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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 18.05.2004
Aktenzeichen: 4 U 477/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, StGB


Vorschriften:

ZPO § 286
ZPO § 513 Abs. 1
ZPO § 529
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 546
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 830 Abs. 1 Satz 1
BGB § 830 Abs. 1 Satz 2
BGB § 847 Abs. 1 a. F.
StGB § 223
StGB § 224
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 477/03

verkündet am 18.05.2004

In dem Rechtsstreit

wegen Schmerzensgeldes auf Grund einer Schlägerei

hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27.04.2004 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Gaillard und die Richter am Oberlandesgericht Brach und Knerr

für Recht erkannt:

Tenor:

I.

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.07.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (3 O 339/02) wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um einen Schmerzensgeldanspruch wegen Verletzungen auf Grund einer Schlägerei.

Am 27.06.1999 besuchte der Kläger zusammen mit seiner damaligen Lebensgefährtin und jetzigen Ehefrau, der Zeugin M. K., geb. V., und deren Kind das N. Stadtfest. Sie begaben sich an einen Stand in der, in der Nähe des Arbeitsgerichts (Bl. 2 d. A.). Die Beklagten hielten sich an demselben Stand auf (Bl. 14 d. A.).

Der Kläger hat ein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld geltend gemacht.

Das Landgericht hat - nach informatorischer Befragung des Klägers (Bl. 77 d. A.), des Beklagten zu 1) (Bl. 78 d. A.), des Beklagten zu 2) (Bl. 79 d. A.), des Beklagten zu 3) (Bl. 79 d. A.) und des Beklagten zu 4) (Bl. 80 d. A.) sowie Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugen M. K. (Bl. 81 d. A.), E. R. (Bl. 82 d. A.), M. B. (Bl. 84 d. A.), B. J. (Bl. 84 d. A.) und M. B. (Bl. 85 d. A.) - mit dem am 28.07.2003 verkündeten Urteil (Bl. 98 d. A.) die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er beantragt, das Urteil abzuändern und seiner Klage in vollem Umfang stattzugeben.

Der Kläger behauptet, er habe austreten müssen und zu diesem Zweck eine öffentliche Toilette aufgesucht. Dort habe ihn der Beklagte zu 1) angerempelt (Bl. 2 d. A.). Dieser sei offensichtlich auf Streit aus gewesen. Er, der Kläger, habe jedoch darauf nicht reagiert und sei wieder an den Stand zurückgekehrt. Der Beklagte zu 1) sei ihm gefolgt und habe sich einige Meter von ihm entfernt aufgebaut und ihn provokant angeschaut. Die Zeugin K. sei daraufhin zu dem Beklagten zu 1) gegangen, um ihn zu fragen, warum er auf Streit aus sei (Bl. 2 d. A.). Der Beklagte zu 1) habe sogleich auf die Zeugin K. eingeschlagen und dem Kläger, als er dieser habe zu Hilfe eilen wollen, mit einem Bierkrug mehrfach auf den Kopf geschlagen. Dadurch sei der Kläger zu Boden gestürzt (Bl. 2 d. A.). Danach hätten alle Beklagten auf ihn eingetreten (Bl. 3 u. 27 f d. A.).

Das Landgericht habe auf Grund falscher Beweiswürdigung und unter Verkennung der Beweislast die Klage abgewiesen (Bl. 116 d. A.). Es sei unstreitig, dass es zwischen den Beklagten und dem Kläger zu einer Schlägerei gekommen sei, in deren Verlauf der Kläger sich die unter Beweis gestellten Verletzungen zugezogen habe. Die Beklagten bestritten ihre Tatbeteiligung nicht (Bl. 116 d. A.). Sowohl für die von den Beklagten behauptete Notwehr als auch bezüglich der behaupteten Selbstverletzung des Klägers seien die Beklagten beweisbelastet. Dies habe das Landgericht unter Verletzung von § 286 ZPO verkannt (Bl. 116 d. A.).

Dass die Beklagten die Täter seien, ergebe sich nicht nur aus einer anonymen Anzeige bei der Polizei (Bl. 24, 116 u. 118 d. A.). Dies werde von den Beklagten auch eingeräumt (Bl. 116 d. A.), ebenso, dass der Kläger nach dem Vorfall leicht geblutet habe, also dass die streitgegenständlichen Verletzungen nach dem Vorfall beim Kläger vorhanden gewesen seien (Bl. 117 d. A.). Dass sich diese der Kläger selbst zugefügt habe, hätten die Beklagten jedoch nicht bewiesen (Bl. 117 d. A.). Die Verletzungen seien auch durch die Aussagen der Zeuginnen K. und R. sowie diverse Atteste bewiesen (Bl. 117 d. A.). Dass die Verletzungen auf die Einwirkung seitens der Beklagten zurückzuführen seien, ergebe sich aus der Art der Verletzungen (Bl. 118 d. A.).

Die Beklagten seien auch auf Grund der anonymen Anzeige gegenüber der Polizei, wonach es sich um Türsteher der Diskothek "" gehandelt habe, hinreichend sicher als Täter identifiziert (Bl. 24 u. 118 d. A.). Zu der Schilderung in der anonymen Anzeige passten ferner die Verletzungen des Klägers (Bl. 119 d. A.).

Eine Notwehrsituation, auf Grund derer die Haftung der Beklagten allenfalls entfallen könne, hätten diese nicht bewiesen (Bl. 119 d. A.). Auf Grund der Absurdität der Behauptungen der Beklagten sei eine Beweislastumkehr zugunsten des Klägers eingetreten (Bl. 119 d. A.).

Bei dem Vorfall sei der Kläger erheblich verletzt worden (Bl. 3 d. A.). Er habe u. a. Blutergüsse am rechten Bein erlitten. Am linken Bein sei das Kreuzband durchgetreten worden. Die Kopfhaut sei durch die Schläge mit dem Bierkrug bis auf die Schädeldecke gespalten gewesen. Die Wunde habe sich über die Stirn am Auge vorbei bis in Richtung Mund gezogen. Des Weiteren habe er, der Kläger, das Bewusstsein verloren und ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten. Ferner habe er fünf Zähne, nämlich die Zähne 11, 21, 25, 27 und 18, ebenso wie seine im Mund befindliche Brücke im Oberkiefer verloren (Bl. 3 d. A.). Auf Grund dieser Verletzungen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,-- DM = 12.782,30 € angemessen (Bl. 3 d. A.).

Die Beklagten beantragen dagegen Zurückweisung der Berufung.

Die Beklagten zu 1) und 2) behaupten, der Vorfall habe sich ganz anders abgespielt. Zunächst habe sich der Kläger an dem genannten Bierstand äußerst aggressiv verhalten und alle umstehenden Gäste provoziert und angepöbelt (Bl. 14 d. A.). Dabei habe er sich auch mehrfach eine Flasche oder einen Krug selbst in das Gesicht geschlagen (Bl. 54, 127 u. 135 d. A.). Die Beklagten hätten sich, um dem Kläger auszuweichen, seitlich an eine andere Stelle des Bierstands begeben (Bl. 15 d. A.). Der Kläger sei ihnen jedoch wieder auf die Pelle gerückt und habe sie verbal bedroht. Er habe einen Bierkrug auf der Theke umgestoßen und sich auf ein Mitglied der Clique der Beklagten gestürzt und auf dieses eingeschlagen (Bl. 15 d. A.). Die Beklagten seien zu Hilfe geeilt, um den Kläger von weiteren Gewalttätigkeiten abzuhalten. In dem Getümmel sei der Kläger zu Fall gekommen (Bl. 15 d. A.). Danach habe die Lebensgefährtin des Klägers noch eine hölzerne Sitzbank nach den Beklagten geworfen und dann sei der Vorfall beendet gewesen (Bl. 15 d. A.). Der Kläger sei dagegen von keinem der Beklagten getreten oder mit einem Bierkrug geschlagen worden (Bl. 55 d. A.).

Die Beklagten zu 1) und 2) behaupten, der Kläger habe nach seinem eigenen Vortrag nicht gesehen, dass einer der Beklagten ihn angegriffen oder einen Bierkrug auf seinen Kopf geschlagen habe (Bl. 134 d. A.). Der Kläger habe vielmehr erklärt, mit einer männlichen Person in Streit geraten zu sein, bei der es sich jedoch nicht um einen der vier Beklagten gehandelt habe (Bl. 134 d. A.). Auch aus den Aussagen der Zeuginnen K. und R. sowie der weiteren Zeugen ergebe sich nicht, dass der Kläger von einem der Beklagten angegriffen worden sei (Bl. 134 d. A.). Dass der Kläger sich selbst mit einer Cola- oder Bierflasche ins Gesicht geschlagen habe, sei auf Grund der Zeugenaussagen der Beklagten zu 3) und 4) im Verfahren 4 C 527/02 des Amtsgerichts Neunkirchen bewiesen und mit dem erheblichen Alkoholisierungsgrad und Aggressionspotential des Klägers erklärbar (Bl. 54, 135 d. A.). Das Verletzungsbild stimme mit einem solchen Vorgang auch überein, nicht aber mit mehreren Hieben mit einem Bierkrug auf den Kopf, da keine Verletzungen der Kopfhaut, sondern nur solche im Gesicht und im Mundbereich attestiert worden seien (Bl. 55 u. 135 d. A.).

Die Beklagten zu 3) und 4) behaupten, der Kläger habe sich in Widerspruch zu seiner Zeugenaussage vor dem Amtsgericht Neunkirchen am 17.10.2002 gesetzt (Bl. 41 d. A.). Der Kläger habe mit einem Bierkrug und einem Glas so heftig auf den Tresen des Bierstandes geschlagen, dass dadurch das Bierglas des Beklagten zu 4) umgefallen und die daneben liegende Zigarettenpackung nass geworden sei. Der Beklagte zu 4) habe versucht, den Kläger zu beruhigen, dieser habe jedoch weiter herumgeschrieen, den Beklagten zu 4) beschimpft, sei auf ihn zugegangen und habe sein Gesicht, insbesondere seine Nase, gegen die des Beklagten zu 4 ) gedrückt (Bl. 44 d. A.).

Es sei nicht unstreitig, dass es zwischen dem Kläger einerseits und den Beklagten andererseits zu einer Schlägerei gekommen sei und dass der Kläger in deren Verlauf die von ihm behaupteten Verletzungen erlitten habe (Bl. 126 d. A.). Der Beklagte zu 3) sei an dem Vorgang nicht beteiligt gewesen, sondern habe als Zuschauer daneben gestanden und der Beklagte zu 4) sei lediglich Opfer eines Angriffs des betrunkenen Klägers gewesen. Der Kläger habe den Beklagten zu 4) in den Schwitzkasten genommen, ihm den Hals zugedrückt und ihn dann plötzlich losgelassen. Den Grund für das plötzliche Loslassen habe der Beklagte zu 4) nicht wahrgenommen (Bl. 44 u. 126 d. A.). Die Beklagten zu 3) und 4) könnten nicht behaupten, die übrigen Beklagten seien dem Beklagten zu 4) zu Hilfe geeilt, sondern dies nur vermuten (Bl. 44 u. 127 d. A.).

Ob und welche Verletzungen dadurch entstanden seien, dass sich der Kläger selbst ins Gesicht geschlagen habe, könnten die Beklagten zu 3) und 4) nicht sagen (Bl. 127 d. A.). Dass der Beklagte zu 4) erklärt habe, er habe gesehen, dass der Kläger geblutet habe, bedeute nicht, dass er die von diesem behaupteten Verletzungen bestätigt habe (Bl. 127 d. A.). Auch habe die Zeugin K. diesbezüglich nur Vermutungen geäußert (Bl. 127 d. A.). Die Beklagten seien nicht an einer körperlichen Auseinandersetzung mit dem Kläger beteiligt gewesen (Bl. 127 d. A.). Die Beklagten zu 3) und 4) seien nicht als Türsteher der Diskothek "" beschäftigt und auch nicht entsprechend mit Security-Jacken gekleidet gewesen (Bl. 42 u. 127 d. A.).

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 04.06.2003 (Bl. 77 d. A.) und des Senats vom 27.04.2004 (Bl. 150 d. A.) sowie auf das am 28.07.2003 verkündete Urteil des Landgerichts (Bl. 98 d. A.) und die Beiakten 6 Js 1518/99 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken und 4 C 527/02 des Amtsgerichts Neunkirchen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht weder gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf einer Rechtsverletzung, d. h. einer Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gemäß § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 223, 224 StGB, § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 847 Abs. 1 BGB a. F.

Das Landgericht hat festgestellt, dass es nicht bewiesen sei, dass die Beklagten gemeinschaftlich oder einzelne Personen aus dem Kreis der Beklagten dem Kläger bei dem Vorfall die behaupteten Verletzungen zugefügt hätten. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an dieser Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Das Landgericht hat weder die erstinstanzliche Beweisaufnahme sowie die Beweisaufnahmen im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren 6 Js 1518/99 und im Parallelrechtsstreit 4 C 527/02 des Amtsgerichts Neunkirchen fehlerhaft gewürdigt noch die Regeln der Beweislast verkannt:

1. Aus der eigenen Einlassung des Klägers bei seiner informatorischen Befragung durch das Landgericht ergibt sich, dass er zwar auf der Toilette von einem Betrunkenen angerempelt worden sei (Bl. 77 d. A.), welcher ihm auch an die Hose uriniert habe (Bl. 78 d. A.). Jedoch sei dies niemand von den an dem Bierstand anwesenden Personen gewesen (Bl. 78 d. A.). Er könne nicht sagen, wer es gewesen sei (Bl. 78 d. A.). Seine Frau sei dann zu dieser Person hingegangen, um mit ihr zu reden. Da habe er, der Kläger, gesehen, wie der Mann seine Frau geschlagen habe, so dass sie hingefallen sei. Der Kläger sei dann auf die Person zugegangen, habe plötzlich etwas auf den Kopf bekommen und sei dann ohnmächtig geworden. Es habe keinen Kampf gegeben (Bl. 78 d. A.).

Er, der Kläger, habe sich nicht mit einer Bierflasche oder einem Bierkrug selbst ins Gesicht geschlagen, sondern von hinten einen Bierkrug auf den Kopf geschlagen bekommen, als er seiner Frau habe helfen wollen (Bl. 78 d. A.). Wer die Polizei gerufen habe, habe er nicht mitbekommen (Bl. 78 d. A.). Die tatbeteiligten "Jungs" hätten Security-Jacken getragen, er könne aber nicht sagen, ob es die Beklagten gewesen seien (Bl. 78 d. A.).

Bei seiner Aussage im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren 6 Js 1518/99 hat der Kläger ausgesagt, ein junger Mann habe ihn auf der Toilette angerempelt und seine Hose mit Urin beschmutzt. Der junge Mann sei offensichtlich auf Streit aus gewesen. Er, der Kläger habe jedoch nicht reagiert. Er sei wieder an den Stand zu seiner Freundin gegangen. Der junge Mann sei ebenfalls an den Stand gekommen und habe sich etwa 4 m von dem Kläger entfernt aufgebaut und ihn provokant angeschaut (Bl. 78 der Beiakte 6 Js 1518/99). Die Freundin des Klägers habe sich zu dem Mann begeben und ihn gefragt, warum er auf Streit aus sei. Daraufhin habe dieser ihr mit der Hand in die Seite ihres Gesichts geschlagen (Bl. 78 der Beiakte 6 Js 1518/99). Der Kläger sei auf den Mann zugelaufen. Er wisse nur noch, dass er einen Bierkrug auf den Kopf bekommen habe. Es seien mehrere Bierkrüge gewesen, denn danach hätten mehrere junge Leute auf ihn eingeschlagen. Es seien Security-Leute gewesen, da sie Security-Jacken angehabt hätten (Bl. 78 der Beiakte 6 Js 1518/99). Danach sei ihm nichts mehr erinnerlich. Er sei im Krankenhaus aufgewacht (Bl. 78 der Beiakte 6 Js 1518/99).

Im Verfahren 4 C 527/02 des Amtsgerichts Neunkirchen hat der Kläger - als Zeuge vernommen - ausgesagt, er sei auf der Toilette von einer männlichen Person angepinkelt worden Daraufhin habe er gesagt, was das denn solle. Der andere habe ihn dann gefragt, ob er Streit suche. Der Kläger habe sich zwar geärgert, jedoch nichts unternommen und die Sache statt dessen seiner Freundin, der Zeugin K. erzählt (Bl. 57 d. A.). Diese sei dann auf den Mann zugegangen. Er, der Kläger, habe lediglich gesehen, dass die Zeugin hingefallen sei. Wie es zu dem Hinfallen gekommen sei, habe er nicht gesehen. Der Kläger sei dann auf den Mann zugerannt und da sei bereits mit Bierkrügen auf ihn eingeschlagen worden. Er habe daher keine weitere Erinnerung mehr. Er könne auch nicht angeben, wie viele Personen geschlagen hätten (Bl. 57 d. A.). Die Leute, die sich vor ihm aufgebaut und mit Bierkrügen auf ihn eingeschlagen hätten, hätten Security-Jacken getragen. Er könne nicht mehr sagen, ob blau oder grün (Bl. 58 d. A.).

Somit aber konnte sich der Kläger selbst nicht mehr daran erinnern, von wem die behaupteten Gewalttätigkeiten gegen ihn ausgegangen sein sollen. Er konnte insbesondere keinen der Beklagten als Täter identifizieren, sondern will, obgleich er sofort durch einen Hieb mit einem Bierkrug niedergestreckt worden sei und das weitere Geschehen nicht mehr mitbekommen habe, erkannt haben, dass es sich bei den Tätern um Personen mit Security-Jacken gehandelt habe, deren genaue Farbe er überdies nicht mehr wusste. Auch konnte er den jungen Mann, der seine Hose auf der Toilette mit Urin verunreinigt und die Zeugin K. tätlich angegriffen haben soll, nicht identifizieren, insbesondere nicht als einen der Beklagten.

2. Dass die Beklagten den Kläger gemeinschaftlich tätlich angegriffen und diesen hierdurch verletzt haben, ergibt sich auch nicht aus den Aussagen der vom Landgericht sowie im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und vom Amtsgericht Neunkirchen im Parallelprozess vernommenen Zeugen.

a) Die Zeugin M. K. hat ausgesagt, sie sei mit dem Kläger, ihrem jetzigen Ehemann, zusammen auf dem N. Stadtfest gewesen. Der Kläger sei aufgeregt von der Toilette gekommen und habe gesagt, es habe ihn jemand mit Absicht angepinkelt. Abseits habe der Beklagte zu 1) gestanden und sie die ganze Zeit angeschaut, so dass der Kläger vermutet habe, dass er es gewesen sei (Bl. 81 d. A.). Sie, die Zeugin, habe sich zu dem Beklagten zu 1) begeben, um ihn zur Rede zu stellen. Sie habe ihn im Bereich des Oberkörpers mit dem Finger kurz angetippt. Der Beklagte zu 1) habe sie grob zur Seite geschoben, worauf sie zu Boden gefallen sei. Hinter sich habe die Zeugin ihren Mann laut reden gehört. Als sie sich umgedreht habe, habe er bereits am Boden gelegen und sei bewusstlos gewesen (Bl. 82 d. A.).

Sie, die Zeugin, denke, dass der Beklagte zu 1) den ersten Schlag gegen ihren Mann geführt und ihm dabei die Wunden im Gesicht zugefügt habe. Sie sei sich aber nicht sicher, ob er eine Flasche oder einen Krug in der Hand gehabt habe. Sie wisse nicht, ob er überhaupt etwas in der Hand gehabt habe. Sie vermute es auf Grund der Verletzungen. Es sei alles sehr schnell gegangen. Sie habe es nicht gesehen (Bl. 82 d. A.). Sie habe insbesondere nicht gesehen, dass einer oder mehrere der Beklagten auf den Kläger eingetreten hätten. Es hätten zu viele Menschen außen herum gestanden (Bl. 82 d. A.). Sie habe auch nicht gesehen, dass der Kläger sich mit einer Flasche ins Gesicht geschlagen habe, sondern nur gehört, dass er geschrieen habe (Bl. 82 d. A.).

Im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren hat die Zeugin erklärt, der Kläger habe ihr nach der Rückkehr von einer öffentlichen Toilette erklärt, ein junger Mann habe seine Hose mit Urin verschmutzt, der Kläger habe jedoch nicht reagiert. Danach sei der junge Mann etwa 5 - 7 m entfernt an den Stand gekommen, habe die Arme verschränkt und demonstrativ auf sie geschaut. Sie, die Zeugin habe sich zu ihm begeben und ihn angesprochen, aufzuhören. Der junge Mann habe jedoch keine Antwort gegeben, sondern die Zeugin geschlagen, am T-Shirt gefasst und weggestoßen (Bl. 81 der Beiakte 6 Js 1518/99). Sie sei dadurch hingefallen und habe sich verletzt. Sie habe bemerkt, dass der Kläger auf den jungen Mann zugegangen sei. Es habe sofort ein Handgemenge gegeben. Als sich die Zeugin erhoben habe, habe sie den Kläger mit dem Rücken auf dem Boden liegen gesehen (Bl. 81 d. A.). Er sei weggetreten gewesen. Es habe von da an keine Tätlichkeiten mehr zum Nachteil des Klägers gegeben (Bl. 82 d. A.). In Begleitung des besagten jungen Mannes sei noch ein weiterer, von der Zeugin näher beschriebener Mann gewesen, der mit ihm dann zusammen weggelaufen sei (Bl. 82 d. A.).

Die Zeugin hat also den eigentlichen Tathergang, welcher zu den vom Kläger behaupteten Verletzungen geführt haben soll, nicht gesehen. Sie hat insbesondere nicht gesehen, dass gerade einer der Beklagten oder mehrere Beklagten den Kläger derart mit einem Bierkrug o. ä. geschlagen haben, dass hierdurch die streitgegenständlichen Kopf- und Gesichtsverletzungen hervorgerufen wurden. Die Zeugin vermutet lediglich auf Grund der vorangegangenen verbalen Auseinandersetzung sowie der nach dem Streit vorhandenen Verletzungen, dass es einer der Beklagten bzw. die Beklagten waren. Die Zeugin konnte dies aber nicht auf Grund eigener Beobachtung sicher sagen.

b) Die Zeugin E. R. hat erklärt, sie könne sich nicht mehr genau an den Vorfall erinnern, denn er sei schon zu lange her. Sie wisse noch, dass an dem Stand ein Mann und eine Frau gestritten hätten (Bl. 82 d. A.). Es hätten sich mehrere junge Leute eingemischt. Sie erkenne aber hier - im Gerichtssaal - niemanden wieder (Bl. 83 d. A.). Ihr sei es so vorgekommen, als sei der an dem Streit mit der Frau beteiligte Mann alkoholisiert gewesen. Er habe sich auch provozierend gegenüber den anderen verhalten. Es habe ein Gerangel gegeben. Sie, die Zeugin habe sich umgedreht und die Polizei rufen wollen, da sie eine Eskalation befürchtet habe. Sie habe gehört, wie Glas zu Bruch gegangen sei. Als sie sich wieder umgedreht habe, habe der Mann, der zuvor mit der Frau gestritten habe, vor dem Stand auf dem Boden gelegen. Die jungen Männer seien schon weggelaufen gewesen und die Polizei sei dann gleich gekommen (Bl. 83 d. A.). Sie habe nicht gesehen, dass der Mann sich eine Flasche ins Gesicht geschlagen habe. Auch seien die jungen Leute schon nicht mehr da gewesen, als sie sich dem Geschehen wieder zugewandt habe. Sie gehe davon aus, dass der Mann geblutet habe, sonst hätten die nicht die Sanitätstasche aufgemacht (Bl. 83 d. A.). Die Aussage der Zeugin im Ermittlungsverfahren, wonach der Mann eine Colaflasche auf die Ablage geschlagen und einen Bierkrug gegen die Hauswand geworfen habe (Bl. 20 der Beiakte 6 Js 1518/99), treffe zu (Bl. 83 d. A.).

Bei ihrer Vernehmung im Ermittlungsverfahren 6 Js 1518/99 hat die Zeugin erklärt, sie habe nicht gesehen, ob die drei Personen den am Boden liegenden Mann geschlagen hätten. Sie hätten aber unmittelbar neben diesem gestanden (Bl. 20 der Beiakte 6 Js 1518/99). Die Begleiterin des Mannes sei zu der Stelle gerannt und auf die drei männlichen Personen losgegangen. Sie habe eine Holzbank von einer Bierzeltgarnitur genommen und versucht, auf die drei Personen einzuschlagen. Die Männer hätten sich gegen diesen Angriff gewehrt, wobei einer der Männer gegen die Frau gegangen sei, während die anderen beiden schon weggegangen seien. Als die männlichen Personen bemerkt hätten, dass die Polizei gerufen worden sei, seien sie weggelaufen (Bl. 21 der Beiakte 6 Js 1518/99).

Die Zeugin E. R. hat im Verfahren 4 C 527/02 des Amtsgerichts Neunkirchen des Weiteren ausgesagt, sie habe mitbekommen, dass es zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, könne sich aber unter den Gesichtern der Beklagten nichts mehr vorstellen und auch keine Angaben mehr dazu machen, ob einer der Beklagten Tätlichkeiten begangen habe (Bl. 62 d. A.). Auch unter Vorhalt ihrer Aussage vom 08.07.1999 im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren könne sie sich nicht mehr daran erinnern, ob einer der Beklagten an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei (Bl. 62 d. A.). Es sei mit Glas geworfen worden, da es gescheppert habe. Sie habe jedoch nicht in Erinnerung, wer genau geworfen habe (Bl. 62 d. A.).

Auch die Zeugin R. hat also das eigentliche, die Verletzungen des Klägers verursachende Geschehen nicht beobachtet und konnte im Übrigen die an der Schlägerei beteiligten Personen noch nicht einmal als die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits identifizieren. Aus ihrer Aussage kann daher ebenfalls nicht gefolgert werden, dass die Beklagten gegen den Kläger Tätlichkeiten begangen haben, auf Grund derer dessen Verletzungen hervorgerufen wurden.

c) Der Zeuge M. B. hat erklärt, er sei nicht dabei gewesen. Er wisse nur, dass die Beklagten zu 1) und 2) auf dem N. Stadtfest gewesen seien und es zu Tätlichkeiten gekommen sei. Über Einzelheiten könne er aber nichts sagen (Bl. 84 d. A.).

d) Der Zeuge B. J., Polizeibeamter, hat ausgesagt, er habe ein Hilfeersuchen über Notruf "110" sowie einen anonymen Anruf entgegen genommen und Kommandos entsandt. Er erinnere sich nicht mehr genau an die Meldung. Jedenfalls habe eine Schlägerei stattgefunden und eine männliche Person solle einen Bierkrug auf den Kopf geschlagen bekommen haben (Bl. 84 u. 85 d. A.). Auch solle laut dem Hilfeersuchen auf einen am Boden Liegenden eingetreten worden sein (Bl. 85 d. A.). Laut einer anonymen Mitteilung vom 27.06.1999 soll es sich bei den Beteiligten um Türsteher einer Diskothek in gehandelt haben (Bl. 84 d. A.). Er, der Zeuge, könne weder ausschließen noch bestätigen, dass der Anrufer bei dem Hilfeersuchen der gleiche gewesen sei wie bei dem anonymen Anruf (Bl. 85 d. A.).

e) Der Zeuge M. B., ebenfalls Polizeibeamter, hat schließlich ausgesagt, er könne sich an den Vorfall selbst nicht erinnern, da dieser in stattgefunden habe, er aber in bedienstet sei. Er erinnere sich aber an ein Gespräch mit dem Zeugen B., welches zutreffend protokolliert worden sei (Bl. 85 d. A.).

Auch aus den Aussagen der beiden Polizeibeamten ergibt sich also nichts zum konkreten Tathergang und insbesondere zur Täterschaft der Beklagten.

4. Auch aus den beigezogenen Akten ergibt sich kein Nachweis der Täterschaft der Beklagten.

a) Im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren 6 Js 1518/99 befindet sich ein Vermerk über eine anonyme Anzeige vom 27.06.1999 (Bl. 9 der Beiakte 6 Js 1518/99), wonach der Polizei um 22.50 Uhr von einer männlichen Person mitgeteilt wurde, dass ein Täter einer anderen Person zweimal einen Bierkrug auf den Kopf geschlagen habe. Bei dem Täter handle es sich um einen - von dem Anrufer näher beschriebenen - Türsteher der Diskothek "" in. Außerdem sei ein zweiter - ebenfalls näher beschriebener - Täter dabei gewesen, welcher gemeinsam mit dem Ersttäter auf den am Boden liegenden Geschädigten eingetreten habe. Beide Personen seien dem Anrufer persönlich bekannt, weshalb er als Zeuge nicht in Erscheinung treten wolle. Außerdem seien noch zwei weitere Personen beteiligt gewesen. Zwischen diesen und dem Geschädigten habe sich ein Handgemenge entwickelt, in das sich die beiden Täter eingemischt hätten. Von wem der Streit ausgegangen sei, könne der Anrufer nicht sagen.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine derartige anonyme Anzeige nicht zum Nachweis des Hergangs der Schlägerei geeignet ist, da nicht beurteilt werden kann, ob der unbekannte Anrufer den Vorfall wahrheitsgemäß mitgeteilt hat, und auch nicht nachvollzogen werden kann, ob der Anrufer Kenntnis von den Vorfällen auf Grund konkreter eigener Beobachtungen hatte oder seine Kenntnis nur vom Hörensagen hatte. Darüber hinaus ergibt sich aus der Mitteilung nicht mit hinreichender Sicherheit, dass gerade die Beklagten die Verletzungen des Klägers verursacht haben.

b) Die im Ermittlungsverfahren vernommene Zeugin J. S. hat ausgesagt, sie habe an einem Nachbarstand eine zunächst verbale Auseinandersetzung zwischen mehreren männlichen Personen wahrgenommen. Zwei dieser Personen hätten plötzlich angefangen, sich gegenseitig zu verprügeln. Wer angefangen habe, könne sie nicht sagen, da sie das nicht gesehen habe (Bl. 47 der Beiakte 6 Js 1518/99). Die später verletzte Person - also der Kläger - habe mit einem Bierkrug auf die Theke geschlagen. Daraufhin habe ihre Nichte sie gebeten, die Polizei zu rufen. Die weitere Auseinandersetzung habe sie, die Zeugin, dann nicht mehr verfolgen können, da sie in das Gebäude des Gesundheitsamts gegangen sei, um die Polizei zu rufen (Bl. 47 der Beiakte 6 Js 1518/99). Die Zeugin habe lediglich gesehen, dass der Mann im Bereich des Kopfes geblutet habe (Bl. 47 der Beiakte 6 Js 1518/99).

Die Zeugin S. hat diese Angaben im Verfahren 4 C 527/02 des Amtsgerichts Neunkirchen bestätigt. Sie hat erklärt, sie sei lediglich eine Besucherin des Stadtfestes gewesen und könne sagen, dass zwei Männer miteinander gestritten hätten (Bl. 59 d. A.). Sie, die Zeugin, habe mit Hilfe ihres Handys im Krankenhaus angerufen. Als sie zurückgekommen sei, habe bereits eine Person am Boden gelegen. Es sei auch viel Blut vorhanden gewesen (Bl. 59 d. A.). Sie habe die Beklagten vor Ort gesehen, könne jedoch nicht sagen, was sie angehabt hätten. Sie wisse aber nicht mehr, wie die Männer ausgesehen hätten (Bl. 59 d. A.). Auch habe sie nicht gesehen, dass sich eine Person an den Kopf geschlagen habe und könne ausschließen, dass sich eine der Personen während der Zeit ihrer Anwesenheit selbst verletzt habe (Bl. 59 d. A.).

Auch aus den Angaben der Zeugin S. ergibt sich also nichts über den konkreten Hergang der Auseinandersetzung und darüber, wer durch welche Handlungen die Verletzungen des Klägers hervorgerufen hat. Diese Vorgänge hat die Zeugin nicht beobachtet.

c) Die Zeugin W. hat im Verfahren 4 C 527/02 des Amtsgerichts Neunkirchen bekundet, sie sei aufmerksam geworden, als es laut geworden sei und habe gesehen, dass der Kläger mit einer Flasche oder einem Bierkrug auf den Tresen geschlagen habe. Sie habe dagegen nicht gesehen, dass dieser nach sich selbst geschlagen habe. Sie sei dann weggegangen, da sie Angst gehabt habe. Sie könne daher zum weiteren Tatgeschehen keine Angaben machen. Die Beklagten zu 1) und 2) seien am Stand gewesen. Ws diese getan hätten, könne sie, die Zeugin, aber nicht sagen (Bl. 60 d. A.). Sie und ihr Freund, der Beklagte zu 3) hätten sich zufällig kurz vorher mit den Beklagten zu 1) und 2) getroffen. Ob die Beklagten Security-Jacken angehabt hätten oder anders gekleidet gewesen seien, könne sich nicht mehr angeben (Bl. 60 d. A.).

Auch aus der Aussage dieser Zeugin können daher keinerlei Rückschlüsse auf den Tathergang gezogen werden.

2. Die Beklagten haben sich hingegen zwar mit leicht differierender Sachverhaltsschilderung, jedoch allesamt dahingehend eingelassen, dass alle Handgreiflichkeiten ausschließlich von dem Kläger ausgegangen seien, jedoch nicht von einem der Beklagten:

a) Beklagte zu 1) hat erklärt, der Kläger habe einige Meter von den Beklagten entfernt gestanden und diese verbal provoziert. Sie, die Beklagten hätten nicht reagiert, woraufhin der Kläger sich eine 0,33 l Colaflasche selbst mehrfach ins Gesicht geschlagen habe, bis er geblutet habe (Bl. 78 d. A.). Dann habe er sie auf den Tresen geschlagen, so dass das Bier des Beklagten zu 4) umgefallen sei, und die Flasche danach an die Wand geworfen. Der Beklagte zu 4) habe den Kläger gefragt, ob er ein neues Bier wolle, was dieser abgelehnt habe. Danach sei es zu einem Handgemenge gekommen, wobei der Kläger auf den Beklagten zu 4) eingeschlagen und diesen in den Schwitzkasten genommen habe. Beide seien zu Boden gegangen. Der Beklagte zu 1) habe dann den Kläger von dem Beklagten zu 4) heruntergezogen. Letzterer sei aufgestanden und die Beklagten hätten sich direkt entfernt (Bl. 78 d. A.). Von den Verletzungen des Klägers habe der Beklagte zu 1) nichts mitbekommen. (Bl. 78 d. A.).

b) Der Beklagte zu 2) hat sich dahingehend eingelassen, dass der Kläger ihm am Bierstand durch sein aggressives Verhalten aufgefallen sei. Er habe sich - entweder mit einer Colaflasche oder einem Bierkrug - mehrfach an den Kopf geschlagen und mit sich selbst geredet. Dann sei auch irgendwie das Getränk des Beklagten zu 4) umgefallen. Auf die Frage an den Kläger, was das solle, habe Letzterer sofort angefangen zu streiten (Bl. 79 d. A.). Ob der Kläger den Beklagten zu 4) geschlagen habe, wisse er, der Beklagte zu 2), nicht. Er habe nur gesehen, dass der Kläger etwas gegen die Hauswand geschleudert habe (Bl. 79 d. A.). Die Beklagten hätten versucht, den Kläger und den Beklagten zu 4) auseinander zu bringen. Die beiden hätten am Boden gekämpft. Nachdem diese getrennt worden seien, hätten sich die Beklagten schleunigst entfernt. Von den Verletzungen des Klägers habe der Beklagte zu 2) nichts mitbekommen (Bl. 79 d. A.).

c) Der Beklagte zu 3) hat erklärt, der Kläger sei ihm am Bierstand durch sein aggressives Verhalten aufgefallen. Der Kläger habe mit einem Gegenstand, wohl einer Colaflasche, mehrfach auf die Theke und in sein Gesicht gehauen (Bl. 79 d. A.). Dabei sei das Bier des Beklagten zu 4) umgefallen. Der habe den Kläger angesprochen, er solle ein neues bezahlen. Der habe aber aggressiv reagiert und sei immer weiter auf den Beklagten zu 4) eingedrungen (Bl. 79 d. A.). Letzterer sei zunächst zurückgewichen. Als der Kläger direkt vor ihm gewesen sei, habe er ihm einen Stoß gegeben. Dabei sei dieser rückwärts zu Boden, nämlich auf seinen Hintern gefallen. Zuvor habe er sein T-Shirt ausgezogen (Bl. 79 d. A.). Dann habe sich der Beklagte zu 3) umgedreht, um nach seiner Freundin zu sehen, die sich aus Angst entfernt gehabt habe. Als er sich wieder zurückgedreht habe, seien der Kläger und der Beklagte zu 4) getrennt gewesen. Dann hätten die Beklagten zu 3) und 4) gemeinsam das Fest schleunigst verlassen (Bl. 79 d. A.). Er, der Beklagte zu 3), habe die Verletzungen des Klägers nicht gesehen, sondern sich um seine Freundin gekümmert (Bl. 79 d. A.).

Der Beklagte zu 3) hat bei seiner Vernehmung im Verfahren 4 C 527/02 des Amtsgerichts Neunkirchen ausgesagt, er sei auf den Kläger aufmerksam geworden, weil er sich umgedreht habe, als dieser randaliert habe (Bl. 58 d. A.). Der Kläger habe sich mit einem Glas oder einer Flasche gegen den Kopf geschlagen. Er habe das Behältnis abwechselnd gegen seinen Kopf und auf den Tresen geschlagen. Dabei der Bierkrug des Beklagten zu 4) umgefallen. Dieser habe noch gesagt, das müsse ja nicht sein (Bl. 58 d. A.). Im Rahmen der verbalen Auseinandersetzung habe der Beklagte zu 4) dann den Kläger geschubst, der daraufhin gleich zu Boden gegangen sei. Beim Aufstehen habe der Kläger das Hemd über den Kopf gezogen und herumgeschrieen und auf den Beklagten zu 4) losgegangen (Bl. 58 d. A.). Im Weggehen mit seiner Freundin, die Angst bekommen habe, habe er, der Beklagte zu 3), noch gesehen, dass zwischen dem Beklagten zu 4) und dem Kläger eine Schlägerei stattgefunden habe (Bl. 58 d. A.). Die Beklagten zu 1) und 2) hätten dann noch versucht, den Kläger von dem Beklagten zu 1) zu trennen, wobei der Zeuge nur noch einen Tumult gesehen habe (Bl. 59 d. A.).

d) Der Beklagte zu 4) hat schließlich bekundet, er habe einige Meter vom Stand gestanden, sei auf ein Getümmel aufmerksam geworden und habe gesehen, dass sein Bier umgekippt gewesen sei. Er habe sich zum Stand begeben und den Kläger aufgefordert, ihm ein neues Bier zu zahlen (Bl. 80 d. A.). Dieser habe das aber nicht getan, sondern herumgeschrieben und sich immer mehr aufgeregt. Er sei immer weiter auf ihn zugekommen, schließlich so nah, dass ihre Nasenspitzen sich berührt hätten. Er, der Beklagte zu 4), habe Angst gehabt und den Kläger zurückgestoßen. Der Kläger sei rückwärts auf seinen Hintern gefallen. Er sei aufgestanden, habe herumgeschrieen und sei auf den Beklagten zu 4) losgegangen, habe diesen in den Schwitzkasten genommen und ihn zu Boden gebracht, nachdem er zuvor sein T-Shirt ausgezogen habe (Bl. 80 d. A.). Der Kläger habe dem Beklagten zu 4) die Luft abgedrückt und dieser habe Angst gehabt. Plötzlich habe er ihn losgelassen. Der Beklagte zu 4) sei - noch benommen - aufgestanden. Er habe nur den Kläger am Boden liegen gesehen. Von den Verletzungen habe er nichts gesehen. Daraufhin habe er sich schnell entfernt (Bl. 80 d. A.). Von den Verletzungen habe er nichts gesehen, jedoch, dass der Kläger geblutet habe. Er wisse aber nicht, ob das Blut vom Kopf oder aus dem Mund gekommen sei. Er sei ja schon einige Meter entfernt gewesen, als er sich wieder umgewandt habe (Bl. 80 d. A.).

Der Beklagte zu 4) hat bei seiner Vernehmung im Verfahren 4 C 527/02 des Amtsgerichts Neunkirchen erklärt, er sei mit dem Beklagten zu 3) und dessen Freundin zum Stadtfest gefahren und habe unterwegs die Beklagten zu 1) und 2) getroffen und mit diesen einen Bierstand aufgesucht. Dort habe der Kläger randaliert und den Bierkrug aufgestoßen, wodurch der Bierkrug des Beklagten zu 4) umgefallen sei. Er sei daraufhin hingegangen und habe gesagt, dies sei doch nicht notwendig. Der Kläger solle ihm wenigstens den Bierkrug bezahlen, dann sei die Sache erledigt (Bl. 62 d. A.). Der Kläger sei dann zu ihm gekommen, habe geschrieen, er sei ein N. Bub, und habe mit dem Bierkrug oder einer Cola-Flasche herumgefuchtelt und die Arme hochgehoben. Der Kläger habe sich dann damit auch noch gegen den Kopf getippt (Bl. 62 d. A.) bzw. richtig gegen den Kopf geschlagen (Bl. 63 d. A.). Als der Kläger ihm mit seinem Gesicht immer näher gekommen sei, so dass Nase gegen Nase gestoßen sei, habe er, der Beklagte zu 4), ihn weggestoßen, wodurch der Kläger nach hinten getaumelt und zu Boden gefallen sei. Hierdurch sei er noch mehr erregt worden, aufgestanden, habe sich das T-Shirt ausgezogen und sei dann auf den Beklagten zu 4) losgegangen (Bl. 63 d. A.). Der Kläger habe den Beklagten zu 4) in den Schwitzkasten genommen und zu Boden gedrückt, sei aber plötzlich weggewesen. Warum er weggewesen sei, habe der Beklagte zu 4) nicht mitbekommen (Bl. 63 d. A.). Als er sich nach kurzer Zeit umgedreht habe, habe der Beklagte zu 4) gesehen, dass der Kläger auf dem Boden gelegen habe. Wie er auf den Boden gekommen sei, könne er, der Beklagte zu 4) nicht angeben. Es sei ein Getümmel um ihn herum gewesen. Er selbst habe nicht getreten (Bl. 63 d. A.).

5. Bei dieser Sachlage ist das Landgericht zurecht davon ausgegangen, dass der genaue Tathergang nicht aufgeklärt werden konnte und es daher nicht bewiesen ist, dass einer der Beklagten oder mehrere Beklagte gemeinschaftlich durch gewaltsames Einwirken auf den Kläger dessen Verletzungen herbeigeführt haben.

Entgegen der Auffassung des Klägers reicht es für den Beweis der Herbeiführung der Verletzungen des Klägers nicht aus, dass die Beklagten - nach eigenen Angaben - an dem Gerangel mehr oder minder stark beteiligt waren. Aus den Angaben der Beklagten folgt lediglich, dass der Beklagte zu 4) den Kläger zu Boden gestoßen hat, woraufhin der Kläger aufstand, seinerseits den Beklagten zu 4) zu Boden warf und in den Schwitzkasten nahm. Lediglich insoweit kann daher eine Beteiligung an der tätlichen Auseinandersetzung als bewiesen angesehen werden. Weder aus den Einlassungen der Beklagten noch aus den Aussagen der Zeugen folgt aber, dass die Beklagten zusammen oder auch nur einer von ihnen die Verletzungen des Klägers herbeigeführt haben. Dies folgt noch nicht einmal aus der eigenen Einlassung des Klägers, da dieser - ebenso wie alle übrigen vernommenen Personen - zum eigentlichen, die Verletzungen herbeiführenden Tathergang gerade nichts sagen konnte. Auf Grund der eingestandenen Beteiligung des Beklagten zu 4) an der Rangelei allein können aber die vom Kläger geltend gemachten Verletzungen nicht entstanden sein. Wie diese zustande gekommen sind, bleibt ungeklärt. Insbesondere folgt aus der Art der Verletzungen und dem Umstand, dass der Kläger nach dem Vorfall geblutet hat, weder, dass diese gerade auf das vom Kläger behauptete Verhalten der Beklagten zurückzuführen sind, noch, dass dies - entsprechend der Behauptung der Beklagten - ausgeschlossen ist. Es sind im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung der streitgegenständlichen Art vielerlei Varianten denkbar, auf Grund derer ein Beteiligter verletzt werden kann. Zwar ist es nicht bewiesen, dass der Kläger sich selbst mittels einer Flasche oder eines Bierkrugs verletzt hat. Dies kann aber auch nicht definitiv ausgeschlossen werden. Nach den übereinstimmenden Angaben aller Zeugen sowie der Beklagten war der Kläger angetrunken und hat mit einer Flasche zumindest so fest auf den Tresen geschlagen, dass ein Bierglas umgefallen ist. Er hat des Weiteren einen gläsernen Gegenstand gegen eine Wand geworfen. Der Kläger war also seinerseits aggressiv und hat zumindest Gewalt gegen Sachen ausgeübt. Auf Grund seiner Alkoholisierung kann es nicht ausgeschlossen werden, dass er sich hierbei versehentlich im Gesicht und am Kopf verletzt hat. Zwar bestehen an den entsprechenden Angaben der Beklagten erhebliche Zweifel. Jedoch begründet die Möglichkeit, dass diese Angaben zutreffen, umgekehrt auch derart erhebliche Zweifel an der Behauptung des Klägers, dass diese nicht als bewiesen betrachtet werden kann.

Da der Kläger bezüglich der schadensbegründenden Kausalität des Verhaltens der Beklagten beweisbelastet ist (vgl. Palandt-T., Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Auflage, § 823 BGB, Rdnr. 167), diesen Beweis aber nicht geführt hat, steht ihm somit kein Anspruch zu. Eine Beweislastumkehr findet insoweit nicht statt. Eine solche folgt insbesondere nicht, wie der Kläger meint, "auf Grund der Absurdität der Behauptungen der Beklagten". Ob der Vortrag der Beklagten plausibel ist oder nicht, ist lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Diese wurde jedoch vom Landgericht auf nicht zu beanstandende Weise vorgenommen.

Die Frage möglicher Notwehr stellt sich schließlich nicht, da nicht bewiesen ist, dass die Beklagten die Verletzungen des Klägers herbeigeführt haben.

6. Schließlich führt auch die Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn diese Vorschrift ist nur anwendbar, wenn feststeht, dass zwei Schädiger alternativ oder kumulativ jeweils einen kausalen Beitrag zur Schadensverursachung geleistet haben und jede der beiden Handlungen für sich genommen geeignet war, den gesamten Schaden hervorzurufen (vgl. Müller, NJW 2002, 2841 (2842)). In diesem Falle haften beide Schädiger für den gesamten Schaden, ohne dass es der Aufklärung des genauen Anteils eines jeden der beiden Nebentäter an der verursachten Gesamthöhe des Schadens bedürfte (vgl. Müller, NJW 2002, 2841 (2842)).

Im vorliegenden Fall steht es dagegen nicht einmal fest, dass überhaupt einer der Beklagten einen irgendwie gearteten kausalen Beitrag zur Schadensentstehung geleistet hat, so dass auch kein Raum dafür ist, einem jeden der Beklagten als Mit- oder Nebentäter den gesamten Schaden zuzurechnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass die Revision nicht zugelassen ist und die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO n. F. für jede der Parteien unzulässig ist, da die Beschwer des Klägers im Berufungsverfahren 12.782,30 €, mithin nicht mehr als 20.000,-- € beträgt.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F.) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n. F.).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 12.782,30 €.

Ende der Entscheidung

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