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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 28.06.2005
Aktenzeichen: 4 U 25/05
Rechtsgebiete: BGB, PflVG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 286
BGB § 288
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 847
BGB § 847 Abs. 1 a. F.
PflVG § 3 Abs. 1
ZPO § 287
ZPO § 412 Abs. 1
ZPO § 529 Abs. 1
ZPO § 531
Zum Beweismaß der Unfallursächlichkeit eines Bandscheibenschadens im Verkehrshaftpflichtprozess
4 U 236/04 4 U 25/05

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2. April 2004 - 6 O 365/02 - mit der Maßgabe abgeändert, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt werden, an den Kläger über die titulierte Forderung hinaus ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 4.250 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2002 zu zahlen.

2. Der Kläger trägt 33 %, die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 67 % der Kosten des ersten Rechtszugs. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.250 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Am 2.10.2000 fuhr der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zur 2) haftpflichtversicherten PKW auf das stehende Fahrzeug des Klägers auf, der in leicht nach vorne geneigter Position in seitlicher Drehung auf dem Fahrersitz saß. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit.

Für den Berufungsrechtszug ist lediglich der Schmerzensgeldanspruch von Relevanz. Inzwischen steht außer Streit, dass der Kläger eine HWS-Distorsion erlitt. Unmittelbar nach dem Unfall begab sich der Kläger in ärztliche Behandlung und unterzog sich Massagen und krankengymnastischen Behandlungen. Im Zeitraum vom 2.10.2000 bis 20.2.2001 war der Kläger zu 100 % arbeitsunfähig. In der Zeit vom 30.1.2001 bis zum 20.2.2001 hielt sich der Kläger stationär in der b. Klinik in L. auf.

Der Kläger hat behauptet, er leide infolge der HWS-Distorsion unter starken Kopfschmerzen und einem dauerhaften Schwindelgefühl. Im linken kleinen Finger herrsche nach wie vor Taubheitsgefühl. Der Kläger habe hierüber keine Gewalt. Darüber hinaus habe sich im Bereich der Wirbelsegmente C 5 und C 6 ein Bandscheibenschaden eingestellt; in den Bereichen C 3 und C 4 lägen Blockierungen vor. Unfallbedingt leide der Kläger unter einer Osteochondrose. Der Behandlungsverlauf stelle sich als erheblich verzögert dar. Nachts schlafe der Arm immer wieder ein. Es liege ein Kribbelgefühl vom Arm bis in die Finger vor. Nachts wache der Kläger infolge dieser Beschwerden auf und könne dann häufig nicht mehr durchschlafen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, zum Ausgleich dieser körperlichen Beeinträchtigungen sei unter Berücksichtigung der unstreitigen Zahlung von 1.750 EUR ein Schmerzensgeld von insgesamt 10.000 EUR gerechtfertigt.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an den Kläger 763,25 EUR nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozent über den Basiszinssatz seit dem 13.4.2001 zu zahlen;

2. die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, nicht jedoch unter 10.000 EUR abzüglich bereits gezahlter 1.750 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 2.10.2002 zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche zukünftige materiellen und immateriellen Schäden zu bezahlen, soweit diese aus dem Verkehrsunfallereignis vom 2.10.2000 gegen 17 Uhr in M. zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) resultieren und soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergegangen sind.

Dem sind die Beklagten entgegengetreten. Die Beklagten haben bestritten, dass der in der CT-Aufnahme vom 31.1.2002 beschriebene Bandscheibenvorfall auf das Unfallereignis zurückzuführen sei. Die Gefühlsstörungen der linken Hand beruhten auf einem so genannten Sulcus-nervi-ulnaris-Syndrom. Der Schwindel hätte, wenn dieser tatsächlich Folge des Unfalls gewesen sei, spätestens ein Jahr nach dem Unfall nicht mehr vorliegen dürfen. Auch die beschriebenen HWS-Blockaden könnten zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr als unfallbedingt angesehen werden. Bei dieser Sachlage bestehe kein Dauerschaden.

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des Feststellungsantrags und hinsichtlich der materiellen Schadensersatzansprüche in Höhe eines Betrages von 174,03 EUR stattgegeben und die auf Zahlung eines weitergehenden Schmerzensgeldes gerichtete Klage abgewiesen. Es hat hierzu ausgeführt: Nach den Feststellungen des Sachverständigen habe der Kläger eine unfallursächliche HWS-Distorsion erlitten, die der Sachverständige als posttraumatisches Cervikalsyndrom bezeichnet habe. Dieses Cervikalsyndrom sei nach den Feststellungen des Sachverständigen zwischenzeitlich ausgeheilt. Als Dauerschaden verbleibe lediglich ein Schwindelrestzustand, welcher auf das Unfallereignis zurückzuführen sei. Die Erwerbsfähigkeit sei auf Dauer unter 10 % gemindert. In Anbetracht der Zeiträume, in denen die Arbeitsfähigkeit des Klägers zu 100 % gemindert gewesen sei, stelle der gezahlte Betrag von 1.750 EUR auch unter Berücksichtigung des stationären Klinikaufenthalts einen angemessenen Schmerzensgeldbetrag dar.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger lediglich sein erstinstanzliches Schmerzensgeldbegehren weiter. Der Kläger vertritt die Auffassung, bereits die lange Dauer der Arbeitsunfähigkeit, die umfangreichen Behandlungen und zahlreichen Behandlungstermine, der stationäre Krankenhausaufenthalt und der vom Landgericht anerkannte Dauerschaden rechtfertigten ein deutlich höheres Schmerzensgeld als die bereits gezahlten 1.750 EUR. Das Landgericht habe darüber hinaus verkannt, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige auf Seite 5 seines Gutachtens einen Zusammenhang zwischen dem festgestellten Bandscheibenvorfall im Segment C 5 / C 6 und dem Unfall hergestellt habe. Hätte das Landgericht Zweifel an dieser Feststellung gehabt, so hätte es den Sachverhalt weiter aufklären müssen. Soweit das Landgericht in Einklang mit dem Gutachter zum Ergebnis gekommen sei, dass das Taubheitsgefühl, unter dem der Kläger leide, unfallunabhängig sei, habe das Landgericht nicht hinreichend beachtet, dass der Kläger zuvor nie unter ähnlichen Problemen gelitten habe. Die gegenteiligen Feststellungen des Sachverständigen beruhten allein darauf, dass die Beweisfragen durch Einholung eines neurologischen Gutachtens zu beantworten gewesen wären.

Der Kläger beantragt;

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 2.4.2004 - 6 O 365/02 vom 2.4.2004 - die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, nicht jedoch unter 10.000 EUR abzüglich bereits gezahlter 1.750 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozent über den Basiszinssatz seit dem 2.10.2002 zu zahlen.

Dem treten die Beklagten entgegen. Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung.

Der Senat hat den Kläger über Art, Ausmaß und Häufigkeit der persistierenden Schwindelproblematik informatorisch befragt und aufgrund Beweisbeschlusses vom 26.10.2004 (GA I Bl. 249) den Sachverständigen Dr. K. mit einer Ergänzung seines Gutachtens beauftragt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.8.2004 (GA I Bl. 236 - 238) sowie auf die fachorthopädische Stellungnahme des Sachverständigen Dr. K. vom 25.1.2005 (GA II Bl. 281 - 285) Bezug genommen. Der Sachverständige Dr. K. hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 1.6.2005 erläutert. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (GA II Bl. 297 ff.) wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

II. A. Die zulässige Berufung ist im tenorierten Umfang begründet. Dem Kläger steht nach gem. § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 847 BGB in der vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften geltenden Fassung (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB; im Folgenden: BGB a.F.) - soweit sich der Anspruch gegen die Beklagte zu 2) richtet: aus § 3 Abs. 1 PflVG - ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 6.000 EUR zu.

1. Gemäß § 847 Abs. 1 BGB a. F. kann derjenige, dessen Körper oder Gesundheit verletzt wurde, für den hierdurch eingetretenen Nichtvermögensschaden eine billige Entschädigung in Geld verlangen.

a) Das Landgericht hat festgestellt, dass der Kläger durch den Unfall eine HWS-Distorsion erlitten hat. An diese Feststellung ist der Senat bereits deshalb gebunden, weil die Parteien die Feststellungen des Sachverständigen zur Unfallursächlichkeit des posttraumatischen Cervikalsyndroms nicht mehr angreifen, sondern die Richtigkeit dieser Feststellungen ausdrücklich zugestehen. In dieser Situation ist der Senat im eingeschränkten Prüfungsmaßstab der Berufung an die Feststellungen gebunden.

b) Weiterhin steht für den Senat gem. § 529 Abs. 1 ZPO bindend fest, dass der Kläger insoweit durch das Unfallereignis beeinträchtigt wurde, als er unter fortwährenden Schwindelattacken leidet. Die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. B., die sich das Landgericht verfahrensfehlerfrei zu eigen macht, werden im Berufungsrechtszug nicht angegriffen.

c) Soweit das Landgericht den erforderlichen Nachweis eines Ursachenzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den Bandscheibenschäden nicht als gegeben erachtet hat, hält die angefochtene Entscheidung den Angriffen der Berufung im Ergebnis stand.

aa) Allerdings ist der Senat zu einer eigenständigen Tatsachenfeststellung befugt:

Gemäß § 529 Abs. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht gebunden, sofern konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen wecken. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben: Das schriftliche Sachverständigengutachten enthält eine Unklarheit, die die Richtigkeit der Schlussfolgerungen in Zweifel zieht: Auf Seite 16 des Sachverständigengutachtens vom 23.1.2004 (GA I Bl. 116) findet sich die Aussage, dass in den Akten ein Auffahrunfall mit einem schräg von vorne kommenden Gegenfahrzeug geschildert werde. Dieser Sachvortrag beruht offensichtlich auf einem Missverständnis. Der Sachverständige bezieht sich augenscheinlich auf die Verkehrsunfallanzeige eines Unfalles vom 26.2.1999 (GA I Bl. 66), wobei dem der Kläger einen Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Fahrzeug erlitt.

bb) Demgegenüber konnte der Kläger auch im Berufungsrechtszug den Beweis der Unfallursächlichkeit nicht führen:

aaa) Ein Schadensereignis ist dann für den Eintritt eines Erfolges kausal, wenn es nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Darüber hinaus muss ein adäquater Zusammenhang bestehen, der die Verantwortlichkeit des Schädigers von solchen Folgen ausschließt, die nur unter ganz besonders eigenartigen, gänzlich unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung des Erfolges geeignet sind (zum Maßstab der Adäquanz: BGHZ 57, 137, 141; Urt. v. 9.101997 - III ZR 4/97, NJW 1998, 138, 140; Urt. v. 9.10.1997 - III ZR 4/97, NJW 1998, 140; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., vor § 249 Rdnr. 59).

bbb) Das Beweismaß beurteilt sich im vorliegend zu entscheidenden Fall nach § 287 ZPO. Denn zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Unfall zu einer HWS-Distorsion und damit zu einer Körperverletzung des Klägers führte. Steht jedoch der Haftungsgrund fest, so ist die Frage, ob der Unfall über diese Primärverletzung hinaus auch für die weiteren Beschwerden des Klägers ursächlich ist, eine Frage der am Maßstab des § 287 ZPO zu prüfenden haftungsausfüllenden Kausalität (st. Rspr. BGHZ 4, 192, 196; aus der neueren Rspr. vgl. nur BGH, Urt. v. 16.4.2004 - VI ZR 138/03, NJW 2004, 1945; Urt. v. 4.11.2003 - VI ZR 28/03, VersR 2004, 118; Urt. v. 28.1.2003 - VI ZR 139/02, VersR 2003, 474, 476; vgl. auch Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 287 Rdn. 3; Musielak/Foerste, ZPO, 4. Aufl., § 287 Rdn. 4 f.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 287 ZPO werden geringere Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichtes gestellt. Im Gegensatz zum Vollbeweis des § 286 ZPO kann der Beweis je nach Lage des Einzelfalles bereits dann erbracht sein, wenn eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der zu beweisenden Tatsache spricht. Auch ist es nicht zu beanstanden, den Beweis am Maßstab des § 287 ZPO als erbracht anzusehen, wenn das Gericht im Wege des Ausschlusses anderer Ursachen zu der Feststellung gelangt, dass der Unfall als einzige realistische Ursache für die Beschwerden in Betracht kommt (BGH, VersR 2003, 476). Allerdings verbietet sich ein solcher Rückschluss, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass sich die Krankheit schicksalhaft entwickelt hat. Denn dann reichen allein die zeitliche Nähe zwischen dem Unfallereignis und der Entstehung der Beschwerden und die daran anknüpfende "gefühlsmäßige" Wertung, dass beide Ereignisse irgendwie miteinander in Zusammenhang stehen, nicht aus (BGH, VersR 2004, 119; zu den Beweisanforderungen im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO vgl. auch Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 287 Rdn. 10 ff.).

bb) Auch unter diesen erleichterten Beweisanforderungen ist der Senat von der Unfallursächlichkeit der Bandscheibenbeschwerden nicht überzeugt:

aaa) Der Sachverständige hat in der schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens an seiner ursprünglichen Einschätzung festgehalten und die fehlende Unfallursächlichkeit der fortdauernden Bandscheibenbeschwerden vor allem aus der geringen Krafteinwirkung auf die Halswirbelsäule hergeleitet. Unstreitig konnte ein morphologischer Befund an Bändern, Wirbelkörpern und Bandscheiben nicht erhoben werden. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige ergänzend zur Frage Stellung genommen, inwieweit das Unfallereignis im Zusammenspiel mit vorhandenen degenerativen Vorschäden geeignet gewesen sein mochte, den Bandscheibenvorfall zu aktivieren. Hierzu hat der Sachverständige die überzeugende Auffassung vertreten, das Unfallereignis könne zwar durchaus dazu geführt haben, dass es durch die Aufprallenergie zu einer Irritation der Nervenwurzeln gekommen sei mit der Folge, dass der bislang "stumm", d. h. keine Beschwerden verursachende Bandscheibenvorfall, vom Kläger als schmerzhaft empfunden wurde.

bbb) Dennoch bestehen nicht hintanzustellende Zweifel, ob die aktuellen Beschwerden, unter denen der Kläger leidet, tatsächlich Folgen dieser durch das Unfallgeschehen hervorgerufenen Irritation der Nervenwurzel sind. Denn der Sachverständige legte ebenso überzeugend dar, dass nach den empirischen Erfahrungen durch eine relativ geringe Beschleunigungsenergie aktualisierte Beschwerden in einem Zeitraum von wenigen Wochen abklingen. Der Umstand, dass der Kläger noch immer unter Beschwerden leide, könne nach Auffassung des Sachverständigen dadurch erklärt werden, dass die bereits vor dem Unfallereignis vorhandenen degenerativen Veränderungen des Bandscheibenapparates durch weitere Ereignisse - möglicherweise Eigenbewegungen im Schlaf - Irritationen der Nerven hervorriefen, die der Kläger als ebenso stark empfinde wie den durch das Unfallereignis aufgetretenen Schmerz. Der Senat hat keine Veranlassung, die plausiblen Ausführungen des erfahrenen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.

ccc) Insbesondere war der Senat nicht gehalten, in Anbetracht der Ausführungen des Radiologen H. B. vom 21.11.2000 (GA I Bl. 215), der einen Zusammenhang zwischen Bandscheibenbefund und Unfallereignis für möglich hielt, ein Obergutachten zur Frage der Unfallursächlichkeit einzuholen.

Gemäß § 412 Abs. 1 ZPO kann das Gericht eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das eingeholte Gutachten für ungenügend erachtet. Allerdings ist der Tatrichter keineswegs stets gehalten, den Meinungsstreit sich widersprechender Partei- und Gerichtsgutachter durch Einholung eines Obergutachtens zu entscheiden. Vielmehr ist dem Gericht ein Ermessensspielraum eingeräumt, den das Gericht nicht überschreitet, wenn es sich von der Sachkunde des gerichtlich beauftragten Sachverständigen überzeugt hat und mit einleuchtender und logisch nachvollziehbarer Begründung dargelegt hat, weshalb dem gerichtlichen Gutachten, das sich mit den widerstreitenden Gutachten auseinander gesetzt hat, der Vorzug einzuräumen ist. Dagegen ist die Einholung eines Obergutachtens erst dann zwingend geboten, wenn das gerichtliche Gutachten Widersprüche enthält, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn der als Obergutachter in Betracht kommende neue Sachverständige über Erkenntnismöglichkeiten verfügt, die denen des zunächst beauftragten Sachverständigen überlegen erscheinen (st. Rspr. BGHZ 53, 245, 248 f.; BGH, Urt. v. 21.1.1997 - VI ZR 86/96, BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Sachverständigenbeweis 26; Urt. v. 5.5.1987 - VI ZR 181/86, BGHR ZPO § 412 Obergutachten 1; Beschl. v. 22.9.1988 - III ZR 158/87, BGHR ZPO § 402 Parteibefragung 1; Urt. v. 23.9.1986 - VI ZR 261/85, BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Sachverständigenbeweis 1).

Nach diesen Grundsätzen war die Einholung eines Obergutachtens nicht geboten, da sich der gerichtlich bestellte Sachverständige mit der abweichenden Auffassung auseinandergesetzt hat und überzeugend dargelegt hat, weshalb ein hinreichend sicherer Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Bandscheibenschaden nicht nachgewiesen werden kann.

d) Auch den Nachweis für die Unfallursächlichkeit der Kribbelbeschwerden und der Beschwerden im linken kleinen Finger konnte der Kläger nicht zur Überzeugung des Senats erbringen: Wie der Sachverständige Dr. K. in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, scheidet eine Unfallursächlichkeit dieser Beschwerden sicher aus, wenn der Kläger tatsächlich unter einem so genannten Sulcus-nervi-ulnaris-Syndrom leidet. Bei diesem Befund werden Beschwerden der vom Kläger beschriebenen Art durch eine Verletzung der Nerven im Bereich des Ellenbogens, nicht hingegen durch eine radikuläre, cervikale Störung hervorgerufen. Da der Kläger anlässlich des Unfalles keine Verletzungen im Bereich des Ellenbogens erlitten hat, scheidet das Unfallereignis aus, wenn die Diagnose zutrifft. Der Verdacht auf ein Sulcus-nervi-ulnaris-Syndrom wurde am 9.11.2000 von dem Neurologen Dr. L. geäußert, der sich nach Auswertung einer neurographischen Untersuchung auf eine nachweisliche Differenz der rechts- und linksseitig erhobenen Befundwerte stützte.

Soweit die Sachverständigen Dr. P./ Dr. K. B. in ihrem für das sozialgerichtliche Verfahren erstatteten Gutachten (GA II Bl. 257 ff.) die Auffassung vertreten, die Diagnose sei sehr unwahrscheinlich, ist das Ergebnis dieser Begutachtung für sich genommen nicht geeignet, gewissermaßen im Umkehrschluss einen hinreichend sicheren Nachweis für die vom Kläger zu beweisende Unfallursächlichkeit des Beschwerdebildes zu führen. Anhaltspunkte dafür, dass eine weitere Sachaufklärung die Zweifel ausräumen könnte, sind nicht ersichtlich, weshalb der Senat keine Veranlassung gesehen hat, von Amts wegen eine ergänzende Beweisaufnahme anzuordnen.

e) Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist trägt der Kläger nunmehr unter Vorlage des Gutachtens Dr. P./Dr. B. vor, auch der Tinnitus sei als Unfallfolge zu werten. Es kann dahinstehen, ob dieses Vorbringen am Maßstab des § 531 ZPO im Berufungsrechtszug Berücksichtigung finden kann. In jedem Fall ist es dem Kläger nicht gelungen, den Ursachenzusammenhang dieser Beeinträchtigung durch die Vorlage des Gutachtens zu belegen. Denn der Gutachter stützt seine Auffassung von der Unfallursächlichkeit des Tinnitus auf den Erfahrungssatz, wonach es in der HNO-Heilkunde mittlerweile unstreitig sei, dass ein möglicher Zusammenhang zwischen einer Gefügestörung der HWS und einem dadurch auftretenden Ohrgeräusch bestehen könne. Die Angabe des Klägers, wonach lageabhängig ein Ohrgeräusch aufgetreten sei, sei in Anbetracht der erhobenen Untersuchungsbefunde als glaubhaft einzustufen und als unfallbedingt zu werten. Der Senat hat Zweifel, ob der Sachverständige von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist. Denn nach dem Bericht des Sachverständigen K. B. hat der Kläger anlässlich der Untersuchung am 27.8.2003 angegeben, dass das Ohrgeräusch nicht unmittelbar nach dem Unfallereignis aufgetretenen sei (GA I Bl. 124). Konsequent hat der Sachverständige K. B. einen Ursachenzusammenhang zwischen Tinnitus und Unfall nicht als gegeben erachtet.

f) Auch den Nachweis für die Unfallursächlichkeit der Konzentrationsstörungen, deren fehlende Berücksichtigung bei der Schmerzensgeldbemessung der Kläger im Berufungsrechtszug erstmals im Schriftsatz vom 24.11.2004 rügt, wird durch das Gutachten Dr. P./Dr. B. nicht bewiesen, da die Gutachter die Unfallursächlichkeit dieser Beschwerden lediglich für nicht ausgeschlossen, mithin bei richtigem Verständnis nicht einmal für überwiegend wahrscheinlich erachten. Diese Einschätzung reicht selbst vor dem Hintergrund der erleichterten Beweisanforderungen des § 287 ZPO für eine sichere Überzeugungsbildung des Senats nicht aus.

2. Die festgestellten unfallursächlichen Beschwerden rechtfertigen ein Schmerzensgeld von insgesamt 6.000 EUR.

a) Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist von folgenden Grundsätzen auszugehen. Das Schmerzensgeld verfolgt vordringlich das Ziel, dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden zu bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Daneben trägt die Anerkennung eines Schmerzensgeldes dem Gedanken Rechnung, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat (vgl. BGHZ 18, 149 (154 ff); Geigel-Pardey, Der Haftpflichtprozess, 24. Auflage, Kap. 7, Rdnr. 35; Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 22. Auflage, S. 10 f; Slizyk, Beck'sche Schmerzensgeld-Tabelle, 4. Auflage, S. 5).

Für die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichen Kriterien (vgl. BGHZ 18, 149 (154); Slizyk, aaO., S. 7). Als objektivierbare Umstände besitzen vor allem die Art der Verletzungen, Art und Dauer der Behandlungen sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit (vgl. Slizyk, aaO., S. 7) ein besonderes Gewicht. Hierbei zählen das Entstehen von Dauerschäden, psychischen Beeinträchtigungen und seelisch bedingten Folgeschäden zu den maßgeblichen Faktoren (Hacks/Ring/Böhm, aaO., S. 10 f; Geigel-Pardey, aaO., Kap. 7, Rdnr. 37 ff).

Darüber hinaus sind die speziellen Auswirkungen des Schadensereignisses auf die konkrete Lebenssituation den Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. Slizyk, aaO., S. 7; Geigel-Pardey, aaO., Kap. 7, Rdnr. 37 ff). Auch die beruflichen Folgen der Verletzung und ihre Auswirkungen auf die Freizeitgestaltung des Geschädigten sind Faktoren bei der Bemessung des Schmerzensgeldes. Hierbei kommt es naturgemäß auch auf das Alter des Geschädigten an: Die Beeinträchtigung wird nicht in jedem Lebensalter gleich gravierend empfunden (vgl. Slizyk, aaO., S. 8 - 11). Wegen der Genugtuungsfunktion sind ferner das Maß des Verschuldens des Schädigers, die Höhe eines Mitverschuldens des Verletzten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Seiten heranzuziehen (vgl. Hacks/Ring/Böhm, aaO., S. 11 u. 12 f; Slizyk, aaO., S. 14 - 28).

Bei der Schmerzensgeldbemessung verbietet sich eine schematische, zergliedernde Herangehensweise. Einzelne Verletzungen bzw. Verletzungsfolgen dürfen nicht gesondert bewertet und die so ermittelten Beträge addiert werden. Vielmehr ist die Schmerzensgeldhöhe in einer wertenden Gesamtschau aller Bemessungskriterien des konkreten Falls zu ermitteln, wobei die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Schmerzensgelder einen gewissen Anhaltspunkt bieten können, ohne jedoch zwingend zu einer bestimmten "richtigen" Schmerzensgeldhöhe zu führen (vgl. BGH, VersR 1976, 967; VersR 1986, 59; Slizyk, aaO., S. 7; Geigel-Pardey, aaO., Kap. 7, Rdnr. 54).

b) Im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt waren für die Bemessung des Schmerzensgeldes folgende Aspekte wesentlich:

Der Kläger war infolge der erlittenen HWS-Distorsion unfallbedingt für knapp fünf Monate zu 100 % arbeitsunfähig. Er musste sich zahlreichen krankengymnastischen Behandlungen (nach den Berichten der b. Unfallklinik L. bis zum 25.1.2001 30 Behandlungen; GA I Bl. 37, Bl. 40) unterziehen. Vom 30.1.2001 bis zum 20.2.2001 schloss sich ein stationärer Klinikaufenthalt an. Darüberhinaus wurden neurologische und röntgenologische Befunde erhoben. Allein aufgrund dieser umfangreichen, die Lebensführung und das körperliche Wohlbefinden nicht unerheblich beeinträchtigenden ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen war der Schmerzensgeldbetrag über die üblicherweise für leichte HWS-Distorsionen anzuerkennende Summe anzuheben.

Im Vordergrund stehen jedoch die gravierenden Auswirkungen der Schwindelattacken. Zur Häufigkeit dieser Attacken hat der Kläger in seiner persönlichen Anhörung vorgetragen, dass er zirka fünf- bis siebenmal am Tag unter Attacken leide, die er im Regelfalle dadurch in den Griff bekommen könne, dass er sein Auge auf einen Punkt fixiere. Ein Schwindelanfall dauere zirka drei bis fünf Minuten. Die Angaben des Klägers sind glaubhaft und stehen mit den Erkenntnissen der Ärzte in Einklang. Da eine Besserung nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht zu erwarten ist, muss der zum Unfallzeitpunkt 39-jährige Kläger wahrscheinlich sein weiteres Leben lang mit der nicht unerheblich belastenden Beeinträchtigung leben. Hierbei wird die Lebensfreude des Klägers auch dadurch beeinträchtigt, dass ihn die Schwindelattacken plötzlich und unvorhergesehen treffen.

Zum angemessenen Ausgleich der erlittenen immateriellen Einbußen erachtet der Senat ein Schmerzensgeld von insgesamt 6.000 EUR für erforderlich, aber auch für ausreichend. Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Teilzahlung verbleibt der tenorierte Betrag, der gem. §§ 286, 288 BGB zu verzinsen ist.

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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