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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 10.12.2002
Aktenzeichen: 4 U 178/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, EGBGB, EGZPO


Vorschriften:

ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1 n.F.
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 540 Abs. 1 n.F.
ZPO § 543 Abs. 2 n.F.
ZPO § 544 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 164
BGB § 460
BGB § 463 Satz 2 a.F.
EGBGB Art. 229 § 5
EGZPO § 26 Nr. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 178/02

verkündet am 10.12.2002

In dem Rechtsstreit

wegen Schadenersatzes

hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19.11.2002 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Gaillard und die Richter am Oberlandesgericht Brach und Göler

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Beklagten gegen das am 25.02.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - Az. 3 O 55/02 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte in der Hauptforderung zur Zahlung von 5.517,18 € (statt 5.678,78 €) verpflichtet ist.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 17 % und der Beklagte 83 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts kaufte der Kläger bei dem Beklagten am 26.06.2000 einen gebrauchten Pkw der Marke BMW zum Kaufpreis von 11.800,- DM unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Das Fahrzeug hatte einen äußerlich sichtbaren Schaden im Heckbereich. Die Kaufvertragsurkunde enthält den Hinweis auf einen "Unfall hinten" (vgl. die Urkunde Bl. 7 d.A.).

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung des Kaufvertrages im Wege des großen Schadenersatzes mit der Behauptung, dass ein massiver Heckschaden vorgelegen habe, den der Beklagte gekannt, jedoch verschwiegen habe. Der Kläger hat die Zahlung von 13.101,96 DM sowie 21,10 DM Kosten einer Gewerberegisterauskunft nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangt und die Feststellung begehrt, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug befindet.

Der Beklagte hat behauptet, nicht Vertragspartner des Klägers gewesen zu sein, sondern den BMW als Vertreter des Voreigentümers an den Kläger verkauft zu haben. Er habe nicht arglistig gehandelt. Auf den Vorschaden, soweit er sichtbar gewesen sei, sei der Kläger hingewiesen worden. Die Schwere des Vorschadens habe er, der Beklagte, nicht gekannt. Er habe das Fahrzeug auf Vorschäden auch nicht untersucht.

Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung (Bl. 63 ff d.A.) sowie nach persönlicher Anhörung des Klägers (Bl. 63 d.A.) und des Beklagten (Bl. 84 ff d.A.) durch das am 25.02.2002 verkündete Urteil - Az. 3 O 55/02 - unter Klageabweisung im Übrigen in Höhe von 5.678,78 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des BMW sowie weiteren 10,79 € stattgegeben und den Annahmeverzug des Beklagten festgestellt. Es hat ausgeführt, dass der Beklagte der Verkäufer gewesen sei und dass er die Schwere des Vorschadens arglistig verschwiegen habe.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er die Ausführungen im angefochtenen Urteil als fehlerhaft rügt, wonach er der Verkäufer des Fahrzeugs gewesen sei und die Schwere des Vorschadens arglistig verschwiegen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie gemäß § 540 Abs. 1 ZPO (n.F.) auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist jedoch, von einer Korrektur der Höhe der anzurechnenden Gebrauchsvorteile auf Grund der weiteren Nutzung des Fahrzeugs seit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht abgesehen, nicht begründet.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte dem Kläger wegen arglistigen Verschweigens des Umfangs des Vorschadens zum Schadenersatz verpflichtet ist, § 463 Satz 2 BGB (a.F.) i.V. mit Art. 229 § 5 EGBGB. Die Einwendungen des Beklagten hiergegen sind nicht begründet.

1. Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht als Verkäufer des Fahrzeugs angesehen. Der Kläger hat den BMW in den Räumlichkeiten der Firma des Beklagten gekauft und die Vertragsverhandlungen allein mit dem Beklagten geführt. Auf der Kaufvertragsurkunde befindet sich oben links der Stempel der Firma des Beklagten mit allen Daten seiner Firma (Bl. 7 d.A.). Zwar ist über diesem Stempel handschriftlich hinzugefügt: Auftrag von Herrn. Aus diesem Hinweis wird jedoch ohne zusätzliche Anhaltspunkte, die hier weder substantiiert vorgetragen noch erkennbar sind, nicht hinreichend deutlich, dass der Beklagte im fremden Namen sowie für fremde Rechnung handeln wollte und gehandelt hat, zumal die Anschrift des Herrn (bzw. vgl. Bl. 67 d.A.) nicht angegeben worden ist und jeglicher Hinweis auf eine Vermittler- oder Vertretertätigkeit des Beklagten fehlt. Aus der Sicht des Vertragspartners kann somit auch ein Kommissionsgeschäft vorgelegen haben, §§ 164, 133, 157 BGB (vgl. hierzu auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Auflage, Rdnr. 1390).

2. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht auch ein arglistiges Verhalten des Beklagten bejaht.

a. Dass das streitgegenständliche Fahrzeug über den einer äußerlichen Besichtigung zugänglichen Schaden hinaus einen erheblich größeren Vorschaden hatte, ist durch das Gutachten des Sachverständigen vom 25.08.2000 bewiesen. Danach waren erhebliche Verformungen im Bereich des Längsträgers sowie des Bodenblechs vorhanden (GA Seite 5 = Bl. 14 d.A.). Die fachgerechte Instandsetzung des stark verformten Bodenblechs erfordert, so der Sachverständige, dessen Erneuerung. Die Verformungen im Querträgerbereich des Heckblechs sind ebenfalls nur durch eine Erneuerung zu beheben (GA Seite 6 = Bl. 15 d.A.). Der hierfür erforderliche Reparaturkostenaufwand beläuft sich auf etwa 5.500,- DM netto (GA Seite 7 = Bl. 16 d.A.).

Zu einem ähnlichen Ergebnis gelangt der Kostenvoranschlag der Werkstatt Auto, wonach zur Beseitigung der Schäden am Heck- und Bodenblech ein Kostenaufwand von 6.657,82 DM brutto erforderlich ist (Bl. 8 d.A.).

b. Die Schwere dieses Vorschadens hat der Beklagte gegenüber dem Kläger nicht offenbart. Dies ist unstreitig und folgt zudem daraus, dass der Beklagte behauptet hat, das Fahrzeug nicht auf Vorschäden untersucht und den Schaden am Bodenblech sowie an den Längsträgern nicht gekannt zu haben (Bl. 58 d.A.). Folglich kann er den Beklagten hierüber auch nicht informiert haben.

c. Ob es zutrifft, dass der Beklagte die Schwere des Vorschadens gekannt hat, was dieser ausdrücklich bestritten hat (Bl. 58 d.A.), das Landgericht jedoch auf Grund der Bekundungen der Zeugin der Lebensgefährtin des Klägers (Bl. 66 d.A.), als bewiesen angesehen hat (Bl. 93 f d.A.), kann dahinstehen. Wenn der Beklagte das tatsächliche Schadensausmaß gekannt haben sollte, wäre das arglistige Verhalten offensichtlich. Sollten ihm dagegen die erheblichen Verformungen im Bereich des Längsträgers sowie des Bodenblechs nicht bekannt gewesen sein, was zu Gunsten des Klägers unterstellt werden kann, folgt die Arglist daraus, dass er in diesem Falle Angaben "ins Blaue hinein" gemacht hat. Durch die Bekundungen des Zeugen ist nämlich bewiesen, dass der Beklagte die ausdrücklich gestellte Frage, ob außer den sichtbaren Schäden noch weitere Schäden vorhanden seien, dahingehend beantwortet hat, dass dies nicht der Fall sei (Bl. 64 d.A.). Diese Antwort beinhaltet eine Aussage "ins Blaue" hinein, wenn dem Beklagten der tatsächliche Schadensumfang nicht bekannt war. Falsche Angaben des Verkäufers "ins Blaue hinein" aber begründen nach ständiger Rechtsprechung den Arglistvorwurf im Sinne von § 463 Satz 2 BGB (BGH, NJW 1995, 955 [956]; BGH, NJW 1981, 1441 [1442]; BGH, NJW 1977, 1055; Senatsurteile vom 10.10.2000, 27.05.1997, 25.06.1996 und 14. 11.1995 - Az. 4 U 149/00 - 38 -, 4 U 650/96 - 141, 4 U 767/95 - 171 und 4 U 574/94 - 126; OLG Düsseldorf, DAR 1993, 347; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Aufl., Rdnrn. 1877 ff).

3. Das Landgericht hat ferner zutreffend festgestellt, dass die Haftung des Beklagten nicht nach § 460 BGB ausgeschlossen ist. Aus dem Gutachten des Sachverständigen ergibt sich, dass die erheblichen Verformungen im Bereich des Längsträgers sowie des Bodenblechs erst nach der Demontage der inneren Anbauteile erkennbar waren (GA Seite 5 = Bl. 14 d.A.). Der Umstand, dass die Kofferraumklappe nicht passgenau geschlossen hat (GA Seite 5 = Bl. 14 d.A.), konnte verschiedene Ursachen haben. Hieraus musste der Kläger als Laie die Schwere des Vorschadens im Bereich des Längsträgers sowie des Bodenblechs nicht erkennen.

4. Hinsichtlich des Schadenshöhe sowie der Feststellung des Annahmeverzuges hat der Beklagte Einwendungen gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht erhoben. Hinsichtlich der Schadenshöhe war deshalb von dem vom Landgericht festgestellten Betrag von 13.006,54 DM auszugehen (Bl. 96 d.A.). Hiervon waren, wie im angefochtenen Urteil ferner geschehen, die Gebrauchsvorteile abzuziehen. Da sich die Laufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs seit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht jedoch erhöht hat und nunmehr 157.864 km beträgt (Schriftsatz des Klägers vom 14.11.2002 = Bl. 131 d.A.), berechnen sich die Gebrauchsvorteile unter Zugrundelegung der vom Landgericht angenommenen und von den Parteien nicht beanstandeten Gesamtfahrleistung von 230.000 km auf 2.215,87 DM (= 11.800,- DM Kaufpreis x 16.678 km Laufleistung in der Besitzzeit des Klägers [= 157.864 km - 141.186 km Tachostand bei Übergabe] : 88.814 km Restlaufleistung [= 230.000 km Gesamtlaufleistung - 141.186 km bei Übergabe]); wegen der Formel vgl. BGH, NJW 1995, 2159 [2161 unter III 2]; Senatsurteil vom 27.11.2001, Az. 4 U 251/01 - 62 -; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Auflage, Rdnrn. 816 und 2012).

Der vom Beklagten zu ersetzende Schaden beläuft sich somit auf 10.790,67 DM, das sind 5.517,18 € (= 13.0006,54 DM - 2.215,87 DM).

5. Die Berufung des Beklagten war deshalb mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Beklagte statt 5.678,78 € zur Zahlung von 5.517,18 € verpflichtet ist.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz verschiebt sich die Kostentragungspflicht auf Grund der gegenüber dem angefochtenen Urteil höheren Gebrauchsvorteile geringfügig zu Lasten des Klägers. Die Kosten der zweiten Instanz waren dagegen dem Beklagten aufzuerlegen, da das Unterliegen des Klägers im Berufungsverfahren geringfügig war und keine besonderen Kosten verursacht hat, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (n.F.).

Der Berufungsstreitwert wird auf 5.828,78 € festgesetzt (= 5.678,78 € + 150,- € hinsichtlich der Feststellung des Annahmeverzuges, vgl. hierzu Senatsurteile vom 29.01.2002 [Az. 4 U 550/00 - 142 -] und vom 30.07.2002 [Az. 4 U 801/01 - 154 -]).

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO (n.F.). Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 544 Abs. 1 ZPO nicht statthaft, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,- € nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO.

Ende der Entscheidung

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