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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 16.09.2009
Aktenzeichen: 6 L 2/09
Rechtsgebiete: BGB, BPersVG


Vorschriften:

BGB § 126
BPersVG § 9 Abs. 2
BPersVG § 9 Abs. 4
1. Die Pflicht der Dienststelle, die Befugnis zu Führung des gerichtlichen Verfahrens durch eine Vollmacht innerhalb der Ausschlussfrist nachzuweisen, (BVerwG, Beschl. v. 01.12.2003 - 6 P 11/03 -), gilt auch für die Fälle, in denen die Behörde des Verfahren nicht selbst, sondern durch einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten führt.

2. Die für den Nachweis der Bevollmächtigung innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist zu stellenden Anforderungen beanspruchen Geltung nicht nur für den Fall der Auflösung eines gesetzlichen Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG, sondern auch einen Antrag auf die Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 BPersVG nicht begründet worden ist (a. A.: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.01.2005 - PB 15 S 1129/04 -).

3. Dem Schriftformerfordernis für ein Übernahmeverlangen nach § 9 abs. 2 BPersVG ist trotz Fehlens der eigenhändigen Unterschrift genügt, wenn nach den Umständen des einzelnen Falles ohne Weiteres klar ist, dass die Urkunde vom ausstelle stammt.


Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 2) absolvierte auf der Grundlage des mit der Antragstellerin geschlossenen Berufsausbildungsvertrages ab dem 01. November 2004 zunächst bei dem B. und seit dem 01. Januar 2005 bei der Antragstellerin in der Hauptstelle M. eine Ausbildung zur Fachangestellten für Bürokommunikation. Im Oktober 2005 wurde sie in die Jugend- und Auszubildendenvertretung der Direktion M. der Antragstellerin gewählt.

Nachdem die Hauptstelle M. der Antragstellerin der Beteiligten zu 2) unter dem 31. Mai 2007 mitgeteilt hatte, dass eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach Beendigung der Ausbildung nicht möglich sein werde und dass im Rahmen eines "gesonderten Auswahlverfahrens im Einzelfall (...) befristete Arbeitsverhältnisse" begründet werden könnten, beantragte sie mit einem eigenhändig nicht unterzeichneten Schreiben vom 20. Juli 2007 bei der Hauptstelle die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis und beklagte sich bei dem Vorstandssprecher der Antragstellerin mit einem weiteren Schreiben vom 13. August 2007 darüber, dass sie bei der Auswahlentscheidung der Hauptstelle M. für eine befristete Einstellung nicht berücksichtigt worden sei. Am 04. September 2007 bestand sie die Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Fachangestellte für Bürokommunikation.

Am 14. September 2007 hat die Antragstellerin das Verwaltungsgericht angerufen. Sie hat geltend gemacht, ein Arbeitsverhältnis mit der Beteiligten zu 2) sei im Anschluss an die Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht begründet worden, weil das Übernahmeverlangen mangels Unterschrift nicht dem Schriftformerfordernis genüge. Jedenfalls aber sei ihr eine weitere Beschäftigung der Beteiligten zu 2) angesichts der Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers nicht zuzumuten, wonach der zum 01. Juni 2006 vorhandene Bestand von 1.575 Tarifbeschäftigten in der Entgeltgruppe 5 im Haushaltsjahr 2007 auf 1.510 Tarifbeschäftigte abgebaut werden sollte. Deshalb komme nach dem Ergebnis einer Dienstbesprechung der Leiter der Querschnittsbereiche Organisation und Personal der Antragstellerin vom 13./14. September 2005 im Haushaltsjahr 2005 eine unbefristete Übernahme nur bei einer Unterdeckung von 75 v. H. und eine befristete Übernahme nur bei einer Unterdeckung von 90 v. H. in Betracht. Im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe im mittleren Dienst lediglich eine Unterdeckung von 87,73 v. H. bestanden. Die Antragstellerin habe deshalb in dem Haushaltsjahr 2007 Auszubildende lediglich befristet, nicht aber in Dauerarbeitsverhältnisse übernommen.

Sie hat beantragt,

festzustellen, dass zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten zu 2) nach Ablauf der Ausbildungszeit am 04. September 2007 kein Arbeitsverhältnis begründet wurde,

hilfsweise, das zur mit der Beteiligten zu 2) bestehende Arbeitsverhältnis aufzulösen.

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie haben geltend gemacht, der Antrag sei bereits unzulässig, weil die Antragsschrift lediglich mit einem Namenskürzel und nicht mit einer Unterschrift versehen sei. Ungeachtet dessen könne der Antrag auch in der Sache keinen Erfolg haben, weil sich die Antragstellerin auf den Mangel der Unterschrift in dem Übernahmeverlangen nicht berufen könne, da sie ihrer Pflicht, die Auszubildende auf den Formmangel hinzuweisen, nicht nachgekommen sei. Überdies sei nicht belegt, dass eine besetzbare Stelle nicht zur Verfügung gestanden habe.

Die Beteiligte zu 3) hat sich nicht geäußert.

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat mit Beschluss vom 30. Januar 2009 festgestellt, dass ein Arbeitsverhältnis nicht begründet worden sei. Der Antrag sei zulässig, weil die Schriftform gewahrt sei. Der über den maschinenschriftlich gedruckten Namen gesetzte handschriftliche Schriftzug, mit dem der Prozessbevollmächtigte die Antragsschrift habe versehen habe, sei eine Unterschrift und nicht lediglich ein Namenskürzel, zumal das Gericht diese Unterschrift noch nie beanstandet habe. Der Antrag sei auch begründet, weil das Übernahmeverlangen der Beteiligten zu 2) mangels eigenhändiger Unterschrift nicht dem Schriftformerfordernis genüge. Die Antragstellerin sei nicht gehindert, sich auf den Formmangel zu berufen, weil von einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung erwartet werden dürfe, dass es die seinem Schutz dienenden Vorschriften kenne und weil nicht ersichtlich sei, dass die Antragstellerin ihre Fürsorgepflicht im konkreten Falle bewusst und gewollt verletzt habe. Bleibe der Formmangel in der Behörde nur versehentlich unerkannt, so könne sich die Behörde auf den Mangel im gerichtlichen Verfahren berufen, weil andernfalls die Gefahr bestehe, dass das gesetzliche Schriftformerfordernis andernfalls ins Leere gehe.

Mit der dagegen am 02. März 2009 erhobenen Beschwerde machen die Beteiligten zu 1) und 2) geltend, der Antrag der Antragstellerin sei bereits unzulässig, weil die Antragsschrift durch den Prozessbevollmächtigten nicht mit einer Unterschrift, sondern nur mit einem Namenskürzel versehen sei. Der Antrag sei auch unbegründet. Das Weiterbeschäftigungsverlangen sei als rechtsgeschäftsähnliche Handlung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch dann wirksam, wenn es nicht handschriftlich unterzeichnet sei. Ungeachtet dessen könne sich die Antragstellerin auf den Formmangel nicht berufen, weil sie die Beteiligte zu 2) nicht auf den Formmangel hingewiesen habe. Zudem sei auch das Schreiben vom 13. August 2007 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts als Weiterbeschäftigungsverlangen anzusehen.

Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragen,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 10. Kammer - vom 30. Januar 2009 abzuändern und den Antrag abzulehnen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und meint, die Antragsschrift der Antragstellerin vom 14. September 2007 sei mit einer ohne Weiteres als solcher erkennbaren Namensunterschrift versehen. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Form der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates in Mitbestimmungsverfahren nach dem Betriebsverfassungsgesetz könne auf das Personalvertretungsrecht nicht übertragen werden. Ungeachtet dessen sei ihr die Übernahme wegen der Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers nicht möglich. Aus der dem Haushaltsplan 2008 als Anlage beigefügten Stellenübersicht zum Einzelplan 0807 und aus dem Haushaltsgesetz 2007 ergebe sich, dass im Haushaltsjahr 2007 weitere Planstellen und Stellen einzusparen seien.

Die Beteiligte zu 3. hat sich nicht geäußert.

II.

Die gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 87 Abs. 1 ArbGG zulässigen Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) haben Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat dem Hauptantrag der Antragstellerin, festzustellen, dass ein gesetzliches Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beteiligten zu 1) nicht begründet worden ist, zu Unrecht stattgegeben.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer genügt der am 14. September 2007 beim Verwaltungsgericht gestellte Antrag dem Formerfordernis des § 81 Abs. 1 Halbs. 2 ArbGG, wonach der bei dem Gericht schriftlich einzureichen ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten ohne den ihr unterlegten Text ("(...) Rechtsanwalt") für sich besehen nicht lesbar ist. Es genügt, dass die Unterschrift einen individuellen Bezug zum Namen erkennen lässt. Es handelt sich bei dem Schriftzug nicht, wie die Beschwerdeführer meinen, lediglich um ein Namenskürzel. Der Schriftzug wird zunächst nach einem kurzen Aufschwung und einer senkrecht nach unten mit einer leicht nach links ausgewölbten Linie gezogen und von dem Sockel mit einem nach rechts in spitzem Winkel aufsteigend ausgeführten Zug fortgesetzt, der oben mit einer nach links geführten und sodann senkrecht abfallenden Linie eine Schlaufe bildet. Diese Linie wird weit unter das Sockelniveau der ersten Hälfte des Schriftzuges fortgesetzt. Von dem tief liegenden Punkt aus wird die Linie im spitzen Winkel nach rechts aufsteigend geführt und findet oberhalb des Sockelniveaus der ersten Hälfte des Schriftzuges nach einer Kuppe seinen Abschluss in einem nach rechts ausgeführten kurzen, einen viertel Kreis bildenden Strich. Wenngleich dieser Schriftzug nicht lesbar ist, so lässt er in der ersten Hälfte des Schriftzuges bis zu der im Anschluss an die Schlaufe nach unten weisenden Linie den Rückschluss auf den Buchstaben M zu. Die sodann steil und tief unter das Sockelniveau der ersten Hälfte des Schriftzug geführte Linie lässt ein stilisiertes Y erkennen, der mit dem sodann nach oben geführten Strich, der mit einer Kuppe fortgesetzt und sodann nach rechts geführt wird, weitere Buchstaben andeutet. Das ist nicht nur ein Hand- oder Diktatzeichen, sondern eine Unterschrift, die eine Mehrzahl von Buchstaben erkennen lässt.

Haupt- und Hilfsantrag haben indes keinen Erfolg, weil der Verfahrensbevollmächtigte innerhalb der hinsichtlich des Hauptantrages entsprechend und im Übrigen unmittelbar anwendbaren Ausschlussfrist des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG keine schriftliche Vollmacht zu den Akten gereicht hat.

Nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG kann der Arbeitgeber spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen, das nach den Absätzen 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.

Zwar hat der Antragsteller den Antrag bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg am 14. September 2007 und damit binnen zwei Wochen nach Beendigung der mit Bestehen der Prüfung am 04. September 2007 absolvierten Ausbildung gestellt.

Indes hat der Verfahrensbevollmächtigte seine Befugnis, die Antragstellerin gerichtlich zu vertreten, nicht innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen.

In den Verfahren nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG ist derjenige Arbeitgeber, der bei einem Vertragsschluss Vertragspartner des Arbeitnehmers wäre. Das ist hier die (...), obwohl der Ausbildungsvertrag vom 01. November 2004 noch mit der Bundesrepublik Deutschland geschlossen worden ist. Denn mit dem Inkrafttreten des als Art. 1 des Gesetzes zur Gründung einer (...) (BImA-Errichtungsgesetz) vom 09. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235) am 01. Januar 2005 (vgl. Art. 10 BImA-Errichtungsgesetz) sind nach § 18 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die (...) (BImAG) die bei den Bundesvermögensämtern beschäftigten Auszubildenden mit Wirkung vom 01. Januar 2005 in den Dienst der Bundesanstalt, einer bundesunmittelbaren rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BImAG), übernommen worden.

Für die Bundesanstalt handelt in Verfahren nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG allein derjenige, der sie gerichtlich zu vertreten hat (vgl. zur Vertretung eines Landes: BVerwG, Beschl. v. 01.12.2003 - 6 P 11/03 -, zitiert nach juris <Rdnr. 14>). Zur Vertretung der Bundesanstalt befugt ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImAG der Vorstand. Zwar behält § 4 Abs. 1 Satz 2, und Abs. 3 Satz 2 BImAG (u. a) die nähere Bestimmung von Aufbau und Organisation der Anstalt, der Aufgaben und Befugnisse ihres Vorstandes und der rechtsgeschäftliche Vertretung der Regelung durch eine vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende Satzung vor. Die Satzung (im Folgenden: BImAS) vom 22. Dezember 2004 (BAnZ Nr. 249 v. 31.12.2004, S. 24 736) bestimmt in § 5 Abs. 1 BImAS, dass die Bundesanstalt rechtsgeschäftlich durch zwei Zeichnungsbefugte gemeinsam vertreten wird. Diese Regelung ist nicht einschlägig, weil es sich bei Anträgen nach § 9 Abs. 4 BPersVG nicht um Rechtsgeschäfte i. S. d. § 174 BGB, sondern um Prozesshandlungen handelt (vgl. BVerwG, a. a. O. <Rdnr. 31>). Allerdings kann aus § 5 Abs. 3 BImAS, der bestimmt, dass der Vorstand den Leitern der Geschäftsbereiche oder deren Stellvertretern die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung für ihren Geschäftsbereich übertragen kann, sowie sonstigen Bediensteten eine auf ihren Aufgabenbereich beschränkte Vertretungsbefugnis in der Weise übertragen kann, dass diese jeweils allein zeichnungsbefugt sind, gefolgert werden, dass die Befugnis zur rechtsgeschäftlichen Vertretung die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung umfassen können soll.

Ob die Bediensteten K. und H., die die im Schriftsatz vom 31. August 2007 enthaltene Vollmacht erteilt haben, nach Maßgabe der o. g. Regelung befugt gewesen sind, die Antragstellerin gerichtlich zu vertreten, mag auf sich beruhen. Denn die Vollmacht vom 31. August 2007 hat der Verfahrensbevollmächtigte nicht innerhalb der Frist des § 9 Abs. 4 BPersVG, sondern erst im Beschwerdeverfahren mit seinem Schriftsatz vom 07. September 2009 zu den Gerichtsakten gereicht. Ein Vollmachtsnachweis nach Ablauf der Ausschlussfrist heilt den Mangel nicht, weil die Anerkennung einer solchen Möglichkeit dem Schutzgedanken des § 9 BPersVG nicht in vollem Umfang Rechnung trägt (vgl. BVerwG, a. a. O. <Rdnr. 25, 26 und 30>). Gilt diese Nachweispflicht für eigene Bedienste der Behörde, so ist kein Grund ersichtlich, von diesen aus der materiellrechtlichen Regelung des § 9 Abs. 4 BPersVG folgenden weitreichenden Anforderungen Ausnahmen deshalb zulassen, weil der Antrag hier nicht von einem Bediensteten der Behörde, sondern einem anwaltlichen Verfahrenbevollmächtigten gestellt worden ist. Auch in diesem Fall kann der Ausbildende mit dem Ablauf der Ausschlussfrist nicht ermessen, ob die dem Rechtsanwalt erteilte Prozessvollmacht von einem dazu befugten Bediensteten der Behörde ausgestellt worden ist.

Die für den Nachweis der Bevollmächtigung innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist zu stellenden Anforderungen beanspruchen Geltung nicht nur für den Fall der Auflösung eines gesetzlichen Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG, sondern auch für das im vorliegenden Fall mit dem Hauptantrag verfolgte, auf die Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 BPersVG nicht begründet worden ist, gerichtete Begehren (a. A.: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.01.2005 - PB 15 S 1129/04 -, Rdnr. 23 <zitiert nach juris>).

Zwar ist § 9 Abs. 4 BPersVG auf den hier in Rede stehenden Feststellungsantrag nicht unmittelbar anwendbar, weil sowohl der Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG als auch der Feststellungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BPersVG sich auf die Frage der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung beziehen. Sie betreffen damit nicht die im vorliegenden Fall mit dem Hauptantrag aufgeworfene Vorfrage, ob ein Arbeitsverhältnis i. S. d. § 9 Abs. 2 BPersVG überhaupt zustande gekommen ist (vgl. BVerwG, Beschl v. 09.10.1996 - 6 P 21/94 -, Rdnr. 19 <zitiert nach juris>).

Für die auf die Klärung dieser Vorfrage zielende Feststellungsklage ist § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG indes entsprechend anzuwenden (offen gelassen in: BVerwG, a. a. O., Rdnr. 18 <zitiert nach juris>). Das folgt aus dem Zweck der gesetzlichen Regelung in § 9 BPersVG, die den Individualinteressen des betroffenen Arbeitnehmers dienen und zugleich die ungestörte Amtsausübung der Personalvertretung bzw. der Jugend- und Auszubildendenvertretung sicherstellen soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.12.2003 - 6 P 11/03 -, Rdnr. 27 m. w. N. <zitiert nach juris>). Der Auszubildende soll vor Personalmaßnahmen bewahrt werden, die ihn an der Ausübung seiner Personalrats- oder Jugendvertreterarbeit hindern oder seine Unabhängigkeit in dieser Arbeit beeinträchtigen können. Durch ihre individual- und kollektivrechtliche Bedeutung erhält die in § 9 BPersVG getroffene Gesamtregelung materiellrechtlich ein besonders hohes Gewicht (BVerwG, a. a. O.). Das rechtfertigt es, die Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Prozessvertretung in dem vom Arbeitgeber angestrengten Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG auch auf die Fälle zu übertragen, in denen der Arbeitgeber nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses die Feststellung beantragt, dass die Voraussetzungen für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 2 BPersVG nicht vorliegen.

Der Schutzgedanke der Ausschlussfrist des § 9 Abs. 4 BPersVG, den Schwebezustand hinsichtlich der Dauer eines nach § 9 Abs. 2 BPersVG fingierten Arbeitsverhältnisses auf verlässlicher Grundlage möglichst schnell zu beenden (BVerwG, a. a. O., Rdnr. 28), greift in gleicher Weise in den Fällen, in denen der Arbeitgeber bereits in Abrede stellt, dass das Arbeitsverhältnis überhaupt auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 BPersVG begründet worden ist. Wenn der Auszubildende in den Fällen des § 9 Abs. 4 BPersVG spätestens zwei Wochen nach Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses Sicherheit über die verantwortlich entschiedenen Absichten seines Arbeitgebers haben soll, damit ihm die Möglichkeit gegeben wird, sich frühzeitig einen neuen Arbeitsplatz zu suchen (vgl. BVerwG, a. a. O., Rdnr. 28), so gilt dies in gleicher Weise in den Fällen, in denen der Arbeitsgeber bereits die Begründung des gesetzlichen Arbeitsverhältnis in Abrede stellt. Denn aus der Sicht des Auszubildenden macht es keinen Unterschied, ob der Arbeitgeber sich gegen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 2 BPersVG mit der Begründung wendet, diese sei ihm nicht zumutbar oder ob er meint, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Begründung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 2 BPersVG seien nicht erfüllt.

Auch wenn man davon ausgehen wollte, dass - anders als bei der Auflösung des gesetzlich begründeten Arbeitsverhältnisses - für den auf die Feststellung gerichteten Antrag, dass ein gesetzliches Arbeitsverhältnis nicht begründet worden ist, eine Vollmacht auch nach Ablauf der zweiwöchigen Frist nachgereicht werden könnte, vermöchte dies im vorliegenden Fall ein anderes Ergebnis nicht zu rechtfertigen, weil der Hauptantrag der Antragstellerin unbegründet ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist im Anschluss an das mit dem Bestehen der Abschlussprüfung am 04. September 2007 erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet worden. Nach § 9 Abs. 2 BPersVG wird ein Arbeitsverhältnis im Anschluss an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen, wenn ein Auszubildender, der Mitglied einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung verlangt. Die Beteiligte zu 2) ist seit dem 18. Oktober 2005 Mitglied der Beteiligten zu 3) und hat ihre Berufsausbildung für den Ausbildungsberuf Fachangestellte für Bürokommunikation ausweislich des Prüfungszeugnisses vom 18. Oktober 2007 am 04. September 2007 mit der Gesamtnote "befriedigend" (74 Punke) bestanden. Die Beteiligte zu 1) hat auf die Mitteilung der Antragstellerin vom 31. Mai 2007, sie werde nach bestandener Prüfung nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden können, mit Schreiben vom 20. Juli 2007 und damit innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung der Berufsausbildung ihre Weiterbeschäftigung verlangt.

Die Beteiligte zu 1) hat das Weiterbeschäftigungsverlangen auch schriftlich i. S. d. § 9 Abs. 2 BPersVG geltend gemacht. Dass sie das Schreiben vom 20. Juli 2007 nicht eigenhändig unterzeichnet hat, ändert daran nichts. Zwar bestimmt § 126 Abs. 1 BGB, dass eine Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden muss, wenn durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben ist. Diese Vorschrift kann indes nicht herangezogen werden, weil die Formvorschriften des bürgerlichen Rechts wegen der Eigenständigkeit des Personalvertretungsrechts weder unmittelbar noch entsprechend angewendet werden können. Eine unmittelbare Anwendung des § 126 Abs. 1 BGB auf das Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 9 Abs. 3 BPersVG scheidet aus, weil es sich beim Personalvertretungsrecht um öffentliches Dienstrecht handelt (vgl. BAG, Urt. v. 14.05.1987 - 6 AZR 498/85 - Rdnr. 12 <zitiert nach juris>). Für eine entsprechende Anwendung des § 126 Abs. 1 BGB fehlt es an einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke. Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift nach § 126 Abs. 1 BGB soll nicht nur den Aussteller erkennbar machen (Identitätsfunktion) und sicherstellen, dass die Erklärung von diesem stammt (Echtheitsfunktion), sondern den Urheber der Erklärung vor Übereilung bei der Abgabe der Erklärung schützen. Diesem letztgenannten Gesichtspunkt indes kommt nach Auffassung des Senats bei Weiterbeschäftigungsverlangen i. S. d. § 9 Abs. 2 BPersVG keine Bedeutung zu. Die Möglichkeit, durch ein Weiterbeschäftigungsverlangen im Anschluss an die Berufsausbildung ein gesetzliches unbefristetes Arbeitsverhältnis begründen zu können, dient ausschließlich dem Schutz des Auszubildenden. Es ist nicht ein Mittel, vor dessen (übereilter) Anwendung der Auszubildende bewahrt werden müsste (a. A. zu § 78 a BetrVG wohl: Oetker, in: Kraft, u. a., GK-BetrVG Bd. II, 8. Auflage 2005, zu § 78 a, Rdnr. 51). Es überzeugt nicht, dass der Arbeitgeber den Mangel der eigenhändigen Unterschrift gleichsam fürsorglich, den Auszubildenden vor übereilter unbefristeter Weiterbeschäftigung schützend, mit der Folge soll erheben dürfen, dass der Auszubildende des Schutzes, den § 9 Abs. 2 BPersVG gewähren will, beraubt wird.

Der Schriftform i. S. d. § 9 Abs. 2 BPersVG ist deshalb auch bei einem handschriftlich nicht unterzeichneten Schriftstück genüge getan, wenn nach den Umständen des einzelnen Falles ohne Weiteres klar ist, dass die Urkunde vom Aussteller stammt (vgl. zum Prozessrecht: Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, zu § 81, Rdnr. 6). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn die Beteiligte zu 2) hat in dem von ihr nicht unterzeichneten Schreiben vom 20. Juli 2007 mit dem "Antrag auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis" zwar nicht ausdrücklich, wohl aber dem Inhalt nach Bezug genommen auf die Mitteilung der Antragstellerin vom 31. Mai 2007, in dem sie der Beteiligten zu 2) darlegte, es sei nicht möglich, sie in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Dass das Weiterbeschäftigungsverlangen Reaktion auf die Ankündigung des Arbeitsgebers vom 31. Mai 2007 gewesen ist, kommt auch darin zum Ausdruck, dass die Beteiligte zu 2) ihr Schreiben auch an die Bedienstete (Frau K.) gerichtet hat, die das Schreiben der Antragsstellerin vom 31. Mai 2007 gezeichnet hatte. Das Schreiben lässt deshalb eine besondere Vertrautheit mit den Einzelheiten des Falles erkennen, die den hinreichend sicheren Schluss rechtfertigt, dass es von der Beteiligten zu 2) als Ausstellerin stammt.

Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, weil der Senat die entscheidungserhebliche Rechtsfrage der (entsprechenden) Anwendbarkeit des § 9 Abs. 4 BPersVG für die Feststellung, ob ein Weiterbeschäftigungsverhältnis zustande gekommen ist, anders beantwortet als der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (s. o.).

Ende der Entscheidung

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