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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 22.08.1996
Aktenzeichen: F 3 S 229/96
Rechtsgebiete: VermG, GVG, GKG


Vorschriften:

VermG § 37 Abs. 2 Satz 1
VermG § 37 Abs. 2 Satz 2
GVG § 17 a Abs. 2
GVG § 17 a Abs. 3
GKG § 25 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: F 3 S 229/96

Datum: 22.08.1996

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.

Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist die Beschwerde gegen die im Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 15. April 1996 erfolgte Streitwertfestsetzung in einem Verfahren nach dem Vermögensgesetz. Damit sind die sondergesetzlichen Verfahrensregelungen des Vermögensgesetzes bei der Frage nach der Zulässigkeit des Rechtsmittels heranzuziehen. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG sind in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts ausgeschlossen. Die in § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG vorgesehenen Ausnahmen vom Rechtsmittelausschluß sind hier nicht einschlägig.

Der sondergesetzliche Rechtsmittelausschluß nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG erstreckt sich insbesondere auch auf Beschwerden gegen die Streitwertfestsetzung. Denn sondergesetzliche Rechtsmittelbeschränkungen sind - soweit Ausnahmen nicht ausdrücklich zugelassen sind - regelmäßig auch auf prozessuale Nebenentscheidungen zu beziehen, die nicht in der Verwaltungsgerichtsordnung, sondern in anderen Gesetzen wie beispielsweise im Gerichtskostengesetz, im Asylverfahrensgesetz oder in der Zivilprozeßordnung geregelt sind (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 11. Aufl. § 146 Rdnr. 11). Hiervon ist im übrigen auch der Gesetzgeber des Vermögensgesetzes ausgegangen. Denn er hat in § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG Beschwerden über Beschlüsse gegen den Rechtsweg nach § 17 a Abs. 2 und 3 GVG von der Rechtsmittelbeschränkung ausdrücklich ausgenommen. Dieser Regelung hätte es nicht bedurft, wenn die Rechtsmittelbeschränkung des § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG nur auf die Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichtsordnung zu beziehen wäre. Für die Beschwerde nach § 25 Abs. 3 GKG ist indes eine entsprechende Regelung nicht erfolgt.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da gem. § 25 Abs. 4 GKG das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden.

Dieser Beschluß ist nicht anfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

Ende der Entscheidung

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