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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 25.01.2005
Aktenzeichen: 4 U 617/03
Rechtsgebiete: StVZO, ZPO, AGBG, BGB, EGBGB


Vorschriften:

StVZO § 70
ZPO § 513 Abs. 1
ZPO § 529
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 546
AGBG § 9
AGBG § 9 Nr. 1
BGB § 242
BGB § 397
BGB § 631
BGB § 633 Abs. 1 a. F.
BGB § 633 Abs. 3 a. F.
BGB § 634 Abs. 1 Satz 3 2. Alt. a. F.
BGB § 635 a. F.
BGB § 640 Abs. 2 a. F.
EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1
Wer bei einem Werkunternehmer die Herstellung eines speziellen, für das Eichen von Industriewaagen geeigneten LKWs (Sonderfahrzeug) nebst Anhänger nach detaillierten eigenen Vorgaben bestellt, kann nicht verlangen, dass das Fahrzeug Fahreigenschaften eines normalen, für den Straßenverkehr konzipierten LKWs aufweist.
Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 12.06.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (6 O 501/97) wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

A. Die Parteien streiten um Ansprüche auf Grund von Werkmängeln.

I. Der Kläger betreibt einen Eichservice, die Beklagte einen Fahrzeugbau (Bl. 4 d. A.).

Die Beklagte stellte im Auftrag des Klägers einen Rückwärtskippaufbau für ein im Eigentum des Klägers stehendes Volvo-Fahrgestell (im Folgenden: Motorwagen) sowie einen Dreiachsplattformanhänger (im Folgenden: Anhänger) zum Transport von Eichgewichten und zum Eichen von Waagen her, was teilweise durch Befahren der Waage mit dem gesamten mit Eichgewichten beladenen Lastzug geschieht (Bl. 4, 124 u. 152 d. A.; vgl. Auftragsbestätigungen vom 30.12.1996 - Bl. 29 und Bl. 36 d. A.).

Die Parteien vereinbarten, dass der Motorwagen folgende Eigenschaften haben sollte (Bl. 124 u. 153 d. A.):

1. Der Aufbau sollte abgesetzt, auf 4 Stützen stehend, mit 25 t Eichgewichten beladbar sein.

2. Die Aufbaugestaltung sollte als Hinterkipper ausgeführt sein, um Schüttgüter transportieren zu können.

3. Der Aufbau sollte mit Eichgewichten in Rollenform, die eine Punktbelastung von ca. 2 t haben, beladbar sein, ohne dass der Boden sich im Bereich zwischen den Quertraversen einbeult.

4. Der Wechselaufbau sollte einzeln an einem Kran aufgehängt werden können und dabei mit 20 t Eichgewichten beladen sein.

5. Der gesamte Motorwagen sollte, beladen mit 20 t Eichgewichten, mit einem Kran angehoben werden können, wobei darauf geachtet werden musste, dass die Aufhängepunkte für das Krangeschirr nur am Aufbau, nicht aber am Motorwagen sein durften.

Mit Schreiben vom 01.04.1997 (Bl. 46 d. A.) teilte der Kläger der Beklagten u. a. mit, dass der Motorwagen fertig mit Aufbau 12,3 t wiegen sollte und dass der Ladeboden des Motorwagens in 5 mm Stärke auszuführen sei (Bl. 5 d. A.). Mit Schreiben vom 23.06.1997 (Bl. 49 d. A.) teilte der Kläger mit, dass der Ladeboden in 5 mm dickem Stahl auszuführen sei, da der Wagen ansonsten zu schwer werde und an Nutzlast verliere (Bl. 6 d. A.). Bei der Fertigung fügte die Beklagte zusätzlich einen 50 mm starken Holzboden als Unterlage für den Stahlboden ein (Bl. 6 d. A.).

Am 28.06.1997 fand bei der Beklagten ein Abnahmetermin bezüglich der gefertigten Fahrzeuge statt. Der Kläger fertigte ein handschriftliches Protokoll über die von ihm gerügten Mängel. Er nahm das Fahrzeug mit Anhänger an dem genannten Tag ab und zahlte den vereinbarten Werklohn (Bl. 7 d. A.). Auf dem vom Kläger vorformulierten Schreiben betreffend die Zahlung des vereinbarten Werklohns unter dem Vorbehalt bestimmter Mängel für den Rückwärtskippaufbau (Bl. 55 d. A.) ist als handschriftlicher Zusatz enthalten:

"Ferner erkläre ich an Eides Statt, dass der übergebene Scheck ... nicht gesperrt wird bzw. auf irgend eine andere Weise gestoppt wird."

Das Schreiben ist unterzeichnet vom Kläger, dem Zeugen E. und einem Vertreter der Beklagten.

Eine gleichlautende Erklärung findet sich auf einem entsprechenden Schreiben des Klägers betreffend den Anhänger vom 28.06.1997 (Bl. 63 d. A.), das ebenfalls vom Kläger, dem Zeugen E. und dem Vertreter der Beklagten unterzeichnet ist.

Bei der Abnahme wies die Hydraulikanlage am Rückwärtskippaufbau ein Leck auf. Die Parteien vereinbarten, dass der Kläger hierfür und wegen einer weiteren Beanstandung 400,-- DM netto erhalten sollte und dass die Beklagte zur Mängelbeseitigung verpflichtet sei, wenn sich der Mangel nicht durch Nachziehen der Verschraubungen am Rückwärtskippaufbau beseitigen lasse.

Mit Schreiben vom 08.07.1997 (Bl. 56 d. A.) forderte der Kläger die Beklagte zur Mängelbeseitigung bis zum 10.07.1997 auf, was diese jedoch mit Schreiben vom 09.07.1997 (Bl. 58 d. A.) ablehnte (Bl. 7 d. A.).

II. Der Kläger hat mit der vorliegenden Klage Ansprüche wegen einer Reihe behaupteter Mängel der Werkleistung der Beklagten geltend gemacht.

Er hat behauptet:

1. Bei der Abholung des Fahrzeugs habe die Beklagte sich geweigert, dieses herauszugeben, wenn der Kläger auf den gerügten Mängeln bezüglich des Ladebodens, des Gewichts des Fahrzeugs und des Lecks an der Hydraulikanlage bestehe (Bl. 6, 8 u. 10 d. A.). Da der Kläger das Fahrzeug dringend benötigt habe, habe er das Fahrzeug am 28.06.1997 mitgenommen, das Abnahmeprotokoll unterzeichnet, sich die Mängelrüge jedoch mündlich vorbehalten (Bl. 7 u. 8 d. A.).

2. Für die Nachbesserung des Ladebodens, die nur durch Anfertigung einer neuen Wechselbrücke aus Stahl möglich sei, sei ein Geldbetrag von 18.000,-- DM erforderlich (Bl. 6 d. A.). Da die Beklagte die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert habe, könne er, der Kläger, diesen Betrag als Vorschuss verlangen (Bl. 7 d. A.).

3. Der Anhänger habe ein zu hohes Gewicht. Für die diesbezügliche Nachbesserung hat der Kläger einen Vorschuss in Höhe von 4.000,-- DM beansprucht (Bl. 7 u. 9 d. A.). Der Kläger hat hierzu behauptet, es sei zwischen den Parteien nachträglich mündlich ein Maximalgewicht von 4.500 kg vereinbart worden, ohne dass dies schriftlich bestätigt worden sei. Durch das tatsächliche Gewicht von 6.000 kg gehe eine für den Transport von Eichgewichten erforderliche Nutzlast von 1,5 t verloren (Bl. 8 d. A.).

4. Der Mangel an der Hydraulikanlage sei von der Beklagten trotz mehrer Aufforderungen seitens des Klägers und der Anerkennung der Mängelbeseitigungspflicht seitens der Beklagten nicht beseitigt worden (Bl. 10 f d. A.). Für dessen Beseitigung hat der Kläger einen Betrag von 400,-- DM als Vorschuss beansprucht (Bl. 10 d. A.).

5. Der Kläger hat ferner behauptet, es sei vereinbart worden, dass der Motorwagen ein Maximalgewicht von 12,3 t nicht überschreiten dürfe.

6. Die Fahrweise des Anhängers sei unruhig. Dieser halte bei normaler Fahrgeschwindigkeit nicht die Fahrspur sauber ein und wippe auf und nieder (Bl. 11 d. A.). Zwei Nachbesserungsversuche in der Werkstatt der Beklagten sei erfolglos verlaufen (Bl. 12 f d. A.). Bei dem vom Kläger vorgegebenen Radstand von 2.800 mm sei bei ordnungsgemäßer Bauweise ein ruhiges Fahrverhalten des Anhängers möglich. Der Kläger hat Ersatz bereits getätigter Aufwendungen für die Nachbesserung dieses Mangels gemäß Rechnung der Fa. T. vom 25.11.1997 (Bl. 88 d. A.) in Höhe von 2.164,21 DM beansprucht, welche neue Reifen für die Vorderachse sowie Arbeiten an der Ersatzradhalterung umfassen würden.

7. Die Ladehöhe von Motorwagen und Anhänger sei höher als vertraglich vereinbart. Die Mängelbeseitigungskosten beliefen sich auf mindestens 3.000,-- DM (Bl. 14 f d. A.).

8. Der Kläger hat ferner Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 159,65 DM bezüglich der vereinbarten Lieferung eines Kotflügels verlangt (Bl. 15 f d. A. - vgl. Kostenvoranschlag Bl. 98 d. A.).

9. Er hat des Weiteren Ersatz der Mängelbeseitigungskosten für die nach seiner Behauptung mangelhafte Gabelführung am Motorwagen beansprucht (Bl. 16 f d. A.). Den Stapler und die Anbauteile für die Gabelführungen habe der Kläger - unstreitig - der Beklagten zur Verfügung gestellt (Bl. 16 d. A.). Die von der Beklagten hergestellte Stapler-Anhängevorrichtung sei jedoch zu groß, was zu einer Deformation geführt habe. Die Mängelbeseitigung habe gemäß der Rechnung der Fa. W. vom 29.08.1997 (Bl. 101 d. A.) 704,-- DM erfordert. Ferner hat der Kläger für Eigenarbeiten bei der Beseitigung dieses Mangels Vergütung für 9 Stunden à 95,-- DM beansprucht (Bl. 17 d. A.).

10. Der Kläger hat darüber hinaus Schadensersatz wegen der Nichtvorlage eines - von der Beklagten im Laufe des Rechtsstreits zu den Akten gereichten - TÜV-Gutachtens gemäß § 70 StVZO für den Anhänger (Bl. 225 d. A.) geltend gemacht. Den Schaden hat er auf 940,-- DM beziffert - einschließlich einer nach Auffassung des Klägers zurückzuzahlenden Selbstbeteiligung in Höhe von 400,-- EUR (Bl. 18 d. A.).

11. Weitere 200,-- DM Schaden seien durch einen Kurzschluss, der seine Ursache in der Getriebeschallisolierung habe, angefallen (Bl. 19 f d. A.).

12. Anlässlich der Mängelbeseitigung eines schadhaften Ventils seien dem Kläger Fahrtkosten für eine Strecke von 70 km in Höhe von 115,-- DM entstanden (Bl. 20 d. A.). Ferner seien Fahrtkosten für Testfahrten angefallen, die der Überprüfung und Nachbesserung des Fahrverhaltens des Fahrzeugs mit Anhänger gedient hätten. Der Zeuge J. habe erklärt, die Testfahrten würden von der Beklagten bezahlt, wobei von dieser Zusage Kraftstoffverbrauch und Zeitaufwand erfasst gewesen seien (Bl. 20 f d. A.). Der Kläger hat den diesbezüglichen Aufwand auf 2.840,-- DM beziffert (vgl. wegen der Einzelheiten: Bl. 21 d. A.).

13. Durch die Nichtlieferung der zweiten Zuggabel sei ein weiterer Schaden von 2.340,-- DM entstanden (Bl. 21 f d. A.).

14. Der Kläger hat ferner behauptet, 164,06 DM für die Nachbesserung eines Kurzschlusses auf der Begrenzungsleuchte gemäß Rechnung der Fa. T. vom 24.09.1997 (Bl. 106 d. A.) aufgewendet zu haben, deren Ersatz er verlangt hat (Bl. 106 d. A.).

15. Für die Nachbesserung der Bremsanlage des Motorwagens hat der Kläger 1.000,-- DM Vorschuss beansprucht (Bl. 23 d. A.).

16. Ein Schaden in Höhe weiterer 4.000,-- DM sei infolge der Nachbesserung der Lackierung an der Wechselbrücke unter dem Motorwagen entstanden, da an dieser unter dem Lack Rost durchgekommen sei (Bl. 24 d. A.).

17. Die Achslast des Motorwagens sei zu gering gewesen, nämlich 9 t statt vereinbarter 10 t, weshalb er nur eine geringere Nutzlast transportieren könne. Die Kosten der Mängelbeseitigung betrügen ca. 8.000,-- DM (Bl. 24 f d. A.).

18. Der Kläger hat ferner Ersatz auf Grund der Rechnung vom 31.12.1997 für den Einbau von Senkdrosseln gezahlter 1.035,-- DM verlangt (Bl. 330 f d. A.).

19. Schließlich hat der Kläger Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich der aus den Mängeln resultierende Schäden beantragt, die über die Kosten der Nachbesserung hinausgehen (Bl. 26 d. A.).

III. Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 43.016,92 DM nebst 9 % Zinsen aus 41.981,92 DM seit dem 22.01.1998 und aus weiteren 1.035,-- DM seit dem 01.08.1998 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger sämtliche über den im Klageantrag zu 1) hinausgehende Aufwendungen und Schäden zu ersetzen hat, die ihm dadurch entstehen, dass

a) die Beklagte den Motorwagenboden des Motorwagens Volvo (amtl. Kennz.:; Fahrzeug-Ident-Nr.:) mit einem 50 mm starken Holzboden unterlegt hat und dadurch nicht so haltbares Material verwandt hat wie Stahl,

b) die Beklagte das vertraglich vereinbarte Gewicht von 12,3 t des Motorwagens Volvo (amtl. Kennz.:; Fahrzeug-Ident-Nr.:) überschritten und dadurch die vertraglich vereinbarte Nutzlast dieses Fahrzeugs um 1,8 t eingeschränkt hat,

c) die Beklagte das vertraglich vereinbarte Gewicht von 4.500 kg des Dreiachsplattformanhängers (amtl. Kennz.:; Fahrzeug-Ident-Nr.:) überschritten und dadurch die vertraglich vereinbarte Nutzlast dieses Anhängers um 1,5 t eingeschränkt hat,

d) die Beklagte die Leckage an der Hydraulikanlage des Rückwärtskippaufbaus des Motorwagens Volvo (amtl. Kennz.:; Fahrzeug-Ident-Nr.:) nicht beseitigt hat,

e) die Fahrweise des Dreiachsplattformanhängers (amtl. Kennz.:; Fahrzeug-Ident-Nr.:) unruhig ist und er bei normaler Fahrgeschwindigkeit die Fahrspur nicht sauber einhält und auf und nieder wippt,

f) die Ladefläche des Motorwagens Volvo (amtl. Kennz.:; Fahrzeug-Ident-Nr.:) 1.559 mm und die Ladefläche des Dreiachsplattformanhängers (amtl. Kennz.:; Fahrzeug-Ident-Nr.:) 1.444 mm beträgt und dadurch die vertraglich vereinbarte Höhe der Ladefläche des Motorwagens von 1.492 mm und die vertraglich vereinbarte Höhe der Ladefläche des Dreiachsplattformanhängers von 1.434 mm übersteigt, was zu einer unruhigen Fahrweise und zu einem erhöhten Kraftstoffverbrauch führt,

g) die Beklagte dem Kläger das Gutachten nach § 70 StVZO für die Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO für den Motorwagen Volvo (amtl. Kennz.:; Fahrzeug-Ident-Nr.:) Dreiachsplattformanhängers (amtl. Kennz.:; Fahrzeug-Ident-Nr.:) und den Dreiachsplattformanhänger (amtl. Kennz.:; Fahrzeug-Ident-Nr.:) nicht bis zur Rechtshängigkeit der Klage vorgelegt hat,

h) die Beklagte einen Kurzschluss in der Getriebeschallisolierung des Motorwagens Volvo (amtl. Kennz.:; Fahrzeug-Ident-Nr.:) verursacht hat und dadurch ein Kurzschluss auftritt, wenn der von der Beklagten gefertigte Dreiachsplattformanhänger (amtl. Kennz.:; Fahrzeug-Ident-Nr.:) an den Motorwagen angehängt wird,

i) beim Lösen des roten Luftschlauches nur die Vorderachse am Dreiachsplattformanhänger (amtl. Kennz.:; Fahrzeug-Ident-Nr.:) bremst und beim Lösen der Bremse an der Vorderachse des Dreiachsplattformanhängers ungebremst ist und erst durch Ziehen des roten Knopfes die Federspeicher entlüftet werden,

j) an der Wechselbrücke am Motorwagen Volvo (amtl. Kennz.:; Fahrzeug-Ident-Nr.:) an verschiedenen Stellen Rost unter dem Lack durchkommt und am Dreiachsplattformanhänger (amtl. Kennz.:; Fahrzeug-Ident-Nr.:) Rost an den Stellen erkennbar ist, an denen die Stoßdämpferaufnahmen neu angeschweißt wurden und die Ausschnitte für die Staplerräder von der Beklagten vorgenommen wurden,

3. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger drei Achsen mit einer zulässigen Achslast von nur je 9 t Achslast pro Achse an Stelle der vertraglich geschuldeten Achslast von je 10 t pro Achse im Dreiachsplattformanhänger (amtl. Kennz.:; Fahrzeug-Ident-Nr.:) eingebaut hat und die Beklagte verpflichtet ist, diesen Mangel gegenüber dem Kläger nachzubessern,

hilfsweise dem Kläger die dafür erforderlichen Aufwendungen für die Nachbesserung zu ersetzen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

IV. Die Beklagte hat behauptet:

1. Kernpunkt der Vereinbarungen der Parteien sei gewesen, dass Motorwagen und Anhänger die TÜV-Zulassung (vgl. Ausnahmegenehmigung Bl. 203 d. A.) erhielten. Der Kläger habe ständig Änderungswünsche bezüglich der Ausführungsart geäußert, die aus technischer Sicht nicht durchführbar gewesen seien (vgl. im Einzelnen Bl. 125 ff d. A.). Die letztlich hergestellte Ausführung sei mit dem Kläger in einer Vielzahl von Gesprächen während der Fertigungsphase abgestimmt worden. Dazu gehöre auch die Ausführung des Ladebodens mit einer Holzunterlage, ohne die die gewünschte Belastbarkeit nicht habe gewährleistet werden können (Bl. 127 d. A.).

2. Anlässlich der Abholung des Fahrzeugs am 28.06.1997 sei der Kläger, der die vermeintlich vereinbarungswidrige Ausführung desselben gerügt habe, darauf hingewiesen worden, dass das Fahrzeug entsprechend den Vereinbarungen und den technischen Notwendigkeiten hergestellt worden sei. Dies habe der Kläger auch nach längerer Diskussion eingesehen. Er habe sich jedoch Mängelrügen weder schriftlich durch Vermerk im Abnahmeprotokoll noch mündlich vorbehalten (Bl. 128 f d. A.).

3. Das Gewicht des Anhängers entspreche den getroffenen Absprachen. Es sei nie vereinbart worden, dass dieser weniger als 6.000 kg wiegen solle. Auch insoweit habe der Kläger bei der Abnahme eingeräumt, dass der Anhänger vereinbarungsgemäß gefertigt worden sei (Bl. 130 d. A.).

4. Hinsichtlich des Mangels an der Hydraulikanlage habe der Kläger der Beklagten keine hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung eingeräumt (Bl. 131 d. A.).

5. Das Fahrverhalten des Anhängers sei durch den vom Kläger vorgegebenen Radstand von 2.800 mm bedingt (Bl. 132 d. A.). Die Luftfederbälge seien von der Beklagten - unstreitig - kostenlos zur Verfügung gestellt worden. Die Federbälge habe der Kläger jedoch selbst einbauen wollen (Bl. 133 d. A.). Da der Einbau der Luftfederbälge auch nicht zur Verbesserung des Fahrverhaltens erforderlich sei, seien diese von der Beklagten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Verfügung gestellt worden (Bl. 134 d. A.).

6. Die etwas heraufgesetzte Konstruktionshöhe von Motorwagen und Anhänger habe weder negative Auswirkungen auf das Fahrverhalten noch auf den Kraftstoffverbrauch (Bl. 134 d. A.). Auch diese Rüge habe der Kläger anlässlich des Abholtermins als unzutreffend nicht mehr erhoben und weder schriftlich noch mündlich aufrecht erhalten (Bl. 135 d. A.).

7. Gegenüber dem Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 159,65 DM hat die Beklagte mit ihrem Anspruch auf Beteiligung an den Kosten für die Änderung des Zuggutachtens in Höhe von 400,-- DM aufgerechnet. Sie hat behauptet, sie habe das Zuggutachten längst bezahlt. Das TÜV-Gutachten (Bl. 214 d. A.) sei bisher vom Kläger nicht bei der Beklagten abgeholt worden (Bl. 136 d. A.).

8. Bezüglich der Kosten für die Testfahrten hat sich die Beklagte nur bereit erklärt, die Kosten für 30 Liter Dieselkraftstoff zu übernehmen. Auch insoweit hat die Beklagte die Aufrechnung mit dem Anspruch auf Beteiligung an den Kosten für das TÜV-Gutachten erklärt (Bl. 137 f d. A.).

9. Hinsichtlich der Montage der zweiten Zuggabel sei beim ersten Werkstatttermin festgestellt worden, dass hierfür die Aufnahmeböcke verändert werden müssten. Es habe ein neuer Termin vereinbart werden sollen, was jedoch aus vom Kläger zu vertretenden Gründen nicht geschehen sei (Bl. 138 d. A.).

10. Der bei der Fa. T. beseitigte Kurzschluss sei dadurch entstanden, dass der Kläger mit dem Gabelstapler ein Kabel durchtrennt habe (Bl. 139 d. A.).

11. Im Hinblick auf die Tragkraft der Achsen sei bei der vom Kläger verlangten Felge mit 120 mm Einpresstiefe zwingend eine sogenannte B-Nabe erforderlich, was zur Folge habe, dass sich die technische Tragkraft auf 9 t reduziere. Hierauf sei der Kläger von Anfang an hingewiesen worden und habe sich damit einverstanden erklärt. Bei einem technischen Gesamtgewicht von 27 t, verbunden mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 26 t sei ohnehin eine Nutzlasterhöhung nicht zu erreichen (Bl. 140 d. A.).

12. Hinsichtlich der gerügten Rostschäden hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.

13. Gegenüber dem Betrag von 1.035,-- DM aus der Rechnung vom 31.12.1997 hat die Beklagte eingewendet, sie habe insoweit bisher keine Rechnung erhalten.

V. Das Landgericht hat - nach Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugen T. (Bl. 269 d. A.), J. (Bl. 271 d. A.), E. (Bl. 273 d. A.) und J. (Bl. 274 d. A.) sowie Einholung schriftlicher Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. vom 01.02.2000 (Bl. 300 d. A.) und vom 12.09.2001 (Bl. 343 d. A.) nebst mündlicher Erläuterung am 10.04.2003 (Bl. 387 d. A.) - mit dem am 12.06.2003 verkündeten Urteil (Bl. 396 d. A.) die Beklagte verurteilt, an den Kläger 3.202,73 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 22.01.1998 zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landgericht hat dem Kläger lediglich einen Anspruch auf Zahlung von 159,65 DM wegen Nichtlieferung eines Kotflügels, von 1.429,-- DM für die Verlängerung der Gabelführung, von 30,-- DM für 30 Liter Dieselkraftstoff, auf Rückzahlung von 2.340,-- DM für den Einbau der Zuggabel verauslagter Kosten, auf Zahlung von 1.460,-- DM für die Beseitigung der Roststellen an der Wechselbrücke und von 1.035,-- DM für die Lieferung und den Einbau der Senkdrosseln zugesprochen. Von dem Gesamtbetrag von 6.453,65 DM seien die Teilbeträge von 30,-- DM und 159,65 DM in Abzug zu bringen, da die Beklagte gegenüber diesen die Aufrechnung erklärt habe. Es verblieben daher 6.264,-- DM = 3.202,73 EUR. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug.

VI. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er einen Teil der durch das angefochtene Urteil abgewiesenen Ansprüche weiterverfolgt.

Der Kläger trägt vor, er habe einen Anspruch auf Zahlung weiterer 33.804,30 EUR nebst Zinsen:

1. Das Landgericht habe hinsichtlich der Ladefläche des Motorwagens verkannt, dass die Ladefläche aus Holz von der vertraglich vereinbarten aus Stahl abweiche. Es liege also eine Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der vertraglichen Soll-Beschaffenheit vor. Hierin liege ein Mangel, da der Holzboden schwerer sei als der Stahlboden und vom Kläger - entgegen den Feststellungen des Landgerichts - auch nicht akzeptiert worden sei (Bl. 478 d. A.).

Das Landgericht habe ferner verkannt, dass gemäß § 2 Nr. 4 der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Beklagten (Bl. 32 d. A.), der - unstreitig - Vertragsbestandteil geworden sei, mündliche Abreden und nachträgliche Änderungswünsche nur dann Vertragsbestandteil würden, wenn sie von der Beklagten oder dem Kunden dem Vertragspartner schriftlich mitgeteilt und von diesem unverzüglich schriftlich bestätigt würden. Dies sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt (Bl. 479 d. A.). Daher sei es bei er ursprünglichen, sich aus der Auftragsbestätigung ergebenden Regelung geblieben. Auch habe der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 23.06.1997 (Bl. 49 d. A.) ausdrücklich mitgeteilt, dass der Ladeboden als Stahlboden auszuführen sei, da ansonsten der Motorwagen zu schwer werde (Bl. 479 d. A.). Das Landgericht habe darüber hinaus die Aussage des Zeugen J. nur unzureichend gewürdigt (Bl. 479 f d. A.).

Das Landgericht habe sich hinsichtlich der Vereinbarungen zwischen den Parteien rechtsfehlerhaft auf ein Sachverständigengutachten gestützt (Bl. 481 d. A.).

Die Beklagte sei daher zur Zahlung eines weiteren Vorschusses für die Mängelbeseitigung in Höhe von 18.000,-- DM = 9.203,25 EUR zu verurteilen (Bl. 481 d. A.).

2. Das Gericht habe bezüglich des Gewichts des Motorwagens verkannt, dass es für das Vorliegen eines Mangels auf die Vereinbarungen der Parteien ankomme. Daher sei maßgeblich, dass vereinbart gewesen sei, dass der Motorwagen fertig mit Aufbau 12,3 t habe wiegen sollen, jedoch durch die Verwendung von Holz schwerer geworden sei (Bl. 482 d. A.). Der Wagen weiche demnach von der vertraglich geschuldeten Soll-Beschaffenheit ab (Bl. 483 d. A.). Es liege auch eine Beeinträchtigung des vertraglich vorausgesetzten Zwecks des Wagens vor, da er, der Kläger, nur eine geringere Nutzlast transportieren könne, um das auf den von ihm genutzten Straßen zulässige Gesamtgewicht nicht zu überschreiten (Bl. 483 d. A.). Ihm stehe daher ein Anspruch auf Vorschuss auf die Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 18.000,-- DM = 9.203,25 EUR zu, welche mit den Kosten unter Ziffer 1) identisch seien, da beide Mängel durch dieselbe Maßnahme zu beseitigen seien (Bl. 483 d. A.).

3. Zwar sei in der Auftragsbestätigung vom 30.12.1996 ein Gewicht des Anhängers von ca. 6.000 kg angegeben gewesen, anfangs 1997 sei jedoch zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten mündlich vereinbart worden, dass das Gewicht nur 4.500 kg betragen dürfe (Bl. 484 d. A.). Fehlerhaft habe das Landgericht den Geschäftsführer der Beklagten hierzu nicht vernommen und auch das Schreiben des Klägers vom 08.07.1997 (Bl. 56 d. A.) nicht gewürdigt (Bl. 484 d. A.). Da das tatsächliche Gewicht des Anhängers 6.000 kg betrage, liege auch insoweit eine Abweichung von der Soll-Beschaffenheit vor und der vertragliche Zweck sei beeinträchtigt, da der Kläger infolge des höheren Eigengewichts des Anhängers weniger Eichgewichte transportieren könne, als für die Eichung der Waagen erforderlich seien (Bl. 485 d. A.). Auch könne der Kläger wegen des Gewichts bestimmte Straßen nicht befahren und müsse daher Umwege machen (Bl. 485 d. A.). Der Mangelbeseitigungsaufwand betrage 4.000,-- DM = 2.045,17 EUR (Bl. 486 d. A.).

4. Zumindest stehe dem Kläger ein Minderungsanspruch zu, wenn die Mängelbeseitigung nicht möglich sei und der Ladeboden nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand mit einem geringeren Gewicht hergestellt werden könne (Bl. 480, 481 u. 486 d. A.). Dieser Minderungsbetrag werde hilfsweise geltend gemacht, wobei dieser sich aus den Positionen "Gewicht des Ladebodens" (oben Nr. 1.), "Gewicht des Motorwagens" (oben Nr. 2) und "Gewicht des Anhängers" (oben Nr. 3) zusammensetze und im Hinblick auf die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 1.000.000 km und einem gewichtsbedingten Mehraufwand von 0,02 DM/km insgesamt 20.000,-- DM = 10.225,84 EUR betrage.

5. Bezüglich der Höhe der Ladefläche des Motorwagens und des Anhängers, die 1.559 mm bzw. 1.444 mm habe betragen sollen, habe das Landgericht das Gutachten des Sachverständigen nicht richtig gewürdigt (Bl. 486 d. A.). Der Sachverständige habe zwar ausgeführt, dass die Höhenüberschreitung durch ein Absenken des Fahrgestells von 41 mm durch die Luftfederung bis auf 8 mm ausgeglichen werden könne, jedoch nicht berücksichtigt, dass hierdurch ein Kraftstoffmehrverbrauch von 37,50 DM auf 50.000 km entstehe. Da das Fahrzeug eine Laufleistung von 1.000.000 km habe, sei eine Minderung in Höhe von 20 mal 37,50 DM = 750,-- DM = 383,47 EUR angemessen. (Bl. 486 d. A.).

6. Das Landgericht habe bezüglich der Ansprüche wegen des Unterlegens des Ladebodens mit Holz (oben Nr. 1), der Gewichtsüberschreitung des Motorwagens (oben Nr. 2) und des Anhängers (oben Nr. 3) und der Höhenüberschreitung der Ladeflächen (oben Nr. 5) zu Unrecht einen Verzicht des Klägers angenommen, da es die Aussagen der Zeugen und das Verhalten des Klägers nicht richtig gewürdigt habe (Bl. 487 ff d. A.). Der Kläger habe keine Verzichtserklärung abgegeben (Bl. 486 d. A.).

7. Unzutreffend sei die Feststellung des Landgerichts, dass kein Mangel in Gestalt des Fahrverhaltens des Anhängers gegeben sei (Bl. 489 d. A.). Das Landgericht habe insoweit das Sachverständigengutachten fehlerhaft gewürdigt (Bl. 490 d. A.). Auf Grund eines Konstruktionsfehlers sei der Kläger nicht in der Lage, den Anhänger mit dem angehängten Stapler zu transportieren, da hierdurch der Lastzug ab einem Geschwindigkeitsbereich von 80 km/h unfahrbar werde (Bl. 490 d. A.). Da vertraglich vereinbart gewesen sei, dass der Stapler am Anhänger hinten angehängt werden könne, um Platz zu sparen, könne der Kläger nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, diesen auf dem Motorwagen zu transportieren (Bl. 490 d. A.). Da der Kläger 9.000,-- EUR für die Konstruktion des Ladebocks ausgegeben habe, um diesen Mangel zu beseitigen, seien ihm diese Kosten zu ersetzen (Bl. 491 d. A.). Jedenfalls habe er Anspruch auf einen entsprechenden Minderungsbetrag (Bl. 491 d. A.).

Er habe wegen des Fehlens der zugesicherten Eigenschaft "Spurtreue und ruhiges Fahrverhalten" auch einen Schadensersatzanspruch (Bl. 491 d. A.), den er hilfsweise geltend macht (Bl. 492 d. A.). Infolge der unruhigen Fahrweise des Anhängers seien mittlerweile zwei Zuggabeln verschlissen worden, so dass dem Kläger Kosten in Höhe von 2 mal 2.340,-- DM = 4.680,-- DM = 2.392,85 EUR entstanden seien (Bl. 492 d. A.).

Durch die unruhige Fahrweise sei ein doppelter Verschleiß an Reifen auf der letzten Achse eingetreten mit der Folge eines doppelten Reifenbedarfs. Da er pro 100.000 km normalerweise einen Satz Reifen benötige und das Fahrzeug eine Laufleistung von 1.000.000 km habe, seien Mehrkosten von 20 mal 2 Reifen mal 800,-- DM = 32.000,-- DM = 16.361,34 zu erwarten. Auf Grund der bisherigen Laufleistung von 380.000 km seien 3 mal 2 Reifen mal 800,-- DM = 4.800,-- DM = 2.454,20 EUR zu ersetzen (Bl. 492 d. A.).

Zwar verwende der Kläger nunmehr eine stärkere Zuggabel. Ob diese jedoch den Belastungen durch die unruhige Fahrweise standhalte, sei ungewiss. Daher seien auch zukünftige Schäden nicht ausgeschlossen, bezüglich derer Feststellung begehrt werde. Dasselbe gelte für den zukünftigen erhöhten Reifenbedarf (Bl. 492 d. A.).

8. Zu Unrecht habe das Landgericht festgestellt, dass der Kläger die Kosten gemäß Rechnung der Fa. T. vom 25.11.1997 nicht als Mängelbeseitigungskosten geltend machen könne (Bl. 493 d. A.). Fehlerhaft habe das Landgericht das Sachverständigengutachten dahingehend gewürdigt, dass eine merkliche Verbesserung des Fahrverhaltens durch den Wechsel auf Michelin-Reifen nicht ersichtlich sei, denn bei diesen seien die bei den Continental-Reifen bereits nach 9.000 km aufgetretenen Auswaschungen im Schulterbereich nicht vorhanden (Bl. 493 d. A.). Da der Kläger mit Schreiben vom 17.11.1997 (Bl. 78 d. A.) das Fahrverhalten gerügt und eine Frist zur Mängelbeseitigung bis spätestens 02.12.1997 gesetzt habe, ohne dass die Beklagte eine ordnungsgemäße Mängelbeseitigung angeboten habe, habe er die Reifen auswechseln dürfen (Bl. 494 d. A.). Der Kläger könne daher die Kosten für die Erneuerung der Reifen in Höhe von 1.521,50 DM = 777,93 EUR ersetzt verlangen (Bl. 494 d. A.).

9. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht ferner die Kosten für den Austausch der Luftbälge in Höhe von 500,-- DM = 266,64 EUR nicht zugesprochen (Bl. 494 d. A.). Das Landgericht habe insoweit die Feststellungen des Sachverständigen fehlerhaft gewürdigt (Bl. 495 d. A.). Selbst wenn man einen Mangel deshalb verneine, weil der Stapler statt einer Aufhängung am Anhänger auf der Ladefläche des Motorwagens transportiert werden könne, seien die Kosten für den Einbau der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Luftfederbälge zu ersetzen, da der Sachverständige diese Maßnahme zur Ermöglichung eines Transports auf der Ladefläche als erforderlich angesehen habe (Bl. 495 d. A.).

10. Fehlerhaft sei die Feststellung des Landgerichts, der Sachverständige habe einen Kurzschluss im Bereich der Getriebeschallisolierung nicht feststellen können (Bl. 496 d. A.). Der Sachverständige habe das Vorliegen eines im Anhänger vorhandenen Masseschlusses festgestellt, für dessen Beseitigung Kosten in Höhe von 200,-- DM = 102,25 EUR erforderlich seien (Bl. 496 d. A.).

11. Auch bei den Testfahrten habe es sich um Mängelbeseitigungsarbeiten gehandelt, so dass die vollen hierdurch verursachten Kosten und nicht nur die Kosten für 30 Liter Diesel zu ersetzen seien (Bl. 496 d. A.). Verfahrensfehlerhaft sei der Zeuge J. zu diesem Beweisthema nicht befragt und kein Sachverständigengutachten eingeholt worden (Bl. 497 d. A.). Wegen der Testfahrten seien weitere 2.840,-- DM = 1.452,07 EUR zuzusprechen.

12. Da die Reparaturkosten und die Vorhalte- und Ausfallkosten bezüglich der Mängel gemäß obiger Ziffern 1, 2, 3, 5 und 6 nicht feststünden, werde diesbezüglich Feststellungsantrag gestellt (Bl. 497 d. A.). Soweit die Beklagte wegen unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht mehr zur Zahlung eines Kostenvorschusses verpflichtet sein sollte, werde der diesbezüglich geltend gemachte Minderwert der Werkleistung als Schadensersatzanspruch geltend gemacht und zwar in Höhe des gestellten Zahlungsantrags (Bl. 497 d. A.). Ein Schadensersatzanspruch sei nicht gemäß Nr. 8 Abs. 5 der Allgemeinen Lieferbedingungen der Beklagten ausgeschlossen (Bl. 498 d. A.). Dies gelte auch für Vorhaltekosten und entgangenen Gewinn, da die Regelung über den Anspruchsausschluss für sämtliche Kunden gelte, ohne zwischen Verbrauchern und Unternehmern zu unterscheiden und daher gemäß § 9 Nr. 1 AGBG insgesamt unwirksam sei (Bl. 498 d. A.). Das Feststellungsinteresse belaufe sich auf 6 Arbeitstage zu je 500,-- DM, also 3.000,-- DM = 1.533,88 EUR (Bl. 498 d. A.).

13. Das Landgericht habe weiter rechtsfehlerhaft ausgeführt, dass der Feststellungsantrag bezüglich der zu geringen Achslast nicht begründet sei, da die Werkleistung der Beklagten nicht mangelhaft sei (Bl. 498 d. A.). Ein Mangel liege aber vor, da die Ist-Beschaffenheit (Achslast 9 t) von der Soll-Beschaffenheit (Achslast 10 t) abweiche (Bl. 499 d. A.). Geeignete Achsen hätten zur Verfügung gestanden und auch eingebaut werden können. Dadurch wäre es dem Kläger möglich gewesen, größere Lasten zu transportieren (Bl. 499 d. A.). Auch sei die geringere Achslast von Nachteil für den Transport des Staplers und die Ruhe des Fahrverhaltens des Anhängers (Bl. 500 d. A.). Der Kläger habe der Veränderung der Tragkraft auf Grund der Verwendung der B-Nabe auch nicht zugestimmt, da er hierüber gar nicht informiert worden sei und eine Änderung gemäß § 2 Nr. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Bl. 32 d. A.) der Schriftform bedurft hätte (Bl. 500 d. A.). Der Kläger macht hilfsweise Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 12.000,-- DM = 6.135,50 EUR geltend. Weiter hilfsweise stehe dem Kläger jedenfalls der bereits geltend gemachte (vgl. oben Nr. 4) Minderungsanspruch zu (Bl. 501 d. A.).

V. Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 28.077,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 18.791,47 EUR seit dem 22.01.1998 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.286,06 EUR seit Zustellung des Schriftsatzes vom 22.12.2003 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger sämtliche über den im Klageantrag zu 1) enthaltenen Betrag hinausgehenden Aufwendungen und Schäden zu ersetzen hat, die ihm dadurch entstehen, dass

a) die Beklagte den Motorwagenboden des Motorwagens Volvo (amtl. Kennz.:; Fahrzeug-Ident-Nr.:) mit einem 50 mm starken Holzboden unterlegt hat und dadurch nicht so haltbares Material verwandt hat wie Stahl,

b) die Beklagte das vertraglich vereinbarte Gewicht von 12,3 t des Motorwagens Volvo (amtl. Kennz.:; Fahrzeug-Ident-Nr.:) überschritten und dadurch die vertraglich vereinbarte Nutzlast dieses Motorwagens um 1,8 t eingeschränkt hat,

c) die Beklagte das vertraglich vereinbarte Gewicht von 4.500 kg des Dreiachsplattformanhängers (amtl. Kennz.:; Fahrzeug-Ident-Nr.:) überschritten und dadurch die vertraglich vereinbarte Nutzlast des Dreiachsplattformanhängers um 1,5 t eingeschränkt hat,

d) die Ladefläche des Motorwagens Volvo (amtl. Kennz.:; Fahrzeug-Ident-Nr.:) 1.559 mm und die Ladefläche des Dreiachsplattformanhängers (amtl. Kennz.:; Fahrzeug-Ident-Nr.:) 1.444 mm beträgt und dadurch die vertraglich vereinbarte Höhe der Ladefläche des Motorwagens von 1.492 mm und die vertraglich vereinbarte Höhe der Ladefläche des Dreiachsplattformanhängers von 1.434 mm übersteigt, was zu einer unruhigen Fahrweise und zu einem erhöhten Kraftstoffverbrauch führt,

e) die Fahrweise des Dreiachsplattformanhängers (amtl. Kennz.:; Fahrzeug-Ident-Nr.:) unruhig ist und er bei normaler Fahrgeschwindigkeit die Fahrspur nicht sauber einhält und auf und nieder wippt,

3. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger drei Achsen mit einer zulässigen Achslast von nur je 9 pro Achse anstelle der vertraglich geschuldeten Achslast von je 10 t pro Achse im Dreiachsplattformanhänger (amtl. Kennz.:; Fahrzeug-Ident-Nr.:) eingebaut hat und die Beklagte verpflichtet ist, diesen Mangel gegenüber dem Kläger nachzubessern,

hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, einen weiteren Betrag in Höhe von 6.135,50 EUR an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

VII. 1. Die Beklagte rügt die Berechnung der Klageforderung als nicht nachvollziehbar (Bl. 506 f d. A.).

2. Die Beklagte ist der Auffassung, es komme nicht darauf an, ob der Kläger auf die Geltendmachung der Ansprüche gemäß Ziffer 1 bis 4 der Berufungsbegründung (vgl. oben V. Nr. 1. - 5) ausdrücklich verzichtet habe, sondern darauf, dass er sich diese bei der Abnahme nicht vorbehalten habe (Bl. 507 d. A.). Der Kläger habe die Zeugenaussagen unvollständig und falsch gewürdigt und verkannt, dass er angesichts des Abnahmeprotokolls die Beweislast für den Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Mängel trage (Bl. 507 f d. A.).

3. Das Landgericht habe die Aussagen der Zeugen und die Sachverständigengutachten zutreffend gewertet (Bl. 508 f d. A.).

4. Der Sachverständige habe zwar festgestellt, dass der Lastzug mit einem an der Außenseite hinten aufgehängten Gabelstapler ab einem Geschwindigkeitsbereich von 80 km/h nicht mehr gefahren werden könne, er habe jedoch auch festgestellt, dass ein Konstruktionsfehler der Beklagten nicht vorliege, da die Beklagte für den Kläger nicht einen Lastkraftwagen gebaut habe, sondern eine Sonderarbeitsmaschine und dabei angesichts der ihr vom Kläger gemachten Vorgaben einen nicht zu beanstandenden Kompromiss gefunden habe (Bl. 509 d. A.). Angesichts der Vorgaben des Klägers habe die Beklagte das Optimale geschaffen (Bl. 509 d. A.). Die Sonderarbeitsmaschine sei ohnehin nicht zu anderen Zwecken zu gebrauchen als denjenigen, die der Kläger anstrebe (Bl. 510 d. A.).

5. Die Beklagte bestreitet, dass inzwischen zwei Zuggabeln verschlissen worden seien. Zuggabeln müssten im Übrigen ohnehin regelmäßig erneuert werden (Bl. 510 d. A.). Hinsichtlich des Reifenverschleißes müsse berücksichtigt werden, dass es sich nicht um einen normalen Lkw, sondern um eine Sonderarbeitsmaschine handle (Bl. 510 d. A.).

6. Der Sachverständige habe die Folgen der Auswechslung der Reifen nicht konkret überprüfen können, sondern nur festgestellt, dass der Wechsel auf Michelinreifen eine Änderung im Fahrverhalten bewirkt haben müsse. Bei dem Reifen der Fa. T., der dem Sachverständigen vorgelegt worden sei, stehe weder ein Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Arbeitsmaschine noch die Laufleistung fest (Bl. 511 d. A.).

7. Bezüglich der Luftbälge habe der Sachverständige festgestellt, dass deren Einbau nur dann etwas bringen könne, wenn der Gabelstapler nicht am Heck aufgehängt werde. Jedoch habe der Sachverständige ausgeführt, dass es zwar zu empfehlen sei, den Gabelstapler bei einer Fahrt mit einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h auf der Ladefläche zu transportieren, dass jedoch insoweit kein Konstruktionsfehler seitens der Beklagten vorliege und diese angesichts der Vorgaben des Klägers einen angemessenen Kompromiss gefunden habe. Der Einbau der Luftbälge sei daher nicht geschuldet, deren Lieferung nur aus Kulanz erfolgt (Bl. 512 d. A.).

8. Das Aggregat, an dem sich der Kurzschluss nach dem Vortrag des Klägers habe befinden sollen, sei bei der Untersuchung durch den Sachverständigen nicht vorhanden gewesen. Dieser habe lediglich einen Masseschluss festgestellt, nicht jedoch, woher dieser kommen solle und dass hierfür die Beklagte verantwortlich sei (Bl. 513 d. A.).

9. Die Testfahrten stellten keine Mängelbeseitigungsarbeiten dar, sondern den erfolglosen Versuch, den Mitarbeitern der Beklagten Mängel nachzuweisen. Dies ergebe sich aus der Aussage des Zeugen J. (Bl. 513 d. A.).

10. Der Feststellungsantrag sei zurecht abgewiesen worden, da die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Bl. 32 d. A.) zwischen Kaufleuten zulässigerweise ausgeschlossen worden seien (Bl. 513 d. A.).

11. Der Sachverständige habe schließlich bezüglich der Achslast zweifelsfrei festgestellt, dass die vom Kläger geforderten Felgen mit 120 mm Einpresstiefe zwingend eine B-Nabe erforderlich gemacht hätten. Auf Grund des ausdrücklichen Wunschs des Klägers sei eine 10-Tonnen-Achse daher nicht ausführbar gewesen, worauf der Kläger von Mitarbeitern der Beklagten hingewiesen worden sei (Bl. 514 d. A.). Im Übrigen wäre der Anhänger auf Grund des Eigengewichts der 10-Tonnen-Achsen um ca. 180 kg schwerer geworden (Bl. 515 d. A.). Das Erfordernis einer Belastung der ersten Achse des Anhängers mit mindestens 5.000 kg resultiere schon daraus, dass ein Gegengewicht für den hinten aufgehängten Gabelstapler erforderlich gewesen sei. Dies stelle keinen Mangel dar (Bl. 515 d. A.).

VIII. Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen sowie des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. vom 01.02.2000 (Bl. 300 d. A.) und vom 12.09.2001 (Bl. 343 d. A.), die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 28.01.1999 (Bl. 249 d. A.), vom 17.06.1999 (Bl. 268 d. A.), vom 10.04.2003 (Bl. 387 d. A.) und des Senats vom 30.11.2004 (Bl. d. A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 12.06.2003 (Bl. 396 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

B. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht weder gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf einer Rechtsverletzung, d. h. einer Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

I. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der mit der Berufung weiterverfolgten Beträge in Höhe von insgesamt 28.077,53 EUR hat. Ein solcher Anspruch besteht weder als Anspruch auf Vorschuss von Mängelbeseitigungskosten gemäß § 633 Abs. 3 BGB a. F. noch als Minderungsanspruch gemäß § 634 Abs. 1 Satz 3 2. Alt. BGB a. F. noch als Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB a. F.

Zwischen den Parteien ist unstreitig ein Werkvertrag i. S. d. § 631 BGB betreffend die Herstellung eines Rückwärtskippaufbau für einen Motorwagen des Klägers sowie eines Dreiachsplattformanhängers zustande gekommen. Da der Vertrag im Jahre 1996, also vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde, sind auf diesen gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB die bis zum 31.12.2001 geltenden Vorschriften anwendbar. Bezüglich der einzelnen vom Kläger geltend gemachten Positionen gilt Folgendes:

1. Das Landgericht hat festgestellt, dass dem Kläger keine Ansprüche wegen der Errichtung der Ladefläche des Motorwagens mittels 45 mm dicker Holzbohlen, auf denen 3 mm Stahl aufgebracht wurde, statt der Verwendung 5 mm dicken Stahls und die hierdurch bewirkte Gewichtserhöhung der Ladefläche zustünden. Hierin liege zwar eine vom Vereinbarten abweichende Ausführung, jedoch kein Mangel, der die Eignung zum vertraglich vorausgesetzten Zweck beeinträchtige.

Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an dieser Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. In der Ausführung des Ladebodens liegt zwar kein Mangel, jedoch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft i. S. d. § 633 Abs. 1 BGB a. F., auf die sich der Kläger jedoch nicht berufen kann, da er sich mit der Abweichung einverstanden erklärt hat.

a) Der Sachverständige Dipl.-Ing. K. hat festgestellt, dass ein 5 mm starker Stahlboden ohne Holzunterlage auf Grund der starken, lokal begrenzten Belastung durch die Eichgewichte aus technischer Sicht nicht sinnvoll sei. Ohne die dämpfende Wirkung des Holzbodens müsse von Verformungen des reinen Stahlbodens bei der speziellen Belastung ausgegangen werden (Bl. 392 d. A.). Dass die Beklagte mit ihrem Konstruktionsprinzip richtig gelegen habe, zeige die Tatsache, dass die Ladefläche auch nach über 200.000 km noch keine Verformungen aufgewiesen habe (Bl. 392 d. A.).

Auf Grund dieser sachverständigen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Werkleistung der Beklagten keinen Fehler aufwies, der den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch mindert. Denn auch unter Berücksichtigung des vom Kläger behaupteten Umstandes, dass durch die Ausführung unter Verwendung von Holz das Gewicht des Wagens höher ist und die Holzteile nach geraumer Zeit verrotten, war die von der Beklagten gewählte Ausführung nach den Feststellungen des Sachverständigen gleichwohl notwendig, um überhaupt die vertragsgemäße Benutzung des Fahrzeugs zu ermöglichen. Kommt es nämlich zu einer Verformung des Stahlbodens infolge der Belastung mit Eichgewichten, so kann der Wagen nicht mehr auf sichere Weise gefahren und zum Zweck der Eichung von Waagen verwendet werden.

Die Feststellungen des Sachverständigen hat auch der Zeuge J. vor dem Landgericht bestätigt. Der Anhänger sei mit einer Holzauflage und nach denselben Parametern konstruiert worden wie der Motorwagen (Bl. 276 d. A.). Daraufhin habe er, der Zeuge erkannt, dass es in der Auftragsbestätigung anders vereinbart gewesen sei, nämlich mit 5 mm Stahl. Er habe den Kläger angerufen und ihm gesagt, es tue ihm Leid, sie hätten ein Problem. Durch die Holzauflage sei ein Mehrgewicht von ca. 150 kg entstanden. Er habe dem Kläger gesagt, um ein Durchbiegen bzw. Verbeulen des Stahls durch die Eichgewichte zu verhindern, sei es grundsätzlich besser, das Ganze mit einer Holzauflage zu versehen. Auch der ursprünglich vorgesehene Stahlboden von 5 mm hätte sich ohne die Holzauflage eingedellt. Dies habe damit zusammengehängt, dass die Eichgewichte rund gewesen seien (Bl. 276 d. A.). Es sei eigentlich nicht erheblich gewesen, ob die Gewichte rund oder eckig gewesen seien. Jedenfalls sei es aus konstruktiven Gründen günstiger gewesen, Holzboden zu verwenden (Bl. 277 d. A.).

b) Jedoch fehlt der Werkleistung der Beklagten die zugesicherte Eigenschaft der Errichtung des Bodens mittels 5 mm dickem Stahl. Eine Eigenschaftszusicherung liegt bei § 633 Abs. 1 BGB a. F. in dem Versprechen, das Werk mit einer bestimmten Eigenschaft auszustatten. Anders als beim Kaufvertrag ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer zum Ausdruck bringt, er werde für alle Folgen einstehen, wenn die Eigenschaft fehle (vgl. BGHZ 96, 111; BGH, NJW-RR 1996, 783; Palandt-Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Auflage, § 633 BGB, Rdnr. 3; jurisPK/Mahler, 2. Auflage, § 633 BGB, Rdnr. 18). Dabei ist es unerheblich, ob es technisch möglich ist, dem Vertragsgegenstand die zugesicherte Eigenschaft zu verleihen (vgl. Palandt-Sprau, aaO., § 633 BGB, Rdnr. 3). Für eine Zusicherung spricht insbesondere, dass der Besteller großen Wert gerade auf eine bestimmte Eigenschaft gelegt hat (vgl. BGHZ 96, 111; BGH, NJW-RR 1996, 783; Palandt-Sprauch, aaO., § 633 BGB, Rdnr. 3).

In der Auftragsbestätigung vom 30.12.1996 hat die Beklagte ausdrücklich erklärt, dass der Ladeboden als Stahlboden in 5 mm Stärke ausgeführt werden sollte (Bl. 30 d. A.). Dies findet sich unter der Rubrik "Aufbau-Beschreibung" (Bl. 29 f d. A.). Dies kann nur dahingehend verstanden werden, dass die Errichtung des Aufbaus durch Verwendung eines Stahlbodens von 5 mm Stärke verbindlich zum Gegenstand des Vertrags gemacht werden sollte, die entsprechende Eigenschaft des Aufbaus dem Kläger also von der Beklagten zugesichert wurde.

Hinzu kommt, dass der Kläger mehrfach zu verstehen gegeben hat, dass er großen Wert auf diese von Anfang an vereinbarte Bauweise legte. Mit Schreiben vom 01.04.1997 (Bl. 46 d. A.) hat der Kläger etwa erklärt, die Motorwagenkippbrücke aus 5 mm Stahl sei für ihn Grundlage des Vertrages und er müsse somit darauf bestehen. Erfahrungen von früher hätten gezeigt, dass Holzdoppelverlegungen nur auf den Querträgern durchgebrochen seien. Die Gewichte seien beim Transport auf Holz immer in die tiefste Stelle gerutscht. Diese breche während der Fahrt dann durch. Aus dieser nach Vertragsschluss abgegebenen Erklärung kann zum einen gefolgert werden, dass es dem Kläger bereits bei Vertragsschluss gerade darauf ankam, dass der Aufbau nur in Stahl ohne Verwendung von Holz errichtet werden sollte und dies der Beklagten bekannt war.

c) Jedoch kann sich der Kläger nicht auf die Abweichung von der zugesicherten Eigenschaft berufen, da er sich ausweislich der erstinstanzlichen Beweisaufnahme abweichend von seinen schriftlichen Äußerungen mit dieser zumindest mündlich einverstanden erklärt und damit die andersartige Errichtung des Ladebodens zu vertreten hat.

Der Zeuge J. hat vor dem Landgericht bekundet, der Anhänger sei mit einer Holzauflage und nach denselben Parametern konstruiert worden wie der Motorwagen (Bl. 276 d. A.). Daraufhin habe er, der Zeuge erkannt, dass es in der Auftragsbestätigung anders vereinbart gewesen sei, nämlich mit 5 mm Stahl. Er habe den Kläger angerufen und ihm gesagt, es tue ihm Leid, sie hätten ein Problem. Durch die Holzauflage sei ein Mehrgewicht von ca. 150 kg entstanden. Er habe dem Kläger gesagt, um ein Durchbiegen bzw. Verbeulen des Stahls durch die Eichgewichte zu verhindern, sei es grundsätzlich besser, das Ganze mit einer Holzauflage zu versehen. Auch der ursprünglich vorgesehene Stahlboden von 5 mm hätte sich ohne die Holzauflage eingedellt. Dies habe damit zusammengehängt, dass die Eichgewichte rund gewesen seien. Der Kläger habe, nachdem der Zeuge ihm dies erklärt habe, gesagt, es sei o.k. und sie sollten es machen (Bl. 276 d. A.). Es sei eigentlich nicht erheblich gewesen, ob die Gewichte rund oder eckig gewesen seien. Jedenfalls sei es aus konstruktiven Gründen günstiger gewesen, Holzboden zu verwenden (Bl. 277 d. A.).

Damals in der Konstruktionsphase sei von einem Leergewicht noch nicht die Rede gewesen. Er, der Zeuge, habe nicht die Konstruktion mit Hilfe einer Holzauflage von vornherein empfohlen, sondern zunächst die Lösung bezüglich des Anhängers für den Motorwagen übernommen und dann erst gemerkt, dass es anders vereinbart gewesen sei (Bl. 276 d. A.). er habe, um nicht alles wegwerfen zu müssen, dem Kläger erklärt, dass mit Holzboden und Stahl konstruiert werde, woraufhin der gesagt habe: "In Gottes Namen, dann machen wir das so." (Bl. 276 d. A.). Die Konstruktionsphase sei Anfang April schon fertig gewesen (Bl. 276 d. A.).

Es kann dahinstehen, ob in diese Vereinbarung des Klägers mit dem Zeugen eine Änderung des Werkvertrages liegt und ob diese angesichts des Schriftformerfordernisses gemäß § 2 Nr. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Bl. 32 d. A.) wirksam ist. Jedenfalls kann sich der Kläger, welcher während der Herstellung der Fahrzeuge der Errichtung mittels einer Holzauflage zugestimmt hat, nach den Grundsätzen des § 242 BGB (venire contra factum proprium) nicht nachträglich Ansprüche wegen einer Abweichung von der ursprünglich vertraglich geschuldeten Beschaffenheit geltend machen.

2. Dahinstehen kann es, ob darüber hinaus auch bezüglich des nach Auffassung des Klägers - bedingt durch die Konstruktion des Ladebodens unter Verwendung von Holz statt allein von Stahl - zu hohen Leergewichts des Motorwagens vom Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft auszugehen ist.

a) Ob die Beklagte dem Kläger eine entsprechende Eigenschaft zugesichert hat, ist fraglich. In der Auftragsbestätigung vom 30.12.1996 (Bl. 29 d. A.) ist kein höchstzulässiges Leergewicht angegeben. Mit Schreiben vom 25.03.1997 (Bl. 45 d. A.) hat der Kläger allerdings verlangt, dass der Motorwagen fertig 12,4 t wiegen solle. Mit Schreiben vom 01.04.1997 (Bl. 46 d. A.) hat der Kläger weiter erklärt, der Motorwagen solle fertig mit Aufbau 12,3 t wiegen. Er werde mit Holzdoppelboden zu schwer und verliere somit auf Kosten der Stabilität an Nutzlast.

Der Zeuge J., ein früherer Mitarbeiter der Beklagten, hat ausgeführt, dass ein Höchstleergewicht des Motorwagens seines Wissens nicht vereinbart worden sei. Die Konstruktionsmerkmale des Fahrzeugs seien sehr vielschichtig gewesen und die Konstruktionsparameter sehr kompliziert, so dass die Mitarbeiter der Beklagten teilweise bis an die Grenzen der Belastbarkeit des Stahls gegangen seien (Bl. 275 d. A.). Zu beachten gewesen sei das zulässige Gesamtgewicht von 26 t für den Motorwagen, dagegen sei zum Konstruktionszeitpunkt von einem Höchstleergewicht nicht die Rede gewesen (Bl. 275 d. A.). In der Konstruktionsphase sei der Kläger bei der Beklagten vorbeigekommen und habe die Vorgaben bezüglich des Fahrzeugs mit deren Mitarbeitern erörtert. Irgendwelche Vorgaben hinsichtlich des Höchstgewichts habe er in dieser Phase nicht gemacht (Bl. 275 d. A.). In der Bauphase, kurz vor Fertigstellung des Fahrzeugs, habe der Kläger mal gesagt, dass das Leergewicht zu hoch sei (Bl. 275 d. A.). Der Kläger habe ansonsten zahlreiche Vorgaben gemacht, wobei es darum gegangen sei, dass mit dem Fahrzeug Gewichte auf die Waage gebracht werden müssten. Es sei darum gegangen, welches maximale Gewicht transportiert und auf die Waage gebracht werden könne. Es sei von einem Gesamtgewicht von 50 t in beladenem Zustand gesprochen worden sowie von dem Umstand, dass der Kläger eine bestimmte Brücke der A 9 nur mit einem bestimmten Gewicht befahren dürfe (Bl. 275 d. A.). Es sei bei der Konstruktion von einem Gesamtgewicht von 50 t ausgegangen worden, jedoch sei damals nicht bekannt gewesen, dass u. U. ein Gewicht bis zu 52 t und mehr erreicht worden sei. Es sei auch nie um die mögliche Zuladung gegangen, sondern immer nur um das Gesamtgewicht (Bl. 275 d. A.).

Zu berücksichtigen sei ferner gewesen, dass das Fahrzeug verschiedene Anforderungen auch außerhalb des Straßenverkehrs habe erfüllen müssen und zum Eichen von Kränen beladen und dann mit dem Kran hochgezogen werde (Bl. 275 d. A.). Dabei habe man sich wegen der unterschiedlichen Bauweise nicht an einem früheren Fahrzeug des Klägers orientiert (Bl. 275 f d. A.). Als die Schreiben des Klägers vom 25.03.1997 und vom 01.04.1997 bei der Beklagten eingegangen seien, sei die Konstruktion schon fertig gewesen. Während der Bauphase habe nur noch etwas im Kilobereich verändert werden können (Bl. 276 d. A.).

Der Zeuge T. hat schließlich ebenfalls nur Ausführungen zum zulässigen Gesamtgewicht des gesamten Zuges gemacht. Der Kläger habe ursprünglich ein Gesamtgewicht von 50 Tonnen angegeben, im Nachhinein 54 Tonnen. Die Beklagte habe im Vorfeld eine Ausnahmegenehmigung bis 52 Tonnen erwirkt, was das technisch Höchstzulässige gewesen sei (Bl. 272 d. A.).

Auf Grund der vorliegenden Urkunden und der Aussagen der Zeugen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte dem Kläger ein bestimmtes maximales Leergewicht des Fahrzeugs zugesichert hat. Insbesondere kann dem Umstand, dass die Beklagte der entsprechenden Forderung des Klägers in den Schreiben vom 25.03.1997 und vom 01.04.1997 nicht widersprochen hat, hierauf insbesondere nicht in dem Schreiben vom 17.06.1997 eingegangen ist, nicht der Erklärungswert einer Zusicherung zugemessen werden. Ob dem das Schriftformerfordernis des § 2 Nr. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten entgegensteht, kann letztlich dahinstehen, da jedenfalls im Schweigen der Beklagten keine Zustimmung zu den Forderungen des Klägers gesehen werden kann.

b) Jedoch kann es letztlich dahinstehen, ob auch in der Gewichtsüberschreitung das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zu sehen ist. Die Gewichtsüberschreitung wurde nach dem Klägervortrag allein dadurch verursacht, dass der Boden mit Holzbohlen unterlegt wurde. Dies stellt jedenfalls für sich genommen das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft dar (vgl. oben 1.). Der von dem Kläger geltend gemachte Beseitigungsaufwand ist auf Grund beider Gesichtspunkte identisch, so dass es im Ergebnis keinen Unterschied bedeutet, ob in der Gewichtsüberschreitung eine eigenständige Beeinträchtigung zu sehen ist oder nicht.

3. Ein Mangel oder ein Fehlen zugesicherter Eigenschaften i. S. d. § 633 Abs. 1 BGB a. F. liegt ferner nicht in einem zu hohen Gewicht des Anhängers. Dies folgt daraus, dass weder anfänglich noch nachträglich ein niedrigeres Eigengewicht des Anhängers vereinbart wurde als das tatsächlich erreichte von 6.000 kg.

In der Auftragsbestätigung vom 30.12.1996 sind ein zulässiges Gesamtgewicht von 24.000 kg sowie ein Eigengewicht von ca. 6.000 kg und eine Nutzlast von ca. 18.000 kg angegeben (Bl. 36 d. A.). Darüber hinaus ist in der Auftragsbestätigung vom 30.12.1996 ausgeführt, dass der Ladeboden als "Doppelboden aus 2 Lagen Siebdruck 30 mm + 12 mm über Kreuz verlegt" zu fertigen sei und eine "punktbelastbare Ausführung sowohl für Eichgewichte als auch Staplerverkehr" erreicht werden soll.

Dass nachträglich - mündlich - ein geringeres Gewicht von 4.500 kg vereinbart worden sei, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Er hat zwar behauptet, er habe Anfang 1997 mit dem Geschäftsführer der Beklagten, A. J., vereinbart, dass das Gewicht nur 4.500 kg betragen dürfe und auf eine schriftliche Bestätigung verzichtet, da der Geschäftsführer ihm erklärt habe, der Anhänger werde ohnehin nicht mehr als 4.500 kg wiegen. Jedoch hat der Kläger nicht konkret vorgetragen, wann, bei welcher Gelegenheit und vor welchem Hintergrund eine solche Vereinbarung getroffen worden sein soll. Daher ist auch nicht die Parteivernehmung des Klägers und des Geschäftsführers der Beklagten erforderlich, da es sich insoweit um einen Ausforschungsbeweis handelt.

Auch aus dem Schreiben des Klägers vom 08.07.1997 (Bl. 56 d. A.) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Auf Seite 2 vertritt der Kläger lediglich die Auffassung, die Angabe von 6 t habe sich auf einen Kippanhänger zum Kippen, nicht aber auf einen Plattformanhänger bezogen (Bl. 57 d. A.). Ausweislich der Auftragsbestätigung vom 30.12.1996 (Bl. 36 d. A.) sind die Parteien aber von Anfang an von einem Dreiachs-Plattformanhänger ausgegangen und es war vereinbart, dass dieser ein Leergewicht von 6.000 kg haben sollte. Für das Gegenteil fehlt jeglicher Anhaltspunkt.

4. Das Landgericht hat festgestellt, dass entgegen der Auffassung des Klägers ein Mangel oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft nicht darin liegt, dass die Ladeflächen von Motorwagen und Anhänger zu hoch sind. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an dieser Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

a) Der Kläger hat bereits nicht schlüssig vorgetragen, dass zwischen den Parteien eine Höhe der Ladefläche des Motorwagens von 1.559 mm und des Anhängers von 1.444 mm verbindlich vereinbart wurde. Der Kläger hat insoweit lediglich auf die Ausführungsplanung der Beklagten (Bl. 89 d. A.) Bezug genommen. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass diese Planzeichnung verbindlich zum Gegenstand des Werkvertrages gemacht wurde und die entsprechenden Abmessungen daher als zugesichert gelten können. Dies hat die Beklagte auch nicht unstreitig gestellt, sondern lediglich eingeräumt, dass die Höhe über die in der ursprünglichen Konstruktionszeichnung enthaltene hinausgehe (Bl. 134 d. A.).

b) Darüber hinaus ist auch kein Fehler gegeben, wodurch die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder vertragsmäßigen Gebrauch aufgehoben oder gemindert wäre. Eine fehlerhafte Beweiswürdigung seitens des Landgerichts ist insoweit nicht ersichtlich.

Der Zeuge T. hat ausgesagt, die Ladeflächenhöhe sei infolge der Luftfederung einwandfrei hergestellt worden (Bl. 272 d. A.).

Der Sachverständige Dipl.-Ing. K. hat festgestellt, dass die Höhe der Lkw-Ladefläche in der Mitte der Hinterachse 1500 mm betrage und damit um 8 mm über der Angabe der Beklagten von 1492 mm liege (Bl. 346 d. A.). Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch das Fahrgestell über die Luftfederung auf 1040 mm abgesenkt gewesen. Die Normalhöhe des Volvo-Fahrzeugs betrage 1073 mm, wobei sich dann die Ladefläche auf einer Höhe von 1533 mm befinde und damit 41 mm über den Maßangaben der Beklagten liege (Bl. 346 d. A.). Dies sei jedoch nicht auf den Holzboden zurückzuführen. Der jetzt 3 mm starke Stahlboden sitze direkt auf dem Hilfsrahmen und darunter sei der 45 mm starke Holzboden angebracht. Durch den - bezogen auf den äußeren Hilfsrahmen (Brückenrahmen) (Bl. 392 d. A.) - versenkt konstruierten Holzboden komme es demnach nicht zu einer Erhöhung der Oberfläche der Ladekante. Eine Erhöhung um 2 mm trete jedoch dann ein, wenn ein 5 mm starker Stahlboden montiert werden würde, der ebenfalls auf dem Hilfsrahmen befestigt werden müsse (Bl. 346 d. A.).

Der um 41 mm höhere Aufbau bewirke keine negative Beeinflussung des Fahrverhaltens (Bl. 346 d. A.). Der Einfluss auf den Kraftstoffverbrauch sei gering. Die den Luftwiderstand mitbestimmende Stirnfläche vergrößere sich um ca. 1 %. Da der Luftwiderstand bei einem Lkw nur einen geringen Einfluss auf den Kraftstoffverbrauch habe, liege auch nur eine minimale Erhöhung desselben vor. Eine überschlägige Berechnung ergebe auf 50.000 km einen Kraftstoffmehrverbrauch von 37,50 DM bei einem durchschnittlichen Verbrauch von 50 Litern pro 100 km (Bl. 346 d. A.). Im Übrigen liege aus technischer Sicht keine Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Lkw vor (Bl. 346 d. A.). Die Höhenabweichung beim Anhänger um 8 mm könne vernachlässigt werden, da der Anhänger wesentlich niedriger sei als die Zugmaschine und somit keinen Einfluss auf den Luftwiderstand und somit auf den Kraftstoffverbrauch habe (Bl. 347 d. A.).

Eine derartige geringfügige Erhöhung des Kraftstoffverbrauchs hat der Kläger aber hinzunehmen. Die Werkleistung wird hierdurch nicht mangelhaft. Zu bedenken ist insoweit, dass der Kläger von der Beklagten kein Fahrzeug zum normalen Transport im Straßenverkehr, sondern eine Sonderarbeitsmaschine erworben hat, mit Hilfe derer schwerste Lasten transportiert und zum Eichen auf Waagen gebracht werden können. Bei einem derartigen Fahrzeug kann der Besteller keine optimalen Kraftstoffverbrauchseigenschaften verlangen. Ein Kraftstoffmehrverbrauch von 37,50 DM auf 50.000 km liegt jedenfalls im Rahmen dessen, was dem Besteller zumutbar ist. Auch bei niedrigerer Höhe der Fahrzeuge ist ein Mehrverbrauch in dieser Größenordnung auf Grund anderer Gegebenheiten (Witterung, Art der Bereifung etc.) nie ganz auszuschließen. Der vertraglich vorausgesetzte Zweck wird hierdurch nicht tangiert.

c) Schließlich ist nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. auch zu berücksichtigen, dass der Lkw durch ein Absenken des Aufbaus mit Hilfe der Luftfederung auf die ursprünglich vereinbarte Höhe gebracht werden könne. Auf Grund des geringeren Balgdruckes müsse dann allerdings die Bremsanlage auf die geänderten Bedingungen eingestellt werden, was Kosten von 150,-- DM verursache. Der einzige Nachteil sei dann ein geringerer Federweg der Achsen, der aber bei normalen Fahrbahnverhältnissen keine Rolle spiele (Bl. 347 d. A.). Bei einer Normalstellung des Fahrzeugs könne eine niedrigere Ladefläche nur durch einen niedrigeren Hilfsrahmen erreicht werden, was eine fast völlige Zerlegung des Aufbaus mit anschließendem Neuaufbau bedeute und Kosten von mindestens 12.000,-- DM ohne MWSt. sowie eine Reparaturzeit von 8 Tagen verursache (Bl. 347 d. A.).

Selbst wenn man in Gestalt der Höhenabweichung einen Mangel oder das Fehlen zugesicherter Eigenschaften sehen würde, könnte der Kläger daher allenfalls einen Betrag von 150,-- DM für das Einstellen der Bremsanlage verlangen, nicht aber den kompletten Neuaufbau.

5. Das Landgericht hat des Weiteren festgestellt, dass in dem Verhalten des Klägers im Rahmen der Abnahme am 28.06.1997 ein Verzicht auf Gewährleistungsansprüche wegen des Gewichts des Ladebodens (vgl. oben 1.), des Gewichts des Motorwagens (vgl. oben 2.), des Gewichts des Anhängers (vgl. oben 3.) und der Höhenüberschreitung der Ladefläche (vgl. oben 4.) zu sehen sei. Auch insoweit bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an dieser Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

a) Allerdings sind die Ansprüche des Klägers nicht gemäß § 640 Abs. 2 BGB a. F. infolge vorbehaltloser Abnahme in Kenntnis der genannten Mängel ausgeschlossen. Durch eine solche verliert der Besteller lediglich die Ansprüche auf Nachbesserung einschließlich der Ersatzvornahme, Wandelung oder Minderung, nicht jedoch Schadensersatzansprüche (vgl. BGHZ 77, 134; 127, 378 (384); jurisPK/Mahler, aaO., § 640 BGB, Rdnr. 30 u. 31; Palandt-Sprau, aaO., § 640 BGB, Rdnr. 6). Der Schadensersatzanspruch bleibt auch insoweit erhalten, als er auf Zahlung von Mängelbeseitigungskosten gerichtet ist (vgl. BGHZ 77, 134; 127, 378 (384); jurisPK/Mahler, aaO., § 640 BGB, Rdnr. 31; Palandt-Sprau, aaO., § 640 BGB, Rdnr. 6). Im vorliegenden Fall könnte daher der Kläger jedenfalls hilfsweise einen Schadensersatzanspruch geltend machen.

b) Jedoch ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass das Gesamtverhalten des Klägers während des Abnahmetermins am 28.06.1997 als konkludenter Verzicht bzw. Erlassangebot i. S. d. § 397 BGB auf die Ansprüche wegen der genannten Mängel auszulegen ist, welches von der Beklagten konkludent angenommen wurde.

Der Kläger hat in einer - auch von dem Zeugen E. und dem Geschäftsführer der Beklagten unterschriebenen - Urkunde vom 28.06.1997 (Bl. 55 d. A.) erklärt, er zahle 66.585,-- DM per Scheck und behalte sich seine Rechte vor bezüglich des Hydraulikölverlusts und der Halterung für die Auffahrrampen. Für diese Reklamationen erhalte der Kläger einen Preisnachlass. Ferner erklärte er an Eides statt, dass er den übergebenen Scheck nicht sperren bzw. auf irgendeine andere Art stoppen werde.

Der Zeuge J., ehemaliger Geschäftsführer der Beklagten, hat vor dem Landgericht ausgesagt, dass der Kläger am 28.06.1997 zur Endabnahme in Begleitung des Zeugen E. gekommen sei. Die Abnahme habe von 9.00 Uhr vormittags bis ca. 16.00 Uhr oder 17.00 Uhr nachmittags gedauert (Bl. 271 d. A.). Bei dem Termin sei über die Mängelaufstellung vom 23.06.1997 sowie über das Schreiben des Klägers vom 26.06.1997 gesprochen worden, wobei der Kläger nicht nur neue Mängel vorgebracht, sondern auch bereits erledigte Beanstandungen wieder aufgegriffen habe (Bl. 271 d. A.). Es sei insbesondere um die Höhe der Ladefläche und das Gewicht der beiden Fahrzeuge gegangen (Bl. 271 d. A.), ferner über den Ladeboden des Motorwagens (Bl. 272 d. A.). Es sei umfangreich diskutiert worden. Der Kläger habe auf einer Auslieferung am selben Tag bestanden und zwei Schreiben mitgebracht, mit denen die Beklagte die Mängel anerkennen sollte (Bl. 272 d. A.). In eines der Schreiben sei handschriftlich eingetragen worden, dass von der Beklagten ein Radkreuz für den Motorwagen und eine Halterung für die Auffahrtrampe zu liefern seien (Bl. 272 d. A.). Außerdem sei der Vermerk gemacht worden, dass der Kläger die Schecks nicht sperren lassen werde. Das sei vom Zeugen E., dem Geschäftsführer der Beklagten und dem Kläger unterschrieben worden (Bl. 272 d. A.).

Der Kläger habe die Ladeflächenhöhe sowie das Gewicht des Motorwagens akzeptiert (Bl. 272 d. A.). Auf Grund der verhärteten Fronten habe die Beklagte auf Bezahlung bei Abholung bzw. Lieferung bestanden (Bl. 272 d. A.). Da am 28.06.1997, einem Samstag, keine Möglichkeit bestanden habe, einen bankbestätigten Scheck zu erhalten, habe die Beklagte darauf bestanden, dass ein Vermerk aufgenommen werde, wonach der Kläger den Scheck nicht sperren lasse. Diesen habe der Kläger unterzeichnet und sei mit der Regelung einverstanden gewesen. Es treffe zu, dass der Kläger die Fahrzeuge dringend gebraucht habe, da er in der darauffolgenden Woche einen Einsatz gehabt habe (Bl. 272 d. A.). Er habe die Erklärung deshalb unterzeichnet, weil die Beklagte zu erkennen gegeben habe, dass sie andernfalls die Fahrzeuge nicht ausliefere und der Kläger sie dringend benötigt habe (Bl. 272 d. A.). Ihm, dem Zeugen, sei nicht bekannt, dass der Kläger sich trotzdem noch die großen Mängel, d. h. den Ladeboden des Motorwagens, das Gewicht und die Ladehöhe vorbehalten habe (Bl. 272 d. A.).

Der Zeuge E. hat bekundet, der Abnahmetermin am 28.06.1997 habe ca. 4 Stunden gedauert (Bl. 273 d. A.). Es seien einige strittige Punkte zwischen dem Kläger und dem Senior- und Juniorchef sowie mehreren Mitarbeitern der Beklagten besprochen worden. Es sei im Wesentlichen um die Fahrzeughöhe, den Holzboden mit Stahlauflage und das Gewicht der Fahrzeuge gegangen (Bl. 273 d. A.). Der Seniorchef der Beklagten habe darauf bestanden, dass der Kläger die Fahrzeuge nicht mitnehmen könne, ohne seine Einwände fallen zu lassen. Nach erfolglosen Kompromissverhandlungen seien das Zugeständnis der Beklagten bezüglich des Radkreuzes und die Versicherung des Klägers, dass er die Schecks nicht sperren lasse, schriftlich festgehalten worden (Bl. 273 d. A.). Der Kläger habe die Fahrzeuge dringend benötigt und auf Grund dieser Zwangslage die Schreiben unterzeichnet. Die strittigen Punkte habe er jedoch offen gelassen und noch beim Wegfahren gesagt, darüber sei das letzte Wort noch nicht gesprochen. Die Atmosphäre sei so gewesen, dass die Sache endlich habe vom Tisch sein sollen (Bl. 273 d. A.).

In die beiden Schreiben seien lediglich die Punkte aufgenommen worden, über die Einigkeit bestanden habe, nicht jedoch das, was streitig geblieben sei. Der Versuch, in die Schreiben alle streitigen Punkte aufzunehmen, sei von der Beklagten abgeblockt worden (Bl. 274 d. A.). Es sei auch gerügt worden, dass die Ladehöhe des Motorwagens und die Ladefläche des Anhängers zu hoch seien. Das sei noch ausgemessen worden und habe mit dem Holzaufbau zusammengehängt. Aus seinen, des Zeugen, Notizen ergebe sich, dass die Fahrzeughöhe 30 cm zu hoch gewesen sei. Durch den höheren Luftwiderstand verbrauche der Kläger auch mehr Energie (Bl. 274 d. A.).

Auf Grund der vorhandenen Urkunden sowie der Aussagen der beiden Zeugen steht somit fest, dass der Kläger zunächst während eines mehrstündigen Abnahmetermins den Motorwagen und den Anhänger intensiv untersucht und daraufhin die behaupteten Mängel bzw. das Fehlen zugesicherter Eigenschaften der Beklagten gegenüber gerügt hat. Es wurden hierauf intensive Verhandlungen geführt, im Verlauf derer die Mängel umfassend erörtert wurden. Der Geschäftsführer der Beklagten hat hierbei eindeutig zu verstehen gegeben, dass er dem Kläger die Fahrzeuge nur mitgeben würde, wenn dieser die behaupteten Gewährleistungsansprüche fallen lassen würde. Daraufhin hat der Kläger eine Urkunde unterzeichnet, in der er sich ausschließlich die Rechte wegen des Hydraulikölverlustes und der Halterungen für die Auffahrtrampen vorbehielt. Im Übrigen hat er in der Urkunde zugesagt, den am selben Tag übergebenen Scheck nicht sperren zu lassen.

Dieses Verhalten des Klägers kann vom Empfängerhorizont der Beklagten nur dahingehend ausgelegt werden, dass er keinerlei weitergehende Ansprüche auf Grund der von ihm zunächst gerügten Mängel mehr geltend machen wollte und dass dies gegenüber der Beklagten Verbindlichkeit erlangen sollte. Insbesondere sollte sich die Beklagte darauf verlassen können, die vom Kläger erhaltene Zahlung nicht im Hinblick auf Gewährleistungsrechte teilweise zurückerstatten zu müssen. Hierin ist ein über eine vorbehaltlose Abnahme hinausgehender konkludenter Verzicht seitens des Klägers zu sehen. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Kläger die Fahrzeuge dringend benötigte und die Beklagte diese nur für den Fall herausgeben wollte, dass der Kläger auf die von ihm behaupteten Ansprüche verzichtete. Dies ändert nichts an der Auslegung des Verhaltens des Klägers, der im Übrigen dem Drängen der Beklagten nicht hätte nachgeben müssen, sondern seinen Anspruch auf Herausgabe der Fahrzeuge hätte gerichtlich geltend machen und ggf. Schadensersatz verlangen können. Der Ansicht des Klägers im Schriftsatz vom 10.01.2005, es liege allenfalls ein Verzicht auf die Vorleistungspflicht der Beklagten vor (Bl. 527 d. A.), kann aus den genannten Gründen ebenfalls nicht gefolgt werden.

6. Folgerichtig steht dem Kläger auch weder wegen des Gewichts des Ladebodens des Motorwagens (vgl. oben 1.) noch wegen des Gewichts des Motorwagens insgesamt (vgl. oben 2.) noch wegen des Gewichts des Anhängers (vgl. oben 3.) der hilfsweise geltend gemachte Minderungsanspruch zu. Auch dieser ist von dem konkludenten Verzicht umfasst.

7. Das Landgericht ist des Weiteren davon ausgegangen, dass der Sachverständige bezüglich des Fahrverhaltens des Anhängers keinen Mangel der Werkleistung der Beklagten festgestellt habe. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an dieser Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

a) Die Beklagte haftet insoweit nicht wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft. Zwar ist in der Auftragsbestätigung vom 30.12.1996 ausgeführt: "Charakteristisch für alle J. Anhänger sind Spurtreue und ruhiges Fahrverhalten, die durch größtmögliche Spurweite und Federmittenabstand erreicht werden." (Bl. 38 d. A.). Hierin kann jedoch keine Zusicherung eines konkreten Fahrverhaltens des streitgegenständlichen Anhängers gesehen werden. Es handelt sich lediglich um eine allgemeine Anpreisung, die zudem durch den Hinweis auf die größtmögliche Spurweite und den Federmittenabstand relativiert wird. Gerade die Spurweite war aber auf Grund der Vorgaben des Klägers so beschaffen, dass ein optimales Fahrverhalten nicht erreicht werden konnte und daher eine eventuelle eingeschränkte Zusicherung im konkreten Fall nicht gelten konnte.

a) Darüber hinaus liegt auch kein Fehler vor, der die Tauglichkeit für den gewöhnlichen oder den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch aufhebt oder mindert.

Der Zeuge T. hat vor dem Landgericht erklärt, er habe anlässlich einer zusammen mit dem Kläger unternommenen Probefahrt mit dem Anhänger festgestellt, dass dieser sich zur Seite bewegt habe (Bl. 269 d. A.) und zwar nach links und rechts jeweils zwischen 20 und 25 cm (Bl. 270 d. A.). Dies sei unter Berücksichtigung des Erbauungszwecks des Anhängers nicht zu beanstanden, denn dieser sei ein Ballastanhänger und Arbeitsgerät und nicht vergleichbar mit einem Speditionsanhänger (Bl. 269 d. A.). Das Fahrverhalten habe der Konzeption des Fahrzeugs entsprochen und er, der Zeuge, habe dem Kläger nach der Fahrt erklärt, dass dieses aus der Dimensionierung des Anhängers und dem Radstand resultiere. Verbesserungen im Fahrverhalten seien nicht möglich und ein Fahrverhalten wie bei einem Speditionsanhänger nicht zu erreichen (Bl. 269 d. A.). Auch ansonsten sei eine Pendelbewegung eines Anhängers von ca. 20 cm bei Unebenheiten oder Hindernissen normal, jedoch habe der streitgegenständliche Anhänger länger gebraucht, um sich wieder zu stabilisieren (Bl. 270 d. A.). Die Pendelbewegung habe auf normaler Fahrbahndecke bei ca. 75 - 80 km/h eingesetzt (Bl. 270 d. A.). Ohne den Mitnahmestapler sei die Pendelbewegung etwas geringer gewesen (Bl. 271 d. A.).

Der Sachverständige Dipl.-Ing. K. hat festgestellt, dass der Anhänger je nach Beladungszustand ein höchst unterschiedliches Fahrverhalten aufweise. Wenn der Stapler hinten am Anhänger befestigt sei, müsse der Lastzug zumindest bei einem Geschwindigkeitsbereich ab 80 km/h als unfahrbar eingestuft werden, da es zu starken Pendelschwingungen des Anhängers komme und die seitliche Auslenkung über 0,5 m betrage, so dass in dieser Phase kein anderer Verkehrsteilnehmer wage, den Lastzug zu überholen. Eine Stabilisierung gelinge durch ein Abbremsen auf 50 - 60 km/h (Bl. 304 d. A.).

Auf Grund der Konstruktionsmerkmale des Radstandes, zulässigen Gesamtgewichts und der Luftfederung gebe es keine Möglichkeit, die Pendelschwingungen zu vermeiden. Die Achsen seien parallel eingebaut und der vorgegebene Achsstand eingehalten. Auf Grund des kurzen Radstandes und des hohen zulässigen Gesamtgewichtes sei von vornherein mit einem schwierigen Fahrverhalten zu rechnen gewesen (Bl. 304 d. A.). Die Aufhängung des Staplers am Heck des Anhängers bewirke darüber hinaus eine Entlastung der Vorderachse von 3.000 kg und bewirke außerdem eine äußerst ungünstige Masseverteilung (Bl. 304 d. A.). Die durch die Entlastung bewirkte Seitenführungskraft fördere das instabile Fahrverhalten des Anhängers (Bl. 304 f d. A.). Mit hinten aufgehängtem Stapler müsse die Geschwindigkeit des Lastzuges auf 60 km/h begrenzt werden (Bl. 305 d. A.). Nach Demontage des Staplers sei es dagegen auf der Autobahn bei 85 km/h nur zu vereinzelten leichten Schlingerbewegungen gekommen (Bl. 305 d. A.). Ohne Gabelstapler könne das Fahrverhalten des Anhängers akzeptiert werden (Bl. 309 d. A.).

Auf unebenem Fahrbahnbelag seien harte kurze Vertikalschwingungen des vorderen Anhängerbereichs erkennbar, was ebenfalls im Wesentlichen auf den kurzen Radstand zurückzuführen sei. Konstruktiv sei eine Verbesserung durch Einbau von größeren Luftfederbälgen bei gleichzeitiger Absenkung des Balgdrucks möglich, wodurch sich jedoch die Neigung zu Pendelschwingungen erhöhe, was das Fahrverhalten bei hinten angehängtem Gabelstapler nochmals verschlechtere. Umgekehrt würde eine Erhöhung der Federhärte den Pendelschwingungen entgegenwirken, die Vertikalschwingungen jedoch verstärken (Bl. 305 d. A.). Die Fahrwerksabstimmung seitens der Beklagten stelle demnach einen Kompromiss dar, jedoch hätte der Betrieb mit hinten angebautem Stapler ausgeschlossen werden müssen, um die Möglichkeit zu haben, die Federung an der Vorderachse weicher abzustimmen und hierdurch die Vertikalstöße zu verringern (Bl. 305 d. A.).

Ein Konstruktionsfehler der Beklagten liege nicht vor (Bl. 309 u. 345 f d. A.). Die Beklagte habe einen akzeptablen Kompromiss bei den gegebenen Voraussetzungen wie Radstand und Luftfederung gefunden. Es bestehe daher kein Ansatz für einen Minderungsbetrag (Bl. 346 d. A.).

Der Zeuge J. hat vor dem Landgericht erklärt, die Beklagte habe den Radstand an sich gern länger gehabt, aber weil der Kläger auch schräg bzw. quer auf die Waage fahren wollte bzw. musste, seien ihren Mitarbeitern diesbezüglich die Hände gebunden gewesen und sie hätten den vorgegebenen Radstand einhalten müssen. Da an der diesbezüglichen Forderung des Klägers nicht zu rütteln gewesen sei, sei im Vorfeld nicht über die Folgen für das Fahrverhalten gesprochen worden (Bl. 277 d. A.).

Das Fahrverhalten des Anhängers resultiert also originär aus den zwingenden Vorgaben des Klägers, insbesondere hinsichtlich des Radstandes und des hohen Gewichts des Fahrzeugs, bezüglich derer der Kläger nicht zu einem Nachgeben bereit war. Auf Grund dieser Vorgaben war es der Beklagten unmöglich, einen Anhänger mit besserem Fahrverhalten zu konstruieren. Da es sich bei dem Anhänger nach den Wünschen des Klägers, die in den Werkvertrag Eingang gefunden haben, nicht um einen normalen Transportanhänger handeln sollte, sondern um ein Spezialarbeitsgerät zum Transportieren hoher Gewichte und deren Aufbringung auf Waagen zum Zwecke des Eichens, hat der Kläger die Beeinträchtigungen des Fahrverhaltens hinzunehmen, ohne dass der vertraglich vorausgesetzte Gebrauch hierdurch beeinträchtigt wird. Notfalls hat der Kläger die Geschwindigkeit entsprechend herabzusetzen und mit besonderer Vorsicht zu fahren.

c) Aus dem Fahrverhalten des Anhängers resultiert im Übrigen auch keine Verminderung der Nutzlast. Der Sachverständige Dipl.-Ing. K. hat diesbezüglich festgestellt, dass die Auflage im Kfz-Brief keine Einschränkung der Nutzlast bedeute, sondern nur besage, dass - wenn sich der Stapler am Anhänger befinde - die erste Achse mit mindestens 5.000 kg belastet werden müsse. Die Ladung müsse deshalb so verteilt werden, dass im teilbeladenen Zustand die Auflage erfüllt sei. Bei einer Beladung mit 18 t stelle sich die Frage der Achslast logischerweise nicht (Bl. 344 d. A.). Aus der Auflage ergebe sich daher keine Minderung der Nutzlast (Bl. 344 u. 390 d. A.). Der Kläger müsse den unterschiedlichen Gegebenheiten beim Transportieren verschiedener Lasten lediglich durch geschickte Verteilung der Ladung Rechnung tragen. Da das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers 26, das Leergewicht ca. 6 t und das des Staplers 2,6 t betrage, könnten 17,4 t transportiert werden. Wenn der Kläger 28 t Eichgewichte transportieren müsse, habe er die Möglichkeit, die restlichen 10 t mit der leeren Zugmaschine zu transportieren (Bl. 390 d. A.). Werde der Gabelstapler auf dem Motorwagen transportiert, dann könnten auf den Anhänger 20 t und auf den Motorwagen 8 t geladen werden (Bl. 390 d. A.). Bei einer eventuell erforderlichen zweiten Fahrt könne die Auflage auf der Vorderachse des Anhängers bei der Leerfahrt durch Laden des Anhängers auf den Motorwagen erspart werden (Bl. 390 d. A.). Es bleibe daher bei einer Nutzlast des Anhängers von 17,4 t und es bestehe kein Anlass für eine Minderung (Bl. 390 d. A.).

8. Das Landgericht hat weiter festgestellt, die Kosten gemäß Rechnung der Fa. T. vom 25.11.1997 wegen des Auswechselns der Reifen (Einbau von Michelin-Reifen statt Continental-Reifen) könnten nicht als Mängelbeseitigungskosten angesehen werden. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an dieser Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

a) Dies folgt bereits daraus, dass das Fahrverhalten des Anhängers, welches zu den Schäden an den ursprünglich aufgezogenen Reifen geführt hatte, nicht auf einem Mangel der Werkleistung der Beklagten beruht und der Kläger daher den hieraus erwachsenen Schaden nicht ersetzt verlangen kann.

b) Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht bewiesen, dass das Auswechseln zur Behebung der nachteiligen Fahreigenschaften tauglich und notwendig war.

Der Sachverständige Dipl.-Ing. K. hat hierzu ausgeführt, dass es für eine konkrete Beurteilung, ob sich dadurch das Fahrverhalten verbessert habe, erforderlich gewesen wäre, den Anhänger sowohl mit der einen wie auch mit der anderen Bereifung Probe zu fahren. Dies sei mit einem vernünftigen finanziellen Aufwand im Zeitpunkt der Inaugenscheinnahme nicht mehr möglich gewesen (Bl. 305 d. A.).

Grundsätzlich könne jedoch ausgeführt werden, dass unterschiedliche Reifenfabrikate auch unterschiedliche Eigenschaften besäßen, wobei die Erfahrung zeige, dass die Unterschiede marginal seien. Im konkreten Fall habe ein abmontierter Reifen der Marke Continental nach 9.000 km starke Auswaschungen im Schulterbereich aufgewiesen, während diese bei dem ca. 90.000 km gefahrenen Michelin-Reifen nicht vorhanden gewesen seien (Bl. 306 d. A.). Unter diesen Aspekten müsse gesagt werden, dass der Wechsel auf Michelin-Reifen offensichtlich eine Änderung im Fahrverhalten bewirkt haben müsse, so dass die Reifenschultern durch Walkbewegungen nicht mehr so beansprucht worden seien (Bl. 306 d. A.). Die Kosten für die Reifenerneuerung beliefen sich auf 1.521,50 DM ohne MWSt. (Bl. 306 d. A.).

Der Zeuge T. hat erklärt, es sei darüber gesprochen worden, dass ein Auswechseln der Reifen u. U. einen geringfügigen Vorteil bringen werde. Jedoch seien die Reifen generell aus technischer Sicht genormt und hätten unabhängig von der Reifenmarke dem gleichen technischen Standard entsprochen, so dass der Austausch insgesamt wohl nichts bringen werde (Bl. 270 d. A.).

Die genauen Auswirkungen des Auswechselns der Reifen konnten demnach nicht festgestellt werden. Die Annahme, durch den Wechsel auf Michelin-Reifen werde das nachteilige Fahrverhalten positiv beeinflusst und diese würden weniger abgenutzt als Continental-Reifen, stellt lediglich eine Spekulation dar. Die konkreten Ursachen dafür, dass die alten Reifen besonders stark abgenutzt wurden, ist nicht bekannt. Hierfür können ganz andere Faktoren maßgeblich gewesen sein als das Fahrverhalten des Anhängers.

9. Auch bei den Kosten für den Austausch der Luftbälge handelt es sich nach den Feststellungen des Landgerichts nicht um Mängelbeseitigungskosten. Auch insoweit bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an dieser Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

a) Da in Gestalt des nachteiligen Fahrverhaltens des Anhängers kein Mangel der Werkleistung der Beklagten gegeben ist, der Einbau der Luftbälge aber gerade dieses nachteilige Verhalten beseitigen soll, besteht auch insoweit kein Anspruch. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Luftbälge den Transport des Staplers auf der Ladefläche ermöglichen sollen, weil dessen Aufhängung am hinteren Ende des Anhängers das Fahrverhalten besonders beeinträchtigt. Da der Hauptgrund für diesen Umstand der kurze Radstand und das hohe Gewicht des Fahrzeugs ist, hat dies die Beklagte nicht zu vertreten. Jedenfalls hätten die Luftbälge angesichts der konstruktiven Vorgaben des Klägers von Anfang an eingebaut werden müssen, so dass es sich um Sowiesokosten handelt.

b) Ein Anspruch des Klägers besteht auch nicht auf Grund einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien. Diese haben sich nämlich darauf geeinigt, dass es Sache des Klägers sei, die Bälge selbst und auf eigene Kosten einzubauen, während die Beklagte diese lediglich auf Kulanzbasis geliefert hat.

Der Zeuge T. hat vor dem Landgericht erklärt, die Bälge seien von der Beklagten zur Verfügung gestellt worden, um Entgegenkommen zu demonstrieren. Er, der Zeuge, habe aber die Meinung vertreten, dass deren Einbau für das Fahrverhalten nichts bringen werde (Bl. 270 d. A.).

Der Zeuge J. hat ausgesagt, es habe keine Notwendigkeit bestanden, dass die Beklagte auch die Luftfederbälge auf der dritten Achse auswechsle. Daher seien diese einvernehmlich dem Kläger zur Selbstmontage mitgegeben worden (Bl. 278 d. A.).

Der Sachverständige Dipl.-Ing. K. hat hierzu ausgeführt, der Einbau der größeren Luftfederbälge sei unter der Voraussetzung, dass ein Betrieb des Anhängers mit hinten angebautem Stapler nicht mehr erfolge, sinnvoll (Bl. 306 d. A.).

10. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass ein Kurzschluss an der Getriebeschallisolierung nicht feststellbar sei, so dass dem Kläger diesbezüglich keine Ansprüche zustünden. Auch diesbezüglich bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an dieser Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

Der Sachverständige Dipl.-Ing. K. hat insoweit erklärt, dass die Getriebeschallisolierung sich bei der Augenscheinseinnahme nicht am Fahrzeug befand und daher keine sachverständigen Feststellungen getroffen werden konnten. Es komme jedoch beim Einschalten der Zündung zu einem kurzen Aufflackern von Kontrollleuchten im Führerhaus (Bl. 303 d. A.). Wie das kurze Aufflackern von Kontrollleuchten bei angeschlossenem Anhänger im Fahrerhaus zeige, liege im Anhänger ein Masseschluss vor. Für das Durchmessen der Leitungen und die Beseitigung des Masseschlusses müsse mit einem Aufwand von mindestens 200,-- DM ohne MWSt. gerechnet werden (Bl. 307 d. A.) sowie mit einer Reparaturdauer von 2 - 3 Stunden (Bl. 347 d. A.).

Somit steht aber nicht fest, dass der Masseschluss gerade auf einer fehlerhaften Errichtung der Getriebeschallisolierung seitens der Beklagten beruht. Welches die Ursache ist, konnte der Sachverständige nicht konkret feststellen. Auch ist nicht erkennbar, dass der Masseschluss - abgesehen vom kurzen Aufflackern der Kontrollleuchten beim Einschalten der Zündung - eine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs hervorruft.

11. Schließlich hat das Landgericht festgestellt, dass ein Ersatz von Kosten für Testfahrten nicht vereinbart worden sei - mit Ausnahme der Kosten für 30 Liter Diesel. Auch sonstige Anspruchsgrundlagen für den Ersatz weitergehender Kosten seien nicht gegeben. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an dieser Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

Zum einen kann der Kläger diese Kosten deshalb nicht ersetzt verlangen, weil in dem Fahrverhalten des Anhängers kein Fehler i. S. d. § 633 Abs. 1 BGB a. F. liegt.

Der Kläger hat zum anderen nicht dargetan, dass es sich bei den Testfahrten um solche gehandelt hat, die zur Beseitigung eventueller Mängel erforderlich waren. Der Zeuge T. hat vor dem Landgericht erklärt, er habe zusammen mit dem Kläger eine Probefahrt mit dem Anhänger unternommen, wobei festgestellt worden sei, dass dieser sich nach der Seite bewegt habe (Bl. 269 d. A.). Die Testfahrt erfolgte also ausschließlich zu dem Zweck, erst zu überprüfen, wie das Fahrverhalten des Anhängers ist. Die Kosten hierfür wären auch angefallen, wenn das Fahrzeug keinerlei Besonderheiten hinsichtlich des Fahrverhaltens aufgewiesen hätte. Wann die behauptete Testfahrt im Rahmen der Nachbesserungsarbeiten stattgefunden haben soll, hat der Kläger hingegen nicht substantiiert dargetan.

Auch eine gesonderte Vereinbarung bezüglich der Kostentragung hat der Kläger nicht substantiiert dargetan, sondern lediglich pauschal behauptet, der Zeuge J. habe ihm gegenüber erklärt, dass die Testfahrten von der Beklagten bezahlt werden sollten, womit sowohl der Kraftstoffverbrauch als auch der Zeitablauf gemeint gewesen seien (Bl. 21 d. A.). Welche konkrete Erklärung der Zeugen wann und in welchem Zusammenhang gemacht haben soll, hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen. Daher bedarf es nicht der Einvernahme des Zeugen J., da es sich insoweit um einen Ausforschungsbeweis handelt. Auch bedarf es aus demselben Grund nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe des infolge der Testfahrten entstandenen Schadens. Diesbezüglich hat der Kläger darüber hinaus nicht dargetan, welche Umstände seiner Schadensschätzung zugrunde liegen, d. h. wann welche Testfahrten von welcher Dauer (29 Stunden) stattgefunden haben und weshalb sein Schaden sich auf 95,-- DM pro Stunde belaufen soll, etwa auf welcher Grundlage er einen eventuellen Verdienstausfall berechnet hat. Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens fehlen daher hinreichend bestimmte Anknüpfungstatsachen.

II. Zurecht hat das Landgericht auch die vom Kläger gestellten Feststellungsanträge abgewiesen.

1. Der Feststellungsantrag bezüglich des zukünftigen Verschleißes der Zuggabeln und Reifen auf Grund des Fahrverhaltens des Anhängers ist bereits deshalb nicht begründet, weil es sich bei den Beeinträchtigungen der Fahrweise des Anhängers nicht um die Folgen einer mangelhaften Werkleistung der Beklagten handelt, sondern um eine Folge des vom Kläger geforderten Radstands (vgl. oben I. 7.).

2. Der Kläger kann ferner nicht Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich der Kosten einer zukünftigen Reparatur einschließlich Vorhalte- und Ausfallkosten (entgangenen Gewinns) verlangen.

Daher kann es dahinstehen, ob entsprechende Ansprüche wegen § 9 Nr. 1 Satz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Bl. 43 d. A.) ausgeschlossen sind oder ob diese Klausel gemäß § 9 AGBG unwirksam ist, weil sie nicht zwischen Verbrauchern und Unternehmern unterscheidet. Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz im Rahmen des Berufungsantrags zu 2 noch Feststellung über den Zahlungsantrag hinausgehender Schäden begehrt, handelt es sich jeweils nicht um Mängel bzw. das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, so dass dem Grunde nach bereits Gewährleistungsansprüche ausscheiden, also auch Schadensersatzansprüche wegen künftig noch eintretender Schäden infolge etwa erforderlicher Reparatur- oder Umbaumaßnahmen einschließlich entgangenen Gewinns und Nutzungsausfalls.

3. Schließlich ist der Feststellungsantrag bezüglich der zu geringen Achslast ebenfalls nicht begründet. Das Landgericht hat insoweit festgestellt, dass die Werkleistung der Beklagten nicht mangelhaft und dass überdies dem Kläger insoweit kein Schaden entstanden sei. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an dieser Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

Die Verminderung der Tragkraft der Achsen stellt weder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft dar noch einen Mangel der Werkleistung.

a) In der Auftragsbestätigung vom 30.12.1996 ist ausgeführt, dass alle 3 Fahrwerke in technischer 10-to-Ausführung zu fertigen sind. Als Bereifung ist eine "385/65 R 22,5 Niederquerschnittbereifung auf Stahlscheibenrad, bolzenzentriert, 6-fach, einzeln bereift" angegeben (Bl. 37 u. 39 d. A.). Weiter ist dargelegt, dass die Räder eine Einpresstiefe von ca. 120 mm (passend zur Motorwagen-VA) haben sollten (Bl. 39 d. A.).

Der Sachverständige Dipl.-Ing. K. hat hierzu festgestellt, dass ein Verzicht auf die B-Naben das Leergewicht des Anhängers reduzieren würde, nämlich bei einem geschätzten Gewicht von 30 kg pro Nabe und 6 Naben um 180 kg (Bl. 308 d. A.). Auf Grund der gesetzlichen Vorschriften sei jedoch eine Erhöhung des zulässigen Gesamtgewichts auch bei der dann vorhandenen Tragkraft von 10 t pro Achse nicht möglich (Bl. 308 d. A.). Jedoch bestehe die Möglichkeit einer anderen Gewichtsverteilung. Durch eine Erhöhung der Achslast auf der Vorderachse könnte insgesamt die Gewichtsverteilung bei hinten angebautem Gabelstapler verbessert werden und somit die kritische Geschwindigkeitsgrenze, bei der es zu Pendelschwingungen komme, nach oben verschoben werden (Bl. 309 d. A.).

Bei der Verwendung von normalen Felgen mit einer Einpresstiefe von 160 mm und einer normalen Nabe betrage die Spurweite der Achse 1970 mm. Mit den Felgen, wie sie auf dem streitgegenständlichen Anhänger montiert seien, würde sich jedoch eine Spurweite von 2050 mm ergeben. Durch den Einsatz der B-Nabe werde die Spurweite jedoch wieder auf 1970 mm reduziert und entspreche somit der ursprünglichen Spurweite (Bl. 344 d. A.).

Eine 10-Tonnen-Achse ohne B-Nabe mit normaler Bereifung hätte demnach die gleiche Spurweite wie Felgen mit 120 mm Einpresstiefe und einer B-Nabe. Die Kombination einer 10-t-Achse mit spurverbreiternden Felgen und normalen Radnaben mit dem Ergebnis einer Spurweite von 2050 mm sei vom Achsenhersteller nicht vorgesehen und würde auch konstruktive Veränderungen der Radabdeckungen erfordern (Bl. 345 d. A.). Bei Verwendung einer 10-t-Achse ohne B-Nabe dürften die vom Kläger gewünschten Leichtmetallfelgen nicht benutzt werden, da sich dann eine zu große Spurverbreiterung ergebe, die der Hersteller des Fahrzeugs nicht zulasse (Bl. 388 u. 391 d. A.).

Durch eine Änderung der Spurweite würde sich weder der Federmittenabstand verändern noch würden sich hierdurch die Aufschwingungen des Anhängers im oberen Geschwindigkeitsbereich mit angehängtem Gabelstapler beseitigen lassen, denn das Problem sei insoweit nicht die Spurweite, sondern der kurze Radstand (Bl. 345 d. A.).

Bei den eingebauten Achsen handle es sich auch ohne Berücksichtigung der B-Nabe um 9-t-Achsen, die für den Betrieb eines 26-t-Anhängers technisch ausreichend seien. Der Einbau einer 10-t-Achse würde es zwar erlauben, die Vorderachse mit 1 t mehr Gewicht zu belasten und dadurch ein eventuell geringfügig ruhigeres Fahrverhalten zu bewirken. Das Problem des Aufschwingens des Anhängers bei Geschwindigkeiten ab 85 km/h könne damit jedoch nicht beseitigt werden, so dass im Einbau einer 10-t-Achse kein technischer Vorteil liege (Bl. 345 d. A.). Da das zulässige Gesamtgewicht durch die 9-t-Achse bereits voll ausgenutzt werde, ergebe sich aus der 10-t-Achse keine Nutzlasterhöhung (Bl. 391 d. A.).

Der Zeuge J. hat erklärt, der Kläger habe eine einheitliche Bereifung bzw. einheitliche Felgen auf dem gesamten Fahrzeug einschließlich Anhänger haben wollen. Die Felgen mit einer Einpresstiefe von 120 mm hätten auch auf dem Anhänger verwendet werden sollen, was normalerweise nicht üblich sei und eine Spurverbreiterung auf dem Anhänger durch eine sog. B-Nabe erforderlich gemacht habe, damit der Reifen später auf derselben Position sitze (Bl. 278 d. A.). Folge hiervon sei, dass sich die Tragkraft der Achsen auf je 9 t reduziere. Das hätten die Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger erklärt und sich überlegt, dass sich daraus bei drei Achsen eine Tragkraft von insgesamt 27 t ergebe. Da er mit mehr als 26 t ohnehin nicht fahren dürfe, würde das reichen. Der Kläger sei damit durchaus einverstanden gewesen. Durch die Reduktion der Tragkraft der Achsen von 10 t auf 9 t hätte es keine Probleme geben dürfen (Bl. 278 d. A.). Die einheitliche Bereifung sei schon in der Auftragsbestätigung festgehalten und danach besprochen worden (Bl. 278 d. A.).

Dass in der Auftragsbestätigung unter den Achsen "10 t Ausführung" vermerkt sei rühre daher, dass sich von der Ausführung her an den Achsen gar nichts geändert hätte. Die Reduzierung der Tragkraft habe sich allein aus der anderen Nabe ergeben.

b) Auch wenn man daher davon ausgeht, dass dem Kläger die Errichtung der Achsen in "technischer 10-to-Ausführung" zugesichert war, ist gleichwohl nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon auszugehen, dass diese Eigenschaft fehlt. Denn die Achsen als solche sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für eine Belastung mit 10 t geeignet. Dass dies letztlich nicht möglich ist, beruht einzig und allein auf der vom Kläger gewünschten Bereifung, welche den Einbau einer B-Nabe und damit einer Reduktion der Tragkraft der Achsen auf 9 t erforderlich gemacht hat. Eine Zusicherung kann der Auftragsbestätigung jedoch ausschließlich bezüglich der Achsen als solcher entnommen werden. Da daneben eine Ausstattung des Fahrzeugs mit Aluminiumrädern mit einer Einpresstiefe von 120 mm vereinbart war (Bl. 39 d. A.), hat der Kläger die hierdurch und nicht durch die Gestaltung der Achsen hervorgerufene Verringerung der Tragkraft hinzunehmen.

Im Übrigen stellt dies auch keine Beeinträchtigung des vertraglich vorausgesetzten Gebrauchs dar, da sich durch die Verringerung der Tragkraft keine Reduzierung der möglichen Nutzlast ergibt. Der Kläger hat daher weder einen Anspruch auf Feststellung noch hilfsweise einen Anspruch auf Zahlung von Mängelbeseitigungskosten oder einen Minderungsanspruch.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. § 713 ZPO ist nicht anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, nicht für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass zwar die Revision nicht zugelassen ist, jedoch gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO n. F. die Nichtzulassungsbeschwerde für den Kläger zulässig ist, da die Beschwer des Klägers im Berufungsverfahren 35.766,91 EUR, mithin mehr als 20.000,-- EUR beträgt.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F.) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n. F.).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 35.766,91 EUR (Berufungsantrag zu 1): 28.077,53 EUR; Berufungsantrag zu 2): 1.553,88 EUR (Bl. 498 d. A.); Berufungsantrag zu 3): 6.135,50 EUR, wobei die Hilfsanträge gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG denselben Gegenstand betreffen).

Ende der Entscheidung

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