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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 13.08.2003
Aktenzeichen: 2 W 174/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Hs.
ZPO § 104 Abs. 3
ZPO § 567
ZPO § 569
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

2 W 174/03

In Sachen

in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der

hat der 2. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts in Saarbrücken vom 11. Juli 2003 - 9 O 310/01 - durch den Richter am Oberlandesgericht Sittenauer als Einzelrichter

am 13. August 2003

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: 312,45 EUR.

Gründe:

I.

Die Parteien haben den vorliegenden Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet, wonach u. a. die Beklagte die Gerichtskosten sowie die Kosten des Vergleichs trägt und die übrigen Kosten von den Parteien jeweils hälftig getragen werden. Für den danach vorzunehmenden Kostenausgleich haben beide Parteien u. a. die wegen der Wahrnehmung der Verhandlungstermine vom 12. September 2002, 28. November 2002 und 13. März 2003 durch ihre Prozessbevollmächtigten entstandenen Reisekosten in Ansatz gebracht. Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht berücksichtigt und dies damit begründet, dass die Beklagte gehalten gewesen wäre, unmittelbar einen Rechtsanwalt am Ort des Prozessgerichts zu beauftragen. Hiergegen hat die Beklagte Erinnerung eingelegt mit der sie rügt, dass zwar die dem Kläger, nicht jedoch die der Beklagten entstandenen Reisekosten angesetzt worden seien; hierin sei ein Verstoß gegen das Gebot der Waffengleichheit zu sehen; im Übrigen sei dem Kläger zuzumuten gewesen, einen in Saarbrücken ansässigen Prozessbevollmächtigten zu bestellen und diesen schriftlich oder telefonisch zu unterrichten. Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die gemäß §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige, als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung der Beklagten ist unbegründet.

Das Landgericht hat zu Recht die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten von seinem Kanzleisitz in Mannheim zu den Verhandlungsterminen am Prozessgericht nicht in den Kostenausgleich einbezogen, weil es sich dabei nicht um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, ist eine Partei wegen des Gebots der wirtschaftlichen Prozessführung grundsätzlich gehalten, einen Rechtsanwalt am Ort des Prozessgerichts zu beauftragen, wenn sie dort ihren Sitz hat (BGH, Rpfleger 2003, 214). So ist der Fall hier. Da die Beklagte ihren Sitz in Saarbrücken und damit am Ort des Prozessgerichts hatte, war die Beauftragung ihres in Mannheim ansässigen Prozessbevollmächtigten nicht als notwendig anzusehen. Gründe, warum dieser gleichwohl ausnahmsweise beauftragt werden durfte, sind nicht ersichtlich und werden von der Beklagten auch nicht substantiiert dargelegt. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum die streitgegenständliche Angelegenheit im Auftrag der Beklagten von einem Steuerberater mit Sitz in Worms geführt werden musste und nicht von einem Vorstandsmitglied oder sonstigen Mitarbeiter der Beklagten bearbeitet werden konnte. Insoweit fehlt jeglicher substantiierter Sachvortrag.

Ebenso wenig ist nachvollziehbar, weshalb der Grundsatz der Waffengleichheit die (grundsätzliche) Erstattungsfähigkeit der streitgegenständlichen Reisekosten gebieten soll, denn von beiden Parteien wird dasselbe, nämlich dass sie einen an ihrem Sitz ansässigen Rechtsanwalt beauftragen, verlangt.

Im Übrigen bestehen gegen den Ansatz der Reisekosten des Prozessbevollmächtigten des Klägers keine Bedenken. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher sich der Senat auch insoweit anschließt, dass die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig i. S. von § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Hs. ZPO anzusehen ist (BGH, Rpfleger 2003, 98); danach durfte der Kläger einen an seinem Sitz ansässigen Rechtsanwalt beauftragen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird, wovon im vorliegenden Fall schon angesichts der Komplexität des Sachverhalts nicht ausgegangen werden kann.

Da im Übrigen gegen die Richtigkeit des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses keine Bedenken bestehen und auch keine Einwände erhoben worden sind, ist nach alledem die sofortige Beschwerde unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf der Erwägung, dass sich die Beklagte nicht nur gegen die Absetzungen der von ihr geltend gemachten Reisekosten wendet, sondern - alternativ - auch gegen den Ansatz der Reisekosten des Klägers, so dass die Hälfte dieses - höheren - Betrages von 624,90 EUR (= 3*<148,89 EUR + 30,68 EUR> + 16 % MWSt.), mithin 312,45 EUR den Beschwerdewert bildet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§§ 574 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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