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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 05.01.2005
Aktenzeichen: 2 WF 14/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 648 Abs. 1
ZPO § 648 Abs. 2
ZPO § 652 Abs. 1
ZPO § 652 Abs. 2
ZPO § 652 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Saarländisches Oberlandesgericht Beschluss

2 WF 14/04

In der Familiensache

wegen Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren

hat der 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen III - des Saarländischen Oberlandesgerichts auf den als sofortige Beschwerde zu behandelnden "Widerspruch" des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 11. November 2004 - 1 FH 32/04 - durch den Richter am Oberlandesgericht Neuerburg als Einzelrichter

am 5. Januar 2005

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 4.948 EUR

Gründe:

Das als sofortige Beschwerde gemäß § 652 Abs. 1 ZPO zu behandelnde, fristgerecht eingelegte Rechtsmittel des Antragsgegners bleibt ohne Erfolg.

Im Rahmen einer Beschwerde gegen einen - wie hier - im vereinfachten Verfahren (§§ 645 ff ZPO) ergangenen Festsetzungsbeschluss kommen gemäß § 652 Abs. 2 ZPO als Beschwerdegründe nur die in § 648 Abs. 1 ZPO bezeichneten Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens bzw. eine unrichtige Berechnung des Unterhalts und die Unrichtigkeit der Kostenfestsetzung sowie der Einwand in Betracht, das Gericht habe eine Einwendung i.S.d. § 648 Abs. 2 ZPO zu Unrecht als unzulässig behandelt (9. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschlüsse vom 22. September 2004 - 9 WF 105/04 - und vom 17. Januar 2003 - 9 WF 2/03).

Den Einwand der eingeschränkten Leistungsfähigkeit kann der Antragsgegner nach § 652 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit der Beschwerde nur erheben, wenn er bereits erstinstanzlich zugleich erklärt hat, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist, und unter Verwendung des eingeführten Vordrucks (dazu 6. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 22. November 2004 - 6 WF 82/04; Brandenburgisches Oberlandesgericht, FamRZ 2004, 1345) Auskunft über seine Einkünfte, sein Vermögen und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Übrigen erteilt und über seine Einkünfte Belege vorgelegt hat (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 652, Rz. 10). Diesen Anforderungen ist der Antragsgegner nicht nachgekommen, weil er die notwendigen Erklärungen erst nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung abgegeben hat.

Daher hat der angefochtene Beschluss Bestand.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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