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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 22.11.2005
Aktenzeichen: 4 U 382/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 249
BGB § 253 II
BGB § 833 Satz 1
ZPO § 139
ZPO § 529 I Nr. 1
Der Beweisführer muss die Tatsache, für deren Richtigkeit Beweis angeboten wird, spezifiziert bezeichnen und dabei die tatsächlichen Anhaltspunkte für die aufgestellte Behauptung darlegen. Ansonsten wäre die Beweisaufnahme ein unzulässiger Ausforschungsbeweis.
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14.05.04 (AZ: 15 O 296/03) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.500,- EUR festgesetzt.

Tatbestand:

I) Die 1992 geborene Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines Hundesbisses als Hundehalterin auf Schmerzensgeld in Anspruch.

Die Beklagte ist in dem Seniorenheim "..." beschäftigt. Sie ist Halterin eines kleineren Hundes. Diesen Pekinesen bringt sie regelmäßig zu ihrer Arbeitsstätte mit. Auch am 25.06.2003 befand sich die Beklagte zusammen mit ihrem Hund in dem Seniorenheim. Der Hund lief dort ohne Leine herum. Gegen 21,00 Uhr betrat die Klägerin zusammen mit ihrer Freundin, der Zeugin M. E., das Gelände des Seniorenheims.

Die Klägerin hat behauptet, der Hund der Beklagten sei ihr nachgelaufen. Sie habe Angst bekommen und sei vor dem Hund weggelaufen. Auf der Flucht vor dem Hund sei sie gestolpert und zu Fall gekommen. Dabei habe sie eine Schürfwunde am rechten Knie erlitten. Der Hund der Beklagten habe sodann die auf dem Boden liegende Klägerin in den Rücken gebissen. Dabei habe sie drei punktförmige blutende Verletzungen erlitten. Sie habe aufgrund der Bisswunde zweimal einen Arzt aufgesucht, wobei sie anlässlich des ersten Termins eine Tetanusimpfung erhalten habe. Der zweite Termin habe allein der Kontrolle gedient. Aufgrund des streitgegenständlichen Vorfalls habe die Klägerin eine Hundephobie entwickelt.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2003.

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Vorfall vom 25.06.2003 zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23.04.2004 Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klägerin, die ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,- EUR für angemessen erachtet hat, ein Schmerzensgeld in Höhe EUR 500,- zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landgericht hat es aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme für bewiesen gehalten, dass der Hund der Beklagten die Klägerin in den Rücken gebissen hat. Da die Bisswunde nur eine ganz geringe Größe aufgewiesen habe, keine Narben oder sonstigen körperlichen Folgen zurückgeblieben seien und die erforderliche ärztliche Behandlung sich auf die Applikation einer Tetanusspritze und einen Kontrolltermin beschränkt habe, hat das Landgericht zum Ausgleich der immateriellen Schäden ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 500,- für angemessen erachtet. Das Vorliegen einer Hundephobie hat das Landgericht nicht für bewiesen gehalten, sondern lediglich eine Angst vor Hunden angenommen, die allerdings bereits vor dem streitgegenständlichen Vorfall vorhanden gewesen sei und sich lediglich verstärkt habe. Soweit die Klägerin ihre Behauptung, sie leide unter einer Hundephobie, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt hat, hat das Landgericht dieses Sachverständigengutachten nicht eingeholt. Das Landgericht hat insoweit ausgeführt, dass die Klägerin keine Tatsachen vorgetragen habe, die auf das Bestehen einer Hundephobie hindeuten, und ihr Vortrag hierzu insgesamt unsubstantiiert sei. Aus diesem Grund hat das Landgericht auch den Feststellungsantrag zurückgewiesen. Da die körperlichen Verletzungen folgenlos und vollständig verheilt seien und für das Vorliegen einer Hundephobie jeder substantiierte Sachvortrag fehle, bestehe keine Befürchtung, dass zukünftig weitere Leiden eintreten.

Gegen das Urteil des Landgerichts, welches der Klägerin am 15.06.2004 zugestellt worden ist, hat diese mit Schriftsatz vom 14.07.2004, eingegangen beim Saarländischen Oberlandesgericht am 14.07.2004, Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsschrift ging am 14.10.2004 ein, nachdem der Klägerin diese Frist mit Verfügung vom 28.09.2004 bis einschließlich 14.10.2004 verlängert worden ist.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, das Landgericht habe ihre Behauptung, sie leide unter einer Hundephobie, zu Unrecht für unsubstantiiert gehalten. Schließlich sei die Klägerin als Kind nicht in der Lage, zu beurteilen, ob eine Hundephobie bestehe oder nicht. Nur ein psychologischer Sachverständiger könne ihre gesteigerte Angst bewerten. Es sei nicht die Sache der Klägerin, darzulegen, wie sich die Phobie äußere. Aufgrund der bestehenden Hundephobie sei auch der Feststellungsantrag begründet.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, über das angefochtene Urteil des Landgerichts Saarbrücken hinaus ein weiteres Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2003.

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Vorfall vom 25.06.2003 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Ansicht, das Landgericht habe die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Recht abgelehnt, da es an einem substantiierten Sachvortrag der Klägerin zum Vorliegen einer Hundephobie fehle. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens beinhalte einen unzulässigen Ausforschungsbeweis.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Darüber hinaus wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Landgerichts vom 14.05.2004 (Bl. 46 ff. d.A.) Bezug genommen (§ 540 I Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

II) Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Klägerin stehen über den vom Landgericht zugesprochenen Betrag keine weiteren Ansprüche zu.

Das Landgericht hat zunächst zu Recht festgestellt, dass der Klägerin gegen die Beklagte grundsätzlich ein Anspruch auf Schmerzensgeld und auf Schadensersatz aus §§ 833 Satz 1, 249, 253 II BGB zusteht. Soweit das erstinstanzliche Gericht es für bewiesen erachtet hat, dass die Klägerin vor dem Hund der Beklagten geflohen ist, dabei gestürzt ist und sich das Knie aufgeschlagen hat und der Hund der Beklagten die am Boden liegende Klägerin sodann in den Rücken gebissen hat, wodurch diese drei punktförmige Verletzungen erlitten hat, ist das Berufungsgericht gem. § 529 I Nr. 1 ZPO an diese festgestellten Tatsachen gebunden. Im Übrigen greift keine der beiden Parteien in der Berufungsinstanz diese Feststellungen an.

Auch soweit es das Landgericht als nicht bewiesen angesehen hat, dass die Klägerin aufgrund des streitgegenständlichen Vorfalls unter einer Hundephobie leidet, ist das Berufungsgericht gem. § 529 I Nr. 1 ZPO an diese Feststellung gebunden. Denn es bestehen insoweit keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung begründen. Aus den Aussagen der vernommenen Zeugen ergibt sich kein Nachweis für das Bestehen einer Hundephobie. Die einzige relevante Aussage stammt insoweit von der Zeugin M. E.. Diese sagte wörtlich aus: "Die A. K. geht nach diesem Vorfall Hunden aus dem Weg. Nach meinem Eindruck hat sie nach diesem Vorfall mehr Angst vor Hunden als vorher." Das Landgericht hat völlig zu Recht ausgeführt, dass aus dieser Aussage allenfalls eine gesteigerte Angst vor Hunden abgeleitet werden kann, keinesfalls aber eine Hundephobie.

Angst ist grundsätzlich ein ganz normales Gefühl ohne jeden pathologischen Gehalt. Gerade Hunde können tatsächlich gefährlich sein, beißen und insbesondere Kindern lebensbedrohliche Verletzungen zufügen. Aus diesem Grund ist eine gewisse Angst vor Hunden nicht nur normal, sondern geradezu vernünftig und angebracht. Eine Hundephobie ist dagegen eine krankhafte und unkontrollierbare Angst, die den Betroffenen permanent beschäftigt, sobald er seine Wohnung verlässt, eine irrationale Angst, die das Gefühl großer Gefahr hervorruft und den Lebensalltag des Betroffenen stark einschränkt. Aus der Aussage der Zeugin M. E. ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Klägerin nicht nur eine (gesunde und vernünftige) Angst vor Hunden besteht, sondern eine (krankhafte) Phobie.

Die erstinstanzlichen Feststellungen waren insoweit auch nicht unvollständig. Insbesondere liegt kein Verfahrensfehler vor, weil das Landgericht dem Beweisantritt der Klägerin für das Vorliegen einer Hundphobie nicht stattgegeben hat. Das Landgericht ist hier zu Recht von einem unzulässigen Ausforschungsbeweis ausgegangen. Mit Recht hat das Landgericht den diesbezüglichen Sachvortrag der Klägerin für unsubstantiiert und einer Beweiserhebung nicht zugänglich angesehen.

Im Zivilprozess gilt der Verhandlungsgrundsatz. Daraus folgt, dass die darlegungs- und beweisbelastete Partei bestimmte Behauptungen aufstellen und die hierfür maßgeblichen Tatsachen substantiiert vortragen muss, wenn sie eine Beweisaufnahme zur Klärung ihrer Behauptungen erreichen will (so BGH NJW-RR 1988, 1529). Die Zivilgerichte sind zu einer Beweiserhebung aufgrund der Verhandlungsmaxime nur dann berechtigt, wenn eine spezifizierte Bezeichnung der Tatsachen vorliegt, für deren Richtigkeit der Beweis angeboten wird (so LAG Nürnberg, Entscheidung vom 17.02.2004, Az.: 6 Sa 325/02, insoweit unveröffentlicht). Der Beweisführer hat dabei die tatsächlichen Anhaltspunkte für die aufgestellte Behauptung darzulegen (so Greger in Zöller, ZPO, 25. Auflage 2005, Vor § 284 RN 5; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2003, Az.: Vf 9-VI-02, insoweit unveröffentlicht). Ein Beweisantritt, dem die Bestimmtheit der zu ermittelnden Tatsachen fehlt, ist unzulässig (Leipold in Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO, 21. Auflage 1997, § 284 RN 42). Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Tatsachenvortrag der Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten Hundephobie auf folgenden Satz:

"Da die Klägerin immer noch....unter ständigen Angstzuständen beim Anblick eines Hundes leidet, muss auch für die Zukunft mit weiteren Schmerzen und Angstzuständen gerechnet werden."

Dieser Vortrag ist offensichtlich unsubstantiiert und beschränkt sich auf das Aufstellen der bloßen Behauptung, ohne jede Darlegung der hierfür maßgeblichen Tatsachen und Anhaltspunkte. Dabei geht es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht darum, ob von ihr als Kind und medizinischen Laien eine Beurteilung der Hundephobie verlangt werden kann, sondern nur darum, dass sie im Rahmen der Verhandlungsmaxime substantiiert darzulegen hat, wann und in welchen Situationen welche Symptome bei ihr auftreten. Ansonsten wäre die Beweiserhebung ein unzulässiger Ausforschungsbeweis (so auch LAG Brandenburg, Entscheidung vom 29.08.2003, Az.: 8 Sa 199/03, insoweit unveröffentlicht). Es wird keine psychologische oder medizinische Bewertung verlangt, sondern lediglich eine detaillierte und nachvollziehbare Schilderung der Tatsachen. So hätte die Klägerin etwa vortragen können, dass sie sich nur noch darauf konzentrieren kann, nach Hunden Ausschau zu halten, sobald sie das Haus verlässt. Sie hätte die Symptome beschreiben können, die beim Anblick eines Hundes auftreten, etwa Herzrasen, Atemnot, Schweißausbrüche usw. oder dass sie sich nicht mehr artikulieren kann, wenn sie aus einer Entfernung von 50 m einen Hund sieht, dass sie ihre Reaktionen schließlich nicht mehr steuern kann, in einer Panikattacke flieht und in einem Gebäude Schutz sucht. Sie hätte darlegen können, wie lange sie benötigt, um sich von einer derartigen Panikattacke zu erholen. Sie hätte vortragen können, ob diese Angstzustände auch dann auftreten, wenn der Hund angeleint ist oder sich auf einem abgeschlossenen Grundstück befindet. Sie hätte beschreiben können, inwieweit ihre Lebensqualität durch ihre Angst vor Hunden beeinträchtigt wird. Insoweit hätte sie die Auswirkungen ihrer behaupteten Hundephobie auf ihren Alltag schildern können, etwa dass sie den Schulweg nicht mehr gemeinsam mit ihren Freundinnen zurücklegen kann, sondern von ihrer Mutter täglich in die Schule gefahren und abgeholt werden muss, da sie auf ihrem Schulweg an zahlreichen Hunden vorbeikommt, oder dass sie bestimmte Freundinnen nicht mehr besuchen kann, weil deren Eltern einen Hund besitzen.

Ein derartiger Vortrag hätte einen substantiierten Sachvortrag dargestellt, der dem Gericht ausreichende Anhaltspunkte für eine Beweisaufnahme und dem Sachverständigen die erforderlichen Anknüpfungspunkte für eine gutachterliche Bewertung gegeben hätte. Für eine derartige Sachverhaltsschilderung, die den Anforderungen an die Verhandlungsmaxime genügt, bedarf es entgegen der Auffassung der Klägerin keiner psychologischen Fachkenntnisse, sondern es reicht aus, sich der erforderlichen Mühe zu unterziehen, die tatsächlichen Ereignisse detailliert darzulegen. Das Landgericht hat die Klägerin mit Hinweisbeschluss vom 23.01.2004 entsprechend den Erfordernissen des § 139 ZPO hinreichend auf die mangelnde Substantiiertheit ihres Vortrages hingewiesen und ihr Gelegenheit zu gegeben, ihre Sachverhaltsschilderung insoweit zu ergänzen. Die Klägerin hat auf diesen Hinweis nicht reagiert.

Nach alledem hat das Landgericht weder verfahrensfehlerhaft gehandelt noch bestehen hinreichende Anhaltspunkte für Zweifel an den vom Landgericht getroffenen Feststellungen.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes waren das Ausmaß und die Schwere der Beeinträchtigung, die Intensität der erlittenen Schmerzen, die Dauer der erforderlichen ärztlichen Behandlung, der Krankheitsverlauf und der Grad des Verschuldens der Beklagten zu berücksichtigen. Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin nur ein einziges Mal ärztlich behandelt werden musste und dies auch nur ambulant, dass die physischen Verletzungen sich auf eine Schürfwunde am Knie und drei kleine, punktförmige, leicht rote Bissabdrücke am Rücken, die nach Aussage der beiden vernommenen Zeuginnen nicht einmal bluteten, beschränkt haben und dass psychische Folgen nicht nachgewiesen sind, ist das vom Landgericht festgesetzte Schmerzensgeld in Höhe von EUR 500,- angemessen.

Zu Recht hat das Landgericht auch den Feststellungsantrag abgewiesen. Der Feststellungsantrag ist zwar zulässig, aber unbegründet. Bei verständiger Würdigung aller Umstände besteht kein hinreichender Grund für die Klägerin, mit Spätfolgen zu rechnen (siehe BGH VersR 1972, 472; BGH VersR 1988, 1055, 1056). Das Landgericht hat festgestellt, dass die körperlichen Schäden vollständig und folgenlos verheilt sind. An diese Feststellungen des Landgerichts ist das Berufungsgericht gem. § 529 I Nr. 1 ZPO gebunden. Denn es bestehen insoweit keine konkreten Anhaltspunkte für begründete Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung. Die Klägerin greift diese auch nicht an, sondern begründet ihren Feststellungsantrag allein mit möglichen zukünftigen Beeinträchtigungen aus dem Bestehen einer Hundephobie. Wie bereits ausgeführt, ist eine solche nicht festgestellt. Mangels nachgewiesener Hundephobie gibt es aber keinen hinreichenden Grund für die Befürchtung hierauf gestützter Spätfolgen.

Nach alledem war die Berufung insgesamt zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 II ZPO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 I Satz 1, 48 I Satz 1 GKG, 3 ZPO. Der Berufungsantrag zu 2) wird dabei gem. § 3 ZPO mit EUR 1.000,- bewertet und der Berufungsantrag zu 1) mit EUR 4.500,-.

Ende der Entscheidung

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