Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 01.06.2004
Aktenzeichen: 4 U 5/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, SStrG


Vorschriften:

ZPO § 513 Abs. 1
ZPO § 529
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 546
BGB § 226
BGB § 823
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 826
BGB § 854 Abs. 1
BGB § 858 Abs. 1 a. E.
BGB § 862
BGB § 863 a. E.
BGB § 903
BGB § 1004
BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2
BGB § 1004 Abs. 2
SStrG § 2 Abs. 1
SStrG § 2 Abs. 2 Nr. 2
SStrG § 3 Abs. 1 Nr. 4
SStrG § 14
SStrG § 14 Abs. 1
SStrG § 14 Abs. 1 Satz 1
SStrG § 18 Abs. 1 Satz 1
SStrG § 18 Abs. 2 Satz 2 2. HS.
Störungen des Spielbetriebes eines Golfplatzes durch Aufenthalt auf einem die Spielbahn kreuzenden Feldwirtschaftsweg.
Tenor:

I. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 02.12.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (8 O 85/03) wird zurückgewiesen.

II. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I. Der Verfügungskläger ist Betreiber eines Golfplatzes in. Er nimmt die Verfügungsbeklagten auf Unterlassung von Behinderungen beim Golfspiel in Anspruch.

Am 23.02.2003 wurde ein Mitglied des Verfügungsklägers, Herr J. F., während eines Spaziergangs in der Nähe der damaligen Bahn 12 des Golfplatzes von einer ihm unbekannten Person angesprochen. Diese Person, welche später von einem anderen Golfclubmitglied als der Verfügungsbeklagte zu 1) identifiziert wurde, hielt Herrn F. dazu an, auf dem Weg in der Nähe der Bahn 12 stehen zu bleiben, um die in diesem Bereich spielenden Golfer beim Abschlag zu behindern. Darüber hinaus teilte sie ihm mit, dass sie auch künftig Personen dazu animieren werde, sich auf dem Weg aufzuhalten und den Spielbetrieb des Verfügungsklägers zu behindern (Bl. 2 d. A.).

Bei dem Weg in der Nähe der ehemaligen Bahn 12 (heute Bahn 17) handelt es sich um einen öffentlichen, von Spaziergängern genutzten Feldwirtschaftsweg, der das Golfplatzgelände durchtrennt. Um das Loch 12 anzuvisieren, mussten die Golfspieler diesen Weg überspielen, da sich das Grün für den ehemaligen Abschlag 12 hinter dem Weg befindet.

Wegen der angekündigten Behinderungen mahnte der Verfügungskläger den Verfügungsbeklagten zu 1) mit Schreiben vom 31.03.2003 (Bl. 8 d. A.) ab und erteilte ihm zugleich ein umfassendes Betretungsverbot für jegliches im Besitz des Verfügungsklägers befindliches Gelände (Bl. 2 d. A.).

Am 14.06.2003 fand sich der Verfügungsbeklagte zu 1) erneut in der Nähe der ehemaligen Bahn 12 ein, begleitet von einer Gruppe, der auch die Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) angehörten. An diesem Tag fand auf dem Golfplatz ein Turnier (sog. Marquardt-Cup) statt, in dessen Verlauf es zu verbalen Auseinandersetzungen zwischen den Verfügungsbeklagten und dem Golfclubmanager, Herrn F. S., kam (Bl. 3 d. A.).

Mit Schriftsatz vom 24.07.2003 hat der Verfügungskläger beantragt, es den Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzuerlegen, den Spielbetrieb auf dem Golfplatz nicht zu behindern. Das LG hat diesem Antrag entsprochen. Durch Beschluss vom 24.07.2003 (Bl. 36 d. A.) hat es die Verfügungsbeklagten dazu verpflichtet, es zu unterlassen, die Golfspieler des Verfügungsklägers - insbesondere an den Spielbahnen 12, 15 und 16 - dadurch zu behindern, dass sie sich jeweils in dem Moment, in dem die Golfspieler abschlagen wollen, so vor ihnen aufstellen oder sich vor ihnen bewegen, dass die Golfspieler den Schwung abbrechen müssen. Gegen diesen Beschluss haben die Verfügungsbeklagten mit Schriftsatz vom 31.07.2003 (Bl. 40 d. A.) Widerspruch eingelegt.

Der Verfügungskläger hat behauptet, die Verfügungsbeklagten hätten den Spielbetrieb während des Marquardts-Turniers am 14.06.2003 gezielt gestört. Sie hätten sich in einem Kreis von insgesamt ca. 10 Personen am Vormittag des 14.06.2003 auf dem Feldwirtschaftsweg nahe Bahn 12 eingefunden und sich immer, wenn ein Golfer am Abschlag 12 erschienen sei, in Zweierreihen in Bewegung gesetzt. "Im Gänsemarsch" seien sie den Feldwirtschaftsweg entlang gegangen, wodurch die Golfer beim Abschlagen erheblich behindert worden seien (Bl. 3 f d. A.). In der Mittagszeit habe sich die Gruppe dann mit Ausnahme der Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) etwa eine Stunde lang auf dem Feldwirtschaftsweg vor Grün 12 aufgehalten und den Spielbetrieb unmöglich gemacht (Bl. 4 d. A.).

Zu vergleichbaren Vorfällen sei es auch am 15. und 16.06.2003 gekommen. Am Nachmittag des 15.06. hätten sich die Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) gezielt einige Zeit vor dem Grün 12 aufgehalten. Am darauffolgenden Tag seien sie die Wege vor Grün 12 und 16 "bemerkenswert langsam" entlang gegangen, nachdem sie das Golfclubmitglied W. F. und seine Bekannten auf dem Abschlag wahrgenommen hätten.

Etwa einen Monat später, am 19.07.2003, habe die Verfügungsbeklagte zu 2) während des sog. "SAVAG-Cups" zusammen mit einigen anderen Personen das Gelände in der Nähe der Bahnen 13 bis 16 aufgesucht und die anwesenden Golfer durch lautes Palavern gestört (Bl. 30 d. A.). Zwar habe sie sich dabei überwiegend auf Privatgrundstücken, die nicht zum Golfplatzgelände gehörten, sowie auf dem öffentlichen Feldwirtschaftsweg bewegt. Jedoch habe sie, gerade als das Golfclubmitglied C. K. zum Abschlag auf Bahn 16 ausgeholt habe, das Gelände vor diesem Abschlag überquert. Dadurch sei die Golferin zum Abbremsen ihres Schlags gezwungen gewesen und habe den Ball ins Gebüsch geschlagen (Bl. 4 u. 30 d. A.).

Der Verfügungskläger hat die Ansicht vertreten, der Verfügungsgrund liege in der Befürchtung der Fortsetzung der Störung (Bl. 5 d. A.).

Der Verfügungskläger hat beantragt,

den Beschluss des LG vom 24.07.2003 aufrechtzuerhalten.

Die Verfügungsbeklagten haben beantragt,

den Beschluss vom 24.07.2003 aufzuheben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagten haben behauptet, dass die vom Verfügungskläger vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen falsch seien (Bl. 41 d. A.). Sie hätten am 14.06.2003 lediglich ein Picknick auf einem benachbarten Privatgrundstück der Frau E. L. abgehalten (Bl. 41 d. A.). Zwar sei es zwischen ihnen und dem Präsidenten des Verfügungsklägers zu einer Unterredung gekommen, dies allerdings nur, weil die Besucher des benachbarten Grundstücks durch verschlagene Bälle der Golfer gefährdet worden seien (Bl. 41 d. A.). Die Gruppe sei zu keiner Zeit im Gänsemarsch auf dem Feldwirtschaftsweg gegangen, sondern habe sich bei der Unterredung an einer bestimmten Stelle außerhalb des Gefahrenbereichs aufgehalten, die ihnen zuvor durch einen Ordner, den Zeugen R., angezeigt worden sei (Bl. 41 d. A.).

Hinsichtlich des Vorfalls vom 19.07.2003 haben die Verfügungsbeklagten behauptet, dass Frau K. allenfalls unerheblich beeinträchtigt worden sei. Die Gruppe um die Verfügungsbeklagten habe nur in zulässiger Weise von ihrem Recht Gebrauch gemacht, sich auf dem öffentlichen Weg bzw. den Privatgrundstücken aufzuhalten (Bl. 42 d. A.).

Die Verfügungsbeklagten haben schließlich die Ansicht vertreten, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei zu unbestimmt und berücksichtige nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit (Bl. 41 d. A.).

Das LG hat - nach Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugen R. (Bl. 62 d. A.), S. (Bl. 63 d. A.), W. B. (Bl. 64 d. A.) und R.- H. (Bl. 65 d. A.) - durch das am 02.12.2003 verkündete Urteil den Beschluss vom 24.07.2003 aufgehoben und den Antrag des Verfügungsklägers zurückgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils vom 26.03.2002 Bezug.

Das Landgericht ist im Wesentlichen davon ausgegangen, dass ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht gegeben sei. Das Verhalten des Verfügungsbeklagten zu 1) vom 23.02.2003 sei nicht tatbestandsmäßig, da es bei dem bloßen Versuch geblieben sei, einen Passanten zu einem belästigenden Stehenbleiben zu motivieren, ohne dass dies zu einer Störung des Golfspiels geführt habe. Hinsichtlich des Geschehens am 14.06.2003 stehe Aussage gegen Aussage. Während der Zeuge S. bestätigt habe, dass die Verfügungsbeklagten den Feldwirtschaftsweg im Gänsemarsch entlang gegangen seien, habe der Zeuge B. dies kategorisch verneint. Der Beweis schikanösen Verhaltens gem. § 226 BGB sei daher nicht erbracht worden. Auch die Vorfälle vom 15. und 16.06.2003 seien zur Annahme schikanierenden Verhaltens nicht ausreichend. Bei der Behinderung des Golfclubmitgliedes C. K. am 19.07.2003 handle es sich um eine nur kurzfristige Belästigung, die keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb begründe. Im übrigen bestehe keine Wiederholungsgefahr, da es nach Erlass der einstweiligen Verfügung am 24.07.2003 nicht mehr zu Störungen des Golfbetriebs gekommen sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Verfügungskläger mit seiner Berufung.

Er rügt zum einen die Verletzung materiellen Rechts und zum anderen die fehlerhafte bzw. unvollständige Tatsachenfeststellungen (Bl. 96 u. 97 d. A.).

Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass keine Wiederholungsgefahr bestehe, da sich die Verfügungsbeklagten an die einstweilige Verfügung gehalten hätten. Wiederholungsgefahr sei bereits durch die erstmalige Behinderung indiziert und entfalle lediglich auf Grund einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (Bl. 96 d. A.).

Der Verfügungskläger ist ferner der Auffassung, dass es auf das Merkmal des schikanösen Verhaltens nicht ankomme. Für die Frage, ob ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliege, genüge eine vorsätzliche Behinderung, ohne dass diese Schikane darstellen müsse (Bl. 97 d. A.). Schikanöses Verhalten der Verfügungsbeklagten sei im Übrigen entgegen der Auffassung des Landgerichts nachgewiesen (Bl. 97 d. A.). Das Gericht sei zu Unrecht von einem Widerspruch zwischen den Aussagen der Zeugen B. und S. ausgegangen, insbesondere hinsichtlich des sog. "Gänsemarsches" der Verfügungsbeklagten vor dem Abschlag 12 und der Rudelbildung vor dem Grün 12 (Bl. 98 f d. A.). Die Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) hafteten jedenfalls bezüglich beider Vorfälle gesamtschuldnerisch neben dem Verfügungsbeklagten zu 3), zumal sie die Organisatoren der Behinderungen gewesen seien (Bl. 99 d. A.). Auch aus der Aussage des Zeugen R. ergebe sich die Provokationsabsicht der Verfügungsbeklagten (Bl. 100 d. A.).

Neben dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sei durch das Verhalten der Verfügungsbeklagten schließlich auch die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 I GG beeinträchtigt (Bl. 122 d. A.).

Der Verfügungskläger hat die Hauptsache bezüglich des Verfügungsbeklagten zu 3) für erledigt erklärt (Bl. 164 d. A.).

Der Verfügungskläger beantragt,

unter Abänderung des am 02.12.2003 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken den Beschluss vom 24.07.2003 aufrechtzuerhalten.

Die Verfügungsbeklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagten sind der Auffassung, das Landgericht sei zurecht davon ausgegangen, dass zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keine Wiederholungsgefahr bestanden habe (Bl. 116 d. A.). Die früheren Beeinträchtigungen seien außerdem rechtmäßig gewesen (Bl. 116 d. A.). Im Rahmen der im Rahmen der Verletzung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs anzustellenden Abwägung ergebe sich, dass der Verfügungskläger nicht schutzbedürftig sei, sondern die Beeinträchtigungen infolge des Feldwirtschaftswegs hinnehmen müsse (Bl. 117 d. A.). Ein provozierendes bzw. schikanöses Verhalten der Verfügungsbeklagten habe der Verfügungskläger nicht bewiesen (Bl. 117 d. A.).

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 11.11.2003 (Bl. 61 d. A.) und des Senats vom 18.05.2004 (Bl. 166 d. A.) sowie auf den Beschluss des Landgerichts vom 24.07.2002 (Bl. 36 d. A.) und das Urteil vom 02.12.2003 (Bl. 71 d. A.) Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht im Ergebnis weder gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf einer Rechtsverletzung, d. h. einer Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

Ob der Verfügungskläger einen Verfügungsgrund substantiiert dargetan und glaubhaft gemacht hat, kann dahinstehen, denn jedenfalls hat er keinen Verfügungsanspruch.

1. Der Verfügungskläger hat keinen Anspruch aus § 862 Abs. Satz 2 BGB.

a) Der Verfügungskläger ist zwar unstreitig gemäß § 854 Abs. 1 BGB Besitzer der Parzellen, auf denen sich die streitgegenständlichen Golfbahnen befinden, da er - vertreten durch seine Organe - unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die tatsächliche Sachherrschaft über diese willentlich ausübt (vgl. BGHZ 57, 166 (168); 101, 186 (188); Staudinger-Bund, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Neubearbeitung 2000, § 854 BGB, Rdnr. 7, 13 u. 14; MünchKomm(BGB)-Joost, 4. Auflage, § 854 BGB, Rdnr. 3 - 10).

b) Jedoch wird er durch das von ihm behauptete Verhalten der Verfügungsbeklagten nicht gemäß § 858 Abs. 1 BGB durch verbotene Eigenmacht in seinem Besitz gestört.

aa) Eine Besitzstörung ist jede Beeinträchtigung des Besitzes, die in Bezug auf die betroffene Sache in ihrer Gesamtheit nicht Entziehung ist. Durch die Besitzstörung werden dem Besitzer Ausschnitte aus den Gebrauchs- und Nutzungsmöglichkeiten genommen, die ihm der Besitz der Sache gewährt (vgl. Staudinger-Bund, aaO., § 858 BGB, Rdnr. 14; MünchKomm(BGB)-Joost, aaO., § 858 BGB, Rdnr. 4). Der besitzrechtliche Störungsbegriff ist dabei identisch mit dem eigentumsrechtlichen des § 1004 BGB, soweit Letzterer nicht Beeinträchtigungen von Eigentümerbefugnissen umfasst, die nicht zugleich Besitzbeeinträchtigungen sind (vgl. Staudinger-Bund, aaO., § 858 BGB, Rdnr. 14). Da die Befugnisse des Besitzers nicht weiter gehen als die des Eigentümers, muss der Besitzer Störungen unter denselben Voraussetzungen hinnehmen wie der Eigentümer (vgl. OLG Bremen, OLGZ 1971, 147; Staudinger-Bund, aaO., § 858 BGB, Rdnr. 14; MünchKomm(BGB)-Joost, aaO., § 858 BGB, Rdnr. 5).

Eine Beeinträchtigung liegt in jedem dem Inhalt des Eigentums oder Besitzes widersprechenden tatsächlichen Zustand oder Vorgang (vgl. Staudinger-Gursky, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Neubearbeitung 1999, § 1004 BGB, Rdnr. 1). Erforderlich ist, dass der Störer seine Einwirkungssphäre in den Eigentums- bzw. Besitzraum des Anspruchsstellers ausdehnt und damit zugleich die Sachherrschaft des Eigentümers verkürzt. Der Störer überschreitet durch sein Handeln oder durch den Zustand der ihm gehörenden Sachen sein eigenes Recht und beschränkt dadurch faktisch die Ausübung eines fremden Rechts, indem er gleichsam selbst dieses Recht ausübt (vgl. Staudinger-Gursky, aaO., § 1004 BGB, Rdnr. 17 m. w. N.).

bb) Eine Störung kann auch darin liegen, dass jemand die Sachherrschaft des Eigentümers oder Besitzers dadurch verkürzt, dass er diesen bei der Ausübung des ihm zustehenden Besitzes behindert oder belästigt, also an irgendeiner zulässigen Benutzung der Sache oder einer sonstigen rechtmäßigen Einwirkung auf diese hindert (vgl. BGHZ 137, 89; Staudinger-Gursky, aaO., § 1004 BGB, Rdnr. 18 u. 33 m. w. N.). Ob es hierfür ausreicht, dass die Behinderung nicht durch physische Einwirkung, sondern durch psychische Mechanismen erfolgt, etwa durch Drohungen (vgl. BGHZ 20, 169 (171); 137, 89; a. A. Staudinger-Gursky, aaO., § 1004 BGB, Rdnr. 34), kann dahinstehen.

cc) Im vorliegenden Fall sind die Grundstücke, auf denen sich die streitgegenständlichen Golfbahnen befinden, Teil des Golfclubgeländes. Nach dem Willen des Verfügungsklägers sollen diese Grundstücke zum - als solches behördlich genehmigten - Golfspielen genutzt werden. Eine Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Nutzung liegt daher grundsätzlich dann vor, wenn das Golfspiel auf den Grundstücken in irgendeiner Form behindert wird, etwa indem den dort befindlichen Spielern durch körperliche Einwirkung oder psychische Mechanismen das erforderliche Abschlagen unmöglich gemacht oder erschwert wird.

Eine derartige Behinderung des Spielbetriebs könnte daher theoretisch auch von Passanten ausgehen, die sich auf dem öffentlichen Feldwirtschafsweg nahe der jeweiligen Bahnen bewegen. Da die Golfspieler zur besonderen Rücksichtnahme gehalten sind, um Unbeteiligte nicht zu gefährden (vgl. OLG Nürnberg, NJW-RR 1990, 1503 f), müssen sie mit dem Abschlag warten, bis die Passanten auf dem Weg vorübergegangen sind. Dies gilt insbesondere beim Spiel auf der ehemaligen Bahn 12 (heute Bahn 17). Das Grün bzw. das anzuvisierende Loch liegt hier hinter dem öffentlichen Weg, so dass die Golfspieler den Weg überspielen müssen. Dies erfordert beim Abschlag jeweils besondere Vorsicht.

dd) Jedoch ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Golfspieler durch das Verhalten der Passanten nicht beim Golfspielen behindert werden, soweit dieses ausschließlich auf den Grundstücken erfolgt, auf denen sich die Spielbahnen befinden und die vom Besitz des Verfügungsklägers umfasst sind. Innerhalb dieser Grundstücke können die Golfspieler den Besitz des Vereins unbeschränkt ausüben bzw. ausnutzen. Die an sich vom Besitz des Verfügungsklägers gedeckten Spielhandlungen werden lediglich insoweit erschwert oder unmöglich gemacht, als sie Auswirkungen auf außerhalb dieser Grundstücke liegende Parzellen haben, nämlich die - unstreitig - dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Feldwege. Ausschließlich auf diesen befanden sich unstreitig in der Vergangenheit die Verfügungsbeklagten und andere Personen, welche sich bei den konkreten streitgegenständlichen Vorkommnissen in der Flugbahn aufhielten, so dass ihnen durch umherfliegende Bälle Schäden hätten entstehen können.

ee) Es handelt sich daher bei den streitgegenständlichen Vorfällen um sogenannte "negative Einwirkungen". Dies sind solche, bei denen jemand ein Grundstück innerhalb dessen Grenzen benutzt und dadurch zugleich dem angrenzenden Grundstück gewisse Vorteile entzieht (vgl. Staudinger-Gursky, aaO., § 1004 BGB, Rdnr. 65; MünchKomm(BGB)-Medicus, aaO., § 1004 BGB, Rdnr. 33). Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen etwa durch eine Baumaßnahme auf einem Nachbargrundstück die Aussicht oder das Licht verbaut werden oder der Funk- und Fernsehempfang beeinträchtigt wird (vgl. BGHZ 113, 384 (387 f); Staudinger-Gursky, aaO., § 1004 BGB, Rdnr. 65). Solche negativen Einwirkungen stellen nach h. M. keine Eigentums- oder Besitzstörungen dar (vgl. RGZ 98, 15 (16); BGHZ 88, 344 (345 ff); 113, 384 (388); OLG Düsseldorf, NJW 1979, 2618; Staudinger-Gursky, aaO., § 1004 BGB, Rdnr. 65).

Dies folgt daraus, dass nach der Grundregel des § 903 BGB (und ebenso nach § 854 BGB) Eigentum und Besitz lediglich eine sich innerhalb der räumlichen Grundstücksgrenzen haltende Benutzung umfassen, so dass im Zweifel nur eine solche vom Eigentumsrecht oder einem Recht zum Besitz gedeckt sein muss (vgl. BHZ 88, 344 (346 f); Staudinger-Gursky, aaO., § 1004 BGB, Rdnr. 66). Eine ein Nachbargrundstück nicht unmittelbar räumlich tangierende negative Einwirkung kann daher nur dann eine Eigentums- oder Besitzstörung darstellen, wenn die betreffende Grundstücksbenutzung gegen Rechtsnormen verstößt, die den Inhalt des Eigentumsrechts im Interesse des Nachbarn beschränkt und damit zugleich die Eigentumssphäre des Letzeren entsprechend erweitert (vgl. Staudinger-Gursky, aaO., § 1004 BGB, Rdnr. 66; MünchKomm(BGB)-Medicus, aaO., § 1004 BGB, Rdnr. 34; Olzen, Jura 1991, 281 (285)). Derartige Normen sind etwa im Nachbarrecht und im Baurecht enthalten (vgl. Staudinger-Gursky, aaO., § 1004 BGB, Rdnr. 67 u. 75). Sind solche Normen nicht einschlägig, so überschreitet der angebliche Störer seinerseits nicht die Grenzen seines Grundstücks, so dass sein Verhalten durch das Recht aus § 903 BGB, mit seinem Grundstück nach belieben zu verfahren, gedeckt ist (vgl. MünchKomm(BGB)-Medicus, aaO., § 1004 BGB, Rdnr. 34).

ff) Um solche negative Einwirkungen geht es auch im vorliegenden Fall. Zwar haben die Verfügungsbeklagten nicht die Zufuhr von Vorteilen wie Licht, Luft, Elektrizität, Funkwellen oder Wasser unterbunden, sondern eine auf dem Grundstück vorzunehmende Handlung erschwert oder unmöglich gemacht. Hierdurch wurde jedoch dem Verfügungskläger gleichwohl das Ausnutzen eines dem Grundstück nicht selbst unmittelbar innewohnenden, sondern diesem von außen her zugute kommenden Vorteils erschwert. Dieser Vorteil besteht darin, dass die Grundstücke des Verfügungsklägers, auf denen sich die Spielbahnen befinden, zwar selbst nicht groß genug sind, um ein - den Regeln des Golfspiels entsprechendes - Bespielen der Bahnen zu ermöglichen, dass jedoch durch die Inanspruchnahme der zwischen den Spielbahnen und durch diese hindurch verlaufenden Feldwege im Rahmen des Überspielens die angestrebte sportliche Nutzung ermöglicht wird. Die an sich den Grundstücken des Verfügungsklägers innewohnenden eingeschränkten sportlichen Nutzungsmöglichkeiten werden also durch den Vorteil des unmittelbaren Angrenzens an die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Feldwege faktisch erweitert.

Hierin liegt eine Parallele zum Verbauen der freien Aussicht. Besteht eine freie Aussicht über ein Nachbargrundstück hinweg, so werden die Möglichkeiten der Nutzung eines Grundstücks durch den Vorteil erweitert, der sich daraus ergibt, dass es neben einem anderen Grundstück liegt, welches keine Sichthindernisse enthält. Im vorliegenden Fall liegt der Vorteil nicht im Fehlen von Sichthindernissen, sondern von Hindernissen, die die Flugbahn von Bällen beeinträchtigen. Nicht maßgeblich ist dabei, dass im Falle des Verbauens der Aussicht die Zuführung von Licht als Voraussetzung für diese unterbunden, also etwas von dem Grundstück des Anspruchstellers abgehalten wird, während vorliegend verhindert wird, dass sich ein Gegenstand vom Grundstück des Anspruchstellers aus wegbewegt. Die maßgebliche Gemeinsamkeit beider Fälle ist darin begründet, dass eine vom Besitz bzw. Eigentum gedeckte Grundstücksnutzung jeweils deshalb nicht mehr vorgenommen werden kann, weil eine ausschließlich auf dem konkreten Zustand des Nachbargrundstücks beruhende Voraussetzung entfallen ist. In diesem Fall aber nimmt der angebliche Störer keine Befugnisse wahr, die eigentlich dem Anspruchsteller zustehen, sondern er nimmt ausschließlich eigene Rechte wahr, die sich lediglich mittelbar negativ auf das Nachbargrundstück auswirken.

Der Besitz des Verfügungsklägers an den Golfbahnen als solcher kann daher auch dann ungestört wahrgenommen werden, wenn sich die Verfügungsbeklagten so auf den Feldwegen aufhalten, dass ein Überspielen derselben nicht möglich ist.

gg) Das Verhalten der Verfügungsbeklagten ist auch nicht ausnahmsweise deshalb als Störung anzusehen, weil es auf Grund besonderer Rechtsnormen gerade im Interesse des Verfügungsklägers untersagt ist.

Nach den einschlägigen straßenrechtlichen Vorschriften ist nämlich gerade das Verhalten der Verfügungsbeklagten erlaubt, während dasjenige des Verfügungsklägers verboten ist.

aaa) Das Verhalten der Verfügungsbeklagten ist gemäß § 14 Abs. 1 des Saarländischen Straßengesetzes (SaarlStrG) rechtmäßig. Die zwischen den Golfbahnen des Verfügungskläger verlaufenden Feldwege sind unstreitig dem öffentlichen Verkehr gewidmete Flächen i. S. d. § 2 Abs. 1 SaarlStrG. Auch Feldwege gehören als "sonstige öffentliche Straßen" i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 4 SaarlStrG zu den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen (vgl. Kodal/Krämer-Herber, Straßenrecht, 6. Auflage, Kap. 8, Rdnr. 12.12, S. 242).

Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SaarlStrG ist der Gebrauch der öffentlichen Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen gestattet (Gemeingebrauch - vgl. Kodal/Krämer-Grote, aaO., Kap. 24, Rdnr. 9). Der Gemeingebrauch berechtigt jedermann zur Benutzung der Straße im Rahmen der Widmung (vgl. Kodal/Krämer-Grote, aaO., Kap. 24, Rdnr. 14 u. 16).

Im Vordergrund steht dabei die Benutzung zum Verkehr, d. h. die Benutzung der Straßenoberfläche durch Personen, Fahrzeuge oder Tiere zum Zwecke der Fortbewegung bzw. Ortsveränderung (vgl. Kodal/Krämer-Grote, aaO., Kap. 24, Rdnr. Rdnr. 18.1, 19 u. 21.1). Eingeschlossen ist auch der hiermit zusammenhängende ruhende Verkehr (vgl. Kodal/Krämer-Grote, aaO., Kap. 24, Rdnr. 19.2). Der Verkehr im weiteren Sinne umfasst im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Positionen - etwa Art. 5 GG - aber auch kommunikative Aspekte, etwa die Nutzung zum Zwecke der Werbung und der Kundengewinnung, des Abhaltens von kirchlichen, kulturellen oder politischen Veranstalten sowie allgemein des Informations- und Meinungsaustauschs und der Pflege menschlicher Kontakte (vgl. Kodal/Krämer-Grote, aaO., Kap. 24, Rdnr. 22). Dies gilt insbesondere für Fußgängern vorbehaltene Bereiche (vgl. Kodal/Krämer-Grote, aaO., Kap. 24, Rdnr. 22).

Die Straße dient daher - sofern die Verkehrsfläche nicht durch zusätzliche Hilfsmittel oder Vorrichtungen in Anspruch genommen wird - dem zweitweiligen Aufenthalt von Menschen, ihrer Erholung, ihrer Kontaktaufnahme und ihrer Kommunikation untereinander (vgl. BVerwG, NJW 1990, 2011 ff; Kodal/Krämer-Grote, aaO., Kap. 24, Rdnr. 22.4). Hierzu gehört neben den Gesprächen in kleinen Gruppen auch das Verteilen von Schriften politischen oder religiösen Inhalts (vgl. OVG Lüneburg, NVwZ-RR 1996, 247; BayObLG, NVwZ 1998, 90; Kodal/Krämer-Grote, aaO., Kap. 24, Rdnr. 22.4).

Die Verfügungsbeklagten haben daher nicht nur wie jedermann das Recht, sich ohne vorherige Einholung einer Erlaubnis auf dem öffentlichen Feldwirtschaftsweg zu bewegen, sondern es ist ihnen auch erlaubt, auf dem Feldweg länger zu verweilen, entlang zu schlendern, stehen zu bleiben, sich auszutauschen und zu unterhalten, ohne dass eine generelle Pflicht zu besonderer Eile bestünde (vgl. Kodal/Krämer-Grote, aaO., Kap. 24, Rdnr. 22.7). Da die Verfügungsbeklagten bereits nach dem Vortrag des Verfügungsklägers anlässlich der streitgegenständlichen Vorfälle genau dieses Verhalten an den Tag gelegt haben, war dieses im Rahmen des Gemeingebrauchs zulässig.

bbb) Hingegen ist das Überspielen der Feldwege mit Golfbällen nach dem bisherigen Vortrag des Verfügungsklägers weder auf Grund eines gesteigerten Anliegergemeingebrauchs noch auf Grund eines Sondernutzungsrechts erlaubt.

Da zu den öffentlichen Straßen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 SaarlStrG auch der Luftraum über dem Straßenkörper gehört, stellt das Überspielen einer Straße, hier eines Feldwegs, mit Golfbällen eine Nutzung der Straße dar. Entgegen der Auffassung des Verfügungsklägers kann der vorliegende Fall nicht mit dem Überfliegen des Straßenkörpers durch Flugzeuge etc. gleichgesetzt werden, da letztere Einwirkungen in einer solchen Höhe erfolgen, dass eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs durch diese ausgeschlossen ist und daher kein Interesse an deren Ausschließung besteht (analog § 905 Satz 2 BGB). Dagegen stellt das Überspielen eines Feldwirtschaftsweges mit Golfbällen einer erhebliche Gefährdung von dort befindlichen Fußgängern dar.

Diese Nutzung durch den Verfügungskläger bzw. die auf seinem Gelände Golf spielenden Personen ist nicht auf Grund des gesteigerten Anliegergemeingebrauchs zulässig. Dieser folgt aus dem Eigentum an dem an eine öffentliche Straße angrenzenden Grundstück, auf Grund dessen bestimmte gesteigerte Nutzungen der Straße im Wege des Gemeingebrauchs erlaubt sind (vgl. Kodal/Krämer-Grote, aaO., Kap. 25, Rdnr. 18 ff).

Erforderlich hierfür ist, dass im Hinblick auf das Grundrecht aus Art. 14 GG für den Grundstückseigentümer ein unabweisbares Bedürfnis einer gesteigerten Benutzung der Straße besteht, d. h. dass der Eigentümer auf die Nutzung spezifisch angewiesen ist (vgl. BVerwG, DVBl. 1969, 696; NJW 1975, 357; Kodal/Krämer-Grote, aaO., Kap. 25, Rdnr. 21.2). Insbesondere haben die Anlieger kraft ihres Eigentums einen Anspruch auf Zugang zu der öffentlichen Straße und einen Anspruch darauf, dass der Kontakt nach außen nicht auf unzumutbare Weise unmöglich gemacht oder erschwert wird (vgl. BGHZ 30, 241; BGH, NJW 1960, 1995; NJW 1972, 243; Kodal/Krämer-Grote, aaO., Kap. 25, Rdnr. 18, 21.2 u. 32), was auch die geschäftliche Kommunikation einschließt (vgl. Kodal/Krämer-Grote, aaO., Kap. 25, Rdnr. 21.2). Geschützt ist aber nicht bereits jeder Lagevorteil. Eine günstige Verkehrslage ist nur dann geschützt, wenn und soweit der Inhaber mit dem Fortbestand dieses Zustandes verlässlich rechnen konnte (vgl. BGHZ 23, 157; 48, 58; Kodal/Krämer-Grote, aaO., Kap. 25, Rdnr. 20).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Kontakt der Grundstücke des Verfügungsklägers nach außen einschließlich der Möglichkeit des Zugangs zu den als öffentliche Flächen gewidmeten Feldwegen steht außer Frage. Die Mitglieder des Verfügungsklägers sowie dessen Gäste haben daher ungehinderten Zugang zu den Golfplatzparzellen und können diese auch im Rahmen der bestehenden Grenzen unbeschränkt benutzen. Darüber hinaus hat der Verfügungskläger auch nicht dargetan, dass er zur Ausübung seines Eigentums unabweisbar auf das Überspielen der Feldwege angewiesen ist. Dass eine andere Gestaltung des Golfspiels, auf Grund derer dies nicht erforderlich wäre, nicht möglich ist und hierdurch die Nutzbarkeit der Parzellen so wesentlich herabgesetzt würde, dass diese für den Verfügungskläger nicht mehr sinnvoll wäre, ist nicht dargetan. Erst recht ist nicht erkennbar, dass der Verfügungskläger verlässlich damit rechnen konnte, die Feldwege überspielen zu können.

Im Übrigen kommt zwar grundsätzlich auch über die durch Art. 14 GG besonders geschützten Fälle eine Mitbenutzung des Straßengrundstücks für Zwecke der Anlieger in Betracht, etwa im Rahmen einer gewerblichen Nutzung durch Aufstellen von Reklameschildern und Verkaufsschildern (vgl. Kodal/Krämer-Grote, aaO., Kap. 25, Rdnr. 96), wobei dies im Saarland gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SaarlStrG "innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen" als Teil des Gemeingebrauchs gestattet ist (vgl. Kodal/Krämer-Grote, aaO., Kap. 25, Rdnr. 98.2).

Der Verfügungskläger hat jedoch nicht vorgetragen, dass dies im konkreten Einzelfall (vgl. Kodal/Krämer-Grote, aaO., Kap. 25, Rdnr. 102) zu bejahen ist. Der Verfügungskläger hat insbesondere nicht vorgetragen, dass eine entsprechende Benutzung an der konkreten Stelle dem Verkehrsüblichen entspricht. Hiergegen spricht bereits, dass es sich bei den jetzt zum Zweck des Golfspielens genutzten Parzellen früher um landwirtschaftliche Grundstücke handelte, die von Feldwegen durchzogen waren. Die Umwandlung in einen Golfplatz ist erst nachträglich erfolgt, wobei der Verfügungskläger es bewusst in Kauf genommen hat, dass er kein zusammenhängendes, lückenloses Golfgelände zur Verfügung hat, sondern ein solches, welches nicht nur anderen Eigentümern gehörende landwirtschaftliche Flächen, sondern auch dem öffentlichen Verkehr gewidmete Feldwege beinhaltet. Hinzu kommt, dass durch das Überspielen der Feldwege erhebliche Gefahren für Personen entstehen können, welche diese im Rahmen des Gemeingebrauchs benutzen. Auch wenn sich diese - anders als die Verfügungsbeklagten - nicht bewusst vor dem Abschlag aufhalten, kann es doch jederzeit zu Unfällen kommen, bei denen harmlose Passanten erheblich verletzt werden. Schon von daher verbietet sich ein erlaubnisfreies Überspielen der Wege im Rahmen des Gemeingebrauchs (vgl. hierzu auch Kodal/Krämer-Grote, aaO., 26. Kap., Rdnr. 9 u. 10).

Da mithin die Nutzung der Feldwege durch Überspielen nicht unter den Gemeingebrauch fällt (vgl. Kodal/Krämer-Grote, aaO., 26. Kap., Rdnr. 4), bedarf sie gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 SaarlStrG als Sondernutzung der Erlaubnis der Straßenbaubehörde (vgl. Kodal/Krämer-Grote, aaO., 26. Kap., Rdnr. 9 u. 14). Diese wird im Regelfall durch Verwaltungsakt individuell, d. h. für den einzelnen Fall der Benutzung, auf der Grundlage der Straßengesetze erteilt (vgl. Kodal/Krämer-Grote, aaO., 26. Kap., Rdnr. 14). Der Behörde steht insoweit Ermessen zu, wobei in der Regel die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs und die Wahrung eines einwandfreien Straßenzustandes Versagungs- oder Einschränkungsgründe sein können (vgl. Kodal/Krämer-Grote, aaO., 26. Kap., Rdnr. 14).

Dass ihm von der Straßenbaubehörde eine solche Erlaubnis erteilt worden sei, hat der Verfügungskläger nicht behauptet, auch nicht auf die Anfrage des Senats vom 29.04.2004.

Eine straßenrechtliche Erlaubnis ist allerdings dann entbehrlich, wenn sich die Rechtmäßigkeit der Sondernutzung aus der Erlaubnis einer anderen Behörde ergibt (vgl. Kodal/Krämer-Grote, aaO., 26. Kap., Rdnr. 31 u. 34). In Betracht kommen namentlich Erlaubnisse nach Straßenverkehrsrecht (vgl. Kodal/Krämer-Grote, aaO., 26. Kap., Rdnr. 34.1), Planfeststellungsbeschlüsse (vgl. Kodal/Krämer-Grote, aaO., 26. Kap., Rdnr. 34.3) sowie baurechtliche Genehmigungen (vgl. Kodal/Krämer-Grote, aaO., 26. Kap., Rdnr. 34.4).

Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 2. HS. SaarlStrG entfällt das Erfordernis der Erlaubnis insbesondere dann, wenn die Benutzung einer Anlage dient, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist (vgl. Kodal/Krämer-Grote, aaO., 26. Kap., Rdnr. 34.5). Hieraus folgt jedoch - entgegen der Auffassung des Verfügungsklägers - nicht, dass der Sondergebrauch den Charakter einer erlaubnispflichtigen Sondernutzung im Sinne des Straßengesetzes verliert. Es tritt lediglich eine Konzentration der behördlichen Aktivitäten in einem einzigen Verwaltungsakt ein, welcher die Erlaubnis der Sondernutzung aussprechen muss. Die gesetzlichen Pflichten, die den Erlaubnisnehmer treffen, gelten entsprechend für den, der den Sondergebrauch auf der an die Stelle der Erlaubnis tretenden Rechtsgrundlage ausübt. Individuelle Auflagen, Bedingungen und Sondernutzungsgebühren sind in die an die Stelle der Sondernutzungserlaubnis tretende behördliche Entscheidung aufzunehmen (vgl. Kodal/Krämer-Grote, aaO., 26. Kap., Rdnr. 34.6).

Auf die Anfrage des Senats vom 29.04.2004 hat der Verfügungskläger eine die Bahnen 12, 13, 16 und den Abschlag Nr. 17 auf der Erweiterungsfläche betreffende Teilbaugenehmigung vorgelegt, durch die - unbeschadet privater Rechte Dritter - die Genehmigung zum Beginn mit den diesbezüglichen Bauarbeiten genehmigt wurde (Bl. 162 d. A.). Diese Teilbaugenehmigung enthält jedoch keinerlei Aussagen über ein Recht des Verfügungsklägers, die öffentlichen Verkehrsflächen zu überspielen. Dass diese Frage bei der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung überhaupt geprüft wurde, ist weder vorgetragen noch aus der Genehmigung ersichtlich. Die Genehmigung kann daher auch nicht entsprechend ausgelegt werden.

Der Verfügungskläger hat darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2004 einen die betroffenen Bahnen enthaltenden "genehmigten Lageplan mit Eintragung der Planung" vom 05.09.2000 vorgelegt. In diesem sind nicht nur die zum Golfplatz gehörigen Parzellen sowie die Abschläge, Greens und Löcher eingezeichnet, sondern auch die jeweils gerade verlaufenden kürzesten Flugbahnen zwischen den Abschlägen und den Löchern. Die Flugbahn zwischen Abschlag 12 und Loch 12 verläuft über den streitgegenständlichen Feldwirtschaftsweg.

Hieraus kann jedoch entgegen der Auffassung des Verfügungsklägers nicht gefolgert werden, dass in dieser zeichnerischen Darstellung die konkludente Genehmigung des Überspielens des Feldwegs, also eine in der Baugenehmigung enthaltene Sondernutzungserlaubnis, zu sehen ist. Der Lageplan bezieht sich nur auf die bauliche Errichtung des Golfplatzes. Aus ihm geht hervor, dass dieser so errichtet werden darf, dass ein Überspielen des Feldwegs auf Golfbahn 12 rein faktisch möglich ist. Dagegen liegt hierin keine Genehmigung des Überspielens des Feldweges. Dies folgt bereits daraus, dass die Fluglinien schnurgerade eingezeichnet sind, während beim Überspielen des Feldwegs damit zu rechnen ist, dass Bälle verschlagen werden und weiter seitlich auf dem zu Loch 12 gehörigen Green aufkommen. Die eingezeichneten Linien können daher nur die Bedeutung haben, den kürzesten denkbaren Weg zwischen Abschlag und Loch zeichnerisch anschaulich zu machen, um die Zusammengehörigkeit zu einer Golfbahn darzustellen. Dies ist auch bezüglich aller übrigen Bahnen geschehen, auch soweit sie sich auf zusammenhängenden Flächen befinden. Dass darüber hinaus auch die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gewollt war, ist hingegen aus dem Plan nicht mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen.

Denn weder in der Baugenehmigung noch in dem vorgelegten Lageplan kommt zum Ausdruck, dass die Gemeinde die Frage der Sondernutzung hat regeln wollen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass diese die Erforderlichkeit des Überspielens des Feldwegs einerseits sowie die hierdurch für Personen, die diese im Wege des Gemeingebrauchs benutzen, entstehenden Gefahren andererseits abgewogen und durch die Erteilung einer Erlaubnis entschieden hat. Zwar hat das Bauamt der Gemeinde in seinem Schreiben vom 19.05.2004 (Bl. 170 d. A.) erklärt, im Bauausschuss und auch im Gemeinderat sei das Problem des Überspielens der Feldwirtschaftswege diskutiert worden und man sei sich einig gewesen, dass die Golfspieler und die Benutzer des Feldwirtschaftsweges gegenseitig Rücksicht nehmen würden. Jedoch hat diese Abwägung nicht in einen eine entsprechende Genehmigung erteilenden Verwaltungsakt Eingang gefunden, da diesbezüglich sowohl in der Baugenehmigung als auch in dem vorgelegten Lageplan jegliche Bezugnahme oder sonstige Verlautbarung fehlt. Aus diesem Grund können auch Dritte, die von einem entsprechenden Verwaltungsakt betroffen wären, namentlich die Benutzer des Feldwegs, von dem internen Willen der Gemeinde durch Einblick in die Genehmigungsunterlagen keine Kenntnis nehmen.

ccc) Mithin aber wird der Gemeingebrauch der Verfügungsbeklagten nicht auf Grund eines Sondernutzungsrechts des Verfügungsklägers beschränkt. Der Gemeingebrauch wird zwar dadurch beschränkt, dass berechtigte Sondernutzungen i. S. d. § 18 Abs. 1 SaarlStrG von jedermann hinzunehmen sind, so dass an ihnen räumlich und inhaltlich die Ausübung des Gemeingebrauchs ihre Grenzen findet, ohne dass die Widmung der Straße berührt wird (vgl. BGH, NJW 1956, 1475; Kodal/Krämer-Grote, aaO., Kap. 24, Rdnr.37). Da im vorliegenden Fall aber kein Sondernutzungsrecht des Verfügungsklägers besteht, bleibt es bei der Befugnis der Verfügungsbeklagten, sich beliebig auf den streitgegenständlichen Feldwegen aufzuhalten und das entsprechende Verhalten stellt keine Störung des Besitzes des Verfügungsklägers dar.

hh) Eine Störung ist - entgegen der Auffassung des Verfügungsklägers - auch nicht deshalb gegeben, weil sich dieser auf die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG berufen kann. Dieses Grundrecht wirkt nicht unmittelbar zwischen den Parteien, da es nach zutreffender Ansicht keine unmittelbare Drittwirkung der als Abwehrrechte des Bürgers gegen staatliche Eingriffe konzipierten Grundrechte gibt (vgl. BVerfGE 7, 198 (205); 12, 113 (124); 13, 318 (325); 35, 202 (219); 54, 208 (217); v. Münch/Kunig-v. Münch, Grundgesetz-Kommentar, 5. Auflage, Vorb. Art. 1 - 19 GG, Rdnr. 31). Auf Grund ihres Charakters als objektive verfassungsrechtliche Wertentscheidungen sind die Grundrechte daher lediglich bei der Auslegung der für Private geltenden Rechtsnormen - insbesondere der unbestimmten Rechtsbegriffe und Generalklauseln - zu beachten (mittelbare Drittwirkung - vgl. BVerfGE 7, 198 (205 f); 84, 192 (195 ff); 89, 1 (12); 90, 27 (33); v. Münch/Kunig-v. Münch, aaO., Vorb. Art. 1 - 19 GG, Rdnr. 31; Jarass/Pieroth-Jarass, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 6. Auflage, Einl., Rdnr. 6 u. Vorb. vor Art. 1 GG, Rdnr. 15 u. 33).

Durch die vorstehend vorgenommene Auslegung der zivilrechtlichen und straßenrechtlichen Vorschriften aber wird auch dem objektiven Wertgehalt der allgemeinen Handlungsfreiheit ausreichend Rechnung getragen. Hinzukommt, dass die allgemeine Handlungsfreiheit unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung steht und daher auf Grund jedes formell und materiell verfassungsmäßigen Gesetzes eingeschränkt werden kann (vgl. BVerfGE 96, 10 (21); 80, 137 (153); 90, 145 (172); v. Münch/Kunig-Kunig, aaO., Art. 2 GG, Rdnr. 22; Jarass/Pierot-Jarass, aaO., Art. 2 GG, Rdnr. 17). Ein solches Gesetz ist aber § 18 Abs. 1 SaarlStrG, welcher dem Verfügungskläger das Überspielen der Feldwege ohne behördliche Erlaubnis untersagt. Folge hiervon ist, dass sich der Verfügungskläger weder gegenüber der öffentlichen Hand noch - über zivilrechtliche Transformationsnormen - gegenüber den Verfügungsbeklagten diesbezüglich auf das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG berufen kann.

c) Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass eine Besitzstörung vorliegt, beruht diese gleichwohl gemäß § 863 a. E. BGB i. v. m. § 858 Abs. 1 a. E. BGB nicht auf verbotener Eigenmacht und ist daher nicht rechtswidrig, weil das Gesetz sie gestattet.

aa) Gesetzliche gestattete Eingriffe in den Besitz sind nämlich keine verbotene Eigenmacht und damit nicht rechtswidrig, was gemäß § 863 a. E. BGB auch gegenüber dem possessorischen Unterlassungsanspruch eingewendet werden kann. Dabei muss jedoch das Gesetz gerade die eigenmächtige Störung fremden Besitzes gestatten. Normen, die lediglich einen Anspruch auf Einräumung des Besitzes oder die Gestattung eines bestimmten besitzstörenden Verhaltens gewähren, rechtfertigen dagegen keine eigenmächtige Durchsetzung (vgl. BGH, WM 1971, 943 (944); OLG Köln, MDR 1995, 1215 (1216); Staudinger-Bund, aaO., § 858 BGB, Rdnr. 22 u. § 863 BGB, Rdnr. 5; MünchKomm(BGB)-Joost, aaO., § 858 BGB, Rdnr. 8). Eine Gestattung kann sich dabei sowohl aus privatrechtlichen als auch aus öffentlichrechtlichen Normen ergeben (vgl. Staudinger-Bund, aaO., § 858 BGB, Rdnr. 23 - 26 u. § 862 BGB, Rdnr. 2; MünchKomm(BGB)-Joost, aaO., § 858 BGB, Rdnr. 9 u. 10). Verbotene Eigenmacht wird insbesondere ausgeschlossen, soweit verwaltungsrechtliche Vorschriften einen unmittelbaren Eingriff in Besitzpositionen rechtfertigen (vgl. Staudinger-Bund, aaO., § 858 BGB, Rdnr. 26).

Eine solche öffentlichrechtliche Erlaubnisnorm stellt insbesondere die Widmung einer Fläche für den öffentlichrechtlichen Verkehr dar. Ist etwa ein Feldweg dem öffentlichen Verkehr gewidmet, so kann dessen Besitzer und/oder Eigentümer nicht verhindern, dass dieser zum Befahren benutzt wird (vgl. LG Saarbrücken, DAR 1988, 385 für eine Rallye; Staudinger-Bund, aaO., § 862 BGB, Rdnr. 2). Dies gilt jedenfalls im Falle der Ausübung des Gemeingebrauchs (a. A. für Sondernutzungsrechte wegen der erforderlichen Einschaltung einer Behörde: MünchKomm(BGB)-Joost, aaO., § 858 BGB, Rdnr. 10), da zur Nutzung einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Fläche im Rahmen des Gemeingebrauchs jedermann unmittelbar berechtigt ist, ohne zuvor eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung herbeiführen zu müssen (vgl. Kodal/Krämer-Grote, aaO., Kap. 24, Rdnr. 44 ff).

Selbst wenn man das Verhalten der Verfügungsbeklagten daher vorliegend als Besitzstörung qualifizieren würde, wäre diese daher keine verbotene Eigenmacht und würde keinen Unterlassungsanspruch auslösen.

bb) Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf § 226 BGB, wonach die Ausübung eines Rechts unzulässig ist, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

§ 226 BGB gilt im gesamten privaten und öffentlichen Recht und betrifft Rechte aller Art, also auch solche, die auf Gesetzen beruhen (vgl. MünchKomm(BGB)-Grothe, aaO., § 226 BGB, Rdnr. 2 m. w. N.; Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Auflage, § 226 BGB, Rdnr. 2). Daher kann auch die Ausübung des Gemeingebrauchs durch die Verfügungsbeklagten grundsätzlich im Einzelfall gemäß § 226 BGB unzulässig sein und daher eine verbotene Eigenmacht begründen.

Nach der Vorschrift ist die Ausübung eines Rechts jedoch nur unzulässig, wenn ihr alleiniger Zweck darin besteht, einem anderen Schaden zuzufügen (vgl. MünchKomm(BGB)-Grothe, aaO., § 226 BGB, Rdnr. 2). Objektiv muss nach der gesamten Sachlage bei verständiger Würdigung jeder sonstige Zweck als die Benachteiligung eines anderen ausgeschlossen sein (vgl. RGZ 68, 424 (425); 138, 373 (375); BGH, BB 1953, 373 (374); MünchKomm(BGB)-Grothe, aaO., § 226 BGB, Rdnr. 3), wobei es genügt, dass das Verhalten auf die Schadenszufügung gerichtet ist und ein Schadenseintritt nicht vorzuliegen braucht (vgl. MünchKomm(BGB)-Grothe, aaO., § 226 BGB, Rdnr. 3).

Verwerfliche Absichten bei der Ausübung eines bestehenden Rechts genügen aber ebenso wenig, wie es ausreicht, dass die Verfolgung des eigenen Rechts den Interessen des anderen notwendigerweise Schaden zufügen muss (vgl. MünchKomm(BGB)-Grothe, aaO., § 226 BGB, Rdnr. 3 m. w. N.). Jedes objektiv erkennbare Interesse an der Rechtsausübung, dem die Berechtigung nicht abgesprochen werden kann, schließt dagegen den Schikanevorwurf aus (vgl. BGH, BB 1953, 373 (374); MünchKomm(BGB)-Grothe, aaO., § 226 BGB, Rdnr. 3).

Das Spazierengehen und Verweilen der Verfügungsbeklagten auf dem Feldwirtschaftsweg erfüllt aber auch dann nicht diese Voraussetzungen, wenn man es auf Grund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme für bewiesen erachtet, dass dieses in allen Fällen gezielt dazu diente, Golfspieler daran zu hindern, vom Abschlag der Spielbahn 17 (jetzt Spielbahn 12) aus den Ball über den Feldweg hinweg zum Loch dieser Spielbahn zu schlagen. Zwar haben die Verfügungsbeklagten hierdurch ihr Recht in die eigene Hand genommen, um auf den Verfügungskläger außerhalb der verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten um die Zulässigkeit der Golfplatzerweiterung faktischen Druck mit dem Ziel auszuüben, den Spielbetrieb einzustellen bzw. einzuschränken. Hierdurch wird dem Verfügungskläger unstreitig notwendigerweise insoweit Schaden zugefügt, als ihm die uneingeschränkte Aufrechterhaltung des Spielbetriebs und die Durchführung entsprechender Golfturniere, bei denen die Golfregeln eingehalten werden, zumindest erschwert werden. Das Verhalten der Verfügungsbeklagten ist auch verwerflich, da sie ihr Recht in die eigene Hand genommen haben und mittels Blockadeaktionen versucht haben, dieses außerhalb gerichtlicher Streitigkeiten durchzusetzen.

Jedoch ist nicht erkennbar, dass hiermit ausschließlich eine Schädigung des Verfügungsklägers beabsichtigt wird. Zum einen wollen die Verfügungsbeklagten nämlich den Betrieb des Golfplatzes deshalb verhindern, weil sie sich in der Benutzung ihrer eigenen, in räumlicher Nähe zu diesem liegenden landwirtschaftlichen Parzellen beeinträchtigt sehen. Sie streben also einen konkreten Vorteil für ihr eigenes Eigentum an. Zum anderen wollen sie die ungestörte und ungefährliche Benutzbarkeit der durch das Golfplatzgelände verlaufenden Feldwege im Rahmen des Gemeingebrauchs sicherstellen, die durch das Überspielen mit Golfbällen gerade beeinträchtigt ist. Zu diesem Zweck haben sich die Verfügungsbeklagten gerade während des Golfspiels der Mitglieder und Gäste des Verfügungsklägers auf den fraglichen Wegen aufgehalten und so gezielt eine Situation herbeigeführt, die auch ohne eine solche gezielte Aktion jederzeit durch zufällig vorbeigehende Passanten eintreten kann und dann die entsprechenden Gefahren hervorruft. Die sich aus dem Gemeingebrauch ergebenden Rechte wurden also - auch - als Mittel im Rahmen des öffentlichen Meinungskampfs eingesetzt mit dem Ziel, der Öffentlichkeit und dem Verfügungskläger selbst die Rechtswidrigkeit seines Tuns vor Augen zu führen.

Dies kann aber nicht als schikanöses Ausnutzen einer formal gegebenen Rechtsposition angesehen werden.

d) Daher kann schließlich sowohl die Frage der Wiederholungsgefahr (vgl. RGZ 63, 374 (379); 101, 135 (138); BGHZ 2, 394 (395); Staudinger-Bund, aaO., § 862 BGB, Rdnr. 7; MünchKomm(BGB)-Joost, aaO., § 862 BGB, Rdnr. 3) als auch die der (Handlungs)störereigenschaft der drei Verfügungsbeklagten (vgl. BGHZ 14, 163 (174); 29, 314 (317); Staudinger-Bund, aaO., § 862 BGB, Rdnr. 9) dahinstehen.

2. Darüber hinaus ist auch kein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen zu besorgender Verletzungen des Eigentums des Verfügungsklägers gegeben.

Der Verfügungskläger ist unstreitig nicht nur Besitzer, sondern auch Eigentümer der Parzellen, auf denen sich die streitgegenständlichen Golfbahnen befinden. Wie oben unter 1. gezeigt liegt jedoch im Verhalten der Verfügungsbeklagten keine Störung des Besitzes und daher auf Grund der im Wesentlichen gleichen Voraussetzungen auch keine Störung des Eigentums an den entsprechenden Grundstücken. Darüber hinaus folgt aus dem Recht der Verfügungsbeklagten zur Benutzung der Feldwege im Rahmen des Gemeingebrauchs gemäß § 14 SStrG auch eine Duldungsverpflichtung des Verfügungsklägers aus § 1004 Abs. 2 BGB, so dass der Anspruch auch aus diesem Grund ausgeschlossen ist. Eine Duldungspflicht wird nämlich auch durch die Widmung eines Grundsütcks zu einem öffentlich Zweck, insbesondere zum Gemeingebrauch begründet. Eine Benutzung der Sache zu einem sich im Rahmen des Gemeingebrauchs haltenden Zweck muss daher vom Eigentümer hingenommen werden (vgl. Staudinger-Gursky, aaO., § 1004 BGB, Rdnr. 175). Dies muss daher erst recht dann gelten, wenn nicht die dem Eigentümer gehörende Sache, sondern eine andere, namentlich ein Nachbargrundstück, zu einem solchen Zweck benutzt wird und dies auf das Grundstück des Eigentümers nachteilige Einwirkungen hat, die nicht durch eine spezielle Rechtsnorm verboten werden. Das Schikaneverbot des § 226 BGB greift auch insoweit nicht.

3. Aus denselben Gründen hat der Verfügungskläger auch keinen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB wegen zu besorgender Verletzungen seines berechtigten Besitzes an den zum Golfplatzgelände gehörigen Grundstücken.

Dabei kann es dahinstehen, ob sich der quasinegatorische Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB auch den berechtigten Besitz schützt (in diesem Sinne wohl: Palandt-Sprau, aaO., § 823 BGB, Rdnr. 13) oder ob die die Anwendbarkeit von §§ 1004, 823 BGB bereits deshalb nicht auf den Besitzer anwendbar ist, weil § 862 BGB diesem ausreichenden Schutz bietet (vgl. Staudinger-Gursky, aaO., § 1004 BGB, Rdnr. 87; MünchKomm(BGB)-Medicus, aaO., § 1004 BGB, Rdnr. 16 m. w. N.).

Wie oben unter 1. gezeigt, liegt jedenfalls keine Besitzstörung vor und eine solche wäre eine solche jedenfalls durch das Recht der Verfügungsbeklagten, die Feldwege im Rahmen des Gemeingebrauchs zu benutzen, gerechtfertigt.

4. Der Verfügungskläger kann ferner keinen Anspruch aus § 1004 BGB i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB wegen zu befürchtender Verletzungen eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes geltend machen.

a) Entgegen den Ausführungen des Landgerichts ist davon auszugehen, dass es vorliegend bereits an der Ausübung eines Gewerbebetriebs fehlt.

Das Unternehmensrecht bzw. Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist als sonstiges Recht i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB geschützt (vgl. BGHZ 2, 387; 15, 269 (307); 23, 157 (163); 65, 325 (328); Staudinger-Hager, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 13. Bearbeitung 1999, § 823 BGB, Rdnr. D 3; MünchKomm(BGB)-Wagner, aaO., § 823 BGB, Rdnr. 179 ff; Palandt-Thomas, aaO., § 823 BGB, Rdnr. 19). Durch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sollen Unternehmen gegen Beeinträchtigungen ihrer wirtschaftlichen Betätigung geschützt werden. Dabei versteht man unter "Gewerbe" jede äußerlich erkennbare, selbständige, planmäßig auf gewisse Dauer zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübte Tätigkeit, wobei Gewinnerzielung nach h. M. die Absicht voraussetzt, einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben zu erzielen (vgl. BGHZ 74, 273 (276); 83, 382 (386); 114, 257 (258); Staudinger-Hager, aaO., § 823 BGB, Rdnr. D 6).

Dass der Verfügungskläger ein Gewerbe in diesem Sinne betreibt, ist jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere ist das Merkmal der Gewinnerzielung nicht dargetan: Der Verfügungskläger hat nicht dargelegt, dass er sich wirtschaftlich betätigt bzw. den Zweck verfolgt, mehr Einnahmen zu erzielen als er Ausgaben hat. Vielmehr ist schon nach dem eigenen Vortrag des Verfügungsklägers davon auszugehen, dass es sich bei dem Golfclub K. um einen Verein handelt, der sich allein im Interesse gemeinsamer Freizeitgestaltung gebildet hat, also rein ideelle Zwecke verfolgt. Von einem i.S.d. §§ 823, 1004 BGB geschützten Gewerbebetrieb kann insoweit nicht ausgegangen werden.

b) Dahinstehen kann es im Übrigen, ob die Regelungen zum Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs auf Idealvereine analog anwendbar sind (vgl. hierzu Staudinger-Hager, aaO., § 823 BGB, Rdnr. D 7 u. D 8 m. w. N.).

Jedenfalls ist vorliegend kein betriebsbezogener Eingriff gegeben. Ein Eingriff ist nur dann gegen das Recht am Gewerbebetrieb gerichtet, wenn er betriebsbezogen ist, d. h. wenn die schädigende Handlung unmittelbar gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit gerichtet ist und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte betrifft. Der Eingriff muss darüber hinaus über Belästigungen und sozialübliche Behinderungen hinausgehen (vgl. BGHZ 29, 65 (74); 69, 128 (139); BGH, NJW 1985, 1620; Staudinger-Hager, aaO., § 823 BGB, Rdnr. D 9 u. D 11; MünchKomm(BGB)-Wagner, aaO., § 823 BGB, Rdnr. 185; Palandt-Thomas, aaO., § 823 BGB, Rdnr. 21).

Im vorliegenden Fall liegt bereits deshalb kein Eingriff vor, weil das Überspielen der Feldwege - wie oben gezeigt - durch die auf den Spielflächen des Verfügungsklägers tätigen Golfspieler rechtlich nicht erlaubt ist. Zu dem vom Unternehmensrecht geschützten betrieblichen Organismus des Verfügungsklägers gehört also von vornherein nicht das Recht, den Spielbetrieb auch auf entsprechende Tätigkeiten zu erstrecken. Indem den Spielern des Verfügungsklägers diese Tätigkeit erschwert oder unmöglich gemacht wird, wird daher schon tatbestandlich nicht in den eingerichteten und ausgeübten (Gewerbe)betrieb eingegriffen. Dem Verfügungskläger kann nämlich kein Recht zu einer Tätigkeit genommen werden kann, die ihm ohnehin nach der Rechtsordnung verboten ist.

Jedenfalls aber wäre ein solcher Eingriff auf Grund der zulässigen Nutzung der Feldwege im Rahmen des Gemeingebrauchs gerechtfertigt, ohne dass es einer ansonsten beim Unternehmensrecht erforderlichen Interessenabwägung im Einzelfall bedürfte.

5. Schließlich hat der Verfügungskläger auch keinen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. § 826 BGB.

a) Ist eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i. S. d. § 826 BGB zu besorgen, so kann dem potentiell Geschädigten u. U. ein Unterlassungsanspruch analog § 1004 Abs. 2 BGB zustehen. Der Bedrohte muss nicht erst den Eintritt einer Schädigung abwarten, um dann einen Schadensersatzanspruch geltend machen zu können, sondern er kann bereits im Vorfeld Unterlassung verlangen, um den Eintritt eines Schadens von vornherein zu verhindern. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB über seinen Wortlaut hinaus bei Eingriffen in jedes deliktsrechtlich geschützte Interesse und mithin auch im Falle des § 826 BGB anwendbar ist (vgl. RGZ 123, 271 (274 f); 134, 342 (356); OLG Saarbrücken, NJW-RR 1987, 500 (501); Staudinger-Hager, aaO., Vorbem. zu §§ 823 ff BGB, Rdnr. 63; MünchKomm(BGB)-Wagner, aaO., § 826 BGB, Rdnr. 37).

b) Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs sind vorliegend jedoch nicht gegeben.

Der Verfügungskläger hat nämlich keine Tatsachen vorgetragen, auf Grund derer sich ergibt, dass das Verhalten der Verfügungsbeklagten sittenwidrig ist. Sittenwidrig ist ein Verhalten, wenn es dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht 8vgl. RGZ 48, 114 (124); 56, 271 (279); BGHZ 10, 228 (232); MünchKomm(BGB)-Wagner, aaO., § 826 BGB, Rdnr. 7).

Dies kann vorliegend nicht bejaht werden. Wie bereits dargelegt, haftet dem eigenmächtigen Vorgehen der Verfügungsbeklagten zum Zwecke der Durchsetzung ihrer vermeintlichen Rechte zwar ein gewisses Maß an subjektiver Verwerflichkeit an. Sie hätten vielmehr auf die Entscheidungen in den bezüglich der Golfplatzerweiterung angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren warten müssen, statt zu eigenmächtigen Blockadeaktionen zu greifen. Gleichwohl führt dies in der Gesamtschau aller Umstände nicht dazu, dass ihr Verhalten als sittenwidrig zu qualifizieren wäre. Zum einen haben sie sich formal legal verhalten, indem sie sich ausschließlich auf den öffentlichen Zwecken gewidmeten Feldwegen aufgehalten, das Eigentum des Verfügungsklägers jedoch nicht verletzt haben. Sie haben hierdurch dem Verfügungskläger nichts genommen, was ihm von der Rechtsordnung erlaubt gewesen wäre, sondern lediglich das ohnehin verbotene Überspielen der Feldwege unterbunden. Zum anderen haben sie dies nicht allein zum Zweck der Schädigung des Verfügungsklägers getan, sondern um einen Beitrag im Rahmen des öffentlichen Meinungskampfes um die Golfplatzerweiterung zu machen. Die Verfügungsbeklagten wollten insbesondere darauf aufmerksam machen, dass ihrer Auffassung nach der Betrieb des Golfplatzes sowohl ihre eigenen Grundstücke als auch die öffentlichen Verkehrsflächen auf nicht hinzunehmende Art beeinträchtigt. Soweit in dem Verhalten der Verfügungsbeklagten eine Meinungsäußerung enthalten ist, ist dieses daher durch das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Dieser Umstand ist bei der Prüfung des Vorliegens sittenwidrigen Verhaltens zu berücksichtigen.

Auch wenn die zu erwartenden Schäden des Verfügungsklägers in Gestalt der Einschränkung des Golfplatzbetriebs und der möglicherweise hieraus resultierenden finanziellen Einbußen von den Verfügungsbeklagten mindestens billigend in Kauf genommen wurden, scheidet daher gleichwohl ein Anspruch aus § 826 BGB mangels Sittenwidrigkeit aus.

6. Bezüglich des Verfügungsbeklagten zu 3) ist nach alledem keine Erledigung der Hauptsache eingetreten, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch diesbezüglich von Anfang an unbegründet war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, die Revision gemäß § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht statthaft ist.

Der Streitwert für das Berufungsverrfahren beträgt 50.000,-- EUR.

Ende der Entscheidung

Zurück