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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 20.12.2005
Aktenzeichen: 4 U 473/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, HOAI


Vorschriften:

ZPO § 520 Abs. 3
ZPO § 529
ZPO § 529 Abs. 2
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1
BGB § 242
BGB § 278
HOAI § 5a
Zur Bindung des Architekten an eine Honorarschlussrechnung.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5. August 2004 - 9 O 260/02 - werden zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt 95 %, die Beklagte 5 % der Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Zwangsvollstreckung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 73.703,15 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der klagende Architekt die Beklagte auf Bezahlung von restlichem Architektenhonorar in Anspruch.

Mit Architektenvertrag vom 12.4.1995 (GA I Bl. 12 ff.) übernahm der Kläger den Umbau und die Sanierung eines im Eigentum der Beklagten stehenden Wohn- und Geschäftshauses in B.. Nach Abschluss der Arbeiten erteilte der Kläger unter dem Datum 23.11.2000 eine Honorarschlussrechnung (GA I Bl. 30 f.) über insgesamt 179.337,01 DM, die unter Abzug der Abschlagszahlungen mit einem Rechnungsbetrag von 19.337,01 DM endete. Mit Schreiben vom 14.1.2001 (GA I Bl. 33) erbat die Beklagte von dem Kläger verschiedene Unterlagen zur Prüfung der Schlussrechnung. Mit Schreiben vom 26.1.2001 (GA I Bl. 35) nahm der Kläger hierzu Stellung. Das Schreiben lautet auszugsweise:

"Die Berechnung in meiner Honorarrechnung vom 23.11.2000 berücksichtigt unter Aufmaß lediglich das örtliche Aufmaß und das Aufzeichnen des Gebäudes. Eine angemessene Berücksichtigung bei den anrechenbaren Kosten ist nicht erfolgt, wie sich aus meiner Honorarrechnung nachvollziehbar ergibt. Anbei erhalten Sie wegen der erforderlichen Korrekturen eine neue Honorarberechnung als Schlussrechnung, wobei die Ihnen vorliegende Rechnung vom 23.11.2000 als Abschlagsrechnung zu betrachten ist."

Die im Schreiben in Bezug genommene Honorarschlussrechnung vom 25.1.2001 (GA I Bl. 31 f.) belief sich auf insgesamt 202.338,72 DM. Als Schlusszahlung forderte der Kläger unter Berücksichtigung der Abschlagszahlungen eine Rechnungssumme von 42.338,72 DM.

Mit Schreiben vom 29.1.2001 (GA I Bl. 34) erklärte die Beklagte ihre Bereitschaft, die Honorarrechnung vom 23.11.2000 kritisch und ergebnisoffen mit dem Kläger zu besprechen und schlug dem Kläger zu diesem Zweck am 31.1. und 1.2.2001 Termine vor.

In einem weiteren Schreiben vom 4.2.2001 (GA I Bl. 132 ff.) reagierte der Kläger auf Einwendungen der Beklagten hinsichtlich der ersten Schlussrechnung und vertrat unter anderem die Auffassung, er könne - mit Blick auf die in seinem Schreiben vom 26.1.2001 beschriebenen Leistungen - durchaus einen Betrag von 10.230 DM netto mehr berechnen. Das Schreiben lautet sodann auszugsweise:

"Sehr geehrte Frau B., ich will diesen oder auch weitere Beträge Ihnen aber nicht berechnen. Ich bitte Sie, es aber bei meiner Schlussrechnung vom 23.11.2000 zu belassen und mir den Restbetrag von 19.337,01 DM zu überweisen.

Ich könnte Ihnen noch anbieten, die LPH 9 aus dem Vertrag herauszunehmen, soweit diese noch nicht ausgeführt ist. Das sind zirka 50 % von 3.210,37 DM = 1.605,19 + NK + MwSt. = 2.085,46 DM. Falls Sie damit einverstanden wären, müsste dies schriftlich vereinbart werden. Für diesen Fall wären zu überweisen 17.251,55 DM."

Mit Schreiben vom 9.2.2001 (GA I Bl. 37) nahm die Beklagte auf das Schreiben Bezug und kürzte die erste Schlussrechnung um insgesamt 11.986 DM. Sie bot eine Restzahlung von 7.351,01 DM an, die sie in der Folge auch leistete. Mit Schreiben vom 20.2.2001 (GA I Bl. 39) teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er mit der Kürzung seiner Rechnung nicht einverstanden sei und die Zahlung von 7.351,01 DM nicht als Schlusszahlung anerkenne. Gleichzeitig bat er, den Restbetrag entsprechend seines Schreibens vom 4.2.2001 abzüglich der geleisteten Zahlung, somit einen Betrag von 9.900,54 DM, zu überweisen.

Am 3.12.2001 erteilte der Kläger eine weitere Honorarschlussrechnung (GA I Blatt 14 ff.) über insgesamt 227.092,52 DM, woraus er sich eines Resthonoraranspruchs unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen in Höhe von 59.741,51 DM berühmt.

Weiterhin hat der Kläger behauptet, beim Gerüstabbau durch die Firma H. sei am PKW der Bauleitung ein Sachschaden entstanden, dessen Reparaturkosten durch Abzug an der Schlussrechnung der Firma H. in Höhe eines Betrages von 1.973,40 DM berücksichtigt worden seien. In Höhe dieses Betrages nimmt der Kläger die Beklagte in Anspruch.

Mit Schriftsatz vom 14.1.2003 (GA I Bl. 78 ff.) hat der Kläger sodann unter Erteilung einer weiteren Honorarschlussrechnung vom 13.1.2003 die Klage auf einen Betrag von 73.703,15 EUR erhöht.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, es sei ihm unbenommen, im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten der HOAI eine weitere Schlussrechnung vorzulegen, nachdem die Beklagte die bisherigen Schlussrechnungen beanstandet habe.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 73.703,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 10,25 % aus einem Teilbetrag von 30.545,35 EUR ab dem 8.3.2002 sowie aus dem Restbetrag in Höhe von 14,75 % seit Zustellung des Schriftsatzes vom 14.1.2003 zu zahlen.

Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei an die prüfbare Schlussrechnung vom 23.11.2000 gebunden, welche die Beklagte in ihren Schreiben vom 14.1.2001 und 29.1.2001 auch akzeptiert habe. Sie habe sich bei der Finanzierung des Bauprojekts an den Berechnungen des Klägers orientiert und ihre Finanzierung darauf eingerichtet. Bezüglich der Schlussrechnung vom 13.1.2003 erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.

Die Beklagte hat in Höhe eines Betrages von 6.344,89 DM die Hilfsaufrechnung mit einem Gegenanspruch aus positiver Vertragsverletzung des Architektenvertrages erklärt. Sie hat hierzu vorgetragen, der Kläger habe die Schlussrechnung der Firma H. verspätet geprüft und der Beklagten pflichtwidrig angeraten, im Hinblick auf Mängel der Werkleistung dieser Firma, die tatsächlich nicht vorhanden gewesen seien, keinerlei Zahlungen zu leisten. Infolge dieses Verhaltens sei die Beklagte von der Firma H. im Verfahren 1 O 381/97 vor dem Landgericht Potsdam verklagt worden. Hierdurch seien der Beklagten Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von 3.244,09 EUR entstanden. Diese Kosten wären bei einem sorgfältigen Vorgehen des Klägers vermieden worden.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe eines Betrages von 3.995,84 EUR stattgegeben. Es hat die Auffassung vertreten, dass der Beklagte an die Schlussrechnung vom 23.11.2000 gebunden sei. Darüber hinaus stehe dem Kläger ein Vergütungsanspruch für besondere Aufwendungen in der Angelegenheit H. in Höhe von 1.722 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Demgegenüber könne der Kläger die Position PKW-Schaden nicht beanspruchen. Auch der Hilfsaufrechnung sei ein Erfolg zu versagen, da die Beklagte nicht schlüssig dargelegt habe, dass die geltend gemachten Kosten aus dem Verfahren des Landgerichts Potsdam darauf zurückzuführen seien, dass der Kläger geraten habe, den Restwerklohn der Firma H. mit Blick auf Mängel einer Werkleistung nicht zu zahlen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO Bezug genommen.

Hiergegen wenden sich die Parteien mit ihrer Berufung und Anschlussberufung.

Der Kläger erneuert seine Auffassung, dass er an den Inhalt der Schlussrechnung vom 23.11.2000 nicht gebunden sei. Insbesondere könne dem Schreiben vom 4.2.2001 nicht entnommen werden, dass es mit der Schlussrechnung vom 23.11.2000 sein Bewenden haben solle. Die Beklagte hätte es in der Hand gehabt, durch Zahlung des Rechnungsbetrages die Honorarforderung ein für allemal zu klären. Insoweit habe das Angebot Vergleichscharakter besessen. Nachdem die Beklagte hiervon keinen Gebrauch gemacht habe, habe sie aus der Übersendung der höheren Schlussrechnung entnehmen müssen, dass sich der Kläger nicht habe binden wollen. Überdies habe die Beklagte in keiner Weise vorgetragen, dass sie sich auf die abschließende Berechnung des Honorars gemäß der Schlussrechnung vom 23.11.2000 eingerichtet hätte.

Auch beanspruche der Kläger den Schadensersatz für den am PKW entstandenen Sachschaden mit Recht, da die Firma H. Erfüllungsgehilfin der Beklagten gewesen sei. Der Schaden sei beim Abbau und Verladen des Gerüstes durch Mitarbeiter der Firma H. entstanden.

Der Kläger stützt sein Klagebegehren zunächst auf die Schlussrechnung vom 13.1.2003, hilfsweise auf die Schlussrechnung vom 3.12.2001, hilfs- hilfsweise auf die Schlussrechnung vom 25.1.2001, letztrangig auf die Schlussrechnung vom 23.11.2000..

Der Kläger beantragt,

1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte über den zuerkannten Betrag hinaus zu verurteilen, weitere 69.707,31 EUR nebst Zinsen zu zahlen;

2. die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen;

2. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dem Schreiben vom 4.2.2001 sei nicht zu entnehmen, dass die Beklagte im Fall der Ablehnung des Angebots mit höheren Honoraransprüchen hätte rechnen müssen. Sie habe das Objekt in B. finanziert und im Rahmen dieser Finanzierung die Honorarforderung des Klägers in Höhe der Rechnung vom 23.11.2000 kalkuliert. Schließlich erneuert die Beklagte ihren Sachvortrag zur Hilfsaufrechnung. Sie trägt vor, der Kläger habe die Schlussrechnung der Firma H. nicht ordnungsgemäß geprüft und ihr geraten, die Streitsumme nicht zu zahlen. Die Beklagte habe bereits in der ersten Instanz vorgetragen, dass sie bei ordnungsgemäßer Prüfung der Schlussrechnung durch den Kläger sofort bezahlt hätte. Dem gesamten Sachvortrag der Beklagten sei zu entnehmen, dass die Beklagte den Rechtsstreit vor dem Landgericht Potsdam nicht geführt hätte, wenn der Kläger einen ordnungsgemäßen Rat erteilt hätte.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll (GA II Bl. 289 ff.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

II. A. Die zulässigen Rechtsmittel sind nicht begründet. Der Berufung des Klägers ist ein Erfolg zu versagen, weil die angefochtene Entscheidung weder auf einem Rechtsfehler beruht, noch die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen ein anderes Ergebnis rechtfertigen: Der Kläger kann seine Honoraransprüche nur auf der Grundlage der Schlussrechung vom 23.11.2000 geltend machen. Entgegen der Auffassung der Berufung muss die Beklagte für die Beschädigung des PKWs nicht nach den Rechtsgrundsätzen des § 278 BGB einstehen (B.) Auch der Anschlussberufung der Beklagten ist kein Erfolg beschieden, da die Voraussetzungen eines auf eine Falschberatung gestützten Schadensersatzanspruchs nicht schlüssig dargelegt worden sind (C.).

B. Zur Berufung des Klägers:

Dem Kläger stehen die geltend gemachten Honoraransprüche lediglich auf der Basis der im November 2000 erteilten Schlussrechnung zu, auf deren Geltendmachung der Kläger seine Klageforderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat letztrangig gestützt hat.

1. Allerdings erscheint es nicht unproblematisch, ob der Kläger bereits nach den Grundsätzen von Treu und Glauben an die Schlussrechnung vom 23.11.2000 mit der Maßgabe gebunden ist, dass eine Nachforderung ausscheidet.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 120, 133, 139 f.; 136, 1, 9; Urt. v. 5.11.1992 - VII ZR 50/92, NJW 1992, 661; zustimmend: KGR Berlin 2001, 210; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 242 Rdnr. 56b) kann eine Nachforderung des Architekten nach erteilter Schlussrechnung gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn in der Änderung der Schlussrechnung wegen widersprüchlichem Verhalten eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB zu erblicken ist. Dies setzt zunächst voraus, dass der Architekt mit der Erteilung der Schlussrechnung einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, über die geltend gemachten Beträge hinaus keine weitergehenden Forderungen zu stellen. Sodann ist in einer umfassenden Würdigung der widerstreitenden Interessen bezogen auf den jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob dem Vertrauen des Auftraggebers in die Bestandskraft der Abrechnung der Vorrang einzuräumen ist. Hierbei kann sich die Schutzwürdigkeit des Auftraggebers ergeben, wenn er sich - beispielsweise durch entsprechende Vermögensdispositionen - auf eine abschließende Berechnung der Honorarforderung eingerichtet hat, so dass ihm eine Nachforderung nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann (BGHZ 120, 140; 136, 9).

b) Wendet man diese Rechtsgrundsätze auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt an, so erscheint es mit den Argumenten der Berufung fraglich, ob es der Beklagten gelungen ist, die im vorgenannten Sinne definierte Schutzwürdigkeit des Vertrauenstatbestandes herzuleiten: Dem Sachvortrag lässt sich nicht mit der notwendigen Klarheit entnehmen, weshalb das Nachfordern einer über den Rechnungsbetrag vom 23.10.2000 hinausgehenden Summe für die Beklagte eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Die Beklagte beschränkt sich auf den Vortrag, sie habe sich unter Berücksichtigung des Honorarangebots auf die Höhe des Honorars eingestellt; das Objekt in B. sei finanziert. Zu den Einzelheiten der Finanzierung trägt die Beklagte nicht vor. Der Sachvortrag belegt bei genauer Betrachtung nicht, ob die Beklagte gerade mit Blick auf die Höhe der Honorarrechnung von 23.11.2000 weitere Vermögensdispositionen getroffen hat, die ihr eine Begleichung des höheren Honorars unmöglich oder unzumutbar machen würde.

c) Gleichwohl verengt es den Blick, den Einwand des Rechtsmissbrauchs im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt allein wegen der fehlenden Darlegung konkreter Vermögensdispositionen auszuschließen. Die vollständige Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles darf nicht unberücksichtigt lassen, dass sich der Kläger durch die Erteilung von vier Honorarsschlussrechnungen nicht weniger als dreimal zu seinem eigenen Vorverhalten in Widerspruch setzte. Das Vertrauen der Beklagten auf die Richtigkeit der erteilten Schlussrechnung wurde mithin nicht nur einmal, sondern dreimal enttäuscht. Nimmt man hinzu, dass - worauf das Landgericht mit Recht hingewiesen hat - sich die offenstehende Rechnungssumme kontinuierlich bis zum 7,5-fachen Betrag der Ausgangsrechnungen erhöht hat, zeigt das Abrechnungsverhalten des Klägers aus Sicht der Beklagten das Gepräge objektiver Willkür, die für den Adressaten nur schwer nachvollzogen werden kann:

Die HOAI stellt eine Abrechnungsmethode parat, die es dem fachkundigen Architekten ermöglichen soll, das ihm zustehende Honorar unter Berücksichtigung der maßgeblichen Kosten exakt und objektivierbar zu ermitteln. Hierbei eröffnet die HOAI dem Architekten im Dienste der Rechtssicherheit im Grundsatz keinen Ermessensspielraum, sondern zwingt ihn dazu, die Honorarforderung dem strengen Regime der mathematischen Gesetzmäßigkeit zu unterwerfen. Die Bedeutung der mathematisch-exakten Abrechnungsmethode tritt insbesondere in der Regelung des § 5a HOAI zu Tage, die es dem Architekten zur Vermeidung jeglicher "Gerechtigkeitslücken" auferlegt, die Mindest- und Höchstsätze der in den Honorartafeln angegebenen Kosten durch das rechnerische Verfahren der linearen Interpolation zu ermitteln. Es muss angesichts des mit der Grundkonzeption der HOAI vertrauten Auftragnehmers unverständlich bleiben, wie ein Architekt dazu kommt, in vier aufeinanderfolgenden Schlussrechnungen jeweils unter Bezugnahme auf das starre Konzept der HOAI eine kontinuierliche Steigerung des von ihm beanspruchten Honorars zu verlangen.

Es spricht daher einiges dafür, dass die Rechnungspraxis des Klägers die Verhaltensregeln einer lauteren und verlässlichen Geschäftspraxis in einem Maße verfehlt, dass die Rechtsausübung des Klägers nach allgemeinen Grundsätzen der unzulässigen Rechtsausübung auch ohne Nachweis eines durch Vermögensdispositionen geschaffenen besonderen Vertrauenstatbestandes treuwidrig erscheinen muss (vgl. Palandt/Heinrichs, aaO., § 242 Rdnr. 48; MünchKomm(BGB)/Roth, 4. Aufl., § 242 Rdnr. 261, 287; vgl. auch: BGHZ 154, 230, 238; zur Rechtstugend der Verlässlichkeit: BGHZ 94, 344, 354).

2. Letztlich kann die Frage einer rechtsmissbräuchlichen Honorarabrechnung im Ergebnis offen bleiben. Denn der Senat ist davon überzeugt, dass sich die Parteien vertraglich verbindlich darauf geeinigt haben, die Abrechnung nach Maßgabe der Schlussrechnung vom 23.11.2000 vorzunehmen:

a) Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, dass sich der Kläger nicht darauf beschränkt hat, zu einem bestimmten Zeitpunkt schlicht eine als Schlussrechnung bezeichnete Honorarabrechnung vorzulegen, an die er sich eine gewisse Zeit später nicht mehr gebunden fühlte. Vielmehr haben die Parteien des Rechtsstreits diese Schlussrechnung in Kenntnis einer weiteren, erheblich höheren Schlussrechnung ausführlich diskutiert und Schreiben ausgetauscht, die mit einer Teilzahlung der Forderung endeten. Wenngleich eine streitbeendende Einigung über die konkrete Forderungshöhe - etwa im Wege eines materiellrechtlichen Vergleichs - aufgrund nicht ausgeräumter Differenzen über die Berechtigung einzelner Einwendungen nicht erzielt werden konnte, rechtfertigt die Würdigung aller relevanten Umstände den Schluss, dass sich die Parteien verbindlich darauf einigten, die Abrechnung auf das Fundament der Schlussrechnung vom 23.11.2000 zu stellen.

b) Hierbei kommt zunächst dem Schreiben des Klägers vom 4.2.2001 wesentliche Bedeutung zu. In diesem Schreiben, dem nach dem Sachvortrag des Klägers im Schriftsatz vom 22.11.2005 eine dreistündige, umfassende Erörterung der Rechnungen vom 23.11.2000 und 25.1.2001 vorangegangen war, brachte der Kläger seinen Willen zum Ausdruck, seinerseits kein höheres Honorar einzufordern, als dies seiner Schlussrechnung vom 23.11.2000 zu Grunde lag: In Kenntnis der bereits vorgelegten höheren Schlussrechnung vom 25.1.2001 kündigte der Kläger an, keine weiteren Beträge zu berechnen. Wörtlich formulierte der Kläger "...ich will Ihnen diesen oder auch weitere Beträge aber nicht berechnen. Ich bitte Sie, es aber bei meiner Schlussrechnung vom 23.11.2000 zu belassen und mir den Restbetrag von 19337,01 DM zu überweisen." Diese Ankündigung wurde von einem Rechtsbindungswillen getragen und ist nicht lediglich als unverbindlicher Vorschlag zur weiteren Verfahrensweise zu qualifizieren. Denn der Kläger zielte aus Sicht der Erklärungsempfängerin mit seinem Schreiben ganz offensichtlich darauf ab, die Beklagte durch sein Zugeständnis hinsichtlich der Höhe seiner Forderung zu einer Zahlung zu bewegen. Aus Sicht aller Beteiligten war es nicht zweifelhaft, dass die Beklagte die nachdrücklich erbetene Zahlung nur dann leisten würde, wenn die Klägerin nicht damit rechnen musste, nach Ausgleich des geringeren Rechnungsbetrages zu einem späteren Zeitpunkt mit dem höheren Rechnungsbetrag der bereits vorgelegten Rechnung vom 25.1.2001 konfrontiert zu werden.

c) Auch stand das Angebot des Klägers, die Rechnung vom 23.11.2000 als verbindlich anzuerkennen, nicht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Beklagte die nach der Berechnung des Klägers offen stehende Forderung in voller Höhe begleichen würde: Das Schreiben vom 4.2.2001 schließt vielmehr mit der Bitte, zumindest den unbestrittenen Betrag zu überweisen, falls sich die Beklagte dem Vorschlag des Klägers zu der Honorarberechnung nicht anschließen könne. Es findet sich keine Anknüpfungstatsache dafür, dass der Kläger gewissermaßen als Sanktion für die nicht rechtzeitige oder nicht vollständige Zahlung der von ihm auf der Basis der Schlussrechnung vom 23.11.2000 berechneten Restforderung die bereits akzeptierte Rechnungsbasis wieder verlassen würde.

d) Diesen auf verbindliche Anerkennung der in der Schlussrechnung vom November 2000 enthaltenen Rechnungsbasis abzielenden Antrag hat die Beklagte durch ihre Teilzahlung angenommen. Denn auch ihr Schreiben vom 9.2.2001 nimmt auf die Schlussrechnung vom 23.11.2000 Bezug. Dass auch der Kläger dies nicht anders gesehen hat, zeigt sein Schreiben vom 20.2.2001 (Bl. 39 d.A.). In diesem Schreiben berechnet der Kläger den ihm nach seiner Meinung zustehenden Restsaldo auf der Grundlage der Rechnung vom 23.11.2000. Auch in diesem Schreiben findet sich kein Vorbehalt, dass der Kläger - in seiner Erwartungshaltung enttäuscht - nunmehr erneut auf den höheren Rechnungsbetrag vom 25.1.2001 zurückkehren wollte. Das zeitnah zum Schreiben vom 4.2.2001 abgefasste Schreiben vom 20.2.2001 stützt die hier vertretene Auslegung vom Inhalt der vertraglichen Absprache.

3. Soweit die Berufung die Zuerkennung des abgewiesenen Schadensersatzanspruchs wegen der Beschädigung des PKW`s begehrt, ist der Berufung ebenfalls ein Erfolg zu versagen.

a) Die von der Berufung vertretene Rechtsauffassung, die Beklagte müsse gem. § 278 BGB für ein etwaiges Verschulden ihres Erfüllungsgehilfen einstehen, trifft nicht zu. Die Anwendung des § 278 BGB gilt nur innerhalb bestehender Schuldverhältnisse (BGHZ 58,212). Dieser Rechtssatz beinhaltet zwei Aussagen: Zum einen muss der Schuldner für ein Verschulden seines Erfüllungsgehilfen nur gegenüber den Personen einstehen, mit denen der Schuldner - auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage - eine schuldrechtliche Sonderbeziehung eingegangen ist. Zum andern muss der Erfüllungsgehilfe zur Erfüllung einer Verbindlichkeit eingesetzt werden, die dem Schuldner aus dem die Haftung begründenden Rechtsverhältnis gerade gegenüber dem Geschädigten erfüllen muss. Daran fehlt es im vorliegend zu beurteilenden Fall: Zwar sind Kläger und Beklagte in Gestalt des Architektenvertrages schuldrechtlich miteinander verbunden. Auch resultieren hieraus Pflichten, die die Beklagte gegenüber dem Kläger erfüllen muss. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte der Firma H. gerade deshalb bedient hat, um ihren gegenüber dem Kläger bestehenden Vertragspflichten nachzukommen.

b) Soweit die Berufung das Beweisergebnis angreift, verfehlt die Berufung die Anforderungen des neuen Berufungsrechts: Verfahrensfehler sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie in einer den Anforderungen des § 529 Abs. 2, § 520 Abs. 3 ZPO entsprechenden Weise gerügt werden. Daran fehlt es, da sich die Berufungsbegründung schlicht darauf beschränkt, das Beweisergebnis pauschal in die Erkenntnis des Senats zu stellen. Auch konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit des Beweisergebnisses wecken, zeigt die Berufung nicht auf.

C. Zur Anschlussberufung der Beklagten

Die Anschlussberufung hat keinen Erfolg, da die Höhe der zur Aufrechnung gestellten Forderung wegen positiver Vertragsverletzung des Architektenvertrages nicht schlüssig dargelegt worden ist. Insbesondere kann die Beklagte nicht pauschal alle im Verfahren vor dem Landgericht Potsdam angefallenen Kosten als Schadensersatz geltend machen. Denn diese Betrachtungsweise berücksichtigt nicht, dass die Rechtsverteidigung der Beklagten im dortigen Klageverfahren zumindest insoweit erfolgreich war, als sich die dortigen Parteien in einem außergerichtlichen Vergleich darauf einigten, die Klageforderung der Firma H. von ursprünglich 28.964,74 DM auf den Vergleichsbetrag von 16.024,45 DM zu kürzen. Selbst wenn man unterstellt, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Rechnungsprüfung den Rat hätte erteilen müssen, die Forderung durch Zahlung des Vergleichsbetrags zu begleichen, und selbst dann, wenn die Beklagte auf einen entsprechenden Rat bereit gewesen wäre, diesen Betrag sofort zu zahlen, steht nicht fest, dass sich die Firma H. mit dieser Rechnungskürzung einverstanden erklärt hätte. Erst recht fehlt eine schlüssige Darstellung des Schadens, wenn man unterstellt, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Rechnungsprüfung den Rat hätte erteilen müssen, den vollen Rechnungsbetrag gemäß der außergerichtlichen Zahlungsanforderung vom 6.3.1997 (Bl. 41 der BA) zu begleichen. Denn dann wäre die volle Ersparnis des Vergleichsbetrages gegenzurechnen.

5. Bezüglich der Berechnung der zugesprochenen Klageforderung wird auf die zutreffende Darstellung des Landgerichts Bezug genommen. Der Abzug der Leistungsphase 9, die Berücksichtigung der vollen Kosten für Baustellenbesuche und der Ausschluss des Erfüllungseinwandes hinsichtlich der weiteren behaupteten Teilzahlungen steht in der Berufungsinstanz nicht mehr im Streit. Der zuerkannte Zinsanspruch ist ebenfalls nicht angegriffen.

D. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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