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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 24.04.2002
Aktenzeichen: 1 U 784/01
Rechtsgebiete: VerbrKrG, HausTWG, BGB, ZPO


Vorschriften:

VerbrKrG § 7
HausTWG § 1
BGB §§ 765 ff
BGB § 766
BGB § 768
BGB § 770
BGB § 771
BGB § 776
BGB § 124
BGB § 826
BGB §§ 123 ff
BGB § 770 Abs. 2
BGB § 766 Satz 1
BGB § 773 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 97
ZPO § 711
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 784/01-197-

Verkündet am 24. April 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Theis sowie der Richter am Oberlandesgericht Dr. Gehrlein und Schmidt

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 26. September 2001 verkündete Vorbehaltsurteil im Urkundenprozess des Landgerichts in Saarbrücken - 12 O 94/01 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 310.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft eines inländischen als Zoll- und Steuerbürgen anerkannten Kreditinstituts erbracht werden.

4. Der Wert der durch diese Entscheidung begründeten Beschwer des Beklagten und der Streitwert des Berufungsverfahrens werden auf jeweils 255.645,94 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die - zwischenzeitlich in Insolvenz gefallene - Firma... Entwicklungs- und Bauträgergesellschaft mbH (fortan Firma ), deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte ist, finanzierte die Errichtung eines in Saarbrücken gelegenen Mehrfamilienhauses mit Hilfe eines ihr von der AG gewährten Darlehens. Vereinbarungsgemäß sollten die bei der Veräußerung des Objekts für die einzelnen Eigentumswohnungen erzielten Kaufpreise auf einem bei der klagenden Bank geführten und zugunsten der AG verpfändeten Konto der Firma ... einbezahlt und nach Abschluss der Baumaßnahme auf das Finanzierungskonto der AG umgebucht werden. Tatsächlich zweigte der Beklagte als Geschäftsführer der Firma abredewidrig im Zeitraum von Juli bis November 1999 auf dem bei der Klägerin geführten Konto eingezogene Kaufpreiszahlungen in Höhe von 1.602.946 DM für andere Zwecke ab.

Nachdem die AG Zahlung dieser Beträge verlangte, erbot sich die Klägerin, der Firma zur Befriedigung dieser Forderung ein Darlehen über 1.602.946 DM zur Verfügung zu stellen. Dementsprechend erteilten die Firma und der Beklagte persönlich der Klägerin am 2. August 2000 den Auftrag, vom Konto der Firma einen Betrag über 1.602.946 DM an die zu überweisen (Bl. 5 d.A.). Diesen Zahlungsvorgang führte die Klägerin noch am 2. August 2000 aus. Zur Sicherung des Darlehensbetrages trat die Firma der Klägerin eine Reihe von Forderungen sowie einen Anspruch auf Rückübertragung einer Grundschuld ab (vgl. Bl. 9 f. d. A.). Ferner übernahm der Beklagte durch die von ihm in den Geschäftsräumen der Firma am 2. August 2000 unterzeichnete Urkunde aus der Inanspruchnahme des bei der Klägerin geführten Kontos der Firma die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von 1.602.946 DM (Bl. 6 ff. d. A.).

Der auf Zahlung eines Teilbetrages in Höhe von 500 000 DM im Urkundenprozess erhobenen Klage hat das Landgericht, auf dessen weitere Feststellungen nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen wird, durch das angefochtene Vorbehaltsurteil im Urkundenprozess stattgegeben. Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung des Beklagten ist zulässig, bleibt aber aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung in der Sache ohne Erfolg.

Die mit der Klage geltend gemachte Teilforderung in Höhe von 500.000 DM findet ihre Grundlage in §§ 607, 765 BGB.

I.

Der Beklagte ist als Bürge verpflichtet, für das von der Klägerin der Firma gewährte Darlehen in Höhe von 1.602.946 DM einzustehen.

1. Eine Bürgschaftserklärung muss den Verbürgungswillen ausdrücken und die Person des Gläubigers und des Hauptschuldners sowie die fremde Schuld, für die gebürgt werden soll, in einer wenigstens individuell bestimmbaren Weise bezeichnen Unklarheiten können gemäß den allgemeinen Regeln (§§ 133, 157 BGB) durch Auslegung behoben werden (BGH NJW 1995, 959, NJW 1995, 43 f, NJVV 1992, 1448).

2. Den Bestimmtheitserfordernissen ist durch die Urkunde vom 2. August 1995 (Bl. 6 ff. d.A.) genügt. Die Urkunde ist bereits mit "Selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft" überschrieben. Ferner heißt es ausdrücklich, dass der Beklagte "die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von 1.602.946 DM" übernimmt. Der Umfang der Bürgschaft wie auch die damit verbundene Haftung werden außerdem unter Ziffer 1 und 3 der Vereinbarung klargestellt. Mithin ist ein eindeutiger Verbürgungswille des Beklagten gegeben. Ebenso werden die Person des Gläubigers, die klagende und des Schuldners, die Firma in der Urkunde namentlich bezeichnet. Schließlich wird die gesicherte Forderung in Höhe von 1.602.946 DM aus dem bei der Klägerin geführten Konto der Firma unter Nennung der Kontonummer im Einzelnen spezifiziert. Folglich soll die auf der Kontoverbindung beruhende Darlehensforderung der Klägerin über 1.602.946 DM gegen die Firma durch die Bürgschaft des Beklagten gesichert werden.

II.

Widerrufsrechte nach § 7 VerbrKrG und § 1 HausTWG stehen dem Beklagten nicht zu.

1. Die Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes sind auf die von dem Beklagten erteilte Bürgschaft nicht anzuwenden

a) Das Verbraucherkreditgesetz findet seinem Wortlaut nach nur auf Kreditverträge Anwendung; als Kreditvertrag gelten allein solche Verträge, bei denen ein Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht. Diese Begriffsbestimmung erfasst nicht die mit einer Bürgschaft erklärte Haftungszusage für die Leistungsfähigkeit eines Dritten. Der Bürge empfängt vom Kreditgeber nichts, seine Verpflichtung bildet vielmehr ihrerseits eine Hilfe zur Finanzierung des zwischen Gläubiger und Hauptschuldner begründeten Vertrages (BGHZ 138, 321, 323). Dem Schutz des Bürgen hat das Gesetz durch die in §§ 765 ff BGB getroffene Regelung eingehend Rechnung getragen, insbesondere durch die Formvorschrift: des § 766 BGB sowie die nachfolgenden Einreden, die der Bürge unabhängig vom Hauptschuldner geltend machen kann (§§ 768, 770, 771, 776 BGB). Der Bürge ist durch die Formvorschrift des § 766 Satz 1 BGB, deren Bedeutung die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Blankobürgschaft sowie zur formularmäßigen weiten Zweckerklärung wesentlich gestärkt hat, vor einer übereilten Haftungsvereinbarung gewarnt (BGHZ 138, 321, 327).

b) Der Gesetzgeber hat sich, wie den Beratungen zum Verbraucherkreditgesetz zu entnehmen ist, bewusst auf den Schutz des Verbrauchers gegen die typischen mit der Aufnahme und Abwicklung von Kreditverbindlichkeiten verbundenen Gefahren beschränkt. Wer nicht in eine solche Verpflichtung eintritt, wird von der Zielrichtung der Bestimmungen nicht erreicht (BGHZ 138, 321, 328 f.). Die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes sind jedenfalls dann auf Bürgschaften nicht anzuwenden, wenn die gesicherte Forderung keinen Verbraucherkredit im Sinne dieses Gesetzes betrifft (BGHZ 138, 321, 323). Eine analoge Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes auf Bürgschaften ist folglich ausgeschlossen, soweit sie für Kredite übernommen werden, die für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt sind (BGHZ 138, 321, 327).

c) Im Streitfall diente der Kredit dem Zweck, die bereits seit längerem betriebene gewerbliche Tätigkeit der Firma F auf dem Sektor des Bauwesens zu fordern Kredite im Rahmen einer bereits ausgeübten gewerblichen Tätigkeit werden indes von § 1 VerbrKrG nicht erfasst. Folglich untersteht auch die von dem Beklagten als Geschäftsführer für die gewerbliche Tätigkeit seiner GmbH erteilte Bürgschaft nicht den Regeln des Verbraucherkreditgesetzes (vgl. den gleichgelagerten Sachverhalt bei BGHZ 138, 321). Überdies dürfte nach neuerer Rechtsprechung des EuGH ein Bürgschaftsvertrag, der zur Sicherung oder Rückzahlung eines Kredits geschlossen wird, auch dann nicht in den Geltungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes fallen, wenn weder der Bürge noch der Kreditnehmer im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit gehandelt haben (NJW 2000, 1323 f.).

2. Die Bestimmungen des Haustürwiderrufsgesetzes sind ebenfalls nicht einschlägig.

a) Das Haustürwiderrufsgesetz ist nach seinem sachlichen Regelungsgehalt ein Verbraucherschutzgesetz; es gewährt dem Kunden mit dem Widerrufsrecht einen besonderen Schutz gegenüber den mit der Vertriebsform des "Direktmarketing" verbundenen Gefahren. Diese bestehen darin, dass der Kunde, dem Waren oder Dienstleistungen im weitesten Sinne im Direktvertrieb angeboten werden, in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt sein kann, weil er mit dem an ihn herangetragenen Angebot überrumpelt und zur Annahme von gar nicht benötigten Leistungen verleitet wird, dabei unter Umständen keine Zeit und Gelegenheit zu einem Marktvergleich haben und damit letztlich seine Rolle als Marktpartner nicht wahrnehmen kann. Auch der Sicherungsgeber, der die Schuld eines anderen absichern soll, ist zweifellos Gefahren ausgesetzt Sie sind aber anderer Art als diejenigen, denen der Zielpartner des Anbieters von Waren oder Dienstleistungen ausgesetzt ist. Unter einem "Kunden" ist der "Käufer" von Waren oder Dienstleistungen, und zwar als Letztverbraucher, zu verstehen. Auf den Bürgen trifft diese Beschreibung ersichtlich nicht zu. Die ihm drohenden Gefahren kommen typischerweise auch nicht vom Gläubiger, sondern vom Hauptschuldner (BGH NW 1996, 930 f) Aus dem Wortlaut von § 1 HausTWG und dem akzessorischen Charakter der Burgschaft folgt, dass unter diese Vorschrift nur eine Bürgschaft für eine Verbindlichkeit fallen kann, die ein Verbraucher im Rahmen eines Haustürgeschäfts gegenüber einem Gewerbetreibenden als Gegenleistung für Waren oder Dienstleistungen eingegangen ist. Ein Bürgschaftsvertrag, der von einer nicht im Rahmen einer Gewerbstätigkeit handelnden natürlichen Person geschlossen wird, ist nicht dem Geltungsbereich des § 1 HausTWG zuzuordnen, wenn er die Rückzahlung einer Schuld absichert, die der Hauptschuldner im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit eingegangen ist (EuGH NJW 1998, 1295 f) Ein Bürgschaftsvertrag wird von § 1 HausTWG also nur erfasst, wenn nicht nur er selbst ein Verbraucher- und Haustürgeschäft ist, sondern auch die durch ihn gesicherte Hauptverbindlichkeit auf einem Verbraucher- und Haustürgeschäft beruht (BGH NJW 1998, 2356 f).

b) Das bedeutet für den Streitfall, dass die Burgschaft des Beklagten, welche die Kreditschuld der Firma absichert, nicht von § 1 HausTWG erfasst wird. Denn die Firma diese Verbindlichkeit, wie bereits oben unter II 1 c) ausgeführt, im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit als Bauunternehmen eingegangen. Dementsprechend hat der BGH einer Bürgschaft für einen Baubetrieb die Schutzwirkung des Haustürwiderrufsgesetzes versagt (BGH NJW 1998, 2356).

III.

Die von dem Beklagten gegebene Bürgschaft ist nicht als sittenwidrig (§ 138 BGB) und folglich unwirksam einzustufen.

1. Eine Sittenwidrigkeit der Bürgschaft unter dem Aspekt einer Übersicherung des Gläubigers scheidet aus.

a) Eine ursprüngliche Übersicherung liegt vor, wenn bereits bei Vertragsschluss gewiss ist, dass im noch Ungewissen Verwertungsfall ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit und der gesicherten Forderung bestehen wird. Die ursprüngliche Übersicherung lässt das Geschäft als sittenwidrig erscheinen, wenn es im Zeitpunkt seines Abschlusses nach seinem - aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden - Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht vereinbar ist (BGH NJW 1998, 2047). Für den Einwand der Sittenwidrigkeit trägt der Beklagte, der sich darauf beruft, die Darlegungs- und Beweislast (BGH NJW 1991, 353 f). Vorliegend sind die von der Firma der Klägerin gestellten Sicherheiten unstreitig als wertlos zu erachten (Bl. 155 d.A.). Bei dieser Sachlage sind Anhaltspunkte für eine ursprüngliche Übersicherung nicht gegeben.

b) Im Übrigen käme eine etwaige Übersicherung dem Beklagten als Bürgen nicht zu statten. Eine Übersicherung als Kriterium der Sittenwidrigkeit wird von der Rechtsprechung nur bei solchen Sicherungsrechten wie insbesondere der Sicherungsübereignung von Warenbeständen in Kollision mit Forderungsabtretungen an andere Gläubiger angenommen, bei denen es zu einem Verstoß gegen die Interessen von Dritten kommen kann. Im vorliegenden Fall ist hingegen die Existenz noch zusätzlicher Sicherungen für die Darlehensforderung der Klägerin über die Bürgschaft des Beklagten hinaus für diesen sogar von Vorteil, weil sie die Gefahr vermindert, dass der Bürge die Hauptschuld angesichts des nunmehr eingetretenen Sicherungsfalles allein übernehmen muss (OLG Düsseldorf WM 1998, 169 f.); Münchener Kommentar/Habersack, BGB, 3. Aufl., § 765 Rn 31; Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl., § 765 Rn. 9).

2. Eine Sittenwiderigkeit (§ 138 BGB) kann entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten nicht aus einer durch die Vielzahl der gestellten Sicherheiten bedingten Knebelung der Firma in ihren geschäftlichen Aktivitäten hergeleitet werden.

a) Einmal sind die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen sittenwidriger Knebelung (§ 826 BGB) nicht schlüssig vorgetragen (vgl. BGHZ 19, 12, BGH WM 2001, 1458, 1460). Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Klägerin zwecks eigenen Nutzen in die Geschäftsführung der Firma eingegriffen hat.

b) Ferner könnte mit einem Anspruch aus § 826 BGB nur die Firma gegen die Hauptforderung aufrechnen. Dies ist bislang aber nicht geschehen. Auf die Einrede der Aufrechenbarkeit (§ 770 Abs. 2 BGB) hat der Beklagte im Rahmen des Bürgschaftsvertrages (Bl. 7 d. A.) verzichtet. Diese formularmäßige Regelung begegnet keinen rechtlichen Bedenken (BGH NJW 1995, 1886, 1888).

3. Die Bürgschaft, die der Beklagte als Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma gestellt hat, ist auch nicht wegen krasser finanzieller Überforderung des Bürgen als sittenwidrig (§ 138 BGB) zu betrachten.

Ein Kreditinstitut, das einer GmbH ein Darlehen gewährt, hat grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der persönlichen Haftung der maßgeblich beteiligten Gesellschafter. Die gängige Bankpraxis, bei der Gewährung von Geschäftskrediten für eine GmbH Bürgschaften der Gesellschafter zu verlangen, ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Die kreditgebende Bank kann dabei im Allgemeinen davon ausgehen, dass der Gesellschafter, der sich an einer GmbH beteiligt, dies aus eigenem finanziellen Interesse tut und schon deshalb durch die Haftung kein unzumutbares Risiko auf sich nimmt. Weder eine krasse finanzielle Überforderung eines bürgenden Gesellschafters noch seine emotionale Verbundenheit mit einem die Gesellschaft beherrschenden Dritten begründen daher die Vermutung der Sittenwidrigkeit (BGH ZIP 2002, 389 f.). Mithin steht eine krasse finanzielle Überforderung der Inanspruchnahme des Beklagten nicht entgegen.

IV.

Vergeblich erhebt der Beklagte die Einrede der Vorausklage; auch kann er nicht nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

1.

Der Beklagte hat ausdrücklich eine selbstschuldnerische Bürgschaft erteilt.

2.

Der Begriff der selbstschuldnerischen Haftung ist in der Überschrift der Bürgschaftsurkunde wie auch in der Verpflichtungserklärung des Beklagten enthalten (Bl. 6 d.A.). Die Einrede der Vorausklage ist indes gemäß § 773 Abs. 1 Nr. 1. BGB ausgeschlossen, wenn sich der Bürge als Selbstschuldner verbürgt hat. Die Einrede ist nicht nach dem Inhalt des Schreibens der Klägerin vom 3. August 2000 (Bl. 9 f. d. A.) wieder aufgelebt. In diesem Schreiben hat die Klägerin zwar ausgeführt, dass die Forderung "zunächst" mit Hilfe der weiteren Sicherheiten ausgeglichen werden soll. Diese Äußerung ist indes als bloße Absichtserklärung der Klägerin über ihr weiteres Vorgehen zur Realisierung der Forderung zu verstehen. Die Klägerin hat damit nicht etwa rechtsverbindlich zum Ausdruck gebracht, auf die Bürgschaft des Beklagten erst nach Ausfall der übrigen Sicherheiten zuzugreifen.

Der Beklagte kann die Erfüllung der Bürgschaftsschuld nicht unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruches aus culpa in contrahendo verweigern.

a) Die Aufnahme von Vertragsverhandlungen begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen den Parteien. Aus ihm ergeben sich nicht nur vorvertragliche Aufklärungs-, Offenbarungs- oder Hinweispflichten, sondern auch sonstige Verhaltenspflichten, insbesondere allgemeine Schutzpflichten, die den Vertragspartner verpflichten, sich so zu verhalten, dass Person, Eigentums- und sonstige Rechtsgüter des Vertragsgegners nicht verletzt werden. Mit einer vorsätzlichen rechtswidrigen Drohung wird das Recht zur freien Willensbestimmung verletzt. Ungeachtet der Anfechtungsvorschriften (§§ 123 ff BGB) kann aus einem solchen Verhalten - auch nach Ablauf der Frist des § 124 BGB - ein Schadensersatzanspruch auf Schuldbefreiung erwachsen (BGH NJW 1979, 1983 f).

b) Ein solcher Schadensersatzanspruch ist zu Gunsten des Beklagten nicht begründet. Der Beklagte hat lediglich vorgetragen, die Klägerin habe ihm vor Unterzeichnung der Bürgschaftserklärung ein strafbares Verhalten vorgeworfen. Dieser Vorwurf ist indes nicht als Drohung zu verstehen Unter einer Drohung ist die Ankündigung eines Übels zu verstehen (Senat OLGR 1999, 345 = MDR 1999, 1313). Die Klägerin hat dem Beklagten aber nach seinem eigenen Vorbringen nicht etwa in Aussicht gestellt, gegen ihn wegen seines strafbaren Verhaltens bestimmte Schritte zu ergreifen.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, wahrend die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO beruht.

Von einer Zulassung der Revision wird abgesehen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht eingreifen.

Ende der Entscheidung

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