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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 17.04.2007
Aktenzeichen: 4 U 431/06
Rechtsgebiete: SGB XII, BSHG, ZPO, BGB


Vorschriften:

SGB XII § 93
SGB XII § 93 Abs. 1 Satz 1
BSHG § 89 a.F.
ZPO § 138 Abs. 4
ZPO § 139
ZPO § 156
ZPO § 296 Abs. 1
ZPO § 296 Abs. 2
ZPO § 296a
ZPO § 528 Abs. 3 a.F.
ZPO § 529
ZPO § 531
ZPO § 531 Abs. 1
ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3
ZPO § 538 Abs. 3 a.F.
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BGB § 528
BGB § 528 Abs. 1 Satz 1
BGB § 529
BGB § 529 Abs. 2
Zur Präklusion eines die Aktivlegitimation stützenden Überleitungsbescheides.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

4 U 431/06

Verkündet am 17.4.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Göler, den Richter am Oberlandesgericht Schmidt und den Richter am Landgericht Emanuel auf die mündliche Verhandlung vom 13.3.2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. Juni 2006 - 4 O 280/05 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.548,14 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der klagende Landkreis die Beklagte unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Rückforderung einer Schenkung in Anspruch, nachdem der Landkreis der Mutter der Beklagten (im Folgenden: die Leistungsempfängerin) Sozialleistungen gewährte.

Mit notariellem Vertrag vom 21.2.1997 (Bl. 10 ff. d. A.) veräußerte die Leistungsempfängerin an den Bruder der Beklagten und dessen Ehefrau ein Hausgrundstück. Der Kaufpreis wurde in Höhe eines Betrages von 70.000 DM vereinbarungsgemäß unmittelbar an die Beklagte ausbezahlt. Zugleich erklärte die Beklagte, dass sie für sich und ihre Ankömmlinge bezogen auf den verkauften Grundbesitz auf die Geltendmachung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen verzichte.

Seit Februar 2004 wurde die Leistungsempfängerin in einem Pflegeheim untergebracht; sie stand seit April 2004 unter Betreuung. Mit Bescheid vom 28.5.2004 (Bl. 5 d. A.) bewilligte der Kläger durch Übernahme der Unterbringungskosten und Gewährung eines monatlichen Barbetrages Hilfe in besonderen Lebenslagen.

Mit einem an die Leistungsempfängerin adressierten Bescheid vom 18.2.2005 (Bl. 160 f. d. A.) leitete der Kläger unter Bezugnahme auf § 93 SGB XII den "aus der Schenkung sich ergebenden Anspruch" auf sich über. Am 28.10.2005 verstarb die Leistungsempfängerin. Der klagende Landkreis hatte bis zu diesem Zeitpunkt Sozialleistungen in Höhe eines Betrages von 15.548,14 EUR erbracht.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, in der anteiligen Auskehr des Kaufpreises an die Beklagte in Höhe von 70.000 DM sei eine Schenkung der Leistungsempfängerin an die Beklagte zu erblicken.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 15.548,14 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.5.2005,

2. 807,94 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

hilfsweise:

die Beklagte zu verpflichten, in entsprechender Anwendung des § 89 BSHG a.F. ein zinsloses und erst nach dem Tode der Beklagten zur Rückzahlung fälliges Darlehen in Höhe des Unterhaltsrückstandes aufzunehmen und zur Sicherung des Darlehens die Eintragung einer Grundschuld auf ihrem Miteigentumsanteil zu bewilligen.

Dem ist die Beklagte entgegengetreten.

Die Beklagte hat behauptet, das Hausanwesens sei nur deshalb übertragen worden, weil ihre Mutter die mit dem Hauseigentum verbundenen finanziellen Belastungen nicht mehr habe tragen können. Darüber hinaus habe die Beklagte ihre Mutter zum damaligen Zeitpunkt bereits seit über einem Jahr gepflegt. Es sei vereinbart worden, dass die Beklagte diese Pflege auch weiterhin alleine wahrnehmen solle. Dies habe die Beklagte auch getan. Der Kaufpreis sei allein aufgrund dieser Pflegeleistungen zugewendet worden, weshalb die Zuwendung im Rechtssinne keine Schenkung sei. Weiterhin scheide eine Schenkungsrückforderung auch deshalb aus, weil die Beklagte nicht in der Lage sei, den Klagebetrag zurückzugewähren, ohne zugleich ihren eigenen standesgemäßen Unterhalt und ihre Unterhaltsverpflichtungen zu gefährden.

Das Landgericht hat in einem Hinweis- und Beweisbeschluss vom 26.4.2006 (Bl. 154 f. d. A.) ausgeführt, dass ein Übergang von Schenkungsrückforderungsansprüchen auf den Kläger eine wirksame Überleitung voraussetze. Zwar habe der Kläger in den Anlagen zur Klageschrift eine Überleitung durch Bescheid vom 28.5.2004 erwähnt. Dem Kläger werde aufgegeben, diesen Bescheid vorzulegen. Zugleich hat das Landgericht auf den 24.5.2006 Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme bestimmt. Mit Schriftsatz vom 16.5.2006 (Bl. 159 d. A.) hat der Kläger den Bescheid vom 18.2.2005 (Bl. 160 d.A.) vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung vom 24.5.2006 (Bl. 169 ff. d. A.) hat das Gericht darauf hingewiesen, dass sich die Überleitung vom 18.2.2005 an die Empfängerin selbst richte. Mit Blick darauf dürfte eine den rechtlichen Anforderungen genügende Überleitung von Ansprüchen nicht erfolgt sein, weshalb die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe und von einer Erhebung der zum Termin angeordneten Beweise abgesehen werde. Hierauf hat der Klägervertreter Schriftsatznachlass beantragt, welchen das Gericht nicht gewährt hat, da die Thematik eines Überleitungsbescheides durch den letzten Hinweis des Gerichts konkretisiert gewesen sei. Sodann hat der Klägervertreter in Aussicht gestellt, der Kläger ziehe in Erwägung, einen entsprechenden Bescheid nachträglich zu erlassen. Am Ende der mündlichen Verhandlung hat der Kläger mit Blick auf den gegnerischen Schriftsatz vom 23.5.2006 erneut Schriftsatznachlass beantragt, der - nur bezogen auf diesen Schriftsatz - bis zum 7.6.2006 gewährt worden ist. Mit Schriftsatz vom 6.6.2006 (Bl. 176 ff. d. A.) hat der Kläger die Wiederaufnahme der mündlichen Verhandlung gemäß §§ 139, 156 ZPO beantragt und ausgeführt, der Kläger habe einen neuen Bescheid an die Beklagte erlassen, welcher zur Kenntnisnahme des Gerichts unverzüglich nachgereicht werde. Erst mit Schriftsatz vom 14.6.2006 hat der Kläger den Bescheid vom 13.6.2006 (Bl. 181 d. A.) vorgelegt. Im angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger den erstinstanzlichen Hauptantrag weiter. Der Kläger vertieft seine Rechtsauffassung, wonach das Kenntnisnahmeschreiben an die Beklagte betreffend die Überleitung des Schenkungsanspruchs durch Bescheid vom 18.2.2005 die Wirkung eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes gegenüber der Beklagten besitze. Auch sei es anerkannt, dass in Fällen der fehlenden Sachbefugnis das Gericht gegebenenfalls die Abtretung einer Forderung an den Kläger anregen müsse, wenn eine solche in Betracht komme. Im vorliegenden Fall sei eine vergleichbare Interessenlage gegeben. Das Landgericht hätte den Erlass eines neuen wirksamen Bescheides anregen und den begehrten Schriftsatznachlass gewähren müssen. Auch hätte das Landgericht dem Kläger einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilen müssen, nachdem es zur Auffassung gelangt war, dass der Bescheid vom 18.2.2005 nicht wirksam sei. Die Ablehnung des beantragten Schriftsatznachlasses zum Zweck, einen neuen Bescheid zu erlassen und diesen in den Rechtsstreit einzuführen, verletze das rechtliche Gehör des Klägers. In jedem Falle sei für das Berufungsverfahren mit dem Bescheid vom 13.6.2006 nunmehr eine wirksame Überleitung erfolgt.

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass dieser Bescheid dem für die Leistungsempfängerin eingesetzten Nachlasspfleger zugestellt wurde.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 21.6.2006 - 4 O 280/05 - die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 15.548,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.5.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und vertritt die Auffassung, dass der Rückforderungsanspruch der Leistungsempfängerin mit der Übertragung des Hausanwesens im Jahr 1997 entstanden sei, weshalb zum 31.12.2004 Verjährung eingetreten sei. Denn die Leistungsempfängerin sei zu diesem Zeitpunkt überschuldet gewesen. Zur Übertragung sei es nur gekommen, damit die Erwerber des Hausanwesens die Darlehensraten übernahmen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 263 f. d. A.) wird verwiesen.

II.

A. Die zulässige Berufung, die nur noch den Hauptantrag weiterverfolgt, hat keinen Erfolg, da die angefochtene Entscheidung weder auf einem Rechtsfehler beruht, noch die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO). Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu, da er bereits seine Aktivlegitimation nicht nachweisen konnte. Denn der Überleitungsbescheid vom 13.6.2006 ist im Berufungsrechtszug präkludiert.

1. Der Kläger kann seine Aktivlegitimation allein auf den Bescheid vom 13.6.2006 stützen: Es bedarf keiner weitergehenden Darlegung, dass der Bescheid vom 28.5.2004, der sich auf ein Wohnrecht bezieht, die Überleitung des streitgegenständlichen Anspruchs nicht herbeiführen konnte. Auch der Bescheid vom 18.2.2005, der an die Gläubigerin des mutmaßlichen Anspruchs selbst adressiert war, stützt die Sachbefugnis nicht: Gem. § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der bis zum 6.12.2006 geltenden Fassung ist der Anspruch durch Anzeige "an den anderen", im vorliegenden Fall also durch Anzeige an die Beklagte, auf den Träger der Sozialhilfe überzuleiten.

2. Allerdings ist der am 13.6.2006 erlassene Bescheid im zweiten Rechtszug nicht bereits gemäß § 531 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift bleiben Angriffsmittel unberücksichtigt, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen wurden. Zwar ist der die Aktivlegitimation stützende Bescheid ein Angriffsmittel im Sinne der vorgenannten Norm. Dazu gehören bei weiter Auslegung alle tatsächlichen Behauptungen, die zur Begründung des Rechtsschutzbegehrens dienen. Hierzu zählt auch ein die Sachlegitimation herbeiführender Rechtsakt. Denn auch dieser Rechtsakt besitzt ein in der tatsächlichen Ebene verankertes Fundament.

Jedoch entspricht es einer zu § 528 Abs. 3 ZPO a.F. entwickelten Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 10.7.1979 - VI ZR 223/78, NJW 1979, 2109; bestätigt in: BGH, Urt. 17.10.1979 - VIII ZR 221/78, NJW 1980, 343, 344; BGHZ 76, 133, 141), unter Zurückweisung i. S. des § 528 Abs. 3 ZPO a.F. nur solche Präklusionsentscheidungen der ersten Instanz zu verstehen, die auf einer Anwendung des § 296 Abs. 1 oder 2 ZPO beruhen. Demgemäß findet der Ausschluss des § 538 Abs. 3 ZPO a.F. keine Anwendung, wenn der Sachvortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung gemäß § 296a ZPO zurückgewiesen wurde. Dieser Rechtsauffassung ist auch im Bereich des reformierten Zivilprozessrechts zu folgen (Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 531 Rdnr. 8; OLGR Köln 2004, 60, 61). Sie findet ihre tiefere Rechtfertigung darin, dass das Gericht bei der Ausübung seines Ermessens nach § 156 ZPO die geschlossene Verhandlung nicht zwingend bereits dann wiedereröffnen muss, wenn der Partei hinsichtlich des verspäteten Vortrags keine Nachlässigkeit vorzuwerfen ist. Mithin bestünde bei einer weitergehenden Rechtsauslegung des § 531 Abs. 1 ZPO die Gefahr, dass auch die sorgfältig prozessierende Partei mit ihrem nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Vorbringen endgültig präkludiert wäre. Dies erscheint mit dem Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, nicht vereinbar.

3. Ist das Vorbringen demnach am Maßstab des § 531 Abs. 2 ZPO zu prüfen, so kommt eine Zulassung nur unter den Voraussetzungen der Nr. 1 bis 3 in Betracht.

a) Eine Auseinandersetzung mit den spezifischen Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO ist nicht deshalb entbehrlich, weil der Überleitungsbeschluss vom 13.6.2006 ein tatsächliches Geschehen darstellt, das mit der Anspruchsüberleitung zugleich das materielle Recht gestaltende Rechtsfolgen herbeigeführt hat. Zwar hat der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Zulassung einer zur Begründung der Fälligkeit einer Werklohnforderung im Berufungsrechtszug neu vorgelegten Schlussrechnung die Auffassung vertreten, dass die Präklusionsvorschrift des § 531 ZPO auf materiellrechtliche Gestaltungserklärungen nicht anwendbar sei, da die Präklusion lediglich prozessuale Verhaltenspflichten der Parteien sanktioniere, nicht hingegen den Zweck verfolge, auf eine beschleunigte Schaffung der materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen hinzuwirken (BGH, Urt. v. 9.10.2003 - VII ZR 335/02, NJW-RR 2004, 167, 168; Urt. v. 6.10.2005 - VII ZR 229/03, NJW-RR 2005, 1687). Diese Rechtsauffassung ist nicht unwidersprochen geblieben (Schenkel, MDR 2004, 790; Deichfuß, ProzRB 2004, 64, 65; OLGR Brandenburg 2005, 21). Ihr ist zumindest in ihrem verallgemeinernden Gehalt nicht zu folgen.

aa) Das Verständnis der Präklusionsvorschriften kann nicht losgelöst von der gesetzlichen Intention erfasst werden, die der gesamten Reform des Zivilprozesses zugrunde liegt. So war es das erklärte Ziel des Reformvorhabens, die Berufungsinstanz als Rechtskontrolle im Dienste der Einzelfallgerechtigkeit auszubilden, um insbesondere der als unerwünscht empfundenen überlangen Verfahrensdauer im Berufungsrechtszug entgegenzuwirken (BT-Drucksache 14/4722 S. 58, 60). Diese Intention tritt zum einen in dem mit §§ 529, 531 ZPO neu geschaffenen Rechtsinstitut der eingeschränkten Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellung der ersten Instanz zu Tage. Zum andern fand die gesetzgeberische Intention in der Reform des Novenrechts Ausdruck: An Stelle des als unzureichend empfundenen alten Rechts wurde die Präklusion im reformierten Zivilprozess von der Verspätungsfrage losgelöst. Es lässt sich nicht bestreiten, dass sich der Gesetzgeber von der Zivilprozessreform eine Verschärfung der Präklusionsvorschriften versprach (BT-Drucksache 14/4722 S. 60, 101). Dieser gesetzgeberischen Intention liefe es zuwider, Tatsachen, die zugleich materiellrechtliche Wirkungen entfalten, von jeder Präklusion auszunehmen. Auf diese Weise gelänge es auch der nachlässigen Partei, das vollständige Prozessprogramm erstmals im zweiten Rechtszug zu entwickeln (vgl. BT-Drucksache 14/4722 S. 60). Selbst eine die erstinstanzlichen Hinweise hartnäckig missachtende Partei hätte es in der Hand, durch einen "Federstrich" im Berufungsverfahren das gesamte erstinstanzliche Verfahren Makulatur werden zu lassen. In diesem Sinne muss die Rechtsauffassung von der unbeschränkten Zulassung rechtsgestaltender Tatsachen geradezu als Freibrief für ein nachlässiges Prozessieren im ersten Rechtszug verstanden werden, der nach der Konzeption der Zivilprozessreform in bewusster Reaktion auf in vorreformierter Zeit mitunter anzutreffende Missstände gerade nicht als "Durchlaufverfahren" diskreditiert werden darf.

bb) Darüber hinaus ist bei der Auslegung des § 531 ZPO zu berücksichtigen, dass es bislang der - soweit ersichtlich - nicht umstrittenen gerichtlichen Praxis entsprach, die Gestaltungserklärungen der Aufrechnung, Anfechtung und Abtretung auch am Maßstab der Präklusion zu messen (Schenkel, MDR 2004, 790; zur Aufrechnung: BGH, Urt. v. 28.5.1990 - II ZR 248/89, MDR 1991, 227; Urt. v. 30.5.1984 - VIII ZR 20/83, MDR 1984, 837; zur Anfechtung: BAG, MDR 1984, 347). Dieser Rechtsprechung liegt - unausgesprochen - die Prämisse zu Grunde, dass die Prozessparteien in Erfüllung ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht zur Konzentration des Verfahrens auch die Obliegenheit treffen kann, rechtsgestaltendes Verteidigungsvorbringen rechtzeitig vorzubringen. Ebenso gehört die Verjährungseinrede zu den Verteidigungsmitteln, deren rechtzeitige Geltendmachung durch § 531 Abs. 2 ZPO sichergestellt werden soll. Ergibt sich, dass bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz Verjährung eingetreten ist, so muss der Schuldner zur Vermeidung der aus § 531 ZPO resultierenden Nachteile die Einrede der Verjährung erheben (BGH, Urt. v. 21.12.2005 - X ZR 165/04, WRP 2006, 483; a.A. BGH, Urt. v. 19.1.2006 - III ZR 105/05, MDR 2006, 822; Noethen, MDR 2006, 1027). Mithin ist die in der eingangs zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellte These, wonach sich der Zweck der Präklusionsvorschriften darauf beschränke, bereits vorliegende Tatsachen zeitnah vorzutragen, nicht hingegen darin bestehe, zugleich auf eine Gestaltung der materiellen Rechtslage hinzuwirken, außerhalb des judizierten Falls zur Fälligkeitsvoraussetzung der Schlussrechnung nicht gesichert. Auch inhaltlich vermag der dargestellte Gegensatz nicht zu überzeugen:

cc) Die rechtsgestaltende Erklärung besitzt ein in der tatsächlichen Ebene wurzelndes Substrat. Der Überleitungsbescheid ist deutlicher noch als eine formlose Willenserklärung ein Vorgang, der sich in der Welt des Tatsächlichen vollzieht. Nach diesem Verständnis sollte es nicht zweifelhaft sein, dass der Überleitungsbescheid als solcher zunächst eine Tatsache darstellt. Es ist nicht einsichtig, weshalb die für reine Tatsachen maßgeblichen Prozessvorschriften nur deshalb keine Anwendung finden sollen, weil die Rechtsordnung an das tatsächliche Ereignis zugleich materiellrechtliche Rechtsfolgen knüpft. Jedenfalls findet die Differenzierung im Wortlaut des § 531 ZPO keinen Widerhall.

dd) Hilfreich erscheint weiterhin der Blick auf das materielle Recht: Auch dem materiellen Recht ist die Differenzierung zwischen rechtsgestaltenden Willenserklärungen und sich primär in der Ebene des Tatsächlichen vollziehenden Tathandlungen, sog. Realakten, an deren Vorliegen die Rechtsordnung kraft Gesetzes Wirkungen knüpft, nicht fremd. Das materielle Recht steht bei der Bewertung solcher Realakte vor der Schwierigkeit, in welchem Umfang die für Willenserklärungen maßgeblichen Regeln anwendbar sind. Zur Lösung dieser Frage trägt der starre Blick auf die Kategorisierung der Tatsachenqualität wenig bei. Vielmehr können vernünftige Ergebnisse nur in einer auf jeden einzelnen Realakt gerichteten Betrachtung gewonnen werden, die sich insbesondere der Frage widmet, ob die jeweils gefundenen Ergebnisse den widerstreitenden Interessen hinreichend Rechnung tragen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl, vor § 104 Rdnr. 9 f.). Diesen Interessenausgleich muss auch die hier zu beantwortende Frage nach der Präklusion rechtsgestaltender Tatsachen, die auf Willensentschlüssen der Prozessparteien beruhen, leisten. Mithin lautet die zentrale Frage, ob eine Präklusionssperre für rechtsgestaltende Tatsachen unter dem Blickwinkel der spefizischen zivilprozessualen Verfahrensgrundsätze, insbesondere der Konzentrationsmaxime und der dem Beibringungsgrundsatz zugrunde liegenden Wertung, wonach der Ausgang eines jeden Rechtsstreits zuvörderst in den eigenverantwortlichen Händen der Parteien liegt, hinreichend Rechnung trägt.

Dieser Schluss kann nicht gezogenen werden: Die Prozessparteien sind bei der Beschaffung des relevanten - reinen - Tatsachenmaterials zur aktiven Mitarbeit gehalten. So haben die Parteien im Rahmen des Zumutbaren den relevanten Sachverhalt zu erforschen und dürfen sich etwa nicht darauf beschränken, zur Stützung des Klageantrags rechtsrelevante Tatsachen ins Blaue hinein vorzutragen. Deutlich wird die Mitwirkungsobliegenheit der Parteien insbesondere in § 138 Abs. 4 ZPO: Der Gegner darf sich nur dann mit Nichtwissen über Tatsachen erklären, wenn diese nicht Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung sind. Hierbei ist der Gegner gehalten, sich durch Einsicht in Aufzeichnungen und Unterlagen kundig zu machen, um auf diese Weise ein aktuell nicht mehr vorhandenes Wissen aufzufrischen. Dieser nicht unerhebliche Aufwand bei der Beschaffung des Tatsachenmaterials ist bei wertender Betrachtung im Regelfall nicht geringer als der Aufwand, den eine Prozesspartei betreiben muss, wenn sie die Tatsache nicht zu erforschen hat, sondern gewissermaßen in Ausübung einer rechtlichen Gestaltungsoption selbst schaffen kann. Gerade im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt ist nicht erkennbar, dass für den Kläger mit dem Erlass des Überleitungsbescheids ein relevanter Aufwand verbunden war. Damit fehlt ein hinreichender Grund, den unter Missachtung der Prozessförderungspflicht zu spät gehaltenen Sachvortrag allein mit Blick auf seine rechtliche Gestaltungswirkung sanktionslos zuzulassen.

ee) Weiterhin greift ein spefizisches Argument nicht ein, welches der Bundesgerichtshof zur Stützung seiner Auffassung zum Ausschluss der Präklusionsvorschriften hinsichtlich der Vorlage einer die Fälligkeit der Werklohnforderung herbeiführenden Schlussrechnung anführt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs dürfe die Partei mit einer Schlussrechnung bereits deshalb nicht präkludiert werden, weil der Zweck der Präklusionsvorschriften darin bestehe, eine abschließende Klärung des zwischen den Parteien bestehenden Streites in angemessener Zeit zu fördern. Diesem Ziel würde die Präklusion der neuen Schlussrechnung gerade nicht dienen können, da sie mangels Fälligkeit der Werklohnforderung lediglich zur Abweisung der Klage als derzeit unbegründet führe mit der Folge, dass der Streit zwischen den Parteien in einem weiteren Rechtsstreit mit demselben Gegenstand erneut ausgetragen werden müsse. Diese Gefahr besteht im vorliegenden Rechtsstreit nicht. Mit Recht hat das Landgericht die Klage ohne zeitliche Einschränkung endgültig abgewiesen. Ob und in welchem Umfang die Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung der Erhebung einer neuen Klage entgegensteht, ist im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht zu entscheiden.

b) Schließlich ist die Präklusion nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Erlass des Bescheids als solcher unstreitig geblieben ist. Zwar ist es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass unstreitiger Tatsachenvortrag nicht der Regelung des § 531 Abs. 2 ZPO unterfällt und daher in der Berufungsinstanz uneingeschränkt zu berücksichtigen ist (BGHZ 161, 138; a.A. mit ausführlicher Begründung: OLG München, Urteil vom 26.10.2006 - 19 U 2327/06 [juris Rn 44 ff.]). Unter ausdrücklichem Hinweis auf diese gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21.12.2005 - X ZR 165/04 [juris Rn 27 f.]) für den von ihm entschiedenen Fall einer erst im zweiten Rechtszug erhobenen unstreitigen Verjährungseinrede für deren Zulassung den eingeschränkten Novenausschluss des § 531 Abs. 2 ZPO für anwendbar erklärt. Begründet wurde dies damit, dass die Rechtsprechung zur Nichtanwendbarkeit dieser Bestimmung lediglich Sachverhalte betrifft, "die ohne besondere Geltendmachung entscheidungserheblich" sind, wodurch verhindert werden soll, "dass (insoweit) auf einer falschen, von keiner Partei (mehr) vorgetragenen tatsächlichen Grundlage entschieden werden muss...; da die Parteien den Prozessstoff bestimmen, soll in jeder Tatsacheninstanz das entscheidungserhebliche tatsächliche Geschehen Berücksichtigung finden, das die Parteien übereinstimmend vorgetragen haben oder das als zugestanden gilt. Das erfasst nicht die Fälle, in denen sich - wie bei der Einrede der Verjährung im Prozess - die Frage, ob das insoweit Geschehene überhaupt von Bedeutung ist, erst stellt, wenn das Leistungsverweigerungsrecht vom Schuldner wahrgenommen wird. Mit den die Verjährung betreffenden Umständen und der Frage, ob sich insoweit unstreitiger Tatsachenvortrag ergibt, muss sich das Gericht deshalb erst befassen, wenn die diese Prüfung eröffnende Einrede rechtzeitig erhoben ist..." (so: BGH, a.a.O., [juris Rn 27]).

Ebenso wie die Verjährungseinrede im vorbezeichneten Sinne erst durch deren Erhebung Bedeutung erlangt und das Gericht sich erst nach rechtzeitiger Verjährungseinrede mit den sie betreffenden Umständen sowie damit zu befassen hat, ob der zugrunde liegende Tatsachenvortrag unstreitig ist, liegt der Fall beim Überleitungsbescheid des Klägers vom 13.06.2006, den dieser erstinstanzlich ausdrücklich bereits in Erwägung gezogen, aus nicht offenbarten Gründen jedoch erst nach erstinstanzlichem Verhandlungsschluss erlassen hat, weshalb er vorher - ebenso wie die fehlende Verjährungseinrede - weder materiellrechtliche noch prozessuale Wirkungen entfalten konnte. Auch hier hat das Gericht sich - wie bei der vom Bundesgerichtshof entschiedenen Verjährungseinrede - erst dann mit der Frage zu befassen, ob der zugrunde liegende Sachverhalt streitig ist, wenn der allein vom Willen des Klägers abhängige und für ihn ohne Aufwand jederzeit möglich gewesene Überleitungsbescheid rechtzeitig in den Prozess eingeführt worden ist. War dies nicht der Fall, erscheint es in Übereinstimmung mit vorgenannter Entscheidung sowie anerkannten zivilprozessualen Grundsätzen durchaus vertretbar, die nicht rechtzeitige materiellrechtliche Gestaltung durch ihren prozessualen Ausschluss zu sanktionieren.

Die hier vertretene Auffassung führt nicht zu einem mit dem Gebot der materiellen Gerechtigkeit unvereinbaren Ergebnis: Es ist geradezu das Wesen eines jeden Novenausschlusses, prozessabschließende Entscheidungen zu schaffen, die das Risiko bergen, mit der wahren Rechtslage nicht in Einklang zu stehen. Diese Gefahr wurde vom Gesetzgeber jedoch bewusst in Kauf genommen (MünchKomm(ZPO)/Lüke, 2. Aufl., Einleitung Rdnr. 226). Das gleiche Spannungsverhältnis zum materiellen Recht findet sich im Beibringungsgrundsatz: Auch diese in zahlreichen Vorschriften der ZPO verankerte Prozessmaxime schließt es nicht aus, dass das an den Tatsachenvortrag der Parteien gebundene Gericht eine Entscheidung fällt, die dem wahren Sachverhalt nicht entspricht und einem Erkenntnisprozess, der sich außerhalb des durch die Normen des Zivilprozesses definierten Verfahrens vollzieht, nicht standhalten würde. Diese vor dem Hintergrund des Gebots, im Einklang mit der materiellen Gerechtigkeit zu entscheiden, problematischen Prozessergebnisse sind umso eher hinzunehmen, wenn die durch die Präklusion benachteiligte Partei ihre Rechte letztendlich durch die Inanspruchnahme von Sekundärrechtschutz, insbesondere im Wege des Regresses, wahren kann. Diese Lösung bietet überdies den Vorteil, dass sie Risiken interessengerecht verteilt: Der erfolgreiche Regress setzt stets die Feststellung voraus, dass der Regressschuldner den Misserfolg des Primärrechtschutzes durch nachlässige, im Verhältnis zum Regressgläubiger haftungsbegründende Prozessführung zu verantworten hat. Dieser Verantwortung muss er sich stellen.

c) Ist mithin der Weg zur Prüfung der Präklusionsvoraussetzungen eröffnet, so muss der Überleitungsbescheid auch im Berufungsrechtszug unberücksichtigt bleiben. Denn die Voraussetzungen der § 531 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ZPO liegen nicht vor.

aa) Inbesondere ist der Überleitungsbescheid nicht aufgrund eines Verfahrensfehlers zu spät vorgetragen worden (§ 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Entgegen der Rechtsauffassung der Berufung war das Landgericht nicht gehalten, dem Kläger einen Schriftsatznachlass explizit mit dem Ziel zu gewähren, nach der mündlichen Verhandlung einen neuen Überleitungsbescheid zu erlassen.

Hierbei ist es von Bedeutung, dass das Gericht bereits mit Hinweisbeschluss vom 26.4.2006 den Blick der Parteien auf die Sachlegitimation gelenkt hat. Denn es hat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es den Sachvortrag des Klägers zur Überleitung der streitgegenständlichen Anspruchs nicht als hinreichend substantiiert angesehen hat. Diesen Hinweis hat der Kläger zunächst auch zutreffend verstanden. Denn er hat sich nicht darauf beschränkt, den im Beschluss bezeichneten - für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits offensichtlich irrelevanten - Überleitungsbeschluss vom 28.5.2004 erneut vorzulegen. Vielmehr hat der Kläger den Bescheid vom 28.2.2005 eingereicht.

Hiernach hat das Landgericht in der mündlichen Verhandlung seine Hinweispflicht erneut ausgeübt, indem es die Parteien darauf aufmerksam gemacht hat, dass auch dieser Bescheid nicht geeignet war, die Ansprüche überzuleiten. Zugleich hat das Landgericht dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, welche dieser ausweislich des Protokolls durch das Vortragen von Rechtsargumenten auch wahrgenommen hat. Demgegenüber war das Landgericht nicht gehalten, dem Begehren des Klägers nachzugeben, nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Wege eines Schriftsatznachlasses einen weiteren, erst zu erlassenden Bescheid in das Verfahren einzubeziehen. Ein solches Verfahren hätte das Landgericht aus Sicht der Beklagten dem Verdacht ausgesetzt, die Neutralitätspflicht zu verletzen. Denn es entspricht anerkannten Grundsätzen, dass das Gericht auf Bedenken hinsichtlich der Aktivlegitimation zwar hinweisen, jedoch etwa eine erneute Abtretung keineswegs von sich aus anregen darf (Zöller/Greger, aaO., § 139 Rdnr. 17). Ein vergleichbarer Eindruck hätte die Beklagte auch gewinnen müssen, wenn dem Kläger durch wiederholte richterliche Hinweise selbst noch nach Schluss der mündlichen Verhandlung nochmals Gelegenheit gegeben worden wäre, seine Klage mehr als ein Jahr nach Rechtshängigkeit auf eine neue - bis zur Klärung der gegen die Schenkung eingewandten Absprache - erfolgversprechende Bahn zu lenken. Hinzu kommt, dass der Klägervertreter den Erlass eines neuen Bescheides keineswegs als sichere Tatsache angekündigt, sondern lediglich darauf hingewiesen hat, "dass der Kläger in Erwägung zieh(e), einen entsprechenden Bescheid nachträglich zu erlassen" (Seite 2 der Sitzungsniederschrift vom 24.05.2006), womit außer dem vage angedeuteten "Ob" eines neuen Bescheides auch offen blieb, in welchem Zeitraum dessen Erlass erwogen wurde. Zudem belegt dieser anwaltliche Hinweis, dass die mitgeteilte Erwägung nicht durch richterliche Hinweise in diesem Termin veranlasst worden sein kann, sondern der Kläger sich schon vorher - offen ist seit wann - mit dem Gedanken trug, nochmals einen Bescheid zu erlassen. Warum er dies erwog, wurde nicht offenbart. Einziger plausibler Grund kann nach den Gesamtumständen nur die sich aufdrängende Erkenntnis gewesen sein, dass weder der dem Klagevortrag zugrunde gelegte und der Klageschrift beigefügte Bescheid vom 28.05.2004, der ein Wohnrecht betraf und an den Bruder der Beklagten gerichtet war, noch der auf richterlichen Hinweis vorgelegte Bescheid vom 18.02.2005, der sich an die Leistungsempfängerin als Adressatin dieses Verwaltungsaktes richtete, eine Überleitung des zur Berufung angefallenen Klageanspruchs herbeizuführen vermochte, sondern hierzu der Beklagten ein an sie adressierter Überleitungsbescheid zuzustellen war. Warum der mit einer sachkundigen Fachbehörde ausgestattete und zudem anwaltlich beratene Kläger hiermit bis nach erstinstanzlichem Verhandlungsschluss zugewartet hat, ist weder dargetan noch nachvollziehbar. Soweit seine Prozessbevollmächtigten mit hierzu nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 06.06.2006 mitgeteilt haben, der Kläger habe "nunmehr einen neuen Bescheid an die Beklagte erlassen", widerspricht dem der dazu nachgereichte Bescheid vom 13.06.2006, der auf eine Woche später datiert, womit allerdings ein nicht vorgelegter "versehentlich zugestellte(r) Bescheid vom 06.06.3006 (richtig wohl: 2006) ... aufgehoben" wurde (Bl. 184 d.A.). Abgesehen davon, dass die Adressierung des Bescheides vom 13.06.2006 nicht dem Beklagtenrubrum entspricht, wurde weder die in der Eingangszeile angeführte Postzustellungsurkunde beigefügt oder nachgereicht noch in den erstinstanzlich nachgeschobenen Schriftsätzen dargetan, wann und auf welche Weise der Bescheid zugestellt wurde, dessen Erlass und Erhalt die Beklagte mit am 19.06.2006 eingegangenem Schriftsatz vom 14.06.2006 in Abrede gestellt hat.

Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände, die einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung des Klägers in besonderem Maße widersprechen, erweist sich die unterbliebene Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung des Landgerichts nicht als verfahrensfehlerhaft, das hiermit - auch zur gebotenen Konzentration seiner Prozessressourcen - die Grenzen seines Ermessens nach §§ 296 a, 156 ZPO nicht überschritten hat.

bb) Schließlich ist dem Kläger i.S. des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO hinsichtlich der verspäteten Vorlage eines rechtswirksamen Überleitungsbescheids Nachlässigkeit vorzuwerfen.

Nachlässigkeit im hier relevanten Sinn liegt immer dann vor, wenn die Partei - einfach - fahrlässig nicht vorgetragen hat (BT-Drucksache 14/4722 S. 102). Hierzu genügt jedes Versäumnis, das gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht verstößt (Zöller/Gummer/Herget, aaO., § 531 Rdnr. 31). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Denn die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben ihre Prozessförderungspflicht bereits dadurch verletzt, dass sie bei der Abfassung der Klageschrift, insbesondere bei der Zusammenstellung der relevanten Anlagen nicht hinreichend sorgfältig zu Werke gingen. Bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt hätte es den Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht verborgen bleiben können, dass der mit der Klageschrift als Anlage 3 vorgelegte Bescheid, der die Überleitung eines Wohnrechtes betrifft, für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keinerlei rechtliche Relevanz besitzen konnte.

Sodann hätte eine sorgfältig beratene Prozesspartei nach Erlass des Hinweisbeschlusses vom 26.04.2006 Veranlassung gesehen, noch vor der erneuten mündlichen Verhandlung eine neue, wirksame Überleitung zu veranlassen. Denn für einen umsichtigen und sorgfältigen Rechtsberater lagen die Mängel des Bescheides vom 28.2.2005 durch einen Blick in die einschlägige Überleitungsvorschrift ohne weiteres auf der Hand. Mithin hätte ein auf Prozessförderung bedachter Prozessvertreter sofort auf eine erneute Überleitung hingewirkt und die Partei nicht dem Risiko ausgesetzt, den Prozess im Berufungsrechtszug fortzuführen.

4. Vorsorglich ist anzumerken, dass der Rechtsstreit - sofern man der Auffassung folgt, dass die nachgeschobene Überleitung im Berufungsrechtszug nicht präkludiert sei - nicht entscheidungsreif wäre:

a) Zunächst ist der Einwand erheblich, der Zuwendung habe keine Schenkung i.S. des § 528 BGB, sondern die Abrede zu Grunde gelegen, dass die Beklagte ein Entgelt für bereits geleistete und noch zu leistende Pflegedienste erhalten solle. Der Umstand, dass diese Zweckabrede im notariellen Vertrag nicht erwähnt wird, macht eine Erhebung der auf Bl. 38 und 57 angebotenen Beweise nicht entbehrlich. Mit Recht weist die Beklagte darauf hin, dass der Rechtsgrund für den Erhalt der Zuwendung im Verhältnis der Vertragsparteien des Grundstückkaufvertrages nicht geregelt werden musste, wenngleich der von der Beklagten erklärte gegenständlich beschränkte Pflichtteilsverzicht indiziell gegen die Behauptung der Beklagten streitet.

b) Soweit die Beklagte die Einrede des § 529 Abs. 2 BGB erhebt, verfehlt die Beklagte den richtigen Ansatzpunkt:

Gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB richtet sich der Anspruch auf Rückforderung des Geschenks wegen Verarmung des Schenkers nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Mithin ist der Anspruch zunächst gegenständlich auf das Geschenk - im vorliegenden Fall also auf die Rückgewähr der 70.000 DM - beschränkt. Ist dieser Gegenstand der Schenkung verbraucht, kann sich die Beklagte im Grundsatz mit Erfolg auf die Einrede des Wegfalls der Bereicherung berufen. Auf die weitere Frage, ob die Erfüllung des Rückgewähranspruchs den angemessenen Unterhalt des Beschenkten gefährden würde, kommt es dann nicht mehr an. Dieser Aspekt bietet Anlass zu weiterer Aufklärung: In der Vermögensaufstellung der Beklagten ist der zugewendete Betrag nicht mehr enthalten.

Erst dann, wenn dieser Sachverhalt aufgeklärt werden kann und der Einwand des Wegfalls der Bereicherung nicht greift, stellt sich die Frage, ob dem Anspruch des Klägers die Einrede des § 529 BGB entgegengesetzt werden kann. Eine Befassung ist in jedem Falle nachrangig, da eine erfolgreiche Erhebung der Einrede des § 529 BGB nur zur Abweisung der Klage als derzeit unbegründet führt.

c) Schließlich kann die Beklagte dem Anspruch - sofern er bestünde - nicht die Einrede der Verjährung entgegenhalten: Die Argumentation der Beklagten verkennt, dass der Kläger nicht die Rückübertragung des an den Bruder der Beklagten und dessen Ehefrau übereigneten Grundstücks, sondern die Rückzahlung des an die Beklagte geflossenen Teilkaufpreises begehrt. Es ist nicht erkennbar, inwieweit die Teilauskehr des Kaufpreises zur Sanierung der finanziellen Situation der Leistungsempfängerin beitragen konnte. Gerade dann, wenn die Veräußerung des Hausanwesens und die damit verbundene Übernahme der Verbindlichkeiten durch die Erwerber des Grundstücks zu einer Verbesserung der finanziellen Lage führte, konnte mit der Vollziehung der Schenkung an die Beklagte keine Verarmung der Leistungsempfängerin einhergehen. Mithin wurde der Anspruch auf Rückgewähr des zugewandten Geldes nicht bereits mit Vollzug der Schenkung fällig.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, §§ 709, 711 ZPO. Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache hinsichtlich der dargestellten prozessualen Rechtsfragen Grundsatzbedeutung besitzt.

Ende der Entscheidung

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