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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 16.03.2004
Aktenzeichen: 2 W 39/04
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO


Vorschriften:

ZPO § 104 Abs. 3
ZPO § 567
ZPO § 569
BRAGO § 6
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3
Zum Kostenerstattungsanspruch eines von mehreren Beklagten, nachdem ihm gegenüber die Klage zurückgenommen worden war.
Tenor:

1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts in Saarbrücken vom 19. Dezember 2003 - 3 O 344/02 - wird teilweise dahingehend abgeändert, dass die von der Klägerin der (früheren) Beklagten zu 2) zu erstattenden Kosten auf 546,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über den Basiszinssatz seit dem 8. September 2003 festgesetzt werden. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 1/5, die (frühere) Beklagte zu 2) 4/5.

3. Beschwerdewert: 380,02 EUR.

Gründe:

I. Die Klägerin hat mit ihrer ursprünglichen Klage den Beklagten zu 1) und die (frühere) Beklagte zu 2) auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen. Beide Beklagten haben einen Klageabweisungsantrag angekündigt, wobei die (frühere) Beklagte zu 2) auf ihre fehlende Passivlegitimation hingewiesen hat. Am 26. Juli 2002 erließ das Landgericht einen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 5. August zugestellten Beweisbeschluss über den Unfallhergang. Mit Schriftsatz vom 14. August 2002 teilte die Klägerin dem Landgericht mit, dass die Klage nunmehr statt gegen die (frühere) Beklagte zu 2) gegen den Beklagten zu 3) gerichtet werde. Mit Schriftsatz vom 27. August 2002 hat die (frühere) Beklagte zu 2) im Hinblick auf die teilweise Klagerücknahme Kostenantrag gestellt und gleichzeitig für den Beklagten zu 3) die Verteidigungsabsicht angezeigt. Nach Durchführung der Beweisaufnahme im Termin vom 4. September 2002 hat das Landgericht durch Urteil vom 9. Oktober 2002 die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers ist das angefochtene Urteil teilweise abgeändert worden; von den Kosten der ersten Instanz sind der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der (früheren) Beklagte zu 2), sowie 38% der übrigen Kosten auferlegt worden.

Die (frühere) Beklagte zu 2) hat gegen die Klägerin mit ihrem Antrag vom 8. September 2003, die Festsetzung von Kosten in Höhe von 851,29 EUR begehrt, wobei dieser Betrag einem Drittel der von den Beklagten insgesamt in Ansatz gebrachten Kosten der ersten Instanz entspricht. Der Rechtspfleger des Landgerichts hat in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss, auf den Bezug genommen wird, die Kosten antragsgemäß festgesetzt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, worin diese rügt, dass die 3/10-Erhöhungsgebühr nur einmal und nicht zweimal angefallen sei und auf Seiten der (früheren) Beklagte zu 2) weder eine Verhandlungsgebühr noch die Mehrwertsteuer zu berücksichtigen seien. Die Beklagten sind der sofortigen Beschwerde, der nicht abgeholfen worden ist, entgegengetreten.

II. Die gemäß §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist überwiegend begründet, denn die Beschwerdeangriffe der Klägerin sind weitgehend berechtigt und führen zu einer entsprechenden Reduzierung des Kostenerstattungsanspruchs der (früheren) Beklagte zu 2).

Auf Seiten der (früheren) Beklagte zu 2) sind lediglich je zu einem Drittel eine Prozessgebühr nebst einer 3/10 Erhöhungsgebühr gemäß §§ 6, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, eine Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO und eine Auslagenpauschale sowie die Umsatzsteuer (§ 25 BRAGO) in Ansatz zu bringen.

Dass diese Gebühren angefallen sind, wird von der Klägerin außer in Bezug auf die Umsatzsteuer nicht in Zweifel gezogen und ergibt sich daraus, dass die (frühere) Beklagte zu 2) zunächst neben dem Beklagten zu 1) verklagt worden ist, sich gegen die Klage verteidigt hat und die Klägerin die teilweise Klagerücknahme erst nach dem Wirksamwerden des Beweisbeschlusses vom 26. Juli 2002 erklärt hat.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch die Umsatzsteuer erstattungsfähig, nachdem die (frühere) Beklagte zu 2) erklärt hat, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Saarländischen Oberlandesgerichts (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2002 - 2 W 221/02 - 19; 6. Zivilsenat, Beschlüsse vom 12. September 2000 - 6 W 273/00 - 56; vom 19. August 1998 - 6 W 232/98-42-, MDR 1999, 60) genügt allein die im Kostenfestsetzungsverfahren eindeutig und unmissverständlich abgegebene Erklärung, den Umsatzsteuerbetrag nicht als Vorsteuer abziehen zu können (§ 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO), zur Festsetzung des Umsatzsteuerbetrags, ohne dass die Richtigkeit der Erklärung im Kostenfestsetzungsverfahren zu überprüfen ist (vgl. Hansens, JurBüro 1995, 173, 175; Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl., § 91, Rz. 13, Umsatzsteuer", m.w.N.). Die entsprechende Erklärung der (früheren) Beklagten zu 2) ist im Schriftsatz vom 19. Januar 2004 abgegeben worden.

Weitere Gebühren sind auf Seiten der (früheren) Beklagten zu 2) nicht angefallen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Verhandlungsgebühr, da die Klagerücknahme erklärt worden war, bevor eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Unerheblich ist dabei - entgegen der Ansicht der Rechtspflegerin in den Nichtabhilfevermerk vom 13. Februar 2004 - auch, dass der Prozessbevollmächtigte der (früheren) Beklagten zu 2) im Hinblick auf die Klagerücknahme einen Kostenantrag gestellt hat, denn dies geschah nur schriftlich und hat keine Verhandlungsgebühr ausgelöst (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 11. Dezember 1991, 2 W 99/91).

In Bezug auf die (frühere) Beklagte zu 2) kann auch keine zweite 3/10- Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO in Ansatz gebracht werden, weil die Prozessbevollmächtigten der Beklagten jedenfalls so lange, als sie noch mitverklagt war, lediglich noch eine zweite Partei, nämlich den Beklagten zu 1) vertreten haben, so dass insoweit auch nur eine 3/10-Erhöhungsgebühr angefallen sein kann. Ob durch den Eintritt der Beklagten zu 3) eine weitere Erhöhungsgebühr angefallen ist, erscheint im Hinblick darauf, dass sich die Anzahl der gleichzeitig vertretenen Parteien letztlich nicht geändert hat, zweifelhaft, kann aber letztlich dahinstehen, denn jedenfalls kann die (frühere) Beklagte zu 2) nach ihrem Ausscheiden aus dem Prozess nicht mehr - auch nicht anteilig - mit danach anfallenden, sie nicht mehr betreffenden Gebühren belastet werden.

Entgegen der Ansicht der Rechtspflegerin kann von den zu berücksichtigenden erstinstanzlichen Kosten trotz der an sich insoweit bestehenden gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten nur der auf die (frühere) Beklagten zu 2) entfallende Kopfteil und nicht der volle Betrag festgesetzt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der ständigen Rechtsprechung des Saarländischen Oberlandesgerichts können Streitgenossen, die von demselben Anwalt vertreten werden, grundsätzlich nur den im Innenverhältnis auf ihre Person entfallenden Anteil an den Kosten des gemeinsamen Rechtsanwalts, die von dem zwischen den Streitgenossen bestehenden Gesamtschuldverhältnis erfasst werden, erstattet verlangen (vgl. BGH, MDR 2003, 1140; Saarländisches Oberlandesgericht, JurBüro 2002, 649; 6. Zivilsenat, Beschlüsse vom 18. März 1996 - 6 W 51/96 - 17; 14. August 1996 - 6 W 210/96 - 62; 26. August 1996 - 6 W 236/96 - 68, jeweils m. w. N.). Dass vorliegend ausnahmsweise eine hiervon abweichende Haftung der (früheren) Beklagten zu 2) zu Grunde zu legen wäre, ist nicht ersichtlich und wird von dieser auch nicht geltend gemacht, da sie selbst nur ein Drittel der ihrer Ansicht nach maßgeblichen Kosten der ersten Instanz erstattet verlangt.

Aus alledem ergibt sich, ausgehend von einem Streitwert von 18.468,37 EUR folgende Berechnung:

Insgesamt entfällt daher von den Kosten der ersten Instanz auf die (frühere) Beklagte zu 2) lediglich ein Betrag von 546,67 EUR; entsprechend war auf die sofortige Beschwerde der Klägerin der Kostenfestsetzungsbeschluss abzuändern.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf der Erwägung, dass dann, wenn auch der mit der sofortigen Beschwerde erhobene Einwand der Klägerin, wonach die Mehrwertsteuer nicht erstattungsfähig sei, berücksichtigt worden wäre, der Erstattungsanspruch der (früheren) Beklagten zu 2) nur noch 471,27 EUR betragen hätte.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§§ 574 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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