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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 18.09.2007
Aktenzeichen: 1 Ws 150/07
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 63
StGB § 64
StGB § 67g Abs. 1
StGB § 67g Abs. 1 Nr. 1
StGB § 67g Abs. 2
a. Bei dem Widerrufsgrund des § 67g Abs. 2 StGB, wonach die Aussetzung einer Unterbringung nach den §§ 63 und 64 StGB auch dann widerrufen werden kann, wenn sich während der Dauer der Führungsaufsicht ergibt, dass von dem Verurteilten infolge seines Zustandes rechtswidrige Taten zu erwarten sind und deshalb der Zweck der Maßregel seine Unterbringung erfordert, handelt es sich um einen restriktiv auszulegenden Ausnahmetatbestand, der gegenüber den in § 67g Abs. 1 StGB genannten Widerrufsgründen subsidiär ist.

b. Liegt ein Widerrufsgrund nach § 67g Abs. 1 StGB vor, bedarf es keines Rückgriffs auf § 67g Abs. 2 StGB. Liegt dem Widerruf ein Verhalten des Verurteilten zu Grunde, dessen Eignung als Anlasstat im Sinne des § 67g Abs. 1 Nr. 1 StGB im Rahmen des dafür vorgesehenen Erkenntnisverfahrens erst noch festgestellt werden muss, ist ein solcher Rückgriff ausgeschlossen.


SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

1 Ws 150/07

Maßregelvollstreckungssache

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

(hier: Widerruf der Aussetzung der Maßregel)

Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten vom 10. Juli 2007 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer I des Landgerichts Saarbrücken vom 21. Juni 2007 hat der 1. Strafsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken am 18. September 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Balbier die Richterin am Oberlandesgericht Burmeister den Richter am Oberlandesgericht Wiesen nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft

beschlossen: Tenor:

1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 11. Mai 2007, die durch Beschluss des Amtsgerichts Merzig vom 26. Februar 2003 (Az.: 5 VRJs 16/99) bewilligte Aussetzung der Unterbringung aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22. Januar 1999 (Az.: 4 - 10/98 I) zu widerrufen, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die darin entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Landeskasse.

Gründe:

Der Beschwerdeführer befand sich - zunächst seit dem 12. Juni 1998 einstweilig untergebracht - bis zum 26. Februar 2003 in der S. Klinik für F. Psychiatrie zur Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken - Jugendkammer I - vom 22. Januar 1999 angeordneten Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Nach den Feststellungen des abgekürzt verfassten Urteils hatte der zum Tatzeitpunkt an einer Psychose des schizophrenen Formenkreises leidende Beschwerdeführer durch den gewinnbringenden Weiterverkauf von Haschisch, Ecstasy und Imitaten von LSD-Trips in 11 Fällen gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen.

Am 26. Februar 2003 setzte das Amtsgericht Merzig die weitere Vollstreckung der Unterbringung nach Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Erteilung von Auflagen und Weisungen zur Bewährung aus und bestimmte die Dauer der von Gesetzes wegen eintretenden Führungsaufsicht auf 5 Jahre.

Nach bis dahin beanstandungsfreiem Verlauf der Führungsaufsicht stellte die Staatsanwaltschaft am 11. Mai 2007 bei der Strafvollstreckungskammer den Antrag, die Aussetzung der Unterbringung zu widerrufen. Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Beschwerdeführer am 9. Mai 2007 im Zustand eines akut paranoid-wahnhaften Erlebens gegenüber Familienangehörigen und Polizeibeamten aggressiv tätlich geworden sei, nämlich seiner Ehefrau aus Verärgerung über ei nen Defekt der Internetkamera des Computers drei Schläge an den Kopf versetzt, sie kurzzeitig mit einem Kabel gewürgt und seine Mutter mit einem Küchenmesser bedroht habe.

Wegen des danach bestehenden Verdachts der Körperverletzung und der Bedrohung ist der Beschwerdeführer seit dem 10. Mai 2007 aufgrund Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Saarlouis vom selben Tag (Geschäfts-Nr. 6 Gs 10/07) erneut einstweilig untergebracht in der S. Klinik für F. Psychiatrie.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken - Jugendkammer I - vom 22. Januar 1999 (Az.: 4 - 10/98 I) gewährte Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung - unter Hinweis auf die Begehung der vorgenannten Taten und die Einschätzung des Oberarztes der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des XXX Hospitals W. - nach Anhörung des Beschwerdeführers widerrufen. Sie stützt ihre Entscheidung ausdrücklich auf § 67g Abs. 2 StGB.

Gegen den seinem Verteidiger am 3. Juli 2007 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger am 10. Juli 2007 sofortige Beschwerde eingelegt. Er bestreitet die ihm zur Last gelegten neuen Taten, beantragt die Einholung eines Sachverständigengutachtens und verweist darauf, dass in dem parallellaufenden Ermittlungsverfahren bereits die Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. R. beschlossen worden sei.

Die Generalstaatsanwaltschaft tritt der sofortigen Beschwerde unter Hinweis auf die im Parallelverfahren im Rahmen eines Haftprüfungsverfahrens eingeholte Stellungnahme der S. Klinik für F. Psychiatrie vom 4. Juni 2007, die dem Beschwerdeführer in Ansehung der neuen Tatvorwürfe eine ungünstige Kriminalprognose stellt, entgegen.

Das im Parallelverfahren angeforderte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. R. liegt nach Auskunft der Staatsanwaltschaft bisher nicht vor.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 462 Abs. 3, 463 Abs. 5, 306, 311 StPO) und führt auch in der Sache zum Erfolg, denn die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen vorliegend der Widerruf der Aussetzung der Unterbringung erfolgen könnte, sind - zumindest derzeit - nicht gegeben.

1. Nach § 67g Abs. 1 Nr. 1 StGB widerruft das Gericht die Aussetzung der Unterbringung, wenn der Verurteilte während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht und sich daraus ergibt, dass der Zweck der Maßregel seine Unterbringung erfordert. Die Begehung einer rechtswidrigen Tat muss dabei - ebenso wie die Begehung einer Straftat im Rahmen des parallel gelagerten § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB - zur Überzeugung des Widerrufsgerichts feststehen (vgl. Tröndle-Fischer, StGB, 54. A., § 67g Rn. 2, § 56f Rn. 4), ein bloßer Verdacht reicht nicht aus (BVerfG NStZ 1987, 118; BVerfGE 74, 358, 370; BVerfG NStZ 1991, 30). Bei ungeklärter Beweis- oder Rechtslage darf ein Widerruf nach ständiger, vom Senat geteilter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 28. März 1999 - 1 Ws 36/99 - sowie die Nachweise bei Tröndle-Fischer, a.a.O., § 56f Rn. 4ff), nicht erfolgen.

Auf § 67g Abs. 1 Nr. 1 StGB lässt sich der Widerruf daher vorliegend - was wohl auch die Strafvollstreckungskammer erkannt hat - schon deshalb nicht stützen, weil der Beschwerdeführer die Begehung der neuen Taten unter Hinweis darauf, seine Ehefrau hätte die ihn belastenden Äußerungen widerrufen, bestreitet und belastbare Beweismittel, namentlich ein richterlich gesichertes früheres Geständnis des Beschwerdeführers oder entsprechende Angaben von Zeugen, die dem Widerrufsgericht die Überzeugung von der Begehung der rechtswidrigen Taten vor deren rechtskräftiger Aburteilung vermitteln könnten, nicht vorhanden sind.

2. Entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer lässt sich der Widerruf vorliegend aber auch nicht auf § 67g Abs. 2 StGB stützen. Nach dieser Vorschrift widerruft das Gericht die Aussetzung einer Unterbringung nach den §§ 63 und 64 auch dann, wenn sich während der Dauer der Führungsaufsicht ergibt, dass von dem Verurteilten infolge seines Zustandes rechtswidrige Taten zu erwarten sind und deshalb der Zweck der Maßregel die Unterbringung des Verurteilten erfordert.

Bei diesem Widerrufsgrund handelt es sich nach herrschender Meinung um einen restriktiv auszulegenden Ausnahmetatbestand, der gegenüber den in § 67g Abs. 1 StGB genannten Widerrufsgründen subsidiär ist (vgl. MK-Groß, StGB, Bd.2/1 2005, § 67g Rn. 12; LK-Horstkotte, StGB, 10. A., § 67g Rn. 25; Lackner-Kühl, StGB, 22. A., § 67g Rn. 5; NK-Böllinger, StGB, 2. A., § 67g Rn. 21). Dies ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang der Regelung, die sich von allen anderen in § 67g Abs. 1 und § 56f StGB genannten Widerrufsgründen dadurch unterscheidet, dass sie nicht nur an keine zurechenbare Bewährungsverfehlung, sondern überhaupt an kein Verhalten des Probanden, vielmehr allein an dessen Zustand anknüpft (MK-Groß, a.a.O.). Rechtsstaatliche Bedenken gegen eine solche Regelung im Strafrecht sollen, da es nicht um Ahndung von Schuld, sondern um reine Prävention geht, hintangestellt werden können; sie müssen allerdings dazu führen, dass die Vorschrift restriktiv ausgelegt und angewandt wird. Liegt ein Widerrufsgrund nach § 67g Abs. 1 StGB vor, bedarf es keines Rückgriffs auf § 67g Abs. 2 StGB (vgl. MK-Groß, a.a.O.).

Ein solcher Rückgriff ist demnach immer dann ausgeschlossen, wenn dem Widerruf ein Verhalten des Verurteilten zugrunde liegt, dessen Eignung als Anlasstat im Sinne des § 67g Abs. 1 Nr. 1 StGB im Rahmen des dafür vorgesehenen Erkenntnisverfahrens erst noch festgestellt werden muss. Ohne diese Einschränkung könnte der Widerruf nämlich bei neuerlicher Tatbegehung unter Umgehung der oben unter Ziff. 1. dargestellten Voraussetzungen regelmäßig vorab bereits auf § 67g Abs. 2 StGB gestützt werden, da die Tatbegehung ihrerseits symptomatisch für einen die Unterbringung nach § 63 StGB rechtfertigenden Zustand des Verurteilten sein muss.

Die danach gebotene restriktive Auslegung führt vorliegend dazu, dass der - dem Antrag und dem angefochtenen Beschluss nach - an ein bestimmtes Verhalten des Verurteilten, nämlich die Begehung der Taten vom 9. Mai 2007, anknüpfende Widerruf - ungeachtet dessen, dass der Tatbegehung auch eine Zustandsverschlechterung zugrunde gelegen haben mag - nicht erfolgen kann, bevor nicht die Tatbegehung als solche und deren symptomatischer Zusammenhang mit dem Zustand des Beschwerdeführers festgestellt sind. Diese Feststellungen bleiben allerdings der sachverständig beratenen Strafkammer im Erkenntnisverfahren vorbehalten und sind nicht Sache des Widerrufsgerichts.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der im Haftprüfungsverfahren eingeholten Stellungnahme der Klinik vom 4. Juni 2007, denn diese unterstellt - was im Rahmen der in jenem Verfahren erbetenen vorläufigen prognostischen Bewertung nicht zu beanstanden ist - , dass der Verurteilte die ihm zur Last gelegten Taten begangen hat.

3. Der Widerruf der Aussetzung der Maßregel kommt aber nach Auffassung des Senats nicht nur aus den genannten systematischen Gründen nicht in Betracht. Vielmehr fehlt es nach Aktenlage auch an der weiteren zentralen Voraussetzung des § 67g StGB, wonach der Zweck der Maßregel die Unterbringung des Verurteilten erfordern muss (vgl. im einzelnen Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - 1 Ws 143/07 -):

Zur Bejahung dieser Voraussetzung reicht danach das auf alle Maßregeln nach § 61 StGB zutreffende allgemeine Ziel der Besserung und Sicherung nicht aus. Vielmehr kommt es darauf an, ob der spezifische Zweck gerade der angeordneten Maßregel die Unterbringung erfordert (vgl. MK-Groß, § 67g Rn. 8; LK-Horstkotte, StGB, 10. Aufl., § 67g Rn. 7). Das ist nur dann der Fall, wenn alle prognostischen Merkmale vorliegen, die Voraussetzung für die Anordnung der in Rede stehenden Maßregel sind, und wenn darüber hinaus der besondere Zweck dieser Maßregel der Unterbringung nicht entgegensteht (vgl. LK-Horstkotte, a. a. O.). Der Widerruf der Aussetzung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB kommt demnach nur in Betracht, wenn die Prognosevoraussetzungen des § 63 StGB auch noch im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung vorliegen (vgl. SK-StGB-Horn, § 67g Rn. 3). Da die Prognose des - dem Schutz der Allgemeinheit vor aufgrund psychischer Erkrankung oder Behinderung gefährlichen Tätern, gegen die wegen dieses Zustands hinsichtlich der Tat ein Schuldvorwurf nicht (§ 20 StGB) oder nur eingeschränkt (§ 21 StGB) erhoben werden kann, dienenden (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., § 63 Rn. 2) - § 63 StGB an den die Schuldfähigkeit beeinträchtigenden Zustand anknüpft, muss dieser Zustand, der noch im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung vorliegen muss, ein länger dauernder sein (vgl. Tröndle/Fischer, a. a. O., § 63 Rn. 6 m.w.N.). Eine nicht auf einer (andauernden) psychischen Störung beruhende Alkohol-, Medikamenten- oder Betäubungsmittelabhängigkeit rechtfertigt daher die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus grundsätzlich ebenso wenig wie eine infolge lang dauernden Alkohol-, Medikamenten- oder Betäubungsmittelmissbrauchs eingetretene Persönlichkeitsstörung (vgl. Tröndle/Fischer, a. a. O., § 63 Rn. 9 m.w.N.).

An dem Vorliegen dieser Voraussetzung bestehen im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen Prof. G. in seinem der Aussetzung der Maßregel vorangehenden Gutachten vom 17. August 2001 - soweit ersichtlich dem bisher letzten vorliegenden Sachverständigengutachten - erhebliche Zweifel. Diesem Gutachten zufolge hat sich die Legal- und Sozialprognose nämlich an der Abhängigkeitskrankheit des Beschwerdeführers und nicht an der Symptomatik einer nicht auszuschließenden schizophrenen Psychose, die weder ursächlich war für die Anlassdelikte, noch in den Jahren des Maßregelvollzuges das psychopathologische Erscheinungsbild kennzeichnete, auszurichten.

Vor diesem Hintergrund hätte der eine einschneidende Maßnahme darstellende Widerruf der Aussetzung der Maßregel nach § 67g Abs. 2 StGB ohne erneute sachverständige Überprüfung ohnedies nicht erfolgen dürfen.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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