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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 31.05.2006
Aktenzeichen: 5 M 4/06
Rechtsgebiete: HMG LSA, PersVG LSA


Vorschriften:

HMG LSA § 26 III
PersVG LSA § 6 I
Mit Inkrafttreten des HMG LSA ist der Personalrat der Universität auch für die medizinische Fakultät zuständig geworden, da diese keine Dienststelleneigenschaft mehr besitzt.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: 5 M 4/06

Datum: 31.05.2006

Gründe:

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob der Antragsteller als Übergangspersonalrat weiter die personalvertretungsrechtlichen Aufgaben für die Beschäftigten der medizinischen Fakultät der K-Universität wahrzunehmen hat. Anlass hierzu bildet das zum 1. Januar 2006 in Kraft getretene Hochschulmedizingesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HMG LSA), welches u. a. zu einer Verselbständigung der Universitätsklinika geführt hat.

Das Verwaltungsgericht hat dem Begehren des Antragstellers mit Beschluss vom 13. Januar 2006 entsprochen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 26 Abs. 3 HMG LSA lasse sich eine Schlussfolgerung dahin gehend entnehmen, dass der Antragsteller zwar für die Beschäftigten des seit dem 1. Januar 2006 rechtlich selbständigen Universitätsklinikums, nicht aber für die - verbleibenden - Beschäftigten der Medizinischen Fakultät der K-Universität ein Übergangsmandat besitze.

Beteiligte an dem erstinstanzlichen Verfahren war die Verwaltungsdirektorin der medizinischen Fakultät der K-Universität A-Stadt, die indes nicht Beschwerdeführerin ist. Vielmehr wurde - innerhalb der gesetzlichen Frist - Beschwerde durch die K-Universität A-Stadt - Rechtsstelle - eingelegt, zu deren Begründung im Wesentlichen folgendes ausgeführt wird:

Nachdem mit Ablauf des 31. Dezember 2005 die Funktion der Verwaltungsdirektorin der medizinischen Fakultät der K-Universität A-Stadt entfallen sei, sei nunmehr Dienststelle - und damit Beteiligte des Verfahrens - die K-Universität A-Stadt, vertreten durch der Rektor bzw. Kanzler. In der Sache ergebe sich aus § 26 Abs. 3 HMG LSA gerade nicht, dass dem seinerzeitigen C. der K-Universität A-Stadt über den 1. Januar 2006 hinaus ein Übergangsmandat auch für die Bediensteten der medizinischen Fakultät in ihrer jetzigen rechtlichen Ausgestaltung zustehe. Vielmehr sei lediglich von einem singulären Übergangsmandat auszugehen, welches sich nur auf das Universitätsklinikum beziehen könne.

Der Antragsteller tritt dem entgegen. Er hält die Beschwerde bereits für unzulässig, weil die ehemalige Verwaltungsdirektorin der medizinischen Fakultät der K-Universität A-Stadt - wie sie mit Schreiben vom 11. April 2006 ausdrücklich bestätigt habe - gerade keine Beschwerde habe einlegen wollen. In der Sache selbst vertritt der Antragsteller - unter Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung - weiter die Auffassung, dass sich aus § 26 Abs. 3 Satz 3 PersVG LSA ergebe, dass der am 31. Dezember 2005 bestehende "Personalrat der medizinischen Fachbereiche" ein Übergangsmandat ab dem 1. Januar 2006 bis zum Beginn der Amtszeit der neu zu bildenden Personalvertretungen sowohl bei dem Universitätsklinikum als Anstalt öffentlichen Rechts als auch bei der medizinischen Fakultät der K-Universität A-Stadt wahrzunehmen habe. Für diese Auslegung spreche auch der Wortlaut des § 26 Abs. 3 Satz 3 HMG LSA, wobei es sich bei der Formulierung "die derzeitigen Personalvertretungen der Universitätsklinika" um eine Falschbezeichnung gehandelt habe, da es eine eigene Personalvertretung des Universitätsklinikums nicht gegeben habe. Gemeint gewesen sei vielmehr der Personalrat der jeweiligen der medizinischen Fakultät, welchem ein Übergangsmandat sowohl für die neu gebildete Anstalt als auch für den früheren Zuständigkeitsbereich der medizinischen Fakultät habe zukommen sollen.

Zur Ergänzung der Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde, über welche wegen der besonderen Eilbedürftigkeit - im Hinblick auf die rechtzeitige Vorbereitung von Neuwahlen gemäß § 26 Abs. 3 HMG LSA - der Vorsitzende allein entscheiden konnte (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 22.3.2006 - 6 PB 5.06 -), ist zulässig und begründet.

Die Zulässigkeit des Rechtsmittels ergibt sich aus folgendem:

Mit dem Inkrafttreten des HMG LSA zum 1. Januar 2006 ist das Amt der Verwaltungsdirektorin der medizinischen Fakultät der K-Universität A-Stadt entfallen. Mit Recht weist die Beschwerde darauf hin, dass nunmehr eine Dienststelleneigenschaft der medizinischen Fakultät nicht mehr besteht, sondern als Dienststelle i. S. von § 6 Abs. 1 PersVG LSA die K-Universität A-Stadt selbst anzusehen ist. Diese wird in personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten vertreten durch den Kanzler. Die Unterzeichnerin der Anwaltsvollmacht, Leiterin der Rechtsstelle der K-Universität A-Stadt, handelte dabei - wie sich auch aus ihrem Schreiben an die Anwälte vom 23. Februar 2006 ergibt - im Auftrage des Kanzlers; an einer entsprechenden Legitimation im Innenverhältnis bestehen keine Zweifel. Im Übrigen ist die K-Universität A-Stadt als nunmehr zuständige Dienststelle i. S. von § 6 PersVG LSA in die Rolle des Beteiligten im personalrechtlichen Beschlussverfahren "eingerückt" (vgl. dazu OVG Hamb., B. v. 29.1.2000 - 8 Bf 158/98, PVL - juris). Ob daneben die ehemalige Verwaltungsdirektorin der früheren medizinischen Fakultät als weiter Beteiligte in Betracht käme, kann dahinstehen, weil sie ein entsprechendes Interesse eindeutig verneint hat.

In der Sache selbst ist jedenfalls aufgrund der hier gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage - im Gegensatz zu der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung - davon auszugehen, dass der Antragsteller einen Anspruch dahin gehend über den 31. Dezember 2005 hinaus als Übergangspersonalrat für die Beschäftigten der medizinischen Fakultät der K-Universität A-Stadt zu fungieren, nicht glaubhaft gemacht hat i. S. der § 920 ff. ZPO. Vielmehr ist davon auszugehen, dass für die Bediensteten der medizinischen Fakultät der K-Universität A-Stadt seit dem 1. Januar 2006 nunmehr der Personalrat der K-Universität A-Stadt zuständig ist. Dies ergibt sich aus folgendem:

Seit Inkrafttreten des HMG LSA sind die medizinischen Fakultäten - rechtlich unselbständige - Teile der Universitäten des Landes Sachsen-Anhalt, während die Universitätsklinika gemäß § 7 Abs. 1 HMG LSA als selbständige rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts neu errichtet worden sind. Gemäß § 26 Abs. 3 HMG LSA ergeben sich daraus in personalrechtlicher Hinsicht folgende Konsequenzen:

In den Universitäten sowie - getrennt - in den Universitätsklinika haben bis spätestens 30. Juni 2006 Neuwahlen der Personalvertretungen stattzufinden, wobei die Amtszeit der neu gewählten Personalvertretungen einen Monat nach dem letzten Wahltag beginnt (§ 26 Abs. 3 Satz 2 HMG LSA). In dem Übergangszeitraum seit dem 1. Januar 2006 nehmen für die Universitätsklinika die "derzeitigen Personalvertretungen" die betreffenden Aufgaben wahr; dabei handelt es sich angesichts des Umstandes, dass bisher bei dem Universitätsklinikum keine eigenständige Personalvertretung bestanden hat, um die Personalvertretung der früheren medizinischen Fakultät, d. h. in der hiesigen Konstellation um den Antragsteller. Insoweit ist - wie die Beschwerde mit Recht ausführt - von einem singulären Übergangsmandat auszugehen, welches sich lediglich auf das Universitätsklinikum bezieht. Insofern ist auch dem - vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen - Grundsatz der Kontinuität der Personalvertretung für alle betroffenen Bediensteten genüge getan. Hinsichtlich der Bediensteten der medizinischen Fakultät bedarf es der Bestellung eines Übergangspersonalrats ersichtlich nicht, denn deren Belange werden - nach Verlust der Dienststelleneigenschaft der Fakultät - nunmehr durch den Personalrat der Universität vertreten, welcher auch die Vorbereitungen für die anstehenden Neuwahlen zu treffen hat. Der Senat verweist hierzu im Übrigen auf seinen Beschluss vom 10. Februar 2006 in dem die Universität L betreffenden Verfahren 5 M 2/06, in welchem er ausdrücklich auf die sich aus § 20 PersVG LSA ergebende Verpflichtung des dortigen Personalrats der Hauptdienststelle verwiesen hat, die Vorbereitungen für die gemäß § 26 Abs. 3 HMG LSA durchzuführenden Neuwahlen der Personalvertretung zu treffen. Soweit das Verwaltungsgericht sowie auch der Antragsteller der Auffassung sind, aus der Regelung des § 26 Abs. 3 HMG LSA ergebe sich eine Grundlage für die von ihnen vertretene abweichende Auffassung, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Insbesondere kann aus der sich aus § 26 Abs. 3 Satz 3 HMG LSA ergebenden Funktion des Antragstellers als Übergangspersonalvertretung für das Universitätsklinikum nicht darauf geschlossen werden, dass diesem auch eine entsprechende Funktion für die medizinische Fakultät zukommt. Sinn der zuvor zitierten Vorschrift ist es ersichtlich, keine personalvertretungsrechtliche Lücke entstehen zu lassen; eine solche wäre indes lediglich bei den Universitätsklinika, nicht aber bei den medizinischen Fakultäten gegeben. Insofern handelt es sich um eine durchaus unterschiedliche rechtliche Ausgangslage, die entsprechend unterschiedlich zu beurteilen ist.

Das entgegenstehende Feststellungsbegehren war daher unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abzulehnen.

Einer Kostenentscheidung bedurfte es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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