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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 03.07.2003
Aktenzeichen: 2 WF 12/03
Rechtsgebiete: ZPO, BErzGG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
BErzGG § 9 Satz 2
BGB § 1603 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Saarländisches Oberlandesgericht Beschluss

2 WF 12/03

In der Familiensache

wegen Abänderung eines Kindesunterhaltstitels

hat der 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen III - des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Beschwerde der Klägerin gegen den die Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 29. November 2002 - 54 F 432/02 UK - durch den Richter am Oberlandesgericht Neuerburg als Einzelrichter

am 3. Juli 2003

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die siebzehn Jahre alte Beklagte ist aus der geschiedenen Ehe ihres gesetzlichen Vertreters und der Klägerin hervorgegangen. Sie lebt im Haushalt des Vaters, der sie versorgt und betreut. Die - ebenso wie der Vater der Beklagten wieder verheiratete - Klägerin hat nach dem Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 11. Mai 2000 i.V. mit dem Berichtigungsbeschluss vom 7. Februar 2001 - 54 F 433/99 UK - monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von (375 DM =) 191,73 EUR ab Januar 2000 an die Beklagte zu zahlen. Aus ihrer neuen Ehe ist ein am 28. August 2002 geborener Sohn hervorgegangen. Die Klägerin befindet sich im Erziehungsurlaub. Bis einschließlich 2. November 2002 hat sie Mutterschaftsgeld in Höhe von täglich 29 EUR erhalten. Für die Zeit von Oktober 2002 bis Juli 2003 ist ihr monatliches Erziehungsgeld in wechselnder Höhe bewilligt worden. Ihr Ehemann - er ist Vater einer am 30. Oktober 1987 geborenen Tochter, an die er monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 307 EUR zu zahlen hat - ist vollschichtig erwerbstätig. Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine am 2. Oktober 2002 eingegangene Abänderungsklage, mit der sie den vollständigen Wegfall ihrer Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten ab Oktober 2002 erstrebt. Durch den angefochtenen Beschluss, auf den ergänzend Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die nachgesuchte Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht verweigert. Mit ihrer hiergegen gerichteten "Beschwerde", der das Familiengericht nicht abgeholfen hat, verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Gesuch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. II.

Das als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Das Familiengericht hat der Klägerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht ihrer Abänderungsklage verweigert (§ 114 ZPO). Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Sicht. Die Klägerin beruft sich auch in der Beschwerdeinstanz ohne Erfolg auf fehlende Leistungsfähigkeit, weil sie den im Ausgangsurteil titulierten Kindesunterhalt aus ihrem - tatsächlichen bzw. fiktiven - Einkommen bestreiten kann, ohne ihren eigenen angemessenen Unterhalts zu gefährden, der durch ihre Teilhabe an dem Familieneinkommen in ihrer neuen Ehe gesichert ist (BGH, FamRZ 2002, 742, 743; FamRZ 2001, 1065, 1067; FamRZ 1987, 472, 473; 6. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 22. Januar 2003 - 6 UF 106/02 (PKH); Eschenbruch/Wohlgemuth, Der Unterhaltsprozess, 3. Aufl., Rz. 3093). Nach ständiger Rechtsprechung der Familiensenate des Saarländischen Oberlandesgerichts kann sich eine unterhaltspflichtige Kindesmutter angesichts einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit nicht darauf berufen, wegen der Versorgung und Betreuung eines Kleinkindes aus zweiter Ehe an einer Erwerbstätigkeit gehindert zu sein (vgl. etwa: 6. Zivilsenat, Beschlüsse vom 22. November 2000 - 6 UF 68/00 (PKH) - und vom 5. Mai 2000 - 6 UF 179/99 (PKH); 9. Zivilsenat, Beschluss vom 27. August 1996 - 9 WF 74/96, jeweils m.w.N.). Auch wenn die Übernahme der Betreuung des Kindes aus der neuen Ehe hinzunehmen ist, gebietet es die Gleichrangigkeit des Unterhaltsanspruchs der Kinder aus der früheren Ehe, die Beeinträchtigung dieses Anspruchs so gering wie möglich zu halten. Der unterhaltspflichtige Elternteil - wie hier die Klägerin - wird daher im allgemeinen seine Auslastung durch die Betreuung des Kindes aus der neuen Ehe und die Haushaltsführung auf das in Folge der Funktionsteilung zwischen den Ehegatten unbedingt notwendige Maß beschränken und im Übrigen wenigstens eine Nebentätigkeit aufnehmen müssen, um auch zum Unterhalt seiner Kinder aus der früheren Ehe beitragen zu können. Dass die Klägerin zu einer derartigen Nebentätigkeit jedenfalls ab Februar 2003 nicht in der Lage ist, wird mit der Beschwerde nicht substantiiert aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Unterhaltsrechtlich ist sie daher so zu behandeln, als ob sie solche Einnahmen tatsächlich erzielt. Im Übrigen hat sie nach §§ 9 Satz 2 BErzGG, 1603 Abs. 2 BGB auch das im Klagezeitraum bezogene Erziehungsgeld für den Unterhalt der noch minderjährigen Beklagten einzusetzenden (Eschenbruch/Mittendorf, a.a.O., Rz. 6314, 6398, jeweils m.w.N.), womit der im Ausgangsurteil titulierte Unterhaltsanspruch der Beklagten bis einschließlich Januar 2003 ganz und bis Juli 2003 teilweise bestritten werden konnte. Das durchschnittliche Nettoerwerbseinkommen des Ehemannes der Klägerin hat sich ausweislich der vorliegenden Verdienstnachweise - unter Hinzurechnung der vermögenswirksamen Anlage, die nach ständiger Rechtsprechung der Familiensenate des Saarländischen Oberlandesgerichts unterhaltspflichtiges Einkommen darstellt (vgl. hierzu: 6. Zivilsenat, Urteil vom 31. August 2000 - 6 UF 38/00 -, m.w.N.) - in der Zeit von April 2002 bis März 2003 auf monatlich rund 1.910 EUR belaufen. Pauschale berufsbedingte Aufwendungen sind hiervon nicht in Abzug zu bringen, weil nach ständiger Rechtsprechung der Familiensenate des Saarländischen Oberlandesgerichts nur konkret dargelegter und gegebenenfalls bewiesener Berufsaufwand abzugsfähig ist (6. Zivilsenat, Beschluss vom 22. Januar 2003 - 6 UF 106/02 <PKH> -, m.w.N.). Mit dem danach - auch unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht des Ehemannes der Klägerin gegenüber seiner minderjährigen Tochter - verbleibenden Familieneinkommen ist das Auskommen der dreiköpfigen Familie der Klägerin gesichert. Nach alldem hat der angefochtene Beschluss Bestand. Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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