkeiten wie z. B. Telefonate, Vervielfältigungen oder Botengänge in Anspruch genommen werden (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 21.11.1994 - 18 L 1863/94 -, a. a. O.). Die aufgelisteten Tätigkeiten halten sich in diesem Rahmen. Eine "inhaltliche Organisation" der Arbeit des Personalrats durch die Bürokraft lässt sich aus den Arbeitsaufzeichnungen nicht herleiten. Soweit Terminsabsprachen und Terminsabstimmungen in Rede stehen, gehören diese zum "klassischen" Betätigungsfeld einer Bürokraft, wenngleich die Telefonate hier mit einer Stunde täglich recht üppig ausgefallen sind. Die Ausgestaltung einer Wandtafel oder eines Infoblattes ist ebenfalls keine "Sachbearbeitertätigkeit", sondern eine Hilfstätigkeit, solange sie - wie im vorliegenden Fall - nach Vorgaben der Vorsitzenden erfolgt (vgl. Ziff. 5 d. Personalbedarfsermittlung).

Der Beteiligte weist dagegen zu Recht daraufhin, dass einige Tätigkeiten der Bürokraft sich effizienter gestalten lassen. So können ein Anrufbeantworter oder ein Postkasten zur Reduzierung des Telefonaufwands beitragen. Vorkehrungen dieser Art erleichtern die Kontaktaufnahme der Beschäftigten mit dem Personalrat. Auch wird sich der Zeitaufwand für Kopierarbeiten von immerhin 8.68 v. H. Zeitanteilen durch Inanspruchnahme der zentralen Druckerei senken lassen, selbst wenn sich aus Datenschutzgründen nicht alle Vorgänge hierfür eignen sollten. Erfahrungsgemäß führt auch der Einsatz von PC zu einer Effizienzsteigerung bei den Schreibarbeiten. Korrekturen werder erleichtert, wiederkehrende Vorgänge können unmittelbar abgerufen werden.

Zu dieser Effizienzsteigerung im technisch-organisatorischen Bereich treten Erleichterungen für die Arbeit des Personalrats, die sich aus der Strukturveränderung der Dienststelle ergeben. Der Personalbestand ist um ca. 10 v. H. geschrumpft. Bestimmte Verwaltungszweige wie der Küchendienst oder der Reinigungsdienst wurden komplett ausgegliedert. Der verbleibende Personalbestand von 418 Mitarbeitern, der nach Mitteilung des Beteilligten im Anhörungstermin inzwischen auf 411 Mitarbeiter zurückgegangen ist, bewegt sich im unteren Bereich der Freistellungsstaffel des § 44 Abs. 5 PersVG LSA. Dies lässt auf längere Sicht einen Rückgang der beteiligungspflichtigen Maßnahmen erwarten. Soweit es im Zuge dieses Verwaltungsumbaus zu einer verstärkten Inanspruchnahme des Personalrats kommt, kann dies zu einer vorübergehenden Mehrbelastung der Schreibkraft führen. Dies erlaubt jedoch keine Aussagen über den längerfristigen Bedarf. Gleiches gilt für etwaige Leistungsdefizite bei der derzeitigen Schreibkraft, die nach Mitteilung des Antragstellers im Anhörungstermin in absehbarer Zeit aus dem Dienst ausscheidet. Der Senat hält nach allem die Zuweisung einer Halbtagskraft für die Büroarbeiten auch im Falle des Antragstellers für ausreichend.

Einer Kostenentscheidung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren bedarf es mangels prozessualer Kostentragungspflichten nicht (vgl. Germelmann/ Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl., § 91 Rdnr. 13).

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 72 Abs. 2 ArbGG bezeichneten Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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