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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 02.11.1999
Aktenzeichen: 4 U 374/98-104(99)
Rechtsgebiete: ZPO, StVG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 273 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 304
ZPO § 287
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 100 Abs. IV
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
StVG § 7 Abs. 1
StVG § 17 Abs. 1 Satz 1
BGB § 254 Abs. 2
BGB § 284 ff.
BGB § 849
BGB § 254 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 374/98 - 104(99)- vormals 3 U 374/98 - 42 - 10 O 504/96 LG Saarbrücken

verkündet am 02.11.1999

gez. Bulle Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

wegen Schadenersatzes aus einem Verkehrsunfall

hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken auf die mündliche Verhandlung vom 28.09.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Demuth und die Richter am Oberlandesgericht Brach und Göler

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 03.04.1998 verkündete Teil- und Grundurteil des Landgerichts Saarbrücken - Az. 10 O 504/96 - hinsichtlich Ziffer 2 des Tenors teilweise wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, zusätzlich zu dem vom Landgericht zuerkannten Betrag von 13.449,75 DM nebst Zinsen weitere 1.398,84 DM nebst 8 % Zinsen aus 168,47 DM vom 06.11.1996 bis zum 09.01.1997, 8 % Zinsen aus 1.398,84 DM vom 10.01.1997 bis zum 13.05.1997 und 4 % Zinsen aus 1.398,84 DM seit dem 14.05.1997 zu zahlen.

In Höhe eines Betrages von 16.497,49 DM nebst Zinsen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz bleibt dem Landgericht vorbehalten. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 92 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 8 %.

IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

I.

Gegenstand der Klage sind Schadensersatzansprüche des Klägers in Höhe von 32.379,36 DM wegen der Folgen eines Verkehrsunfalles, der sich am 18. September 1996 gegen 16.15 Uhr in Neunkirchen auf der Kreuzung Süduferstraße/Karl-Schneider-Straße/Mozartstraße/Ringstraße ereignet hat. Der Kläger befuhr mit seinem PKW, einem Mazda 626 mit dem amtlichen Kennzeichen NK- die Süduferstraße, aus Wellesweiler kommend, in Richtung Stadtmitte. Im Kreuzungsbereich stieß er mit dem Pkw Renault der Beklagten zu 1) zusammen, der von ihr gelenkt wurde und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war. Die Beklagte zu 1) war aus der Mozartstraße gekommen und wollte in Richtung Ringstraße fahren. Zum Zeitpunkt des Unfalles war die Ampelanlage in Betrieb. Der Streit der Parteien geht darum, wer bei Grün- bzw. Rotlicht in die Kreuzung eingefahren ist.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung durch Teil- und Grundurteil vom 03.04.1998 (Az. 10 O 504/96) den Klageanspruch hinsichtlich der verlangten Sachverständigenkosten unter Anrechnung einer hälftigen Mithaftungsquote dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 13.449,75 DM nebst Zinsen an den Kläger verurteilt. In Höhe eines Betrages von 16.863,05 DM hat es die Klage abgewiesen. Es ist von einer hälftigen Schadensteilung mit der Begründung ausgegangen, dass der wechselseitig vorgeworfene Rotlichtverstoß in der Beweisaufnahme nicht zweifelsfrei habe geklärt werden können. Bezüglich der Mietwagenkosten und des Nutzungsausfalls sei die Klage unschlüssig.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er hinsichtlich des Grundurteils die volle Haftung dem Grunde nach erstrebt und im Übrigen die erstinstanzlich geltend gemachten Schadenersatzansprüche in voller Höhe weiterverfolgt (Bl. 202 d.A.).

Der Senat hat gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO eine Auskunft über die Reihenfolge der Ampelschaltung des streitgegenständlichen Kreuzungsbereichs eingeholt und sich den Phasenschaltplan vorlegen lassen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Schreiben des Landesamtes für Straßenwesen vom 04.03.1999 nebst Anlagen Bezug genommen (Bl. 169 ff d.A.).

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist jedoch nur in geringem Umfange begründet.

1. Unstreitig und unzweifelhaft ist das Fahrzeug des Klägers "bei dem Betrieb" des Kraftfahrzeugs der Beklagten zu 1) im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG beschädigt worden. Die Frage der Ersatzpflicht der Beklagten hängt deshalb nach § 17 Abs. 1 Satz 1 StVG (in Verbindung mit § 3 Nr. 1 und Nr. 2 PflVG) davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Da der Kläger mit der Berufung die volle Haftung der Beklagten erstrebt, hätte er nachweisen müssen, dass er bei Grünlicht bzw. die Beklagte zu 1) bei Rotlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren ist. Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass der Kläger diesen Nachweis nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht geführt hat. Insoweit wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 543 Abs. 1 ZPO. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

a. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Vortrag des Klägers nicht widerspruchsfrei ist. In der Klageschrift (Seite 3) hat er vortragen lassen, dass die für ihn maßgebliche Ampel bereits Grünlicht gezeigt habe, als er sich der Ampel genähert habe. Die Ampel habe auch noch Grünlicht gezeigt, als er in den Kreuzungsbereich eingefahren sei (Bl. 3 d.A.). Bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Landgericht hat er dagegen angegeben, die Ampel habe gerade auf grün geschaltet, als er angekommen sei (Seite 4 des Sitzungsprotokolls vom 26.09.1997 = Bl. 57 d.A.). Damit hat er den Eindruck erweckt, die Ampel bei beginnender Grünphase passiert zu haben. Dies aber widerspricht den Angaben aller Zeugen.

b. Zwar haben die Zeugen St K und D, die Beifahrerin des Klägers, bekundet, dass der Kläger "grün" bzw. die Beklagte zu 1) "rot" gehabt habe. Bezüglich des Zeugen St ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er nach seinen eigenen Bekundungen auf das Geschehen erst durch das Kollisionsgeräusch aufmerksam geworden ist (Bl. 58 d.A.). Vorher hat er die Ampel nicht beobachtet. Der Zeuge hat ferner eingeräumt, die Unfallsituation nicht sofort überschaut zu haben (Bl. 58 d.A.). Es bleibt deshalb fraglich, inwieweit seine Bekundungen zur Ampelschaltung in dem Zeitpunkt zutreffend sind, in dem die Beklagte zu 1) die Ampel passiert hat.

c. Der Zeuge K war der Fahrer des nächsten Fahrzeugs hinter dem Kläger. Er bekundete, dass er, der Zeuge, wegen Rotlichts der Ampel habe anhalten müssen, dass der Kläger aber noch bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren sei (Bl. 84 d.A.). Abgesehen davon, dass der Zeuge einschränkte, sich nur noch "einigermaßen" an den streitgegenständlichen Unfall erinnern zu können, befand er sich nicht in einer optimalen Position, um über die Schaltung der Ampel im Augenblick der Vorbeifahrt des Klägers verläßliche Feststellungen treffen zu können.

d. Die mit der Aufnahme des Unfalls befassten Polizeibeamten sind auf Grund der widersprüchlichen Angaben der Beteiligten und Zeugen zu keinem sicheren Ergebnis gelangt, wie sich aus den Bekundungen der Polizeibeamtin und Zeugin W ergibt (Bl. 55 d.A.).

e. Die dargelegten Zweifel, ob die Beklagte zu 1) einen Rotlichtverstoß begangen hat, werden durch die Bekundungen des Zeugen J verstärkt, der sich nach eigenen Angaben der Kreuzung entgegen der Fahrtrichtung des Klägers genähert und ausgesagt hat, dass die für ihn maßgebliche Ampel auf Rotlicht geschaltet habe, dass er deshalb angehalten und bereits ein bis zwei Sekunden an der Ampel gestanden habe, als der Kläger in die Kreuzung hineingefahren sei (Bl. 58 f d.A.). Nach diesen Bekundungen muss der Kläger die Ampel bei Rotlicht passiert haben, wie sich aus den vom Senat beigezogenen Schaltplänen ergibt. Danach schaltete die Ampel für Verkehrsteilnehmer in Fahrtrichtung des Klägers sogar eine Sekunde früher als für Fahrzeuge in Fahrtrichtung des Zeugen auf Rotlicht (Bl. 173, 174 d.A.).

Zwar ergibt sich aus der verkehrstechnischen Beschreibung des Schaltplanes, dass verschiedene Signale durch "Buseingriffe" beeinflusst werden konnten, was bedeutet, dass die in den Schaltplänen angegebenen Grünzeiten vorgezogen bzw. verlängert worden sein können (Bl. 176 d.A.). Von einer Erläuterung des Schaltplanes, welche die Parteien angeregt haben, hat der Senat jedoch abgesehen, weil offen ist, ob im Unfallzeitpunkt eine solche Beeinflussung durch einen Bus stattgefunden hat.

Für die Behauptung des Klägers, der Zeuge J sei zur Unfallzeit überhaupt nicht am Unfallort gewesen (Bl. 209 d.A.), gibt es keinen Beweis. Dass die Zeugin D, die Beifahrerin des Klägers, das Fahrzeug des Zeugen nicht wahrgenommen hat, kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden. Das beweist jedoch nicht, dass der Zeuge J nicht am Unfallort war. Die Zeugin D, deren Aufmerksamkeit aus naheliegenden Gründen auf das Unfallgeschehen konzentriert war, kann das Fahrzeug des Zeugen auch übersehen haben.

f. Auf Grund der dargelegten Umstände hat der Kläger den ihm obliegenden Nachweis für seine Behauptung, dass die Beklagte zu 1) bei Rotlicht in die Kreuzung gefahren sei, während er Grünlicht gehabt habe, nicht geführt. Ist aber der Unfallhergang und damit auch die Schuldfrage ungeklärt, ist die vom Landgericht angenommene hälftige Schadensteilung nicht zu beanstanden, da die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge in etwa gleich hoch anzusetzen ist, § 17 Abs. 1 StVG.

2. Ausgehend von einer hälftigen Schadensteilung ist die Berufung des Klägers hinsichtlich des Grundurteils nicht begründet. Die - auch in der Rechtsmittelinstanz von Amts wegen zu prüfenden (vgl. Senatsurteil vom 13.11.1997 - Az. 3 U 804/96-126 = OLGReport 1993, 100; Zöller/Vollkommer, Kommentar zur ZPO, 21. Aufl., § 304, Rdnr. 17 m.w.N.; Geigel/Kolb, Der Haftpflichtprozess, 22. Aufl., 39. Kap., Rdnr. 69) Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils durch das Landgericht gemäß § 304 ZPO waren hinsichtlich der Sachverständigenkosten gegeben. Der Anspruch ist nach Grund und Betrag streitig. Die Ermessensentscheidung des Landgerichts (Zöller/Vollkommer, a.a.O.), insoweit über den Klagegrund vorab durch Grundurteil zu entscheiden, begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken.

3. Hinsichtlich des Teilurteils ist die Berufung nur in geringem Umfange begründet.

Der anrechnungsfähige Schaden des Klägers beläuft sich, von den - im Grundurteil enthaltenen - Sachverständigenkosten abgesehen, auf insgesamt 29.697,17 DM.

a. Unstreitig sind die Reparaturkosten in Höhe von 22.986,46 DM und die Kostenpauschale von 50,- DM.

b. Die - zwischen den Parteien der Höhe nach bestrittene - Wertminderung schätzt der Senat entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen K vom 07.10.1996 (Seite 12 = Bl. 20 d.A.) auf 4.200,- DM, § 287 ZPO. Zwar beruht die Berechnung des Landgerichts auf einer allgemein anerkannten und auch vom Bundesgerichtshof gebilligten Methode (BGH, NJW 1980, 281, 282; vgl. auch das Senatsurteil vom 30.12.1997 - 3 U 1035/96-164 m.w.N.; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozess, 22. Aufl., 4. Kap., Rdnr. 38 ff; Sanden/Völtz, Sachschadenrecht des Kraftverkehrs, 6. Aufl., Rdnr. 170 ff). Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen kein Anlass besteht, dass der Ermittlung des merkantilen Minderwerts durch einen eingeschalteten Sachverständigen, der den konkreten Schaden bewertet, gegenüber allgemeinen tabellarischen Berechnungsmethoden im Regelfall der Vorrang gebührt (Senatsurteil vom 12. Mai 1989 - 3 U 68/87 = DAR 1989, 345, 346 = VersR 1990163).

c. In Abweichung von der Auffassung des Landgerichts ist der Senat der Ansicht, dass die Beklagten auch zum Ersatz der Mietwagenkosten bzw. des Nutzungsausfalls für insgesamt 17 Kalendertage verpflichtet sind. Am Fahrzeug des Klägers ist unstreitig erheblicher Sachschaden eingetreten. Allein die Kosten der Reparatur beliefen sich auf fast 23.000,- DM. Aus dem Gutachten des Sachverständigen K ergibt sich, dass das Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr fahrbereit war (Bl. 9 d.A.). Das Fahrzeug ist auch nachweislich repariert worden. Nach durchgeführter Reparatur ist es dem genannten Sachverständigen vorgeführt worden, der die Vornahme der Reparatur bestätigt und ein Foto von dem instandgesetzten Fahrzeug zu den Akten gereicht hat (Bl. 78 f d.A.). Der Senat hatte deshalb keine Bedenken, die Dauer der Reparatur gemäß dem Gutachten (Bl. 9 d.A.) auf 12 Arbeitstage zu schätzen, § 287 ZPO, was 17 Kalendertagen entspricht.

aa. Für die Zeit vom 18.09.1996 (dem Unfalltag) bis zum 30.09.1996, das sind 13 Kalendertage, hat der Kläger ein Mietfahrzeug genommen und hierfür insgesamt 2.356,35 DM gezahlt (vgl. die Rechnung des Firma H vom 11.10.1996, Bl. 22 d.A.). Die Mietwagenkosten sind mit der Maßgabe zu ersetzen, dass sich der Kläger die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen muss. Dies gilt nach überwiegender Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat (VersR 1975, 1132; Urteile vom 27.03.1992 und vom 18.02.1994, Az. 3 U 141/91 und 3 U 677/93 - 132 = ZfS 1994, 289), auch im Falle der Inanspruchnahme eines klassenniedrigeren Fahrzeugs (BGH, VersR 1967, 183, 184; BGH, VersR 1970, 547, 548 li. Sp.; BGH, VersR 1983. 758, 759; KG, VersR 1977, 155, 156 re. Sp.; KG, NZV 1995, 312, 315 li. Sp.; OLG Köln, DAR 1995, 385, 386; OLG Frankfurt, DAR 1990, 144; OLG Düsseldorf, ZfS 1991, 374; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, Großkommentar, 3. Auflage 1997, Anhang I, Rdnr. 125 m.w.N.; a.A. z.B. OLG Hamm, DAR 1999, 261 m.w.N.; vermittelnd OLG Frankfurt, NJW 1984, 1902). Zwar werden durch die Anmietung eines kleineren und klassenniedrigeren Fahrzeugs höhere Ersatzleistungen erspart. Gleichwohl rechtfertigt dies nicht, vom Abzug ersparter Aufwendungen abzusehen. Der Kläger war nicht gehalten, ein klassenniedrigeres Fahrzeug anmieten. Er hätte vielmehr, ohne nach § 254 Abs. 2 BGB gegen die Schadensminderungspflicht zu verstoßen, ein gleichwertiges Fahrzeug anmieten dürfen. Durch die Anmietung, eines klassentieferen Fahrzeugs ist ihm kein erstattungsfähiger Schaden entstanden. Die Benutzung eines weniger konfortablen bzw. leistungsschwächeren Fahrzeuges für eine kurze Zeit stellt nämlich in der Regel keinen Vermögensnachteil dar (BGH VersR 67, 183, 184). Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise eine fühlbare Beeinträchtigung eingetreten ist oder dass das Ersatzfahrzeug besonderen Nutzungszwecken nicht gerecht wurde, was eine Ausnahme rechtfertigen könnte (BGH VersR 67, 183, 184; VersR 70, 547, 548), sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass bei der Inanspruchnahme eines klassentieferen Mietfahrzeuges auf Seiten des Schädigers ein Vermögensvorteil entsteht, ist kein zu missbilligendes oder auszugleichendes Ergebnis, weil - was entscheidend ist auf Seiten des Geschädigten kein auszugleichender Vermögensnachteil entstanden ist ;OLG Köln DAR 85, 385, 386). Hinzu kommt, dass die anzurechnende Eigenersparnis m Kein darauf beruht, dass der Geschädigte sein eigenes Fahrzeug nicht nutzt und Hierdurch Eigenbetriebskosten erspart (Born VersR 78, 777, 779). Diese Ersparnis tritt auch bei einem klassenniedrigeren Fahrzeug ein.

Die ersparten Aufwendungen schätzt der Senat auf 10 % der Mietwagenkosten (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 31.03.1995, Az. 3 U 695/94 - 103; OLG Düsseldorf, VersR 1996, 987; OLG Hamm, r+s 1998, 106). Die erstattungsfähigen Mietwagenkosten belaufen sich somit auf 2.120,71 DM (= 2.356,35 DM abzüglich 10%).

bb. Für weitere vier Tage, in denen der Kläger kein Mietfahrzeug genommen hat, hat er Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls, der sich für das Fahrzeug des Klägers (Pkw Mazda, 626 GLE 2.0i, Limousine, 5 Türen, 1991 Hubraum, 85 KW, vgl. Bl. 10 d.A.) auf 85,- DM. pro Tag beläuft (vgl. DAR 1996, 253, 259). Anrechnungsfähig sind somit 340,- DM (= 4 x 85,- DM).

d. Von dem somit insgesamt erstattungsfähigen Schaden von 29.697,17 DM (22.986,46 DM + 50,- DM + 4.200,- DM + 2.120,71 DM + 340,- DM) haben die Beklagten 50 %, das sind 14.848,59 DM, zu ersetzen. Da das Landgericht bereits 13.449,75 DM zuerkannt hat, sind die Beklagten zur Zahlung weiterer 1.398,84 DM verpflichtet. In Höhe von 16.497,49 DM nebst Zinsen war die Klage abzuweisen (32.379,36 DM Gesamtschaden, abzüglich vom Landgericht zuerkannter 1.033,28 DM {= 50% Haftung gemäß dem Grundurteil} und 13.449,75 DM sowie abzüglich vom Senat zuerkannter weiterer 1.398,84 DM). In die Klageabweisung waren auch die zuviel verlangten Sachverständigenkosten einzubeziehen. Denn da die Beklagten dem Grunde nach nur zu 50 % haften, steht damit gleichzeitig fest, dass die Klage in Höhe der weiteren 50 % nicht begründet ist (Zöller/Vollkommer, Kommentar zur ZPO, 21. Aufl., § 304, Rdnr. 18 m.w.N.).

f. Hinsichtlich der Zinsforderung, deren Höhe bestritten war (Bl. 37 d.A.), ist die Berufung nur im zuerkannten Umfange begründet, §§ 284 ff BGB.

Verzug zum 06.11.1996 ist nicht dargelegt, so dass Verzugszinsen erst ab Rechtshängigkeit (10.01.1997, Bl. 26, 27 d.A.) geschuldet werden. Vor diesem Zeitpunkt kommt eine Verzinsung gemäß § 849 BGB in Betracht, wenn eine Sache durch eine unerlaubte Handlung entzogen oder beschädigt worden ist. Nach dieser Vorschrift ist jedoch nicht jede aus einem solchen Anlass geschuldete Geldsumme, sondern nur der Betrag zu verzinsen, der im Falle der Entziehung der Sache für deren Wert oder im Falle der Beschädigung für deren nach der Wiederherstellung verbleibende Wertminderung geschuldet wird (BGH, VersR 1962, 548, 549 re. Sp.; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26.03.1998, Az. 3 U 762/97 - 49 - OLG-Report 1999, 125). Andere Ersatzbeträge, wie beispielsweise die Kosten der Reparatur oder eines Mietwagens, unterliegen nicht der Zinspflicht nach § 849 BGB (BGH a.a.O.; MünchKommBGB-Stein, 3. Aufl., § 849 Rdnr. 2; Soergel-Zeuner, Kommentar zum BGB, 11. Aufl., § 849 Rdnr. 1; Staudinger-Schäfer, Kommentar zum BGB, 12. Aufl., § 849, Rdnr. 3; BGB-RGRK, 12. Aufl., § 849, Rdnr. 3). Mit seiner Berufung hat der Kläger, soweit es um den Substanzschaden geht, nur hinsichtlich der Wertminderung in Höhe von 168,47 DM obsiegt (= 2.100,- DM {= 50 % aus 4.200,- DM} abzüglich vom Landgericht bereits zuerkannter 1.931,53 DM {= 50 % aus 3.863,05 DM, Bl. 98 d.A.}). Aus dem Betrag von 168,47 DM sind Zinsen deshalb, wie beantragt, seit dem 06.11.1996 zu zahlen.

Der Kläger hat zwar die behauptete Kontoüberziehung mit einer Zinsbelastung von 12,0 % bzw. 16,5 % durch Vorlage einer Bestätigung der Sparkasse vom 13.11.1997 (Bl. 77 d.A.) bewiesen. Die Inanspruchnahme eines Kontoüberziehungskredits zu derartigen hohen Zinssätzen verstößt jedoch gegen die Schadensminderungspflicht, § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB. Angesichts des sehr niedrigen Zinsniveaus der letzten Jahre geht der Senat davon aus, dass der Kläger einen Kredit zu wesentlich günstigeren Bedingungen hätte erhalten können, wenn er sich darum bemüht hätte. Die Höhe der Zinsen, die in diesem Falle zu zahlen gewesen wären, schätzt der Senat auf 8 %, § 287 ZPO.

3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. IV, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Berufungsstreitwert beträgt, wie bereits im Termin vom 28.09.1999 festgesetzt (Bl. 204 d.A.), 17.896,34 DM (= 1.033,28 DM hinsichtlich des Grundurteils {= 50 % aus 2.066,55 DM} und 16.863,06 DM hinsichtlich des Teilurteils {= 18.929,61 DM abzüglich 2.066,55 DM}). Der Wert der Beschwer durch dieses Urteil übersteigt für keine der Parteien 60.000,- DM.

Ende der Entscheidung

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