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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 22.09.2009
Aktenzeichen: 4 U 54/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 319 Abs. 1
a. Ist eine Entscheidung schon am Prüfungsmaßstab des § 319 Abs. 1 ZPO zu beanstanden, so steht der benachteiligten Partei das Rechtsmittel der Berufung für eine Berichtigung der unrichtigen Entscheidung jedenfalls dann offen, wenn der Erfolg des Berichtigungsverfahrens nicht zweifelfrei erscheint.

b. Im Berufungsverfahren sind materielle Einwendungen des Prozessgegners, mit der er die Aufrechterhaltung der fehlerhaft tenorierten Urteilssumme erstrebt, zu prüfen, wenn das Urteil in seiner zugestellten Fassung keine hinreichende Grundlage dafür geboten hat, Notwendigkeit und Zulässigkeit eines eigenen Rechtsmittels zu prüfen.


SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

4 U 54/09

Verkündet am 22.9.2009

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Schmidt als Vorsitzenden, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Dörr und den Richter am Landgericht Dr. Lafontaine auf die mündliche Verhandlung vom 1. September 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22.12.2008 - 11 O 8/06 - in der Hauptsache und im Kostenpunkt abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.970,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2005 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiterhin verurteilt, den Kläger von Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte <Name>, <Straße, Nr.>, <PLZ, Ort> in Höhe von 333,85 EUR freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des ersten Rechtszugs tragen der Kläger 48 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 52 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 74 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 26 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagten aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, welcher sich am 19.10.2005 gegen 14:50 Uhr auf der B 406 ereignete. Der Beklagte zu 1) befuhr mit einem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Lastzug mit Anhänger in der Ortslage T. die K.~straße und wollte nach links in die bevorrechtigte B 406 einbiegen. Im Kreuzungsbereich kam es zum Zusammenstoß mit dem klägerischen Fahrzeug, welches der Zeuge G. fuhr. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagten für den Unfall allein hafteten. Er hat behauptet, der Beklagte zu 1) habe dem klägerischen Fahrzeug die Vorfahrt genommen. Obwohl er das Herannahen des Pkws habe bemerken müssen, sei er mit dem Lkw in die Kreuzung eingefahren. Der Zeuge G. sei zunächst davon ausgegangen, dass er hinter dem abbiegenden LKW habe weiterfahren können, als plötzlich der Anhänger aufgetaucht sei. Er habe danach gebremst und den PKW nach links gezogen. Im Einzelnen begehrt der Kläger für folgende Positionen Schadensersatz: Wiederbeschaffungswert, netto abzüglich Restwert: 6.600 EUR; Sachverständigenkosten: 427,11 EUR; Meldekosten: 56 EUR; Abschleppkosten, netto: 340,20 EUR; Standgeld: 208 EUR; Kostenpauschale: 25 EUR. Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 7.656,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2005 zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte <Name> in Höhe von 333,85 EUR freizustellen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben vorgetragen, der Beklagte zu 1) habe sich zunächst vergewissert, dass die Straße frei gewesen sei. Als er angefahren sei, sei der Zeuge G. gerade erst in seinen Sichtbereich gelangt. Als der Beklagte zu 1) sich mit dem Zugfahrzeug bereits vollständig auf der Fahrbahn befunden habe, sei der PKW des Klägers gegen das linke Hinterrad geprallt. Dieser Unfallhergang sei nur dadurch zu erklären, dass der Zeuge G. die L 170 mit weit überhöhter Geschwindigkeit, und zwar zwischen 70 und 90 km/h, befahren habe. Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.655,56 EUR nebst Zinsen zu zahlen und den Kläger von den Gebührenansprüchen in Höhe von 316,18 EUR freizustellen. Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen vollen Schadensersatzanspruch aus dem Unfallereignis weiter. Der Kläger vertritt die Auffassung, eine Mithaftung des Klägers sei nicht zu begründen. Das Landgericht gehe zutreffend davon aus, dass auf Seiten des Beklagten zu 1) eine Vorfahrtsverletzung vorliege. Nach den sachverständigen Feststellungen und den Angaben des Beklagten zu 1) selber habe sich der klägerische Pkw im Sichtbereich des Beklagten zu 1) befunden, als dieser die Entscheidung getroffen habe, auf die Hauptstraße abzubiegen. Der Beklagte zu 1) habe gewusst, dass sich an seiner Zugmaschine ein Anhänger befunden habe, so dass von vornherein mit einer wesentlich längeren Blockierung der Fahrspur zu rechnen gewesen sei. Der Beklagte zu 1) habe damit rechnen müssen, dass der Zeuge G. die vorgeschriebene Geschwindigkeit nicht einhalten würde. Dass er gleichwohl abgebogen sei - und zwar trotz der geschilderten Umstände - stelle ein derart grob verkehrswidriges Verhalten und ein besonders schweres Verschulden dar, dass die vom klägerischen Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr aus Billigkeitsgründen bei der Haftungsverteilung unberücksichtigt bleiben müsse. Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. an den Kläger über die zuerkannten 2.655,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2005 hinaus weitere 5.000,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2005 zu zahlen;

2. den Kläger von Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte <Name> nicht lediglich in Höhe von 316,13 EUR, sondern in Höhe von 333,85 EUR freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagten treten der Feststellung des Landgerichts entgegen, wonach das klägerische Fahrzeuge beim Einfahren des Beklagten zu 1) in den Kreuzungsbereich bereits im Sichtbereich gewesen sei. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. P. gehe in wesentlichen Punkten von falschen Prämissen aus: So habe der Sachverständige als Kollisionsstelle die Einmündung der L 178 in die L 170 angenommen. Nach seiner Annahme habe sich der Zusammenstoß circa 5,5 m hinter der Fahrbahnbegrenzungslinie auf der L 178 geeignet. Dass diese Annahme nicht zutreffen könne, ergebe sich aus den Angaben der Beteiligten und Zeugen, insbesondere aus der Aussage des Zeugen P. sowie aus der Ermittlungsakte. Demgegenüber sei die Tatsache, dass der Zeuge G. mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei, als erwiesen anzusehen. Zutreffend habe das Landgericht in seiner Entscheidung ausgeführt, dass der erhebliche Geschwindigkeitsverstoß eine Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten bedinge, die bis zur Alleinhaftung führen könne. Der streitgegenständliche Verkehrsunfall sei maßgeblich durch die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung verursacht worden, weshalb das Landgericht den Verursachungsbeitrag des Zeugen G. mit Recht als überwiegend angesehen habe. Dieser habe nicht nur die angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts deutlich überschritten, sondern hätte zudem bei entsprechender Reaktion den Zusammenstoß vermeiden können. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Berufungsbegründung vom 2.4.2009 (GA II Bl. 298 ff.) sowie auf die Berufungserwiderung vom 11.5.2009 (GA II Bl. 321) verwiesen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1.9.2009 (GA II Bl. 332 f.) Bezug genommen. II.

A. Die Berufung des Klägers ist zulässig: Insbesondere steht es der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht entgegen, dass der Kläger einen Teil seines Rechtsschutzziels durch die Stellung eines Berichtigungsantrags nach Maßgabe des § 319 Abs. 1 ZPO hätte erreichen können. Die Berichtigungsmöglichkeit beseitigt das Rechtsschutzziel für eine Anfechtung jedenfalls dann nicht, wenn der Erfolg des Berichtigungsverfahrens wegen fehlender Offenkundigkeit der Unrichtigkeit diskussionswürdig erscheint (Wieczorek/Schütze/Rensen, ZPO, 3. Aufl. § 319 Rdnr. 17; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 319 Rdnr. 30; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, § 319 Rdnr. 21; Musielak/Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 319 Rdnr. 18; Karlsruhe MDR 2003, 523). B. Die Berufung des Klägers ist zum Teil begründet: 1. In Höhe des zugesprochenen Betrages und der korrigierten Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Berufung schon deshalb Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu korrigieren war: a) Die Entscheidung ist nicht kohärent. Während das Landgericht die in Ziff. 1 des Urteilstenors ausgewiesene Urteilssumme auf der Basis einer 40-prozentigen Haftung der Beklagten errechnet hat, hat das Landgericht auf Seite 6 und 7 der Entscheidungsgründe dargelegt, weshalb in Anbetracht der Schwere der Vorfahrtsverletzung und der ohnehin erhöhten Betriebsgefahr des Lastkraftwagens eine überwiegende Haftung der Beklagten angemessen sei. Der Berechnung sei eine Quote von 40 zu 60% zu Lasten der Beklagten zugrunde zu legen. Dass dieses Auslegungsergebnis dem Willen des Gerichts entsprochen hat, ergibt sich aus der Auskunft der Einzelrichterin vom 15.5.2009, in der die Richterin dargelegt hat, dass sie wegen der erhöhten Betriebsgefahr und der Vorfahrtsverletzung der Beklagten dem Kläger 60% seines Schadens zusprechen wollte. b) Da die Korrektur der angefochtenen Entscheidung auf § 319 Abs. 1 ZPO beruht, bleiben die Einwendungen der Beklagten zur Haftungsquote zunächst außer Betracht: Im Rahmen des § 319 ZPO beschränkt sich die Rechtskontrolle darauf, der Entscheidung die vom Gericht intendierte Form zu verleihen. Dieser Prüfungsmaßstab blendet die Frage aus, ob dem Gericht bei der Bildung des Ergebnisses seiner Rechtsfindung Rechtsfehler unterlaufen sind. Die von der Beklagten erstrebte Korrektur der angefochtenen Entscheidung wäre demgegenüber im Wege der selbständigen Einlegung eines Rechtsmittels zu erreichen gewesen. Allerdings erscheint es bedenkenswert, ob es im vorliegenden Rechtsstreit der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet, materielle Einwendungen der Beklagten oberhalb der tenorierten Urteilssumme zuzulassen. Dafür spricht, dass der Ausgang des Berichtigungsverfahrens aufgrund der Inkohärenz der angefochtenen Entscheidung nicht verlässlich vorhergesagt werden konnte. Mithin bestand auf Seiten der Beklagten bei Zustellung der landgerichtlichen Entscheidung Ungewissheit, ob es erforderlich werden würde, die unrichtige Entscheidung durch ein selbstständiges Rechtsmittel anzugreifen, um im Fall einer vom Kläger beantragten Berichtigung keine höhere Verurteilung als die fehlerhaft berechnete Urteilssumme zu riskieren. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen beginnt die Rechtsmittelfrist jedenfalls dann nicht bereits mit der Zustellung des Urteils, sondern mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses, wenn das Urteil in seiner zugestellten Fassung keine ausreichende Grundlage dafür bietet, Notwendigkeit und Zulässigkeit eines Rechtsmittels zu beurteilen (Wieczorek/Schütze/Rensen, aaO., § 319 Rdnr. 42; Stein/Jonas/Leipold, aaO., § 319 Rdnr. 33 f.; vgl. auch Zöller/Vollkommer, aaO., § 319 Rdnr. 25; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 29. Aufl., § 319 Rdnr. 7; Musielak/Musielak, aaO., § 319 Rdnr. 17; vgl. BGHZ 113, 231; Beschl. v. 11.5.2004 - VI ZB 19/04, NJW 2004, 2389). Denn der Irrtum eines Gerichts darf sich nicht dahin auswirken, dass die Rechtsmittelmöglichkeit einer Partei beeinträchtigt oder gar vereitelt wird (BGHZ 17, 152; 89, 118). Hätte es demnach gute Gründe gegeben, den Lauf für ein von den Beklagten einzulegendes Rechtsmittel im vorliegenden Fall erst mit Zustellung der Entscheidung über die Berichtigung in Gang zu setzen, so streiten diesselben Erwägungen dafür, im vorliegenden Berufungsverfahren materielle Einwendungen der Beklagten zumindest insoweit zu berücksichtigen, als die Beklagten eine Aufrechterhaltung der tenorierten Urteilssumme erstreben. 2. Letztlich bedarf die Frage nach dem Umfang des durch die Berufung des Klägers eröffneten prozessualen Prüfungsrahmens keiner abschließenden Entscheidung, da die berichtigte Haftungsquote von 60 zu 40 zum Nachteil der Beklagten nicht zu beanstanden ist. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung eingehend dargelegt, dass die Bestimmung der beiderseitigen Haftungsanteile nach Maßgabe des § 17 StVG durch das Landgericht keine Rechtsfehler erkennen lässt: Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, der Anhänger sei plötzlich und unvermittelt in sein Gesichtsfeld getreten. Bereits aus den dem Sachverständigengutachten beigefügten Lichtbildern (GA I 126 f.) kann nicht nachvollzogen werden, dass die Sicht des Klägers in der Annäherung an die Kreuzung in relevanter Weise eingeschränkt war. In jedem Fall durfte der Kläger beim Erkennen des Vorfahrtsverstoßes durch den Beklagten zu 1) nicht darauf vertrauen, gefahrlos hinter dem LKW vorbeizufahren, solange er - die Richtigkeit seines Sachvortrags unterstellt - das Ende des LKW nicht überblicken konnte. Der Rechtssatz, wonach der Wartepflichtige nicht auf ein Einhalten der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit durch den Vorfahrtsberechtigten vertrauen darf, schränkt zwar zum Nachteil des Wartepflichtigen den Vertrauensgrundsatz ein. Allerdings folgt daraus nicht zugleich, dass das im Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit liegende Mitverschulden bei der Haftungsabwägung zum Nachteil des Vorfahrtsberechtigten außer Betracht bleiben muss. Die größere Betriebsgefahr des LKW und die Schwere des Vorfahrtsverstoßes rechtfertigen eine stärkere Gewichtung des Haftungsbeitrags der Beklagten. Zusammenfassend trägt eine Mithaftung des Klägers von 40 % den widerstreitenden Interessen auf angemessene Weise Rechnung. 2. Die Höhe der geltend gemachten Schadenspositionen steht im Berufungsrechtszug nicht im Streit: Die Beklagten sind insgesamt gem. § 7 Abs. 3 StVG; § 3 Nr. 1 und 2 PflVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung zur Zahlung von insgesamt 3.970,84 EUR verpflichtet. Auf die zutreffende Berechnung im Schriftsatz der Klägervertreter vom 4.5.2009 (GA II Bl. 308) wird Bezug genommen. Hinsichtlich der geltend gemachten Anwaltskosten war der Freistellungsantrag mit Blick auf die Vorsteuerabzugsberechtigung von 402,82 EUR auf 338,50 EUR zu reduzieren. Die Tenorierung folgt der Antragstellung (§ 308 Abs. 1 ZPO). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1, § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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