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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 20.06.2005
Aktenzeichen: 4 U 105/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 511
ZPO § 522 Abs. 1
BGB § 434 Ziff. 2 2. Alternative
Eine Berufung ist unzulässig, wenn der mit seinem in der ersten Instanz verfolgten Wandlungsbegehren unterlegene Berufungsführer nunmehr allein die Minderung des Kaufpreises begehrt.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen hat das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2.2.2005 - 12 O 283/04 - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger das beklagte Autohaus aus einem Neuwagenkauf auf Gewährleistung in Anspruch.

Der Kläger erwarb im Jahr 2003 bei der Beklagten einen neuen Audi A4 zum Preis von 43.028,38 EUR. Nach der Übergabe des Fahrzeugs bemängelte der Kläger im August 2003 Vibrationen und Flattergeräusche des Motors. Nachdem der Kläger der Beklagten insgesamt sechsmal Gelegenheit geboten hatte, die Mängel zu beseitigen, erklärte der Kläger mit Schreiben vom 29.1.2004 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr des Pkws auf. Bis zum Schluss der erstinstanzlichen Verhandlung legte der Kläger mit dem PKW eine Fahrstrecke von 68.000 Kilometern zurück.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 43.028,38 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe des Pkws zu zahlen.

2. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug befinde.

Im angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage hinsichtlich des Feststellungsantrags und hinsichtlich des Zahlungsantrags in Höhe eines Betrages von 23.424,65 EUR stattgegeben. Es hat hierzu ausgeführt: Nach Durchführung der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass am Fahrzeug Vibrationen und Geräusche aufgetreten seien, die nicht dem Stand der Technik entsprächen. Das Fahrzeug sei daher aus technischer Sicht als mangelhaft zu betrachten. Dem Kläger stehe mithin ein Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises zu, der jedoch um einen Betrag von 19.603,73 EUR zu kürzen sei, nachdem die Beklagte die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Erstattung von Gebrauchsvorteilen erklärt habe.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung begehrt der Kläger die Minderung des Kaufpreises. Der Kläger behauptet, das Fahrzeug hätte ohne die Mängel einen dem Kaufpreis entsprechenden Wert besessen. In Anbetracht der im Sachverständigengutachten festgestellten Mängel, insbesondere der Geräuschbildung, Vibrationen und Flattergeräusche, liege der Wert des Fahrzeugs demgegenüber mindestens 10.000 EUR unter dem tatsächlichen Kaufpreis.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 2.2.2005 - 12 O 83/04 - die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.000 EUR zuzüglich 5% Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 20.3.2003 zu zahlen.

Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Die Beklagte widerspricht der Klageänderung und bestreitet, dass der Wert des Fahrzeugs in Anbetracht der Mängel um 10.000 EUR gemindert sei. Insoweit sei es bedeutsam, dass ein normaler Benutzer die streitigen Mängel gar nicht erst bemerke.

II. A. Die Berufung ist nicht zulässig.

1. Für die Zulässigkeit der Berufung genügt es gem. § 511 ZPO noch nicht, dass die angefochtene Entscheidung eine Beschwer enthält. Erforderlich ist darüber hinaus, dass der Rechtsmittelführer mit dem Rechtsmittel die Beseitigung dieser Beschwer erstrebt (BGHZ 85, 140, 141; Zöller/Gummer/Herget, ZPO, 25. Aufl., vor § 511 Rdnr. 10). Demnach darf die Berufung nicht ausschließlich das Ziel verfolgen, einen in der ersten Instanz noch nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung zu stellen. Vielmehr muss der Rechtsmittelführer das erstinstanzliche Begehren zumindest teil- bzw. hilfsweise weiterverfolgen. Diese Grundsätze beanspruchen selbst dann Geltung, wenn es prozessökonomisch erschiene, die Rechtsbeziehungen der Parteien im Rahmen des laufenden Rechtsstreits einer endgültigen Klärung zuzuführen (st. Rspr. BGHZ 155, 21, 26; Beschl. v. 11.10.2000 - VIII ZR 321/99, ZIP 2000, 2222 f. m. w. Nachw.; Beschl. v. 21. September 1994 - VIII ZB 22/94, NJW 1994, 3358, 3359; Beschl. v. 17.9.1992 - IX ZB 45/92, ZIP 1993, 64; Urt. v. 13.6.1996 - III ZR 40/96, NJW-RR 1996, 1276; Zöller/Gummer/Herget, aaO., vor § 511 Rdnr. 10a; MünchKomm(ZPO)/Rimmelspacher, 2. Aufl., vor § 511 Rdnr. 38; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., Grundz. Vor § 511 Rdnr. 24; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 26. Aufl., vor § 511 Rdnr. 21; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., vor § 511 Rdnr. 26; a.A. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., Einleitung vor § 511 Rdnr. 72; Altmeppen ZIP 1992, 449).

2. Diesen Anforderungen wird die Berufung des Klägers nicht gerecht: Während der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren den Rücktritt vom Kaufvertrag erstrebt hat und seinen Klageantrag auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtet hat, verfolgt der Kläger im Berufungsverfahren nunmehr allein den Minderungsanspruch des § 434 Ziff. 2 2. Alternative BGB weiter. Hierbei handelt es sich um einen selbstständigen Streitgegenstand, da sich der im Berufungsverfahren geltend gemachte Anspruch sowohl in der Antragstellung als auch in der Darstellung des zur Ausfüllung der anspruchsbegründenden Norm maßgeblichen Tatsachenvortrags - dem sog. Lebenssachverhalt - vom erstinstanzlichen Streitgegenstand unterscheidet (zum Streitgegenstand: vgl. nur Zöller/Vollkommer, aaO., Einleitung Rdnr. 60 ff.).

Auch verfolgt der Berufungskläger den erstinstanzlichen Antrag nicht zumindest hilfsweise weiter: Zwar finden sich in der Berufungsbegründung Ausführungen dazu, dass das Landgericht bei der Bemessung der anrechenbaren Gebrauchsvorteile von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sei. Jedoch tragen diese Ausführungen den mit der Berufung verfolgten Minderungsanspruch nicht, da der Berufungskläger sein Klagebegehren ausschließlich auf den neuen Sachvortrag stützt, dass der Wert des gekauften Fahrzeugs in Anbetracht der Mängel um 10.000 EUR zu mindern sei.

Nach alledem war die Berufung gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

B. Die Kostenfolge beruht auf § 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

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