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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 25.01.2005
Aktenzeichen: 4 U 212/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, StGB


Vorschriften:

ZPO § 513 Abs. 1
ZPO § 529
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 546
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 847 Abs. 1 a. F.
StGB § 229
Ein Volkswanderverein muss bei einer winterlichen Volkswanderung vereiste Wegeflächen, die entweder als solche ohne weiteres erkennbar sind oder die auch von den Verantwortlichen des Vereins bei einer Kontrollbegehung nicht erkannt werden können, weder vom Eis befreien noch auf diese durch besondere Schilder hinweisen.
Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.03.2004 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (10 O 267/03) wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

I. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche auf Grund einer behaupteten Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Am 11.01.2003 nahm die Klägerin an einer vom Beklagten veranstalteten Volkswanderung teil, wofür sie ein Startgeld von 1,30 EUR zahlte (Bl. 2 f d. A.). Die Wanderung sollte über eine vom Beklagten ausgewählte und ausgeschilderte Strecke von wahlweise 5 oder 10 km führen, die sich teilweise über öffentliche Wege in Ortslagen erstreckte, teilweise über Wald- und Feldwege, die zum Teil vereist waren (Bl. 3 d. A.).

Auf Grund behaupteter Verletzungen infolge eines Sturzes während der Wanderung hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie jeweils nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit 9.266,60 EUR Schadensersatz sowie ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 20.000,-- EUR zu zahlen, sowie festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch sämtliche durch den Sturz bedingten zukünftigen materiellen und immateriellen zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind bzw. übergehen.

Mit dem angefochtenen Urteil vom 04.03.2004 (Bl. 54 d. A.) hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug.

Mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil beantragt die Klägerin, das Urteil abzuändern und ihren erstinstanzlichen Anträgen in vollem Umfang stattzugeben.

Die Klägerin trägt vor, dass der Beklagte - unstreitig - die Eisflächen weder gestreut habe (Bl. 3 d. A.). Auch habe er kein Hinweisschuld aufgestellt (Bl. 3 u. 38 d. A.). Die Klägerin sei innerhalb der vorgeschriebenen Streckenführung zu Beginn eines Feldwegs auf einer nicht erkennbaren Eisfläche gestürzt. Die Breite des Feldwegs an der Sturzstelle betrage 60 bis 70 cm (Bl. 38 d. A.). Bei dem Sturz sei sie, die Klägerin, auf den Kopf und den Rücken gefallen und habe sich schwere Verletzungen im Kopf- und Wirbelsäulenbereich zugezogen. Bezüglich der behaupteten Verletzungen und Verletzungsfolgen einschließlich der erforderlichen Behandlungen im Einzelnen wird auf die Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 04.03.2004 (Bl. 55 d. A.) sowie die Klageschrift (Bl. 3 f u. 7 d. A.) Bezug genommen.

Der Klägerin seien ein Verdienstausfallschaden in Höhe von 2.419,82 EUR, ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von 6.727,50 EUR sowie ein Schaden in Folge der irreparablen Beschädigung einer Brille von 119,28 EUR entstanden. Bezüglich der Einzelheiten der behaupteten Schäden wird auf die Klageschrift Bezug genommen (Bl. 5 - 7 d. A.). Die Klägerin hält darüber hinaus im Hinblick auf ihre Verletzungen ein Schmerzensgeld von mindestens 20.000,-- EUR für angemessen (Bl. 7 d. A.). Da noch nicht abzusehen sei, ob und ggf. wann eine gesundheitliche Wiederherstellung der Klägerin erfolgen werde, seien auch in Zukunft weitere verletzungsbedingte Schäden zu erwarten, weshalb der Feststellungsantrag begründet sei (Bl. 8 d. A.).

Die Klägerin ist hiervon ausgehend der Ansicht, das Landgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der Anspruch wegen fehlender Sorgfaltspflichtverletzung nicht begründet sei (Bl. 81 d. A.). Die vom Landgericht zitierten Entscheidungen beträfen andere Einzelfälle und seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Im vorliegenden Fall gehe es insbesondere nicht um frei zugängliche Wanderwege, die von einzelnen Privatpersonen genutzt würden, sondern um die Frage, welche Sorgfaltsanforderungen an einen eine Internationale Volkswanderung veranstaltenden Verein bei schlechten Wege- und Witterungsbedingungen zu stellen seien. Da der einzelne Teilnehmer auf eine eigens ausgesuchte und ausgeschilderte Strecke geleitet werde, dürfe er darauf vertrauen, dass ihm insoweit keine besonderen Gefahren drohten (Bl. 45 u. 82 d. A.).

Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Beklagte in erster Instanz nicht behauptet habe, dass die ausgeschilderte Wanderstrecke zuvor abgegangen und auf eventuelle Gefahren überprüft worden sei (Bl. 82 d. A.). Die Feststellung des Landgerichts, dass der Beklagte weder tatsächlich noch wirtschaftlich im Stande sei, einen zehn Kilometer langen Weg schnee- und eisfrei zu machen und ihm aus diesem Grund die Maßnahme nicht zuzumuten sei, berücksichtige nicht die Besonderheiten des Einzelfalls. Das Gericht verkenne, dass es mehrere geeignete und wirtschaftlich weniger einschneidende Maßnahmen gegeben habe, die Veranstaltungsteilnehmer vor besonderen Gefahren zu schützen. Es hätte ausgereicht, die bei einer Begehung festgestellten Eisflächen abzustreuen bzw. hier ein besonderes Hinweisschild aufzustellen, einen kurzen Umweg auszuschildern oder sogar die Veranstaltung abzusagen (Bl. 82 d. A.).

Neben der Klägerin sei noch eine weitere Person bei der Wanderung an derselben Stelle gestürzt (Bl. 3 u. 82 d. A.). Des Weiteren habe bereits über einen längeren Zeitraum dieselbe Witterung geherrscht. Der Beklagte hätte daher bei einer möglichen Überprüfung einige Tage vor der Wanderung die gleichen Bedingungen wie am Tag der Wanderung vorgefunden. Eine Überprüfung sei daher sowohl wirtschaftlich als auch tatsächlich möglich gewesen (Bl. 82 d. A.).

Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung.

Der Beklagte behauptet, alle Wege der Wanderstrecke hätten - mit Ausnahme einer kleinen Gasse in - eine Mindestbreite von zwei Metern aufgewiesen und könnten mit dem Pkw befahren werden.

Auf den Werbeblättchen, mit denen für die Veranstaltung geworben worden sei, sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Wanderung bei jeder Witterung stattfinde, dass die Strecke nicht gestreut sei und die Wanderer um besondere Vorsicht gebeten würden. die Werbeblättchen hätten links neben der Streckenkartenausgabe gelegen (Bl. 25 d. A.).

Darüber hinaus sei am Start ein Schild (Bl. 28 d. A.) in Augenhöhe aufgehängt gewesen, auf dem folgender Text geschrieben gewesen sei: "Die markierte Wanderstrecke ist nicht gestreut, wir bitten daher die Teilnehmer bei Schnee- und Eisglätte um besondere Vorsicht! - Der Veranstalter -" (Bl. 25 d. A.).

Der Beklagte behauptet ferner, bei den Gesundheitsschäden der Klägerin handle es sich um Vorverletzungen, die nicht durch den streitgegenständlichen Sturz entstanden seien.

Der Beklagte ist der Auffassung, die jeweilige Gemeinde sei Träger der Verkehrssicherungspflicht gewesen, da die Wanderstrecke, auf der die Klägerin gestürzt sein wolle, - unstreitig - über öffentliche Straßen und Wanderwege geführt habe (Bl. 25 u. 87 d. A.). Bezüglich der streitgegenständlichen Wanderung bestehe hinsichtlich der Gefahrenlage kein Unterschied zu einer Privatwanderung (Bl. 87 d. A.). Daran ändere auch das gezahlte Startgeld nichts (Bl. 88 d. A.).

Der Beklagt habe jedenfalls seine eventuelle Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Insbesondere sei er nicht zum Abstreuen einer 10 km langen Strecke verpflichtet gewesen. Des Weiteren müsse ein Wanderer in der Natur bei den damals gegebenen Witterungsverhältnissen mit Unebenheiten und rutschigen Stellen rechnen und könne nicht Gefahrlosigkeit erwarten. Eine Pflicht, vor dieser offensichtlichen Situation zu warnen oder die Wanderwege völlig hindernisfrei zu gestalten, bestehe nicht (Bl. 26 u. 87 d. A.).

Der Beklagte habe durch seinen Hinweis auf die fehlende Streuung der markierten Wanderstrecke überobligationsmäßig gehandelt. Er habe die Strecke zuvor abgegangen und abgefahren (Bl. 87 f d. A.).

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 15.01.2004 (Bl. 35 d. A.) und des Senats vom 21.12.2004 (Bl. 93 d. A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 04.03.2004 (Bl. 54 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht weder gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf einer Rechtsverletzung, d. h. einer Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

Das Landgericht ist zurecht davon ausgegangen, dass die Klägerin gegen den Beklagten keinen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 229 StGB jeweils i. V. m. § 847 Abs. 1 BGB a. F. wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hat.

Das Landgericht hat festgestellt, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht vorliegt. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an dieser Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

1. Insoweit kann zunächst auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden:

a) Offenbleiben kann, ob den Beklagten überhaupt die Verkehrssicherungspflicht bezüglich der benutzten Straßen und Wege getroffen hat oder ob diese die Gemeinde getroffen hat. Jedenfalls hat der Beklagte die Verkehrssicherungspflicht auch dann nicht verletzt, wenn man davon ausgeht, dass diese ihn getroffen hat.

b) Die allgemeine Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen, beruht auf dem Gedanken, dass derjenige, der Gefahrenquellen schafft bzw. eröffnet, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter treffen muss (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1997, 23 f; Palandt-Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 64. Auflage, § 823 BGB, Rdnr. 45; Geigel-Wellner, Der Haftpflichtprozess, 24. Auflage, Kap. 14, Rdnr. 28). Dies gilt auch für Wanderwege (vgl. OLG Nürnberg, MDR 1976, 222; OLG Düsseldorf, VersR 1983, 542 f; OLG München, VersR 1992, 1534 f).

Jedoch muss durch die Verkehrssicherung nicht jede Unfallgefahr ausgeschlossen werden, was ohnehin nicht erreichbar ist. Es sind nur solche Sicherungsmaßnahmen erforderlich und zumutbar, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Menschen vor Schaden zu bewahren (vgl. BGH, VersR 1986, 705 f; OLG München, VersR 1992, 1534 f). Dabei ist nur solchen Gefahren entgegen zu wirken, mit denen bei bestimmungsgemäßer Nutzung - hier also der Nutzung eines Wanderweges durch einen durchschnittlichen Wanderer - nicht gerechnet werden muss (vgl. OLG Nürnberg, MDR 1976, 222; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1997, 23 f; BGH, NJW 1985, 1076 f).

c) Zutreffend hat das Landgericht hiervon ausgehend festgestellt, dass im vorliegenden Fall angesichts dieser Maßstäbe eine Verkehrssicherungspflichtverletzung seitens des Beklagten ausscheidet. Die vom Beklagten vorgelegten und als Lichtbildmappe bei der Akte befindlichen Fotos zeigen sehr anschaulich, dass bei der Wanderung an zahlreichen Stellen schwerwiegende und für jedermann ohne weiteres erkennbare winterliche Beeinträchtigungen vorhanden waren. Es war an vielen Stellen eine geschlossene Schneedecke vorhanden, bezüglich derer man schon auf den Fotos erkennt, dass ihre Oberfläche durch Antauen und Überfrieren besonders glatt war.

Daher musste die Klägerin an jeder Stelle des Wanderweges damit rechnen, dass Schnee- oder gar Eisglätte vorhanden sein könnte und dass insbesondere eisige Stellen durch Schnee verdeckt sein könnten. Sie hatte ihr Verhalten hierauf einzustellen und sich besonders vorsichtig fortzubewegen. Dagegen war der Beklagte nicht gehalten, den offensichtlichen Gefahren durch das Aufstellen von Warnschildern oder aber durch das Räumen und Streuen der gesamten Strecke oder aber wenigstens einzelner besonders gefährlicher Stellen zu wehren.

2. Aber auch die von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen keine andere Entscheidung:

a) Der Beklagte war nicht auf Grund der besonderen Gegebenheiten an der Unfallstelle verpflichtet, Maßnahmen zur Verkehrssicherung zu ergreifen. Er war nach dem eigenen Vortrag der Klägerin noch nicht einmal hierzu in der Lage. Die Klägerin behauptet, sie sei am Beginn eines Feldweges "auf einer nicht erkennbaren Eisfläche" gestürzt. Hieraus folgt jedoch zwingend, dass auch die Verantwortlichen des Beklagten die Eisfläche nicht erkennen konnten. Sie hätten diese also bei einer - unterstellten - Begehung bzw. Befahrung der Wanderstrecke nicht erkennen können und hätten folglich auch keine Veranlassung sehen können, Maßnahmen zu deren Sicherung zu ergreifen, etwa die Stelle abzustreuen oder ein Hinweisschild aufzustellen. Dies gilt auch und gerade dann, wenn die Auffassung der Klägerin zutreffen sollte, dass einige Tage vor der Wanderung, also zum Zeitpunkt einer eventuellen Begehung, dieselben Bedingungen wie am Tag der Wanderung geherrscht haben. Im Übrigen ist auch eine über die normalen winterlichen Verhältnisse hinausgehende Gefährlichkeit dieser Stelle nicht näher dargetan.

b) Auch aus dem - unterstellt wahren - Umstand, dass vor dem Unfall der Klägerin ein weiterer Wanderer an derselben Stelle gestürzt ist, folgt nichts anderes. Die Klägerin hat weder dargelegt noch ist dies ansonsten ersichtlich, dass dies dem Beklagten so frühzeitig vor dem Unfall der Klägerin bekannt geworden wäre, das er die betreffende Stelle rechtzeitig hätte absichern können. Nur dann aber könnte dem Beklagten auf Grund des Unterlassens einer entsprechenden Absicherung ein haftungsbegründender Vorwurf gemacht werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. § 713 ZPO ist nicht anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, nicht für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass zwar die Revision nicht zugelassen ist, jedoch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO n. F. für jede der Parteien unzulässig ist, da die Beschwer der Klägerin im Berufungsverfahren 34.266,60 EUR, mithin mehr als 20.000,-- EUR beträgt.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F.) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n. F.).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 34.266,60 EUR (Berufungsantrag zu 1): 9.266,60,-- EUR; Berufungsantrag zu 2): 20.000,-- EUR; Berufungsantrag zu 3): 5.000,-- EUR).

Ende der Entscheidung

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