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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 17.02.2004
Aktenzeichen: 4 U 411/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, EGBGB


Vorschriften:

ZPO § 416
ZPO § 444
ZPO § 513 Abs. 1
ZPO § 529
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 546
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 242
BGB § 278
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 281 Abs. 1
BGB § 633
BGB § 633 Abs. 1
BGB § 634 Nr. 2
BGB § 634 Nr. 3
BGB § 634 Nr. 4
BGB § 637 Abs. 1
BGB § 638 Abs. 1 Satz 1
BGB § 638 Abs. 4 Satz 1
BGB § 640 Abs. 2
BGB § 823 Abs. 1
EGBGB Art. 229 § 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 411/03

verkündet am 17.02.2004

In dem Rechtsstreit

wegen Rückzahlung von Werklohn und Schadensersatzes

hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27.01.2004 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Gaillard und die Richter am Oberlandesgericht Göler und Dr. Knerr

für Recht erkannt:

Tenor:

I.

Die Berufung des Klägers gegen das am 10.06.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (16 O 368/02) wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Rückzahlung von Werklohn sowie auf Schadensersatz wegen mangelhafter Werkleistung.

Der Kläger brachte am 21.01.2002 seinen Pkw Fiat M. (amtl. Kennz.:) zur Durchführung von Reparaturarbeiten in das Autohaus der Beklagten in U.. Die Reparaturarbeiten umfassten u. a. das Ersetzen des Zahnriemens, den Aus- und Einbau des Zylinderkopfs, die Erneuerung der Zylinderkopfdichtung und den Aus- und Einbau der Thermostate. Für die Reparaturarbeiten zahlte der Kläger an die Beklagte 1.560,- € (Bl. 2 u. 7 d. A.).

Am 23.04.2002 blieb der Kläger mit seinem Fahrzeug in S. an einer roten Ampel liegen. Er wandte sich daraufhin an die Niederlassung der Beklagten in S.. Ein Mitarbeiter der Beklagten verbrachte den Pkw zur Feststellung der Schadensursache in die Werkstatt der Beklagten. Dort wurde festgestellt, dass an dem Motor des klägerischen Fahrzeugs ein Lagerschaden vorlag und dass zu wenig Öl in dem Fahrzeug vorhanden war. Es handelte sich um einen nicht reparablen Totalschaden des Motors, so dass eine Austauschmaschine eingebaut werden musste (Bl. 2 f d. A.).

Da zwischen den Parteien streitig war, ob es sich bei dem Motorschaden um einen Folgeschaden der - nicht ordnungsgemäßen - Reparatur vom 21.01.2002 durch die Beklagte handelte, und die Beklagte sich weigerte, einen Austauschmotor einzubauen, ließ der Kläger den Pkw zwecks Schadensfeststellung in das Autohaus G. in V.- L. schleppen, bei welchem er den Pkw geleast hatte (Bl. 3 d. A.). Das Autohaus G. baute den defekten Motor aus und einen Austauschmotor ein, wofür der Kläger 3.869,55 € zahlte (Bl. 3 f d. A.).

Am 08.05.2002 einigten sich der Kläger und die Beklagte darauf, dass ein Sachverständigengutachten darüber eingeholt werden solle, ob der Totalschaden des Motors des klägerischen Fahrzeugs auf die von der Beklagten am 21.01.2002 ausgeführten Arbeiten zurückzuführen sei. Zur Begutachtung durch einen Sachverständigen holte ein Mitarbeiter der Beklagten am 05.06.2002 einen in einer mit einem Lieferschein der Fa. G. versehenen Kiste verpackten Motor bei dem Autohaus G. ab und verbrachte ihn in die Werkstatt der Beklagten in U. (Bl. 4 u. 24 d. A.). Dieser Mitarbeiter der Beklagten, ein Herr S., unterzeichnete hierbei gegenüber dem Autohaus G. eine Erklärung (Bl. 18 d. A.) folgenden Inhalts (Bl. 5 f d. A.):

"Der Motor ET-Nr. wurde am 05.06.2002 von Herrn S. zwecks Gutachten abgeholt."

Der Sachverständige H. von der D. AG begutachtete in der Werkstatt der Beklagten einen Motor mit der Motornummer Hierbei stellte er fest, dass der begutachtete Motor keinen Lagerschaden, sondern lediglich einen leichten Schaden aufwies, es sich also nicht um den Motor des klägerischen Fahrzeugs handelte (Bl. 5 u. 24 d. A.). Der Verbleib des Motors des klägerischen Fahrzeugs konnte in der Folgezeit nicht festgestellt werden.

Der Kläger hat von der Beklagten Rückzahlung des im Januar 2002 gezahlten Werklohns in Höhe von 1.560,-- € sowie Ersatz der Kosten für den Austausch des Motors durch die Firma G. in Höhe von 3.869,55 € verlangt (Bl. 7 d. A.). Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.429,55 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Das Landgericht hat - nach Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugen R. (Bl. 58 d. A.), P. (Bl. 59 d. A.), R. (Bl. 61 d. A.), M. (Bl. 62 d. A.), M. (Bl. 63 d. A.) und S. (Bl. 64 d. A.) - mit dem am 10.06.2003 verkündeten Urteil (Bl. 72 d. A.) die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er beantragt, das Urteil abzuändern und seinem erstinstanzlichen Klageantrag in vollem Umfang stattzugeben.

Der Kläger behauptet, der an seinem Motor aufgetretene Totalschaden sei ein Folgeschaden der am 21.01.2002 von der Beklagten nicht sach- und fachgerecht ausgeführten Reparatur (Bl. 6 d. A.). Der festgestellte Ölverlust des klägerischen Pkw's müsse auf die nicht ordnungsgemäße Arbeitsausführung durch die Beklagte zurückzuführen sein. Hierfür spreche bereits ein Anscheinsbeweis, da zwischen dem Zeitpunkt der durchgeführten Arbeiten und dem Zeitpunkt des Eintritts des Motorschadens nur 2 1/2 Monate und eine Laufleistung von ca. 6.000 km gelegen hätten (Bl. 33 d. A.).

Das klägerische Fahrzeug habe auch nicht über zu wenig Öl verfügt, da er, der Kläger, alle 1.000 km den Ölstand überprüft und bei Bedarf Öl nachgefüllt habe. Zuletzt habe der Kläger am Wochenende, bevor der Pkw liegen geblieben sei, festgestellt, dass etwa ein halber Liter Öl fehle, und Öl in dieser Menge nachgefüllt (Bl. 33 d. A.). Ein Ölwechsel sei seitens der Beklagten anlässlich der Reparatur am 21.01.2002 durchgeführt worden (Bl. 33 d. A.).

Es sei eine Beweislastumkehr eingetreten, so dass die Behauptung des Klägers, der Totalschaden sei auf die zuvor von der Beklagten ausgeführten Reparaturarbeiten am Motor zurückzuführen, als bewiesen anzusehen sei. Denn bei dem durch den Sachverständigen H. besichtigten Motor mit der Nummer habe es sich nicht um den Motor gehandelt, welcher der Beklagten durch das Autohaus G. überlassen worden sei (Bl. 5 f d. A.). Der von dem Autohaus G. überlassene Motor habe die Nummer aufgewiesen. Die Beklagte habe mithin eine Beweisvereitelung vorgenommen, da sie es auf Grund ihres Verhaltens unmöglich gemacht habe, eine Begutachtung des Motors zu ermöglichen und letztlich die Schadensursache zu erfahren (Bl. 6 d. A.).

Das Landgericht habe eine Beweisvereitelung zu Unrecht verneint, da es sich mit dem Streitstoff nur unzureichend auseinandergesetzt, die Beweisaufnahme unrichtig gewürdigt und auf den von ihm fälschlicherweise angenommenen Sachverhalt das Recht fehlerhaft angewandt habe (Bl. 96 d. A.).

Fehlerhaft sei die Annahme, dass die Empfangsbestätigung eines Mitarbeiters der Beklagten, aus der sich unzweifelhaft die Ersatzteilnummer des streitgegenständlichen Motors ergebe, nicht ausreiche, den Beweis zu führen, dass dieser tatsächlich in den Besitz der Beklagten übergegangen sei (Bl. 96 d. A.). Fehlerhaft sei das Abstellen darauf, dass es sich um die Ersatzteilnummer und nicht um die Motornummer gehandelt habe, so dass sich hieraus nicht der Nachweis ergebe, dass es sich um den streitgegenständlichen Motor handle (Bl. 96 f d. A.). Jeder Motor weise immer nur eine einzige ihm zugeordnete Motor- und auch nur eine Ersatzteilnummer auf. Fehlerhaft sei dagegen die Annahme, mehrere Motoren könnten die gleiche Ersatzteilnummer haben (Bl. 97 d. A.).

Das Landgericht habe die Zeugenaussagen fehlerhaft dahingehend gewürdigt, dass dem Kläger der Nachweis der Übergabe des streitgegenständlichen Motors nicht gelungen sei. Der Zeuge M. habe eindeutig erklärt, dass er die Kiste mit dem Motor einem Mitarbeiter der Beklagten übergeben und sich vor der Aushändigung der Kiste durch Nachschauen vergewissert habe, dass es auch tatsächlich der streitgegenständliche Motor gewesen sei (Bl. 97 d. A.). Der Zeuge habe den Motor an dem Ansaugkrümmer und nicht an Hand des Auspuffkrümmers erkannt und sich nur unglücklich ausgedrückt (Bl. 109 d. A.). Dagegen hätten die Zeugen R. und R. den Motor nicht bei der Fa. G. abgeholt, sondern erstmals in den Räumen der Beklagten gesehen (Bl. 98 d. A.). Das Landgericht hätte die Empfangsbestätigung vom 05.06.2002 sowie das Schreiben des Autohauses G. vom 22.08.2003 rechtlich anders würdigen müssen (Bl. 98 d. A.).

Da somit eine Beweisvereitelung bewiesen sei, sei die Kausalität der Reparatur für den eingetretenen Totalschaden auf Grund einer Beweislastumkehr als bewiesen anzusehen (Bl. 99 d. A.).

Die Beklagte beantragt dagegen Zurückweisung der Berufung und behauptet, die Reparatur vom 21.01.2002 sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Motorschaden sei auf Grund des durch den Zeugen P., einen Mitarbeiter der Beklagten, festgestellten Schadensbildes vermutlich auf ein Fahren ohne ausreichende Ölkühlung zurückzuführen (Bl. 23 d. A.).

Eine Beweisvereitelung habe die Beklagte nicht vorgenommen. Zur Klärung der Schadensursache durch einen Sachverständigen der D. habe ein Mitarbeiter der Beklagten den - unstreitig - in einer Holzkiste mit aufgeheftetem Lieferschein der Fa. G. verpackten Motor abgeholt und zu der Beklagten verbracht. Im Vorraum der Werkstatt der Beklagten sei der Motor in der Originalverpackung unausgepackt bis zu dem Tag, an dem die Begutachtung habe stattfinden sollen, abgestellt worden (Bl. 24 u. 106 d. A.). Kurz vor dem Eintreffen des Sachverständigen sei der Motor ausgepackt und an einen Montagekran gehängt worden (Bl. 24 u. 106 d. A.). Damit habe die Beklagte alles Erforderliche getan, um sicherzustellen, dass Kiste und Inhalt, wie von der Fa. G. ausgeliefert, dem Sachverständigen zugänglich gemacht werden konnten (Bl. 106 d. A.). Nachdem festgestellt worden sei, dass es sich nicht um den Motor des klägerischen Pkw's habe handeln können, habe die Beklagte Nachforschungen nach dem Verbleib des Motors des klägerischen Pkw's eingeleitet; eine Klärung sei jedoch nicht erfolgt (Bl. 25 u. 107 d. A.).

Ein Austausch des Motors nach der Abholung bei der Fa. G. sei seitens der Beklagten nicht erfolgt. Bei der auf der Empfangsquittung notierten Nummer handle es sich - unstreitig - auch nicht um die Wiedergabe der individuellen Motornummer, sondern lediglich um eine allgemeine Ersatzteilbesorgungsnummer, also eine Bestellnummer, unter der die Werkstatt des Klägers bei dem Fiat-Werk Ersatzteile bestellt habe (Bl. 25, 106 u. 111 d. A.). Diese könne jedoch nicht zur Identifizierung des Motors herangezogen werden, sondern nur die im Motor eingeschlagene Motorennummer. Aus dem Text des Übergabescheins ließen sich daher keine Rückschlüsse auf die Identität des Motors ziehen (Bl. 106 d. A.). Dass diese Nummer nicht im Übergabeschein angegeben worden sei, stelle kein Verschulden der Beklagten dar (Bl. 106 d. A.).

Das Landgericht habe auch die Aussage des Zeugen M. zutreffend gewürdigt. Dieser habe die Unwahrheit gesagt, als er bekundet habe, er habe an dem Auspuffkrümmer erkannt, dass es sich um einen Motor eines M. gehandelt habe. Der Auspuffkrümmer werde nämlich beim Austausch des Motors nicht ausgetauscht, sondern verbleibe im Fahrzeug, so auch im Falle des Fahrzeugs des Klägers (Bl. 67 f u. 106 d. A.). Der im M. verwendete Motor werde im Übrigen auch in andere Fiat-Modelle eingebaut und sei am Ansaugkrümmer nicht zu erkennen (Bl. 112 d. A.).

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen sowie des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 20.05.2003 (Bl. 57 d. A.) und des Senats vom 27.01.2004 (Bl. 115 d. A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 10.06.2003 (Bl. 72 d. A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht weder gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf einer Rechtsverletzung, d. h. einer Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch aus §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1 BGB noch aus §§ 634 Nr. 3, 638 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 4 Satz 1 BGB noch aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB noch aus § 823 Abs. 1 BGB.

1. Zwischen den Parteien ist am 21.01.2002 ein Werkvertrag bezüglich der Reparatur des Pkw's des Klägers durch die Beklagte zustande gekommen. Da dieser Vertrag nach dem 01.01.2002 geschlossen wurden, sind gemäß Art. 229 § 5 EGBGB die ab dem 01.01.2002 geltenden schuldrechtlichen Vorschriften anwendbar.

2. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Kläger die von der Beklagten bestrittene Behauptung nicht bewiesen hat, die Beklagte habe ihre Werkleistungen i. S. d. § 633 BGB fehlerhaft erbracht und hierdurch den von dem Kläger geltend gemachten, als solchen unstreitigen Lagerschaden hervorgerufen. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an dieser Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten:

a) Die Beweislast für das Vorliegen eines Werkmangels trägt der Kläger. Bis zur Abnahme des Werks sowie im Falle ihrer berechtigten Verweigerung oder bei einem Vorbehalt gemäß § 640 Abs. 2 BGB hat der Werkunternehmer zu beweisen, dass er die Werkleistung mangelfrei und vollständig erbracht hat (vgl. BGH, NJW-RR 1999, 374; Palandt-Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Auflage, § 634 BGB, Rdnr. 12; jurisPK/Mahler, 1. Auflage, § 633 BGB, Rdnr. 40; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Auflage, Rdnr. 1515 m. w. N.). Ist hingegen eine Abnahme ohne einen Vorbehalt gemäß § 640 Abs. 2 a. E. BGB erfolgt, so trägt der Besteller die Beweislast dafür, dass ein Werkmangel i. S. d. § 633 Abs. 1 BGB vorliegt (vgl. BGH, NJW-RR 1997, 339; BauR 1998, 172 (173); jurisPK/Mahler, aaO., § 633 BGB, Rdnr. 40; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 1515 m. w. N.).

Im vorliegenden Fall ist die Abnahme erfolgt, ohne dass der Kläger sich gemäß § 640 Abs. 2 a. E. BGB die Rechte wegen eines Mangels vorbehalten hätte. Ist zwischen den Vertragsparteien keine förmliche Abnahme vereinbart, so kann die Abnahme auch stillschweigend erfolgen (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 1078 (1079); MünchKomm(BGB)-Soergel, 3. Auflage, § 640 BGB, Rdnr. 11; Palandt-Sprau, aaO., § 640 BGB, Rdnr. 6). Ausreichend ist ein Verhalten des Bestellers, auf Grund dessen der Unternehmer nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte gemäß §§ 133, 157 BGB schließen darf, der Besteller billige die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß (vgl. BGH, NJW 1974, 95; Palandt-Sprau, aaO., § 640 BGB, Rdnr. 6). Ein solches Verhalten kann insbesondere in der Zahlung des vollständigen Werklohns liegen (vgl. BGH, NJW 1963, 806; NJW 1970, 421; MünchKomm(BGB)-Soergel, aaO., § 640 BGB, Rdnr. 11; Palandt-Sprau, aaO., § 640 BGB, Rdnr. 6) sowie in der beanstandungslosen Ingebrauchnahme des Werks, sofern diese mit einer von den Umständen des Einzelfalls abhängigen, nicht unerheblichen Nutzungsdauer verbunden ist (vgl. BGH, BauR 1971, 128; NJW 1974, 95; NJW 1985, 731; MünchKomm(BGB)-Soergel, aaO., § 640 BGB, Rdnr. 11; Palandt-Sprau, aaO., § 640 BGB, Rdnr. 6). Ausreichend ist etwa die Nutzung eines reparierten Automobils während einiger Tage bzw. über eine Fahrstrecke von 50 km nach der Abholung aus der Werkstatt (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1995, 142; Palandt-Sprau, aaO., § 640 BGB, Rdnr. 6).

Der Kläger hat das Fahrzeug unstreitig nach der Reparatur von der Beklagten entgegen genommen, den Werklohn vollständig gezahlt und daraufhin mit dem Fahrzeug während fast 3 Monaten eine Strecke von ca. 6.000 km zurückgelegt. Auf Grund dieser Umstände durfte die Beklagte daher nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass der Kläger die Werkleistung als im Wesentlichen vertragsgemäß gebilligt hat.

b) Der Kläger hat jedoch den ihm obliegenden Beweis nicht geführt.

aa) Dies ergibt sich zunächst daraus, dass der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht mehr vorhanden ist. Unstreitig hat der Sachverständige H. von der D. AG in der Werkstatt der Beklagten beim Versuch, ein entsprechendes Gutachten zu erstellen, nicht den streitgegenständlichen Motor vorgefunden, sondern einen ganz anderen. Der Motor des klägerischen Fahrzeugs war - ebenfalls unstreitig - auch danach nicht mehr auffindbar, wobei es dahinstehen kann, wann die Beklagte welche Anstrengungen unternommen hat, diesen doch noch aufzufinden.

bb) Der Nachweis einer mangelhaften Werkleistung ergibt sich auch nicht aus der Aussage des Zeugen P.. Dieser hat den noch im Fahrzeug des Klägers eingebauten Originalmotor zwar in beschädigtem Zustand gesehen und inspiziert. Er hat angegeben, von dem Kläger gerufen worden zu sein, nachdem dessen Fahrzeug an der Ampel liegengeblieben war (Bl. 59 d. A.). Er habe daraufhin die Ölwanne abgeschraubt und es sei erkennbar geworden, dass ein Lagerschaden an dem Fahrzeug vorhanden sei. Dies sei dadurch verursacht worden, dass zu wenig Öl vorhanden gewesen sei (Bl. 59 d. A.). Es sei gerade ein Liter drin gewesen. Der Zeuge konnte jedoch die Ursache für den Ölverlust nicht feststellen. Das könne man auch eigentlich nicht feststellen. Der Motor verbrauche Öl, wenn er laufe. Wenn etwas bei der Ölablassschraube undicht gewesen wäre, hätte er dies an diesem Tag festgestellt, denn durch den Fahrtwind werde das Öl auch nach unten verspritzt, so dass dort größere Mengen Öls unter dem Auto vorhanden gewesen wären. Das sei aber nicht der Fall gewesen (Bl. 60 d. A.). Auch im restlichen Motor sei kein Öl vorhanden gewesen. Der gesamte Motor sei völlig trocken gewesen (Bl. 60 d. A.).

Auch aus der Aussage dieses Zeugen folgt also nichts bezüglich der Ursache des Lagerschadens. Insbesondere auf Grund des Umstands, dass kein Öl verspritzt wurde, ist es nicht ausgeschlossen, dass der Schaden nicht durch eine unsachgemäße Reparatur mit Beschädigung von Dichtungen oder dergleichen, sondern durch zu geringes Nachfüllen seitens des Klägers herbeigeführt wurde.

cc) Des Weiteren kann sich der Kläger nicht auf einen Anscheinsbeweis stützen. Ein solcher ergibt sich nicht daraus, dass zwischen der von der Beklagten durchgeführten Reparatur und dem Auftreten des Lagerschadens "nur" ca. 3 Monate vergangen sind und der Kläger mit dem Fahrzeug nur ca. 6.000 km gefahren ist (Bl. 33 d. A.). Einen Erfahrungssatz dieses Inhalts gibt es nicht. Zwar trifft es zu, dass nach der Aussage des Zeugen P. bei der Reparatur am Zylinderkopf bzw. an der Zylinderkopfdichtung üblicherweise das Öl ausgetauscht, d. h. das vorhandene Öl abgelassen und neues Öl eingefüllt wird (Bl. 60 d. A.). Hieraus folgt aber allenfalls, dass als mögliche Ursachen für den späteren zu geringen Ölstand und den Lagerschaden ein versehentliches Unterlassen der Befüllung mit Öl seitens der Reparaturwerkstatt oder aber eine unsachgemäße Montage von Dichtungen oder sonstigen Teilen, die das Auslaufen von Öl verhindern sollen, in Betracht kommt. Dagegen kann allein aus der Tatsache, dass überhaupt eine solche Reparatur durchgeführt wurde, nicht geschlossen werden, dass ein typischer Geschehensablauf der beschriebenen Art vorliegt, auf Grund dessen sich ein Anscheinsbeweis ergibt, wonach gerade ein solcher Kausalzusammenhang vorliegt.

Gegen diese Annahme spricht zum einen, dass das Fahrzeug von dem Kläger nach der Reparatur immerhin fast 3 Monate lang und über eine Strecke von 6.000 km bewegt wurde. Dies stellt - entgegen der Auffassung des Klägers - keine geringfügige Fahrleistung dar, sondern eine solche, während derer zahlreiche andere Ursachen vorgelegen haben können, die ebenfalls zum Eintritt des Schadens geführt haben konnten, etwa mangelhafte Kontrolle des Ölstands, ein sonstiger Defekt am Motor oder eine versehentliche Beschädigung während der Fahrt. Der Zeuge P. hat bekundet, der Kläger habe ihm gesagt, dass er vor dem Liegenbleiben des Autos eine kleine Inspektion bei der Fa. G. durchgeführt habe (Bl. 61 d. A.). Daher kann auch ein schadensursächlicher Fehler der Fa. G. anlässlich dieser Inspektion nicht ausgeschlossen werden.

Zum anderen hat die Zeugin S., die Ehefrau des Klägers, erklärt, sowohl sie als auch ihr Mann kontrollierten etwa alle 2000 km den Ölstand, etwa beim Putzen des Autos am Wochenende oder ähnlichen Gelegenheiten. Der Kläger sei viel mit dem Auto unterwegs und dieses müsse immer perfekt sein. Wenn Öl fehle, werde dies entsprechend nachgefüllt. Sie habe keine konkreten Erinnerungen an Prüfungen des Ölstandes in der Zeit nach der Reparatur vom 21.01.2002. Sie wisse aber noch, dass eine Woche, bevor der Kläger mit dem Auto liegen geblieben sei, ein halber Liter Öl gefehlt und sie diesen nachgeschüttet habe. Dann habe alles komplett gestimmt (Bl. 64 d. A.). Sie habe nach dem Einfüllen eines halben Liters den Ölstand noch einmal überprüft und er sei genau dort gewesen, wo er habe sein sollen (Bl. 65 d. A.).

Nach dieser Aussage steht demnach fest, dass auch noch über zwei Monate nach der Reparatur lediglich ein halber Liter Öl gefehlt hat, das Fahrzeug also noch in einem betriebssicheren Zustand war. Durch das Nachfüllen etwa eine Woche vor dem Schadenseintritt wurde der Ölstand sogar optimiert. Dies macht es unwahrscheinlich, dass der kurz darauf eingetretene Ölverlust durch einen Fehler der Beklagten bei der Reparatur hervorgerufen wurde. Hätten die Mitarbeiter der Beklagten vergessen, Öl nachzufüllen, so wäre der Schaden schon vorher eingetreten oder aber der Ölstand wäre bei der Kontrolle durch die Zeugin S. schon sehr viel niedriger gewesen. Hätte die Beklagte eine Dichtung o. ä. beschädigt, so hätte, wenn man davon ausgeht, dass das Öl nach dem Nachfüllen durch die Zeugin innerhalb einer Woche auf Grund dieser Ursache komplett ausgelaufen ist, eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit dafür bestanden, dass dies bereits kurz nach der Reparatur geschehen wäre. Jedenfalls ergibt sich aus diesen Überlegungen, dass im vorliegenden Fall kein typischer Geschehensablauf angenommen werden kann, der für die Annahme eines Anscheinsbeweises ausreichend ist.

dd) Dem Kläger kommt schließlich keine Beweislastumkehr oder Beweiserleichterung auf Grund einer Beweisvereitelung seitens der Beklagten zugute, da er nicht bewiesen hat, dass eine solche gegeben ist.

Sofern die nicht beweisbelastete Partei dem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung vorwerfbar unmöglich macht oder erschwert, indem sie vorhandene Beweismittel vernichtet oder ansonsten deren Benutzung verhindert, ist eine Beweisvereitelung gegeben (vgl. BGH, NJW 1986, 59 (60); OLG Köln, VersR 1992, 355 (356); MünchKomm(ZPO)-Prütting, 1. Auflage, § 286 ZPO, Rdnr. 77; Baumbach-Hartmann, Zivilprozessordnung, 62. Auflage, Anh. § 286 ZPO, Rdnr. 27; Thomas/Putzo-Reichold, Zivilprozessordnung, 25. Auflage, § 286 ZPO, Rdnr. 17). Die ZPO enthält insoweit zwar keine eigene Regelung, jedoch finden sich vereinzelt Normen, die einen Sachverhalt erfassen, der als Beweisvereitelung bezeichnet werden kann, insbesondere § 444 ZPO. Auf der Grundlage dieser Einzelfallregelungen sowie gemäß § 242 BGB ist daher allgemein in Fällen, in denen jemand seinem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft unmöglich macht, von einer Beweisvereitelung auszugehen, wobei es gleichgültig ist, ob dies während des Prozesses oder vorprozessual geschehen ist (vgl. BGH, NJW 1986, 59 (60); MünchKomm(ZPO)-Prütting, aaO., § 286 ZPO, Rdnr. 77; Thomas/Putzo-Reichold, aaO., § 286 ZPO, Rdnr. 17: Balzer, Beweisaufnahme und Beweiswürdigung im Zivilprozess, 1. Auflage, Rdnr. 284). Eine solche Beweisvereitelung ist etwa dann gegeben, wenn ein von einem Sachverständigen zu prüfendes Objekt beseitigt wird (vgl. OLG München, VersR 1992, 320; LG Hamburg, ZMR 1977, 210; AG Düsseldorf, VersR 1986, 376; Zöller-Greger, Zivilprozessordnung, 24. Auflage, § 286 ZPO, Rdnr. 14a; Baumbach-Hartmann, aaO., Anh. § 286 ZPO, Rdnr. 29; Balzer, aaO., Rdnr. 284; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 2618).

Erforderlich ist darüber hinaus stets, dass die Beweisvereitelung von der nicht beweisbelasteten Partei schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt wird (vgl. BGH, NJW 1963, 389 (390); ZIP 1985, 312 (314); NJW 1986, 59 (60); Zöller-Greger, aaO., § 286 ZPO, Rdnr. 14a; MünchKomm(ZPO)-Prütting, aaO., § 286 ZPO, Rdnr. 78; Thomas/Putzo-Reichold, aaO., § 286 ZPO, Rdnr. 17; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 2618).

Das Landgericht hat festgestellt, dass eine solche Beweisvereitelung seitens der Beklagten nicht bewiesen ist. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an dieser Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

aaa) Der Kläger hat nicht bewiesen, dass der Beklagten von der Fa. G. der richtige Motor übergeben wurde und ihre Mitarbeiter ihn vorsätzlich oder fahrlässig gegen einen anderen ausgetauscht haben, was der Beklagten gemäß § 278 BGB zuzurechnen wäre.

- Der Nachweis folgt nicht aus der von einem Herrn S. namens der Beklagten unterschriebenen Empfangsbestätigung vom 05.06.2002 (Bl. 18 d. A.). Diese erbringt als Privaturkunde gemäß § 416 ZPO nur Beweis dafür, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen von dem Aussteller abgegeben wurden. Es steht daher lediglich fest, dass ein Herr S. erklärt hat, er habe am 05.06.2002 den Motor ET-Nr- abgeholt. Ob diese Erklärung jedoch lediglich auf einer subjektiven Überzeugung beruht oder ob diese auch objektiv zutreffend war, ergibt sich weder aus der Erklärung als solcher noch aus den näheren Umständen, unter denen sie zustande gekommen ist. Insbesondere ist weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass und wodurch der Aussteller sich bei der Abholung davon überzeugt hat, dass sich in der Kiste tatsächlich der Motor befand, dessen Empfang er quittiert hat.

Darüber hinaus bestehen auf Grund des unstreitigen Umstands, dass es sich bei der in der Bestätigung angegebenen Nummer nicht um eine Motornummer, sondern um eine Ersatzteilnummer, unter der Bestellungen bei der Firma Fiat vorgenommen wurden, zumindest erhebliche Zweifel an der Identität des der Beklagten ausgehändigten Motors. Dabei kann es dahinstehen, ob eine derartige Ersatzteilnummer ebenso wie die Motornummer immer nur einem speziellen (Austausch)motor zugeordnet ist oder nur eine allgemeine Bestellnummer für diverse Ersatzteilbeschaffungen darstellt. Denn selbst wenn man von Ersterem ausgeht, folgt hieraus nicht, dass die Angabe der Ersatzteilnummer auf einem der Transportkiste beigegebenen Lieferschein bzw. in einer Empfangsquittung zuverlässigen Beweis dafür erbringt, dass tatsächlich der richtige Motor übergeben wurde, nämlich derjenige, der durch den unter der Bestellnummer gelieferten Austauschmotor ersetzt wurde. In den Motorblock eingestanzt ist ausschließlich die Motornummer und nicht eine Bestellnummer des Herstellers. Daher kann die Identität eines Motors nur dadurch zuverlässig überprüft werden, dass man diese eingestanzte Nummer liest. Der Nachweis, dass eine solche Überprüfung tatsächlich vorgenommen wurde, setzt demnach mindestens voraus, dass eben gerade die Motornummer und nicht die Ersatzteilnummer in einem entsprechenden Beleg angegeben wird. Im vorliegenden Fall ist es daher nicht ausgeschlossen, dass die Ersatzteilnummer den Geschäftsunterlagen der Fa. G. oder einem an der fraglichen Kiste befestigten Beleg entnommen und in der Empfangsbestätigung angegeben wurde, wohingegen sich in der Kiste ein anderer Motor als der vereinbarungsgemäß zu übergebende befand.

- Ein Nachweis ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der Fa. Autohaus G. GmbH vom 22.08.2002 (Bl. 36 d. A.). Dieses von dem Geschäftsführer D. G. unterzeichnete Schreiben, welches 2 1/2 Monate nach der Abholung des Motors durch die Beklagte ausgestellt wurde, enthält lediglich die pauschale Bestätigung, dass es sich bei dem der Beklagten ausgehändigten Motor um den aus dem Fahrzeug des Klägers ausgebauten gehandelt habe. Weshalb der Geschäftsführer diese Behauptung mit Gewissheit aufstellen konnte, insbesondere woher er eine entsprechende Information bezog, ist jedoch nicht ersichtlich. Insoweit kann es sich um eine zur Vermeidung der eigenen Haftung ins Blaue hinein abgegebene Erklärung oder um einen schlichten Irrtum handeln.

- Auch durch die Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeugen ist der Nachweis nicht geführt.

Die Zeugen R., P. und R. konnten zu den Umständen der Abholung und Aufbewahrung der Kiste bei der Beklagten keine Angaben machen:

Der Zeuge R. war bei der Untersuchung des bereits bei der Beklagten befindlichen Motors zum Zwecke der Gutachtenerstellung zugegen und hat hierbei entdeckt, dass an diesem Motor kein Schaden vorhanden war und es sich deshalb nicht um den Motor aus dem Fahrzeug des Klägers handeln konnte (Bl. 58 d. A.). Ihm sei lediglich seitens des Autohauses G. mitgeteilt worden, dass es sich bei dem Motor um den aus dem klägerischen Pkw ausgebauten gehandelt habe (Bl. 58 f d. A.). Der Zeuge war jedoch nicht bei der Anlieferung des Motors oder bei der Öffnung der Kiste anwesend und konnte auch zur Abholung nichts sagen (Bl. 59 d. A.).

Der Zeuge P. hat ausgesagt, er sei nach der Anlieferung des Motors zur Zweigstelle U. der Beklagten gefahren und habe sich den bereits aus der Kiste ausgepackten und auseinandergebauten Motor angeschaut und dabei erkannt, dass es sich nicht um denselben Motor habe handeln können, den er zuvor im Auto des Klägers inspiziert habe. In der Kiste habe er den Motor dagegen nie gesehen (Bl. 60 d. A.).

Der Zeuge R. hat erklärt, er habe den Motor aus der Kiste genommen und zum Zweck der Begutachtung an den Motorheber gehängt und die Ölwanne demontiert. Bei dieser Gelegenheit habe er zum ersten Mal mit dem Motor bzw. der Kiste, in der sich dieser befunden habe, zu tun gehabt. Er habe die Kiste jedoch nicht abgeholt oder vorher bei der Beklagten stehen gesehen (Bl. 61 d. A.). Bei der Öffnung der Kiste sei diese jedenfalls mit den Original-Schwerlasttackern verschlossen gewesen (Bl. 62 d. A.).

Schließlich ergibt sich ein Nachweis auch nicht aus den Aussagen der bei der Fa. G. tätigen Zeugen M. und M.:

Der Zeuge M. hat erklärt, er habe den Motor nicht selbst an die Beklagte ausgehändigt, sondern der Zeuge M.. Er wisse nur, dass der Motor bei ihnen abgeholt worden sei, sonst wisse er nichts (Bl. 62 d. A.). Er wisse, dass der Motor in die Originalkiste, in der der Austauschmotor angeliefert worden sei, hineingetan worden sei und dass er dann in der Werkstatt aufbewahrt worden sei. Es handle sich bei der Kiste um eine Kiste mit Deckel, welcher "draufgemacht" worden sei (Bl. 62 d. A.). Er wisse, dass es einen Abholschein gegeben habe, den genauen Inhalt kenne er aber nicht. Den habe der Zeuge M. mit einem Mitarbeiter der Beklagten hergestellt (Bl. 62 d. A.).

Der Zeuge M. hat erklärt, dass der Motor aus dem Fahrzeug des Klägers ausgebaut und in die Kiste, in der sich der Austauschmotor befunden habe, hineingelegt worden sei. Der Austauschmotor sei - wie üblich - in einer großen Kiste angeliefert worden. In diese werde üblicherweise der alte Motor hineingelegt und dann an Fiat zurückgeschickt. Im konkreten Fall sei die Kiste aber der Beklagten ausgehändigt worden (Bl. 63 d. A.). Er selbst habe beim Austausch des Motors den neuen Motor mittels einer Eidechse zu dem Auto verbracht und er selbst habe die Kiste auch der Beklagten ausgehändigt. Nach Beendigung der Reparatur habe er die gefüllte Kiste fertig machen wollen, um sie wegzuschicken. Jedoch habe ihm jemand gesagt, dass sie statt dessen der Beklagten ausgehändigt werden solle (Bl. 63 d. A.).

Er, der Zeuge, habe bei der Aushändigung ein Schreiben aufgesetzt, in das er zwar nicht die Motornummer, aber die Ersatzteilnummer aufgenommen habe. Dieses habe er sich von demjenigen, der den Motor abgeholt habe, unterschreiben lassen (Bl. 63 d. A.). Es könne bezüglich der Kiste keine Täuschung vorliegen. Der alte Motor sei in die Kiste eingepackt worden und diese Kiste habe er auch der Beklagten ausgehändigt. Er habe insoweit auf die Nummer geschaut und habe auch in die Kiste hineingeschaut. Er habe gesehen, dass es sich um einen Motor des Typs M. gehandelt habe und er meine, dass sie damals einen solchen Motortyp nicht da hatten (Bl. 63 d. A.). Die Unterscheidung zwischen einem Mareamotor und anderen Motoren habe deshalb erfolgen können, weil der Auspuffkrümmer von oben gut zu erkennen gewesen sei und man daran erkennen könne, dass es sich um einen Mareamotor handle (Bl. 64 d. A.). Der Deckel der Kiste sei bei der Aushändigung nicht zugenagelt gewesen (Bl. 63 d. A.).

Auf Grund der Aussagen der Zeugen M. und M., an deren Glaubhaftigkeit keine Zweifel bestehen, steht zunächst lediglich fest, dass der Motor aus dem klägerischen Fahrzeug ausgebaut und dann in diejenige Kiste gelegt wurde, in der der Austauschmotor kurz zuvor angeliefert worden war. Statt diese Kiste an die Fa. Fiat zurückzuschicken wurde sie zunächst bei der Fa. G. eingelagert. Ausweislich der Rechnung der Fa. G. fand die Reparatur am 07.05.2002 statt (Bl. 11 d. A.). Am 05.06.2002, also fast einen Monat später, wurde dann einem Mitarbeiter der Beklagten eine Kiste mit einem Motor übergeben, was dieser schriftlich quittiert hat (Bl. 18 d. A.). Beide Vorgänge, also die Reparatur und die Übergabe an die Beklagte, hat der Zeuge M. durchgeführt. Dazwischen ist jedoch ein Monat vergangen, während dessen der Motor aus dem klägerischen Fahrzeug bei der Fa. G. eingelagert war. Der Ausbau des Motors und die Verbringung in die Kiste sowie die Übergabe an Herrn S. sind also nicht in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang erfolgt.

Daher kann nicht allein daraus, dass der Motor direkt nach dem Ausbau verpackt und dann übergeben wurde, geschlossen werden, dass es sich zwingend um ein und denselben Motor handeln muss. Es ist vielmehr denkbar, dass der Motor aus dem Fahrzeug des Klägers nach dem Ausbau abhanden gekommen ist. Insbesondere kann es nicht ausgeschlossen werden, dass während dieser Zeit ein anderer Motor aus einem M. ausgebaut wurde, der eigentlich zur Fa. Fiat hätte geschickt werden sollen, dass aber nicht dieser, sondern - eventuell durch einen anderen Mitarbeiter der Fa. G. - versehentlich der Motor aus dem klägerischen Fahrzeug weggeschickt wurde. Der Zeuge M. hat hierzu erklärt, er glaube nicht, dass zum Zeitpunkt der Aushändigung an die Beklagte noch weitere Mareamotoren in der Firma vorhanden gewesen seien. Der Zeuge konnte dies also nicht definitiv ausschließen. Erst recht folgt hieraus nicht, dass während des Monats seit dem Umbau des klägerischen Fahrzeugs nicht irgendwann ein weiterer gleichartiger Motor vorhanden war.

Dies könnte nur dann definitiv ausgeschlossen werden, wenn auf Grund der Aussage des Zeugen M. feststünde, dass dieser den Motor bei der Aushändigung an den Mitarbeiter der Beklagten zweifelsfrei als den aus dem klägerischen Fahrzeug identifiziert hat. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Zeuge M. hat insbesondere nicht ausgesagt, dass er die in den Motorblock eingestanzte Motornummer gelesen und notiert habe. Er hat zwar erklärt, er habe "auf die Nummer geschaut". Jedoch kann damit nur die Ersatzteilnummer gemeint sein, die gerade nicht in den Motorblock eingestanzt ist. Zum einen hat der Zeuge nur diese Nummer in die von ihm aufgesetzte Empfangsbestätigung aufgenommen, was nicht nachvollziehbar wäre, wenn er die eine Identifikation zuverlässiger ermöglichende Motornummer überprüft hätte. Zum anderen hat er erklärt, er habe auf die Nummer geschaut und auch in die Kiste geschaut. Es handelt sich also um zwei voneinander getrennte Vorgänge. Daher ist es, wie bereits ausgeführt, am wahrscheinlichsten, dass der Zeuge die Ersatzteilnummer seinen Unterlagen oder dem an der Kiste befestigten Begleitzettel entnommen hat, ohne zu überprüfen, ob sich in der Kiste auch der dieser Nummer zuzuordnende Motor befand. Der Zeuge hat als maßgebliches Identifizierungskriterium gerade nicht die Prüfung der Motornummer angegeben, sondern dass er von oben den Auspuffkrümmer erkannt und daran gesehen habe, dass es sich um einen Mareamotor handle. Geht man aber davon aus, dass die Möglichkeit einer Vertauschung zu einem früheren Zeitpunkt besteht, so kann aus der Aussage des Zeugen allenfalls gefolgert werden, dass er sich darüber vergewissert hat, dass es sich um einen Motor des passenden Typs handelte, nicht aber dass es sich gerade um den Motor aus dem klägerischen Fahrzeug handelte. Daher ist es nicht erforderlich, den Zeugen - wie vom Kläger beantragt (Bl. 109 d. A.) - erneut zu der Frage zu vernehmen, ob er statt des Auspuffkrümmers den Ansaugkrümmer gemeint hat. Auch wenn man dies unterstellt, ändert sich an dem Ergebnis nichts.

Damit aber ist die nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Aushändigung eines anderen Motors an die Beklagte auf Grund einer Verwechslung seitens der Fa. G. nicht ausgeräumt und es kann nicht als bewiesen angesehen werden, dass der Motor erst bei der Beklagten vertauscht wurde.

bbb) Der Kläger hat des Weiteren nicht bewiesen, dass eine Beweisvereitelung dadurch eingetreten ist, dass der Mitarbeiter der Beklagten, welcher den Motor bei der Fa. G. abgeholt hat, den Inhalt der ihm übergebenen Kiste nicht hinreichend sorgfältig untersucht und deshalb nicht festgestellt hat, dass in ihr der falsche Motor vorhanden war. Dahinstehen kann es insoweit, ob der Beklagten überhaupt gemäß § 278 BGB eine derartige Sorgfaltspflichtverletzung ihres Mitarbeiters S. anzulasten ist. Denn jedenfalls ist nicht bewiesen, dass bei der Fa. G. überhaupt noch der aus dem klägerischen Fahrzeug ausgebaute Motor vorhanden war und daher bei entsprechend sorgfältiger Untersuchung des Inhalts der Kiste einer Begutachtung hätte zugeführt werden können. War aber der Motor aus dem Fahrzeug des Klägers bereits vor der Übergabe der Kiste nicht mehr vorhanden, so ist der Eintritt der Unmöglichkeit des Beweises nicht der Beklagten, sondern der Fa. G. oder anderen anzulasten.

ccc) Schließlich hat der Kläger auch nicht bewiesen, dass der Beklagte eine Beweisvereitelung deshalb anzulasten ist, weil ihre Mitarbeiter nach der Entdeckung der Verwechslung nicht ausreichend sorgfältig nach dem Motor aus dem klägerischen Fahrzeug geforscht haben. Auch eine diesbezügliche Sorgfaltspflichtverletzung kann deshalb dahinstehen, weil nicht bewiesen ist, dass der Motor zu diesem Zeitpunkt noch existierte und insbesondere nicht vor der Übergabe des falschen Motors im Herrschaftsbereich der Fa. G. verloren gegangen ist.

3. Da somit auch nicht bewiesen ist, dass die Beklagte durch eine fehlerhafte Werkleistung das Eigentum des Klägers an dem Pkw, beschädigt hat (Beschädigung des Lagers), scheidet schließlich ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass die Revision nicht zugelassen ist und die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO n. F. für jede der Parteien unzulässig ist, da die Beschwer des Klägers im Berufungsverfahren 5.429,55 €, mithin nicht mehr als 20.000,-- € beträgt.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F.) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n. F.).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 5.429,55 €.

Ende der Entscheidung

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