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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 21.11.2006
Aktenzeichen: 4 U 49/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 826
a. Der Geschäftsführer einer GmbH haftet aus § 826 BGB wegen verspäteter Stellung eines Insolvenzantrags nur dann auf Erstattung von Insolvenzausfallgeld, wenn der Gläubiger nach den Rechtsgrundsätzen der Zurechnung eines schadensstiftenden Unterlassens den ihm obliegenden Beweis dafür führen kann, dass die Zahlung von Insolvenzausfallgeld bei rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrags vermieden worden wäre.

b. Für die Anerkennung von Darlegungs- und Beweiserleichterungen ist jedenfalls dann kein Raum, wenn zwischen dem Zeitpunkt der nachgewiesenen Zahlungsunfähigkeit und der Zeitspanne des Insolvenzgeldbezugs ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht.


SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

4 U 49/06

Verkündet am 21.11.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Schmidt als Vorsitzenden, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Dörr und den Richter am Landgericht Emanuel auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29.12.2005 - 4 O 261/05 - aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.526,22 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die klagende B.-Agentur den Beklagten als Geschäftsführer der in Vermögensverfall geratenen Firma E. E. GmbH, früherer Geschäftssitz:, , (im Folgenden: GmbH), unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung in Anspruch.

Gegen die GmbH wurden seit April 2000 Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt. Seit Mai 2000 leistete die GmbH keine Sozialabgaben für die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer; die Rückstände bei der <Krankenkassenbezeichnung> beliefen sich auf 6.719,05 DM. Anfang Mai 2000 wies das Geschäftskonto der GmbH einen Sollstand von 198.970,94 DM auf. Die Klägerin leistete für den Zeitrahmen 1.4. bis 30.6.2000 an die ehemaligen Arbeitnehmer der GmbH Insolvenzgeld gemäß § 183 Sozialgesetzbuch III in Höhe von 6.526,22 EUR. Auf die detaillierte Aufstellung vom 14.7.2005 (Bl. 5 d. A.) wird Bezug genommen.

Am 16.10.2000 stellte der Beklagte einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, dessen Eröffnung mit Beschluss vom 30.11.2001 mangels Masse abgelehnt wurde. Mit Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 8.9.2004 wurde der Beklagte u. a. wegen verspäteter Insolvenzanmeldung gemäß § 64 Abs. 1, § 84 GmbHG rechtskräftig verurteilt.

Mit Schreiben vom 7.4.2005 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung zum 30.4.2005 auf, das gezahlte Insolvenzgeld zu erstatten.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe sie in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich geschädigt. Er habe als Geschäftsführer der GmbH den Insolvenzantrag in Kenntnis der Vermögensverhältnisse verspätet gestellt. Dabei habe er billigend in Kauf genommen, dass bei einem Dritten ein Schaden entstehe. Bei rechtzeitigem Antrag wären keine Lohnrückstände entstanden, so dass auch kein Anspruch auf Insolvenzgeld gemäß § 183 SGB III gegeben gewesen wäre.

Auch sei der geltend gemachte Anspruch nicht verjährt sein, da die Regelverjährung erst dann zu laufen beginne, wenn der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt habe. Diese Voraussetzungen seien erst im Dezember 2004 erfüllt gewesen, da der zuständige Mitarbeiter der Regresserteilung der Klägerin erst mit Übersendung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten durch die Staatsanwaltschaft Saarbrücken Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt habe.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 6.526,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.5.2005 zu zahlen.

Dem ist der Beklagte entgegengetreten. Er hat die Auffassung vertreten, aus der Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen beziehungsweise der verspäteten Insolvenzantragstellung lasse sich weder eine vorsätzliche, noch eine sittenwidrige Schädigung der Klägerin herleiten. Vorsorglich erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung. Er hat behauptet, die Klägerin habe nicht erst mit der Übersendung der Akten durch die Staatsanwaltschaft Saarbrücken, sondern zu einem "weit früheren Zeitpunkt" Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Er rügt, das Landgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, welches Ausmaß die Überschuldung der Gesellschaft gehabt habe und ob der Beklagte hiervon Kenntnis besessen habe. Auch mangele es an Feststellungen zur Höhe der Ansprüche der Klägerin. Es werde lediglich unterstellt, dass bei rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrags keine Lohnrückstände bestanden hätten. Schließlich begegne es Bedenken, dass das Landgericht die Sittenwidrigkeit des Verhaltens des Beklagten ausschließlich damit begründet habe, dass er dem Gebot, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen, nicht Folge geleistet habe.

Der Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 29.12.2005 - 4 O 261/05 - die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertritt die Auffassung, weitergehende Feststellungen zur Höhe der Überschuldung seien nicht erforderlich gewesen, da der Beklagte den Vortrag der Klägerin zur Überschuldung nicht bestritten habe. Auch der Sittenverstoß sei nachgewiesen, nachdem der Beklagte keine Umstände dargelegt habe, die ein anderes Motiv nahe legten. Insbesondere habe sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass die Stellung des Insolvenzantrags mit Blick auf eine aussichtsreiche Sanierung unterblieben sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 28.2.2006 (Bl. 59 d. A.), auf die Berufungserwiderung vom 5.4.2006 (Bl. 67 d. A.) sowie auf den nachgelassenen Schriftsatz des Klägervertreters vom 30.10.2006 Bezug genommen. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird verwiesen (Bl. 75 f. d. A.).

II.

A. Die zulässige Berufung hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht der Klägerin auch aus § 826 BGB kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz zu, da die Klägerin den ihr obliegenden Beweis dafür, dass die unterlassene Stellung des Insolvenzantrags für die Zahlung des Insolvenzgeldes im Rechtssinne kausal wurde, nicht erbracht hat.

1. Zunächst kann die Klägerin den Anspruch auf Erstattung des Insolvenzgeldes nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 64 Abs. 1 GmbHG herleiten. Zwar handelt es sich bei § 64 Abs. 1 GmbHG um ein Schutzgesetz zu Gunsten der Gläubiger der GmbH im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Jedoch gehört die Bundesanstalt nicht zum Kreis der geschützten Gesellschaftsgläubiger. Denn die Bundesanstalt wurde erst dadurch Gesellschaftsgläubigerin, dass die Ansprüche der Arbeitnehmer auf Arbeitsentgelt, die den Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, kraft Gesetzes gemäß § 187 SGB III auf sie übergegangen sind. Die Klägerin leitet ihre Rechtsstellung als Gläubigerin der GmbH ausschließlich aus den auf sie übergegangenen Forderungen der Arbeitnehmer der GmbH her. Dies schließt einen aus eigenem Recht begründeten Schadensersatzanspruch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Schutzgesetzverletzung aus (für das alte Recht: BGHZ 108, 134, 137).

2. Auch Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 64 Abs. 1 GmbHG aus übergegangenem Recht sind nicht verwirklicht. Mögliche Ansprüche der Arbeitnehmer auf Ersatz eines eventuellen Quotenschadens werden von § 187 SGB III nicht erfasst. Der Wortlaut der Vorschrift betrifft Ansprüche auf Arbeitsentgelt. Mit dieser Formulierung werden gegen den Geschäftsführer gerichtete Ansprüche auf Erstattung eines möglichen Quotenschadens nicht einbegriffen (BGHZ 108, 138).

3. Allerdings kommt § 826 BGB als Anspruchsgrundlage in Betracht. Das Landgericht hat im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass der Geschäftsführer einem Unternehmensgläubiger gem. § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sein kann, wenn er die Insolvenz vorsätzlich in der Absicht verschleppt, die als unabwendbar erkannte Insolvenz solange wie möglich hinauszuzögern, und er dabei die Schädigung der Unternehmensgläubiger billigend in Kauf nimmt.

a) Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze begegnet es keinen Bedenken, dass das Landgericht die Voraussetzungen für einen Rechtsverstoß des Beklagten nach § 64 Abs. 1 GmbHG festgestellt hat. Nach dieser Vorschrift haben die Geschäftsführer ohne Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Dies gilt sinngemäß, wenn sich eine Überschuldung der Gesellschaft ergibt.

aa) Nach den Feststellungen des Landgerichts war die GmbH bereits im Juni 2000 überschuldet und zahlungsunfähig. Diese Feststellungen werden von dem unstreitigen Sachvortrag getragen; die Feststellungen halten den Angriffen der Berufung stand:

Die Klägerin hat vorgetragen, die Gesellschaft sei seit Mai 2000 dauerhaft zur Begleichung ihrer fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr im Stande gewesen. Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens habe die GmbH bereits im Mai 2000 ihrer Verpflichtung zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen auf die Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer nicht mehr nachkommen können. Auch die Kreditlinie der GmbH, die sich auf 100.000 DM belaufen habe, sei Anfang Mai 2000 mehr als ausgeschöpft gewesen. Denn der Sollstand habe sich auf 198.970,94 DM belaufen, weshalb die Hausbank weder Schecks noch Lastschriften eingelöst habe.

Diese Tatsachen tragen den Schluss, dass die GmbH zum fraglichen Zeitpunkt zahlungsunfähig und überschuldet war. Diesem Sachvortrag ist der Beklagte weder in der ersten Instanz, noch im zweiten Rechtszug entgegengetreten. Da die maßgeblichen Tatsachen unstreitig wurden, war das Landgericht nicht gehalten, ergänzende Nachforschungen über die exakte Höhe der Überschuldung anzustellen.

bb) Auch begegnet es keinen Bedenken, die subjektiven Voraussetzungen im Kern aus einem Verstoß gegen § 64 GmbHG herzuleiten: Die verzögerte Stellung des Insolvenzantrags ist im Grundsatz geeignet, den Sittenverstoß zu begründen. Der Geschäftsführer, der um den drohenden Kollaps des von ihm geführten Unternehmens weiß, nimmt eine Schädigung der Gläubiger in ihrer Gesamtheit billigend in Kauf. Darüber hinaus ist er sich bewusst, dass er eines Tages die Lohn- und Gehaltsansprüche seiner Arbeitnehmer nicht mehr befriedigen kann. Dieses Bewusstsein verleiht dem Schädigungsvorsatz eine hinreichende Richtung, ohne dass es darauf ankommt, dass der Schaden letztlich nicht bei den Arbeitnehmern, sondern bei der Klägerin wirtschaftlich zum Tragen kam. Auch entlastet es den Beklagten nicht, dass die Verzögerung der Insolvenzantragstellung im Einzelfall auf Motiven beruhen mag - etwa der Absicht, eine Erfolg versprechende Sanierung nicht zu gefährden -, denen der Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht anhaftet. Denn derartigen Motiven ist nur dann nachzugehen, wenn sich der Geschäftsführer darauf beruft. Da der durch eine verzögerte Antragstellung Geschädigte über die subjektive Motivation des Geschäftsführers keine Kenntnis besitzt und die maßgeblichen Anküpfungstatsachen zudem im Regelfall Geschäftsinterna betreffen, genügt der Gläubiger seiner Darlegungslast, wenn er die ständige wachsende Verschuldung der Gesellschaft referiert, die entsprechend dem erwartenden Verlauf der Dinge zum Zusammenbruch der Gesellschaft geführt hat. Es ist dann Sache des Geschäftsführers, zu einer abweichenden Motivation vorzutragen (BGHZ 108, 145; zur Darlegungslast hinsichtlich der Fortbestehungsprognose bei Ansprüchen aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 64 GmbHG vgl. auch BGHZ 126, 181, 200; OLG Koblenz, NJW-RR 2003, 1198 f. mit umf. Nachweis). Dies hat der Beklagte nicht getan.

b) Dennoch steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zu, da sie den ihr obliegenden Beweis dafür, dass der Schaden bei rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrags vermieden worden wäre, nicht führen konnte.

aa) Der eingeklagte Schaden besteht darin, dass die Klägerin den Arbeitnehmern der GmbH für den Zeitraum 1.4. bis 30.6.2000 Insolvenzgeld zahlen musste. Das schadensstiftende Verhalten ist kein positives Tun, sondern im Rechtssinne das Unterlassen des Beklagten, im maßgeblichen Zeitpunkt (im Mai 2000) von der Stellung des Insolvenzantrags Abstand genommen zu haben. Nach allgemeinen Grundsätzen wird ein Unterlassen für einen Erfolg dann kausal, wenn der Erfolg - denkt man sich die gebotene Handlung hinzu - ausgeblieben wäre. Im Grundsatz muss der Gläubiger die tatsächlichen Voraussetzungen dieser normativen Schlussfolgerung darlegen und beweisen (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., vor § 249 Rdnr. 84; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 249 Rdnr. 60; so insbesondere für die deliktische Haftung: BGH, Urt. v. 4.3.2004 - III ZR 225/03, NJW 2004, 1381; vgl. auch BGHZ 34, 206, 215; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast, § 823 Rdnr. 16).

Angewandt auf den vorliegend zu entscheidenden Sachverhalt ist der Kausalitätsnachweis geführt, wenn die Klägerin bei einem in Gemäßheit der Anforderungen des § 64 Abs. 1 GmbHG rechtzeitig gestellten Insolvenzantrag nicht zur Zahlung von Insolvenzgeld verpflichtet gewesen wäre. Da die Zahlungsunfähigkeit frühestens zu Anfang des Monats Mai 2000 nachgewiesen ist, ist konkret zu prüfen, ob die Klägerin bei einer Antragstellung Mitte Mai 2000 kein Insolvenzgeld gezahlt hätte. Hierzu fehlt es bereits an einem Prozessvortrag. Die in den Urteilsgründen enthaltene Feststellung, bei rechtzeitiger Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätten keine Lohnrückstände bestanden, wird nicht durch Anknüpfungstatsachen erhärtet, weshalb der Senat an die unter Verstoß gegen § 286 ZPO getroffene Feststellung nicht gebunden ist. Überdies hat das Landgericht übersehen, dass die Klägerin gemäß der mit Bl. 5 d. A. eingereichten Aufstellung für die Arbeitnehmer S. S. und H. J. bereits ab dem 1.4.2000 Insolvenzgeld zahlte. Da dieser frühe Zeitpunkt vor der nachgewiesenen Insolvenzreife lag, kann der Rechtsverstoß des Beklagten für die den Monat April 2000 betreffenden Zahlungen der Klägerin denknotwendig nicht ursächlich geworden sein. Der Senat hat die Parteien im Termin vom 19.9.2006 auf die Bedenken gegen den Nachweis der Kausalität hingewiesen und der Klägerin Gelegenheit gegeben, zur Frage des Ursachenzusammenhangs im Rahmen eines Schriftsatznachlasses ergänzend vortragen. Die im Schriftsatz des Klägervertreters vom 30.10.2006 vorgetragenen Argumente lassen keine Rückschlüsse darauf zu, welchen Lauf das Insolvenzverfahren im hier fraglichen Zeitraum bei rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrags genommen hätte. Auch der nachgelassene Sachvortrag füllt das Schlüssigkeitsdefizit nicht aus.

bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nicht gerechtfertigt, dem Beklagten nach den Rechtsgrundsätzen, die Rechtsprechung und Lehre zur Rechtsfigur des rechtmäßigen Alternativverhaltens entwickelt haben, die Darlegungs- und Beweislast dafür aufzuerlegen, dass die Klägerin auch bei rechtzeitiger Insolvenzantragstellung im fraglichen Zeitraum zur Zahlung von Insolvenzgeld verpflichtet gewesen wäre.

aaa) Die Rechtsfigur des rechtmäßigen Alternativverhaltens erlaubt dem Schädiger die haftungsbefreiende Einwendung, dass der Schaden auch bei normgerechtem Verhalten eingetreten wäre (BGHZ 96, 157, 173; 90, 103, 111; Urt. v. 25.11.1992 - VIII ZR 170/91, NJW 1990, 520, 521; Urt. v. 26.10.1999 - X ZR 30/98, NJW 2000, 661, 662 f.; MünchKomm(BGB)/Oetker, 4. Aufl., § 249 Rdnr. 211 ff.; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 249 Rdnr. 72 ff.; Palandt/Heinrichs, aaO., vor § 249 Rdnr. 105). Paradigma ist zum einen die deliktische Haftung für einen nachgewiesenen Sorgfaltsverstoß: Hat der Schädiger unter Missachtung der gebotenen Sorgfalt beispielsweise einen Verkehrsunfall verursacht, so kann er seiner Inanspruchnahme für den eingetretenen Schaden entgegenhalten, dass der Unfall auch bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt eingetreten wäre (vgl. zum Sachverhalt etwa BGHSt 11, 1 ff.). Eine weitere Fallgruppe eröffnet dem Schuldner die Einwendung, dass er den eingetretenen Schaden auch durch rechtskonformes Verhalten hätte herbeiführen dürfen. So kann sich etwa der vertragsbrüchig gewordene Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber auf Ersatz der Inseratskosten für die Suche nach einer Ersatzkraft in Anspruch genommen wird, mit Erfolg darauf berufen, dass die Aufwendungen auch dann entstanden wären, wenn er das Arbeitsverhältnis seinerseits ordentlich gekündigt hätte (BAGE 35, 179, 182 ff.; zur Kasuistik: Überblick bei MünchKomm(BGB)/Oetker, aaO., § 249 Rdnr. 214).

Beiden Fallgruppen ist gemeinsam, dass die Kausalität der konkreten Handlung für den eingetretenen Schaden außer Streit steht: Der Unfall wäre nicht eingetreten, wenn man sich die Handlung hinweg denkt. Es besteht kein Zweifel, dass der Geschädigte seine Verletzungen dem Handeln des Schädigers verdankt. Beruft sich der Schädiger darauf, dass er den schädigenden Erfolg auch durch rechtskonformes Handeln hätte herbeiführen können, so ändert dieses Argument nichts daran, dass die konkrete, tatsächlich verwirklichte Handlung im Sinne der Äquivalenztheorie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Schaden entfiele. Mithin eröffnet die Einwendung des rechtmäßigen Alternativverhaltens dem Schädiger die Möglichkeit, seiner Haftung durch Aufzeigen eines hypothetischen Kausalzusammenhangs zu entgehen, indem er geltend macht, dass sich der Unfall auch dann zugetragen hätte, wenn er sich nicht wie geschehen, sondern anders verhalten hätte. Nur auf der Grundlage dieses Veständnisses muss der Schädiger gewissermaßen unter Durchbrechung der allgemeinen Kausalitätslehre die Darlegungs- und Beweislast für das Alternativverhalten tragen, da er mit seiner Einwendung eine neue für ihn günstige Tatsache in den Prozess einführt (vgl. MünchKomm(BGB)/Oetker, § 249 Rdnr. 218).

bbb) Davon unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt: Schadensstiftend ist kein positives Tun, sondern ein Unterlassen. Hinsichtlich eines Unterlassens ist der Zurechnungszusammenhang nach anerkannten Grundsätzen dann nachgewiesen, wenn der Schaden - denkt man sich in die unterbliebene Handlung hinzu - nicht eingetreten wäre. Dieser Schluss kann im vorliegenden Fall nicht gezogen werden: Es steht gerade nicht fest, ob die Klägerin nicht auch dann zur Zahlung von Insolvenzgeld verpflichtet gewesen wäre, falls der Beklagte rechtzeitig Insolvenzantrag gestellt hätte. Mithin entlastet sich der Schädiger nicht durch das Aufzeigen einer Handlungsalternative; bei Licht besehen steht die Kausalität der gebotenen Handlung unmittelbar im Streit.

Die vorliegend zu beurteilende Konstellation weist eine weitere Besonderheit auf: Im Gegensatz zu den anerkannten Fallgruppen erscheint die Schadensqualität der geltend gemachten Vermögensminderung, die durch die Zahlung des Insolvenzgeldes entstanden ist, zweifelhaft. Die Vermögensminderung wurde nicht durch einen unmittelbaren Eingriff des Beklagten hervorgerufen, sondern dadurch herbeigeführt, dass die Klägerin einer gesetzlich manifestierten Verpflichtung Folge leistete. Schadensqualität besitzt diese Vermögensminderung bei wertender Betrachtung erst dann, wenn der Zurechnungszusammenhang zu einem pflichtwidrigen Verhalten hergestellt werden kann.

Diese Erwägungen erlauben den Schluss, dass die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im vorliegenden Fall nicht den Regeln des rechtmäßigen Alternativverhaltens folgt, sondern nach den allgemeinen Grundsätzen der Zurechnung eines schadensstiftenden Unterlassens zu beurteilen ist (a.A. OLG Frankfurt, Urt. v. 26.2.1999 - 24 U 112/97, zit. nach juris): Es war demnach Sache der Klägerin, den Ursachenzusammenhang zwischen verspäteter Antragstellung und Insolvenzgeldzahlung darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.

ccc) Der vorliegende Fall bietet keine Veranlassung, zu Gunsten der Klägerin Darlegungs- und Beweiserleichterungen anzuerkennen (vgl. hierzu etwa BGHZ 138, 1, 3; vgl. auch BGHZ 152, 280, 287; Palandt/Heinrichs, aaO., § 280 Rdnr. 34 ff.; Baumgärtel, aaO., Anhang zu § 282 Rdnr. 31 ff.).

aaaa) Insbesondere ist eine Beweiserleichterung nicht bereits deshalb geboten, weil die Lebenserfahrung dafür spricht, dass die Inanspruchnahme von Insolvenzgeld bei rechtzeitiger Antragstellung unterblieben wäre. Die gegenteilige Schlussfolgerung liegt im vorliegenden Fall nahe: Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Zeitpunkt der nachweislichen Insolvenzreife und der den Streitgegenstand bildenden Zeitspanne, die mit der Einstellung des Geschäftsbetriebs endete, erscheint es nicht wahrscheinlich, dass die Klägerin bei rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrags kein Insolvenzgeld gezahlt hätte:

Die Stellung eines Insolvenzantrags hat weder den Verlust der Verfügungsbefugnis des Schuldners, noch die sofortige Einstellung der Geschäftstätigkeit, noch die Auflösung der Arbeitsverhältnisse zur Folge. Mithin hätte die Antragstellung das Entstehen der mit dem Insolvenzgeld abgesicherten Ansprüche auf Arbeitsentgelt für den relevanten Monat Juni 2006 nur dann verhindert, wenn das Insolvenzgericht nach Eingang des Insolvenzanrags unter Ausschöpfung des in § 21 InsO eröffneten Gestaltungsspielraums die sofortige Stilllegung des Betriebs angeordnet hätte.

Ein solches Prozedere erscheint wenig plausibel: Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO steht im pflichtgemäßen Ermessen des Insolvenzgerichts. Die Maßnahme muss verhältnismäßig sein und der Maxime Rechnung tragen, das insolvent gewordene Unternehmen nach Möglichkeit fortzuführen. Im Regelfall wird sich das Insolvenzgericht dazu veranlasst sehen, als vorläufige Sicherungsmaßnahme gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO einen vorläufigen Insolvenzverwalter zu bestellen. Auch dieser ist zunächst gehalten, das Unternehmen bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag fortzuführen (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Hält der vorläufige Insolvenzverwalter den Betrieb einstweilen aufrecht und nimmt er hierzu Arbeitsleistungen der beschäftigten Arbeitnehmer in Anspruch, so sind die korrespondierenden Arbeitsentgeltansprüche Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 InsO (Gagel, SGB III, vor § 183 Rdnr. 13). Reicht die Masse nicht aus, kann ein vorläufiger Verwalter die Weiterbeschäftigten für die Dauer von längstens drei Monaten auf die Inanspruchnahme von Insolvenzgeld verweisen (Uhlenbruck/Berscheid, InsO, 12. Auflage, § 22 Rdnr. 90). Bei genauer Betrachtung manifestiert sich in der Verpflichtung zur Zahlung von Insolvenzgeld nicht notwendigerweise ein Rechtsverstoß des Insolvenzschuldners. Vielmehr kann die Inanspruchnahme von Insolvenzgeld auch bei rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrags ein legitimes Mittel des sich rechtstreu verhaltenden Insolvenzverwalters sein, um sich im Dienste der gesetzgeberischen Leitentscheidung, der Fortführung des Unternehmens Vorrang zu gewähren, den notwendigen Spielraum zu verschaffen.

Dafür, dass das Insolvenzgericht vor dem 30.6.2000 - dem Datum der vom Beklagten veranlassten Betriebseinstellung - Veranlassung gesehen hätte, einer etwaigen, von einem vorläufigen Insolvenzverwalter initiierten Betriebsstillegung zuzustimmen, gibt es keinen Anhaltspunkt. Die Klägerin selbst enzieht einer solchen Annahme mit ihrem nachgelassenen Schriftsatz den Boden. Denn nach dem Sachvertrag des Klägervertreters (Bl. 78 d. A.) gelang es dem Beklagten, den Geschäftsbetrieb zum 1.7.2000 durch Neugründung eines Unternehmens nahtlos fortzuführen.

bbbb) Lässt sich die Beweiserleichterung für den Kausalitätsnachweis nicht aus dem empirischen Verlauf eines Insolvenzverfahrens herleiten, so erscheint eine Beweiserleichterung auch nicht deshalb geboten, weil die aufzuklärenden Umstände gewissermaßen in der Beweissphäre des Beklagten wurzeln, die der Klägerin naturgemäß verschlossen ist: Die Prognose des hypothetischen Laufs des Insolvenzverfahrens setzt zunächst die Kenntnis der Vermögenssituation der Insolvenzschuldnerin voraus. Die hierfür maßgeblichen Tatsachen sind im Regelfall aus den im Insolvenzverfahren erstellten Berichten unschwer zu ersehen, die der Klägerin als Insolvenzgläubigerin gem. § 4 InsO i. V. m. § 299 ZPO auch nach Ablehnung der Insolvenzeröffnung zugänglich sind (vgl. BGH, Beschl. v. 5.4.2006 - IV AR (VZ) 1/06, NZI 2006, 472, 473; OLG Celle NZG 2006, 584). Überdies legt die Klägerin nicht dar, aufgrund eines Informationsdefizits zur substantiierten Prüfung des im Falle einer rechtzeitigen Antragstellung zu prognostizierenden Verfahrensgangs gehindert zu sein. Soweit die Darlegung des bei rechtzeitiger Antragstellung zu erwartenden Laufs des Insolvenzverfahrens Kenntnisse über die im hier maßgeblichen Gerichtsbezirk übliche Praxis des Insolvenzgerichts erfordert, ist ein Informationsvorsprung des Beklagten nicht erkennbar.

cccc) Schließlich überzeugt es nicht, die Beweiserleichterungen deshalb anzuerkennen, weil die objektive Pflichtverletzung des Beklagten typischerweise das Risiko der Unaufklärbarkeit in sich trägt: Die Prognose über den Verlauf des Insolvenzverfahrens ist einer Aufklärung zugänglich und nicht mit größeren Unsicherheiten behaftet, die jeder Prognose innewohnen. Anders als bei Aufklärungspflichtverletzungen hängt die Prognoseentscheidung im vorliegenden Fall nicht von der Beurteilung einer mit besonderen Unwägbarkeiten verbundenen freien Willensentscheidung des Aufzuklärenden ab. Maßgeblich für die richtige Prognose ist vielmehr der hypothetische Verlauf des an Recht und Gesetz gebundenen Insolvenzverfahrens, dessen Entscheidungsgrundlage die einer objektiven Beurteilung offen stehende wirtschaftliche Situation der Insolvenzschuldnerin bildet.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, §§ 710, 711 ZPO. Die Revision war zuzulassen, da die dargestellten Rechtsfragen zur Kausalität grundsätzliche Bedeutung besitzen (§ 543 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO); dieser rechtliche Aspekt ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Haftung des Geschäftsführers für eine zu späte Stellung des Insolvenzantrags - soweit ersichtlich - nicht angesprochen. Mit Blick auf die divergierende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt ist die Zulassung der Revision überdies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO) geboten.

Ende der Entscheidung

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