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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 23.12.2003
Aktenzeichen: 4 U 127/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, GG, SaarlStrG, StVO, StVG


Vorschriften:

ZPO § 513 Abs. 1
ZPO § 529
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 546
BGB § 31
BGB § 89
BGB § 254 Abs. 1
BGB § 823
BGB § 839 Abs. 1
GG Art. 34
SaarlStrG § 9 Abs. 3a
StVO § 3 Abs. 1 Satz 2
StVO § 3 Abs. 1 Satz 4
StVO § 9 Abs. 5
StVO § 32
StVG § 17
a) Ein Kraftfahrer, der mit seinem PKW rückwärts gegen einen ca. 38 cm hohen, unter einer Übertragung befindlichen und die Abgrenzung einer Tiefgarageneinfahrt dienenden Betonpoller stößt, kann auch dann vor der verkehrssicherungspflichtigen Kommune nicht Ersatz seines Schadens verlangen, wenn bei dem Unfall Dunkelheit herrscht und die Poller weder ausreichend beleuchtet noch gut erkennbar mit Signalfarben markiert sind.

b) Aufgrund der konkreten Lage der Poller in einem durch die Überdachung abgegrenzten Bereich muss der Kraftfahrer mit dem Vorhandensein nicht ohne weiteres erkennbarer Hindernisse rechnen und daher äußerste Sorgfalt walten lassen. Notfalls muss er vor dem Einfahren in den gefährlichen Bereich aussteigen und sich einen Überblick über den hinter ihm befindlichen Bereich verschaffen.


Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.01.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (4 O 252/02) wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatz auf Grund einer behaupteten Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, auf Grund derer der - unstreitig - im Eigentum der Klägerin stehende Pkw Renault Clio (amtl. Kennz.:) beschädigt worden sein soll.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.192,64 EUR nebst Zinsen sowie 5,-- EUR vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Das Landgericht hat mit dem am 31.01.2003 verkündeten Urteil (Bl. 37 d. A.) die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie beantragt, das Urteil abzuändern und ihrer Klage in vollem Umfang stattzugeben.

Die Klägerin behauptet, sie habe am 29.03.2002 gegen 22.30 Uhr mit ihrem Pkw im Bereich der - unstreitig - von der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten umfassten Straße unterhalb der B.P. in S. einen Unfall erlitten (Bl. 2 d. A.). Sie sei zum Parken in diese Straße eingefahren, bis zur Absperrung unter der Brücke vorgefahren und habe keinen Parkplatz finden können. Daher sei sie rückwärts gefahren, um drehen zu können (Bl. 2 d. A.). Am Anwesen Nr. 19 sei sie rückwärts in die Einfahrt zu einem Parkhaus eingefahren. Hierbei sei sie mit ihrem Pkw mit einem - ebenfalls unstreitig - von der Beklagten dort als Poller aufgestellten Stein kollidiert (Bl. 2 d. A.). Hierbei sei ihr Pkw beschädigt worden (Bl. 2 d. A.).

Es befänden sich dort - unstreitig - insgesamt 4 Poller, wobei die vorderen lediglich 36 cm hoch seien. Der streitgegenständliche Poller sei im rückwärtigen Teil noch niedriger und die rote Markierung sei fast völlig abgeblättert. Der Stein weise von hinten nach vorne eine schräg verlaufende Beschädigung auf. Hieraus könne man schließen, dass bereits mehrere Pkw's dagegen gefahren seien (Bl. 2 u. 16 d. A.). Die Poller stellten mit einer Höhe von 34 - 38 cm bzw. 36 - 38 cm eine von der Beklagten zu sichernde Gefahrenquelle dar (Bl. 3 d. A.). Der Poller befinde sich außerdem unter einer Überdachung mit sehr schlechter Beleuchtung (Bl. 2 u. 3 d. A.).

Die Klägerin ist daher der Auffassung, die Beklagte habe durch die Aufstellung der Steine ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt (Bl. 2 d. A.), denn die Poller, die keine ausreichende Höhe besäßen und schlecht beleuchtet seien, seien beim Rückwärtsfahren wegen beschränkter Übersicht nicht zu erkennen (Bl. 3 d. A.).

Im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils fehle der Vortrag der Klägerin, dass an dem beschädigten vorderen linken Poller auch die Farbmarkierung fehle und dass der Poller vorne rechts von einem Pkw Fiat Panda zugestellt und nicht zu sehen gewesen sei (Bl. 16 u. 55 d. A.).

Die Auffassung des Landgerichts, dass Verkehrswege so hinzunehmen seien, wie sie sich dem Benutzer erkennbar darbieten, sei nicht zutreffend (Bl. 55 d. A.). Der Poller sei jedenfalls für die Klägerin im Außenspiegel wegen dessen geringer Höhe und der schlechten Beleuchtung nicht erkennbar gewesen (Bl. 55 d. A.) und dies, obgleich die Klägerin ordnungsgemäß nach hinten geschaut habe (Bl. 56 d. A.). Der Poller sei auch nicht erforderlich und geeignet gewesen, die Einfahrt zu sichern (Bl. 55 d. A.). Eine normale Bodenmarkierung hätte ausgereicht (Bl. 55 d. A.). Das Landgericht habe zu Unrecht eine Haftung verneint, weil für höhere Poller höhere Kosten anfielen und auch diese umgefahren würden (Bl. 55 f d. A.).

Das Landgericht habe zu Unrecht die Örtlichkeit nicht in Augenschein genommen, kein Sachverständigengutachten eingeholt und auch die benannten Zeugen nicht vernommen (Bl. 56 d. A.). Die Klägerin müsse sich kein Mitverschulden anrechnen lassen (Bl. 56 d. A.).

Infolge der Beschädigung des Fahrzeugs seien ihr, der Klägerin, Reparaturkosten in Höhe von 1.079,64 EUR, ein Nutzungsausfall von 3 Tagen à 29,-- EUR = 87,-- EUR sowie pauschal zu berechnende Kosten von 26,-- EUR entstanden (Bl. 16 d. A.).

Die Beklagte behauptet dagegen, dass die Poller eine Höhe von 42 cm hätten, und meint, dass sie ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe (Bl. 12 d. A.). Der Parkplatz sei mit einer Leuchte mit 1 x 80 Watt HQL von 23,9 Ix ausreichend ausgeleuchtet gewesen (Bl. 12 d. A.). Die Poller seien daher beim Rückwärtsfahren auch mit einem Minimum an Aufmerksamkeit zu erkennen gewesen (Bl. 12 d. A.). Den Unfallhergang bestreitet sie mit Nichtwissen (Bl. 11 d. A.). Jedenfalls seien auch bei unterstellter - allenfalls leichter - Verkehrssicherungspflichtverletzung ein weit überwiegendes Verschulden der Klägerin sowie eine erhöhte Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs infolge des Rückwärtsfahrens zu berücksichtigen (Bl. 12 d. A.).

Die Feststellungen des Landgericht seien zutreffend. Es komme nicht darauf an, ob der Poller nicht zu erkennen gewesen sei, da die Klägerin dann, wenn eine Gefahrenquelle durch einen beiläufigen Blick in den Rückspiegel nicht zu erkennen sei, nicht einfach drauf losfahren dürfe, sondern notfalls aussteigen und sich vergewissern müsse, dass hinter ihr alles frei sei (Bl. 61 d. A.). Dies gelte erst recht, wenn es sich einem Kraftfahrer geradezu aufdrängen müsse, dass eine Parkplatzausfahrt durch Poller freigehalten werde (Bl. 61 d. A.).

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 10.01.2003 (Bl. 33 d. A.) und des Senats vom 25.11.2003 (Bl. 70 d. A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 31.01.2003 (Bl. 37 d. A.) und die Beiakte 4 O 123/01 des Landgerichts Saarbrücken Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht weder gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf einer Rechtsverletzung, d. h. einer Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG i. V. m. § 9 Abs. 3a SaarlStrG. Das Landgericht hat festgestellt, dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung seitens der Beklagten nicht dargelegt und bewiesen ist. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an dieser Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dabei kann es dahinstehen, ob sich der Unfall tatsächlich so zugetragen hat, wie ihn die Klägerin geschildert hat. Denn selbst wenn man dies zu ihren Gunsten unterstellt, ergibt sich hieraus nicht, dass der Unfall auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten durch die Beklagte zurückzuführen ist:

Die Verkehrssicherungspflicht der öffentlichen Hand bezüglich öffentlicher Wege und Plätze ist ihrem Wesen nach zwar keine Amtspflicht i. S. d. § 839 Abs. 1 BGB, sondern eine allgemeine zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht i. S. d. § 823 BGB. Als Haftungstatbestand kommt daher grundsätzlich § 823 BGB i. V. m. §§ 89, 31 BGB in Betracht (vgl. BGHZ 9, 373 (374 f); BGH, NJW 1968, 443; Staudinger-Schäfer, 12. Auflage, § 839 BGB, Rdnr. 124; Geigel-Schlegelmilch, Der Haftpflichtprozeß, 23. Auflage, 14. Kap., Rdnr. 40; Kodal/Krämer-Grote, Straßenrecht, 6. Auflage, Kap. 40, Rdnr. 6).

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das Land die Verkehrssicherungspflicht öffentlich-rechtlich geregelt hat. In diesem Fall handelt es sich bei der Verkehrssicherungspflicht um eine hoheitliche Aufgabe, also um eine Amtspflicht i. S. d. § 839 Abs. 1 BGB (vgl. BGHZ 27, 278 (281 f); Geigel-Schlegelmilch, aaO., 14. Kap., Rdnr. 40; Kodal/Krämer-Grote, aaO., Kap. 40, Rdnr. 27).

Im Saarland ist eine entsprechende Regelung getroffen worden durch § 9 Abs. 3a SaarlStrG, der ausdrücklich anordnet, dass die Verkehrssicherung öffentlicher Straßen als Amtspflicht in hoheitlicher Tätigkeit wahrgenommen wird (vgl. Kodal/Krämer-Grote, aaO., Kap. 40, Rdnr. 10; Staudinger-Schäfer, aaO., § 839 BGB, Rdnr. 129). Diese obliegt im Falle von Gemeindestraßen den Kommunen, vorliegend also der Beklagten.

Die hoheitlich ausgeübte Verkehrssicherungspflicht bezüglich öffentlicher Straßen entspricht dabei inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 BGB (BGHZ 60, 54 (58 ff); Staudinger-Schäfer, aaO., § 839 BGB, Rdnr. 124; Geigel-Schlegelmilch, aaO., 14. Kap., Rdnr. 42; Kodal/Krämer-Grote, aaO., Kap. 40, Rdnr. 6). Diese Amtspflicht besteht zugunsten Dritter, nämlich der Straßennutzer (vgl. MünchKomm(BGB)-Papier, 3. Auflage, § 839 BGB, Rdnr. 266).

Ihr Umfang wird von der Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung maßgebend bestimmt. Sie umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Benutzer hinreichend sicheren Straßenzustandes (BGH, VersR 1979, 1055; Staudinger-Schäfer, aaO., § 839 BGB, Rdnr. 131), wobei jedoch absolute Gefahrlosigkeit nicht gefordert werden kann. Diese kann in der Regel nicht erwartet werden und ist auch unter Einsatz zumutbarer Mittel nicht zu erreichen. Vielmehr sind die öffentlichen Verkehrswege grundsätzlich in dem Zustand hinzunehmen, wie sie sich dem Benutzer erkennbar darbieten, wobei sich der Benutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen muss (vgl. BGH, NJW 1980, 2194 (2195); Staudinger-Schäfer, aaO., § 839 BGB, Rdnr. 131).

Der Verkehrssicherungspflichtige muss daher in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (vgl. BGH, VersR 1979, 1055; Palandt-Thomas, 61. Auflage, § 823 BGB, Rdnr. 125; Geigel-Schlegelmilch, aaO., 14. Kap., Rdnr. 44).

2. Betonpoller, die von der verkehrssicherungspflichtigen Körperschaft aufgestellt werden, stellen nach zutreffender Ansicht kein Verkehrshindernis i. S. d. § 32 StVO dar (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1996, 384 u. zfs 1996, 129; OLG Rostock, VersR 2001, 1441 f; a. A. OLG Frankfurt/M., VersR 1991, 1385; offen gelassen von LG Oldenburg, VersR 1999, 1416). Daher liegt allein in dem Aufstellen von Betonpollern zur Abgrenzung verschiedener Bereiche einer öffentlichen Verkehrsfläche, etwa von Fahrbahn und Gehweg, noch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (vgl. OLG Düsseldorf, NVwZ-RR 1992, 59; LG München, DAR 1988, 60).

Die Verkehrssicherungspflicht kann allerdings dann verletzt sein, wenn die Poller nicht derart aufgestellt werden, dass sie für einen Pkw-Fahrer gut sichtbar sind (vgl. LG Duisburg, zfs 1991, 296). Poller, durch die Parkstreifen abgegrenzt werden oder eine Fahrbahnverengung herbeigeführt wird, müssen insbesondere im Regelfall durch gut sichtbare Markierungen und ausreichende Beleuchtung kenntlich gemacht werden, damit sie auch bei Dämmerung bzw. Dunkelheit von ein- bzw. ausparkenden Autofahrern nicht übersehen werden, sofern diese die dabei erforderliche Sorgfalt walten lassen (vgl. OLG Nürnberg, NZV 1991, 433; OLG Rostock, VersR 2001, 1441 f; LG Duisburg, zfs 1991, 296 f). Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um Poller von einer geringen Höhe (ca. 40 cm) handelt, da diese aus dem Sichtwinkel des Fahrers eines Kraftfahrzeugs nur schwer zu erkennen sind (vgl. LG Duisburg, zfs 1991, 296 f; LG Saarbrücken, Urt. v. 11.07.2001 - 4 O 123/01 (Bl. 26 (29) d. A.)) und ein Fahrzeugführer auch nicht unbedingt mit dem Vorhandensein derartiger Hindernisse rechnen muss (vgl. OLG Nürnberg, NZV 1990, 433). Ein intakter Warnanstrich oder sonstige besondere Hinweise und Sicherungsmaßnahmen sind allerdings dann nicht zwingend erforderlich, wenn die Pfosten auf Grund ihrer Lage und Beschaffenheit sowie des Umfeldes (z. B. Spielstraße) auch ohne einen solchen Anstrich für Verkehrsteilnehmer unschwer zu erkennen sind (vgl. OLG Rostock, VersR 2001, 1441 f; LG Oldenburg, VersR 1999, 1416).

Soweit die Sicht durch besondere Lichtverhältnisse oder durch Sichthindernisse beeinträchtigt ist, ist der Verkehrsteilnehmer gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 u. 4 StVO gehalten, sich mit seiner Fahrweise auf die gegebenen Sichtverhältnisse einzustellen. (Sichtfahrgebot - vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1996, 731 (732); OLG Rostock, VersR 2001, 1441 f). Verstößt der Verkehrsteilnehmer gegen dieses Gebot, so kann er sich gegenüber der verkehrssicherungspflichtigen Gemeinde nicht darauf berufen, die Absperreinrichtungen seien nicht hinreichend kenntlich gemacht worden (vgl. OLG Rostock, VersR 2001, 1441 f).

3. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Poller zwar um einen solchen, der auch nach der Behauptung der Beklagten keine Höhe von mehr als 42 cm hat, d. h. für einen Autofahrer - insbesondere beim Rückwärtsfahren - nur schwer zu erkennen ist, da er wegen seiner niedrigen Höhe im Verlauf der Annäherung des Fahrzeugs alsbald aus dem Sichtbereich des Fahrers verschwindet (vgl. hierzu auch LG Karlsruhe, Urt. v. 30.03.2000 - 6 O 394/99 (hinten in Akte liegend); LG Saarbrücken, Urt. v. 11.07.2001 - 4 O 123/01 (Bl. 26 (29) d. A.)). Darüber hinaus behauptet die Klägerin, der Unfall habe sich im März 2002 um 22.30 ereignet, also bei Dunkelheit und der Poller sei nicht ordnungsgemäß ausgeleuchtet gewesen. Ferner sei die auf den Poller aufgebrachte rote Warnfarbe offenbar auf Grund früherer Kollisionen nicht mehr vorhanden gewesen und der Poller habe im oberen Bereich eine schräg verlaufende Beschädigung aufgewiesen.

Selbst wenn man die Richtigkeit dieses teilweise bestrittenen Sachvortrags unterstellt, liegt aber nach den konkreten Gegebenheiten eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten weder darin, dass sie den Poller nicht höher errichtet hat, noch darin, dass sie ihn nicht hinreichend deutlich mit Farbe markiert und nicht genügend ausgeleuchtet hat. Auf Grund der besonderen räumlichen Lage des Pollers musste nämlich ein aufmerksamer Autofahrer mit dem Vorhandensein entsprechender Hindernisse rechnen und seine Fahrweise hierauf einstellen.

Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt darin, dass sich der streitgegenständliche Poller ebenso wie die übrigen dort vorhandenen Poller nicht inmitten des öffentlichen Verkehrsraums befinden, in dem mit derartigen Hindernissen regelmäßig nicht zu rechnen ist (so aber der Sachverhalt im Verfahren 4 O 123/01 - vgl. Beiakte 4 O 123/01). Vielmehr steht der streitgegenständliche Poller ausweislich der zur Akte gereichten Lichtbilder (Bl. 5 f u. 14 d. A.) nicht in dem für jeden Verkehrsteilnehmer frei zugänglichen öffentlichen Verkehrsraum, sondern vor einer Tiefgarageneinfahrt, die sich unter einer bis zu dem fraglichen Stein reichenden Überdachung befindet. Unter dieser Überdachung sind beidseits der Einfahrt Fahrzeuge geparkt, deren Heck ebenfalls bis etwa zur Höhe der äußeren Begrenzungspoller zurückreicht. Es war also für die Klägerin unschwer erkennbar, dass es sich um einen von der Fahrbahn abgegrenzten Bereich handelte, welcher ganz offensichtlich nicht nur zum Abstellen von Fahrzeugen durch die Allgemeinheit sondern auch zur Ermöglichung der Zufahrt zu einer nicht für jedermann zugänglichen Tiefgarage diente. Bei Grundstückseinfahrten ist aber stets mit dem Vorhandensein von Pollern zu rechnen, da diese zur Begrenzung derartiger Einfahrten zulässig sind (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1998, 893). Dass der streitgegenständliche Bereich nicht mehr zur Fahrbahn gehörte, ergibt sich zusätzlich daraus, dass er durch Verkehrszeichen 314 als abgegrenzter Parkbereich kenntlich gemacht war.

Bei derartigen örtlichen Gegebenheiten muss ein Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug rückwärts in einen solchen abgegrenzten Bereich fährt, um diesen als Wendefläche zu benutzen, mit dem Vorhandensein von Hindernissen wie geparkten Fahrzeugen, Absperreinrichtungen oder ähnlichem rechnen. Er hat sich gemäß § 9 Abs. 5 StVO beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, und sich erforderlichenfalls einweisen zu lassen. Dies bedeutet, dass die Klägerin in den von der Fahrbahn abgegrenzten und nach ihrem eigenen Vortrag unübersichtlichen Bereich nur mit äußerster Sorgfalt hätte einfahren dürfen. Sie hätte hierbei insbesondere damit rechnen müssen, dass sich Poller wie der streitgegenständliche auf dem Boden befanden, welche wegen ihrer Höhe und fehlenden farblichen Markierung beim Rückwärtsfahren mangels ausreichender Übersicht weder im Außenspiegel noch beim Blick durch die Heckscheibe erkannt werden konnten. Die Klägerin hätte sich daher zunächst durch Aussteigen und Inaugenscheinnahme von der Beschaffenheit des hinter ihr liegenden unübersichtlichen Bereichs vergewissern und ihr Fahrverhalten den hierdurch erkennbaren Hindernissen anpassen müssen. Gegebenenfalls hätte sie von dem Wendevorhaben absehen und rückwärts aus der Sackgasse herausfahren müssen.

Etwas anderes gilt weder wegen der von der Klägerin behaupteten unzureichenden Beleuchtung der Tiefgarageneinfahrt noch des von der Klägerin behaupteten Umstands, dass an dem streitgegenständlichen Poller die Farbmarkierung gefehlt habe und dass dieser zusätzlich durch einen Fiat Panda zugestellt und daher nicht zu sehen gewesen sei (Bl. 55 d. A.). Diese - als gegeben unterstellten - Umstände hätten die Klägerin vielmehr erst recht zur Anwendung der äußersten Sorgfalt veranlassen müssen. Insbesondere hätte sie beim Vorhandensein eines Sichthindernisses (Pkw Fiat Panda) nicht darauf vertrauen dürfen, dass sich hinter diesem kein weiteres Hindernis befand, welches ihrem Fahrzeug gefährlich werden konnte. Sie war wegen des Sichtfahrgebots des § 3 Abs. 1 Satz 2 u. 4 StVO gehalten, sich vor dem Weiterfahren darüber zu vergewissern, dass dies nicht der Fall war. Dasselbe gilt im Hinblick auf die behaupteten schlechten Beleuchtungsverhältnisse unterhalb des überdachten Bereichs. Schlechte Lichtverhältnisse müssen für einen Kraftfahrer stets ein Signal sein, damit zu rechnen, dass er vorhandene Hindernisse nicht erkennt, und ihn daher veranlassen, besonders vorsichtig und strikt auf Sicht zu fahren.

Hinzu kommt, dass die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag zunächst an der späteren Unfallstelle vorbeigefahren und bis zur Absperrung an der Brücke weitergefahren ist. Sie konnte daher die Poller schon bei Gelegenheit des Vorbeifahrens erkennen und hätte somit bei dem späteren Wendevorgang mit deren Vorhandensein rechnen müssen.

Da somit eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten auch dann nicht feststellbar ist, wenn man sämtliche Behauptungen der Klägerin als wahr unterstellt, ist es unerheblich, ob das Landgericht diese zu Unrecht nicht in den Tatbestand aufgenommen hat (Bl. 55 d. A.). Auch bei einer unterstellten Tatbestandsberichtigung würde sich am Ergebnis nichts ändern.

Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang ferner, ob die Poller zur Absperrung der Zufahrt erforderlich und geeignet waren bzw. ob eine normale Bodenmarkierung ausgereicht hätte (vgl. Bl. 55 d. A.), denn die konkret gewählte Gestaltung der Poller ist nicht verkehrspflichtwidrig, so dass sich die Beklagte innerhalb des ihr bezüglich der Gestaltung von Verkehrsflächen zustehenden Ermessensspielraums gehalten hat. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, ob für höhere Poller höhere Kosten angefallen wären und ob durch deren Aufstellung der Unfall vermeidbar gewesen wäre (Bl. 55 f d. A.).

3. Das Landgericht hat diese Feststellungen auf verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende Weise getroffen. Eine Ortsbesichtigung ist nicht erforderlich, da sich das Landgericht ebenso wie der Senat auf Grund der zur Akte gereichten Fotos, auf welchen die Örtlichkeit hinreichend dokumentiert ist, über die tatsächlichen Verhältnisse zuverlässig informieren konnte. Aus diesem Grund sind auch die Vernehmung der von der Klägerin zum Zustand der Poller und den Sichtverhältnissen benannten Zeugen sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich (so auch OLG Rostock, VersR 2001, 1441 f). Da es nach den getroffenen Feststellungen nicht darauf ankommt, ob sich der Unfall tatsächlich entsprechend der Behauptung der Klägerin zugetragen hat, ist auch eine diesbezügliche Zeugenvernehmung nicht erforderlich (Bl. 16 d. A.).

4. Zutreffend ist schließlich das Landgericht davon ausgegangen, dass die genannten Umstände, insbesondere der Verstoß der Klägerin gegen das Gebot äußerster Sorgfalt beim Einfahren in ein Grundstück, Wenden und Rückwärtsfahren gemäß § 9 Abs. 5 StVO sowie gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 2 u. 4 StVO ein erhebliches Mitverschulden der Klägerin i. S. d. § 254 Abs. 1 BGB sowie eine gravierende Erhöhung der Betriebsgefahr und damit des Verursachungsanteils des klägerischen Fahrzeugs analog § 17 StVG begründet. Dies hat zur Folge, dass eine eventuelle Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten hinter das Mitverschulden der Klägerin vollständig zurücktreten würde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass die Revision nicht zugelassen ist und die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO n. F. für jede der Parteien unzulässig ist, da die Beschwer der Klägerin im Berufungsverfahren 1.197,64 EUR, mithin nicht mehr als 20.000,-- EUR beträgt.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F.) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n. F.).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 1.197,64 EUR.

Ende der Entscheidung

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