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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Urteil verkündet am 04.11.2003
Aktenzeichen: 8 K 5/03
Rechtsgebiete: LwAnpG, NbG LSA


Vorschriften:

LwAnpG § 53 I
NbG LSA § 17 I
Nach den Planungsleitsätzen in § 53 Abs. 1 LwAnpG dient das Bodenordnungsverfahren der Neuordnung von Eigentumsverhältnissen.

Es ist nicht Aufgabe der Behörde, nachbarrechtliche Streitigkeiten über die Zulässigkeit von Erdaufschüttungen durch hoheitliche Regelung zu befrieden.


OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT URTEIL

Aktenz.: 8 K 5/03

Datum: 04.11.2003

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen den Bodenordnungsplan P-Stadt II des Beklagten. Sie sind Eigentümer des im Grundbuch von P-Stadt Bl. 8 unter der laufenden Nummer 16 eingetragenen, 2.898 m² großen Grundstücks (...)straße 8 (Flur 1 Flurstücke 28/2) und des unter der laufenden Nummer 17 eingetragenen 500 m² großen Grundstücks P-Straße (Flur 1 Flurstück 28/3), die aus einer Teilung des Flurstücks 28/1 im Dezember 1985 entstanden sind.

Zur Errichtung eines Eigenheims wurde den Beigeladenen von der LPG Pflanzenproduktion "(...)" unter dem 21. Oktober 1985 ein Nutzungsrecht für eine Fläche von 500 m² aus dem Flurstück 28/1 verliehen. Die Teilfläche, auf die sich das Nutzungsrecht bezog, wurde im Dezember 1985 als Flurstück 28/3 herausgemessen. Die restliche Fläche wurde als Flurstück 28/2 fortgeführt. Auf der Grundlage des Ersuchens des Rates der Gemeinde P-Stadt vom 24. Oktober 1985 wurden die Beigeladenen unter dem 08. Januar 1986 im neu angelegten Gebäudegrundbuchblatt 5 als Gebäudeeigentümer eingetragen. Daneben wurde dem Beigeladenen zu 2) mit Bewirtschaftungsvereinbarung vom 25. Oktober 1985 aus dem (alten) Flurstück 28/1 (nunmehr eine Teilfläche aus 28/2) eine weitere Teilfläche von zirka 210 m² zur privaten Nutzung als Gartenland zur Verfügung gestellt. In einem Nachtrag vom 15. Juli 1987 wurde die Errichtung eines Stalles (20 m²) gestattet. Das Stallgebäude wurde mit Genehmigung der Staatlichen Bauaufsicht vom 26. Januar 1988 errichtet. Die Kleinkläranlage wurde mit Zustimmung der Gemeinde ebenso wie der Stall auf dem an das Eigenheimgrundstück angrenzenden Gartenland errichtet.

Auf Antrag der Beigeladenen ordnete der Beklagte mit Beschluss vom 17. Juli 1995 die Durchführung des Bodenordnungsverfahrens P-Stadt für das Flurstück 28/3 und weitere Flurstücke an. Gegen den 2. Änderungsbeschluss , mit dem u. a. das Flurstück 28/2 einbezogen wurde, erhoben die Kläger zunächst Widerspruch und machten geltend, auf dem von den Beigeladenen überbauten und genutzten Teil des Flurstücks 28/2 seien Geländeaufschüttungen von bis zu 1,50 m vorgenommen worden, die an dem Wirtschaftsgebäude der Kläger, einem ehemaligen Pferdestall, zu erheblichen Beschädigungen führten. Die Einbeziehung des Grundstücks 28/2 in das Bodenordnungsverfahren sei nicht geeignet, zur Regelung der mit der Aufschüttung verbundenen privat- und nachbarrechtlichen Fragen, beizutragen. Da der Beklagte zusagte, in den Plan eine Regelung aufzunehmen, mit der die mit der Aufschüttung verbundenen Fragen geregelt werden sollten, erklärten die Beteiligten den Widerspruch für gegenstandslos. Mit 3. Änderungsbeschluss wurde das Verfahren in die Verfahrensgebiete P-Stadt I und P-Stadt II aufgeteilt.

Mit dem am 09. Juli 1998 aufgestellten Bodenordnungsplan, der am 11. März 1999 bekannt gegeben wurde, teilte der Beklagte den Klägern zu 2) das aus einer Teilung des Flurstücks 28/2 neu gebildete Flurstück 28/5 mit einer Größe von 2.616 m² zu. Den Beigeladenen wurde das aus den Flurstücken 28/2 und einer Teilfläche des Flurstücks 28/2 neu gebildete Flurstück 28/7 mit einer Größe von 868 m² zugeteilt. Als Ausgleich für die Zuteilung der von den Klägern eingebrachten Teilfläche von 793 m² an die Beigeladenen wurde den Klägern eine Geldabfindung i. H. v. 5.647,20 DM zugesprochen. Die Kläger zu 2) wurden jeweils unter Beifügung eines Auszuges aus dem Plan zum Anhörungstermin am 11. März 1999 unter Hinweis darauf geladen, dass Widersprüche gegen den Plan im Anhörungstermin vorgebracht werden müssen. Daneben wurde der Plan durch Auslegung in den Geschäftsräumen des Beklagten bekannt gemacht. Die Ladung zum Anhörungstermin wurde mit dem Hinweis auf die Auslegung des Plans im Heimatspiegel der Verwaltungsgemeinschaft (...) vom 17. Februar 1999, dem Amtsblatt für die Gemeinde P-Stadt, veröffentlicht. Am 15. Juni 1999 wurde der Kläger zu 1) von Amts wegen als Miteigentümer der von den Klägern eingebrachten Flächen in das Grundbuch eingetragen.

Bereits mit Schreiben vom 14. Februar 1999 erhoben die Kläger Widerspruch gegen den Plan. Sie wiesen darauf hin, dass der Kläger zu 1) als Miteigentümer nicht aufgeführt sei. Ferner fehle die den Klägern zugesagte Regelung wegen der Erdaufschüttungen. Im Anhörungstermin am 11. März 1999 nahm die Klägerin zu 2 a) Bezug auf ihre schriftliche Ausführungen. In einem weiteren Verhandlungstermin am 25. Juli 2001 machte die Klägerin zu 2 a) geltend, sie sei mit der Zuteilung der Teilfläche aus dem Flurstück 28/2 an die Beigeladenen nicht einverstanden. Dabei handele es sich nicht um neues Vorbringen, weil die Kläger bereits zuvor zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie das Wirtschaftgebäude umbauen wollten. Das sei wegen der Zuteilungen an die Beigeladenen und die damit einhergehende Unterschreitung der Abstandsflächen nicht mehr möglich. Zudem sei ihnen erst jetzt der neue Grenzverlauf eröffnet worden.

Den Widerspruch wies das Regierungspräsidium Halle mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2003 zurück. Der von der Klägerin zu 2a) mit Schreiben vom 14. Februar 1999 erhobene Widerspruch sei unzulässig, weil der Widerspruch nur im Anhörungstermin erhoben werden könne. Der im Anhörungstermin erhobene zulässige Widerspruch sei unbegründet, weil die Erdaufschüttungen bereits vor Anordnung des Bodenordnungsverfahrens vorhanden gewesen seien, ein Verursacher nicht festgestellt werden könne und der Zweck des Bodenordnungsverfahrens auch ohne eine Regelung hinsichtlich der Erdaufschüttungen erreicht werde. Soweit die Kläger im Verhandlungstermin vom 25. Juli 2001 erstmals die Zuteilung der Teilfläche aus dem ehemaligen Flurstück 28/2 an die Beigeladenen rügten, sei der Einwand verspätet erhoben und deshalb nicht zu berücksichtigten. Die Gewährung von Nachsicht komme nicht in Betracht, weil die Kläger, denen jeweils ein Auszug des Plans einschließlich einer Karte des alten und des neuen Bestandes übersandt worden seien, den neuen Grenzverlauf hätten kennen müssen. Die Zulassung sei auch nicht zur Vermeidung einer offenbaren Härte geboten, weil die Kläger diese Einwendungen erst 2 Jahre nach dem Anhörungstermin vorgebracht hätten.

Dagegen haben die Kläger am 30. April 2003 Klage erhoben. Sie meinen, der Zuteilung der Teilfläche aus dem alten Flurstück 28/2 an die Beigeladenen sei nicht zulässig, weil diesen ein dingliches Nutzungsrecht nur für das Flurstück 28/3 eingeräumt worden sei und ein funktioneller Zusammenhang zwischen dem Eigenheimgrundstück und der auf dem Gartengrundstück praktizierten Kleintierhaltung nicht bestehe. Die auf dem Gartenland errichtete Kleinkläranlage habe auf dem Eigenheimgrundstück errichtet werden sollen. Da die Kläger bei der Neuvermessung nicht beteiligte worden seien, könne ihnen auch nicht zur Last gelegt werden, sie hätten diese Einwendungen verspätet erhoben.

Sie beantragen,

den Bodenordnungsplan des Beklagten und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Halle vom 31. März 2003 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Soweit der Kläger zu 1) weder als Miteigentümer der eingebrachten Flächen noch als Gläubiger der Abfindungsansprüche berücksichtigt worden ist, ist der angefochtene Bodenordnungsplan in der Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtswidrig und verletzt den Kläger zu 1) in seinen Rechten. (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Die Klage ist begründet, soweit der Beklagte den Kläger zu 1) bei der Feststellung Teilnehmer unberücksichtigt gelassen hat. Zwar ist der Beklagte bei der Aufstellung des Bodenordnungsplans entsprechend der Regelung in §§ 63 Abs. 2 LwAnpG, 12 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ausgehend von den Eintragungen im Grundbuch nach dem Stand der Eintragungen vom 04. März 1996 zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger zu 1) mangels Eintragung im Grundbuch bei der Ermittlung der Beteiligten außer Betracht zu bleiben hat. Indes ist der Kläger zu 1) nach Aufstellung des Plans vom 09. Juli 1998 am 15. Juni 1999 von Amts wegen neben den Klägern zu 2) als Miteigentümer mit einem Eigentumsanteil von 1/2 eintragen worden. Da die Kläger ihren Widerspruch auch darauf gestützt haben, dass der Kläger zu 1) als Beteiligter übergangen worden sei, ändert das Flurbereinigungsgericht den Plan auf die zulässige Klage nach seinem Ermessen (§ 144 Satz 1 FlurbG) entsprechend den aus dem Grundbuch ersichtlichen Eigentumsverhältnissen ab.

Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Auf die mit dem Widerspruch und der nachfolgenden Klage der Sache nach verfolgte Ergänzung des Plans hinsichtlich der von den Klägern als regelungsbedürftig angesehenen Frage der Erdaufschüttungen entlang der Rückseite ihres Pferdestalles haben die Kläger keinen Anspruch. Rechtsgrundlage für den Bodenordnungsplan sind die §§ 64 Satz 1, 59 Abs. 1 LwAnpG. Gemäß § 64 Satz 1 LwAnpG ist das Eigentum an Flächen, auf denen auf der Grundlage eines durch Rechtsvorschriften geregelten Nutzungsrechts Gebäude und Anlagen errichtet wurden, die in selbständigem Eigentum der LPG oder Dritter stehen, auf Antrag des Grundstücks- oder Gebäudeeigentümers nach den Vorschriften des 8. Abschnitts neu zu ordnen. Die Ergebnisse des Bodenordnungsverfahrens fasst die Flurneuordnungsbehörde gemäß § 59 Abs. 1 LwAnpG in einem Plan zusammen. Der der Flurbereinigungsbehörde bei der Planung mit § 59 Abs. 1 LwAnpG eingeräumte Gestaltungsspielraum wird begrenzt durch die Planungsleitsätze des § 53 Abs. 1 LwAnpG und die dort vorgesehenen Rechtsfolgen. Danach ist die Behörde unter den dort näher genannten Voraussetzungen befugt, die Eigentumsverhältnisse neu zu ordnen. Hingegen ist es nach den gesetzlichen Regelungen in den §§ 59, 53 LwAnpG nicht Aufgabe der Behörde, nachbarrechtliche Streitigkeiten über die Zulässigkeit von Erdaufschüttungen (vgl. § 17 Abs. 1 NbG LSA) durch hoheitliche Regelungen zu befrieden (vgl. zur Grenzverwirrung: OVG LSA, Urt. v. 17.07.2003 - 8 K 12/02 - KNSA 2003 Heft 11, S. 95 ff.). Anderes gilt, wenn während der Dauer des Flurbereinigungsverfahrens an Bauwerken und ähnlichen Anlagen wesentliche Veränderungen durchgeführt werden (vgl. §§ 63 Abs. 2, LwAnpG, 34 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 FlurbG). Anhaltspunkte dafür liegen jedoch nicht vor. Vielmehr lässt die Stellungnahme der Verwaltungsgemeinschaft (...) vom 30. April 1997 deutlich werden, dass die Aufschüttungen bereits zu DDR-Zeiten erfolgt sind.

Die Kläger könnten den geltend gemachten Planergänzungsanspruch auch nicht auf eine Zusicherung i. S. d. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA stützen. Eine Zusicherung ist danach die schriftlich erteilte Zusage der zuständigen Behörde, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen. Zwar hat der Beklagten in der Niederschrift über den Termin vom 19. Februar 1997 wegen des Widerspruchs der Kläger gegen die Einbeziehung des Flurstücks 28/2 in das Verfahren durch den 2. Änderungsbeschluss erklärt, wegen der mit der Aufschüttung verbundenen Auswirkungen auf das Wirtschaftsgebäude der Kläger und der Notwendigkeit, das Flurstück in das Plangebiet einzubeziehen, solle eine Sonderregelung in den Plan aufgenommen werden. Diese Erklärung stand jedoch unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Beigeladenen. Das ergibt sich aus Folgendem: Um dem Widerspruch der Kläger gegen den 2. Änderungsbeschluss und damit der Einbeziehung des Flurstücks 28/2 in das Bodenordnungsverfahren abzuhelfen, gab der Beklagte die Zusage "hinsichtlich der Berücksichtigung der Notwendigkeit dieser Sonderregelung". Mit dieser Erklärung hat der Beklagte deutlich gemacht, dass er auf einen interessengerechten Ausgleich der Interessen im Zuge der Bodenneuordnung hinwirken und die schützenswerten Belange der Kläger bezüglich der Aufschüttung im Rahmen des Möglichen berücksichtigen werde. Zwar enthält die Erklärung die Absicht, in den Plan eine Sonderregelung aufzunehmen. Indes wurde diese Absicht im Folgenden ausdrücklich dadurch relativiert, dass die beabsichtigte Sonderregelung der Abstimmung mit dem Gebäudeeigentümer bedürfe. Deshalb besteht die Zusage auch nicht in der vorbehaltlosen Zusicherung, eine Sonderreglung in den Plan aufzunehmen, sondern in der Erklärung, dass die Notwendigkeit der Sonderreglung berücksichtigt werde. Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, die Sonderregelung sei vorbehaltlos zugesichert worden, weil mit der nach dem Protokoll erforderlichen Abstimmung mit dem Gebäudeeigentümer nicht die Beigeladenen als Gebäudeeigentümer des Wohnhauses, sondern die Kläger selbst als Eigentümer der Scheune gemeint gewesen seien. Eine solche Deutung erscheint nach den Umständen des Falles lebensfremd und sachwidrig. So haben die Kläger mit ihrem mit Schreiben vom 07. August 1996 erhobenen Widerspruch gegen die Einbeziehung des Flurstücks geltend gemacht, dass die Folgen der von den Beigeladenen verursachten Aufschüttung regelungsbedürftig seien. Wenn der Beklagte eine Regelung hinsichtlich der Aufschüttungen auf dem von den Beigeladenen genutzten Teil des Flurstücks hätte vornehmen wollen, so wäre dies ohne Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG LSA nicht zulässig.

Soweit die Kläger mit der Klage erstmals geltend machen wollen, die Zuteilung des Teils des alten Flurstücks 28/2, das von der LPG den Beigeladenen als Gartenland überlassen worden sei, sei unzulässig, weil den Klägern insoweit kein dingliches Nutzungsrecht zustehe, ist der Einwand präkludiert, weil die Kläger ihn im Anhörungstermin nicht vorgebracht haben. Die bei der Bekanntgabe des Plans nach Maßgabe des § 11, 12 Abs. 1 Satz 1 FlurbG festgestellten Beteiligten sind vom Beklagten unter Hinweis auf die Ausschlusswirkung (vgl. § 59 Abs. 2 Satz 1 FlurbG) zum Anhörungstermin am 11. März 1999 persönlich geladen worden. Selbst wenn man einwenden könnte, abweichend von § 11 FlurbG sei auch der Kläger zu 1) Verfahrensbeteiligter, weil er zu diesem Zeitpunkte bereits Eigentümer gewesen sei, vermag dies an der Ausschlusswirkung nichts zu ändern, weil der Beklagte die Ladung zur Anhörung auch gemäß § 110 Satz 1 FlurbG öffentlich bekannt gemacht hat, indem er den Text im Amtsblatt für die Gemeinde P-Stadt veröffentlichte. Die im Anhörungstermin namens der Kläger in Anlehnung an den Inhalt des Schreibens der Klägerin zu 2 a) vom 14. Februar 1999 vorgebrachten Einwände beziehen sich gerade nicht auf den Grenzverlauf oder die Zuteilung von Flächen aus dem alten Flurstück 28/2 an die Beigeladenen, sondern ausschließlich auf die von den Klägern gewünschte und im Plan nicht aufgenommene Regelung zur Bewältigung der Folgen der Aufschüttungen entlang der Rückwand ihres Wirtschaftsgebäudes.

Der Beklagte musste nach Lage des Falles des erstmals im Verhandlungstermin am 25. Juli 2001 erhobenen Einwand gegen den Verlauf der Grenze auch nicht trotz Verspätung zulassen. Denn die Kläger haben die Versäumung der Erklärungen selbst verschuldet (vgl. § 134 Abs. 2 Satz 2 FlurbG). Sie hätten mit der Auslegung des Plans bzw. mit der Übermittlung des Auszuges aus dem Plan einschließlich der zeichnerischen Darstellung von altem und neuen Bestand wissen müssen, welche Zuteilungen der Beklagte vornehmen wollte. Sie hatten mithin hinreichend Gelegenheit, ihre Einwendungen gegen den Grenzverlauf bzw. die Zuteilung von Teilen des alten Flurstücks 27/2 an die Beigeladenen bereits im Anhörungstermin am 16. März 1999 zu erheben.

Ohne Rechtsfehler ist der Beklagte im Widerspruchsbescheid zu dem Ergebnis gelangt, die Zulassung der verschuldet versäumten Erklärungen müsse auch nicht nach § 134 Abs. 2 Satz 1 FlurbG zugelassen werden. Danach kann die Flurbereinigungsbehörde nach Lage des einzelnen Falles spätere Erklärungen trotz Versäumung zulassen. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn die Nichtberücksichtigung der verspäteten Erklärung zu einer offenbaren Härte führen würde. Ob eine solche offenbare Härte hier vorliegt, durfte der Beklagte dahinstehen lassen. Denn jedenfalls ist es nicht zu beanstanden, wenn die Behörde bei der Nachsichtgewährung den Grundsatz er Verfahrensbeschleunigung höher gewichtet, als die Interessen des Widerspruchsführers an der Berücksichtigung der nachgeschobenen Einwendungen. Denn namentlich dann, wenn ein Teilnehmer - wie hier - erst zwei Jahre nach Bekanntgabe des Plans seine Einwendungen vorträgt, kommt die Gewährung von Nachsicht nicht mehr in Betracht (vgl. BVerwGE 21, 93 <95>).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Erhebung des Pauschsatzes beruht auf § 147 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Die Erhebung der Gebühr beruht auf § 147 Abs. 1 Satz 2 FlurbG (vgl. OVG LSA, Urt. v. 17.07.2003 - 8 K 2/03 -).

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil eine Kostenerstattung aus Billigkeitsgründen nicht in Betracht kommt. Denn sie haben weder einen Antrag gestellt haben und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch sonst das Verfahren entscheidend gefördert.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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