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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 07.01.2003
Aktenzeichen: 3 U 258/02
Rechtsgebiete: DÜG, StVO, StVG, BGB, PflVG, ZPO


Vorschriften:

DÜG § 1
StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1
StVO § 9 Abs. 1 Satz 1
StVO § 9 Abs. 1 Satz 2
StVO § 9 Abs. 1 Satz 4
StVO § 9 Abs. 5
StVG § 7 Abs. 1
StVG § 17
StVG § 17 Abs. 1
BGB §§ 284 ff a. F.
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 852
PflVG § 3 Nr. 1
PflVG § 3 Nr. 2
ZPO § 304 Abs. 1 n. F.
ZPO § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 n. F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 258/02

verkündet am 07.01.2003

In dem Rechtsstreit

wegen Schadenersatzes, Schmerzensgeldes und Feststellung aus einem Verkehrsunfall

hat der 3. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10.12.2002 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Gaillard und die Richter am Oberlandesgericht Brach und Göler

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Erstberufung der Beklagten und die Zweitberufung des Klägers gegen das am 18.03.2002 verkündete Grundurteil des Landgerichts Saarbrücken - Az. 6 O 35/01 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das angefochtene Grundurteil wie folgt neu gefasst wird:

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.195,56 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (vom 09. Juni 1998, BGBl. I S. 1242) vom 15.02.2001 bis zum 31.12.2001 sowie ab dem 01.01.2002 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen.

2. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes ist dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines eigenen Mitverschuldens des Klägers von 50% mit der Maßgabe gerechtfertigt, dass der Schmerzensgeldanspruch einer zeitlichen Beschränkung nicht unterliegt.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 50 % der materiellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 13.08.2000 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.

4. Es wird ferner festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den dem Kläger den aus dem Unfallereignis vom 13.08.2000 zukünftig entstehenden immateriellen Schaden unter Berücksichtigung eines eigenen Mitverschuldens des Klägers von 50 % zu ersetzen.

5. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.

III. Dieses Urteils ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Gegenstand der Klage sind Ansprüche des Klägers wegen der Folgen eines Verkehrsunfalles, der sich am 13.08.2000 gegen 9.00 Uhr in der in ereignet hat, als der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Opel Kadett mit dem amtlichen Kennzeichen nach rechts in seine Garageneinfahrt abbog und der nachfolgende Kläger mit seinem Motorroller (amtliches Kennzeichen ...) das Fahrzeug des Beklagten zu 1) rechts überholen wollte. Der Kläger fuhr gegen die rechte Seite des Fahrzeugs des Beklagten zu 1). Er kam zu Fall, wurde erheblich verletzt (vgl. hierzu den Entlassungsbericht der Universitätsklinken vom 28.08.2000, Bl. 15 d.A.) und musste stationär behandelt werden. An seinem Motorroller entstand Totalschaden.

Der Kläger hat mit der vorliegenden Klage den ihm entstandenen Sachschaden in Höhe von 4.676,64 DM (4.100,- DM Wiederbeschaffungswert des Motorrollers, 526,64 DM Gutachterkosten und 50,- DM pauschale Kosten) sowie ein angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung (und zwar mindestens 45.000,- DM, Bl. 6 d.A.) geltend gemacht. Ferner hat er die Feststellung der gesamtschuldnerischen Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz sämtlicher materieller und immaterieller Schäden verlangt, soweit letztere nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehen. Er hat behauptet, dass der Beklagte zu 1) vor dem Abbiegevorgang zunächst auf die Gegenfahrbahn gefahren sei, dort eine erhebliche Strecke zurückgelegt und so im Kläger den Eindruck erweckt habe, in eine der links gelegenen Einfahrten fahren zu wollen. Als der Kläger das Fahrzeug des Beklagten zu 1) rechts habe überholen wollen, sei der Beklagte zu 1) plötzlich und ohne einen Blinker zu setzen nach rechts in seine Grundstückseinfahrt abgebogen. Er, der Kläger, habe eine Kollision nicht mehr vermeiden können (Bl. 2 d.A.).

Der Beklagte zu 1) hat dagegen behauptet, nicht auf die Gegenfahrbahn gefahren zu sein und seine Rechtsabbiegeabsicht durch das Setzen des rechten Blinkers rechtzeitig angekündigt zu haben. Da der Kläger dennoch rechts überholt habe, habe er den Unfall alleine verschuldet. Der Kläger sei übermüdet und/oder alkoholisiert gewesen, weil er die ganze Nacht in einer Lokalität in ... durchgefeiert habe und im Unfallzeitpunkt auf dem Heimweg gewesen sei (Bl. 40 ff d.A.).

Das Landgericht hat die Ermittlungsakten 68 Js 1845/00 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken beigezogen (Bl. 30, 65, 143 d.A.). Es hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... und ... (Bl. 65 ff d.A.), durch Einholung des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen ... vom 16.07.2001 (Bl. 84 ff d.A.) sowie durch mündliche Erläuterung dieses Gutachtens (Bl. 136 f d.A.). Es hat sodann durch das am 18.03.2002 verkündete Grundurteil - Az. 6 O 35/01 - die Klage dem Grunde nach zu 1/2 für gerechtfertigt erklärt. Es hat als bewiesen angesehen, dass der Beklagte zu 1) gegen § 9 Abs. 1 S. 4 StVO sowie das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO) verstoßen habe, weil er sich nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens im Augenblick der Einleitung des Abbiegevorgangs im günstigsten Falle auf der Fahrbahnmitte befunden habe. Da der Kläger bei Abbiegebeginn 12,5 bis 30 m entfernt gewesen sei, hätte der Beklagte zu 1) den Kläger im Zeitpunkt der zweiten Rückschaupflicht wahrnehmen und den Abbiegevorgang zurückstellen müssen. Der Beklagte zu 1) habe außerdem gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen. Auch den Kläger treffe ein Verschulden, weil in Ansehung der Fahrweise des Beklagten zu 1) die Verkehrslage für ihn unklar gewesen sei, weswegen der Kläger nicht hätte überholen dürfen. Außerdem sei die vom Kläger gefahrene Geschwindigkeit von mindestens 45 km/h angesichts der unklaren Verkehrslage zu hoch gewesen. Die Schadensabwägung nach § 17 StVG führe zu einer hälftigen Schadensteilung.

Gegen dieses Urteil richten sich die Erstberufung der Beklagten sowie die Zweitberufung des Klägers.

Die Beklagten möchten die Abweisung der Klage erreichen. Sie rügen, dass das Grundurteil auf nicht zutreffenden tatsächlichen Feststellungen sowie einer Gesetzesverletzung beruhe. Sie beanstanden eine fehlerhafte Beweiswürdigung hinsichtlich der Frage, ob der rechte Blinker am Fahrzeug des Beklagten zu 1) gesetzt gewesen sei. Sie beanstanden ferner, dass das Landgericht das Beweisangebot der Beklagten nicht beachtet habe, dass der Kläger nach durchzechter Nacht müde und/oder alkoholisiert gewesen sei. Sie sind der Ansicht, dass der streitgegenständliche Unfall allein auf das Fehlverhalten des Klägers zurückzuführen sei (Bl. 211 ff, 223 ff d.A.).

Die Beklagten beantragen (Bl. 211, 240 d. A.),

unter Abänderung des angefochtenen Grundurteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt (Bl. 231, 240 d.A.),

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Grundurteil für fehlerhaft, soweit das Landgericht zu seinen Lasten von einer unklaren Verkehrslage ausgegangen ist. Es rügt ferner als verfahrensfehlerhaft, dass das Landgericht das beantragte Gutachten zum erstinstanzlichen Sachvortrag nicht eingeholt habe, dass der Beklagte zu 1) auf Grund seines hohen Altes von im Unfallzeitpunkt 82 Jahren weder geistig noch körperlich zum Führen eines Fahrzeugs in der Lage gewesen sei. Er ist der Ansicht, dass der Unfall für ihn unvermeidbar gewesen sei, was zur vollen Haftung der Beklagten hätte führen müssen.

Der Kläger beantragt (Bl. 197 a, 240 d.A.),

unter Abänderung des angefochtenen Grundurteils festzustellen, dass die Klage gegen die Berufungsbeklagten als Gesamtschuldner insgesamt gerechtfertigt ist,

hilfsweise

unter Abänderung des angefochtenen Grundurteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. an den Kläger 4.676,64 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 zu zahlen,

2. an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, letztere soweit sei nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehen, aus dem Unfallereignis vom 13.08.2000 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die Beklagten beantragen (Bl. 218, 240 d.A.),

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Die Akten 68 Js 1845/00 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken (künftig B A) waren zu Informationszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung (Bl. 241 d.A.).

II.

Beide Berufungen sind zulässig. Sie sind jedoch mit der Maßgabe nicht begründet, dass der Tenor der angefochtenen Entscheidung wegen der Unzulässigkeit des Grundurteils hinsichtlich der Zahlungs- und der Feststellungsklage neu zu fassen war. Ferner war klarzustellen, dass der Schmerzensgeldanspruch einer zeitlichen Beschränkung nicht unterliegt, nachdem der Kläger diese Einschränkung auf den Hinweis des Senates nicht mehr aufrechterhalten hat (Bl. 240 d.A.).

1. Zutreffend hat das Landgericht ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 1) am Zustandekommen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles bejaht mit der Folge der gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG und § 823 Abs. 1 BGB, jeweils i.V.m. § 3 Nr. 1 und Nr. 2 PflVG.

a. Das Verschulden des Beklagten zu 1) liegt darin, dass er sich nicht richtig eingeordnet hat und außerdem der zweiten Rückschaupflicht kurz vor dem Abbiegen nicht nachgekommen ist. Wer, wie hier der Beklagte zu 1), nach rechts in ein Grundstück abbiegen will, hat dies rechtzeitig und deutlich anzukündigen, wobei die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen sind, § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO. Der nach rechts Abbiegende hat sich möglichst weit rechts einzuordnen, § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen hat er auf den nachfolgenden Verkehr zu achten, § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO. Letzteres gilt nicht nur für den Linksabbieger, sondern auch für den Rechtsabbieger, der vor allen Dingen Rücksicht auf etwaige Zweiradfahrer zwischen seinem Fahrzeug und dem rechten Bordstein zu nehmen hat (BayObLG, NZV 1991, 162; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 9 StVO, Rdnr. 25 m.w.N.). Darüber hinaus muss sich der in ein Grundstück Abbiegende so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, § 9 Abs. 5 StVO.

Gegen diese Sorgfaltsanforderungen hat der Beklagte zu 1) zumindest in zweifacher Hinsicht verstoßen:

aa. Zutreffend hat das Landgericht nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme feststellt, dass sich der Beklagte zu 1) vor dem Abbiegen nicht möglichst weit rechts, sondern zur Straßenmitte hin oder gar auf der Gegenfahrbahn eingeordnet hatte, um besser in seine Garageneinfahrt hineinfahren zu können. Dies folgt zunächst aus dem Gutachten des Sachverständigen wonach das Fahrzeug des Beklagten zu 1) im Augenblick der Kollision eine stumpfe Winkelstellung zur Fahrbahnlängsachse eingenommen hat, eine Position, die im Falle des Abbiegens vom rechten Fahrbahnrand selbst bei einem maximalen Lenkanschlag nicht zu erreichen gewesen wäre. Aus dieser Winkelstellung folgert der Sachverständige zutreffend, dass sich das Fahrzeug des Beklagten zu 1) bei Beginn des Abbiegevorgangs entweder im Fahrbahnmittenbereich oder sogar auf dem linken Fahrsteifen befunden haben muss (Bl. 109 d.A.).

In Einklang mit dem Ergebnis des Gutachtens stehen die Bekundungen der Zeugin ..., die aus ihrer Wohnung in einem schräg gegenüberliegenden Anwesen gesehen hat, dass der Beklagte zu 1) nicht rechts, sondern im linken Straßenbereich gefahren ist. Außerdem habe sie, so die Zeugin weiter, diese Fahrweise des Beklagten zu 1) schon öfter beobachtet (Bl. 65 d.A.). Die Zeugin ... die Lebensgefährtin des Beklagten zu 1), konnte in diesem Punkt keine verlässlichen Angaben machen.

Dass die Ausholbewegung des Beklagten zu 1) nach links erforderlich gewesen wäre, um in die Garageneinfahrt gelangen zu können, haben die Beklagten selbst nicht behauptet. Das Gegenteil steht außerdem durch das Gutachten des Sachverständigen ... fest, wonach der Beklagte zu 1) das Einbiegemannöver unter Beachtung der örtlichen Verhältnisse auch aus einer Position hätte beginnen können, bei der sich die rechte Fahrzeugseite seines Fahrzeugs in Höhe der rechten Gehwegkante befunden hätte (Bl. 136 d.A.).

Damit ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Beklagte zu 1) vor dem Abbiegen nicht rechts eingeordnet hat, sondern im Bereich der Straßenmitte gefahren ist.

bb. Der Sachverständige ... hat ferner überzeugend ausgeführt, dass sich der Motorroller des Klägers im Augenblick der zweiten Rückschaupflicht unmittelbar vor dem Abbiegen im Sichtfeld des Beklagten zu 1) befunden hat, so dass der Beklagte zu 1) den sich auf der rechten Fahrspur mit seinem Motorroller nähernden Kläger hätte wahrnehmen müssen, wenn er seiner zweiten Rückschaupflicht ordnungsgemäß nachgekommen wäre (Bl. 112 f, 136 d.A.). Dann hätte er feststellen können und müssen, dass der Kläger seine Linksabbiegeabsicht nicht erkannt hatte und im Rechtsüberholen begriffen war. Der Beklagte zu 1) hätte den Abbiegevorgang zurückstellen müssen und dadurch den Unfall vermeiden können. Die rückwärtige Sichtweite des Beklagten zu 1) war im Übrigen ausreichend, wie der Sachverständige festgestellt hat (Bl. 137 d.A.) und wie sich aus den von ihm gefertigten Fotos ergibt (vgl. Bl. 91 d.A. oben).

c. Dass der Beklagte zu 1) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO den rechten Blinker nicht bzw. nicht rechtzeitig gesetzt hatte, kann dagegen nicht festgestellt werden. Dass der rechte Blinker jedenfalls im Zeitpunkt der Kollision eingeschaltet war, folgt aus der polizeilichen Unfallschilderung, wonach der rechte Fahrtrichtungsanzeiger in Betrieb war, als die Zündung nach dem Unfall eingeschaltet worden ist (Bl. 2 der BA). Berücksichtigt man zusätzlich die Bekundungen der Zeugin ..., der Lebensgefährtin des Beklagten zu 1) und Beifahrerin im Unfallzeitpunkt, wonach der Beklagte zu 1) den rechten Blinker bereits in Höhe des Anwesens 54 (Bl. 16 der BA) bzw. etwa 50 m vor der Einfahrt (Bl. 66 d.A.) betätigt hatte, was die Zeugin zwar nicht gesehen, aber auf Grund des Tickens des Blinkers wahrgenommen haben will, kann ein Verschulden des Beklagten zu 1) unter diesem Gesichtspunkt nicht festgestellt werden.

d. Die Rüge des Klägers, dass das Landgericht das erstinstanzlich beantragte Gutachten zur Fahrtüchtigkeit des im Unfallzeitpunkt 82 Jahre alten Beklagten zu 1) verfahrensfehlerhaft nicht eingeholt habe, ist nicht begründet. Im Rahmen der Schadensabwägung nach § 17 Abs. 1 StVG kommt es entscheidend darauf an, ob bzw. welcher Fahrfehler gemacht worden ist und ob dieser sich unfallursächlich ausgewirkt hat. Allein aus einer abstrakten Fahruntüchtigkeit kann nicht auf einen konkreten Fahrfehler geschlossen werden, da sich auch eine fahruntüchtige Person in einer bestimmten Verkehrssituation verkehrsgerecht verhalten haben kann. Es bedarf deshalb nicht der Feststellung, ob der Beklagte zu 1) altersbedingt zum Führen eines Kraftfahrzeuges nicht mehr in der Lage war. Die Situation ist vergleichbar mit der einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit. Auch diese führt gemäß § 17 StVG nur dann zur Mithaftung, wenn sie sich nachweislich unfallursächlich ausgewirkt hat (BGH, NZV 1995, 145 = VersR 1995, 357 = r+s 1995, 132 = DAR 1995, 196; OLG Hamm, DAR 1995, 23; Senatsurteil vom 14.10.1994, Az. 3 U 951/93-183 = NZV 1995, 23). Entsprechend ist auch anerkannt, dass die fehlende Fahrerlaubnis eines unfallbeteiligten Kraftfahrers ohne den Nachweis einer Auswirkung auf den Unfall die Betriebsgefahr nicht erhöht (Senatsurteil vom 14.10.1994, Az. 3 U 951/93-183 = NZV 1995, 23 re. Sp.; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 17 StVG, Rdnr. 5 m.w.N.).

2. Den Kläger trifft ebenfalls ein Mitverschulden, weil die Verkehrslage für ihn unklar war, weswegen er den Beklagten zu 1) nicht hätte überholden dürfen, § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO.

a. Unklar ist die Verkehrslage, wenn nach allen Umständen mit einem ungefährdenden Überholen nicht gerechnet werden darf (Senatsurteil vom 24.04.2001, Az. 4 U 419/00 - 106; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 5 StVO, Rdnr. 34 m.w.N.). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ungewiss ist, wie sich der vorausfahrende Verkehrsteilnehmer verhalten wird. Die Unklarheit kann ihre Ursache ferner in einer Sichtbehinderung, beispielsweise auf Grund der Straßenführung oder durch vorausfahrende Fahrzeuge, haben. Sie kann auch auf einem unaufmerksamen, unsicheren, fehlerhaften oder verkehrswidrigen Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers beruhen. Maßgeblich sind die gesamten äußeren Umstände, die für einen aufmerksamen Kraftfahrer, der überholen will, erkennbar sind (Geigel/Zieres, Der Haftpflichtprozess, 23. Aufl., Kap. 27, Rdnrn 174, 175 m.w.N.).

b. Die Voraussetzungen einer unklaren Verkehrslage in diesem Sinne lagen vor, weil für den Kläger nach der konkreten Verkehrssituation ungewiss war, wie sich der Beklagte zu 1) verhalten wird. Der Kläger hat nach seinem eigenen Vortrag wahrgenommen, dass der Beklagte zu 1) sein Fahrzeug von der rechten auf die linke Straßenseite gelenkt hat und dort eine gewisse Strecke weitergefahren ist. Der Kläger hat ferner behauptet, dass der Beklagte zu 1) keinen Blinker gesetzt gehabt habe. Plötzlich und ohne Setzen eines Blinkers sei der Beklagte zu 1) dann nach rechts abgebogen. Unabhängig davon, ob der Blinker am Fahrzeug des Beklagten zu 1) tatsächlich nicht oder nicht rechtzeitig betätigt worden ist und ob das hintere rechte Blinklicht funktioniert hat, folgt aus den Angaben des Klägers jedenfalls, dass er einen Blinker am Fahrzeug des Beklagten zu 1) nicht gesehen hat, und zwar weder den rechten noch den linken. Unter Berücksichtigung dieser Verkehrssituation, wie sie sich für den Kläger darstellte, hätte er den Beklagten zu 1) nicht rechts überholen dürfen. Allein aus dem Einordnen zur Straßenmitte hin durfte er nicht darauf schließen, dass der Beklagte zu 1) in eine der - in Fahrtrichtung der Unfallbeteiligten gesehen - links gelegenen Einfahrten abbiegen wollte. Solange der Beklagte zu 1) den Abbiegevorgang nach links noch nicht eingeleitet hatte und der Kläger weder ein Blinklicht nach links noch nach rechts wahrgenommen hat, konnte er die weitere Fahrweise des Beklagten zu 1) allenfalls vermuten, nicht aber in dem Sinne verlässlich einschätzen, dass er das Fahrzeug des Beklagten zu 1) gefahrlos rechts überholen konnte. Der Kläger hätte auch in Erwägung ziehen müssen, dass der Beklagte zu 1), wie es tatsächlich geschehen ist, sich nur deshalb zur Straßenmitte hin eingeordnet hat, um bequemer in eine der rechts gelegenen Einfahrten gelangen zu können.

c. Soweit die Beklagten beanstanden, dass das Landgericht ihr erstinstanzliches Beweisangebot zur Übermüdung bzw. Alkoholisierung des Klägers nach durchzechter Nacht nicht beachtet habe, gelten die obigen Ausführungen zur angeblichen Fahruntüchtigkeit des Beklagten zu 1) entsprechend. Auch im vorliegenden Zusammenhang kommt es entscheidend auf den konkreten Fahrfehler an, der hier darin liegt, dass der Kläger trotz unklarer Verkehrslage überholen wollte. Ob die Ursache hierfür in der Unkenntnis der verkehrsrechtlichen Vorschriften, in einer allgemeinen Unaufmerksamkeit oder darin liegt, dass er alkoholisiert und/oder übermüdet war, ist letztlich nicht entscheidend.

3. Die Schadensabwägung nach § 17 StVG führt in Übereinstimmung mit dem Landgericht zur einer hälftigen Schadensteilung. Die Betriebsgefahr der am Schadensfall beteiligten Fahrzeuge war in etwa gleich hoch zu bewerten. Einerseits hätte der Beklagte zu 1) den Abbiegevorgang in seine Grundstückseinfahrt unterbrechen müssen, weil er im Zeitpunkt der zweiten Rückschaupflicht hätte erkennen können, dass der Kläger seine Abbiegeabsicht nicht erkannt hatte und im Begriffe war, das Fahrzeug des Beklagten zu 1) rechts zu überholen. Andererseits hätte der Kläger das Fahrzeug des Beklagten zu 1) nicht überholen dürfen, weil die Verkehrslage für ihn unklar war.

4. Ausgehend von einer hälftigen Schadensteilung sind die beiden Rechtsmittel nicht begründet. Allerdings war das angefochtene Urteil in zwei Punkten abzuändern bzw. klarzustellen. Hinsichtlich der Schadenersatzklage und der Feststellungsklage hätte nicht durch Grund-, sondern durch Teilurteil entschieden werden müssen (vgl. hierzu unter lit. a und b). Außerdem hätte bei einem Grundurteil, durch das der Klageanspruch nur zu einem Bruchteil für gerechtfertigt erklärt wird, die Klage im Übrigen durch Teilurteil abgewiesen werden müssen (vgl. BGH, VersR 1956, 768 [770 re. Sp.]; OLG Koblenz, VRS 68, 179 [182]; Urteile des Senats v. 01.06.1999, Az. 4 U 159/99 - 137, und vom 29.01.2002, Az. 4 U 58/01 - 13; MünchKommZPO-Musielak, 2. Auflage, § 304 Rdnr. 11; Zöller/Vollkommer, Kommentar zur ZPO, 23. Auflage, § 304, Rdnr. 18). Die unterbliebene Teilabweisung konnte jedoch vom Senat nachgeholt werden (vgl. BGH, VersR 1956, 768 [769 re. Sp.]; OLG Koblenz, VRS 68, 179 [182]; Zöller/Vollkommer, aaO., Rdnr. 18).

a. Hinsichtlich des Schadenersatzanspruchs in Höhe von 4.676,64 DM war der Erlass eines Grundurteils nicht zulässig. Ein Grundurteil darf nur erlassen werden, wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist, § 304 Abs. 1 ZPO. Die Höhe des materiellen Schadens war jedoch unstreitig. Der Höhe nach haben die Beklagten nur das verlangte Schmerzensgeld, nicht aber den vom Kläger auf 4.676,64 DM bezifferten Schaden bestritten (= 4.100,- DM Wiederbeschaffungskosten + 526,64 DM Sachverständigenkosten + 50,- DM pauschale Kosten, Bl. 4, 10, 13 d.A.). Entsprechend der Haftungsquote der Beklagten von 50 % ist die Schadenersatzklage deshalb in Höhe von 2.338,32 DM (= 1.195,56 €) begründet.

Die verlangten Zinsen sind seit Rechtshängigkeit (= 15.02.2001, Bl. 31, 32 d.A.) gerechtfertigt, §§ 284 ff BGB (a.F.). Zinsen vor diesem Zeitpunkt sind nicht beantragt worden.

Über den Schadenersatzanspruch konnte der Senat entscheiden, weil der Streit über den Betrag des Schadenersatzanspruchs zur Entscheidung reif ist, § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO (n. F.).

b. Hinsichtlich der Feststellungsklage hätte ebenfalls kein Grundurteil ergehen dürfen. Ein Grundurteil ist, wie bereits ausgeführt, gemäß § 304 Abs. 1 ZPO nur statthaft, wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist und lediglich der Streit über den Anspruchsgrund zur Endentscheidung reif ist. Damit setzt ein Grundurteil eine Trennung in ein Grund- und Betragsverfahren voraus. Diese Möglichkeit besteht in der Regel nur bei einem auf Zahlung von Geld oder auf Leistung vertretbarer Sachen gerichteten Anspruch, welcher der Höhe nach summenmäßig bestimmt ist (BGH, MDR 1992, 746; BGH, NJW-RR 1994, 319; BGH, MDR 2000, 732; Senatsurteile vom 22.11.1996, Az. 3 U 490/95 - 56 - und vom 12.10.1999, Az. 4 U 380/97 - 96(99); Zöller/Vollkommer, Kommentar zur ZPO, 19. Aufl. § 304 Rdnr. 3). Bei einer nicht bezifferten Feststellungsklage scheidet dagegen ein Grundurteil wesensmäßig aus, weil es kein Betragsverfahren gibt. Wenn der Kläger mit einer Leistungsklage auf Ersatz eines bezifferten Schadens zugleich den Antrag auf Feststellung des zukünftigen Schadens verbunden hat, kann deshalb kein umfassendes Grundurteil, sondern lediglich ein Grundurteil hinsichtlich der Leistungsklage und ein Teil-Endurteil hinsichtlich der Feststellungsklage ergehen.

Der Senat geht davon aus, dass das Landgericht mit dem Grundurteil zugleich auch über die Feststellungsklage entschieden hat, so dass auch die der Feststellungsklage zugrunde liegenden Anträge Gegenstand des Berufungsverfahrens sind (zur Möglichkeit einer solchen Auslegung vgl. BGH, VersR 1992, 626; BGH, VersR 2001, 638 = NJW 2000, 1572 [1573] mit Anm. Grunsky LM ZPO § 304 Nr. 71 Bl. 4 [5]). Der Senat ist deshalb befugt, das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Feststellungsklage in ein Teilurteil abzuändern. Dies gilt aber auch dann, wenn das Landgericht versehentlich über den Feststellungsantrag nicht entschieden haben sollte. Auch in diesem Fall kann der Senat zur Beseitigung des dann gegebenen Verfahrensfehlers den im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits an sich ziehen und darüber entscheiden (BGH, NJW-RR 1994, 379, [381]; NJW 1992, 511, [512]; Senatsurteile vom 14.03.2000, Az. 4 U 192/99 - 139 - und vom 20.08.2002, Az. 3 U 485/01 - 1).

Der Feststellungsantrag ist zulässig. Zur Bejahung eines rechtlichen Interesses an alsbaldiger Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz zukünftiger Unfallschäden genügt bereits das Bestreiten dieses Anspruchs durch die Beklagten in Verbindung mit der drohenden kurzen Verjährung nach § 852 BGB (BGH, DAR 2001, 155 = ZfS 2001, 305; BGH, DAR 1989, 379 m.w.N.).

Der Feststellungsanspruch ist auch unter Berücksichtigung des hälftigen Mitverschuldens des Klägers begründet. Hinsichtlich der Begründetheit eines solchen Anspruchs hat die Rechtsprechung stets maßvolle Anforderungen gestellt. Ausreichend ist, dass eine nicht nur entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadenersatzpflicht durch das Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden besteht (BGH, DAR 1989, 379 m.w.N.; BGHZ 4, 133 [135]; BGH, VersR 76, 291 [293]; OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.1.1991, Az.: 3 U 15/90; OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.05.1992, Az.: 3 U 186/91; OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.07.1994, Az.: 3 U 1026/93 - 201; Birkmann, Die Rechtsprechung des BGH zum Verkehrshaftpflichtrecht, DAR 1991, 201 [217 m.w.N.]). Unbegründet ist die Feststellungsklage nur, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen kann, mit Spätfolgen rechnen zu müssen. Dagegen ist bei schwereren Verletzungen die begehrte Feststellung zum Ersatz des Zukunftsschadens - auch hinsichtlich des immateriellen Schadens - in der Regel begründet (BGH, DAR 1989, 379; BGH, NZV 1997, 476). Da der Kläger erhebliche Verletzungen, darunter mehrere Brüche, erlitten hat (vgl. hierzu den Entlassungsbericht der Universitätskliniken des Saarlandes vom 28.08.2000, Bl. 15 d.A.), ist die Feststellungsklage unter Berücksichtigung der Mithaftungsquote begründet.

c. Den Schmerzensgeldanspruch haben die Beklagten dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Sie haben Art und Dauer der unfallbedingten Körperverletzung sowie einen Dauerschaden mit Nichtwissen bestritten (Bl. 45 d.A.). Außerdem haben sie den vom Kläger verlangten Mindestbetrag von 45.000,- DM (Bl. 6 d.A.) als überhöht kritisiert (Bl. 44 d.A.). Da der Schmerzensgeldanspruch somit dem Grunde und der Höhe nach streitig war, ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht in diesem Punkt durch Grundurteil entschieden hat, § 304 Abs. 1 ZPO (n.F.). Dass der Schmerzensgeldanspruch nicht beziffert war, steht dem Erlass eines Grundurteils nicht entgegen. Es genügt, dass die Bezifferung in zulässiger Weise in das Ermessen des Gerichts gestellt war (OLG Frankfurt NJW-RR 1986, 1350, 1353; Zöller/Vollkommer, Kommentar zur ZPO, 23. Auflage, § 304 Rdnr. 3).

Die zeitliche Beschränkung des Schmerzensgeldanspruchs bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bzw. der letzten mündlichen Verhandlung, wie sie der Kläger zunächst beantragt hatte (Bl. 2, 198 d.A.), hat der Kläger auf Anraten des Senates nicht mehr aufrechterhalten (Bl. 240 d.A.). Die höchstrichterliche Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, lässt eine Ausnahme von dem Grundsatz der einheitlichen Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs allenfalls ausnahmsweise zu, wenn die künftigen Gesundheitsschäden noch nicht überschaubar sind (BGH, VersR 1966, 144, 145; BGH, VersR 1961, 727 [728]; KG, VersR 1971, 1068; OLG Celle, VersR 1973, 60 [61 li. Sp.]; vgl. auch OLG Düsseldorf, VersR 1996, 984; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 7. Auflage, Rdnr. 209). Diese Voraussetzungen waren nicht dargelegt. Für eine zeitliche Beschränkung des Schmerzensgeldes auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum besteht in der Regel auch kein Bedürfnis. Zur Abdeckung eines schon erkennbaren, aber noch nicht offenen Risikos besteht nämlich die Möglichkeit der Feststellungsklage (OLG Hamm, ZfS 2000, 247 = NJW-RR 2000, 1632 = JurBüro 2001, 331). Außerdem hat der Geschädigte bei in Betracht kommenden, aber noch Ungewissen immateriellen Zukunftsschäden die Wahl, einen Vorbehalt zu machen oder einen umfassenden Schmerzensgeldantrag zu stellen (OLG Köln, VersR 1992, 975).

Der Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes war deshalb dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines eigenen Mitverschuldens des Klägers von 50% mit der Maßgabe gerechtfertigt, dass er einer zeitlichen Beschränkung nicht unterliegt.

5. Aus dem Gesagten folgt, dass beide Berufungen zwar unbegründet sind, dass über die Schadenersatz- und die Feststellungsklage jedoch nicht durch Grundurteil, sondern durch Teilurteil zu entscheiden war.

6. Das Urteil war für vollstreckbar zu erklären, weil es teilweise einen vollsteckungsfähigen Inhalt hat, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, § 713 ZPO.

Die Kostenentscheidung war dem Landgericht vorzubehalten. Einer Zurückverweisung bedurfte es nicht, weil hinsichtlich des allein noch rechtshängigen Anspruchs auf Zahlung eines Schmerzensgeldes nur ein erstinstanzliches Grundurteil vorliegt. Über diesen Anspruch sowie über die Kosten des Rechtsstreits hat das Landgericht durch Schlussurteil zu entscheiden.

Der Berufungsstreitwert wird auf 30.512,18 € (= 59.676,64 DM) festgesetzt (= 4.676,64 DM Zahlungsklage + 45.000,- DM Schmerzensgeld + 10.000,- DM Feststellungsklage).

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO (n.F.). Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 544 Abs. 1 ZPO nicht statthaft, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer für keine der Parteien 20.000,- € übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO.

Ende der Entscheidung

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