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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 18.08.2003
Aktenzeichen: 1 W 166/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO §§ 567 ff
ZPO § 568
ZPO § 793
ZPO § 890
ZPO § 890 Abs. 1
ZPO § 890 Abs. 2
ZPO § 891
ZPO § 928
ZPO § 929 Abs. 1
ZPO § 936
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

1 W 166/03

In dem Zwangsvollstreckungsverfahren

wegen Anfechtung eines Ordnungsgeldes

hat der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Theis als Einzelrichter gemäß § 568 ZPO

am 18. August 2003

beschlossen:

Tenor:

1.) Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der Kammer für Handelssachen II des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Mai 2003 - Az.: 7 II O 38/03 - wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Schuldnerin zur Last.

3.) Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist gemäß §§ 890 Abs. 1; 891; 793; 567 ff ZPO zulässig.

Dem Rechtsmittel muss jedoch in der Sache der Erfolg versagt bleiben, da die durch den angefochtenen Beschluss erfolgte Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Schuldnerin zulässig und sachlich gerechtfertigt ist.

Die Zulässigkeit der angefochtenen Zwangsvollstreckungsmaßnahme ergibt sich aus §§ 936, 928, 890 ZPO. Die Ordnungsmittelfestsetzung erfolgte auf Grund eines wirksamen Titels in Gestalt der vor dem Landgericht erlassenen einstweiligen Verfügung vom 14. Oktober 2002 (Az.: 7 II O 100/02; Bl. 5 - 6 d. A.). Diese einstweilige Verfügung enthält die gemäß § 890 Abs. 2 ZPO erforderliche Ordnungsmittelandrohung und wurde der Schuldnerin am 18. Oktober 2002 ordnungsgemäß zu Händen ihrer Anwälte zugestellt (Bl. 7 d. A.). Einer Vollstreckungsklausel bedurfte es im Hinblick auf §§ 936; 929 Abs. 1 ZPO nicht.

Die von der Gläubigerin erwirkte Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500,-- Euro ist auch sachlich gerechtfertigt, da die Schuldnerin der einstweiligen Verfügung zuwidergehandelt hat.

Die Schuldnerin hat nach dem Ergehen der einstweiligen Verfügung in einem mit dem Titel "Polster-Rückkauf-Aktion" überschriebenen Prospekt (Bl. 9 d. A.), der als Beilage zum "Merziger Wochenblatt" vom 2003 verbreitet wurde, in der Weise für Ratenkäufe geworben, dass die jeweiligen Finanzkaufendpreise mit einem Sternchen versehen waren, das zu einer Anmerkung führte, die die Angabe enthielt: "Effektivzins: 11,5 % bei 60 Monaten". Durch diese Art der Werbung hat die Schuldnerin gegen das Unterlassungsgebot zu Ziffer 1 b) der einstweiligen Verfügung vom 14. Oktober 2002 verstoßen, durch das ihr untersagt worden war, bei der Werbung für die Vergabe von während ihrer Laufzeit in den Konditionen festgeschriebenen Krediten zur Finanzierung von Möbelkaufpreisen an Stelle der Bezeichnung "effektiver Jahreszins" die Angabe "Effektivzins" zu verwenden.

Der vorgenannte Verstoß der Schuldnerin gegen die einstweilige Verfügung vom 14. Oktober 200 war auch schuldhaft.

Die Schuldnerin hat es zumindest fahrlässig versäumt, bei der Vorbereitung und Gestaltung der Werbung, spätestens aber bei der Erteilung der Aufträge zum Druck und zur Verbreitung der in Rede stehenden Prospektbeilage durch entsprechende Anweisungen und/oder sonstige hierfür geeignete organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Unterlassungsgebote der einstweiligen Verfügung nicht verletzt wurden. Zwischen der Zustellung der einstweiligen Verfügung am 18. Oktober 2002 und der Verbreitung des Prospekts am 2003 liegt ein Zeitraum von nahezu fünf Monaten, während dessen es der Schuldnerin bei entsprechendem ernsthaften Willen hierzu fraglos möglich gewesen wäre, einen dem Unterlassungsgebot der einstweiligen Verfügung entsprechenden Inhalt ihrer Prospektwerbung zu gewährleisten. Gleichwohl hat die Schuldnerin keine hinreichenden Maßnahmen getroffen, um sicher zu stellen, dass die in ihrer früheren Prospektwerbung verwendete Bezeichnung "Effektivzins" durch die Angabe "effektiver Jahreszins" ersetzt würde.

Zwar hat der Zeuge in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 26. Juni 2003 (Bl. 65) angegeben, der Zeuge habe ihn angewiesen, darauf zu achten, dass der Begriff "Effektivzins" nicht mehr verwendet und durch die Angabe "effektiver Jahreszins" ersetzt werde. Seinen weiteren Angaben ist jedoch entnehmbar, dass offenbar keine diesbezügliche gezielte Anweisung an die Druckerei erfolgte. Das letzterer übermittelte Fax vom 9. Januar 2003 (Bl. 66 d. A.) enthielt lediglich die Angabe. "Finanzkaufvarianten auf 60 Monate m. eff. Jahreszins von 11,5 %" und konnte von der Druckerei ohne weiteres dahin verstanden werden, dass die angegebene Höhe der Zinsbelastung geändert werden sollte; sie verdeutlichte indessen keineswegs hinreichend, dass in dem gesamten Prospekt unbedingt an Stelle des Begriffs "Effektivzins" die Bezeichnung "effektiver Jahreszins" verwendet werden musste. Hinzukommt, dass die der Druckerei von dem Zeugen übermittelten Anweisungen sich unmittelbar nur auf die zu ändernden "Wechsel-Buttons" bezogen und deshalb nicht ohne weiteres erwartet werden konnte, dass die Druckerei den Begriff "Effektivzins" an allen einschlägigen Stellen des Prospekts durch die Angabe "effektiver Jahreszins" ersetzen werde. Was die Zeugin anlangt, so war dieser lediglich die Gestaltung der Titelseite des Prospekts überantwortet und ihr in diesem Zusammenhang im wesentlichen nur die Anweisung erteilt worden, die "Stern"-Kennzeichnung deutlich hervorzuheben. Auf die Mittelung der Zeugin vom 28. Mai 2003 (Bl. 37 d. A.) wird verwiesen. Die Mitteilungen an die Druckerei und die Zeugin waren daher nicht geeignet, die ausschließliche Verwendung der Bezeichnung "effektiver Jahreszins" sicher zu gewährleisten.

Hinzukommt, dass die Schuldnerin sich den Prospekt vor seiner Verbreitung entweder nicht vorlegen ließ oder jedenfalls darauf verzichtete, ihn dahin zu überprüfen, ob ausschließlich die Bezeichnung "effektiver Jahreszins" verwendet wurde. Hierzu hätte aber schon deshalb Veranlassung bestanden, weil der Prospekt sehr unübersichtlich gestaltet und der Druckerei durch das Fax vom 9. Januar 2003 (Bl. 66 d. A.) zumindest keine deutliche Anweisung gegeben worden war, dass an allen einschlägigen Stellen des Prospekts statt des Begriffs "Effektivzins" die Bezeichnung "effektiver Jahreszins" zu verwenden war. Dass die den Gegenstand dieses Ordnungsmittelverfahrens bildenden Angaben von dem Mondial-Verband bzw. den von diesem beauftragten Anwälten auf ihr rechtliche Unbedenklichkeit überprüft wurden, kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil die Schuldnerin selbst an ihrem diesbezüglichen anfänglichen Vortrag nicht mehr festhält.

Die Höhe des gegen die Schuldnerin festgesetzten Ordnungsgelds kann im Hinblick auf die Erheblichkeit der Zuwiderhandlung keinen Bedenken begegnen, zumal die Schuldnerin bereits mehrfach gezeigt hat, dass sie nicht ernsthaft gewillt war, sich der einstweiligen Verfügung zu beugen. Auf die Senatsentscheidungen vom 24. Februar 2003 in den Sachen 1 W 22/03-3- und 1 W 19/03-2- wird verwiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1; 891 S. 2 ZPO.

Als Streitwert ist der Betrag des erstinstanzlich gegen die Schuldnerin festgesetzten Ordnungsgeldes von 2.500,-- Euro in Ansatz zu bringen.

Ende der Entscheidung

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