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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 25.08.1998
Aktenzeichen: F 3 S 366/98
Rechtsgebiete: VermG, GVG, GKG, VwGO


Vorschriften:

VermG § 37 Abs. 2 Satz 1
VermG § 37 Abs. 2 Satz 2
GVG § 17 a Abs. 2
GVG § 17 a Abs. 3
GKG § 25 Abs. 3
GKG § 25 Abs. 4
VwGO § 152 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Aktenz.: F 3 S 366/98

Datum: 25.08.1998

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.

Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist die Beschwerde gegen die im Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 9. Juni 1998 erfolgte Streitwertfestsetzung in einem Verfahren nach dem Vermögensgesetz. Damit sind die sondergesetzlichen Verfahrensregelungen des Vermögensgesetzes bei der Frage nach der Zulässigkeit des Rechtsmittels heranzuziehen. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG sind in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts ausgeschlossen. Die in § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG vorgesehenen Ausnahmen vom Rechtsmittelausschluß sind hier nicht einschlägig.

Der sondergesetzlichen Rechtsmittelausschluß nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG erstreckt sich insbesondere auch auf Beschwerden gegen die Streitwertfestsetzung. Denn sondergesetzliche Rechtsmittelbeschränkungen sind - soweit Ausnahmen nicht ausdrücklich zugelassen sind - regelmäßig auch auf prozessuale Nebenentscheidungen zu beziehen, die nicht in der Verwaltungsgerichtsordnung, sondern in anderen Gesetzes wie beispielsweise im Gerichtskostengesetz, im Asylverfahrensgesetz oder in der Zivilprozeßordnung geregelt sind (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 11. Aufl., § 146 Rdnr. 11). Hiervon ist im übrigen auch der Gesetzgeber des Vermögensgesetzes ausgegangen. Denn er hat in § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG Beschwerden über Beschlüsse gegen den Rechtsweg nach § 17 a Abs. 2 und 3 GVG von der Rechtsmittelbeschränkung ausdrücklich ausgenommen. Dieser Regelung hätte es nicht bedurft, wenn die Rechtsmittelbeschränkung des § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG nur auf die Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichtsordnung zu beziehen wäre. Für die Beschwerde nach § 25 Abs. 3 GKG ist indes eine entsprechende Regelung nicht erfolgt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u. a. Beschl. v. 30.1.1997 - F 3 S 375/96 -; Beschl. v. 28.4.1997 - F 3 S 379/96 -; ebenso OVG Greifswald, VIZ 1995, 47; OVG Berlin, abgedr. in Brandt/Kittke, Rechtsprechung und Gesetzgebung zur Regelung offener Vermögensfragen, Buchst. I Nr. 100) ist damit der Beschluß des Verwaltungsgerichts auch hinsichtlich der darin erfolgten Streitwertfestsetzung unanfechtbar.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil das Beschwerdeverfahren gem. § 25 Abs. 4 GKG gebührenfrei ist und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.

Der Beschluß ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

Ende der Entscheidung

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