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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 23.12.2008
Aktenzeichen: 4 U 2/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 321a
a. Die Anschlussberufung kann bedingt für den Fall erhoben werden, dass die hiermit angestrebte Änderung der angefochtenen Entscheidung nicht auf einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO hin erfolgt. Tritt die Bedingung ein, wird die Anschlussberufung gegenstandslos.

b. Wird der Berufungsführer nach statthafter Berufung durch ein auf Anhörungsrüge des Gegners im Fortsetzungsverfahren ergangenes Urteil zusätzlich beschwert, ist die Berufung gegen diese Entscheidung statthaft, auch wenn der Wert ist Beschwerdegegenstands 600 EUR nicht übersteigt.


SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 2/06

Verkündet am 23.12.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2008 durch den Richter am Oberlandesgericht Schmidt als Vorsitzenden sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Dörr und Fritsch-Scherer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufungen des Beklagten gegen die am 23.11.2005 und 24.1.2007 verkündeten Urteile des Landgerichts Saarbrücken - Az. 4 O 260 / 03 - werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufungsverfahren fallen dem Beklagten zur Last .

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

A.

Das Saarland begehrt vom Beklagten Schadensersatz aus übergegangenem Recht (§ 5 OEG i.V.m. § 81 a BVG) wegen Aufwendungen, die das Land der <Name einer Krankenkasse> aufgrund des Opferentschädigungsgesetzes für stationäre Krankenhausbehandlungen und sonstige nach dem OEG zu erbringende Leistungen für die dort versicherte Versorgungsberechtigte Frau D. H. erstattet hat.

Am 21.10.2000 kam es zwischen dem Beklagten und der Zeugin H. zu einer Auseinandersetzung, als der Beklagte das gemeinsame Kind zu Besuchszwecken abholen wollte. Der Hergang im Einzelnen ist streitig. Nach Darstellung des Landes soll der Beklagte Frau H. mehrere heftige Schläge gegen den Kopf versetzt haben.

Frau H., bei der im Jahr 1998 eine Arachnoidalzyste rechts tempo-parietal festgestellt wurde und die sich bei Dr. K. in Behandlung befand, litt schon vor dem Vorfall gelegentlich unter migräneartigen Kopfschmerzen (vgl. Attest Bl.34 d.A.). Bei einer routinemäßigen craniellen Kernspintomographie fand sich am 16.11.2000 neben der Arachnoidalzyste ein subdurales Hämatom rechts hemisphärisch. Während einer stationärer Behandlung vom 6. bis 14.12.2000 in der neurochirurgischen Klink der Universität <Ort> erfolgte am 7.12.2000 eine operative Entleerung des subduralen Hämatoms. Bei dem Eingriff wurde auch die Arachnoidalzyste gefenstert. Ob das subdurale Hämatom oder die Arachnoidalzyste Indikationsstellung für den Eingriff war, ist streitig. Während eines weiteren stationären Aufenthalts in der Zeit vom 10.4. bis 15.4.2001 wurde ein Zweiteingriff durchgeführt. Dieser war notwendig geworden, weil sich bei einer wegen zunehmender Kopfschmerzen durchgeführten CT- Kontrolle ein Nachlaufen der subduralen Blutung gezeigt hatte.

Durch bestandskräftigen Bescheid vom 6.11.2002 wurde der Vorfall vom 21.10.2000 auf Antrag der Zeugin H. als vorsätzlicher rechtswidriger tätlicher Angriff im Sinne des § 1 Abs.1 OEG anerkannt (Bl. 14, 15 d.A.)

Das klagende Land behauptet, es habe handelnd durch das Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung der <Name einer Krankenkasse> nach § 1 Abs.1 OEG i.V.m. § 19 BVG Aufwendungen in Gesamthöhe von 8.257,51 € ersetzt ( im Einzelnen Aufstellung S.3, 4 der Klageschrift und das Schreiben der <Name einer Krankenkasse> vom 7.1.2003; Bl. 16, 17 d.A. ). Die stationären Krankenhausbehandlungskosten seien ausschließlich auf das durch die Schläge des Beklagten gegen den Kopf der Zeugin H. verursachte subdurale Hämatom zurückzuführen, das zweimal operativ habe entleert werden müssen. In dem Gesamtbetrag von 8.257,51 € ist gemäß Klagebegründung ein Betrag von 113 € "als Pauschale für die ambulante Behandlung gemäß § 5 OEG i.V.m. § 81 a BVG i.V.m. § 116 Abs.8 SGB X" enthalten.

Das Saarland hat beantragt (Bl. 9, 49,142 d.A.),

1. den Beklagten zu verurteilen, an das Saarland 8.227,51 € nebst Zinsen zu zahlen.

2. festzustellen, dass der unter Ziff.1 bezeichneten Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Beklagten zugrundeliegt.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat bestritten, der Zeugin H. bei dem Vorfall vom 21.10.2000 mehrmals heftig mit der Hand ins Gesicht geschlagen zu haben. Er habe Frau H. lediglich eine "Backpfeife" versetzt, weil diese ihn beschimpft und angegriffen habe. Der Beklagte hat weiter bestritten, dass das subdurale Hämatom auf den Vorfall vom 21.10.2000 zurückzuführen ist. Wegen der Arachnoidalzyste habe sich ein solches Hämatom durchaus spontan ohne äußere Gewalteinwirkung bilden können. Im Übrigen könne sich die Zeugin H. das Hämatom ohne weiteres vor dem 21.10.2000 oder in den bis zur Feststellung am 16.11.2000 vergangenen 3 1/2 Wochen zugezogen haben, etwa bei unglücklichen Berührungen am Kopf während des Spiels mit dem gemeinsamen Kind, bei einem Sturz oder einem anderen leichten Anstoß mit dem Kopf. Der Ersteingriff sei allein wegen der Arachnoidalzyste erforderlich gewesen. Jedenfalls könnten dem Beklagten die durch die Fensterung der Arachnoidalzyste verursachten Mehrkosten nicht angelastet werden. Ansprüche des Landes seien zudem schon deshalb ausgeschlossen, weil der Beklagte sich mit der Zeugin H. in einem Zivilprozess vor dem Landgericht Saarbrücken am 14.11.2001 - insoweit unstreitig - vergleichsweise geeinigt habe und weil mit dem Vergleich alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Vorfall vom 21.11.2000 abgegolten sein sollten.

Das sachverständig beratene Landgericht hat den Beklagten nach Beweisaufnahme durch am 23.11.2005 verkündetes Urteil zur Zahlung von 8.144,51 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landgericht hat es als erwiesen angesehen, dass der Beklagte der Zeugin H. bei dem Vorfall vom 21.10.2000 mehrmals heftig gegen den Kopf geschlagen hat, dass das subdurale Hämatom auf die Schläge zurückzuführen ist und dass die streitgegenständlichen Behandlungs- und sonstigen Kosten insgesamt durch das subdurale Hämatom verursacht sind. Die Klageabweisung in Höhe eines Teilbetrages von 113 € hat das Landgericht damit begründet, das Land habe streitige Aufwendungen in dieser Höhe nicht substantiiert dargelegt. Auf den Feststellungsantrag wurde weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils eingegangen.

Gegen dieses Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs.1 S.1 Nr.1 ZPO Bezug genommen wird, hat der Beklagte Berufung mit dem Ziel der Klageabweisung eingelegt. Das Land hatte zuvor mit Schriftsatz vom 29.11.2005 Tatbestandsberichtigung beantragt und Anhörungsrüge gemäß § 321 a ZPO erhoben und moniert, sein Antrag festzustellen, dass dem Zahlungsanspruch eine unerlaubte Handlung des Beklagten zugrunde liege, sei weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 23.11.2005 berücksichtigt worden. Das rechtliche Gehör sei ferner dadurch verletzt, dass das Landgericht ohne vorherigen Hinweis nach § 139 ZPO erst im Urteil ausgeführt habe, dass streitige Aufwendungen in Höhe von 113 € nicht substantiiert dargelegt seien. Aus der Klageschrift ergebe sich, dass das Land die Pauschale der Kosten für nichtstationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln gemäß § 116 Abs.8 SGB X geltend mache, was nach § 81 a Abs.4 BVG möglich sei. Die monatliche Bezugsgröße nach § 18 Abs.1 SGB IV werde jährlich neu bestimmt. Sie habe für das Jahr 2000 4.480 DM betragen. 5 % hiervon ergäben 114,53 €.

Der Beklagte hat sein Rechtsmittel damit begründet, dass nicht nachgewiesen sei, dass das subdurale Hämatom auf den Vorfall vom 21.10.2000 zurückzuführen ist und er hat an den weiteren im ersten Rechtszug erhobenen Einwendungen festgehalten. Das Land hat in der Frist des § 524 Abs.2 ZPO mit Schriftsatz vom 3.4.2006 (vorsorglich) Anschlussberufung mit dem Antrag eingelegt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass der Beklagte zur Zahlung von weiteren 113 € nebst Zinsen verurteilt wird.

Das Landgericht, das die Gehörsrüge entsprechend einem Hinweis vom 31.10.2006 (Bl. 217 d.A.) für zulässig und begründet erachtete, hat durch Beschluss vom 13.12.2006 die mündliche Verhandlung wieder eröffnet ( Bl. 231, 232 d. A.).

Das klagende Land hat sodann beantragt,

den Beklagten unter Aufrechterhaltung des Urteils vom 23.11.2005 zur Zahlung von weiteren 113 € nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, dass dem Klageantrag zu 1) eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Beklagten zugrunde liegt.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 23.11.2005 abzuweisen.

Durch Urteil vom 24.1.2007 ( Bl. 244 f. d.A.) hat das Landgericht das am 23.11.2005 verkündete Urteil insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte zur Zahlung von 8.144,51 € nebst Zinsen verurteilt wurde. Im Übrigen hat es das Urteil in der Hauptsache aufgehoben und den Beklagten zur Zahlung von weiteren 113 € nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, dass dem Zahlungsantrag eine vom Beklagten begangene vorsätzliche unerlaubte Handlung zugrunde liegt.

Gegen das Urteil vom 24.1.2007 richtet sich die weitere Berufung des Beklagten. Der Beklagte hält es nicht mit dem Maßstab des § 286 ZPO für erwiesen, dass das bei der Zeugin H. am 16.11.2000 festgestellte subdurale Hämatom Folge der Auseinandersetzung vom 21.10.2000 ist. Er rügt in dem Zusammenhang unzureichende Tatsachenfeststellungen und eine unvollständige medizinische Befunderhebung und -bewertung durch den Sachverständigen Privatdozent Dr. V.. Außerdem erhebt der Beklagte Einwendungen gegen die Anspruchshöhe und bestreitet weiter, dass sämtliche klagegegenständlichen Krankenhausbehandlungskosten auf den Vorfall vom 21.10.2000 zurückzuführen sind.

Der Beklagte beantragt (Bl.268 , 322 d.A.),

das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird.

Das Land beantragt (Bl. 259 , 322 d.A.),

die Berufung zurückzuweisen.

Das Land hat seine (vorsorglich) eingelegte Anschlussberufung mit Schriftsatz vom 11.4.2007 im Hinblick auf das im fortgesetzten Verfahren ergangene Urteil für erledigt erklärt (Bl.272 d.A.). In der Sache hält das Land an seinem bisherigen Rechtsstandpunkt fest und verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Senat hat beide Berufungsverfahren durch Beschluss vom 16.3.2007 (Bl. 263, 264 d.A.) unter dem führenden Az. 4 U 2 / 06 -1- verbunden.

Mit Beschluss vom 29. Mai 2007 hat der Senat die Einholung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens angeordnet ( Bl. 273 bis 275 d.A.). Der Sachverständige Dr. V. hat sein Ergänzungsgutachten vom 21.7.2008 (Bl. 282 f. d.A.) in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2008 erläutert. Der Senat hat im Termin darauf hingewiesen, dass die Hilfsanschlussberufung des Landes prozessual überholt ist, so dass es keiner Erledigungserklärung bedarf.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 9.12.2008 verwiesen ( Bl. 321 bis 327 d.A.).

B.

Die Hilfsanschlussberufung des Landes ist prozessual überholt und gegenstandslos geworden (I). Die Berufungen des Beklagten sind zulässig (II.), bleiben aber in der Sache erfolglos (III.).

I.

Die vom beklagten Land eingelegte Hilfsanschlussberufung ist nach Eintritt der innerprozessualen Bedingung, von der sie zulässigerweise abhängig gemacht wurde, gegenstandslos geworden.

Rechtsprechung und Schrifttum gehen davon aus, dass die Anschlussberufung bedingt erhoben werden kann. So kann Anschlussberufung etwa für den Fall eingelegt werden, das dem in erster Linie gestellten Antrag auf Verwerfung oder Zurückweisung der Berufung nicht entsprochen werden sollte (BGH NJW 1984, 1240) oder sie kann von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht werden (OLG Frankfurt FamRZ 2000, 240; Zöller-Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl. Rn. 17 zu § 524). Prozesshandlungen sind nach allgemeiner Auffassung nur bedingungsfeindlich, soweit ihre Wirksamkeit von einem außerprozessualen Ereignis abhängig gemacht wird. Begründet wird dies damit, dass die Gestaltungswirkung auf den Prozess niemals ungewiss sein darf. Zulässig ist es hingegen, Prozesshandlungen von innerprozessualen Bedingungen abhängig zu machen, also vom Erfolg oder Misserfolg einer eigenen Prozesshandlung oder einer solchen des Gegners (Zöller-Greger a.a.O. Rn. 20 vor § 128 ). Im Streitfall hat das Land Anschlussberufung "im Hinblick auf die erhobene Gehörsrüge gemäß § 321 a ZPO nur vorsorglich eingelegt" (Bl. 204 d.A.). Es begegnet keinen Bedenken, die Einlegung der Anschlussberufung vom Erfolg der Gehörsrüge abhängig zu machen. Denn das Verhältnis von Anhörungsrüge und Anschlussberufung ist in Rechtsprechung und Schrifttum nicht vollständig geklärt. Zum Teil wird die Ansicht vertreten, die Anhörungsrüge und die Anschlussberufung seien zulässig, das Berufungsverfahren solle bis zur Entscheidung über die Anhörungsrüge in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO ausgesetzt werden. Nach anderer Auffassung soll die Anschließung wegen der Subsidiarität der Anhörungsrüge in jedem Fall erforderlich und das Anschlussrechtsmittel gegenüber der Anhörungsrüge vorrangig sein. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge sei auszusetzen, bis klar ist, dass aufgrund der Anschließung über die Gehörsrüge entschieden wird. Nach anderer Ansicht soll das Rechtsmittelgericht selbst über die Rüge mitentscheiden können (zum Meinungsstand vgl. Stein/Jonas-Leipold, ZPO, 22. Aufl. Rn. 23, 24 zu § 321 a; Mü-Ko-Musielak, ZPO, 5. Aufl., Rn. 7 zu § 321 a mwNw.). Wegen der nicht abschließend geklärten Verhältnisse von Anschlussberufung und Gehörsrüge sieht es der Senat als zulässig an, dass die Einlegung der Anschlussberufung davon abhängig gemacht wird, dass die angestrebte Abänderung der angefochtenen Entscheidung nicht im Wege der Gehörsrüge im fortgesetzten Verfahren erreicht wird. Nach Eintritt der innerprozessualen Bedingung ist die Hilfsanschlussberufung gegenstandslos geworden, weshalb es keiner Erledigungserklärung bedurfte.

II.

Die Berufungen des Beklagten sind zulässig.

1.

Die gegen das Urteil vom 23.11.2005 eingelegte Berufung ist nicht etwa deshalb unzulässig, weil das angefochtene Urteil - worauf der Tenor des im fortgesetzten Verfahren ergangenen Urteils hindeuten könnte - durch das nachfolgende Urteil ersetzt wurde. Die Tenorierung, "das Urteil vom 23.11.2005 wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte zur Zahlung von 8.144,51 € nebst Zinsen verurteilt wurde", ist zumindest missverständlich, denn die "aufrechterhaltene" Verurteilung war nicht Gegenstand der Anhörungsrüge. Das Verfahren ist auf die Gehörsrüge nur in dem Umfang fortzusetzen, wie dies aufgrund der Rüge geboten ist. Über die Teile des Streitgegenstandes, die nicht von der gerügten Gehörsverletzung erfasst waren, durfte das Landgericht daher nicht (erneut) entscheiden (Stein/Jonas-Leipold, ZPO, 22. Aufl. Rdn. 55 zu § 321 a). Da sich die Entscheidungsgründe des Urteils vom 24.1.2007 nur mit dem Gegenstand der Anhörungsrüge befassen, geht der Senat davon aus, dass das Landgericht nicht über den gesamten Streitgegenstand erneut entscheiden und das Urteil vom 23.11.2005 nicht durch das vom 24.1.2007 ersetzen wollte.

2.

Der Zulässigkeit der Berufung gegen das nach Verfahrensfortsetzung ergangene Urteil vom 24.1.2007 steht nicht entgegen, dass die für den Beklagten begründete (zusätzliche) Beschwer die Erwachsenheitssumme von 600 € nicht übersteigt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes würde ausgehend von der Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 9.12.2008 ( Bl. 322 d.A.) zwar nur 525,88 € betragen (113 € + 5 % von 8.257,51 €; zum Streitwert von Feststellungsanträgen nach § 850 f Abs.2 ZPO vgl. Zöller-Herget , ZPO, 27. Aufl. Rn. 16 zu § 3 Stichwort "Feststellungsklage" mwNw.). Auf die durch das im fortgesetzten Verfahren ergangene Urteil begründete zusätzliche Beschwer kommt es für die Statthaftigkeit der Berufung gegen ein nach Anhörungsrüge im fortgesetzten Verfahren ergangenes Urteil jedoch nicht maßgeblich an. Entscheidend ist, dass der Berufungsführer durch das zunächst erlassene und das im fortgesetzten Verfahren ergangene Urteil jeweils beschwert ist und dass der Beschwerdegegenstandswert in der Gesamtschau beider Urteile den Wert des § 511 Abs.2 Nr. 1 ZPO übersteigt. Die verfahrensfehlerhafte Sachbehandlung kann bei Verfahrensfortsetzung nach zulässiger und begründeter Anhörungsrüge nicht dazu führen, dass die durch das im fortgesetzten Verfahren ergangene Urteil zusätzlich beschwerte Partei in ihren Anfechtungsmöglichkeiten beschränkt ist. Wäre die landgerichtliche Tatsachenerfassung und - bewertung nicht unvollständig gewesen und der Anspruch des Landes auf rechtliches Gehör nicht verletzt und von Anfang an über den gesamten Streitgegenstand entschieden worden, hätte der Beklagte das ihm zum Nachteil gereichende Urteil insgesamt mit der Berufung anfechten können.

III.

Die mithin zulässigen Berufungen des Beklagten bleiben nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme und den Erkenntnissen aus dem im Berufungsrechtszug eingeholten schriftlichen Ergänzungsgutachten vom 21.7.2008 sowie den Erläuterungen des Sachverständigen Privatdozent Dr. V. in der mündlichen Verhandlung vom 9.12.2008 in der Sache erfolglos.

Das Landgericht hat der Klage zu Recht in vollem Umfang stattgegeben. Die angefochtene Entscheidung beruht im Endergebnis weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch ergibt sich auf der nach §§ 529, 531 ZPO maßgeblichen Tatsachengrundlage eine dem Beklagten vorteilhaftere Entscheidung ( § 513 ZPO).

1.

Die auf Feststellung, dass der bezifferte Klageantrag auf einer vom Beklagten vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht, gerichtete Klage ist zulässig. Nach der Rechtsprechung muss der Gläubiger neben dem Leistungsantrag auf entsprechende Feststellung klagen. Der Bundesgerichtshof geht von einer eingeschränkten Prüfungskompetenz des Vollstreckungsgerichts aus und nimmt an, dass der Vollstreckungstitel (zumindest im Wege der Auslegung) ausweisen muss, dass die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung betrieben wird ( BGHZ 152, 166, 171= NJW 2003, 515; BGHZ 109, 275, 276; a.A. OLG Celle InVo2000, 428, 429; Zöller-Stöber, ZPO, 27.Aufl. Rn. 9, 9 a zu § 850 f.). Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus § 850 f Abs.2 ZPO.

2.

Die auf Zahlung gerichtete Klage (a) und das Feststellungsbegehren (b) sind begründet.

a.

Nach § 5 Abs.1 OEG, der auf § 81 a BVG verweist, geht bei Gewährung von Leistungen nach § 1 Abs.1 OEG i.V.m. § 19 BVG durch das hierzu verpflichtete Land, der dem geschädigten Opfer gegen den Schädiger zustehende Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB kraft Gesetzes auf das Land als Kostenträger über, dem der Beklagte belegte Aufwendungen von 8.257,51 € zu ersetzen hat. Zu Recht sieht es das Landgericht als nachgewiesen an, dass das bei der Zeugin H. am 16.11.2000 festgestellte subdurale Hämatom durch die heftigen Schläge verursacht wurde, die der Beklagte der Zeugin während der Auseinandersetzung vom 21.10.2000 gegen den Kopf versetzt hat (aa). An der Richtigkeit der weiteren landgerichtlichen Feststellungen, wonach das subdurale Hämatom und nicht die Arachnoidalzyste Indikationsstellung für den operativen Erst- und den Folgeeingriff war (bb) und durch die bei der ersten Operation vorgenommene Fensterung der Arachnoidalzyste keine ausscheidbaren Behandlungsmehrkosten entstanden sind (cc), bestehen ebenfalls keine Zweifel.

aa.

Aufgrund der glaubhaften Angaben der geschädigten Zeugin H. und der ebenso glaubhaften Bekundungen der weiteren Zeugin A. L., die den Hergang übereinstimmend und sachlich geschildert haben, steht fest, dass der Beklagte der Zeugin H. während der Auseinandersetzung vom 21.10.2000, ohne dass ein Fall der Notwehr vorlag, zahlreiche Schläge gegen den Kopf versetzt hat. Die Schläge ins Gesicht der Zeugin H. waren so heftig, dass deren Kopf wie von den Zeuginnen anschaulich beschrieben "hin- und herflogen" ist. Die entsprechenden Feststellungen des Landgerichts binden den Senat, denn sie beruhen auf einer überzeugenden, von der Berufung, die keine Tatsachen aufzeigt, die Zweifel im Sinne des § 529 Abs.1 ZPO an deren Richtigkeit begründen könnte ( § 520 Abs.3 Nr.3 ZPO), im Übrigen nicht einmal angegriffenen Beweiswürdigung.

bb.

Dass die heftigen Schläge gegen den Kopf der Zeugin zu dem etwas mehr als 3 Wochen später (16.11.2000) im CT festgestellten subduralen Hämatom geführt haben, ist mit dem Maßstab des § 286 ZPO ebenfalls bewiesen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält auch insoweit den Angriffen der Berufung stand.

Zwar reicht weniger als die Überzeugung von der Wahrheit für das Bewiesensein nicht aus. Mehr als die subjektive Überzeugung wird im Rahmen des § 286 ZPO aber auch nicht gefordert. Da absolute, über jeden theoretisch denkbaren Restzweifel erhabene Sicherheit kaum zu gewinnen ist, lässt die Rechtsprechung "persönliche Gewissheit" genügen, welche den Zweifeln schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 1993, 935, 937; 70, 946 ; Zöller-Greger a.a.O. Rn. 18, 19 zu § 286). Bei Anlegung dieses Beweismaßes ist der Senat ebenso wie das Landgericht überzeugt, dass die Schläge des Beklagten gegen den Kopf der Zeugin H. Entstehungsursache des subduralen Hämatoms waren.

(1)

Die Zeugin H. hat in ihrer landgerichtlichen Vernehmung vom 23.6.2004 glaubhaft geschildert, dass bei ihr unmittelbar nach dem Vorfall vom 21.10.2000 heftige Kopfschmerzen einsetzten, die im Untersuchungstermin am 16.11.2000, wo das subdurale Hämatom im CT festgestellt wurde, fortbestanden. Die Zeugin hat auf Frage des Gerichts erklärt, zwischen dem Vorfall und dem operativen Ersteingriff habe sie weder einen Unfall gehabt, noch habe sie sich sonst gestoßen. Es habe in diesem Zeitraum auch keine anderweitigen Gewalteinwirkungen im Kopfbereich gegeben (Bl. 51 d.A.). Da die Zeugin und der Beklagte sich wegen des Vorfalls vom 21.10.2000 bereits vor Jahren zivilrechtlich geeinigt haben, ist weder ein eigenes sachliches noch ein persönliches Interesse der Zeugin H. am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits erkennbar, welches die Annahme eines interessegefärbten Aussageverhalten nahe legen könnte.

(2)

Der Sachverständige Privatdozent Dr. V. hat in seinem in dieser Instanz erstatteten schriftlichen Ergänzungsgutachten vom 21.7.2008 ( Bl. 282 f. d.A.) nach Auswertung sämtlicher Behandlungsunterlagen und nach Einsicht in die CT- Befunde die in der Vorinstanz vertretene medizinische Beurteilung bekräftigt und ausgeführt, sofern bis zur Feststellung des subduralen Hämatoms keine sonstige relevante Gewalteinwirkung am Kopf der Zeugin H. stattgefunden habe - hiervon geht der Senat aufgrund der glaubhaften Bekundungen der Zeugin aus - seien die Schläge des Beklagten gegen den Kopf der Zeugin schon wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Gewalteinwirkung und der Feststellung des subduralem Hämatoms mit hoher Wahrscheinlichkeit dessen Auslöser gewesen. Der Sachverständige sieht die Wahrscheinlichkeit über den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang hinaus ferner dadurch verdichtet, dass Frau H. nach der Anamnese in den von ihm eingesehenen Behandlungsunterlagen der neurochirurgischen Klinik der Universität <Ort> bei der stationären Erstaufnahme erklärt hat, sie habe unmittelbar nach dem Vorfall vom 21.10.2000 unter verstärkten Kopfschmerzen gelitten, die in der Folge andauerten. Der Richtigkeit der Befundschilderung stehe - so der Sachverständige - nicht entgegen, dass die Zeugin sich nicht schon vor dem 16.11.2000 in ärztliche Behandlung begeben habe. Denn subdurale Hämatome entwickelten sich höchst unterschiedlich. Sie könnten sich kontinuierlich verstärken, weshalb es der Sachverständige in der Anhörung für plausibel hielt, dass bei der Zeugin nach dem Vorfall vom 21.10.2000 keine akuten Kopfschmerzen aufgetreten sind, die so heftig waren, dass zwingend zu erwarten gewesen wäre, dass die mit Kopfschmerzen vertraute Patientin schon vor dem für den 16.11.2000 vereinbarten Untersuchungstermin den behandelnden Arzt Dr. K. aufsucht. Nach den Angaben von Dr. K. zur letzten Untersuchung vor dem Vorfall vom 21.10.2000, die am 8.9.2000 stattfand, gibt es für den Sachverständigen keinen Anhalt, dass Frau H. bereits zu diesem Zeitpunkt an dem subduralen Hämatom litt. Vielmehr habe es sich nach der Befunderhebung von Dr. K. damals um den bei der Zeugin häufiger auftretenden migräneartigen Kopfschmerz gehandelt, der unter Medikamentengabe (Ascotop) wieder verschwunden sei. Die Angaben der Zeugin H. in der Anamnese zu den unmittelbar nach dem Vorfall vom 21.10.2000 aufgetretenen persistenten Kopfschmerzen seien aus medizinischer Sicht insbesondere deshalb belastbar, weil die Zeugin nach dem Ersteingriff zu einem Zeitpunkt erneut über eine zunehmende Kopfschmerzsymptomatik geklagt habe, als sie noch nicht haben wissen können, dass sich die Blutung wieder vergrößert hatte, während die Arachnoidalzyste nach dem Ersteingriff infolge der Fensterung kleiner wurde. Nach Darstellung des Sachverständigen gibt der erste Operationsbericht der neurochirurgischen Klinik der Universität <Ort> klare Hinweise auf ein nicht sehr hohes Alter des damals entleerten subduralen Hämatoms. Das Aussehen des Hämatoms und die Farbe des Sekrets lassen nach den Ausführungen des Sachverständigen Rückschlüsse auf den Entstehungszeitpunkt zu. Im Fall von Frau H. habe die Dura bläulich als Zeichen des Hämatoms durchgeschimmert und es habe sich ein gelblich - braunes Hämatom entleert. Insbesondere sei keine Durareaktion in Form von Verdickungen oder Kapselbildungen, wie dies bei älteren Hämatomen der Fall sei, zu beobachten und selbst in der postoperativen CT Kontrolle am 13.12. sei dies noch nicht erkennbar gewesen. Wegen dieser Befunde hält der Sachverständige ein Alter des Hämatoms von 3 bis 6 Wochen für wahrscheinlich und medizinisch plausibel.

Eine von der Berufung in den Raum gestellte spontane subdurale Hämatombildung ist nach Auffassung des Sachverständigen höchst unwahrscheinlich. Eine spontane Hämatombildung kommt bei erwachsenen Probanden äußerst selten vor. Sie ist laut Dr. V. bisher nur bei Patienten beobachtet worden, die chronischem Alkoholabusus betreiben oder die unter Blutgerinnungsstörungen leiden, was auf Frau H. nicht zutreffe.

Der Sachverständige hat zwar bestätigt, dass eine Arachnoidalzyste ein höheres Risiko der Entwicklung eines subduralen Hämatoms mit sich bringt und dass bei solchen Patienten bereits kleinere Sportverletzungen oder andere Traumata leichterer Art im Kopfbereich ein subdurales Hämatom bewirken können. Der Sachverständige hat schon in der erstinstanzlichen Anhörung darauf hingewiesen und er hat diese Einschätzung in der Anhörung vor dem erkennenden Senat bekräftigt, dass gerade bei Probanden mit einem ohnehin durch eine solche entwicklungsbedingte Anomalie gesteigerten Risiko der Hämatombildung die Wahrscheinlichkeit, dass zahlreiche heftige Schläge gegen den Kopf zur Ausbildung eines subduralen Hämatoms führen naturgemäß wesentlich größer ist als die vom Beklagten alternativ in den Raum gestellten Entstehungsursachen wie eine zufällige Berührung des Kopfes durch ein spielendes Kind oder sonstige Kontaktierungen leichterer Art. Auch unter Berücksichtigung der durch die Arachnoidalzyste bewirkten Risikoerhöhung wäre nach Einschätzung des Sachverständigen ein völlig spontan auftretendes subdurales Hämatom als eine "absolute Rarität" zu bewerten (Gutachten S. 11, Bl. 292 d.A.).

Der Senat ist trotz theoretischer Restzweifel in Übereinstimmung mit dem Landgericht überzeugt, dass das subdurale Hämatom Folge der heftigen Schläge gegen den Kopf war, die der Beklagte der Zeugin H. während der Auseinandersetzung vom 21.10.2000 versetzt hat.

cc.

Dass die Indikationsstellung für den operativen Ersteingriff die akute Raumforderung durch das subdurale Hämatom und nicht die vorbekannte Arachnoidalzyste war, deren Größe seit der letzten CT- Untersuchung gleich geblieben war, hat der Sachverständige nach Auswertung der Behandlungsunterlagen der neurochirurgischen Klinik der Universität <Ort> in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten nachvollziehbar bestätigt. Dr. V. hat dies einleuchtend damit begründet, dass sich in den MRT-Befunden der neurochirurgischen Klinik der Universität <Ort> eine Mittellinienverlagerung finde, die prinzipiell die Gefahr einer Einklemmung und des Todes mit sich brachte. Da aus diesem Grund ohnehin ein operativer Eingriff zur Entleerung des subduralen Hämatoms habe erfolgen müssen, sei es, so der Sachverständige, naheliegend gewesen, die gesamte Raumforderung unter Einschluss der Zyste zu behandeln (Gutachten S. 12, Bl. 293 d.A.). Dass der zweite Eingriff ausschließlich wegen der Wiederausbildung des subduralen Hämatoms notwendig wurde, steht nicht im Streit.

dd.

Durch die Fensterung der Arachnoidalzyste während des Ersteingriffs sind nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen keine relevanten Behandlungsmehrkosten entstanden, um die der Anspruch des Landes zu kürzen wäre.

(1)

PD Dr. V. hat klargestellt, dass sich die Dauer des Krankenhausaufenthaltes in erster Linie aus der Wundheilung ergibt, die durch das Ausmaß der Kraniotomie (Schädelöffnung) bedingt ist. Die Fensterung der Arachnoidalzyste hat als primär mikrochirurgischer Eingriff auf die Verweildauer der Zeugin H. im Krankenhaus keinen relevanten Einfluss gehabt.

(2)

Selbst wenn sich der operative Ersteingriff wegen der Fensterung der Zyste länger und aufwendiger gestaltet haben solle, wäre dies kostenmäßig ohne Bedeutung. Denn das Land hat schon in der Vorinstanz mit Schriftsatz vom 26.1.2005 unwidersprochen vorgetragen, dass die neurochirurgische Klinik der Universität <Ort> der <Name einer Krankenkasse> für die beiden stationären Behandlungen nur den täglichen Pflegesatz und nicht die Operationskosten in Rechnung gestellt hat, die in der Klageforderung auch nicht enthalten sind. Gegen die durch das vorgelegte Schreiben der <Name einer Krankenkasse> vom 7.1.2003 bestätigten Aufwendungen hat der Beklagte in diesem Rechtszug im Übrigen keine substantiierten Einwendungen erhoben.

ee.

Aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils vom 24.1.2007 (LGU 5, Bl. 248 d.A.), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen und gegen die seitens der Berufung nicht erinnert wird, ist die Klage auch hinsichtlich der Pauschale von 113 € begründet. Nach § 116 Abs.8 SGB X, auf den die §§ 5 Abs.1 OEG, 81 a Abs.1 BVG verweisen, sind je Schadensfall für nicht stationäre Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches des SGB zu ersetzen. Wenn das Land Leistungen nach dem OEG erbringt und infolgedessen kongruente Ersatzansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger auf das Land übergehen, ist der Schädiger, sofern der Geschädigte wegen der anspruchsbegründenden Tat ambulant ärztlich behandelt oder mit Arznei- und Verbandmitteln versorgt wurde, zur Erstattung der Pauschale nach § 116 Abs.8 SGB X verpflichtet. Die Höhe der Pauschale folgt aus § 18 Abs.1 SGB IV.

ff.

Rechtsfehlerfrei stellt das Landgericht schließlich fest, dass der mit der Zeugin H. am 14.11.2001 vor dem Landgericht Saarbrücken geschlossene Prozessvergleich den Anspruchsübergang nicht hinderte. Ein Abfindungsvergleich des geschädigten Versorgungsberechtigten mit dem Schädiger kann zwar unter bestimmten Voraussetzungen den Ersatzanspruch der Versorgungsverwaltung ausschließen. Diese liegen im Streitfall jedoch nicht vor.

Der Übergang der Schadensersatzansprüche erfolgt über eine cessio legis (§ 5 OEG i.V.m. § 81 a BVG), die bewirkt, dass die Ansprüche des Versorgungsberechtigten gegen den Dritten von dem Augenblick der Entstehung an nur vom Land als Kostenträger geltend gemacht werden können ( Kunz/Zellner, OEG, 4. Aufl. Rn. 4 zu § 5 mwNw.). Die Schutzvorschrift des § 407 Abs.1 BGB gelangt zur Anwendung. Danach muss das Land als Neugläubiger eine Leistung, die der Schuldner (Dritte) nach dem gesetzlichen Forderungsübergang - der erfolgt im Zeitpunkt des Schadensereignisses - an den bisherigen Gläubiger (Versorgungsberechtigter) bewirkt, gegen sich gelten lassen, es sei denn, der Schuldner hatte bei Abtretung von der Leistung Kenntnis. Für die nach § 407 Abs.1 BGB erforderliche Kenntnis reicht es nach VV Nr.3 zu § 81 a BVG aus, wenn der Schädiger die Tatsachen kennt, die den Forderungsübergang bewirken. Das ist dann der Fall, wenn der Schädiger weiss, dass der Verletzte zu den nach dem OEG zu versorgenden Personen gehört. Diese Kenntnis wird grundsätzlich anzunehmen sein, denn Voraussetzung für den Forderungsübergang ist lediglich ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff im Sinne von § 1 OEG . Hiervon ausgehend war dem bei Abschluss des Prozessvergleichs anwaltlich vertretenen Beklagten der Forderungsübergang bekannt. Zumindest hatte er von den Tatsachen Kenntnis, die den Forderungsübergang nach § 5 OEG i.V.m. § 81 a BVG im Zeitpunkt des Schadensereignisses bewirkt haben. Die Berufungsbegründung setzt sich mit den diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts auch nicht kritisch auseinander.

b.

Der auf Feststellung gerichtete Klageantrag zu 2) ist begründet, da der Zahlungsantrag zu 1) nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf einer vorsätzlichen, nicht durch Notwehr gerechtfertigten Körperverletzung des Beklagten zum Nachteil der Zeugin H. beruht.

Die Berufungen des Beklagten sind demnach nicht begründet. Die Rechtsmittel waren mit der Kostenfolge des § 97 Abs.1 ZPO und Vollstreckbarkeitserklärung gemäß den §§ 708 Nr.11, 713 ZPO zurückzuweisen.

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 543 Abs.1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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