Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 23.05.2006
Aktenzeichen: 4 U 552/04
Rechtsgebiete: 18. BImSchV, BImSchV, BauNVO, BGB


Vorschriften:

18. BImSchV § 2
18. BImSchV § 2 Abs. 5
BImSchV § 2 II Nr. 2
BImSchV § 2 III
BImSchV § 2 IV Satz 1
BImSchV § 2 IV Satz 2
BImSchV § 2 V
BauNVO § 6
BGB § 903 Satz 1
BGB § 1004 I
BGB § 1004 I 2
BGB § 1004 II
BGB § 1018
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28.09.2004 (Az: 10 O 208/99) mit der Maßgabe abgeändert, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, die durch den Betrieb des Fitnesscenters "..." von ihrem Grundstück Straße (Parzelle) in ausgehenden Lärmimmissionen zu unterlassen, soweit diese:

a) in den Wohnräumen des Anwesens des Klägers, Straße, tagsüber (von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) außerhalb der Ruhezeiten des § 2 Abs. 5 der 18. BImSchV einen Spitzenpegel und einen Immissionsrichtwert von 55 dB (A), tagsüber (von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) innerhalb der Ruhezeiten des § 2 Abs. 5 der 18. BImSchV einen Spitzenpegel und einen Immissionsrichtwert von 50 dB (A) und nachts (von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) einen Spitzenpegel und einen Immissionsrichtwert von 40 dB (A) überschreiten

b) außerhalb der Wohnräume des Klägers, auf dessen Grundstück Straße, (Parzelle) tagsüber (von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) außerhalb der Ruhezeiten des § 2 Abs. 5 der 18. BImSchV einen Immissionsrichtwert von 60 dB (A) und einen Spitzenwert von 90 dB (A), tagsüber (von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) innerhalb der Ruhezeiten des § 2 Abs. 5 der 18. BImSchV einen Immissionsrichtwert von 55 dB (A) und einen Spitzenwert von 85 dB (A) und nachts (von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) einen Immissionsrichtwert von 45 dB (A) und einen Spitzenwert von 65 dB (A) überschreiten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten beider Rechtszüge tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 25 %, der Kläger zu 75 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Tatbestand:

I)

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn, welche sich um Unterlassungsansprüche des Klägers gegen die Beklagten aus drei verschiedenen Sachverhaltskomplexen streiten: Lärmimmissionen, die von dem Fitnesscenter der Beklagten ausgehen(Klageantrag zu 1), einem Geh- und Fahrrecht, welches zugunsten der Beklagten an dem klägerischen Grundstück bestanden hat (Klageantrag zu 2) und der Ableitung von Oberflächenwasser von dem Grundstück der Beklagten auf das Grundstück des Klägers (Klageantrag zu 3).

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Straße (Parzelle) in. Die Beklagten sind Eigentümer des Nachbargrundstücks (Parzelle), auf dem sie ein Fitnessstudio und eine Squashhalle betreiben. Beide Grundstücke liegen in einem Mischgebiet gem. § 6 BauNVO. Das Grundstück der Beklagten und die darauf befindlichen Räumlichkeiten wurden zuvor seit den 20er Jahren des letzten Jahrhunderts als Lichtspieltheater genutzt. Der Kinobetrieb wurde später eingestellt und das Anwesen stand einige Jahre ungenutzt. Am 08.11.1990 erwarben dann die Beklagten das Grundstück, welches sie für den Betrieb eines Fitness- und Squashcenters nutzen wollten. Hierfür wurden ihnen mit Bescheid vom 13.09.1993 und vom 20.12.1993 (Bl. 46 d.A.) die erforderlichen Genehmigungen erteilt. Im Jahr 1994 fand die Inbetriebnahme des Fitnesscenters statt. Auf dem Grundstück des Klägers wurde ursprünglich (allerdings nicht vom Kläger selbst, sondern von einem Pächter des Klägers, Bl. 249 f.) eine Gastwirtschaft betrieben. Im Jahr 1997 baute der Kläger die Räumlichkeiten um und nutzt sie seitdem nur noch zu Wohnzwecken. Das Gebäude der Beklagten, in dem vormals das Kino betrieben worden ist und sich nunmehr die Squashhalle befindet, und das Gebäude des Klägers, in dem vormals die Gaststätte betrieben worden ist und das nunmehr zu Wohnzwecken genutzt wird, sind durch einen Anbau miteinander verbunden. Dieser Anbau gehört zu dem Gebäude des Klägers und wurde zunächst als sanitäre Anlage für die Gaststätte genutzt und nach dem Umbau als Kinderschlafzimmer.

Durch notariellen Vertrag vom 24.05.1956 bewilligte der damalige Eigentümer des klägerischen Grundstücks dem jeweiligen Eigentümer des Beklagtengrundstücks ein Geh- und Fahrrecht und zwar "vom Notausgang des Lichtspieltheaters...bis zur Straße" (so Ziffer VII des Vertrages, Bl. 63 d.A.). Dieses Geh- und Fahrrecht wurde durch einen zwischen den Parteien des Rechtsstreits geschlossenen notariellen Vertrag vom 23.10.1991 (Bl. 8 ff.) und vom 26.03.1993 (Bl. 22 ff.) räumlich erweitert. Die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 24.11.1993.

Der Kläger hat behauptet, die von dem Fitness- und Squashcenter ausgehenden Lärmemissionen seien nicht ortsüblich und zudem gem. den Bestimmungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung unzulässig, da die dort genannten Grenzwerte überschritten würden.

Darüber hinaus hat der Kläger die Ansicht vertreten, die Ausübung des Geh- und Fahrrechtes sei nach der von den Beklagten vorgenommenen Nutzungsänderung unzulässig. Die Inanspruchnahme des Geh- und Fahrrechts und der Verkehr habe sich durch die Inbetriebnahme des Fitnessstudios wesentlich geändert. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der notariellen Verträge vom 23.10.1991 und vom 26.03.1993 habe er keine Kenntnis von der beabsichtigten Nutzung durch die Beklagten gehabt. Sinn und Zweck dieser notariellen Verträge sei es lediglich gewesen, die gegenseitige Erreichbarkeit der benachbarten Grundstücke durch die Parteien persönlich zu sichern, nicht aber für Kunden der Parteien (Bl. 70). Im Übrigen sei die Inanspruchnahme des Geh- und Fahrrechtes durch die Beklagten nicht mehr erforderlich, da sie ihr Grundstück ebenso gut über eine inzwischen ausgebaute öffentliche Straße erreichen könnten (Bl. 5). In keinem Fall decke das Geh- und Fahrrecht aber die Nutzung des klägerischen Grundstücks zum Abstellen und Parken der Fahrzeuge der Besucher des Fitnesscenters. Auf diese Art werde das Grundstück aber durch die Besucher genutzt (bestritten auf Bl. 44 und Bl. 255 d.A.).

Weiterhin hätten die Beklagten ihr Grundstück mit roter Erde dergestalt befestigt, dass als Folge nunmehr bei Regen das Oberflächenwasser vom Grundstück der Beklagten auf das Grundstück des Klägers geleitet werde (Bl. 6 d.A.).

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die durch den Betrieb des Fitnesscenters "..." von ihrem Grundstück Straße (Parzelle) in ausgehenden Lärmemissionen zu unterlassen, soweit sie

a) tagsüber (von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) außerhalb der Ruhezeiten 55 dB (A)

b) tagsüber (von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) innerhalb der Ruhezeiten 50 dB (A)

c) nachts (von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) 40 dB(A) überschreiten.

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, es zu unterlassen, das Grundstück des Klägers, Str. (Parzelle) zu betreten und zu befahren; hilfsweise es zu unterlassen, ihre Fahrzeuge auf dem mit dem Geh- und Wegerecht im Grundbuch bezeichneten Bereich des Grundstücks des Klägers abzustellen.

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, es zu unterlassen, Oberflächenwasser von ihrem Grundstück Straße (Parzelle) auf das Grundstück des Klägers Straße (Parzelle) abzuleiten, indem sie dazu verpflichtet werden, geeignete Maßnahmen gegen das von ihrem Grundstück in Massen ablaufende Oberflächenwasser zu ergreifen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben darauf verwiesen, dass das Fitnesscenter bereits mehrere Jahre in Betrieb gewesen sei, als der Kläger den Betrieb der Gaststätte eingestellt und sein Haus allein zu Wohnzwecken umgebaut und genutzt habe. Sie haben die Ansicht vertreten, dass es aufgrund dieser Chronologie Aufgabe des Klägers gewesen wäre, bei der von ihm vorgenommenen Nutzungsänderung gleichzeitig für geeignete Lärmschutzmaßnahmen zu sorgen. Insbesondere habe es der Kläger pflichtwidrig unterlassen, eine Brandmauer zu errichten. Hätte der Kläger die erforderlichen Brandwände errichtet, wären bei ihm keine Geräuschimmissionen aus dem Fitnessstudio der Beklagten wahrnehmbar (Bl. 186 f.) oder lägen jedenfalls unterhalb der vorgeschriebenen Grenzwerte (Bl. 220). Im Übrigen erfüllten die Beklagten die Anforderungen sowohl der Sportanlagenlärmschutzverordnung als des ihnen erteilten Auflagenbescheides.

Darüber hinaus hätten die Beklagten den Kläger bereits zwei Tage nach dem Erwerb des Grundstücks von ihren Plänen informiert, so dass dieser bei Abschluss der beiden notariellen Verträge vom 23.10.1991 und vom 26.03.1993 Kenntnis von der beabsichtigten Nutzung gehabt habe. Im Übrigen habe sich der Verkehr durch die Nutzungsänderung nicht geändert (Bl. 44 d.A.). Bereits zuvor sei das Grundstück für den Betrieb des Kinos gewerblich genutzt worden. Die Besucher hätten dabei das Grundstück des Klägers sowohl zu Fuß als auch mit dem Pkw unter Inanspruchnahme des Geh- und Fahrrechtes als Zugang zu dem Kino genutzt. (Bl. 43). Die von dem Kläger behauptete andere Zufahrtsmöglichkeit über eine öffentliche Straße existiere zwar, werde aber von den Beklagten nur als Noteinfahrt genutzt (44).

Die Befestigung der Grundstücksoberfläche durch rote Erde sei ordnungsgemäß erfolgt und habe nicht zu einer Verstärkung der Ableitung des Oberflächenwassers auf das Grundstück des Klägers geführt ((Bl. 44 f.).

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer amtlichen Auskunft, Einholung mehrerer Sachverständigengutachten, durch die mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen sowie durch die Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Auskunft des Leiters der Unteren Bauaufsichtsbehörde vom 02.05.2000 (Bl. 105), auf das Gutachten von Prof. Dipl. Ing. K. vom 15.02.2001 (Bl. 120 ff.), auf das Gutachten von Dipl. Ing. T. vom 03.12.2002 (Bl. 191 ff.) sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 21.10.2003 (Bl. 233 ff. d.A.) verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Bezüglich der Lärmemissionen hat es sich auf das Gutachten des Sachverständigen T. gestützt. Danach hätten die Beklagten die nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) zulässigen Werte bei den durchgeführten Messungen insgesamt 16 Mal überschritten und es sei weiterhin sowohl tags als auch nachts mit einer Überschreitung der zulässigen Höchstwerte zu rechnen. Die Tatsache, dass der Kläger die früher als Toilette genutzte Räumlichkeit zu einem Kinderzimmer umgebaut habe und dadurch erst die Voraussetzungen für die nunmehr als Belästigung empfundenen Lärmemissionen geschaffen habe, führe nicht dazu, dass er dies gem. § 242 BGB dulden müsse. Denn die Sportanlagenlärmschutzverordnung differenziere nicht nach der Art der konkreten Nutzung der angrenzenden Räumlichkeit. Die Beklagten hätten deshalb die Höchstgrenzen auch dann einhalten müssen, wenn der Kläger den Raum weiterhin als Toilette genutzt hätte.

Ebenso habe der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagten, es zu unterlassen, das klägerische Grundstück zu betreten und zu befahren. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der zugunsten der Beklagten auf dem klägerischen Grundstück eingetragenen Grunddienstbarkeit. Denn die Nutzung des herrschenden Grundstücks habe sich vom Zeitpunkt der Eintragung der Grunddienstbarkeit so wesentlich und in nicht vorhersehbarer Weise geändert, dass sie die Grenzen der zulässigen Nutzung überschritten habe und der Kläger deshalb nicht mehr zur Duldung verpflichtet sei.

Schließlich bestehe auch ein Unterlassungsanspruch des Klägers bezüglich des Oberflächenwassers. Insoweit stehe nämlich fest, dass dieses vom Grundstück der Beklagten auf das Grundstück des Klägers abgeleitet werde, da die Beklagten den entsprechenden Sachvortrag des Klägers nicht substantiiert bestritten hätten.

Gegen das Urteil des Landgerichts, welches den Beklagten am 06.10.2004 zugestellt worden ist, haben diese mit Schriftsatz vom 15.10.2004, eingegangen beim Saarländischen Oberlandesgericht am 21.10.2004, Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsschrift ging am 05.01.2005 ein, nachdem die entsprechende Frist durch Verfügung vom 30.11.2004 bis zum 06.01.2005 verlängert worden ist.

Die Beklagten vertreten die Ansicht, die angefochtene Entscheidung sei in Bezug auf die Lärmemissionen schon deshalb unrichtig, weil sich das erstinstanzliche Gericht an die Grenzwerte gehalten habe, die in der Sportanlagenlärmschutzverordnung für ein "allgemeines Wohngebiet" festgesetzt seien, wohingegen sich die streitgegenständlichen Grundstücke unstreitig in einem "Mischgebiet" befänden, so dass andere Grenzwerte gelten.

Weiterhin habe das erstinstanzliche Gericht nicht berücksichtigt, dass der Kläger bei den von ihm vorgenommenen Umbaumaßnahmen die Gebäudeabschlusswand (Brandwand) nicht in der in seinen eigenen Plänen vorgesehenen Stärke errichtet hat. Hätte der Kläger diese Wand ordnungsgemäß errichtet, lägen die in den Räumen des Klägers messbaren Geräuschimmissionen innerhalb der Grenzwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung. Das erstinstanzliche Gericht habe diesen rechtlichen Gesichtspunkt nicht nur übergangen, sondern sei auch dem Beweisantrag der Beklagten auf Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens (Schriftsatz vom 16.01.2003, Bl. 219 f. d.A.) nicht nachgekommen.

Weiterhin habe der Kläger gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn er mehrere Jahre nach der Inbetriebnahme des Fitnessstudios sein Anwesen so umbaue, dass seine Schlafräume nunmehr unmittelbar an die Hallenwand der Beklagten angrenzen. Hinzu komme, dass der Kläger es unterlasse habe, die Abschlusswand der von ihm umgebauten Räumlichkeiten in der vorgesehenen und erforderlichen Stärke zu errichten. Die Kläger habe damit sein Anwesen unter Außerachtlassung der bauordnungsrechtlichen Vorgaben "sehenden Auges" und bewusst den Geräuschimmissionen ausgesetzt. Es liege insoweit ein venire contra factum proprium vor.

Auch bezüglich des Geh- und Fahrrechts sei das Urteil rechtsfehlerhaft. Denn das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Änderung der Nutzung des Beklagtengrundstücks von einem Kino in ein Fitnessstudio zum Zeitpunkt der Vereinbarung über die Erweiterung des Geh- und Fahrrechts bereits geplant und dem Kläger bekannt gewesen sei. Dies hätten die Beklagten mit Schriftsatz vom 13.12.1999 dargelegt und durch einen Antrag auf Vernehmung der Beklagten als Partei unter Beweis gestellt. Nachdem die Gegenseite der Parteivernehmung widersprochen habe, hätte das Gericht gem. § 139 I ZPO darauf hinweisen müssen, dass für diese Frage ein anderer Beweisantritt erforderlich sei. Dann hätten die Beklagten Beweis durch Vernehmung der Zeugen S. und S1 G. angeboten. Die Unterlassung dieses gebotenen Hinweises stelle einen Verfahrensfehler dar. Im Übrigen habe sich dem Kläger eine ausgedehnte und erweiterte Nutzung des Grundstücks bei der Vereinbarung des Geh- und Fahrrechtes am 23.10.1991 aufdrängen müssen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kinobetrieb nämlich bereits längere Zeit eingestellt gewesen und die Erweiterung des Geh- und Fahrrechtes habe nach ihrer räumlichen Ausgestaltung nur den Zweck haben können, eine ungehinderte Zufahrt auf die bereits geschaffenen Parkplätze zu gewähren.

Aber auch unabhängig von der Kenntnis des Klägers von der ihm bereits bei der Vereinbarung des Geh- und Fahrrechtes bekannten bevorstehenden Nutzungsänderung sei der Betrieb eines Fitnessstudios von der zugunsten der Beklagten bestehenden Grunddienstbarkeit gedeckt. Entscheidend sei, dass das zugunsten der Beklagten bestehende Geh- und Fahrrecht von Anfang an auch eine gewerbliche Nutzung des Grundstücks umfasst habe. Auch die vorherige Nutzung als Lichtspieltheater habe es mit sich gebracht, dass Besucher das Grundstück des Klägers zur Anfahrt in Anspruch nehmen. Die derzeitige Nutzung als Fitnessstudio bringe demgegenüber keinen zusätzlichen Verkehr mit sich und ändere zudem nichts an der Qualität der Inanspruchnahme.

In jedem Fall sei das Urteil insoweit rechtsfehlerhaft, als das erstinstanzliche Gericht eine umfassende Unterlassungspflicht tenoriert habe. Den Beklagten werde es dadurch untersagt, "gleichsam als Privatpersonen" zu ihrem Anwesen zu gelangen. Die private Nutzung durch die Beklagten sei aber in jedem Fall durch das zu ihren Gunsten eingetragene Geh- und Fahrrecht gedeckt.

Bezüglich der angeblichen Ableitung des Oberflächenwassers sei die angefochtene Entscheidung schon deshalb fehlerhaft, weil der Urteilstenor insoweit nicht hinreichend bestimmt sei und keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe.

Zudem stelle das Urteil insoweit eine Überraschungsentscheidung dar, so dass ein Verstoß gegen § 139 II ZPO vorliege. Dies gelte um so mehr, als das erstinstanzliche Gericht zuvor den Kläger mit Hinweisbeschluss vom 14.11.2003 darauf hingewiesen habe, dass sein Vortrag insoweit unsubstantiiert sei. Das Gericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, den Beklagten einen Hinweis zu erteilen.

Im Übrigen sei es auch unrichtig, dass die Beklagten den Vortrag des Klägers nicht substantiiert bestritten hätten. Die Beklagten hätten die diesbezüglichen Behauptungen des Klägers vielmehr in den Schriftsätzen vom 29.07.1999 und 20.01.2004 mit erheblichem Sachvortrag bestritten und unter Beweisantritt ausgeführt, dass sie keine Aufschüttung ihres Grundstücks vorgenommen, sondern lediglich entstandene Löcher aufgefüllt hätten. Darüber hinaus hätten sie ebenfalls unter Beweisantritt vorgetragen, dass schon deshalb kein Oberflächenwasser von dem Grundstück der Beklagten auf das Grundstück des Klägers fließen könne, weil ersteres ein Gefälle in die Gegenrichtung aufweise. Schließlich hätten die Beklagten auch substantiiert zu der eigentlichen Ursache für das auf dem klägerischen Grundstück vorhandene Oberflächenwasser Stellung genommen. Dieses sei dadurch verursacht worden, dass der Kläger sein Grundstück um 30 cm ausgebaggert habe. Auch hierfür sei Beweis angeboten worden. Nach alledem sei unverständlich, wie das erstinstanzlichen Gericht zu der Wertung komme, dass der klägerische Vortrag unstreitig sei.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28.09.2004 (Az: 10 O 208/99) abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

Der Kläger vertritt die Ansicht, das erstinstanzliche Gericht habe die Sportanlagenlärmschutzverordnung in zutreffender Weise angewandt. Einschlägig seien die vom Landgericht auch zugrunde gelegten Grenzwerte für Lärmimmissionen innerhalb von Gebäuden in Mischgebieten. Darüber hinaus müsse auch der Auflagenbescheid vom 20.12.1993 (Bl. 46 d.A.) berücksichtigt werden, mit dem der Betrieb des Fitnessstudios nur unter Einhaltung bestimmter Immissionsrichtwerte genehmigt worden sei. Die dort angegebenen Grenzwerte würden nicht eingehalten. Zudem sei ein Betrieb des Fitnessstudios und des Squashcenters ausweislich des Auflagenbescheides nach 22.00 Uhr überhaupt nicht zulässig. Außerdem müssten die Fenster der Fitnessräumlichkeiten zur Vermeidung von Lärmimmissionen geschlossen bleiben. Das eingeholte Sachverständigengutachten habe indes ergeben, dass die Lärmbelastung hauptsächlich über einen Dachlüfter abgestrahlt werde. Es mache aber keinen Unterschied, ob die Außenhaut des Gebäudes durch ein geöffnetes Fenster oder einen geöffneten Dachlüfter unterbrochen werde. Auch insoweit liege deshalb nach Sinn und Zweck ein Verstoß gegen den Auflagenbescheid vor.

Die Beklagten könnten sich auch nicht darauf berufen, dass die Gebäudeabschlusswand am Anwesen des Klägers nicht ausreichend stark sei. Denn zum einen habe insoweit ein von den Beklagten initiiertes Verfahren gegen die Untere Bauaufsichtsbehörde die von den Beklagten behaupteten Verstöße gegen das Bauordnungsrecht nicht bestätigt; zum anderen habe nicht der Kläger, sondern die Beklagten hätten als Verursacher der Lärmemissionen für deren Begrenzung zu sorgen. Im Übrigen habe die Beweisaufnahme ergeben, dass die Lärmimmissionen auch bei einer anderen baulichen Gestaltung der fraglichen Gebäudeabschlusswand nicht niedriger wären.

Auch aus § 242 BGB ergebe sich nichts anderes. Die Beklagten, welche die vorgeschriebenen Grenzwerte verletzten und eine störende Immission herbeiführten, könnten nicht von demjenigen, den sie schädigen, unter Berufung auf Treu und Glauben Duldung verlangen.

Auch bezüglich des Geh- und Fahrrechtes sei die erstinstanzliche Entscheidung richtig. Entgegen der Behauptung der Beklagten habe der Kläger bei der Vereinbarung des Geh- und Fahrrechtes keine Kenntnis von der geplanten Nutzung als Fitnessstudio gehabt und hätte dies auch nicht anhand der Zeichnungen und Pläne erkennen können. Es liege auch kein Verstoß gegen § 139 ZPO vor. Insbesondere müsse eine anwaltlich vertretene Partei nicht darauf hingewiesen werden, dass streitiges Parteivorbringen beweisbedürftig ist. Entgegen der Meinung der Beklagten sei die Nutzung des Geh- und Fahrrechtes als Zufahrt eines Lichtspieltheaters nicht mit der Zufahrt zu einem Fitnessstudio vergleichbar. Insoweit liege keine zulässige Bedarfssteigerung vor, sondern eine vom Geh- und Fahrrecht nicht gedeckte, unvorhersehbare Nutzungsänderung. Im Übrigen sei das Geh- und Fahrrecht bei dem Betrieb des Lichtspieltheaters auch nicht als Zufahrt für Kraftfahrzeuge genutzt worden, sondern habe allein dazu gedient, dass die Kinobesucher nach Vorstellungsende den Kinosaal zu Fuß verlassen konnten.

Auch bezüglich des Oberflächenwassers sei die Berufung unbegründet. Die Tenorierung trage nur der Tatsache Rechnung, dass allein die Beklagten als Störer darüber entscheiden, welche Maßnahmen sie zur Abhilfe ergreifen.

Darüber hinaus hätten die Beklagten auch in den Schriftsätzen vom 29.07.1999 und vom 20.01.2004 den Klägervortrag nicht substantiiert bestritten. Der Sachvortrag der Beklagten zu der von ihnen behaupteten Abgrabung um 30 cm und zu dem Gefälle in Gegenrichtung sei unrichtig und werde bereits durch die vorgelegten Lichtbilder widerlegt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Darüber hinaus wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Landgerichts vom 28.09.2004 (Bl. 264 ff. d.A.) verwiesen (§ 540 I Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

II)

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und bezüglich der Klageanträge zu 2) und 3) begründet, bezüglich des Klageantrags zu 1) teilweise begründet.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch aus § 1004 I BGB auf Unterlassung der von dem Fitness- und Squashcenter ausgehenden Lärmimmissionen, soweit diese die gesetzlich zulässigen Werte überschreiten. Zugrunde zu legen sind die in § 2 der 18. BImSchV festgelegten Immissionsrichtwerte und Spitzenpegel. Das Gesetz differenziert hinsichtlich der zulässigen Lärmbelastung zunächst nach der Art der Bebauung, dann danach, ob sich der Immissionsort außerhalb oder innerhalb eines Gebäudes mit "Aufenthaltsräumen von Wohnungen" befindet, und schließlich zwischen Tag- und Nachtzeiten. Für Aufenthaltsräume in einer Wohnung (nämlich der des Klägers) gilt gem. § 2 III in Verbindung mit § 2 IV Satz 2 BImSchV ein zulässiger Immissionsrichtwert von tags 35 dB (A) und nachts 25 dB (A) und ein zulässiger Spitzenpegel von tags 45 dB (A) und nachts 35 dB (A). Für Immissionen außerhalb eines Gebäudes (etwa auf der Terrasse des Klägers) gilt gem. § 2 II Nr. 2 in Verbindung mit § 2 IV Satz 1 BImSchV ein zulässiger Immissionsrichtwert von tags außerhalb der Ruhezeiten von 60 dB (A), tags innerhalb der Ruhezeiten 55 dB (A) und nachts 45 dB(A) und ein zulässiger Spitzenpegel von tags außerhalb der Ruhezeiten 90 dB (A), tags innerhalb der Ruhezeiten 85 dB (A) und nachts 65 dB (A). Gem. § 2 V BImSchV ist unter dem Begriff "tags" an Werktagen der Zeitraum von 6.00 - 22.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen der Zeitraum von 7.00 - 22.00 Uhr zu verstehen und unter "nachts" der jeweils übrige Zeitraum.

Die durchgeführte Beweisaufnahme hat zu dem Ergebnis geführt, dass in der Wohnung des Klägers tagsüber der zulässige Spitzenpegel von 45 dB (A) regelmäßig überschritten wird, wohingegen keine Überschreitung des Immissionsrichtwertes von 35 dB (A) vorliegt und nachts regelmäßig sowohl der zulässige Spitzenpegel von 35 dB (A) als auch der zulässige Immissionsrichtwert von 25 dB (A) überschritten wird (Bl. 199 - 205). Im Außenbereich liegt dagegen weder tags noch nachts eine Überschreitung der zulässigen Spitzenpegel von 65, 85 bzw. 90 dB (A) vor und auch keine Überschreitung des tags zulässigen Immissionsrichtwertes von 55 dB (A), jedoch eine regelmäßige Überschreitung des nachts zulässigen Immissionsrichtwertes von 45 dB (A), (Bl.207 - 209).

Soweit der von den Beklagten durchgeführte Betrieb des Fitnesscenters zu einer Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte und/oder Spitzenpegel führt, ist der Kläger nicht zur Duldung verpflichtet. Eine Duldungspflicht ergibt sich insbesondere nicht aus der Tatsache, dass der Kläger nach der Inbetriebnahme des Fitnesscenters sein Anwesen so umgebaut hat, dass die Schlafräume nunmehr unmittelbar an die von den Beklagten betriebene Squashhalle angrenzen. Es ist darin entgegen der Auffassung der Beklagten auch kein "venire contra factum proprium" zu sehen. Der Kläger war durch die Art und Weise, in der er die ihm gehörenden Räumlichkeiten zuvor genutzt hat, nicht auf eben diese Art der Nutzung beschränkt, sondern konnte als Eigentümer gem. § 903 Satz 1 BGB nach Belieben mit seiner Sache verfahren. Die Beklagten hatten auch keinen Anlass, darauf zu vertrauen, dass der Kläger sein Eigentum auch weiterhin in der bisher genutzten Art und Weise weiter nutzen werde. Von den Beklagten wird selbst nicht behauptet, dass der Kläger die Änderung der Nutzung seiner Räumlichkeiten nur durchgeführt hätte, um die Beklagten zu schikanieren. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger sein Anwesen nicht weiter verpachtet, auf die damit verbundene Einnahmequelle des Pachtzinses verzichtet, den Betrieb der Gaststätte vollständig eingestellt und umfangreiche Umbaumaßnahmen durchgeführt hat, ist die Annahme einer bloßen Schikane oder eines Rechtsmissbrauchs lebensfremd und fern liegend.

Eine Duldungspflicht des Klägers ergibt sich auch dann nicht, wenn der Kläger - wie die Beklagten behaupten - keine ausreichend starke Brandmauer errichtet hat. Sinn und Zweck der bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Stärke von Brandmauern ist es nämlich nicht, es dem Betreiber einer Sportanlage zu ermöglichen, eine größere Lärmbelästigung zu emittieren, sondern allein der Brandschutz. Selbst wenn der Kläger also gegen die entsprechenden bauordnungsrechtlichen Normen verstoßen hätte, läge die dadurch möglicherweise eingetretene höhere Lärmbelastung außerhalb des Schutzzwecks der verletzten Norm, so dass sich die Beklagten nicht mit Erfolg darauf berufen können.

Auf die Berufung der Beklagten war das erstinstanzliche Urteil deshalb bezüglich des Klageantrags zu 1) entsprechend der Differenzierung der 18. BImSchV wie tenoriert abzuändern und die weitergehende Klage abzuweisen. Eine Verurteilung zur Einhaltung der gesetzlich zulässigen Höchstwerte hatte auch insoweit zu erfolgen, als diese von den Beklagten nicht überschritten wurden. Denn die Vielzahl der vom Sachverständigen festgestellten Überschreitungen der zulässigen Spitzenpegel und Immissionsrichtwerte führt dazu, dass insgesamt eine Wiederholungsgefahr im Sinne des § 1004 I 2 BGB begründet ist. Es ist insoweit anerkannt, dass § 1004 I 2 BGB bereits dann eingreift, wenn eine künftige Beeinträchtigung nahe bevorsteht (so ausdrücklich auch OLG Zweibrücken NJW 1992, 1242 zu den bevorstehenden Lärmbelästigungen durch eine Tennisanlage).

2. Bezüglich des Klageantrags zu 2) ist die Berufung begründet, das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch auf Unterlassung des Betretens oder Befahrens seines Grundstücks aus § 1004 I BGB. Denn der Kläger ist aufgrund des zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks der Beklagten eingetragenen Geh- und Fahrrechts gem. §§ 1004 II, 1018 BGB zur Duldung dieser Nutzung verpflichtet.

Die zugunsten der Beklagten eingetragene Grunddienstbarkeit ist zeitlich unbefristet und nicht im Hinblick auf Art, Dauer, Umfang, Tageszeit, Qualität oder Intensität der Nutzung beschränkt. Von Anfang an diente das Geh- und Fahrrecht unstreitig nicht nur der privaten Nutzung, sondern war auch und gerade für die gewerbliche Nutzung (nämlich als Zufahrt für die Besucher des Lichtspieltheaters) bestimmt. Richtig ist, dass die Art des betriebenen Gewerbes sich durch die Eröffnung des Fitnessstudios geändert hat. Eine solche Nutzungsänderung kann unter Umständen trotz eines unbeschränkt formulierten Umfangs der Grunddienstbarkeit unzulässig sein. Dies ist aber die Ausnahme, für deren Vorliegen der Kläger darlegungs- und beweisbelastet ist. Denn grundsätzlich richtet sich der Inhalt und Umfang der Grunddienstbarkeit mangels abweichender Vereinbarung nach den jeweiligen Bedürfnissen des herrschenden Grundstücks (so Palandt-Bassenge, BGB, 65. Auflage 2006, § 1018 RN 9; BGH NJW-RR 2003, 1235). Insbesondere bei einem Geh- und Fahrrecht muss die Beschränkung auf bestimmte Nutzungszwecke eindeutig und zweifelsfrei erkennbar sein (so Palandt-Bassenge a.a.O. § 1018 RN 16; BGH NJW 1985, 385). Angesichts der Art der auf dem Grundstück der Beklagten befindlichen Räumlichkeiten (ehemaliges Kino mit Halle) musste sich dem Kläger bei Abschluss der beiden notariellen Verträge vom 23.10.1991 und vom 26.03.1993 eine fortgesetzte gewerbliche Nutzung des Grundstücks aufdrängen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob ihm die konkrete Nutzungsart bekannt war. Es wäre Sache des Klägers gewesen, substantiiert darzulegen und zu beweisen, wie genau das Geh- und Fahrrecht zunächst genutzt worden ist und wie es seit der Eröffnung des Fitnessstudios genutzt wird. In der Änderung der Nutzungsart von einem Lichtspieltheater zu einem Fitnessstudio kann dabei eine unvorhersehbare Bedarfssteigerung liegen, die unzulässig ist. Es kann damit aber auch eine gleich bleibende oder sogar geringere Belastung verbunden sein (siehe den Vortrag der Beklagten auf Bl. 77 d.A.). Das hängt von der tatsächlichen Ausgestaltung der früheren und der gegenwärtigen Nutzung ab. Entscheidend ist beispielsweise, wie viele Kinobesucher die Zufahrt zuvor nutzten, wie viele Vorstellungen täglich stattfanden, wie viele Kunden das Fitnessstudio täglich aufsuchen, zu welchen Zeiten das Geh- und Fahrrecht zuvor genutzt worden ist und zu welchen Zeiten es nunmehr genutzt wird. Zu all dem fehlt jeder substantiierte Vortrag des Klägers. Das erstinstanzliche Gericht hat den Kläger durch Beschluss vom 14.11.2003 ausdrücklich auf den fehlenden Vortrag hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Trotz dieses Hinweises hat der Kläger indes keine Einzelheiten der früheren und der jetzigen Nutzung in ausreichend substantiierter Weise geschildert. Der insoweit einzige relevante Vortrag des Klägers, dass das klägerische Grundstück bei der früheren Nutzung ausschließlich zu Fuß von den Besuchern des Kinos in Anspruch genommen worden ist, während die Kunden des Fitnessstudios nunmehr durch Fahrzeuge das Geh- und Fahrrecht ausnutzen, ist zum einen unzureichend, zum anderen bestritten (vgl. bereits die Klageerwiderung vom 29.07.1999 Seite 5 = Bl. 43 d.A. und Schriftsatz vom 20.01.2004 Seite 4 = Bl. 255 oben) und von dem insoweit beweisbelasteten Kläger nicht unter Beweis gestellt. In diesem Zusammenhang ist zudem folgendes zu beachten: Auch ohne Änderung der Nutzung von einem Lichtspieltheater zu einem Fitnessstudio hätte sich infolge der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung die tatsächliche Inanspruchnahme der Grunddienstbarkeit geändert. Denn selbst dann, wenn die Besucher des Lichtspieltheaters dieses früher zu Fuß aufgesucht haben sollten, würden sie heute aufgrund der geänderten Verhältnisse oftmals mit dem Auto vorfahren. Da das Geh- und Fahrrecht gerade nicht auf das Begehen des Grundstücks beschränkt worden ist, wäre auch beim Kinobetrieb insoweit eine zulässige Umfangserweiterung der Grunddienstbarkeit eingetreten (so Bassenge in Palandt a.a.O. § 1018 RN 11).

Hinsichtlich des Hauptantrags ist die Berufung mithin begründet und die klage abzuweisen.

Bezüglich des gestellten Hilfsantrags gilt folgendes:

Ein Geh- und Fahrrecht dient dem Überqueren des belasteten Grundstücks und begründet kein Abstellrecht (vgl. Palandt-Bassenge a.a.O. § 1018 RN 16; OLG Karlsruhe NJW-RR 1991, 785). Der Kläger hat in der Klageschrift vom 10.06.1999 auf Seite 6 vorgetragen, dass die Beklagten (nicht die Besucher des Fitnessstudios!) ihre Fahrzeuge auf dem vom Geh- und Fahrrecht betroffenen Grundstücksteil des Klägers parken. Diese Behauptung hat er auch durch Vernehmung der Zeugin J. unter Beweis gestellt (Bl. 6). Die Beklagten haben diese Behauptung bestritten (vgl. ausdrücklich auf Bl. 44 d.A. und Bl. 255 d.A. und konkludent auf Bl. 57 d.A.). Mit Schriftsatz vom 20.01.2004 haben die Beklagten indes eingeräumt, dass sie aufgrund einer gesonderten Vereinbarung mit dem Kläger ihre Fahrzeuge auf dessen Grundstück geparkt haben. Diese Vereinbarung sei jedoch drei Jahre zuvor (also im Jahr 2001 und danach zeitlich betrachtet nach der entsprechenden Behauptung des Klägers in der Klageschrift vom 10.06.1999) aufgehoben worden und die Beklagten hätten seit dieser Zeit keine Fahrzeuge mehr auf dem klägerischen Grundstück abgestellt (Bl. 255 d.A.). Da die von den Beklagten vorgetragenen Ereignisse zeitlich nach der entgegen gesetzten Behauptung des Klägers stattgefunden haben und der Kläger diesem Vortrag nicht widersprochen hat, haben die Beklagten (unabhängig von der Frage, ob sie vormals erlaubt oder unerlaubt auf dem klägerischen Grundstück geparkt haben) jedenfalls seit 5 Jahren unstreitig nicht mehr auf dem klägerischen Grundstück geparkt, so dass die gem. § 1004 I Satz 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr fehlt, die noch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen muss (Palandt-Bassenge a.a.O. § 1004 RN 32). Auch bezüglich des Hilfsantrags ist die Berufung somit begründet und die Klage abzuweisen.

3. Soweit der Kläger die Unterlassung der Ableitung von Oberflächenwasser vom Grundstück der Beklagten auf sein Grundstück begehrt und beantragt, die Beklagten zu verpflichten, geeignete Maßnahmen gegen das von ihrem Grundstück ablaufende Oberflächenwasser zu ergreifen, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Denn es ist weder hinreichend substantiiert dargetan noch ersichtlich, dass die Beklagten die natürlichen Abflussverhältnisse für den Kläger nachteilig verändert hätten. Allein die - streitige - Tatsache, dass Oberflächenwasser vom Grundstück der Beklagten auf sein Grundstück fließt, begründet noch keinen Anspruch auf Unterlassung aus § 1004 I BGB. Soweit Regenwasser allein aufgrund des von Natur aus vorhandenen Gefälles auf das klägerische Grundstück fließen sollte, fehlt es bereits an einer den Beklagten zurechenbaren Handlung (so etwa Bassenge in Palandt a.a.O. § 1004 RN 20; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1991, 1115). Den durch die natürlichen topographischen Verhältnisse herbeigeführten Ablauf des Regenwassers hat der Kläger hinzunehmen. Auch insoweit ist die Berufung mithin begründet und die Klage unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 100 IV ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, für jede Partei unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass die Revision nicht zugelassen ist und gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO die Nichtzulassungsbeschwerde für jede der Parteien unzulässig ist, da die Beschwer jeder der Parteien im Berufungsverfahren unter 20.000,- EUR liegt.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 II Satz 1 ZPO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO, wobei der Streitwert des Klageantrags zu 1) mit 5.000,- EUR, des Klageantrags zu 2) mit 3.000.- EUR und des Klageantrags zu 3) mit 2.000,- EUR bewertet wurde.

Ende der Entscheidung

Zurück