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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 29.03.2006
Aktenzeichen: 1 U 326/05
Rechtsgebiete: SchfG, VOSch, BGB, ZPO


Vorschriften:

SchfG § 5
SchfG § 12
SchfG § 19
SchfG § 19 Abs. 2
SchfG § 22
VOSch § 10 Abs. 2
VOSch § 12
VOSch § 14
VOSch § 15
VOSch § 16
VOSch § 17
VOSch § 18
BGB § 241
BGB § 280
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 826
ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 529
ZPO § 531
ZPO § 546
Ein Bezirksschornsteinfegermeister, der vor einem unterjährig erfolgten Wechsel im Kehrbezirk mehr Arbeitswerte abgearbeitet hat, also nach den jährlichen Gesamtarbeitsaufkommen anteilig auf den Zeitraum bis zum Wechsel entfallen würden, schuldet dem Nachfolger im Amt nur dann Schadensersatz, wenn ein grobes Ungleichgewicht der bis dahin abgearbeiteten und der verbleibenden Restarbeitswerte vorliegt, das nicht anders als durch die Absicht, dem Nachfolger finanziellen Schaden zuzufügen, erklärbar ist.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Mai 2005 verkündete Urteil des Landgerichts in Saarbrücken - 12 O 288/04 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens und der Wert der durch diese Entscheidung begründeten Beschwer des Klägers werden auf jeweils 6.214,42 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

A. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger ist, der Beklagte war früher Bezirksschornsteinfegermeister. Beide waren für den Kehrbezirk Nr. () bestellt. Der Kläger übernahm den Kehrbezirk zum 1.7.2003, nachdem die Bestellung des Beklagten wegen Erreichen der Altersgrenze erloschen war. In dem Kehrbezirk fallen pro Jahr 186.046,22 Arbeitswerteinheiten an. Ein Arbeitswert entspricht einem Betrag von 0,65 EUR. Der Beklagte hatte im ersten Halbjahr 2003 102.683,75 Arbeitswerte abgearbeitet.

Zur Rechtfertigung seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, der Beklagte habe ihn dadurch in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich geschädigt, dass er im ersten Halbjahr 2003 deutlich mehr Arbeitswerte abgearbeitet habe, als anteilig auf diesen Zeitraum entfallen. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe sich auf seine Kosten Gebühreneinnahmen sichern wollen, die ihm von Rechts wegen nicht zugestanden hätten. Er meint, der Beklagte habe bis zum 20.6.2003 nur 93.023,11 Arbeitswerte abarbeiten dürfen. Die entsprechende Rechtspflicht folge aus § 19 Schornsteinfegergesetz (SchfG) i.V.m. den §§ 10 Abs. 2, 12 der Verordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten vom 10. Dezember 2003 (VOSch). Danach seien Bezirksschornsteinfegermeister gehalten, die Kehr- und Überprüfungsarbeiten in möglichst gleichen Zeitabständen auszuführen und dies in dem nach § 19 Abs. 2 SchfG zu führenden Kehrbuch zu vermerken. Dies impliziere die Verpflichtung, die anfallenden Arbeiten gleichmäßig auf das jeweilige Kalenderjahr zu verteilen. Dem habe der Beklagte vorsätzlich und in Schädigungsabsicht zuwider gehandelt, um sich vor Abgabe des Kehrbezirks ihm nicht zustehende Gebühreneinnahmen auf seine, des Klägers, Kosten zu verschaffen. Das saarländische Wirtschaftsministerium gehe als Fach- und Dienstaufsichtsbehörde gegen Bezirksschornsteinfegermeister, die ihren Bezirk übermäßig abarbeiten, disziplinarisch vor und erteile deshalb Ermahnungen und Verweise. Hierzu sei es beim Beklagten nur deshalb nicht gekommen, weil seine Bestellung altersbedingt erloschen war.

Der Vermögensschaden des Klägers ergebe sich aus der Differenz der im 1. Halbjahr vom Beklagten tatsächlich abgearbeiteten und der anteilig auf diesen Zeitraum entfallenden Arbeitswerte. Diese betrage 9.560,64, weshalb sich der Schaden des Klägers auf 6.214,42 EUR belaufe.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.214,42 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz seit dem 28.1.2004 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat zwar nicht in Abrede gestellt, dass er im 1. Halbjahr 2003 anteilig mehr Arbeiten verrichtet hat. Dies sei aber nicht in der Absicht geschehen , dem Kläger finanziellen Schaden zuzufügen. Vielmehr entspreche es seiner seit 10 Jahren praktizierten und durch statistische Erhebungen (Bl. 37 f. d.A.) - deren Richtigkeit der Kläger allerdings bezweifelt - belegten Übung, im ersten Halbjahr etwas mehr Arbeitswerte abzuarbeiten als im zweiten. Die unproportionale Verteilung der Kehrarbeiten auf beide Halbjahre sei u.a. darauf zurückzuführen, dass der Arbeitsanfall im Juli und August geringer sei, weil viele Bürger und auch seine Mitarbeiter in diesem Zeitraum urlaubsbedingt abwesend seien. In der zweiten Dezemberhälfte würden Kehrarbeiten wegen der anstehenden Feiertage meist als störend empfunden. Da die Kehr- und Überprüfungsarbeiten möglichst in gleichen Zeitabständen durchzuführen seien, hätten sich die Kehr- und Überprüfungsintervalle entsprechend verschoben.

Durch das nunmehr angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Beklagte dem Kläger deliktisch nicht zu Schadensersatz verpflichtet sei. Eine Haftung ergebe sich weder nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 19 SchfG, noch aus § 826 BGB. Aus § 19 SchfG folge nur, dass der Bezirksschornsteinfegermeister ein Kehrbuch zu führen habe. Der Vorschrift sei aber nicht zu entnehmen, dass die anfallenden Arbeiten zeitanteilig korrekt auf das Jahr zu verteilen sind. Von einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung könne ebenfalls nicht ausgegangen werden, da der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen nicht habe nachweisen können. Der Beklagte habe für sein vom Kläger beanstandetes Kehr- und Überprüfungsverhalten nachvollziehbare Gründe vorgetragen und anhand von Statistiken belegt, dass die Arbeitsverteilung jahrelanger Übung entsprochen habe und nicht von Schädigungsabsicht mit Blick auf die Übergabe des Kehrbezirks getragen war.

Gegen dieses Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe bezüglich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), richtet sich die Berufung des Klägers. Der Kläger verfolgt mit seinem Rechtsmittel den vom Landgericht abgewiesenen Zahlungsantrag in vollem Umfang weiter. Er hält an seiner im ersten Rechtszug vertretenen Rechtsauffassung fest und bestreitet weiterhin die Richtigkeit der vom Beklagten vorgelegten Statistiken. Der Kläger meint, das Landgericht habe zu Unrecht eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung verneint. Aus § 19 SchfG ergebe sich sehr wohl, dass Bezirksschornsteinfegermeister die Arbeitswerte zeitanteilig abzuarbeiten haben. Anders als bei der Übergabe eines Gewerbebetriebes seien die Einnahmen eines Bezirksschornsteinfegermeisters aus dem ihm zugewiesenen Bezirk vor vorne herein festgelegt und durch eigene Anstrengungen nicht steigerbar. Selbst wenn es in der Vergangenheit Übung des Beklagten gewesen sei, seine Gesellen und Lehrlinge im ersten Halbjahr mehr zu arbeiten zu lassen als im zweiten, habe er dies im Jahr der Abgabe des Kehrbezirks zur Vermeidung von Einkommenseinbußen seines Nachfolgers unterlassen müssen. Der Beklagte habe um die den Kläger schädigende Wirkung seines Handelns gewusst und er habe dies um des eigenen finanziellen Vorteils wegen zumindest in Kauf genommen. Mit Schriftsatz vom 19.9.2005 hat sich der Kläger zur Stützung seiner Rechtsauffassung auf ein Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 11. Oktober 1933 berufen. Diese Entscheidung, so der Kläger, sei Beleg dafür, dass "man damals noch einen klareren Blick dafür gehabt habe, was gerecht und billig ist, als dies heute der Fall ist" (Bl. 99, 100 d.A.).

Der Kläger beantragt (Bl. 84, 89, 110 d.A.),

das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass auf seinen bereits dargestellten erstinstanzlich Sachantrag erkannt wird.

Der Beklagte beantragt (Bl. 83, 110 d.A.),

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte tritt dem Berufungsvorbringen entgegen. Er verteidigt das landgerichtliche Urteil.

Wegen weiterer Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

B. Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung des Klägers ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässig.

Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache erfolglos. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die Tatsachen, die der Senat gemäß den §§ 529, 531 ZPO seiner Beurteilung zugrunde zu legen hat, eine dem Kläger günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Das Landgericht hat zu Recht dahin entschieden, dass der Beklagte dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Zahlung verpflichtet ist. Eine Haftung des Beklagten ergibt sich weder auf vertragsähnlicher (I.), noch auf deliktischer Grundlage (II.). Das Zahlungserlangen ist auch nicht unter dem Aspekt der ungerechtfertigten Bereicherung gerechtfertigt (III.).

I. Ein Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung nach §§ 280 Abs. 1, 241 BGB (früher positive Vertragsverletzung) kommt nicht in Betracht.

Der Bezirksschornsteinfegermeister (im folgenden BSM) gehört zwar als Gewerbetreibender dem Handwerk an (§ 3 Abs. 2 SchfG). Die "Übernahme" eines Kehrbezirks erfolgt jedoch nicht durch einen privatrechtlichen Vertrag zwischen dem neuen und dem bisherigen BSM, sondern gemäß § 5 SchfG im Wege der behördlichen Bestellung. Die Bestellung des Beklagten war wegen Erreichen der Altersgrenze nach §§ 8 Nr. 4; 9 SchfG erloschen.

Zwar gilt § 280 BGB auch für gesetzliche Schuldverhältnisse sowie für vertragsähnliche (auch öffentlich-rechtliche) Sonderverbindungen, soweit diese schuldrechtsähnliche Leistungs- und Obhutsbeziehungen begründen und die Eigenart des öffentlichen Rechts nicht entgegensteht (BGHZ 54, 299; 17, 142; Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Aufl. Rn. 8 - 10 zu § 280 mwNw.). Selbst wenn man öffentlich-rechtliche Sonderverbindungen nicht auf das Verhältnis Bürger - öffentliche Hand beschränkt ansieht, besteht zwischen dem behördlich bestellten BSM und dem Vorgänger, dessen Bestellung wegen Erreichen der Altersgrenze kraft Gesetzes erloschen ist, keine schuldrechtsähnliche öffentlich-rechtliche Sonderverbindung, die zu einer Haftung nach § 280 BGB führen könnte. Pflichten des BSM bestehen gegenüber der Aufsichtsbehörde (im Saarland das Ministerium für Umwelt) und den Betreibern feuertechnischer und sonstiger nach § 12 SchFG zu überwachender Anlagen. Eine Sonderverbindung zum "Nachfolger" im Kehrbezirk, aus der sich Rechtspflichten ergeben, auf dessen Vermögensinteressen Rücksicht zu nehmen, besteht nicht.

II. Die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung liegen ebenfalls nicht vor:

1. Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 19 SchfG und § 10 Abs. 2 VOSch kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht.

§ 19 SchfG normiert Mindest-Aufzeichnungspflichten des amtierenden BSM, wobei sich Einzelheiten aus den §§ 14 bis 18 VOSch ergeben. Die Vorschrift dient indes nicht dem Schutz der Vermögensinteressen des Nachfolgers im Kehrbezirk. Sie ist deshalb kein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB. Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Gewährleistung einer besseren behördlichen Kontrollmöglichkeit, auch was den Ertrag und das Kehrbezirks-Volumen mit Blick auf die nach § 22 SchfG vorzunehmende Einteilung der Kehrbezirke anbelangt. Außerdem dient § 19 SchfG der Erleichterung der Feststellung eventueller Pflichtversäumnisse.

Im Übrigen lässt sich weder § 19 SchfG noch dem ebenfalls nicht dem Schutz der Vermögensinteressen des Nachfolgers im Kehrbezirk dienenden § 10 Abs. 2 VOSch, der bestimmt, dass die Überprüfungs- und Kehrarbeiten aus Gründen der Feuersicherheit "möglichst" in gleichen Zeitabständen vorzunehmen sind, entnehmen, dass der BSM die Kehr- und Überprüfungstätigkeiten so durchzuführen hat, dass nur in dem Umfang Arbeiten erledigt werden, wie bei rechnerisch exakter Aufteilung des jährlichen Gesamtarbeitswertes auf den jeweiligen Monat entfallen würden. Da es sich um Rechtsfragen handelt, die der Senat selbst beantworten kann, bestand keine Veranlassung, zu dieser Problematik die vom Kläger beantragte Auskunft der Aufsichtsbehörde für das Schornsteinfegerwesen im Saarland einzuholen.

2. Auch die Voraussetzungen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) hat das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint.

Der Tatbestand des § 826 BGB setzt in objektiver Hinsicht einen Verstoß gegen die guten Sitten, also ein Tun oder Unterlassen voraus, das "gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden" verstößt. Die Entscheidung, ob ein Verhalten zu missbilligen ist, beurteilt sich unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, wobei sich die Verwerflichkeit alternativ aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, dem Missverhältnis von Zweck und Mittel, der bei dem Handeln zu Tage getretenen Gesinnung oder den Folgen des Tuns ergeben kann. Kommen Handlungen nur in bestimmten Kreisen vor, ist auf das allgemeine Anstandsgefühl dieser Kreise Rücksicht zu nehmen. Dass eine Handlung unbillig erscheint, genügt für sich allein nicht für einen Sittenverstoß (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 63.Aufl. Rn. 2 zu § 826).

In subjektiver Hinsicht muss der Handelnde zwar nicht die eigene Vorstellung der Sittenwidrigkeit haben. Er muss lediglich die Umstände kennen, welche die Sittenwidrigkeit begründen (BGH NJW 1988, 1967). Notwendig ist daneben das Bewusstsein, dass das eigene Verhalten sich schädigend auswirken wird und der Handelnde muss dies wollen oder wenigstens billigend in Kauf nehmen (BGH NJW 2000, 2897, WM 76, 500).

Die Darlegungs- und Beweislast für die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 826 BGB einschließlich der haftungsbegründenden Kausalität zwischen Handeln und Schädigung obliegt demjenigen, der sich auf eine solche Schädigung beruft (BGH VersR 77, 253); im Streitfall also dem Kläger.

In Anwendung dieser Grundsätze sind bereits die objektiven Voraussetzungen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung nicht nachgewiesen. Darüber hinaus können die subjektiven Voraussetzungen nicht festgestellt werden.

Der Beklagte hat sich darauf berufen, die vom Kläger als sittenwidrig beanstandete Arbeitsaufteilung entspreche jahrelanger Übung. Er hat des weiteren Umstände aufgezeigt, die seine Handhabung nachvollziehbar machen und die seine Praxis nicht ohne weiteres als sittlich anstößig erscheinen lassen. Der Kläger hat die Richtigkeit der vom Beklagten vorgelegten statistischen Unterlagen zwar pauschal bestritten. Er hat seinerseits aber keinen Beweis für die Unrichtigkeit des Verteidigungsvorbringens des Beklagten angetreten, so dass dessen unwiderlegte Sachdarstellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist.

Hiernach mag die Vorgehensweise des Beklagten aus dem Blickwinkel der beteiligten Verkehrskreise der BSM möglicherweise unkollegial oder unbillig erscheinen. Die Schwelle zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung ist aber nicht überschritten. Zwar kann in den beteiligten Kreisen eine besondere Sensibilität für Fragen der gerechten Gebührenverteilung unterstellt werden. BSM bestreiten aus dem Gebührenaufkommen nicht nur den eigenen Lebensunterhalt, sondern auch die Löhne ihrer Mitarbeiter. Das im Streitfall auf das erste Halbjahr 2003 entfallende Mehr an Arbeitswerten und Gebühreneinnahmen ist aber nicht so gravierend, dass von einem dem Anstandsgefühl der beteiligten Kreise widersprechenden Verhalten ausgegangen werden kann, zumal der Beklagte nicht von der Hand zu weisende Gründe dafür vorträgt, warum es seiner ständigen Übung entsprochen hat, im ersten Halbjahr mehr Arbeitswerte abzuarbeiten. Zur Bejahung eines objektiven Verstoßes gegen die guten Sitten hätte es eines wesentlich auffälligeren, nicht anders als durch missbräuchliche Schädigung des Nachfolgers erklärbaren Ungleichgewichts der bis zum Wechsel abgearbeiteten und der verbleibenden Restarbeitswerte bedurft. Ein solch krasses Missverhältnis liegt bei einer Überschreitung der rechnerisch auf das erste Halbjahr entfallenden Arbeitswerte um ca. 5 % (55,14 % des Jahresgesamtarbeitswertes) nicht vor, weshalb ein Sittenverstoß bereits in objektiver Hinsicht nicht bejaht werden kann. Es gibt auch keinen hinreichenden Beleg dafür, dass der Beklagte subjektiv von Umständen ausging, die die Sittenwidrigkeit seines Verhaltens begründen und dass ein Schädigungsvorsatz handlungsbestimmend war.

Der Hinweis auf ein Urteil des Amtsgerichts Siegen vom Oktober 1933 ist dem Kläger nicht behelflich. Die damalige Sicht zu "den hohen Anforderungen, die im neuen Staat an die Ehrenhaftigkeit eines Beamten gestellt werden müssen" und die hieraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen entsprechen nicht der heutigen Denkweise.

III. Das Zahlungsverlangen des Klägers erweist sich schließlich auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S.1 2. Alt. BGB, Eingriffskondiktion) als begründet.

Eine rechtsgrundlose Bereicherung des Beklagten auf Kosten des Klägers "in sonstiger Weise" könnte vorliegen, wenn die Erlangung überanteiliger Gebühren im ersten Halbjahr 2003 nach der für den Einzelfall maßgeblichen Güterzuordnung nicht beim Beklagten als Empfänger verbleiben sollte und wenn das "Mehr" von Rechts wegen dem Kläger zugestanden hätte (vgl. Palandt-Sprau a.a.O. Rdn. 10, 11 zu § 812).

Rechtsvorschriften, aus denen sich ergibt, dass BSM bei Einziehung der Gebühren für die nach dem Gesetz vorgeschriebenen Tätigkeiten (§ 25 SchfG) im Falle eines "unterjährigen" Wechsels im Kehrbezirk verpflichtet sind, Gebühren exakt nach dem auf diesen Zeitraum rechnerisch entfallenden Anteil am Gesamtarbeitswert zu vereinnahmen, gibt es nicht. Eine entsprechende Rechtspflicht lässt sich wie dargelegt weder aus § 19 SchfG, noch aus den §§ 10 Abs. 2, 12 VOSch herleiten.

Die Berufung des Klägers ist nach alldem nicht begründet. Das Rechtsmittel war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO und Vollstreckbarkeitsentscheidung aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO zurückzuweisen. § 713 ZPO ist anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass die Revision nicht zuzulassen ist und gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig ist, da die Beschwer des Klägers 20.000 EUR nicht übersteigt.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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