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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 30.06.2004
Aktenzeichen: 1 U 386/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 611
BGB § 254
BGB § 254 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 1
Zur Arzthaftung wegen unterlassener Rücklaufkontrolle eines zytogenetischen Untersuchungsbefundes.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 386/02

Verkündet am 30.6.2004

In dem Rechtsstreit

wegen Inanspruchnahme aus dem Gesichtspunkt der Arzthaftung

hat der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Theis, des Richters am Oberlandesgericht Schmidt sowie der Richterin am Oberlandesgericht Fritsch-Scherer

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin zu 2. wird das am 24. Mai 2002 verkündete Urteil des Landgerichts in Saarbrücken - 16 O 130/95 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1., 2. und 3. als Gesamtschuldner vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte den Klägern zu 2. und 3. den materiellen Schaden zu ersetzen haben, der ihnen durch die Geburt des Klägers zu 1., insbesondere durch den gesamten Unterhaltsaufwand, entstanden ist und zukünftig entstehen wird.

2. Die Beklagten zu 1., 2. und 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2. ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1., 2. und 3. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 2. vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist bzw. noch entstehen wird, dass sie aufgrund der durch die Geburt eines behinderten Kindes bedingten psychischen Erkrankung ihre ursprüngliche Arbeit nicht mehr ausüben konnte und eventuell in der Zukunft nicht mehr ausüben können wird.

4. Die Entscheidung des angefochtenen Urteils über die Klage des Klägers zu 1. bleibt unberührt.

Die Berufungen der Beklagten zu 1., 2. und 3. werden zurückgewiesen.

II.1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden wie folgt verteilt:

Die Beklagten zu 1., 2. und 3. tragen als Gesamtschuldner die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2. und 3. sowie 7/8 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten. Der Kläger zu 1. trägt seine eigenen außergerichtlichen Kosten sowie 1/8 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1., 2. und 3.. Die Gerichtskosten tragen die Beklagten zu 1., 2. und 3. als Gesamtschuldner zu 7/8 und der Kläger zu 1. zu 1/8.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:

Die Beklagten zu 1., 2. und 3. tragen als Gesamtschuldner die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2., 5/6 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 3. sowie 3/4 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten. Der Kläger zu 1. trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst und 3/16 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1., 2. und 3.. Der Kläger zu 3. trägt 1/6 seiner außergerichtlichen Kosten sowie 1/16 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1., 2. und 3.. Die Gerichtskosten tragen die Beklagten zu 1., 2. und 3. als Gesamtschuldner zu 3/4 , der Kläger zu 1. zu 3/16 und der Kläger zu 3. zu 1/16.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten zu 1., 2. und 3. wie auch den Klägern zu 2. und 3. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht Sicherheit zuvor in gleicher Höhe geleistet wird.

IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf insgesamt 78071,37 EUR festgesetzt, wovon 28897,35 EUR jeweils auf die Berufungen der Beklagten zu 1. und 2. und des Beklagten zu 3. sowie 49084,02 EUR auf die Berufung der Kläger zu 1., 2. und 3. entfallen. Die durch diese Entscheidung begründete Beschwer der Beklagten zu 1., 2. und 3. liegt über 20000 EUR.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Kläger zu 2. und 3. sind die Eltern des am April 1994 mit schwersten Behinderungen geborenen Klägers zu 1.. Sie nehmen die Beklagten zu 1.-3. unter dem rechtlichen Aspekt der Arzthaftung auf Ausgleich materieller und immaterieller Schäden in Anspruch.

Die am Februar 1958 geborene Klägerin zu 2. begab sich am 27. August 1993 in die Behandlung des Beklagten zu 3., eines niedergelassenen Gynäkologen, der bei der Klägerin zu 2. eine Schwangerschaft feststellte. Wegen ihres Alters wünschte die Klägerin zu 2., die bereits im Jahre 1981 ein gesundes Kind zur Welt gebracht hatte, die Durchführung einer Fruchtwasseruntersuchung (Amniozentese), um im Falle einer absehbaren Behinderung des Kindes einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen zu können.

Im Anschluss an eine Überweisung durch den Beklagten zu 3. suchte die Klägerin zu 2. am 15. November 1993 die ~klinik in auf, deren Trägerin die Beklagte zu 1. und deren Ärztlicher Leiter der Beklagte zu 2. ist. Dort wurde der Klägerin zu 2. von der Zeugin Dr. W., der Vertreterin des Beklagten zu 2., eine Fruchtwasserprobe entnommen, die zum Zwecke der Auswertung sowohl an das Institut für Humangenetik der ~klinik ... in, als auch an die Laborarztpraxis Dr. C. in versandt wurde. Der Zeugin Dr. W. wurde seitens der Klägerin mitgeteilt, dass sie im Falle einer Behinderung des Kindes einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen werde. Die zytogenetische Untersuchung durch das Institut für Humangenetik der ~klinik ... ergab laut Befundbericht vom 3. Dezember 1993, den das Institut dem Beklagten zu 3. unmittelbar zur Kenntnis brachte, einen unauffälligen männlichen Chromosomensatz (Bl. 19 d.A.). Hiervon unterrichtete der Beklagte zu 3. die Klägerin zu 1.. Demgegenüber wies das den Beklagten zu 1. und 2. von der Laborarztpraxis Dr. C. am 18. November 1993 wegen einer Blutbeimengung der Fruchtwasserprobe mit einem Vorbehalt versehene Untersuchungsergebnis einen stark erhöhten Alpha-1-Fetoprotein-Wert aus, der Komplikationen und eine Fehlbildung des Kindes befürchten ließ (Bl. 20 d.A.).

Von dem Untersuchungsbefund der Laborarztpraxis Dr. C. wurden die Klägerin zu 2. und der Kläger zu 3. erstmals nach der Geburt des Klägers zu 1. unterrichtet. Mangels rechtzeitiger Kenntnis dieses Befundes war der von der Klägerin zu 2. im Falle von Fehlbildungen des Kindes vorgesehene Schwangerschaftsabbruch unterblieben.

Am April 1994 wurde der Kläger zu 1. geboren, bei dem eine offene Meningomyelocele im thorako-lumbalen Bereich, Klumpfüße beiderseits, eine Hüftdysplasie beiderseits und ein klaffender Anus diagnostiziert wurden. Der außerdem hirngeschädigte Kläger zu 1. wird lebenslänglich als schwerstbehindert einzustufen sein, ohne sich jemals komplett selbst versorgen zu können. Er musste sich bereits mehreren Operationen unterziehen. Seine Lebenserwartung wurde von den behandelnden Ärzten als gering eingestuft.

Die Kläger haben vorgetragen, die Beklagten zu 1. und 2. hätten es versäumt, den maßgeblichen Befundbericht der Laborarztpraxis Dr. C. dem Beklagten zu 3., aber auch der Klägerin zu 2. zuzuleiten, die im Rahmen des Aufklärungsgesprächs mit der Zeugin Dr. W. deutlich gemacht habe, dass auch sie selbst unmittelbar von den Beklagten zu 1. und 2. über die Untersuchungsergebnisse unterrichtet werden wollte. Darüber hinaus seien diese jedenfalls gehalten gewesen, sich über den tatsächlichen Eingang ihres Schreibens bei dem Beklagten zu 3. zu vergewissern, was der gängigen Krankenhauspraxis bei derart bedeutsamen und noch dazu auffälligen Befunden entspreche. Selbst wenn die Beklagten zu 1. und 2. den Befund des Labors Dr. C. tatsächlich entsprechend ihrem Sachvortrag am 17. Dezember 1993 an den Beklagten zu 3. abgesandt hätten, wäre die Versendung zu spät erfolgt und mithin von einem vorwerfbaren Versäumnis auszugehen. Der Schwangerschaftsabbruch habe nämlich entsprechend den durch den Sachverständigen Prof. Dr. T. auf der Grundlage der Naegele'schen Regel angestellten Berechnungen nicht mehr fristgerecht erfolgen können.

Dem Beklagten zu 3. sei in diesem Zusammenhang vorzuwerfen, dass er das Untersuchungsergebnis nicht unmittelbar bei der Beklagten zu 1. angefordert habe, obwohl ihm als Gynäkologen bekannt gewesen sei, dass neben der zytogenetischen Untersuchung auch noch die Untersuchung des Alpha-Fetoprotein-Wertes im Fruchtwasser erfolgt, und er auch von der seitens der ~klinik geübten Praxis, die Fruchtwasserprobe an das Institut für Humangenetik der Universitätskliniken des Saarlandes und an die Laborarztpraxis Dr. C. zu versenden, Kenntnis gehabt habe. Demgegenüber sei die Klägerin zu 2. nicht darüber informiert gewesen, dass bei einer Amniozentese zwei Untersuchungen durchgeführt würden.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, dass auch der Beklagte zu 2. der Klägerin zu 2. und dem Kläger zu 3. aus positiver Vertragsverletzung des Behandlungsvertrages auf Ersatz des Unterhaltsschadens hafte, da die Klägerin zu 2. im Rahmen ihrer Aufnahme bei der Beklagten zu 1. einen totalen Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvereinbarung unterschrieben habe. Hierdurch werde der selbstliquidierende Arzt zur Behandlung des Patienten vertraglich verpflichtet mit der Folge, dass der Krankenhausträger und der Chefarzt gesamtschuldnerisch haften würden.

Die Klägerin zu 2. habe durch die Geburt des behinderten Kindes schwerste Depressionen erlitten, auf Grund derer sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihre berufliche Tätigkeit als leitende Bürokraft und Buchhalterin aufzugreifen. Erst im Dezember 1995 habe sie wieder zu arbeiten begonnen, allerdings aufgrund der nach wie vor bestehenden psychischen Beeinträchtigungen als Telefonistin und nicht in ihrer ursprünglichen Tätigkeit. Die Kläger halten ein Schmerzensgeld des Klägers zu 1. zum Ausgleich seiner schwerwiegenden Behinderung wie auch ein Schmerzensgeld der Klägerin zu 2. mit Blick auf die erlittene psychische Erkrankung in Höhe von jeweils mindestens 100.000 DM für angemessen.

Die Kläger haben beantragt (Bl. 2, 120, 181, 424, 450 d.A.),

1.

festzustellen, dass die Beklagten vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs den Klägern zu 2. und 3. den Schaden zu erstatten haben, der ihnen durch die Geburt des Klägers zu 1., insbesondere durch den gesamten Unterhaltsaufwand entstanden ist und künftig entstehen wird,

2.

die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger zu 1. und der Klägerin zu 2. ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,

3.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin zu 2. sämtlichen materiellen Schaden zu erstatten, der ihr dadurch entstanden ist bzw. noch entstehen wird, dass sie auf Grund der durch die Geburt eines behinderten Kindes bedingten psychischen Beeinträchtigungen ihre ursprüngliche Arbeit nicht mehr ausführen kann.

Die Beklagten haben beantragt (Bl. 50, 125, 424, 450 d.A.),

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten zu 1. und 2. haben vorgetragen, entgegen der Darstellung der Kläger hätten sie den Beklagten zu 3. über den Befundbericht der Laborarztpraxis Dr. C. ins Bild gesetzt. Das am 23. November 1993 von der Ärztin Dr. Schiel diktierte und am 1. Dezember 1993 von der Zeugin C. als Sekretärin der Beklagten zu 1. erstellte Schreiben (Bl. 70 d.A.) sei am 17. Dezember 1993 auf den Postweg gegeben worden. Mit der ordnungsgemäßen Absendung dieses Schreibens hätten sie den ihnen obliegenden Pflichten genügt, denn es könne nicht verlangt werden, Arztbriefe stets als Einschreiben mit Rückschein zu versenden oder sich nach ihrem Zugang zu erkundigen. Ein Organisationsverschulden der Beklagten könne auch nicht daraus abgeleitet werden, dass der Befund vom 18. November 1993 erst am 17. Dezember 1993 zur Post gegeben worden sei. Bei der Vielzahl der Patienten und der Arbeitsbelastung in einem Krankenhaus könnten nicht alle verwaltungstechnischen Maßnahmen sofort erledigt werden. Unabhängig davon sei bei einem Absenden am 17. Dezember 1993 unter Berücksichtigung normaler Postlaufzeiten ein Schwangerschaftsabbruch noch fristgerecht möglich gewesen.

Im Übrigen habe der Beklagte zu 3. selbst Sorge tragen müssen, dass auch der Befund der Laborarztpraxis Dr. C. die Kläger zu 2. und 3. erreicht. Insoweit habe er sich ggf. bei den Beklagten zu 1. und 2. - nach dessen Ausbleiben in angemessener Zeit - erkundigen müssen, zumal ihm die Vorgehensweise der ~klinik zur Untersuchung der Proben bekannt gewesen sei.

Die Beklagten zu 1. und 2. haben den Rechtsstandpunkt vertreten, eine Haftung des Beklagten zu 2. auf Ersatz des Unterhalts für den Kläger zu 1. aus positiver Vertragsverletzung des Behandlungsvertrages scheide von vorneherein aus, weil er im Hinblick auf den einheitlichen Krankenhausaufnahmevertrag, wie er sich aus der von dem Kläger zu 3. am 15. November 1993 unterzeichneten Verpflichtungserklärung entnehmen lasse, nicht Vertragspartner der Klägerin zu 2. geworden sei. Im Übrigen sei nicht der gesamte Unterhaltsaufwand, sondern nur der Unterhaltsmehrbedarf des Klägers zu 1. ersatzfähig. Die Klägerin zu 2. könne auch nicht Ersatz eines ihr möglicherweise entstandenen Verdienstausfallschadens beanspruchen. Da die Verhinderung eines Verdienstausfalls nicht Zweck des Behandlungsvertrages sei, falle ein solcher Schaden - eine Haftung dem Grunde nach unterstellt - nicht unter den Schutzzweck der verletzten Norm. Selbst wenn bei der Klägerin zu 2. eine psychische Beeinträchtigung vorliege, die Krankheitswert erreiche, stehe dennoch nicht zweifelsfrei fest, dass diese wesentliche Ursache für die dargelegte Beschränkung auf eine Halbtagstätigkeit als Telefonistin nicht doch in der Pflege des Klägers zu 1. liege.

Der Beklagte zu 3. hat vorgetragen, dass ihm erst nach Geburt des Klägers zu 1. auf Anfrage seitens der ~klinik ein auf den 1. Dezember 1993 datierendes Schreiben übersandt worden sei, welches einen Hinweis auf die Erhöhung des Alpha-Fetoprotein-Wertes enthalten habe. Während der Schwangerschaft sei er davon ausgegangen, dass ihn die ~klinik - wie in der Vergangenheit üblich - von sich aus über den Befundbericht der Laborarztpraxis Dr. C. informiere. Gerade bei auffälligen Befunden sei er in der Regel auch immer zuvor telefonisch oder per Fax informiert worden, so dass er auf ein entsprechendes Vorgehen auch in dem konkreten Fall habe vertrauen dürfen. Die Absendung des Arztbriefes durch die Beklagten zu 1. und 2. am 17. Dezember 1993 sei im Übrigen keinesfalls situationsgerecht gewesen. Die bei der Klägerin zu 2. entnommene Blutprobe sei mit Blut verunreinigt gewesen, so dass eine verlässliche Befundung nicht möglich gewesen sei. Aus diesem Grunde habe sicherheitshalber eine zweite Amniozentese durchgeführt werden müssen, die die Beklagten zu 1. und 2. entweder der Klägerin zu 2. selbst hätten anempfehlen, oder dies über den Beklagten zu 3. hätten veranlassen müssen. Bereits zum Zeitpunkt der Versendung des Arztbriefes an den Beklagten zu 3. sei ein Schwangerschaftsabbruch nicht mehr möglich gewesen, was sich aus dem errechneten Fristablauf anhand der Naegele'schen Regel ergebe. Im übrigen habe auch die Klägerin zu 2. sich selbst über dessen Inhalt durch eigene Nachfrage bei den Beklagten zu 1. und 2. vergewissern müssen, da ihr nach Aufklärung durch die Zeugin Dr. W. bekannt gewesen sei, dass zwei Untersuchungsergebnisse zu erwarten seien und wann diese vorliegen müssten.

Durch Urteil vom 26. August 1999 (Bl. 184 ff. d.A.). hat das Landgericht den Feststellungsanträgen stattgegeben und die Beklagten außerdem als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2. ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 DM zu zahlen. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Beklagten als auch die Klägerin zu 2. Berufung eingelegt. Der erkennende Senat hat die angefochtene Entscheidung einschließlich des ihm ab dem 24. Juni 1999 zu Grunde liegenden Verfahrens durch Urteil vom 24. Mai 2000 (Bl. 300 ff. d.A.) wegen Verfahrensfehlern aufgehoben und die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges verwiesen.

Das Landgericht hat daraufhin weitergehende Beweiserhebung angeordnet, wegen deren Ergebnis auf das psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W. vom 1.07.1998 (Bl. 138 ff. d.A.) mit Ergänzungsgutachten vom 18. Februar 1999 (Bl. 165 ff. d.A.), das fachärztliche Gutachten des Prof. Dr. T. vom 11. Januar 2001 (Bl. 332 ff. d.A.) mit Ergänzungsgutachten vom 11. Oktober 2001 (Bl. 388 ff. d.A.) sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 12. April 2002 (Bl. 449 ff d. A.) Bezug genommen wird.

Durch das nunmehr angefochtene Urteil (Bl. 476 ff. d.A.) hat das Landgericht dem Klageantrag zu 1. in vollem Umfange sowie dem Klageantrag zu 2. lediglich teilweise hinsichtlich des Schmerzensgeldbegehrens der Klägerin zu 2. in Höhe von 10.000 Euro stattgegeben. Es hat die Klage im Übrigen abgewiesen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass den Beklagten zu 1. und 2. Organisationsfehler anzulasten seien, da der aufschlussgebende Arztbrief vom 1. Dezember 1993 jedenfalls in pflichtwidriger Weise verspätet abgesandt worden sei und dadurch ein nach der NaegeleŽschen Regel bis zum 18. Dezember 1993 noch fristgerecht durchzuführender Schwangerschaftsabbruch verhindert worden sei. Hierfür hafte auch der Beklagte zu 2., dem der Nachweis, dass zwischen den Parteien ein totaler Krankenhausaufnahmevertrag geschlossen worden sei, nicht gelungen sei. Darüber hinaus sei dieser in seiner Funktion als Chefarzt selbständig neben dem Krankenhausträger dafür verantwortlich, dass die Klinik für die von ihm zu leistenden Aufgaben über eine sachgerechte Ausstattung an Personal verfügt und die Klinikabläufe sachgerecht organisiert sind. Dem Beklagten zu 3. sei vorzuwerfen, dass er bei einem derart bedeutsamen Laborergebnis versäumt habe, bei den Beklagten zu 1. und 2. rechtzeitig Nachfrage über den Befundbericht der Laborpraxis Dr. C. zu halten und damit die gebotene Rücklaufkontrolle vorzunehmen.

Die Ersatzpflicht der Beklagten erstrecke sich entgegen deren Auffassung auch auf den gesamten Unterhaltsbedarf, da bei dem Unterhalt eines schwerstbehinderten Kindes der gesamte Aufwand für seine Lebens- und Pflegebedürfnisse im Vordergrund stünde. Im Hinblick auf die seit der Geburt des Klägers zu 1. bestehenden, Krankheitswert erreichenden psychischen Belastungen rechtfertige sich ein der Klägerin zu 2. zuzuerkennender Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 10.000 EUR. Demgegenüber scheitere ein Schmerzensgeldanspruch des Klägers zu 1. daran, dass ein Kind, das unter einer angeborenen Erkrankung oder Behinderung leide, von einem Arzt, der seine Eltern vorgeburtlich beraten habe, wegen einer Verletzung des Beratungsvertrages nicht Schadensersatz mit der Begründung verlangen könne, dass er bei richtiger Beratung nicht geboren worden wäre. Auch eine deliktsrechtliche Pflicht, die Geburt eines voraussichtlich mit Gebrechen behafteten Kindes zu verhindern, existiere nicht. Der Anspruch der Klägerin zu 2. auf Ersatz des ihr nach der Geburt des Klägers zu 2. entstandenen Verdienstausfalles sei unbegründet, da der Grund für den entstandenen Verdienstausfall der Klägerin weniger in ihren seelischen Beeinträchtigungen, sondern in der anspruchsvollen täglichen Pflege des Kindes zu sehen sei. Ein durch die Betreuung des Kindes bedingter Erwerbsausfall sei allerdings nicht ersatzfähig.

Gegen dieses Urteil richten sich die von den Beklagten und zunächst von allen Klägern eingelegten Berufungen, mit denen die Beklagten ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgen, soweit diese erfolglos geblieben sind, und die Kläger sich gegen die Abweisung des Klageantrages zu 3. wenden. Die Kläger zu 1. und 3. haben die von ihnen eingelegte Berufung in der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2003 (Bl.608, 704,705 d. A.) zurückgenommen.

Zur Begründung seines Rechtsmittels führt der Beklagte zu 3. aus: Es sei bereits widersprüchlich, wenn das Landgericht hinsichtlich der festgestellten Haftung der Beklagten zu 1. und 2. den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T. nicht folge und für die Frage der Haftung des Beklagten zu 3. dieses als ausreichende Entscheidungsgrundlage ansehe. Das eingeholte Gutachten sei insbesondere zu der Frage, wie die horizontale Arbeitsteilung zwischen den Beklagten zu 1. und 2. einerseits und dem Beklagten zu 3. andererseits habe aussehen müssen, unzureichend. So sei die wesentliche Frage offen geblieben, ob er, der Beklagte zu 3., sich nicht habe darauf verlassen können, dass er vor Erhalt des Arztbriefes telefonisch oder per Fax über einen auffälligen Befund informiert werde. Unabhängig davon sei die Probe auf Grund der Verunreinigung durch Blut für die Abklärung der relevanten Fragen nicht einmal geeignet gewesen, so dass die Beklagten zu 1. und 2. von sich aus zunächst die Entnahme einer zweiten Probe hätten veranlassen müssen. Der Befund, wie im Arztbrief mitgeteilt, sei nämlich nicht einmal bedenklich gewesen, so dass für ihn die Mitteilung im Arztbrief noch keinen Anlass für unverzügliche Maßnahmen oder gar einen Schwangerschaftsabbruch bedeutet hätte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände lasse sich die Aussage des Sachverständigen Prof. Dr. T., wonach die Versendung des Arztbriefes im Hinblick auf einen Schwangerschaftsabbruch noch rechtzeitig erfolgt sei, nicht halten. Im Übrigen hält er an dem Einwand des Mitverschuldens der Klägerin zu 2. fest, die selbst Veranlassung zur Nachfrage gehabt habe, nachdem ihr der Befund trotz entsprechender Zusage nicht übermittelt worden war.

Die Beklagten zu 1. und 2. beanstanden die Ausführungen des Landgerichts zur Kausalität der verspäteten Absendung des Arztbriefes für die Unterlassung des Schwangerschaftsabbruches. Diese beruhten auf einer fehlerhaften Berechnung des spätesten Termins für den Schwangerschaftsabbruch, der auf der Grundlage der biometrischen Messungen (postmenstruationem) auf den 22. Dezember 1993 und (postkonzeptionem) auf den 6. Januar 1994 festzulegen sei.

Die Beklagten zu 1. bis 3. beantragen (Bl. 523,531,608,705 d. A.),

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 24. 05. 2002, Az. 16 O 130/95, die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Kläger zu 2.und 3. beantragen (Bl. 582, 608, 705 d.A),

die Berufungen der Beklagten zu 1.-3. zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil hinsichtlich der ihnen günstigen Feststellungen und wiederholen und vertiefen ihr früheres Vorbringen.

Die Klägerin zu 2. verweist im Rahmen ihres Rechtsmittels darauf, dass Gegenstand ihres Feststellungsantrages zu 3. nicht der Verdienstausfall sei, wie er durch die notwendige Betreuung des Klägers zu 2. und die dadurch bedingte Aufgabe der beruflichen Tätigkeit entstehen könne. Vielmehr hätten die durch die Geburt des schwerstbehinderten Kindes bestehenden seelischen Belastungen einen Krankheitswert erreicht, der es ihr unmöglich mache, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Seit 1994 befinde sie sich wegen einer schweren reaktiven Depression in ständiger ambulanter Behandlung und sei seit dem 22. Juni 1996 zudem arbeitsunfähig. Mit Bescheid vom 14. Januar 2000 der Bundesversicherungsanstalt sei ihr auch auf ihren entsprechenden Antrag hin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zugesprochen worden, deren Dauer bisher mehrmals verlängert wurde.

Die Klägerin zu 2. beantragt (Bl. 544, 608, 704, 705),

unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 24. Mai 2002 - Az.: 16 O 130/95 - festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ihr sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen haben, der ihr dadurch entstanden ist bzw. noch entstehen wird, dass sie auf Grund der durch die Geburt eines behinderten Kindes bedingten psychischen Beeinträchtigungen ihre ursprüngliche Arbeit nicht mehr ausüben kann.

Die Beklagten zu 1.-3 beantragen (Bl.587,608,704 d.A.),

die Berufung der Klägerin zu 2. zurückzuweisen.

Sie halten an ihrem bisherigen Rechtsstandpunkt fest und verteidigen insoweit die angefochtene Entscheidung.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat weitergehende Beweiserhebung durch Beweisbeschluss vom 19. März 2003 (Bl. 608 d.A.) angeordnet, wegen deren Ergebnis auf das Sitzungsprotokoll vom 19. März 2003 (Bl. 607- 612 d.A.) Bezug genommen wird.

B.

Die form- und fristgerecht eingelegten sowie ordnungsgemäß begründeten Berufungen der Klägerin zu 2. wie auch der Beklagten zu 1.-3., auf die gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO neues Prozessrecht anwendbar ist, sind zulässig.

Die Berufung der Klägerin zu 2. ist auch begründet, wohingegen den Rechtsmitteln der Beklagten zu 1. - 3. aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung der Erfolg zu versagen war.

I.

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht dahin entschieden, dass den Klägern zu 2. und 3. auf positiver Vertragsverletzung des Behandlungsvertrages (PVV, 611 BGB) gestützte Ansprüche unter dem Gesichtspunkt eines ärztlichen Behandlungsfehlers zustehen. Die hieraus resultierende Ersatzpflicht der Beklagten zu 1.- 3. erstreckt sich auf den gesamten, den Klägern zu 2. und 3. entstehenden Unterhaltsaufwand für den Kläger zu 1..

1.Klageantrag zu 1.:

a.) Haftung der Beklagten zu 1. und 2. :

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung haftet der Arzt in den Fällen eines aus ärztlichem Verschulden verhinderten Schwangerschaftsabbruchs aus embryopathischer Indikation auf Schadensersatz wegen der Unterhaltsbelastung der Eltern durch das Kind (BGH NJW 1984, 685; BGH NJW 1994, 788). An dieser Auffassung wurde auch auf den Hinweis des Bundesverfassungsgerichts iin seinem Urteil vom 28. Mai 1993 (NJW 1993, 1751, 1764) nach erneuter Nachprüfung ausdrücklich festgehalten (BGH NJW 1994, 788; BGH NJW 1995, 2407, BGH NJW 1997, 1638).

aa.) In den Schutzbereich des unmittelbar zwischen der Klägerin zu 2. und den Beklagten zu 1. und 2. abgeschlossenen Behandlungsvertrages ist auch der Kläger zu 3. eingeschlossen. Denn es kann für die Ersatzpflicht des verantwortlichen Arztes keine Rolle spielen, wie sich die verursachte Belastung im Einzelfall zwischen Eheleuten verteilt. Es ist einer ärztlichen Untersuchung, die der Familienplanung zu dienen bestimmt ist, wesenseigen, dass der vertragliche Schutz gegen Schlechterfüllung jedem Ehegatten zukommen soll, soweit er durch seine Unterhaltslast betroffen ist (BGH VersR 1980, 558, 559).

Soweit das Landgericht im Rahmen des gegen den Beklagten zu 2. gerichteten Begehrens das Zustandekommen eines einheitlichen Krankenhausaufnahmevertrages mit Arztzusatzvertrag zu Grunde gelegt und im Hinblick darauf auch eine unmittelbare vertragliche Verpflichtung des Beklagten zu 2. bejaht hat, ist den diesbezüglichen Ausführungen, auf die der Senat zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, uneingeschränkt zu folgen. Die Beklagten zu 1. und 2. haben hiergegen mit ihrem Rechtsmittel auch nicht erinnert.

bb.) Die Behandlung der Klägerin zu 2. durch die Beklagten zu 1.und 2. war fehlerhaft, da der maßgebliche Arztbrief mit dem Untersuchungsergebnis der Laborarztpraxis Dr. C. bereits so spät auf den Postweg gebracht wurde, dass ein Schwangerschaftsabbruch aus kindlicher Indikation nicht mehr innerhalb der gesetzlichen Frist des § 218 a) II Nr. 1 StGB a.F. durchgeführt werden konnte.

Auf der Grundlage des eigenen Sachvortrages der Beklagten zu 1. und 2., wonach der Arztbrief am 17. Dezember 1993 in den Postausgang der Beklagten zu 1. gegeben wurde, ist bereits davon auszugehen, dass dieser pflichtwidrig zu spät abgesandt wurde. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, wonach die Beklagten zu 1. und 2. durch das Absenden des Arztbriefes mit dem Untersuchungsbefund der Laborarztpraxis Dr. C. an den Beklagten zu 3. am 17. Dezember 1993 ihren Pflichten gegenüber der Klägerin zu 2. nicht genügt haben. Die Rechtsprechung fordert insbesondere bei histologischen und pathologischen Befunden eine schnellstmögliche Information über die Laborergebnisse, um Gefahren vorzubeugen (OLG Koblenz VersR 1994, 353, 354; OLG Frankfurt VersR 1996, 101, 102; BGH NJW 1985, 2749, 2750). Zu den Pflichten eines hinzugezogenen Arztes gehört es dabei, den behandelnden und überweisenden Arzt in einem Arztbrief über das Ergebnis des Überweisungsauftrages zu unterrichten (BGH VersR 1994, 102, 104; Steffen/Treffler, Arzthaftungsrecht S. 91). Diese Pflicht ist Teil der Schutzpflichten gegenüber dem Patienten, die eine solche Unterrichtung des die Behandlung führenden Arztes über die von ihm aus der Hand gegebene Behandlungsphase umfassen und die der hinzugezogene Arzt dem Patienten auf Grund der übernommenen Behandlungsaufnahme vertraglich wie deliktisch schuldet (Gehrlein, Leitfaden für Arzthaftpflicht, 2000, B Rz. 62).

Es unterliegt keinen Zweifeln und bedarf aus Sicht des Senates keiner vertieften Würdigung, dass die im konkreten Fall tatsächlich angefallene Bearbeitungszeit von 29 Tagen (!) zwischen dem Zeitpunkt des Erhalts der Ergebnisse der Laborarztpraxis Dr. C. am 18. November 1993 und dem Zeitpunkt, zu dem ausweislich des Patientenbuches und der Angaben der Zeugin C. (Bl.455 d. A.) der Arztbrief in den Postausgang gelegt wurde, nämlich dem 17. Dezember 1993, bei einem erkennbar pathologischen und wegen des drohenden Ablaufes gesetzlicher Fristen außerordentlich eilbedürftigen Befund geradezu unverständlich ist und in rechtlicher Hinsicht keinesfalls dem zu fordernden medizinischen Standard genügen kann. Der Senat schließt sich den in jeglicher Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Landgerichts insoweit an und nimmt auf diese zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

Die Argumentation der Beklagten zu 1. und 2., bei einem Krankenhaus des Zuschnitts der ~klinik könne wegen der hohen Arbeitsbelastung die Versendung von Befunden an überweisende Ärzte durchaus eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, überzeugt nicht und vermag die Beklagten zu 1. und 2. im Hinblick auf die ihnen obliegende Organisationspflicht, die erforderlichen personellen Vorkehrungen auch bezüglich nichtärztlicher Mitarbeiter zu gewährleisten (Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, S. 51), keineswegs zu entlasten. Durch eine geeignete und ausreichende Büroorganisation ist grundsätzlich sicherzustellen, dass Arztbriefe ohne größere Verzögerungen übermittelt werden können. Den Beklagten zu 2. traf dabei die besondere Verpflichtung durch entsprechende Anweisung des Personals auf eine unverzügliche und ggfls vordringliche Übermittlung eilbedürftiger Befunde hinzuwirken.

Der Senat sieht aber darüber hinaus ein weiteres gravierendes Versäumnis der Beklagten zu 1. und 2. darin begründet, dass der in Rede stehende Befund, wie er sich aus dem Bericht des Labors Dr. C. ergab, nicht in einer die Kenntnisnahme des Beklagten zu 3. sicherstellenden Weise übermittelt wurde.

Nach Sachlage kann zunächst allenfalls davon ausgegangen werden, dass der Arztbrief am 17. Dezember 1993 in den Postausgang der Beklagten zu 1. gelegt worden war. Es steht weder fest, dass der Beklagte zu 3. diesen erhalten hat, noch dass dieser überhaupt den Machtbereich der Beklagten zu 1. und 2. verlassen hat. Der Senat vertritt die Auffassung, dass bei einem derart gewichtigen und in besonderer Weise eilbedürftigen Befund, der für die weitere Lebensplanung des Patienten/der Patientin von ausschlaggebender Bedeutung ist, eine den Zugang beim Empfänger sicherstellende Art der Übermittlung zu wählen ist, sei es dass im Einzelfall auf eine persönliche (ggfls telefonische) Information des überweisenden Arztes, auf eine Versendung des Arztbriefes durch Einschreiben oder auf eine andere sichere Form der vielfältigen Möglichkeiten der modernen Kommunikationstechnik zurückgegriffen wird. Es kann daher im Ergebnis dahinstehen, ob nicht entsprechend dem Sachvortrag des Beklagten zu 3. eine derartige, im Patienteninteresse unbedingt zu fordernde Praxis bereits zum Zeitpunkt der Behandlung der Klägerin zu 2. ohnehin bestanden hat. Hierfür sprechen in gewissem Maße die Bekundungen der Zeugin Dr. W., die offensichtlich selbst im konkreten Fall von der Notwendigkeit ausgegangen ist, den Beklagten zu 3. über den auffälligen Befund persönlich zu unterrichten, allerdings keinerlei konkrete Erinnerung mehr daran hatte, ein entsprechendes Telefonat überhaupt geführt zu haben.

Eine Überspannung der von den Beklagten zu 1. und 2. im Rahmen ihrer Kommunikations - und Koordinierungspflichten zu beachtenden Erfordernisse ist darin aus Sicht des Senates nicht begründet. Den Bekundungen der Zeugin Dr. W. ist zu entnehmen, dass beispielsweise in der ~klinik ca. 150 Amniozentesen pro Jahr durchgeführt werden und die Befundergebnisse der Laboruntersuchungen nur ganz selten pathologische Auffälligkeiten ausweisen (BL. 451, 454 d.A.). Der damit für die behandelnden Ärzte in diesen seltenen Fällen mit einer besonderen Form der Übermittlung verbundene Aufwand ist eher gering und damit im überwiegenden Patienteninteresse zumutbar. Dass die Verfahrensweise im Falle der Kläger zu 2. und 3. in tatsächlicher Hinsicht nicht diesen, durch den Senat aufgezeigten Erfordernissen genügte, ist außer Streit. Die Beklagten zu 1. und 2. können sich auch nicht erfolgreich damit entlasten, dass im konkreten Fall eine diesen Anforderungen nicht genügende Übermittlung des Arztbriefes per einfachen Brief in gleicher Weise den gewünschten Erfolg herbeigeführt habe und mithin unschädlich gewesen sei. Von dem tatsächlichen Zugang des Arztbriefes kann nicht ausgegangen werden. Für diesen wurde auch auf das Bestreiten des Beklagten zu 3. kein Nachweis erbracht.

cc.) Nach dem Beweisergebnis ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon auszugehen, dass die festgestellten Versäumnisse der Beklagten zu 1. und 2. kausal für den unterlassenen Schwangerschaftsabbruch bei der Klägerin zu 2. und damit den nunmehr reklamierten Schaden waren. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Beklagten zu 1. und 2., die im Wesentlichen auf einer differierenden Berechnung des spätest möglichen Termins für den Schwangerschaftsabbruch fußen, bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.

Der Sachverständige Prof. Dr. T. hat im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat an dem von ihm bereits in seinem Gutachten vom 11. Januar 2001 (Bl. 332 ff. d.A.) nebst Ergänzungsgutachten vom 11. Oktober 2001 (Bl. 380 ff. d.A.) ermittelten Fristende festgehalten. Bei der Berechnung des Schwangerschaftsalters nach der Naegele'schen Regel war - so der Sachverständige - ein Schwangerschaftsabbruch aus fetopathischer Indikation bis zum 18. Dezember 1993 durchführbar, ein Termin, der bei Absendung des Befundberichtes - wie festgestellt - am 17. Dezember 1993 bereits unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeit nicht mehr einzuhalten war. Danach stand einem etwaigen Abbruch der Schwangerschaft aus kindlicher Indikation nach § 218 a II Nr. 1 StGB a.F. der Fristablauf nach Absatz 3 dieser Vorschrift entgegen. Soweit der Sachverständige, wegen der Ungewissheit, ob die Klägerin sich nicht vielleicht doch noch im Hinblick auf die fetrometrischen Befunde bis zum 28. Dezember 1993 in der 22. Schwangerschaftswoche befunden habe, einen Schwangerschaftsabbruch bis zu diesem Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung einer zunächst weiter durchzuführen Diagnostik noch für möglich hält, vermögen diese Ausführungen, die Annahme eines unter Zugrundelegung dieses späteren Termines noch rechtzeitig möglichen Schwangerschaftsabbruches nicht hinreichend zu stützen. In Anlehnung an die in der Entscheidung des Bundesgerichtshof in NJW 1989, 1536 (1537) dargelegten Grundsätze vertritt auch der Senat die Auffassung, dass bei normalem Zyklus der Frau und bekanntem Zeitpunkt der letzten Regelblutung im Allgemeinen kein Spielraum für die Berechnung der Frist des § 218 a II Nr. 1 StGB besteht. Eine andere Beurteilung könnte allenfalls dann geboten sein, wenn mit der erforderlichen hinreichenden Sicherheit von einem geringeren tatsächlichen biologischen Schwangerschaftsalter hätte ausgegangen werden können. Diese Voraussetzungen sind allerdings im Streitfall nicht festzustellen. Zwar hat der Sachverständige Prof. Dr. T. dargelegt, dass die sonografische Untersuchung am 15. Dezember 1993 ein um 10 Tage geringeres Schwangerschaftsalter nahegelegt habe. Diesem Befund kommt allerdings - so der Sachverständige - nicht dieselbe Aussagekraft zu, wie einer in den ersten drei Monaten der Schwangerschaft erfolgten Messung, die sichereren Aufschluss über das konkrete Gestationsalter erlaubt. Eine solch frühe Ultraschalluntersuchung, welche mit noch geringerer Irrtumswahrscheinlichkeit das tatsächliche biologische Schwangerschaftsalter hätte ermitteln lassen, lag dem Sachverständigen (BL. 335 d.A.) nicht vor. Die Beklagten zu 1. und 2. hätten damit davon ausgehen müssen, dass als Tag der Empfängnis der 14. Tag nach dem Eintritt der letzten Regelblutung in Betracht kam, wie ihn der Beklagte zu 3. auch berechnet hatte. Das so errechnete Datum mag zwar eines sein, das - wie auch sonst bei der Berechnung von Schwangerschaften - medizinisch nicht mit letzter Sicherheit zu bezeichnen war. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Schwangerschaftsabbruch noch innerhalb der Frist des § 218 a III StGB a.F. zulässig ist, verbietet sich aber eine großzügige Handhabung der Daten. Dem Landgericht ist mithin darin zu folgen, dass im Streitfall die Fristberechnung nach der Naegele`schen Regel zugrunde zu legen ist (BGH NJW 1998,1536,1537).

Nur ergänzend weist der Senat - ohne dass es hierauf noch ankommt - darauf hin, dass den Klägern zu 2. und 3. angesichts der völlig unvertretbaren und auch nach Einschätzung des Sachverständigen nahezu unverständlichen zeitlichen Verzögerung bis zur (unterstellten) Absendung des in besonderem Maße eilbedürftigen und bedeutsamen Arztbriefes dessen ungeachtet Beweiserleichterungen im Sinne einer Beweislastumkehr nach den Grundsätzen eines groben Behandlungsfehlers zu gute kommen (BGH NJW 1992,754; BGH NJW 1999, 862; BGH NJW 1998,814). Hiernach wäre es Sache der Beklagten zu zu 1. und 2., den Beweis dafür zu erbringen, dass der unterbliebene Schwangerschaftsabbruch nicht auf die verspätete Absendung des Arztbriefes zurückzuführen ist. Eine evtl. mit Blick auf die verschiedenen Berechnungsvarianten des letztmöglichen Termines eines Schwangerschaftsabbruches verbleibende Unsicherheit würde mithin im Ergebnis zu Lasten der Beklagten zu 1.und 2. gehen.

Soweit der Senat ein weiteres gravierendes Versäumnis der Beklagten zu 1. und 2. auch im Hinblick darauf bejaht hat, dass diese den Zugang eines derartigen bedeutsamen Befundes nicht in hinreichender Weise durch eine geeignete Übermittlung sichergestellt haben, greifen die gleichen Erwägungen Platz. Unter der Annahme eines groben, die Beweislast umkehrenden ärztlichen Versäumnisses ist die erforderliche Kausalität dieses Versäumnisses für den späteren unterlassenen Schwangerschaftsabbruch ebenfalls zu vermuten. Es unterliegt keinem Zweifel, dass derartige Defizite auf der Organisations- und Kommunikationsebene generell geeignet sind, an sich notwendige medizinische Maßnahmen, vorliegend einen vorzunehmenden Schwangerschaftsabbruch entfallen zu lassen. Denn es ist nicht nur denkbar, sondern wird gerade durch die tägliche forensische Praxis vor Augen geführt, dass Briefe auf dem Postweg verloren gehen. Einen anderweitigen Kausalverlauf dergestalt, dass der Beklagte zu 3. den Brief innerhalb der gewöhnlichen Übermittlungszeit auch erhalten hat, haben die Beklagten zu 1. und 2. nicht nachgewiesen. Hiernach ist davon auszugehen, dass selbst ein bis zum 28. Dezember 1993 möglicher Schwangerschaftsabbruch infolge eines den Beklagten zu 1. und 2. anzulastenden Versäumnisses unterblieben ist.

Bei ordnungsgemäßer weiterer Diagnostik wären auch die zu einem Schwangerschaftsabbruch berechtigenden Fehlbildungen des Klägers zu 1. erkannt worden. Dass die Schädigung des Klägers zu 1. darüber hinaus so schwer gewesen ist, dass sie - aus nachträglicher Sicht - den Abbruch der Schwangerschaft erlaubt hätte (vgl. BGHZ 89, 95, 105), ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Ebenso ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu 2. bei richtiger und rechtzeitiger Aufklärung durch den Beklagten zu 3. sich dazu entschlossen hätte, die Schwangerschaft abzubrechen. Grundsätzlich trifft die Beweislast, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre, der Geschädigte sich also nicht aufklärungsrichtig verhalten hätte, den Arzt (OLG Zweibrücken, NJW-RR 2000, 235, 237 m.w.N.). Wird durch die Aufklärung aber lediglich eine Grundlage für die Bewertung von Entscheidungsalternativen gegeben und schuldet der Arzt daher einen konkreten Rat, verbleibt es bei der allgemeinen Regel, dass der Patient die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung hat, er hätte nach erfolgter Aufklärung die Schwangerschaft nicht fortgeführt (BGH NJW 1989, 2320). Der diesbezügliche Sachvortrag der Kläger ist außer Streit. Die Kläger zu 2. und 3. können mithin den gesamten, von ihnen zu gewährenden Unterhalt und nicht lediglich den Unterhaltsmehrbedarf von den Beklagten zu 1. und 2. ersetzt verlangen, weil deren vorwerfbares Verhalten einen Schwangerschaftsabbruch verhindert hat. Der Ansicht der Beklagten, wonach die pränatale Diagnostik nur helfen solle, einen finanziellen Mehrbedarf des Kindes auszuschließen, und wonach nur dieser Schaden im Schutzbereich der Norm liege, kann unter Zugrundelegung höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht gefolgt werden. Eltern, die ärztlichen Rat suchen, um eine etwaige schwere pränatale Schädigung des werdenden Kindes festzustellen und, falls sich eine solche Befürchtung bewahrheiten sollte, die Schwangerschaft abbrechen zu lassen, wollen sich nicht nur vor den Mehrausgaben, die sie für die Unterhaltung gerade eines behinderten Kindes haben, schützen. Sie wollen ein solches geschädigtes Kind überhaupt nicht zur Welt bringen. Wird es dennoch geboren und hat sich die Gefahr verwirklicht, der sie mit Hilfe der Ärzte begegnen wollten, ist die volle Unterhaltslast für das Kind von vorneherein nicht gewollt (BGH VersR 1984, 186, 188). Anders als bei einem gesunden Kind, bei dem nur die wirtschaftlichen Grundbedürfnisse haftungsrechtlich der Durchkreuzung der Familienplanung zuzurechnen sind, während im Übrigen die familienrechtliche Unterhaltsverpflichtung durchschlägt, steht bei dem Unterhalt eines schwerstbehinderten Kindes der gesamte Aufwand für seinen Lebens- und Pflegebedürfnisse im Vordergrund, der gerade vermieden werden sollte.

b.).Haftung des Beklagten zu 3. :

Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht eine Haftung des Beklagten zu 3. unter dem Aspekt einer positiven Vertragsverletzung des Behandlungsvertrages (PVV, 611 BGB) bejaht. Auch die Berufungsangriffe veranlassen nicht zu einer anderen, dem Beklagten zu 3. günstigeren Entscheidung.

Es kann im Ergebnis für die Haftung des Beklagten zu 3. dahinstehen, ob der maßgebliche, bei den Beklagten zu 1. und 2. am 17. Dezember 1993 in den Postausgang gelegte Arztbrief den Beklagten zu 3. tatsächlich erreicht hat. Denn dem Beklagten zu 3. ist jedenfalls ein haftungsbegründender Organisations- bzw. Kommunikationsfehler in der Weise anzulasten, als er die bei einem embryopathisch indizierten Schwangerschaftsabbruch einzuhaltenden Fristen im Hinblick auf die Möglichkeit eines solchen Schwangerschaftsabbruches bei der Klägerin zu 2. nicht hinreichend überwachte und die gebotene Rücklaufkontrolle eines erwarteten Befundes unterließ.

Der Sachverständige Prof. Dr. T. hat hierzu nachvollziehbar und einsichtig ausgeführt (Bl.344 d.A.), dass es dem an einen Gynäkologen zu fordernden Standard entspricht, bei terminrelevanten Befunden ein Wiedervorlagesystem zu etablieren oder durch fristgerechte Einbestellung der Patientin sicherzustellen, dass zu einem Zeitpunkt die Vollständigkeit der erwarteten Befunde überprüft werden, der im Falle pathologischer Auffälligkeiten sowohl eine evtl. Kontrollbefundung als auch das Ergreifen entsprechender medizinischer Maßnahmen noch ermöglicht. Dass der Beklagte zu 3. diesen Erfordernissen im Rahmen der Behandlung der Klägerin zu 2. keineswegs gerecht wurde, lässt sich bereits auf der Grundlage seines eigenen Sachvortrages, aber auch nach dem tatsächlichen Geschehensablauf feststellen. Soweit er in diesem Zusammenhang darauf verweist, die Klägerin in der Folgezeit auch tatsächlich einbestellt zu haben, lässt dieser Sachvortrag den Vorwurf, die Vollständigkeit der pränatal diagnostischen Befunde nicht überprüft und eine sich hieraus zwangsläufig anschließende Nachfrage bei dem Beklagten zu 1. und 2. unterlassen zu haben, nicht entfallen. Die mangelnde Rücklaufkontrolle durch den zur Befunderhebung überweisenden Arzt stellt ein Kommunikationsdefizit dar, hinsichtlich dessen der Beklagte zu 3. sich zudem nicht mit Erfolg mit der Begründung entlasten kann, bei auffälligen Befunden stets durch die Beklagten zu 1. und 2. telefonisch vorab informiert worden zu sein. Zwar war, wie der Senat bereits in anderem Zusammenhang klargestellt hat, eine solche Verfahrensweise oder eine andere, die Kenntnisnahme sicherstellende Übermittlung eines derart bedeutsamen Befundes durch die Beklagten zu 1.. und 2. im konkreten Fall dringend geboten gewesen. Diese den Beklagten zu 1. und 2. obliegende Verpflichtung enthob den Beklagten zu 3. indes im Verhältnis zur Klägerin zu 2., die er auf Grund des Behandlungsvertrages als Gynäkologe während der Schwangerschaft umfassend zu betreuen hatte, nicht der persönlichen Fristen- und Rücklaufkontrolle. Dem Beklagten zu 3. ist mithin ein eigenes ärztliches Versäumnis anzulasten, das seine unmittelbare Haftung gegenüber den Klägern zu 1. und 2. neben den Beklagten zu 1. und 2. begründet.

In diesem Zusammenhang argumentiert der Beklagte zu 3. ohne Erfolg, dass der sich aus dem Arztbrief ergebende Befund für sich genommen noch nicht bedenklich gewesen sei und keinen hinreichenden Anlass für einen Schwangerschaftsabbruchs geboten habe. Der Sachverständige Prof. Dr. T. hat im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat (Bl. 609-612 d. A.) keinen Zweifel daran gelassen, dass der in dem maßgeblichen Arztbrief enthaltene Befund zwingend im Sinne einer Verdachtsdiagnose Veranlassung zu einer weiteren Diagnostik, namentlich einer Fehlbildungsdiagnostik gegeben habe. Eine sonografische Untersuchung - so der Sachverständige - , die im Übrigen die Patientin nicht belaste und keine Risiken berge, habe insoweit weiteren hinreichenden Aufschluss geben können, wobei insbesondere die Fehlbildung des Rückens der hier in Rede stehenden Art bereits zu diesem Zeitpunkt zweifelsfrei erkennbar gewesen wäre (Bl. 610 d.A.). Mit Blick auf die Ausführungen des Sachverständigen, wonach durch den Beklagten zu 3. eine Rücklauf- und Fristenkontrolle vorzunehmen war, die eine sachgerechte und rechtzeitige medizinische Reaktion auf den erwarteten Befund noch ermöglicht, geht auch der Einwand des Beklagten zu 3. fehl, ein Schwangerschaftsabbruch sei unter Berücksichtigung des tatsächlichen zeitlichen Ablaufes insbesondere einer unterstellten Absendung des Arztbriefes am 17. Dezember 1993 ohnehin nicht mehr fristgerecht möglich gewesen. Davon ausgehend, dass bei der gebotenen Fristenkontrolle das Ausbleiben des noch ausstehenden Befundes durch den Beklagten zu 3. festgestellt und entsprechende Nachfragen bei den Beklagten zu 1. und 2. dazu geführt hätten, dass dieser über dessen Inhalt ins Bild gesetzt und sodann ggfls. nach weiterer Diagnostik einen Schwangerschaftsabbruch in die Wege geleitet hätte, ist die Kausalitätsfrage fraglos im Sinne der Kläger zu 2. und 3. zu entscheiden.

Soweit der Beklagte zu 3. ein relevantes Mitverschulden der Klägerin zu 2. gemäß § 254 BGB darin erblickt, dass diese es unterlassen habe, sich in ihrem eigenen wohlverstandenen Interesse über die Untersuchungsergebnisse zu informieren, vermag der Senat diesem Einwand in Übereinstimmung mit dem Landgericht nicht ernsthaft näher zu treten. Der Senat folgt insoweit den in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Landgerichts und nimmt auf diese zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

Hinsichtlich des Umfanges der Schadensersatzverpflichtung des Beklagten zu 3. kommen die nämlichen Erwägungen wie im Rahmen der Haftung der Beklagten zu 1. und 2. zum Tragen. Der Beklagte zu 3. haftet mithin - gesamtschuldnerisch - neben den Beklagten zu 1. und 2. auf Ersatz des gesamten den Klägern zu 2. und 3. entstehenden Unterhaltsschaden.

2. Klageantrag zu 2. :

Der der Klägerin zu 2. durch das Landgericht zuerkannte Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 10.000 EUR begegnet dem Grunde und der Höhe nach keinen Bedenken (§§ 823, 847 a. F., 840 BGB).

Anders als in den Fällen fehlgeschlagener Sterilisation beruht vorliegend die Schwangerschaft zwar als solche nicht auf dem Versagen des Arztes, sondern auf freier Entschließung der Mutter oder ist von dieser doch hingenommen worden. Damit haben die Beklagten zu 1. bis 3. nicht durch die Zufügung einer ungewollten Entbindung unmittelbar in die körperliche Befindlichkeit der Klägerin zu 2. eingegriffen. Grund für ein Schmerzensgeld kann infolge dessen zunächst nur die Schmerzbelastung sein, die schadensbedingt die mit einer natürlichen, komplikationslosen Geburt verbundenen Beschwerden übersteigt. Eine solche Schmerzbelastung bis zur und in der Geburt lässt sich im Streitfall mangels Darlegung konkreter Tatsachen nicht feststellen.

Nach ständiger Rechtsprechung zum Schmerzensgeldanspruch der Mutter bei einer ungewollten bzw. fehlerhaft nicht abgebrochenen Schwangerschaft sind zwar grundsätzlich die ausgleichspflichtigen Beeinträchtigungen mit der Geburt des Kindes abgeschlossen. Spätere Belastungen, wie sie sich aus der Existenz des Kindes für jede Mutter ergeben können, stehen außerhalb des Zurechnungszusammenhangs. Für sie muss der Arzt trotz seines Fehlverhaltens nicht einstehen. Eine Ausnahme ist allerdings dann zu machen, wenn die seelische Belastung ausnahmsweise Krankheitswert erreicht (BGHZ 86, 240, 249; OLG Celle VersR 1988, 964; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2000, 235, 238). So liegt es im Falle der Klägerin zu 2.. Das von dem Sachverständigen Prof. Dr. W. mit ausführlicher und überzeugender Begründung bestätigte Krankheitsbild einer subdepressiven Persönlichkeitsänderung mit intermittierenden Phasen stärkergradiger Depressivität (Bl. 150, 151 d.A.) stellt nach Auffassung des Senates eine schwerwiegende und im Hinblick auf die Lebenssituation durchaus nachvollziehbare Beeinträchtigung von Krankheitswert dar. Den nunmehr vorgelegten, im Rahmen des Rentenverfahrens der Klägerin zu 2. eingeholten Gutachten lässt sich zudem entnehmen, dass eine Gesundung der Klägerin zu 2. bzw. eine wesentliche Verbesserung ihres Gesundheitszustandes nicht eingetreten ist.

Im Hinblick darauf, dass mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen ist, dass bei einem rechtzeitig durchgeführten Schwangerschaftsabbruch die durch die Geburt des schwerstbehinderten Kindes verursachten Depressionen vermieden worden wären, unterliegt auch die Feststellung der Kausalität der Behandlungsversäumnisse der Beklagten zu 1.-3. im Rahmen des beanspruchten Schmerzensgeldes keinen Zweifeln.

Gleichermaßen begegnet die Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes keinerlei Bedenken. In Anbetracht des konkreten Krankheitsbildes und der nachvollziehbar von der Klägerin zu 2. erlittenen Einbuße an Lebensqualität ist der zuerkannte - von der Klägerin zu 2. nicht angegriffene - Schmerzensgeldbetrag von 10.000 EUR jedenfalls nicht überhöht (OLG Celle, VersR 1988, 964).

3. Klageantrag zu 3. :

Das Feststellungsbegehren zu Ziffer 3 ist nach Maßgabe der klarstellenden Berücksichtigung eines eventuellen Anspruchsüberganges auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte zulässig und begründet.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Klägerin dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz eines ihr eventuell nach der Geburt des Klägers zu 1. entstandenen Verdienstausfalls jedenfalls auf deliktsrechtlicher Grundlage (§ 823 Abs. 1 BGB) zuzuerkennen.

Zum Umfang der Schadensersatzpflicht des Arztes in einem Fall der vorliegenden Art hat der Bundesgerichtshof besondere Grundsätze entwickelt, die der Spannungslage zwischen der haftungsrechtlichen und der familienrechtlichen Sphäre Rechnung tragen sollen (vgl. BGHZ 76, 259, 267 ff.). Danach haftet zwar der Arzt in Fällen, in denen der Vertrag auf die Vermeidung der Geburt eines vorgeschädigten Kindes gerichtet war, - wie bereits ausgeführt - nicht nur für den am Regelunterhalt orientierten Unterhaltsaufwand des Kindes, sondern auch für dessen auf der Behinderung beruhenden Mehrbedarf (BGHZ 86, 214, 247). Zu dieser Schadensbelastung, die einem Arzt im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes auferlegt werden kann, gehört allerdings der Verdienstausfall, der den Eltern eines Kindes im Zusammenhang mit dessen Betreuung entsteht, grundsätzlich nicht. Dieser kann dem Arzt haftungsrechtlich nicht zur Last gelegt werden, zumal dieser Vermögensnachteil von ihm allenfalls mittelbar verursacht ist und häufig auch kaum festzustellen sein wird, inwieweit die Unterlassung einer Erwerbstätigkeit von den Umständen her im Hinblick auf die Betreuungsleistung geboten ist oder von einer freien Willensentschließung der Eltern abhängt. Dem Arzt würde eine unabsehbare Haftung für alle aus der Geburt eines Menschen herrührenden Konsequenzen auferlegt, die mit dem Zweck seiner Beauftragung schlechterdings nicht mehr in Einklang stünden. Das muss auch und gerade bei Beratungs- und Behandlungsverträgen der vorliegenden Art gelten, bei dem anders als etwa in Fällen fehlerhafter Familienplanung (vgl. hierzu BGHZ 124, 128) nicht einmal die wirtschaftliche Belastung durch den Unterhalt eines Kindes im Vordergrund steht, sondern die Vermeidung der Geburt eines Kindes mit schwerer anlagebedingter Schädigung. Elterliche Betreuungsleistungen können in einem solchen Fall nur unter dem Blickpunkt des durch die Schädigung des Kindes bedingten Mehraufwandes Berücksichtigung finden.

Einen solchen Schaden hat die Klägerin zu 2. indes nicht geltend gemacht. Wie bereits im Rahmen des Schmerzensgeldanspruches der Klägerin zu 2. dargelegt, kann die durch den unterbliebenen Schwangerschaftsabbruch ausgelöste hohe, Krankheitswert erreichende psychische Belastung durch das Haben eines schwer geschädigten Kindes eine Körperverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen (BGH NJW 1983,1371; BGH NJW 1989,1536,1538).

Hinsichtlich der Schadensbelastung durch einen der Mutter entstehenden Verdienstausfall kann daher dann etwas anderes gelten, wenn dieser auf die durch den unterbliebenen Schwangerschaftsabbruch ausgelöste psychische Erkrankung zurückzuführen ist, mithin krankheitsbedingt entsteht. Die Klägerin zu 2. hat den geltend gemachten Verdienstausfall nicht auf die erforderliche Pflege ihres behinderten Kindes gestützt, sondern geltend gemacht, dass sie wegen ihrer durch die Geburt des schwer behinderten Kindes bedingten psychischen Erkrankung ihre ursprüngliche Arbeit nicht mehr ausüben könne. Unter diesem Aspekt kann sich der geltend gemachte Verdienstausfall nach Auffassung des Senates im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB als durchaus erstattungsfähiger Schaden darstellen.

Die erstinstanzlich eingeholten Gutachten des Prof. Dr. W. (Bl. 138 ff., 165 ff. d.A.) in Verbindung mit den vorgelegten, in dem Rentenverfahren der Klägerin zu 2. erstellten Gutachten (Bl. 646 ff. d.A.) tragen aus Sicht des Senates jedenfalls für einzelne Zeiträume in der Vergangenheit hinreichend die Feststellung, dass der Grund dafür, dass die Klägerin zu 2. zumindest zeitweilig nicht in gleicher Weise wie vor der Geburt des Klägers zu 1. ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen kann, in der durch die Geburt des schwerstbehinderten Kindes ausgelösten psychischen Erkrankung zu sehen ist. Der Sachverständige Prof. Dr. W. hat in seinem ersten Gutachten dargelegt, dass es bei der Klägerin zu 2. infolge der Geburt ihres behinderten Kindes zu einer subdepressiven Persönlichkeitsveränderung gekommen ist, die mit intermittierenden Phasen stärkergradiger Depressivität gekoppelt ist. Der Sachverständige hat ferner bestätigt, dass der Klägerin zu 2. im Hinblick auf die psychische Beeinträchtigung die gleichzeitige und vollständige Ausübung der Tätigkeit einer leitenden Bürokraft und Buchhalterin nicht mehr möglich ist (Bl. 166, 167 d.A.). Die Klägerin zu 2. hat nunmehr geltend gemacht, bedingt durch ihre psychische Erkrankung erwerbsunfähig zu sein und seit dem 14. Januar 2000 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu beziehen. In dem von der Klägerin vorgelegten und seitens der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Auftrag gegebenen neuropsychiatrischen Gutachten vom 7. Dezember 1999 (Bl. 647 ff d. A.) wird eine reaktive Depression mit akutem Krankheitsbild diagnostiziert und ausgeführt, die Klägerin lebe seit der Geburt des Kindes teilweise latent aggressiv, teilweise apathisch dysphorisch in dauernden depressiven Verstimmungen. Ihre Leistungsfähigkeit wird auf halbschichtig in ihrem Beruf angesetzt (Bl. 667, 638 d.A.). In dem späterhin zum Rentenantrag erstellten freien Gutachten des Dr. med. R. (BL. 670 ff. d.A.) wird ebenfalls eine mittel- bis hochgradige Depression der Klägerin zu 2. festgestellt, wobei ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Geburt des Kindes hergestellt wird (Bl. 677 d.A.). Der Klägerin zu 2. wird bescheinigt, nach wie vor nicht in der Lage zu sein, einer ganztägigen Arbeit nachzugehen. Dem weiteren ärztlichen Gutachten vom 5. Mai 2002 (Bl. 681 ff. d.A.) des Dr. med. R. lässt sich entnehmen, dass im Rahmen der Nachbegutachtung eine Besserung keineswegs eingetreten ist und sich nach wie vor ein hochgradig depressives Bild findet, verbunden mit einer Angstbesetzung und Neigung zur Somatisierung, die keinerlei vollschichtige Tätigkeiten erlauben (Bl. 689 d.A.).

Bei Verletzung eines absoluten Rechtsguts reicht es aus, wenn künftige Schadensfolgen (wenn auch entfernt) möglich sind, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Entritt aber noch ungewiss sind (BGH NJW 2001,1432; BGH NJW - RR 88,445)

Auf der Grundlage der vorgelegten Gutachten ist jedenfalls möglich, dass der Klägerin zu 2. im Hinblick darauf, dass diese zumindest zeitweilig krankheitsbedingt nicht mehr in gleichem Umfange ihrer bisherigen beruflich ausgeübten Tätigkeit nachgehen konnte, Verdiensteinbußen bis zum jetzigen Zeitpunkt bereits entstanden sind und zukünftig noch entstehen können. Ob, in welchen konkreten Zeiträumen und in welchem Umfange der Klägerin zu 2. tatsächlich unter Berücksichtigung von ihr ausgeübter anderer Tätigkeiten und einer noch verbleibenden Arbeitsfähigkeit ein Verdienstausfall entstanden ist und ob ein solcher in der Zukunft noch entstehen wird, bleibt dabei weitergehenden Feststellungen im Rahmen eines Betragsverfahrens vorbehalten. Da den vorgelegten Gutachten nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden kann, dass die Klägerin zu 2. nach derzeitigem Stand auf Dauer auch in der Zukunft ihrer bisherigen beruflich ausgeübten Tätigkeit nicht mehr in gleichem Umfange nachgehen kann, wird diese Frage für die Zukunft ggf. im Rahmen eines Betragsverfahrens gesondert abzuklären sein. Auf der Grundlage der derzeitigen Feststellungen ist ein Verdienstausfallschaden hinsichtlich einzelner Zeiträume in der Vergangenheit und in der Zukunft jedenfalls denkbar, so dass das Feststellungsbegehren in der Sache gerechtfertigt ist.

Soweit die Beklagten nunmehr unter Berufung auf die nervenärztliche Stellungnahme vom 13.05.2004 (Bl. 698 ff d. A.) einwenden, die Klägerin zu 2. stünde den von den Gutachtern vorgeschlagenen therapeutischen Maßnahmen ablehnend gegenüber, kommt dem im Rahmen der Feststellung der Haftung dem Grunde nach im Ergebnis keine Bedeutung zu. Zwar können die Beklagten grundsätzlich dem Anspruch der Klägerin zu 2. auf Ersatz eines eventuellen Verdienstausfalles den Einwand eines Verstoßes gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs.1 BGB entgegenhalten. Die - für den Feststellungsantrag - ausreichende Möglichkeit von Verdiensteinbußen entfällt aber zum derzeitigen Standpunkt auch dann nicht, wenn die Klägerin zu 2. sich entsprechend der ihr obliegenden Pflicht zur Schadensminderung geeigneten therapeutischen Maßnahmen unterziehen wird. Der Erfolg und die Nachhaltigkeit geeigneter Heilbehandlungen ist gerade bei psychischen Erkrankungen, wie sie bei der Klägerin zu 2. bestehen, ungewiss. Es ist daher keineswegs mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass die Klägerin zu 2. bei Durchführung geeigneter Rehabilitationsmaßnahmen ihre Erwerbsfähigkeit in dem vor der Geburt des Klägers zu 1. bestehenden Umfange wieder erwirbt. Dies berücksichtigend lässt auch der bloße Einwand, die Klägerin versäume es, sich geeigneten therapeutischen Maßnahmen zu unterziehen, die Möglichkeit eines auch nach Durchführung von derartigen Maßnahmen noch verbleibenden Schadens nicht entfallen. Der Einwand könnte allerdings im Betragsverfahren im Rahmen der Feststellung der konkreten Höhe in der Weise beachtlich sein, dass die Beklagten zukünftig entsprechende Zahlungen verweigern können, solange die Erfolglosigkeit geeigneter Maßnahmen nicht feststeht.

Nach alledem war - wie geschehen - zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 91, 516 Abs. 3, 92 Abs. 1 und 2, 100, I, IV ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Ausspruch zur Beschwer erfolgt im Hinblick auf § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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