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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 16.08.2005
Aktenzeichen: 1 W 198/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO §§ 91 ff.
ZPO § 91a
ZPO § 91a Abs. 1
ZPO § 91a Abs. 2
ZPO § 92
ZPO § 93
ZPO § 94
ZPO § 95
ZPO § 96
ZPO § 97
ZPO § 100
ZPO § 100 Abs. 4
ZPO § 344
ZPO §§ 567 ff.
BGB § 138 Abs. 1
Sittenwidrige Investitionsvereinbarung im Rahmen eines Bierlieferungsvertrages.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den am 31. Mai 2005 verkündeten Beschluss der Kammer für Handelssachen II des Landgerichts Saarbrücken - Az.: 7II O 111/04 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.700,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß §§ 91a Abs. 2; 567 ff. ZPO zulässig.

Dem Rechtsmittel muss jedoch in der Sache der Erfolg versagt bleiben, da die mit ihm angefochtene Entscheidung des Landgerichts über die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Nachdem die Parteien erstinstanzlich den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt und wechselseitig Kostenanträge gestellt haben (Bl. 114, 105 d.A.), war nur noch gemäß § 91a Abs. 1 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden, wobei diese Entscheidung nach der ausdrücklichen Anordnung der Vorschrift unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen war. Dies hat das Landgericht nicht verkannt. Die von ihm getroffene Kostenentscheidung lässt insbesondere keinen Ermessensfehler zum Nachteil des Klägers erkennen.

Nach allgemeiner Auffassung (vgl. etwa Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., Rdnr. 24 zu § 91a ZPO; Thomas-Putzo, ZPO, 26. Aufl., Rdnr. 48 zu § 91a ZPO; Musielak-Wolst, ZPO, 2. Aufl., Rdnr. 23 zu § 91a ZPO) ist das Gericht bei einer Entscheidung nach § 91a ZPO an die allgemeinen Grundsätze des Kostenrechts gebunden, die sich aus den §§ 91-97, 100 ZPO ergeben. Die von § 91a ZPO geforderte Ermessensentscheidung ist daher in der Weise zu treffen, dass grundsätzlich der Partei die Kosten aufzuerlegen sind, die sie nach §§ 91 ff. ZPO hätte tragen müssen, wenn die Hauptsache sich nicht erledigt hätte bzw. nicht für erledigt erklärt worden wäre. Es ist somit regelmäßig diejenige Partei mit den Kosten zu belasten, die ohne die Erledigung der Hauptsache voraussichtlich unterlegen gewesen wäre (Zöller-Vollkommer a.a.O; Thomas-Putzo a.a.O.; Musielak-Wolst a.a.O.).

Die von dem Landgericht getroffene Entscheidung, den Beklagten lediglich die durch ihre Säumnis verursachten Kosten aufzuerlegen und die Klägerin mit den gesamten übrigen Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits zu belasten, trägt diesen Grundsätzen Rechnung. Die von der Klägerin gegen die Beklagten erhobene Zahlungsklage war nämlich rechtlich nicht begründet, so dass auf Klageabweisung zu erkennen gewesen wäre, wenn die Parteien die Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt hätten.

Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin gegen die Beklagten erhobenen Anspruch auf Zahlung von 19.759,18 EUR nebst Zinsen kommen lediglich die Nachträge vom 17.12.1999 (Bl. 38, 39 d.A.) zu dem Pachtvertrag gleichen Datums (Bl. 29 ff. d.A.) in Betracht. Aus der dort statuierten Verpflichtung der Beklagten, eine Investitionskostenbeteiligung zu zahlen, sofern eine Mindestabnahmemenge von 144 hl Bier pro Jahr unterschritten wird, kann die Klägerin jedoch keine Zahlungsansprüche zu ihren Gunsten ableiten. Die in den Nachträgen zu dem Pachtvertrag vorgesehene Investitionskostenbeteiligung der Beklagten verstößt gegen die guten Sitten und ist daher gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die vereinbarte Mindestabnahmemenge von 144 hl Bier pro Jahr in keinem realistischen Verhältnis zu dem in der gepachteten Gaststätte tatsächlich erzielbaren Bierumsatz stand und steht. Die tatsächlichen Umsätze, die die Beklagten als Pächter erzielen konnten, beliefen sich unstreitig auf nur 14 bis 21 hl Bier pro Jahr. Auch die Vorpächter konnten keine Umsätze erzielen, die auch nur entfernt an die vereinbarte Mindestmenge von 144 hl pro Jahr heranreichten. Dies gilt selbst dann, wenn entsprechend dem Vortrag der Klägerin unterstellt wird, dass die Vorpächterin J. einmal einen Umsatz von 81,26 hl pro Jahr erreichen konnte. Auch mit diesem Spitzenumsatz wäre nur wenig mehr als die Hälfte der Mindestmenge von 144 hl erreicht worden. Dies zeigt, dass die vereinbarte Vorgabe eines Mindestumsatzes von 144 hl Bier in keinem adäquaten Verhältnis zu dem in der Gaststätte tatsächlich erzielbaren Bierumsatz stand.

Die von den Beklagten als Pächtern an die Klägerin zu zahlende Investitionskostenbeteiligung würde sich für das Jahr 2000 auf 4.574,88 EUR (Bl. 40 d.A.), für 2001 auf 4.895,87 EUR (Bl. 41 d.A.), für 2002 auf 5.213,69 EUR (Bl. 43 d.A.) und für das Jahr 2003 auf 5.074,74 EUR (Bl. 42 d.A.) belaufen. Diese Jahresbeträge entsprechen jeweils 12 % bis 13,5 % des Wertes der von der Klägerin zur Verfügung gestellten Gaststätteneinrichtung, der sich auf 65.060,-- DM bzw. 33.264,65 EUR zuzüglich MwSt. belief.

Diese sehr erheblichen Zahlungsleistungen stehen in krassem Missverhältnis zu der Gegenleistung der Klägerin an die Beklagten. Dies gilt selbst dann, wenn man die Gestellung des Inventars als Leistung der Klägerin an die Beklagten ansieht. Den Beklagten wurde das Inventar der Gaststätte nämlich lediglich "leihweise" zum Gebrauch überlassen. Es verblieb im Eigentum der Klägerin. Es wäre selbst dann im Eigentum der Klägerin verblieben, wenn das Pachtverhältnis der Beklagten weitere Jahre fortbestanden hätte und sie insgesamt Zahlungen als Investitionskostenbeteiligung geleistet hätten, die den Anschaffungswert der Gaststätteneinrichtung weitaus überstiegen hätten (!). Die sich für jedes Jahr ergebenden Investitionskostenbeteiligungen gehen auch weit über die Beträge einer nach den Umständen und Marktverhältnissen angemessenen Verzinsung des in die Gaststätteneinrichtung investierten Kapitals hinaus.

Allerdings reicht ein objektives Missverhältnis zwischen den beiderseitigen Leistungen für sich allein genommen nicht aus, die Nichtigkeit eines Vertrages gemäß § 138 Abs. 1 BGB zu begründen. Hierfür ist vielmehr zusätzlich erforderlich, dass die durch den Vertrag begünstigte Partei eine verwerfliche, zu missbilligende Gesinnung gezeigt hat (vgl. BGH NJW 1990, 567 ff., 569). Dieses subjektive Tatbestandsmerkmal des § 138 Abs. 1 BGB ist im vorliegenden Fall jedoch gleichfalls in Übereinstimmung mit dem Erstrichter zu bejahen.

Der Klägerin waren nämlich die von den Vorpächtern erzielten Umsatzmengen an Bier bekannt. Sie wusste daher, dass die Annahme eines Umsatzes von 144 hl Bier pro Jahr völlig unrealistisch war und ein solcher Umsatz nach der Ausgestaltung der Gaststätte als Speiselokal mit gehobenem Ambiente erst recht nicht erwartet werden konnte. Sie hat diese ihr bekannten Umstände jedoch den Beklagten gegenüber verschwiegen, obgleich sie ihnen redlicherweise hätten offenbart werden müssen. Sie hat dessen ungeachtet eine Regelung der Investitionskostenbeteiligung der Beklagten in der Weise getroffen, dass die Höhe dieser Beteiligung an den Umfang der Verfehlung eines gesteckten (unrealistischen) Umsatzzieles geknüpft wurde, so dass für die Beklagten nicht ohne weiteres erkennbar war, dass sie in wenigen Jahren faktisch mehr als die gesamten Kosten der Einrichtung zu zahlen haben würden, ohne das Eigentum an den Einrichtungsgegenständen oder eine sonstige gleichwertige Gegenleistung zu erhalten. Die hierin liegende Übervorteilung der Beklagten und die Verschleierung dieser Übervorteilung durch die Klägerin rechtfertigen die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB.

Das Landgericht ist nach alledem zu Recht davon ausgegangen, dass das Klagebegehren erfolglos geblieben wäre, wenn die Hauptsache nicht für erledigt erklärt worden wäre. Entsprechend waren der Klägerin die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits gemäß § 91a Abs. 1 ZPO aufzuerlegen. Anders war allerdings hinsichtlich derjenigen Kosten zu entscheiden, die durch die Säumnis der Beklagten veranlasst sind. Mit diesen Kosten waren die Beklagten nach dem Rechtsgedanken der §§ 344, 100 Abs. 4 ZPO zu belasten.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem Betrag der durch den angefochtenen Beschluss begründeten Kostenbeschwer der Klägerin. Letztere beläuft sich nach der Rechnung des erkennenden Einzelrichters auf rund 3.700,-- EUR.

Ende der Entscheidung

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