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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 30.11.2004
Aktenzeichen: 2 W 254/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 87 Abs. 2
ZPO § 104 Abs. 3
ZPO § 106
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

2 W 254/04

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts in Saarbrücken vomm 12. Juli 2004 - 3 O 423/02 - durch den Richter am Oberlandesgericht Sittenauer als Einzelrichter

am 30. November 2004

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts in Saarbrücken vom 12. Juli 2004 - 3 O 423/02 - teilweise dahingehend abgeändert, dass die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 565 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Dezember 2003 festgesetzt werden.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: 363,08 EUR.

Gründe:

I.

Nach dem Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 6. Oktober 2003 haben von den Kosten des Rechtstreits die Parteien jeweils die Hälfte zu tragen. Der Beklagte war in dem vorliegenden Streitverfahren zunächst von den Rechtsanwälten, vertreten. Diese haben am 24. April 2003 das Mandat niedergelegt. Die Klägerin hat Kostenfestsetzung beantragt. Die früheren Prozessbevollmächtigten des Beklagten reichten daraufhin ihrerseits einen Kostenausgleichsantrag ein. Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat diesen in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss berücksichtigt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie trägt vor, dass die auf Seiten des Beklagten angemeldeten außergerichtlichen Kosten außer Betracht zu bleiben hätten, die weil er von dessen früheren Prozessbevollmächtigte in dem Kostenfestsetzungsverfahren nicht wirksam vertreten worden sei. Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die nach § 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die von den Rechtsanwälten Dr. Neumeier & Kollegen für den Beklagten angemeldeten Kosten sind schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil der diesbezügliche Kostenausgleichsantrag zwischenzeitlich zurückgenommen worden ist. Im Übrigen sind die Kosten auch nicht wirksam für den Beklagten angemeldet worden, weil dieser sich selbst zu dem Verfahren nicht geäußert hat und seine früheren Prozessbevollmächtigten insoweit auch keine Vertretungsbefugnis mehr hatten. Zwar hat sich nach der Mandatsniederlegung für den Beklagten kein neuer Prozessbevollmächtigter bestellt, was im Anwaltsverfahren zur Folge hat, dass die Vollmacht noch weiterhin zu berücksichtigen ist (§ 87 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO); dies gilt hier jedoch nicht, weil für das Kostenfestsetzungsverfahren kein Anwaltszwang besteht (vgl. von Eicken/Lappe/Madert, die Kostenfestsetzung, 17. Aufl., Rz. B 111). Da auch die Voraussetzungen für ein Weiterbestehen der Vollmacht nach § 87 Abs. 2 ZPO nicht ersichtlich sind, wurden von den früheren Prozessbevollmächtigten des Beklagten die diesem entstandenen Kosten nicht wirksam angemeldet.

Nachdem auch der Beklagte selbst trotz entsprechender Aufforderung nach § 106 ZPO eine Berechnung seiner Kosten nicht eingereicht hat, muss die Kostenfestsetzung hiervon unabhängig erfolgen, so dass nach den im Übrigen unbeanstandet gebliebenen und zu keinen Bedenken Anlass gebenden Berechnungen der Rechtspflegerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers in Höhe von 464,50 EUR (= 929 EUR/2) sowie die verrechneten Gerichtskosten in Höhe von 100,50 EUR, insgesamt also 565 EUR zu erstatten sind. Dementsprechend war der angefochtene Beschluss abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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