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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 18.02.2004
Aktenzeichen: 1 U 461/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, EGZPO


Vorschriften:

ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 533
BGB § 107
BGB § 112
BGB § 123
BGB § 138
BGB § 242
BGB § 387
BGB § 389
BGB § 607
BGB § 608
BGB § 609
BGB § 666
BGB § 713
BGB § 723
BGB § 723 Abs. 1 Nr. 2
BGB §§ 730 ff.
EGZPO § 26 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 461/03

Verkündet am 18.2.2004

In dem Rechtsstreit

wegen Darlehensrückzahlung bzw. Erteilung einer Auskunft

hat der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Theis, den Richter am Oberlandesgericht Schmidt und die Richterin am Oberlandesgericht Fritsch-Scherer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Erstberufung der Klägerin wird das am 4. Juli 2003 verkündete Urteil des Landgerichts in Saarbrücken - 10 O 341/01 - wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.112,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 1.1.2001 zu zahlen. Die Widerklage des Beklagten wird abgewiesen.

Die Zweitberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Beklagten zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, die Klägerin leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Wert der durch diese Entscheidung begründeten Beschwer des Beklagten beträgt 54.112,92 EUR.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Klägerin ist die Adoptivtochter des Beklagten. Sie nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehens nebst Zinsen in Anspruch, während der Beklagte widerklagend Auskunft über Bankguthaben und sonstiges Vermögen der Klägerin begehrt, das aus der Zeit stammt, als die Klägerin noch professionell Tennis spielte.

Durch schriftlichen Darlehensvertrag vom 9.5.2000 (Bl. 3,4 d.A.) gewährte die Klägerin dem Beklagten ein Darlehen in Höhe von 10.000.- DM. Das unstreitig zur Auszahlung gelangte Darlehen sollte gemäß Ziff. 3 des Vertrages " unabhängig vom Zeitpunkt der Gewährung am 31.12.2000 zur Rückzahlung fällig sein, und zwar durch Überweisung auf das Konto Nr. der Klägerin bei der ... und Bank AG, Niederlassung S. ". Bei nicht oder nicht vollständig erfolgter Rückzahlung sollte der offene Betrag ab dem 1.1.2001 mit 5 % p.a. über dem Basissatz zu verzinsen sein.

Nachdem das Darlehen vom Beklagten nicht zurückgezahlt wurde, erhob die Klägerin Klage, mit der sie auch die Herausgabe von Mobilar begehrte. Nachdem das Herausgabeverlangen sich durch Teilvergleich erledigte,

hat die Klägerin (zuletzt) beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.112,92 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2001 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, die Klägerin habe ihn durch Täuschungen und Drohungen unter Ausnutzung einer ihr bekannten existentiellen Notlage zum Abschluss der Darlehensvertrages veranlasst. Er habe daher den Darlehensvertrag zu Recht mit Schreiben vom 21.3.2001(Bl. 15 bis 22 d.A.) gemäß § 123 BGB angefochten. Er hat weiter geltend gemacht, der Darlehensvertrag sei nach den Umständen seines Zustandekommens gemäß § 138 BGB nichtig (wegen näherer Einzelheiten vgl. Bl. 109 d.A.).

Hilfsweise hat der Beklagte mit diversen Gegenforderungen aufgerechnet, u.a. mit einem Auseinandersetzungsanspruch aus einer (angeblich) zwischen ihm und der Klägerin in Ansehung von deren Tennisaktivitäten bestehenden und von der Klägerin Ende März 2000 gekündigten Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Höhe eines Teilbetrages von 10.000.- DM. Darüber hinaus hat der Beklagte mit weiteren Forderungen in Höhe von 15.012.- DM, 14.208.- DM, 10.904,40 DM und 7.000.- DM aufgerechnet und vorgetragen, er habe diese Beträge in der Vergangenheit für die Klägerin verauslagt und sie bis heute nicht zurückerhalten.

Im Wege der Widerklage hat der Beklagte von der Klägerin Auskunft über deren in M. unterhaltene Bankguthaben sowie das Vermögen einer Firma M. AG zum 30.3.2000 begehrt. Zur Rechtfertigung seiner Widerklage hat der Beklagte im wesentlichen vorgetragen, spätestens nachdem die Klägerin im Dezember 1981 volljährig geworden und es zur Adoption gekommen sei, hätten die Parteien einen Gesellschaftsvertrag zwecks Förderung ihrer Tenniskarriere geschlossen. Während die Leistungspflicht der Klägerin im Tennisspiel bestanden habe, sei es seine Aufgabe gewesen, deren Karriere zu unterstützen, in dem er " Manageraufgaben " wahrgenommen und die Klägerin in Vertragsangelegenheiten und allen sonstigen, mit dem Tennisspiel zusammenhängenden Dingen umfassend beraten und betreut habe. Der Umfang seiner Tätigkeiten habe im Laufe der Zeit so zugenommen, dass er 1985 seine Anwaltskanzlei aufgegeben und sich fortan ganz der Betreuung der Klägerin gewidmet habe. Die mit den Tennisaktivitäten verbundenen Kosten und der Unterhalt der Familie seien ab 1981 zwar auch aus den Einnahmen der Klägerin als Profispielerin, in der Zeit davor jedoch wesentlich aus seinen Kanzleieinkünften und von 1986 bis 1990 aus Mieteinkünften des Beklagten von rund 7.000.- DM im Monat bestritten worden. Mit der Klägerin sei vereinbart gewesen, dass der nach ihrem Karriereende verbleibende Einnahmeüberschuss, der nach Schätzung des Beklagten ca. 1 Million DM betrage und sich auf Konten bei der Bank von E. in M. befinde, hälftig aufgeteilt werde. Nachdem die Klägerin die Gesellschaft zum 30.3.2000 beendet habe, stehe ihm ein Auseinandersetzungsanspruch zu, zu dessen Durchsetzung er die widerklagend begehrten Auskünfte benötige.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen über die Höhe des gesamten Bankguthabens der Klägerin bei der Bank von E. in M., insbesondere auch über das Vermögen der Firma M. AG, und zwar zum 30.3.2000, durch Vorlage des entsprechenden Depotauszuges.

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Klägerin hat bestritten, dass zwischen den Parteien eine hälftige Teilung der ihr nach dem Karriereende verbleibenden Einnahmeüberschüsse oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vereinbart worden sei und dass dem Beklagten mit Blick hierauf der mit der Widerklage verfolgte Auskunftsanspruch zustehe.

Durch das nunmehr angefochtene Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 Bezug genommen wird, hat das Landgericht nach Beweisaufnahme sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung seiner Klageabweisung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag sei zwar rechtswirksam, jedoch bestehe kein Rückzahlungsanspruch, weil dieser durch die vom Beklagten erklärte Aufrechung mit einem zuletzt unstreitigen Anspruch auf Rückzahlung vom Beklagten verauslagter Darlehensraten für einen von der Klägerin genutzten BMW unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) erloschen sei. Ein Aufrechungsverbot sei weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart worden. Die auf Auskunftserteilung gerichtete Widerklage des Beklagten sei ebenfalls nicht begründet. Die Behauptung des Beklagten, mit der Klägerin sei vereinbart worden, dass die nach Karriereende vorhandenen Einnahmeüberschüsse zwischen den Parteien hälftig zu teilen seien, habe sich in der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Im Hinblick auf die Besonderheiten einer Eltern-Kindbeziehung könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen den Parteien eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden habe, aufgrund deren die Klägerin dem Beklagten zur Auskunft über vorhandenes Vermögen verpflichtet sei. Selbst wenn man davon ausgehe, dass zu der Zeit während der die Klägerin aktiv Profitennis gespielt habe, mit dem Beklagten ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag bestanden habe, sei das geschuldete Entgelt in Form von Beiträgen der Klägerin aus ihren Einnahmen zur Bestreitung des laufenden Unterhaltes des Beklagten und der Restfamilie geleistet worden. Ein Anspruch auf die der Klägerin nach dem Ende der Karriere und der Einstellung der Betreuertätigkeit verbliebenen Einnahmen, bestehe daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

Gegen dieses Urteil richten sich sowohl die Erstberufung der Klägerin als auch die Zweitberufung des Beklagten.

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Erstberufung den vom Landgericht für nicht begründet erachteten Darlehensrückzahlungsanspruch, während der Beklagte und Widerkläger mit der Zweitberufung sein erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Auskunftsbegehren weiter verfolgt.

Die Klägerin macht zur Rechtfertigung ihres Rechtsmittels geltend, das Landgericht sei rechtsfehlerhaft zu der Feststellung gelangt, ihr Darlehensrückzahlungsanspruch sei durch die vom Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen. Entgegen der Annahme des Landgerichts sei von einem konkludenten Aufrechnungsverbot auszugehen. Es sei im Hinblick auf die Ausführungen im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 22.8.2001 (Bl. 76 d.A.) erstinstanzlich auch keineswegs unstreitig gewesen, dass dem Beklagten wegen der (angeblich) von ihm gezahlten PKW-Raten Zahlungsansprüche gegen die Klägerin unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zustehen. Dem Prozessvortrag des Beklagten habe nicht entnommen werden können, ob er die (angeblichen) Zahlungen in Erfüllung eigener oder fremder Verbindlichkeiten geleistet habe. Denkbar sei auch, dass es sich um schenkweise Zuwendungen an die Klägerin gehandelt habe.

Die Klägerin beantragt (Bl. 250, 275, 285 d.A.),

den Beklagten unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu verurteilen, an sie 5.112, 92 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basissatz ab 1.1.2001 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Erstberufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die Feststellungen des Landgerichts, soweit die Klage abgewiesen wurde und meint, das Landgericht habe den erstinstanzlichen Sachvortrag der Parteien insoweit zutreffend gewürdigt.

Zur Rechtfertigung seiner Zweitberufung macht der Beklagte geltend, das Landgericht habe die Zeugenaussagen falsch gewürdigt und sei dementsprechend zu unrichtigen Feststellungen gelangt. Insbesondere aufgrund der Bekundungen der Zeugen T. H. und G. P. sei der Nachweis geführt, dass die Parteien die hälftige Teilung der der Klägerin nach Karriereende verbliebenen Tenniseinnahmen konkret vereinbart haben. Dessen ungeachtet sei im Hinblick auf die erheblichen Beiträge, die er zur Förderung der Tenniskarriere der Klägerin über Jahre hinweg geleistet habe, auch in Anbetracht der für Manager im Profitennis üblichen Vergütung in Höhe von 30 % der Einnahmen, davon auszugehen, dass zwischen den Parteien spätestens nach Eintritt der Volljährigkeit der Klägerin eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden habe. Das Landgericht habe Auskunftsansprüche daher zu Unrecht verneint. Im Übrigen habe er zwischenzeitlich in Erfahrung gebracht, dass die Klägerin neben anderen Beträgen 650.000.- DM bei der Bank von E. abgehoben und dass sie die M. AG, die sie nach einer australischen Insel benannt und an der die Klägerin 100 % der Aktien gehalten habe, verkauft habe. Über den Verbleib der Erlöse sei ihm, dem Beklagten, nichts bekannt.

Der Beklagte und Widerkläger beantragt (Bl. 237, 238, 285 d.A.),

die Klägerin unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu verurteilen, an ihn Auskunft zu erteilen über die Höhe des gesamten Bankguthabens der Klägerin bei der Bank von E. in M., insbesondere auch über das Vermögen der M. AG und zwar durch Vorlage eines entsprechenden Depot-Auszuges.

Mit Schriftsatz vom 28.1.2004 hat der Beklagte klargestellt, dass er die Auskünfte, wie in der Vorinstanz, zum Stichtag 30.3.2000 begehrt (Bl. 280, 281 d.A.).

Die Klägerin beantragt,

die Zweitberufung zurückzuweisen.

Sie vertritt die Ansicht, der mit der Berufung verfolgte Widerklageantrag sei als Klageänderung abzusehen, die nicht sachdienlich sei und in die sie nicht einwillige. In der Sache verteidigt die Klägerin das landgerichtliche Urteil und dessen ihr günstige Feststellungen. Die Klägerin macht geltend, der Beklagte habe sich über mehr als ein Jahrzehnt in so erheblichem Umfang aus ihren Tenniseinnahmen bedient, dass seine Managerdienste und sonstigen Bemühungen mehr als abgegolten seien. Wenn sich der Beklagte im Jahr 1985 entschieden habe, seine Rechtsanwaltstätigkeit zu Gunsten eines wesentlich bequemeren und luxuriöseren Lebens im Rampenlicht der Öffentlichkeit am Rande des " Tenniszirkus " aufzugeben, sei das seine ureigene Entscheidung gewesen. Es gehe jedenfalls nicht an, diesen Schritt im Nachhinein als altruistisches Opfer im alleinigen Interesse der Klägerin darzustellen und die - auch nach Eintritt der Volljährigkeit - von einem Dominanzgefälle geprägte Vater-Tochter Beziehung in eine zwischen den Parteien bestehende BGB-Gesellschaft umzudeuten. Wären gesellschaftsrechtliche Sonderbeziehungen dieser Art gewollt gewesen, hätte der rechtlich versierte Beklagte, der die Klägerin stets von allen Vertrags- und Steuerangelegenheiten ferngehalten habe, auf eine detaillierte schriftliche Vereinbarung hingewirkt. Der Klägerin sei es nun endlich gelungen, sich dem bestimmenden Einfluss des Beklagten zu entziehen. Die Widerklage sei ein letzter Versuch des Beklagten, von ihm selbst verschuldete finanziellen Probleme auf Kosten der Klägerin durch das Konstrukt einer in Wahrheit nicht bestehenden BGB-Gesellschaft zu lösen.

Wegen weiterer Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

Sowohl die Erstberufung der Klägerin als auch die Zweitberufung der Beklagten, auf die gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO neues Prozessrecht Anwendung findet, sind nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässig; sie sind insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden.

Während die Erstberufung der Klägerin in der Sache Erfolg hat (I.), erweist sich die Zweitberufung des Beklagten nicht als begründet (II.).

Die Beurteilung richtet sich nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden BGB (Art 229 § 5 EGBGB).

I. Erstberufung der Klägerin

Mit Recht wendet sich die Klägerin dagegen, dass das Landgericht ihren gemäß den §§ 607, 608, 609 BGB bestehenden, am 31.12.2000 fällig gewordenen Anspruch auf Rückerstattung des dem Beklagten unstreitig gewährten Darlehens in Höhe von 10.000.- DM nebst ab Fälligkeit zu zahlenden Darlehenszinsen durch die seitens des Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung als erloschen ansieht.

1.

Das Landgericht geht zunächst zutreffend davon aus, dass die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 21.3.2001 erklärte Vertragsanfechtung wegen arglistiger Täuschung bzw. Drohung (§ 123 Abs. 1 BGB) mangels einsichtiger Darlegung eines Anfechtungsgrundes nicht durchgreift und dass der Darlehensvertrag auch nicht wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB nichtig ist. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vom Senat geteilte Begründung der angefochtenen Entscheidung (LGU 8, Bl. 172 d.A.) Bezug genommen werden, gegen die vom Beklagten auch nicht ernsthaft erinnert wird.

2.

Nicht gefolgt werden kann dem Landgericht jedoch darin, dass der Darlehensrückzahlungsanspruch durch die vom Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit diversen Forderungen aus der Zeit, als das Verhältnis der Parteien noch intakt war, nach den §§ 387, 389 BGB erloschen ist.

a.

Es kann im Endergebnis dahinstehen, ob die Forderungen, deren sich der Beklagte in dem Zusammenhang berühmt, bestehen und ob das Landgericht die im Schriftsatz vom 11.6.2001 näher dargelegte Gegenforderung (Bl. 58 d.A.) trotz der Erwiderung im Schriftsatzsatz vom 22.8.2001 (Bl. 76 d.A.) aufgrund des erstinstanzlichen Parteivorbringens als unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung unstreitig ansehen durfte.

b.

Die Hilfsaufrechnungen scheitern nämlich schon daran, dass Aufrechnungen wie nun erklärt nach dem Parteiwillen ausgeschlossen sein sollten. Zwar enthält der schriftliche Darlehensvertrag kein ausdrückliches Aufrechnungsverbot. Vertragliche Aufrechnungsverbote können aber auch stillschweigend vereinbart werden und sich nach § 242 BGB aus der Eigenart des Schuldverhältnisses und dem Zweck der geschuldeten Leistung ergeben (vgl. BGHZ 113, 93; 95, 113; 71, 383; Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Aufl. Rdn. 15 zu § 387 mwNw.). So liegt der Fall hier.

Dem Landgericht ist zwar zuzustimmen, dass Ziff. 3 des Darlehensvertrages - losgelöst von den näheren Umständen des Zustandekommens des Vertrages und den hiermit verfolgten Absichten - u.U. auch im Sinne einer reinen Fälligkeitsbestimmung und bloßen Festelegung der Rückzahlungsmodalitäten verstanden werden könnte. Im Kontext der Entstehungsgeschichte der Darlehensvereinbarung, insbesondere unter Berücksichtigung der in Ziff. 2 anklingenden, mit der Darlehenshingabe verfolgten Zielen, unterliegt es nach Auffassung des Senats keinem vernünftigen Zweifel, dass die vom Beklagten erklärten Aufrechnungen mit Altforderungen aus der Zeit der noch intakten Vater-Tochter Beziehung auf keinen Fall gewollt waren.

Bei Abschluss des Darlehensvertrages war es zwischen den Parteien bereits zum Bruch gekommen. Die Vertragsparteien waren unterschiedlicher Auffassung, ob der Beklagte ihm zugeflossene Gelder der Klägerin in deren wohlverstandenem Interesse verwendet hatte (vgl. hierzu auch das vom Beklagten erwähnte und von der Klägerin bestätigte Schreiben vom 28.3.2000; Bl. 108, 161 d.A.). Durch die Darlehensgewährung in Verbindung mit der in Aussicht Stellung eines weiteren Darlehens in gleicher Höhe (Ziff. 2) wollte die Klägerin erreichen, dass der Beklagte ihr Rechnung legt über sämtliche Zahlungen, die er zwischen dem 1.1.1990 und dem Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages von ihr erhalten hatte. Diesem von der Klägerin verfolgten, vom Beklagten erkannten und mit der Unterzeichnung des Darlehensvertrages akzeptierten Zweck, liefe es jedoch eindeutig zuwider, wenn der Beklagte gegen den einvernehmlich zum 31.12.2001 fällig gestellten Darlehensrückzahlungsanspruch mit Altforderungen hätte aufrechnen können, die ihm bei Vertragsabschluss bekannt waren und die er schon damals hätte anmelden können, wovon der Beklagte aber aus naheliegenden Gründen abgesehen hat, weil ihm das " als Motivationshilfe zur Rechnungslegung " gedachte Darlehen, wie er wusste, ansonsten nie gewährt worden wäre. Nicht umsonst haben die Parteien in Ziff. 3 festgelegt, dass das Darlehen - unabhängig vom Zeitpunkt der Gewährung - in jedem Fall am 31.12.2000 zur Rückzahlung fällig sein und dass die Rückzahlung durch Überweisung auf ein ganz bestimmtes Konto, also im Wege eines tatsächlichen Geldrückflusses und nicht etwa durch Verrechnung mit streitigen Ansprüchen aus der Vergangenheit, die durch die vorzunehmende Rechnungslegung erst geklärt werden sollten, zu erfolgen hat. Hätte es dem Parteiwillen entsprochen, dass der Beklagte beliebig mit Aufwendungen aufrechnen kann, die er in der Vergangenheit bei welcher Gelegenheit auch immer für die Klägerin getätigt hat, hätte man sich eine detaillierte Regelung der Rückzahlungsmodalitäten getrost sparen können, denn es war den Beteiligten von Anfang an klar, dass der Beklagte, der Rechnung über die von der Klägerin erhaltenen Zahlungen legen sollte, Geldbeträge zu Gunsten der Klägerin verauslagt hatte. Der Umstand, dass die Parteien im Falle nicht rechtzeitiger oder vollständiger Rückzahlung des Darlehens eine nicht unerhebliche Verzinsung vereinbart haben, ist ebenfalls ein deutlicher Hinweis darauf, dass das Darlehen nach dem Parteiwillen bar zurückgezahlt werden sollte und dass sich der Beklagte nicht im Wege der Verrechnung mit Altforderungen von der Rückzahlungspflicht befreien können sollte. Mithin ist von einem konkludenten vertraglichen Aufrechungsverbot bezogen auf die den Gegenstand der Hilfsaufrechnungen bildenden " Altforderungen " auszugehen. Da der Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin nicht erloschen ist, kann sie vom Beklagten Rückzahlung des diesem gewährten Darlehens in Höhe von 5.112,92 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2001 verlangen.

Auf die Erstberufung des Klägers war das angefochtene Urteil daher wie aus dem Tenor zu ersehen abzuändern.

II. Zweitberufung des Beklagten

Die Zweitberufung des Beklagten ist demgegenüber nicht begründet, denn dem Beklagten steht der im Wege der Widerklage geltend gemachte Auskunftsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, mit der Zweitberufung werde ein geänderter Auskunftsantrag verfolgt, der mangels Einwilligung als gemäß § 533 ZPO unzulässige Klageänderung anzusehen sei. Der vom Beklagten mit seinem Rechtsmittel weiter verfolgte Sachantrag entspricht, von einer mit Schriftsatz vom 28.1.2004 nachvollziehbar als Redaktionsversehen bezeichneten Abweichung abgesehen, dem in der Vorinstanz (zuletzt) gestellten Antrag (vgl. Sitzungsprotokoll vom 10.6.2003; Bl. 161 d.A.), zu dem die Klägerin rügelos verhandelt hat.

In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung davon auszugehen, dass die Klägerin dem Beklagten nicht zur Erteilung der von diesem begehrten Auskünfte verpflichtet ist.

Bedenkenfrei hat das Landgericht festgestellt, dass der Beklagte in der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme nicht hat nachweisen können, dass zwischen ihm und der Klägerin eine konkrete Vereinbarung zustande gekommen ist, wonach er hälftig an den Kontoguthaben der Klägerin bei der von E. Bank in M. und an den von der Beklagten gehaltenen Aktien der M. AG partizipieren sollte und dass ihm die Klägerin im Hinblick auf eine solche Teilungsvereinbarung gemäß § 242 BGB Auskunft schuldet (1).

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht weiter festgestellt, dass zwischen den Parteien in Ansehung der vom Beklagten geförderten Tennisaktivitäten der Klägerin weder ab Volljährigkeit der Klägerin (Dezember 1981), noch zu einem späteren Zeitpunkt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden hat, nach deren Kündigung die Klägerin dem Beklagten zum Zwecke der Auseinandersetzung Auskunft über ihr in M. befindliches Vermögen zum Stichtag 30.3.2000 erteilen müsste (2).

Die gegen diese Feststellungen mit der Zweitberufung erhobenen Einwendungen führen nicht zu einer dem Beklagten günstigeren Entscheidung, denn das angefochtene Urteil beruht insoweit weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigt die für die zweite Instanz maßgebliche Tatsachengrundlage (§§ 529, 531 ZPO) - etwa wegen konkreter Zweifel an der Richtigkeit des vom Landgericht festgestellten Beweisergebnisses - eine dem Beklagten vorteilhaftere Beurteilung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

1.

Es begegnet keinen Bedenken, wenn das Landgericht feststellt, dass die Behauptung des Beklagten, mit der Klägerin sei konkret vereinbart gewesen, dass die ihr nach dem Karriereende verbleibenden Einnahmeüberschüsse aus der Zeit als aktive Profitennisspielerin mit dem Beklagten hälftig zu teilen sind, beweislos geblieben ist. Die gegen die dem Bereich der Tatsachenfeststellungen zuzurechnende Beweiswürdigung mit der Zweitberufung gerichteten Angriffe gehen fehl. Mit nachvollziehbaren, nicht zu vernünftigen Zweifeln Anlass gebenden Überlegungen, hat das Landgericht die Aussagen der von ihm gehörten Zeugen als für die Beweisbehauptung des Beklagten unergiebig und letztlich nicht als geeignet angesehen, ihm die Gewissheit zu vermitteln, dass die Parteien entsprechend der Sachdarstellung des Beklagten eine hälftige Teilung der auf Bankkonten der Klägerin in M. befindlichen bzw. in Form einer Beteiligung an der M. AG noch vorhandenen Vermögenswerte aus deren Tenniskarriere rechtsverbindlich vereinbart haben. Die Zeugin K. K., die Tochter des Beklagten und Halbschwester der Klägerin, gab zwar vor zu wissen, " dass das Geld geteilt werden sollte ". Die Zeugin wusste aber weder, wo sich das (angeblich) zu teilende Geld befindet, noch konnte sie Angaben dazu machen, nach welchem Maßstab geteilt werden sollte, ihr war nicht einmal bekannt, woher sie eigentlich weiß, dass Geld überhaupt geteilt werden sollte. An konkrete diesbezügliche Gespräche konnte sich die Zeugin jedenfalls nicht erinnern (vgl. Bl. 155 d.A.).

Der frühere Freund der Zeugin K. K., der Zeuge T. H., der sich nach eigenen Angaben zwischen 1995 und 2000 sporadisch (ca. ein Mal im Monat) im Haushalt K. aufgehalten haben will und der dem Beklagten noch heute freundschaftlich verbunden ist, während zur Klägerin schon vor dem Ende der Verbindung mit deren Halbschwester kein Kontakt mehr bestand, war zwar wesentlich mitteilsamer. Das Landgericht hat seine Darstellung dennoch im Endergebnis zu Recht in Bezug auf konkrete Vereinbarungen als substanzarm und letztlich wenig überzeugungskräftig angesehen.

Der Zeuge war ersichtlich bemüht, die Sachdarstellung des Beklagten zu stützen. So sah er sich gleich zu Beginn seiner Vernehmung bemüßigt darauf hinzuweisen, dass " zigfach solche Gespräche geführt wurden, dass wenn die Parteien sich dividieren, also nicht mehr an einer Örtlichkeit zusammen wohnen, die dort vorhandenen Gelder geteilt werden " (vgl. Bl. 155 d.A.). Unter " Geldern " wollte der Zeuge auf Nachfrage des Gerichts " die gemeinsamen Gelder der Parteien " verstanden wissen, " also auf der einen Seite die Preisgelder und Sponsorengelder der Klägerin und auf der anderen Seite die Einnahmen des Beklagten ". Auf konkrete Gespräche angesprochen, konnte sich der Zeuge zwar an einzelne Unterredungen erinnern. Allerdings kann den vom Zeugen mitgeteilten, insgesamt eher vagen Gesprächsinhalten, nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, dass es über bloße Absichtsbekundungen, man wolle, werde oder müsse sich endlich auseinander setzen, hinaus, zu konkreten, von Rechtsbindungswillen getragenen Vereinbarungen gekommen ist, wonach die auf Konten der Klägerin in M. befindlichen Einnahmeüberschüsse aus deren Tenniskarriere zwischen den Parteien hälftig zu teilen sind. Nach der Darstellung des Zeugen bleibt unklar, was die Parteien mit " auseinandersetzen " gemeint haben. Der Zeuge berichtete von häufigen Streitgesprächen der Parteien, bei denen es darum ging, wer bestimmte Kosten veranlasst und wer diese letztlich zu tragen hat. Da der Beklagte selbst vorträgt, die Klägerin habe ihm - wenn auch zu Unrecht - verschwenderischen Umgang mit ihren Tenniseinnahmen vorgeworfen, kann das nach Angaben des Zeugen von beiden Parteien in Streitgesprächen des öfteren als notwendig bezeichnete " Sich auseinander setzen " auch im Sinne einer - gerade im Zeitraum ab 1995, von dem der Zeuge aus eigener Wahrnehmung berichtet - immer lauter werdenden Wunsches der Klägerin nach Rechnungslegung über die Verwendung ihrer Tenniseinkünfte verstanden werden. Die vom Beklagten behauptete Teilungsvereinbarung kann der Zeugenaussage H. jedenfalls nicht mit der für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen Sicherheit entnommen werden. Es kommt hinzu, dass es dem Zeugen, der dem Beklagten nach eigener Darstellung noch heute freundschaftlich verbunden ist, an Neutralität mangelt. Ein dem Beklagten günstiges Aussageverhalten muss in Rechnung gestellt, es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden.

Auch die wenig präzisen Angaben der früheren Lebensgefährtin des Beklagten, der Zeugin G. P. (Bl. 158, 159 d.A.), sind nicht geeignet, Beweis dafür zu erbringen, dass zwischen den Parteien rechtsverbindlich eine hälftige Teilung der Bankguthaben der Klägerin in M. vereinbart worden ist. Die Zeugin konnte sich konkret nur an ein einziges Gespräch erinnern, das Anfang der 90Ž er Jahre vor der Abreise der Klägerin zu einem Turnier in Australien stattgefunden haben soll. Dabei sollen beide Parteien gesagt haben, " wenn die C. entscheiden würde, dass sie nicht fährt, dann würde man das Geld teilen und jeder würde seins machen ". Selbst wenn man eine solche Äußerung als wahr unterstellt, ist sie interpretationsfähig und kann schon deshalb nicht ohne weiteres im Sinne der vom Beklagten vorgegebenen Teilungsvereinbarung in Bezug auf Kontoguthaben der Klägerin in M. verstanden werden, weil die Zeugin nicht genau wusste, um welche Gelder es sich handelte und weil ohne Kenntnis des exakten Gesprächsverlaufs und Gesprächsinhalts - dieser war der Zeugin nicht erinnerlich - nicht beurteilt werden kann, ob es sich um unverbindliche einseitige Absichtsbekundungen oder um übereinstimmende rechtsgeschäftliche Willensäußerungen handelte.

Im Übrigen hat die Mutter der Klägerin, die Zeugin U. K. R., die im Jahr 1991 vom Beklagten geschieden wurde, erklärt, dass jedenfalls bis zu ihrem Auszug im Jahr 1988 keine Vereinbarung bestanden habe, wonach der Beklagte an den Tenniseinnahmen der Klägerin bzw. den nach einem möglichen Karriereende verbleibenden Überschüssen partizipieren sollte. Der Beklagte habe immer wieder gesagt, dass " er von der C. nichts haben wolle ". Auch für die Zeit nach 1988 seien ihr Gespräche mit dem vom Beklagten behaupteten Inhalt nicht erinnerlich (Bl. 159, 160 d.A.).

Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge R. L., berichtete von einem im Juli 1999 zwischen den Parteien in seinem Beisein geführten Gespräch, in dem der Beklagte erklärt und bekräftigt habe, " das Geld, das die C. verdient habe, würde ihr gehören. Wenn sie wolle, könne sie ihm ja etwas davon abgeben " (Bl. 160 d.A.).

Die Zweitberufung hat nicht einsichtig aufgezeigt, dass das vom Landgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme festgestellte Beweisergebnis ernsthaften Zweifeln unterliegt. Der Senat wertet das Beweisergebnis ebenso wie das Landgericht und sieht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO keinen Anlass zu einer Wiederholung der verfahrensfehlerfrei unter Ausschöpfung aller angebotenen Beweismittel durchgeführten Beweisaufnahme.

2.

Beanstandungsfrei hat das Landgericht weiter Festgestellt, dass sich ein Auskunftsanspruch mangels eines zwischen den Parteien zustande gekommenen Gesellschaftsvertrages (§ 705 BGB) auch nicht gemäß den §§ 713, 666, 723, 730 ff. BGB ergibt. Der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages kann weder den Bekundungen der erstinstanzlich gehörten Zeugen entnommen werden, noch gibt es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Vertrag konkludent abgeschlossen wurde.

Der Zweitberufung ist zwar zuzustimmen, dass familiäre Beziehungen der Parteien der Annahme eines Gesellschaftsvertrages nicht zwingend entgegenstehen. In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass zwischen Eheleuten, Lebenspartnern und Familienangehörigen gesellschaftsrechtliche Sonderbeziehungen möglich sind, wobei nicht einmal das Bewusstein gesellschaftsrechtlicher Verbundenheit vorliegen muss (vgl. BGHZ 31, 197).

Entscheidend ist, ob ein auf Erreichung eines gemeinsamen Zwecks gerichteter Parteiwille vorliegt, ob der gemeinsam verfolgte Zweck über den typischen Rahmen der Familiengemeinschaft hinausgeht, ob die Beteiligten den Willen und die Vorstellung haben, sich wechselseitig zur Förderung dieses Zwecks rechtlich verpflichtet zu sein und ob sie im Bewusstsein handeln, dass ihnen die in Verwirklichung des gemeinsamen Zwecks erzielten Erträgnisse und / oder andere hierbei geschaffene Werte gemeinschaftlich zustehen sollen (BGH NJW 99, 2962,2966, WM 2003, 1867). Auf die Art der jeweils geleisteten Beiträge kommt es nicht entscheidend an (BGH NJW 2003, 2982).

Wendet man diese Grundsätze auf den Streitfall an, mag es durchaus sein, dass die finanziellen und sonstigen Beiträge, die der Beklagte zunächst als Stief- und später als Adoptivvater der Klägerin über viele Jahre hinweg zur Förderung von deren Profitenniskarriere geleistet hat, über das Maß an Hilfeleistung hinausgehen, das Eltern typischerweise im Rahmen einer Familiengemeinschaft ihren Kindern angedeihen lassen. Das allein rechtfertigt jedoch nicht die Annahme eines Gesellschaftsvertrages in Form einer sogenannten Innengesellschaft.

a.

Dass zwischen ihm und der noch minderjährigen Klägerin eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden hat, behauptet der Beklagte selbst nicht. Ein Gesellschaftsvertrag hätte schon aus Rechtsgründen nicht wirksam zustande kommen können. Zum einen hat die damals allein sorgeberechtigte Mutter der Klägerin, die Zeugin K.-R., erklärt, ihr sei von einer solchen Vereinbarung, in deren Abschluss sie gemäß § 107 BGB hätte einwilligen müssen, nichts bekannt.

Außerdem würde es an der gemäß § 112 BGB erforderlichen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung fehlen. Erwerbsgeschäft i.S.d. § 112 BGB ist jede erlaubte, selbstständige, berufsmäßig ausgeübte und auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Aufl. Rdn. 2 zu § 112). Hierzu gehört naturgemäß auch der professionell betriebene Tennissport.

Dessen ungeachtet verbietet sich mit Blick auf die Besonderheiten, die sich aus der Stiefvater / Tochter-Beziehung und der vom Wunsch der sorgeberechtigten Mutter mitgetragenen frühzeitigen Hinwendung der Klägerin zum professionellen Tennissport ergeben, der Sache nach die Annahme eines in gesellschaftlicher Verbundenheit gemeinsam verfolgten Zwecks.

Anders als bei den in Rechtsprechung und Schrifttum diskutierten Fällen ehelicher und nichtehelicher Lebensgemeinschaften sowie Verlöbnissen, die dadurch charakterisiert sind, dass sich gleichberechtigte Partner zu einem gemeinsamen, über die Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verbinden, ist die Eltern / Kind Beziehung - hiervon kann gesprochen werden, da der Beklagte seit 1968 mit der Klägerin und deren Mutter, die er 1974 ehelichte, in Haushaltsgemeinschaft lebte - von einem durch das Erziehungsvorrecht vorgegebenen Autoritätsgefälle und durch den Grundsatz der elterlichen Sorge geprägt (§ 1626 BGB). Dabei steht der Pflichtcharakter im Vordergrund. Vor diesem Hintergrund verbietet sich die Annahme, dass Eltern, die eine frühzeitige Hinwendung ihrer minderjähriger Kinder in Richtung einer (professionellen) Sportkarriere forcieren und Kinder, die sich - aus welchen Gründen auch immer - diesem Wunsch der Eltern nicht verschliessen, einen gemeinsamen Zweck nach den Grundsätzen einer BGB-Gesellschaft mit allen hieraus resultierenden wechselseitigen Rechten und Pflichten verfolgen.

Existierte zwischen der noch minderjährigen Klägerin und dem Beklagten aber kein Gesellschaftsvertrag, konnte ein solcher bei Vollendung des 18. Lebensjahres von der nunmehr unbeschränkt geschäftsfähigen Klägerin entgegen der Argumentation der Zweitberufung auch nicht konkludent durch Vertragsfortsetzung genehmigt werden (§ 108 BGB), wobei offen bleiben kann, ob eine Genehmigung auch dann möglich ist, wenn nicht nur die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, sondern auch die erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung gefehlt hat. Aus dem gleichen Grund bedurfte es keiner Kündigung nach § 723 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Mit dem Eintritt der Volljährigkeit der Klägerin im Dezember 1981 ist es auch nicht aus anderen Gründen zum konkludenten Abschluss eines Gesellschaftsvertrages mit dem Beklagten gekommen. Die Weichen in Richtung einer Profitenniskarriere wurden bereits gestellt, als die Klägerin 15 Jahre alt war. Damals, im Jahr 1979, ließ sich die Klägerin - nach Darstellung des Beklagten auf eigenen Wunsch; allerdings bestärkt durch Mutter und Stiefvater - nach Abschluss der mittleren Reife zunächst für ein Jahr vom Gymnasium beurlauben. Im Jahr darauf nahm sie an zahlreichen Turnieren in den USA teil und besuchte die Schule nicht weiter. Nachdem sich 1981 beachtliche sportliche Erfolge einstellten - die Klägerin besiegte u.a. die seinerzeit weltbeste Spielerin M. N. - fiel, noch vor Erreichen der Volljährigkeit, die Entscheidung, dass die Klägerin künftig als Profitennisspielerin ihr Geld verdienen sollte. Auf Anraten des Beklagten wurde die Verlegung des Wohnsitzes nach M. beschlossen (vgl. hierzu Bl. 105 d.A.). Unmittelbar nach Eintritt der Volljährigkeit (11.12.1981) wurde die Klägerin vom Beklagten adoptiert.

Die Klägerin fand sich mithin bei Eintritt der Volljährigkeit in einem bereits fest gefügten, konsequent auf den Profitennissport ausgerichteten Umfeld. Der Beklagte war, wie in der Zeit davor, weiter beratend und betreuend im Rahmen der Turniervorbereitung und -abwicklung sowie in Vertragsangelegenheiten und bei der Verwaltung der Preis- und Sponsorengelder sowie sonstigen Werbeeinnahmen tätig. Lediglich der Umfang seiner Aktivitäten nahm proportional zum sportlichen Erfolg der Klägerin zu. Es geht an der Lebenswirklichkeit vorbei, wenn der Beklagte die im Jahr 1985 erfolgte Aufgabe seiner Anwaltkanzlei als ein ausschließlich im Interesse der Klägerin erbrachtes Opfer darzustellen versucht. Wäre ihm das Leben im Rampenlicht der Öffentlichkeit als ständiger Begleiter und Betreuer der Adoptivtochter nicht attraktiver erschienen als das Rechtsanwaltsdasein, hätte er sich nicht zu diesem Schritt entschlossen. Qualitativ haben sich im Verhältnis der Klägerin und des Beklagten durch den Eintritt der Volljährigkeit und die Adoption sowie die spätere Aufgabe der Anwaltstätigkeit zu Gunsten von Manager- und Betreueraugaben keine Veränderungen ergeben, jedenfalls keine solchen, die es rechtfertigen könnten, ab Vollendung des 18. Lebensjahres der Klägerin oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt von einer Zäsur im Sinne des stillschweigenden Abschlusses eines Gesellschaftsvertrages auszugehen.

Das Tennisspiel war der Klägerin bereits vorher zum Beruf geworden, den sie - nicht zuletzt mangels ernsthafter Alternativen - im eigenen Interesse weiter verfolgen musste. Der Beklagte leistete der Klägerin auf eigenen Wunsch in deren Einvernehmen weiter wie bisher Berater- und Betreuerdienste, für die er - auch finanziell - dadurch entschädigt wurde, dass er an den nicht unerheblichen Einnahmen der Klägerin partizipierte, die dem Beklagten und der Restfamilie über Jahre hinweg ein durchaus luxuriöses Leben ermöglichten.

Weil aber im Eltern / Kind Verhältnis auch nach Erreichen der Volljährigkeit auf Seiten der Eltern der Pflichtcharakter zumindest bis zu dem Zeitpunkt im Vordergrund steht, an dem sich die Kinder eine gesicherte eigene Lebensgrundlage geschaffen haben, kann - zumal wenn die Eltern wie hier auch persönliche Vorteile aus dem beruflichen Erfolg der Kinder ziehen - selbst eine weit überobligationsmässige Unterstützung in der Regel nicht als gemeinsame Zweckverfolgung im Sinne eines Gesellschaftsvertrages mit allen hieraus resultierenden wechselseitigen Rechten und Pflichten interpretiert werden. Dazu ist die Interessenlage von Eltern und volljährigen Kindern zu verschieden. Letztere sind normalerweise ausschließlich im eigenen Interesse auf ihr berufliches Fortkommen bedacht. Sie haben regelmäßig nicht die Vorstellung, die Früchte ihrer Arbeit mit den Eltern teilen zu müssen, und zwar auch dann nicht, wenn jene sie nach Kräften und unter Zurückstellung eigener beruflicher Belange unterstützen.

Jungen Profisportlern dürfte die Vorstellung, dass sie den Eltern oder einem Elternteil zur berufsmäßigen Sportausübung gesellschaftsvertraglich verpflichtet sind und dass sie die Erträgnisse des Sports mit diesen teilen müssen, besonders fremd sein. Weil die Weichen in Richtung Sportkarriere sehr früh gestellt werden müssen und die Jungprofis oft schon ihre schulische, erst recht aber eine berufliche Ausbildung im Einvernehmen mit den - manchmal allerdings auch auf Betreiben der - Eltern zu Gunsten einer Profisportkarriere ungewissen Erfolgs und nicht überschaubarer Dauer aufgegeben oder zumindest zurückgestellt haben, bilden die während der aktiven Zeit geschaffenen Vermögenswerte meist die einzige finanzielle Absicherung für die Zeit nach dem mehr oder weniger frühen Ende einer mehr oder minder erfolgreichen Sportlaufbahn.

Soweit Eltern mit ihren volljährigen Kinder keine konkreten Vertragsvereinbarungen treffen, rechtfertigt selbst eine mit erheblichen finanziellen und beruflichen Einschnitten verbundene Förderung des Fortkommens der Kinder durch die Eltern, etwa im Hinblick auf eine Profisportkarriere, nicht die Annahme, dass dadurch konkludent ein Gesellschaftsvertrag mit allen hieran anknüpfenden Rechten und Pflichten, insbesondere der Verpflichtung, die Früchte der Arbeit mit den Eltern zu teilen, zustande gekommen ist. Mit Recht weist das Landgericht darauf hin, dass etwa die Mutter der Klägerin, die deren Sportkarriere mit ähnlichem Engagement gefördert und begleitet hat, ohne dass ihr (oder dem Beklagten) in den Sinn gekommen ist, dass auch sie Mitgesellschafterin einer solchen GbR sein könnte, sich ebenfalls zum Kreis derer rechnen könnte, mit denen die Klägerin ihre Tenniserlöse in Anwendung gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungsvorschriften zu teilen hätte.

Bedenkt man weiter, dass der Beklagte von Beruf Rechtsanwalt und in Vertragsangelegenheiten äußert versiert ist, wäre es, wenn er seine Beratungs- und Betreuungstätigkeit nicht als (Adoptiv-) Vater der Klägerin aufgrund enger persönlicher Verbundenheit, sondern auf der Basis eines Gesellschafts- oder Managervertrages hätte erbringen wollen, naheliegend und nach der Lebenserfahrung schon mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung und die weitreichenden Konsequenzen für die Beteiligten nahezu zwingend zu erwarten gewesen, dass ein Vertrag errichtet wird, der die wechselseitigen Rechte und Pflichten detailliert regelt. Wenn der Beklagte der Auffassung gewesen sein sollte, dass er für die der Klägerin geleistete Unterstützung wie ein externer Manager zu honorieren war, hätte er mit diesem Ansinnen an die Klägerin herantreten und einen entsprechenden Beratervertrag mit ihr schließen müssen.

Der Umstand, dass die Klägerin mit ihren Tenniseinnahmen über Jahre hinweg zum Unterhalt der Familie und damit auch dem des Beklagten beigetragen hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Hieraus kann nicht der Schluss auf eine von der Klägerin anerkannte Rechtspflicht zur Teilung ihrer Tenniseinnahmen in Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften gezogen werden. Es liegt nahe anzunehmen, dass die Klägerin sich anständigerweise für die ihr in der Vergangenheit und Gegenwart von den Eltern geleistete Unterstützung und Förderung revanchieren wollte. In diesem Sinne und nicht etwa als Eingeständnis einer Rechtspflicht ist auch das bereits erwähnte Schreiben der Klägerin vom 28.3.2000 zu verstehen, in welchem die Klägerin dem Beklagten in Aussicht stellt, ihm "evtl. von dem noch vorhandenen Geld nach Abzug aller seiner Ausgaben und Schulden 25 % zu geben".

Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Parteien in Bezug auf die Manager- und Beratertätigkeit des Beklagten stillschweigend einen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen haben, hätte die Entgeltregelung entsprechend den einsichtigen Darlegungen des Landgerichts (LGU 15, Bl. 179 d.A.) gemäß einvernehmlicher Handhabung darin bestanden, dass die Klägerin mit ihren Tenniseinnahmen wesentlich zu dem nicht unbescheidenen Unterhalt des Beklagten und der Restfamilie beiträgt. Sofern dem Beklagten das nicht genügte und er sich weitergehender Ansprüche für die Zeit nach dem Ende der Tenniskarriere der Klägerin versichern wollte, hätte er auf eine vertragliche Regelung hinwirken müssen. Dass keine schriftlichen Vereinbarungen existieren und dass die vom Beklagten behauptete mündliche Absprache nicht erweislich ist, gereicht ihm zum Nachteil.

Mangels Rechtsgrundlage für eine Teilhabe des Beklagten an den nach dem Karriereende der Klägerin und der Einstellung seiner Berater- und Managertätigkeit verbliebenen Einnahmeüberschüssen, besteht der mit der Widerklage verfolgte Auskunftsanspruch nicht.

Die Zweitberufung des Beklagten ist daher nicht begründet.

Nach alldem war die angefochtene Entscheidung auf die Erstberufung der Klägerin wie geschehen abzuändern und hinsichtlich der Abweisung der Widerklage unter Zurückweisung der Zweitberufung des Beklagten zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Kosten des ersten Rechtszuges waren gemäß § 92 Abs. 2 ZPO ebenfalls dem Beklagten aufzuerlegen. Auch wenn die Kosten des Teilvergleiches, durch den das mit 3.000 EUR bewertete Herausgabeverlangen bezüglich bestimmter Möbel (Bl. 188 d.A.) seine Erledigung gefunden hat, hälftig von der Klägerin zu tragen wären, fällt dieser Kostenanteil gemessen am Gesamtstreitwert nicht maßgeblich ins Gewicht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Wert der Beschwer wurde mit Blick auf § 26 Nr. 8 EGZPO wie geschehen festgesetzt.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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