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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 29.05.2008
Aktenzeichen: 4 Sch 2/08
Rechtsgebiete: GmbHG, ZPO, BGB


Vorschriften:

GmbHG § 46 Nr. 8
ZPO § 1025 Abs. 1 a.F.
ZPO § 1032
ZPO § 1032 Abs. 1
ZPO § 1032 Abs. 2
ZPO § 1040 Abs. 2
ZPO § 1062 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 1063 Abs. 1
BGB § 133
BGB § 157
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

4 Sch 2/08

In dem schiedsrichterlichen Verfahren

wegen Feststellung der Unzulässigkeit eines Schiedsverfahrens

hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Göler sowie die Richter am Oberlandesgericht Schmidt und Dr. Dörr

am 29. Mai 2008

beschlossen:

Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass das mit Schiedsklage vom 6.2.2008 eingeleitete schiedsrichterliche Verfahren der Antragsgegner zu 1) bis 5) gegen die Antragsgegnerin zu 6) unzulässig ist.

2. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des auf Seiten des Antragstellers beigetretenen Streithelfers.

Gründe:

I.

Der Antragsteller, die Antragsgegner zu 1) - 5) und die weiteren Beteiligten sind Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 6) und der Gebr. A. GmbH & Co KG (im Folgenden: KG), deren Komplementärin die Antragsgegnerin zu 6) ist. Der im Jahr 1995 geschlossene Gesellschaftsvertrag der GmbH enthält in § 15 eine Schiedsklausel. Diese lautet: (1) Im Falle von Streitigkeiten unter den Gesellschaftern oder zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis, über deren Gegenstände die Vertragsparteien berechtigt sind, einen Vergleich abzuschließen, entscheidet ein Schiedsgericht endgültig und unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs.

(2) Das Schiedsgericht ist nicht zuständig für Nichtigkeits-, Anfechtungs- und Auflösungsklagen.

Am 20.7.2007 luden die Geschäftsführer der GmbH für den 10.8.2007 zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der "Gebr. A. Geschäftsführungs-GmbH" (Bl. 33 d. A.) ein. Nach Tagesordnungspunkt 4 war über den Ausschluss des Gesellschafters T. A. aus der GmbH und unter Tagesordnungspunkt 5 über die Einziehung seiner Geschäftsanteile an der GmbH aus wichtigem Grund zu beschließen. Da die erforderliche Mehrheit von 80% der Stimmen (§ 6 Abs. 2 des GmbH-Vertrages) nicht gewährleistet war, wurden keine Beschlüsse gefasst. Auf einer weiteren Gesellschafterversammlung vom 27.8.2007 wurde die erforderliche Mehrheit ebenfalls nicht erreicht, weshalb der Versammlungsleiter die Auffassung vertrat, dass ein Beschlussergebnis nicht festgestellt werden könne. Mit der Klageschrift vom 26.10.2007 erhoben die Antragsgegner zu 1) - 5) Schiedsklage gegen die GmbH, den Antragsteller und die weiteren Beteiligten des vorliegenden Verfahrens. Hinsichtlich des Gegenstandes der Antragstellung wird auf Bl. 37 d. A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 11.12.2007 wandte sich der Verfahrensbevollmächtigte der dortigen Schiedskläger an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers. Das Schreiben lautet auszugsweise:

"Nachdem bislang keine Einigung über die Zahl der Beisitzer in dem einzuleitenden Verfahren erzielt werden konnte, habe ich meinen Antrag, die beiden Verfahren zu verbinden, gegenüber der Gesellschaft zurückgenommen. Es wird nunmehr das Verfahren auf Ausschluss aus der GmbH isoliert betrieben werden. Für dieses Schiedsklageverfahren haben sich die Parteien, zum einen die von mir vertretenen Gesellschafter, zum andern die Gebr. A. Geschäftsführungs- GmbH, auf beiderseitige Parteischiedsrichter geeinigt."

Mit Klage vom 6.2.2008 (Bl. 63 ff. d. A.) reichten die Antragsgegner zu 1) - 5) gegen die Antragsgegnerin zu 6) Klage mit dem Antrag ein.

1. festzustellen, dass der bisherige Gesellschafter T. A. als Gesellschafter der GmbH ausgeschlossen sei;

2. hilfsweise festzustellen, dass der Anteil des Gesellschafters T. A. in Höhe von 10.000 DM an der GmbH unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung einer Abfindung nach dem gemeinen Wert des Geschäftsanteils eingezogen sei;

3. weiter hilfsweise: der Beschluss der Gesellschafterversammlung der GmbH vom 27.8.2007 hinsichtlich des Ausschlusses des T. A. und der Einziehung seines Geschäftsanteils werde für nichtig, äußerst hilfsweise für unwirksam erklärt, und festzustellen, dass der Gesellschafter T. A. gemäß dem Klageantrag zu 1) ausgeschlossen sei, hilfsweise gemäß Antrag zu 2) zu verfahren sei.

Am 18.2.2008 nahm Rechtsanwalt Dr. D. B. gegenüber dem Schiedsrichter D., Direktor des Arbeitsgerichts, der zugleich für den weiteren Schiedsrichter, den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. H. handelte, sein Amt als Obmann des Schiedsgericht an. Auch die Antragsschrift des vorliegenden Verfahrens ist am 18.2.2008 eingegangen. Der Antragsteller und sein Streithelfer vertreten die Auffassung, dass Beschlussmängelstreitigkeiten der Zuständigkeit des Schiedsgerichts entzogen seien. Dies gelte auch für einfache Feststellungsklagen. Es sei nicht ersichtlich, wie im vorliegenden Falle eine Urteilswirkung im Schiedsverfahren nur zwischen den Beteiligten des Schiedsverfahrens hergestellt werden solle. Die im Schiedsverfahren gestellten Anträge gingen überdies über eine einfache Feststellung hinaus. Weiterhin sei das Schiedsgericht, das sich am 18.2.2008 konstituiert habe, keines, welches nach dem Vertrag der GmbH gebildet worden sei. Nach dem ursprünglichen Antrag vom 26.10.2007 sei der Antrag auf Bildung eines Schiedsgerichts gestellt worden, das gleichzeitig über den Ausschluss aus der KG und über den Ausschluss aus der GmbH entscheiden sollte. Das einmal eingeleitete Schiedsverfahren habe nicht wirksam auf die Beschlussfeststellungen betreffend die Gläubigerversammlung der GmbH beschränkt werden können. Vielmehr hätte es hierzu einer Rücknahme der Schiedsklage und der Einleitung eines neuen Schiedsverfahrens bedurft, welches lediglich auf die Feststellung hinsichtlich der GmbH sowie auf die Benennung von Schiedsrichtern, dieses neue Verfahren betreffend, zu richten gewesen wäre. Schließlich sei das Schiedsgericht nicht ordnungsgemäß bestellt worden: Der Geschäftsführer Mi A. sei gleichzeitig Kläger des Schiedsverfahrens, der weitere Geschäftsführer J2 A. gleichzeitig Beklagter des Schiedsverfahrens vom 26.10.2007. Aus diesem Grund hätte die Benennung der Schiedsrichter nach § 46 Nr. 8 GmbH-Gesetz durch die Gesellschafterversammlung beziehungsweise durch einen von der Gesellschafterversammlung bestellten Prozessvertreter erfolgen müssen. Der Antragsteller beantragt,

festzustellen, dass das am 6.2.2008 eingeleitete Schiedsverfahren unzulässig ist. Die Antragsgegner beantragen,

den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegner vertreten die Auffassung, der Antrag sei bereits deshalb unzulässig, weil nach der Bildung des Schiedsgerichts die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgericht gemäß § 1040 Abs. 2 ZPO nur vor dem Schiedsgericht geltend gemacht werden könne und der Antragsteller überdies kein Feststellungsinteresse nach § 1032 ZPO besitze. Auch sei eine differenziertere Feststellung der Zulässigkeit des Schiedsverfahrens nach einzelnen Anträgen nicht vorgesehen. II. A. Der Antrag auf Unzulässigkeitserklärung des schiedsrichterlichen Verfahrens hat Erfolg. Nach dem Inhalt der Schiedsklausel ist der Gegenstand der Schiedsklage einer Entscheidung des Schiedsgerichts entzogen. 1. Die Zuständigkeit des Senats folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Der gestellte Antrag ist gem. § 1032 Abs. 2 ZPO statthaft. a) Zulässigkeit und Begründetheit des Rechtsschutzbegehrens richten sich nach § 1032 Abs. 1 ZPO in der aktuell gültigen Fassung, da das vorliegende gerichtliche Verfahren nach Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes (im Folgenden: SchiedsVfG) anhängig gemacht worden ist (Art. 4 § 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG). Demgegenüber ist die Wirksamkeit der getroffenen Schiedsvereinbarung nach Maßgabe des vor Inkrafttreten des SchiedsVfG geltenden Rechts zu prüfen, da der Gesellschaftsvertrag im Jahr 1995, demnach vor Inkrafttreten des SchiedsVfG, abgeschlossen wurde (vgl. BGHZ 160, 127, 130). b) Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegner steht es der Zulässigkeit der Antragstellung nicht entgegen, dass der Antrag am 18.2.2008, mithin gleichzeitig mit der Bildung des Schiedsgerichtes gestellt worden ist. Es ist anerkannt, dass ein vor Konstituierung des Schiedsverfahrens eingereichter Antrag zu bescheiden ist. Wird das Schiedsgericht erst später gebildet, so laufen die Verfahren vor dem staatlichen Gericht und dem Schiedsgericht parallel (MünchKomm(ZPO)/Münch, 3. Aufl., § 1032 Rdnr. 28; Musielak/Voit, ZPO, 5. Aufl., § 1032 Rdnr. 10; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1032 Rdnr. 21). Dieselbe Rechtsfolge tritt auch dann ein, wenn das Schiedsgericht gleichzeitig mit der Antragstellung zusammentritt: Dieses Rechtsverständnis legt zum einen bereits der Wortlaut der Vorschrift nahe: Die Präposition "bis" schließt das Ereignis ein, welches die zeitliche Grenze definiert. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigen dieses Auslegungsergebnis. Die zeitliche Einschränkung der Antragstellung nach § 1032 Abs. 2 ZPO will eine frühe Klärung der Zuständigkeitsfragen sicherstellen und der Gefahr entgegenwirken, das schiedsrichterliche Verfahren durch das Erheben unbegründeter Einwendungen zu verschleppen. Diese Gefahr ist zumindest im vorliegenden Fall ausgeschlossen, da dem Antragsteller zum Zeitpunkt seiner Antragstellung die Konstituierung des Schiedsgerichts nicht bekannt war. c) Auch ist die Antragsberechtigung des Antragstellers nachgewiesen. Sie folgt bereits daraus, dass er in eigener Rechtsperson als weiterer Gesellschafter durch die Zustellung der Schiedsklagen vom 26.10.2007 und 6.2.2008 förmlich am Schiedsverfahren beteiligt worden ist (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl. § 1059 Rdnr. 3). Diese förmliche Beteiligung stellt den Antragsteller vor die Entscheidung, ob und in welchem Umfang er die ihm eingeräumten prozessualen Spielräume genutzt. Naturgemäß ist die aktive Gestaltung einer Verfahrensbeteiligung mit Aufwand und Kosten - etwa für die Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten - verbunden. Ist das Schiedsverfahren unzulässig, so können für den Antragsteller denknotwendig keine Rechtsnachteile entstehen, wenn er von einer eigenen Wahrnehmung der ihm eingeräumten Option im Schiedsverfahren Abstand nimmt. Die Klärung dieser Rechtsfrage berührt sein eigenes rechtliches und wirtschaftliches Interesse. 2. Der Antrag ist begründet, da Beschlussmängelstreitigkeiten in der Antragstellung der Schiedsklage vom 6.2.2008 nach dem Inhalt der vertraglichen Schiedsklausel nicht schiedsfähig sind. a) Der durch eine Antragstellung nach § 1032 Abs. 2 ZPO eröffnete Prüfungsrahmen beschränkt sich darauf, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung vorliegt, diese durchführbar ist und der Gegenstand des Schiedsverfahrens der Schiedsvereinbarung unterfällt (OLG München, Beschl. v. 12.2.2008 - 34 SchG 6/07, zit. nach juris; BayObLG NJW-RR 2003, 323; OLGR Naumburg 2006, 76, 77; OLGR München 2006, 869, 870; MünchKomm(ZPO)/Münch, aaO., Rdnr. 25; Zöller/Geimer, aaO., Rdnr. 23). b) Die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Die Frage, ob gesellschaftliche Nichtigkeitsklagen sowie positive Beschlussfeststellungsklagen grundsätzlich schiedsfähig sind, wenn die Schiedsvereinbarung keine gegenständliche Beschränkung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts enthält, wird kontrovers diskutiert (dagegen für das hier anzuwendende alte Recht: BGHZ 132, 278, 280 ff.; zum Meinungsstand: Zöller/Geimer, aaO., § 1030 Rdnr. 10 ff.). Die Auseinandersetzung mit dieser Rechtsfrage kann offen bleiben. Denn in der vorliegend zu untersuchenden Schiedsvereinbarung werden gerade nicht ausnahmslos alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsvertrag, seien es Streitigkeiten der Gesellschaft mit den Gesellschaftern, seien es Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern untereinander, der Entscheidung eines Schiedsgerichts unterstellt. Vielmehr enthält die Schiedsabrede die ausdrückliche Beschränkung, dass das Schiedsgericht für Nichtigkeits-, Anfechtungs- und Auflösungsklagen nicht zuständig sein soll. c) Bereits nach dem Wortlaut dieses Ausschlusses wird zumindest der Hilfsantrag I 3 Satz 1, in dem die Schiedskläger den Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 27.8.2007 für nichtig erklären wollen, von der Ausschlussklausel des Gesellschaftsvertrags erfasst. Auch der sich unmittelbar anschließende Antrag, mit dem die Schiedskläger "äußerst hilfsweise beantragen, den Beschluss für unwirksam zu erklären", unterfällt der Satzungsklausel: In sprachlicher Hinsicht kann der Unterschied, der darin liegt, dass der Beschluss zum einen für nichtig, zum andern für unwirksam erklärt werden soll, nicht leicht nachvollzogen werden. In der Sache beruht die Antragstellung auf dem Vorverständnis, dass die Gesellschafter anlässlich der Gesellschafterversammlung vom 27.8.2007 den Beschluss fassten, den Antrag auf Ausschluss des Gesellschafters T. A. zurückzuweisen. Diesen Beschluss wollen die Schiedskläger durch Anrufung des Schiedsgerichts mit der Gestaltungswirkung inter omnes für unwirksam erklären. Damit decken sich die Rechtswirkungen der begehrten Antragstellung mit dem Nichtigkeitsausspruch. In Anbetracht dieser Gestaltungswirkung führt die sprachliche Differenzierung, den Beschluss für unwirksam, nicht hingegen für nichtig zu erklären, noch nicht aus dem Anwendungsbereich der den Ausschluss der Schiedsbarkeit regelnden Satzungsbestimmung hinaus. d) Dasselbe rechtliche Schicksal teilen die Feststellungsanträge: Die Auslegung der Satzungsbestimmung darf gem. §§ 133, 157 BGB nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks haften. Vielmehr ist der Formulierung, wonach das Schiedsgericht für Nichtigkeits-, Anfechtungs- und Auflösungsklagen nicht zuständig sein soll, in dem Sinne zu verstehen, dass alle den Status der Gesellschafter betreffenden Klagen der Schiedsgerichtsbarkeit entzogen sind. Nur dieses Verständnis steht mit der gesellschaftsrechtlichen Dogmatik zum Ausschluss eines Gesellschafters in Einklang: aa) Der Ausschluss eines Gesellschafters setzt einen Gesellschafterbeschluss voraus (statt aller: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., Anh. zu § 34 Rdnr. 33; BGHZ 9, 157, 177; 16, 317, 322). Wird ein solcher Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst, so steht dem betroffenen Gesellschafter die Möglichkeit der Anfechtung offen. Gerade diese Konstellation hat die Satzungsbestimmung im Blick, indem sie Nichtigkeitsklagen über Beschlussfassungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorbehalten will. Wird demgegenüber der erforderliche Beschluss nicht gefasst, so ist das Ausschlussbegehren gescheitert. Die Möglichkeit einer Nichtigkeitsklage ist denknotwendig ausgeschlossen. Dass die Gesellschaft trotz fehlender Beschlussfassung Klage auf Feststellung eines positiven Beschlussergebnisses mit dem Argument erhebt, die Gesellschafter müssten sich nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als hätten sie den gegenteiligen Beschluss zum Ausschluss des Gesellschafters gefasst, ist in der Rechtswirklichkeit ausgesprochenen Ausnahmesituationen vorbehalten. Eine solche Konstellation wurde bei Abfassung des Gesellschaftsvertrages nicht eigens für regelungsbedürftig befunden. Erst recht hat die Satzung den Fall nicht bedacht, dass die Mitgesellschafter das Ausschließungsverfahren gegen die Gesellschaft betreiben. Denn dieses Klagerecht steht den Gesellschaftern nicht zu: Nach richtiger Auffassung kann nur die Gesellschaft in einer gegen den auszuschließenden Gesellschafter gerichteten Klage das Ausschließungsverfahren führen (BGHZ 9, 177; 16, 322; Scholz, aaO, Rdnr. 34; Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl., § 34 Rdnr. 8; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 34 Rdnr. 37). bb) Weiter wird das hier vertretene Rechtsverständnis vom Wortlaut des Abs. 1 der Satzungsbestimmung des § 15 gestützt: Diese an den Beginn der Schiedsklausel gesetzte Bestimmung lehnt sich an § 1025 Abs. 1 ZPO a.F. an, indem sie der Schiedsabrede nur solche Streitigkeiten unterstellt, über deren Gegenstände die Vertragsparteien berechtigt sind, einen Vergleich zu schließen. Mit dieser offenen Anlehnung an die Gesetzesformulierung greifen die Bedenken Platz, die der Bundesgerichtshof auf der Grundlage des alten Rechts gegen die Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten formulierte (BGHZ 132, 278): Diese resultieren im Kern daraus, dass es im staatlichen Recht an einer Regelung fehlt, die der Entscheidung des Schiedsgerichts Rechtskraft bzw. Bindungswirkung gegenüber Dritten verleiht, die nicht als Partei am Schiedsverfahren beteiligt sind. Diese Bedenken, denen die Formulierung der Schiedsvereinbarung Rechnung trägt, differenzieren nicht nach der Art der Antragstellung: Sie erfassen Beschlussmängelstreitigkeiten auch dann, wenn sie dem Schiedsgericht nicht in der äußeren Gestalt der kassatorischen Nichtigkeitsklage, sondern einer auf Gestaltung der gesellschaftlichen Rechtsverhältnisse gerichteten Feststellungsklage begegnen, sofern die Feststellungsklage im Sinne einer "gewöhnlichen" Feststellungsklage nicht lediglich das konkrete Prozessrechtsverhältnis erfasst und inter partes Rechtswirkungen entfaltet (vgl. BGH, Urt. v. 10.5.2001 - III ZR 262/00, NJW 2001, 2176). Diese, den Weg zur Schiedsgerichtsbarkeit ebnende Rechtsqualität kommt den Feststellungsanträgen nicht zu: Den Schiedsklägern ist es ersichtlich daran gelegen, mit dem inter omnes wirkenden Feststellungsausspruch den Ausschluss des Streithelfers zu vollziehen. cc) Zusammenfassend entspricht es dem erkennbaren Vertragswillen, Gestaltungsklagen über statusrechtliche Fragen, die bei weitem Verständnis des Wortlauts Auflösungsklagen i.S. der Satzungsbestimmung sind, nicht im schiedsrichterlichen Verfahren zu klären. Vor dem Hintergrund dieses Vertragsverständnisses besitzt die konkrete Gestalt des Klageantrags - sei er auf Feststellung, sei er auf Nichtigkeitserklärung gerichtet - nur eine untergeordnete Relevanz. B. Der Senat hat gem. § 1063 Abs. 1 ZPO nach Gewährung rechtlichen Gehörs durch Beschluss entschieden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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