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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 12.03.2009
Aktenzeichen: 5 L 6/07
Rechtsgebiete: LSA-PersVG


Vorschriften:

LSA-PersVG § 42 Abs. 1
1. Beauftragt der Personalrat einen auswärtigen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, so kann dies vertretbar und sachlich gerechtfertigt sein, wenn es sich um ein Verfahren handelt, dass Schwierigkeiten aufweist, zu deren Beurteilung der betreffende Anwalt in besonderem Maße sach- und rechtskundig ist (im Anschluss an: BAG, Beschl. v. 16.10.1987 - 6 ARB 2/85 -).

2. Der Personalrat hat bei der Entscheidung über die Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts den Nutzen abzuwägen mit den gegen die Beauftragung eines ortsfremden Anwalts sprechenden Belangen der Sparsamkeit bei der Ausführung des Haushaltsplans (vgl. § 7 LHO LSA), denen bei Mehrkosten verursachenden Entscheidungen des Personalrats in der Abwägung grundsätzlich ein bestimmendes Gewicht beizumessen ist. Anderes gilt indes dann, wenn die mit der Beauftragung des auswärtigen Anwalts verbundenen Mehrkosten im Verhältnis zu dem mit der Beauftragung eines ortsansässigen Anwalts verbundenen Aufwand unter 10 v. H. liegen und damit im Verhältnis zu dem ohne weiteres zulässigen Aufwand als eher geringfügig angesehen werden dürfen.


Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt von der beteiligten Dienststelle die Freistellung von den Kosten für die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts.

Der Antragsteller, der bei der Nebenstelle der beteiligten Dienststelle gebildete Personalrat, machte in den personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren 11 A 11/06 MD und 11 A 16/06 MD vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg die Verletzung des Informations- und Initiativrechts in Bezug auf die nicht amtsangemessene Verwendung bzw. nicht arbeitsvertragsgemäße Beschäftigung von Beamten und Angestellten in der Nebenstelle geltend. Das Verwaltungsgericht Magdeburg gab den Anträgen wegen der geltend gemachten Informationspflicht teilweise statt und lehnte die Anträge im Übrigen mit Beschlüssen vom 29. September 2006 ab. Die dagegen erhobenen Beschwerden sind beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt anhängig (5 L 24/06 und 5 L 25/06). Bereits in den erstinstanzlichen Verfahren ließ sich der Antragsteller von dem in B-Stadt niedergelassenen Verfahrensbevollmächtigten vertreten.

Unter dem 06. November 2006 machte der Verfahrensbevollmächtigte gegen den Antragsteller für die Verfahren einschließlich eines Tage- und Abwesenheitsgeldes i. H. v. 17,50 € und Fahrtkosten i. H. v. 36,90 € jeweils 959,20 Euro geltend. Unter dem 10. November 2006 leitete der Antragsteller die Rechtsanwaltsgebührenrechnungen dem Beteiligten m. d. B. zu, die Kosten zu übernehmen. Nach mehrfacher fruchtloser Erinnerung beschloss der Antragsteller am 05. Dezember 2006 wegen der ausstehenden Begleichung der Kosten ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren einzuleiten. Zuletzt unter dem 21. Dezember 2006 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, dass von den geltend gemachten Kosten die Fahrtkosten und das Tage- und Abwesenheitsgeld nicht erstattungsfähig seien, weil die Beauftragung eines auswärtigen Anwalts nicht notwendig gewesen sei. Die weiteren Kosten seien zur Zahlung angewiesen. Die Zahlung könne indes wegen des Kassenschlusses erst Anfang 2007 erfolgen.

Bereits am 20. Dezember 2006 hat der Antragsteller beantragt, den Beteiligten zu verpflichten, 1.918,40 € nebst Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Hinblick auf den Eingang eines Teilbetrages hat der Antragsteller den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt und im Übrigen beantragt,

die durch den Beteiligten vertretene Dienststelle zu verpflichten, den Antragsteller von zusätzlichen Kosten i. H. v. 126,20 € freizustellen, die sich aus den noch nicht vollständig bezahlten Gebührenrechnungen 192/06 und 193/06 ergeben.

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er hat geltend gemacht, bei der Erledigungserklärung hinsichtlich des gezahlten Teilbetrages handele es sich der Sache nach um eine Antragsrücknahme. Im Übrigen stehe dem Antragsteller ein weitergehender Zahlungsanspruch nicht zu, weil er für die Verfahren auch einen in A-Stadt ansässigen Rechtsanwalt mit der Vertretung hätte beauftragen können.

Das Verwaltungsgericht Magdeburg - 11. Kammer - hat das Verfahren mit Beschluss vom 02. März 2007 eingestellt, soweit sich der Rechtsstreit durch die Zahlung erledigt hatte, und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Zwar habe die Dienststelle grundsätzlich auch die Kosten der anwaltlichen Vertretung des Antragstellers in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu tragen. Die durch die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts entstandenen Mehrkosten seien indes nicht erstattungsfähig, weil es sich nicht um notwendige Kosten handele.

Mit der dagegen am 03. April 2007 erhobenen Beschwerde macht der Antragsteller geltend, er habe sich in gerichtlichen Verfahren in der Vergangenheit eines in A-Stadt ansässigen Anwalts bedient, zu dem er indes im Hinblick auf den Ausgang einzelner Verfahren das Vertrauen verloren habe. Deshalb habe er sich wegen der Verfahren betreffend die Verletzung der Informations- und Initiativrechte entschlossen, einen anderen Rechtsanwalt zu beauftragen. Hierzu habe der Vorsitzende des Antragstellers zunächst Erkundigungen über andere in A-Stadt ansässige Rechtsanwälte eingeholt. Danach sei ein in A-Stadt ansässiger Fachanwalt für Verwaltungsrecht vornehmlich für Dienststellen tätig. Über einen weiteren Anwalt, der auch personalvertretungsrechtliche Mandate wahrnehme, sei ihm mitgeteilt worden, dass dieser vornehmlich Verfahren aus dem Tarifrecht betraue. Der in B-Stadt ansässige Verfahrensbevollmächtigte sei dem Vorsitzenden des Antragstellers von Kollegen aus dem Kultusministerium empfohlen worden. Zudem habe er ihn aufgrund seiner eigenen Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter in seinem Auftreten vor Gericht als kompetenten Anwalt erlebt.

Der Antragsteller beantragt,

den Beteiligten unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 02. März 2007 zu verpflichten, 126,20 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit an Rechtsanwalt Neie zu zahlen.

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er meint, dem Antragsteller stehe ein Anspruch auf Ausgleich der durch die Beauftragung des auswärtigen Anwalts verursachten Mehrkosten nicht zu. Die Kosten seien nicht notwendig, weil es in der Landeshauptstadt A-Stadt eine Vielzahl von Fachanwälten für Verwaltungsrecht oder Fachanwälten für Arbeitsrecht gebe, die die Prozessvertretung hätten übernehmen können.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12. März 2009 verwiesen.

II.

Die gemäß § 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. § 87 Abs. 1 ArbGG zulässige Beschwerde des Beteiligten ist begründet. Der Antragsteller hat einen Anspruch gegen den Beteiligten auf Kostenübernahme auch hinsichtlich des in den Rechtsanwaltsgebührenrechnungen geltend gemachten Tages- und Abwesenheitsgeldes und der Fahrkosten einschließlich anteiliger Mehrwertsteuern.

Anspruchsgrundlage ist § 42 Abs. 1 PersVG LSA. Danach trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrates entstehenden notwendigen Kosten. Diese Regelung, die inhaltlich der Regelung des § 44 Abs. 1 BPersVG entspricht (vgl. Bieler/Vogelgesang/Plaßmann/Kleffner, PersVG LSA, zu § 42 Rdnr. 1), bestimmt klarstellend, dass der Kostenersatz an die Notwendigkeit der Aufwendungen geknüpft ist. Die Personalvertretung ist gehalten, das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.10.1991 - 6 P 1/90 -, zitiert nach juris <Rdnr. 50> m. w. N.). In einem gerichtlichen Verfahren aus Anlass der Durchsetzung, Klärung oder Wahrung der dem Personalrat zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts grundsätzlich geboten und hat die Dienststelle daher ebenso grundsätzlich die entstandenen Kosten des Rechtsanwalts zu tragen, es sei denn, das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren wird mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.03.1992 - 6 P 11/90 -, zitiert nach juris <Rdnr. 30 m. w. N.>; OVG LSA, Beschl. v. 20.04.2006 - 5 L 13/05 -).

Ob die entstehenden Kosten notwendig im Sinne von erforderlich und vertretbar sind, ist nicht rückblickend allein nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Der Personalrat hat bei der Abwägung, ob in einem gerichtlichen Verfahren eine Vertretung durch einen Anwalt erforderlich ist, einen Beurteilungsspielraum (vgl. zu § 40 Abs. 1 BetrVG: BAG, Beschl. v. 16.10.1987 - 6 ARB 2/85 -, zitiert nach juris <Rdnr. 13>). Es genügt deshalb, wenn die Personalvertretung die Aufwendungen bei pflichtmäßiger Würdigung und Abwägung aller wesentlichen Umstände für erforderlich und vertretbar halten durfte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.03.1992 - 6 P 11/90 -, zitiert nach juris <Rdnr. 31>). Wenn und soweit ein Personalrat einen auswärtigen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen will, muss er sich ernsthaft fragen und prüfen, ob die dadurch unvermeidbar entstehenden Mehrkosten vertretbar und sachlich gerechtfertigt sind. Das kann der Fall sein, wenn es sich - wie hier - um Verfahren handelt, die nach ihrer Sach- und Rechtslage Schwierigkeiten aufweisen, zu deren Beurteilung der betreffende Anwalt in besonderem Maße sach- und rechtskundig ist (BAG, a. a. O. <Rdnr. 14>). Daran gemessen weist die Entscheidung des Antragstellers, den in B-Stadt ansässigen auswärtigen Rechtsanwalt mit der Prozessführung in den Verfahren 11 A 11/06 MD und 11 A 16/06 MD zu beauftragen, Beurteilungsfehler nicht auf.

Die nunmehr beim Oberverwaltungsgericht anhängigen Verfahren 11 A 11/06 MD und 11 A 16/06 MD betreffen die nicht aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung allein und ohne Weiteres zu beantwortende Wertungsfrage, ob und inwieweit der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller als den bei der Nebenstelle in A-Stadt gebildeten Personalrat über eine nicht amtsangemessene, bzw. nicht vertragsgemäße Verwendung von Beamten und Angestellten zu unterrichten und die Frage, inwieweit ihm diesbezüglich ein Initiativrecht zusteht. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Antragsteller unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache für die weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Dienststelle und der rechtlichen Schwierigkeiten, die die Verfahren aufweisen, Anlass gesehen hat, mit der Führung der Verfahren einen Rechtsanwalt zu betrauen, der über hinreichende Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Personalvertretungsrechts aufweist.

Ebenso liegt es innerhalb des dem Antragsteller bei der Beurteilung zugewiesenen Bewertungsspielraums, wenn der Antragsteller im Hinblick auf den Umstand, dass von ihm zuvor angestrengte personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren einen anderen Ausgang als erwartet genommen hatten, Anlass gesehen hat, sich für die Verfahren 11 A 11/06 MD und 11 A 16/06 MD eines anderen Prozessbevollmächtigten als bisher zu bedienen. Wenn das zu einem Rechtsanwalt begründete Vertrauen nicht fortbesteht, so kann einem Personalrat nicht angesonnen werden, sich weiterhin dieses Anwalts zu bedienen, nur weil dieser ortsansässig ist und keine zusätzlichen Kosten verursacht.

Der Antragsteller ist bei der Entscheidung, einen ortsfremden Anwalt zu beauftragen auch von einer hinreichenden Beurteilungsgrundlage ausgegangen. Der Vorsitzende des Antragstellers hat hierzu in der mündlichen Anhörung vor dem Senat ausgeführt, er habe sich zunächst anhand der Einträge in den "Gelben Seiten" einen Überblick verschafft, wer in A-Stadt auf den Gebieten des Verwaltungs- oder Arbeitsrechts tätig sei und sich sodann bei Kollegen, die bei anderen Dienststellen in Personalräten tätig seien, erkundigt, ob und welche Anwälte davon empfohlen würden. Dabei sei ihm u. a. mitgeteilt worden, dass ein in A-Stadt ansässiger Fachanwalt für Verwaltungsrecht vornehmlich Dienststellen vertrete und dass ein weiterer Rechtsanwalt, der auch personalvertretungsrechtliche Mandate wahrnehme, vornehmlich im Bereich des Individualarbeitsrechts und dort im Tarifrecht der Angestellten erfolgreich tätig sei. Der in B-Stadt ansässige Verfahrensbevollmächtigte hingegen sei dem Vorsitzenden des Antragstellers von Kollegen aus dem Kultusministerium als auf dem Gebiet des Personalvertretungsrechts sachkundig und erfahren empfohlen worden. Zudem habe der Vorsitzende aus seiner eigenen Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter den Verfahrensbevollmächtigten im Gerichtssaal erlebt. Auf der Grundlage dieser Einschätzung habe der Antragsteller beschlossen, den in B-Stadt ansässigen Verfahrenbevollmächtigten mit der Prozessführung zu beauftragen.

Diese Entscheidung ist angesichts der schwierigen rechtlichen Wertungsfragen, die die Verfahren 11 A 11/06 MD und 11 A 16/06 MD aufwerfen, und der Bedeutung, die ihnen für die auch künftig vertrauensvolle Zusammenarbeit zum Wohle der Beschäftigten (§ 2 Abs. 1 PersVG LSA) zwischen Dienststelle und Personalrat zukommt, nicht zu beanstanden. Bei der Beurteilung sind die mit der Hinzuziehung eines erfahrenen und sachkundigen Rechtsanwalts verbundenen Vorteile abzuwägen mit den gegen die Beauftragung eines ortsfremden Anwalts sprechenden Belangen der Sparsamkeit bei der Ausführung des Haushaltsplans (vgl. § 7 LHO LSA), denen bei Mehrkosten verursachenden Entscheidungen des Personalrats in der Abwägung grundsätzlich ein bestimmendes Gewicht beizumessen ist. Anderes gilt indes dann, wenn die mit der Beauftragung des auswärtigen Anwalts verbundenen Mehrkosten - wie hier - im Verhältnis zu dem mit der Beauftragung eines ortsansässigen Anwalts verbundenen Aufwand unter 10 v. H. liegen und damit im Verhältnis zu dem ohne weiteres zulässigen Aufwand als eher geringfügig angesehen werden dürfen. Im vorliegenden Fall sind mit der Wahrnehmung der beiden Mandate durch den in B-Stadt ansässigen Rechtsanwalt Tage- und Abwesenheitsgelder und Reisekosten zuzüglich anteiliger Mehrwertsteuer i. H. v. 126,20 € entstanden. Hätte der Antragsteller einen ortsansässigen Anwalt gewählt, wären Kosten i. H. v. 1.792,20 € entstanden. Die Mehrkosten betragen damit deutlich unter 10 v. H. der Kosten, die als Rechtsanwaltskosten auch bei der Beauftragung eines ortsansässigen Rechtsanwalts entstanden wären. Bei einer solchen Sachlage darf sich der Personalrat im Interesse einer sachkundigen anwaltlichen Beratung der Hilfe eines auswärtigen Rechtsanwalts bedienen, wenn er zumutbare Nachforschungen darüber angestellt hat, ob ein vergleichbar kundiger ortsansässiger Rechtsanwalt zur Verfügung steht und diese Bemühungen erfolglos geblieben sind.

Der Antragsteller war nach Lage der Dinge im vorliegenden Falle auch nicht gehalten, weitere Nachforschungen anzustellen und ergänzende Erkundigungen einzuholen, um zu ergründen, ob nicht möglicherweise andere in A-Stadt ansässige Rechtsanwälte über hinreichende Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, um die personalvertretungsrechtlichen Mandate zu übernehmen. Zwar setzt die fehlerfreie Ausübung des dem Antragsteller eingeräumten Beurteilungsspielraums voraus, dass dieser die notwendigen Ermittlungen anstellt, um die Angemessenheit der Verursachung von Mehrkosten sachgerecht beurteilen zu können. Indes sind der Pflicht, den zur Ausübung des Beurteilungsspielraums maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln, Grenzen gesetzt. Dem Personalrat können (weitere) Ermittlungen nicht abverlangt werden, wenn ihr Umfang zu dem Nutzen, nämlich der mit der Beauftragung eines fachkundigen, erfahrenen ortsansässigen Anwalts einhergehenden Kostenersparnis, nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis stehen. Angesichts des Umstandes, dass sich der Mehraufwand für beide Beschlussverfahren auf lediglich insgesamt 126,20 € beläuft, war der Antragsteller von Rechts wegen nicht gehalten, über die vom Vorsitzenden angestellten Ermittlungen und Erkundigungen hinaus, weitere Ermittlungen darüber anzustellen, ob ein ortsansässiger Rechtsanwalt mit hinreichenden Erfahrungen und Kenntnissen zur Verfügung gestanden hätte.

Der Anspruch auf Verzinsung seit Rechtshängigkeit beruht auf § 291 Satz 1 BGB.

Einer Kostenentscheidung bedurfte es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 72 Abs. 2 ArbGG bezeichneten Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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