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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 24.03.2005
Aktenzeichen: 2 W 65/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 96
ZPO § 104 Abs. 3
ZPO § 239
ZPO § 241
ZPO § 243
ZPO § 567
ZPO § 569
Die im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen gerichtlichen Kosten stellen gerichtliche Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens dar, wenn die Parteien und der Streitgegenstand des Beweisverfahrens wie des Hauptprozesses identisch sind.
Saarländisches Oberlandesgericht Beschluss

2 W 65/05

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts in Saarbrücken vom 9. November 2004 - 4 O 236/02 - durch den Richter am Oberlandesgericht Neuerburg als Einzelrichter

am 24. März 2005

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 9.838,02 EUR.

Gründe:

Die gemäß §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss hält den Beschwerdeangriffen stand. Die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen gerichtlichen Kosten - also die Gebühren, aber auch die Auslagen wie diejenigen für einen gerichtlich bestellten Sachverständigen - stellen gerichtliche Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens dar, wenn die Parteien und der Streitgegenstand des Beweisverfahrens wie des Hauptprozesses identisch sind (BGH, MDR 2004, 1372, m.w.N.). So liegt der Fall hier. Dass der Hauptprozess nach dem Ableben des ursprünglichen Klägers von dessen Testamentsvollstrecker fortgeführt wurde, steht in Ansehung der Regelung in §§ 239, 243, 241 ZPO der Annahme einer Parteiidentität mit dem - von dem ursprünglichen Kläger gegen die Beklagten eingeleiteten - selbständigen Beweisverfahren nicht entgegen. Nach Maßgabe des aktenersichtlichen Sach- und Streitstandes im Hauptprozess ist es erstattungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht hier von nämlichen Verfahrensgegenständen ausgegangen ist, nachdem die Klagepartei sich gegenüber dem von Beklagtenseite auf Verzug gestützten Rücktritt vom Vertrag auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln berufen hat, deren Vorliegen Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens war. Von der Möglichkeit, in entsprechender Anwendung des § 96 ZPO gesondert über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu befinden, hat das Landgericht im Rahmen seiner Kostenentscheidung keinen Gebrauch gemacht; eine Korrektur der Kostengrundentscheidung im Wege der Kostenfestsetzung scheidet aus (BGH, a.a.O.).

Nach alldem hat der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss Bestand.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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