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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 12.04.2007
Aktenzeichen: 4 U 631/06
Rechtsgebiete: GVG, ZPO, BGB


Vorschriften:

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b
ZPO § 85 Abs. 2
ZPO § 222
ZPO § 233
ZPO § 517
ZPO § 522 Abs. 1
BGB § 187 Abs. 1
BGB § 188 Abs. 2
BGB § 188 Abs. 3
Fristwahrender Eingang einer Berufungsschrift in einer gemeinsamen Posteinlaufstelle von Land- und Oberlandesgericht.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

4 U 631/06

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Göler, den Richter am Oberlandesgericht Schmidt sowie den Richter am Landgericht Emanuel

am 12. April 2007

beschlossen:

Tenor:

I. Der Antrag der Klägerin , ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren , wird zurückgewiesen .

II. Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Oktober 2006 verkündete Teilanerkenntnis - und Schlussurteil des Amtsgerichts Saarlouis - Az. 26 C 1783 / 05 - wird als unzulässig verworfen .

III. Die Kosten des Wiedereinsetzungs- und des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last .

IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 757,56 EUR ( 247,56 + 10 + 500 EUR ) festgesetzt .

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten zu 1) und 2) wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 21.1.2005 in E. ereignet hat, auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden in Anspruch. Die Beklagte zu 1) macht im Wege der Widerklage Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin und die hinter dieser stehende Haftpflichtversicherung geltend.

An dem streitgegenständlichen Auffahrunfall waren drei Fahrzeuge beteiligt. Die Erstbeklagte ist als letztes der drei Fahrzeuge auf das Heck des klägerischen PKW aufgefahren. Die Klägerin ist ihrerseits mit der Frontpartie ihres Fahrzeug gegen das Heck eines vor ihr haltenden Van gestoßen. Die Klägerin, die vom Alleinverschulden der Erstbeklagten ausgeht, hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 2.762,86 EUR, vorgerichtliche Anwaltskosten von 165,70 EUR sowie eines Schmerzensgeldes von mindestens 500 EUR jeweils nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt . Die Erstbeklagte hat widerklagend von der Klägerin und deren Haftpflichtversicherung einen Betrag von 1.029 EUR nebst Zinsen gefordert.

Durch das nunmehr angefochtene Teilanerkenntnis - und Schlussurteil hat das Amtsgericht Saarlouis die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 2.505,30 EUR sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 165,70 EUR jeweils nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Widerklage der Erstbeklagten wurden die Klägerin und die hinter dieser stehende Haftpflichtversicherung aufgrund eines Teilanerkenntnisses als Gesamtschuldner zur Zahlung von 377 EUR verurteilt. Im Übrigen wurde die Widerklage abgewiesen.

Gegen das ihr am 17.10.2006 zugestellte Urteil ( Bl. 182 d.A. ) , auf dessen tatsächliche Feststelllungen Bezug genommen wird, hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 17.11.2006, adressiert an das Landgericht Saarbrücken, Berufung eingelegt ( Bl. 188 d.A. ). Der Schriftsatz ist ausweislich des Eingangsstempels per Telefax am 17.11.2006 um 9.40 Uhr bei der Vorschaltstelle des Landgerichts Saarbrücken eingegangen und am 20.11. 2006 zur zentralen Eingangsstelle des Oberlandesgerichts gelangt . In der bis zum 17.1.2007 verlängerten Begründungsfrist hat die Klägerin ihr Rechtsmittel begründet ( Bl. 197,199 f. d.A. ). Die Klägerin verfolgt ihr Zahlungsverlangen in dem Umfang weiter, in dem dieses erstinstanzlich erfolglos geblieben ist.

Der Senat hat die Klägerin durch Verfügung vom 2.3.2007 ( Bl. 216 d.A. ) unter Bekanntgabe des Inhalts der dienstlichen Äußerung der Justizwachtmeisterin A.- H. vom 1.3.2007 ( Bl. 215 d.A. ) auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung und die Wahrung der Berufungsfrist hingewiesen. Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 30.3.2007, per Telefax eingegangen am 30.3.2007 ( Bl. 221,222 d.A. ), erneut Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Hilfsweise hat sie die Zurücknahme der Berufung erklärt und beantragt, den Rechtsstreit an das Landgericht Saarbrücken zurückzuverweisen.

Zur Rechtfertigung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Klägerin geltend gemacht, die Berufungsschrift sei am 17.11.2006 um 9.36 Uhr so zeitig beim Landgericht Saarbrücken eingegangen, dass mit einer fristwahrenden Weiterleitung an das nach § 119 Abs.1 Nr.1 b. GVG zuständige Saarländische Oberlandesgericht zu rechnen gewesen sei. Dass die Berufungsschrift erst am darauffolgenden Werktag, dem 20.11.2006, an das Oberlandesgericht weitergeleitet wurde, könne sich nicht zum Nachteil der Klägerin auswirken, weshalb dieser Wiedereinsetzung zu gewähren sei.

Die Beklagten treten der Berufung entgegen. Sie sind der Ansicht, das Rechtsmittel sei unzulässig, jedenfalls sei es unbegründet.

II.

Die Berufung der Klägerin ist wegen Versäumung der Berufungsfrist ( § 517 ZPO ) unzulässig (1). Der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin ist zulässig aber nicht begründet (2) , weshalb die Berufung unter Zurückweisung des Wieder -einsetzungsantrages gemäß § 522 Abs.1 ZPO zu verwerfen war .

1.

Die Klägerin hat die Berufungsfrist versäumt. Das angefochtene Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 17.10.2006 zugestellt. Die entgegen § 119 Abs.1 Nr.1 lit. b GVG an das unzuständige Landgericht Saarbrücken adressierte Berufungsschrift ging ausweislich des Eingangsstempels der Vorschaltstelle des Landgerichts am Freitag, den 17.11.2006 um 9.40 Uhr bei dieser ein und wurde, wie sich aus der dienstlichen Äußerung der zuständigen Bediensteten ergibt, entsprechend der Adressierung der zentralen Eingangsstelle des Landgerichts zugeleitet. Die Berufungsschrift gelangte von dort am Montag, den 20.11.2006 zur zentralen Eingangsstelle des Saarländischen Oberlandesgerichts, wo sie ausweislich des Eingangsstempels um 8.25 Uhr einging.

Die Monatsfrist des § 517 ZPO, die nach §§ 222 ZPO; 187 I, 188 II, III BGB berechnet wird, war im Zeitpunkt des Eingangs der Berufungsschrift beim Saarländischen Oberlandesgericht bereits abgelaufen. Die Berufungsschrift muss beim Berufungsgericht eingereicht werden. Die Einreichung bei einem anderen Gericht wahrt die Berufungsfrist nicht ( BGH NJW 2000,1574,1575 ; Musielak-Ball , ZPO, 5. Aufl. Rn. 17 zu § 519 ). Die Berufungsschrift ist eingereicht, sobald sie in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt. Das ist der Fall, wenn die Schrift einer zur Postannahme zuständigen Person oder der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts übergeben worden ist ( Musielak a.a.O. Rn. 18 mwNw). Gelangt die Berufungsschrift, wie hier, infolge falscher Adressierung zunächst zu einem unzuständigen Gericht, so hängt die Rechtzeitigkeit der Berufung davon ab, wann die Schrift nach Weiterleitung beim Berufungsgericht eingeht ( BGH NJW - RR 1997,892,893 ). Danach ist die Berufungsfrist im Streitfall nicht gewahrt.

Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für Schriftsätze, die bei einer gemeinsamen Einlaufstelle eingereicht werden, führen zu keiner anderen Beurteilung. Zu Gunsten der Klägerin kann unterstellt werden, dass die Vorschaltstelle des Landgerichts Saarbrücken Teil einer gemeinsamen Poststelle von Landgericht und Saarländischem Oberlandesgericht ist. Wird ein Schriftsatz bei einer gemeinsamen Einlaufstelle eingereicht, ist er bei dem Gericht eingegangen, an das er adressiert ist ( BGH NJW- RR 97,892 ; Musielak a.a.O. Rn.20; Zöller- Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl. Rn. 13 zu § 519 ). Bei falscher Adressierung wird die Verfügungsgewalt des Berufungsgerichts begründet, sobald der mit der Postverteilung betraute Bedienstete die Fehladressierung bemerkt und die Schrift an das Berufungsgericht weiterleitet . Das war vorliegend erst nach Ablauf der Berufungsfrist der Fall. Die zuständige Mitarbeiterin der Vorschaltstelle des Landgerichts hat entsprechend ihrer dienstlichen Äußerung nicht erkannt, dass die Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil beim Saarländischen Oberlandesgericht einzulegen gewesen wäre. Es kommt hinzu, dass es sich nicht um ein offensichtliches Adressierungsversehen handelte, das für die Bedienstete der gemeinsamen Poststelle ohne weiteres zu erkennen war. Die Berufung wurde bewusst ( unter Nichtbeachtung des § 119 Abs.1 Nr.1 lit. b GVG ) beim Landgericht Saarbrücken eingelegt.

2.

Der Klägerin war die von ihr nachgesuchte Wiedereinsetzung zu versagen. Der nach § 233 ZPO statthafte sowie form - und fristgerecht eingelegte ( §§ 234 , 236 ZPO ) und damit zulässige Wiedereinsetzungsantrag ist nicht begründet , da die Klägerin nicht einsichtig darzulegen vermocht hat, dass sie die Berufungsfrist ohne ein ihr nach § 85 Abs.2 ZPO zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten versäumt hat ( § 233 ZPO ) .

Wird die Einlegung beim unzuständigen Gericht erkannt, ist die Rechtsmittelschrift aus prozessualer Fürsorgepflicht umgehend im normalen Geschäftsgang unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit an das zuständige Gericht weiterzuleiten, um einer Verfristung vorzubeugen ( BVerfG NJW 1995, 3173; BGH NJW - RR 2001,1730 ). Eine gesteigerte Fürsorgepflicht trifft allerdings nur das Ausgangsgericht. Wird dort fälschlicherweise Berufung eingelegt und die Berufungsschrift trotz genügender Zeit nicht weitergeleitet, kann das die Wiedereinsetzung rechtfertigen ( Zöller a.a.O. Rn. 14 ). Ansonsten ist ein unzuständiges Gericht nicht verpflichtet, mit besonderem Aufwand zur Heilung des Mangels beizutragen ( BGH NJW 2005,3776,3777 ; Musielak a.a.O. Rn. 17 ).

Wendet man diese Grundsätze auf den Streitfall an, ist für eine Wiedereinsetzung kein Raum. Der Klägerin war es naturgemäß unbenommen, die Berufungsfrist bis zum letzten Tag auszuschöpfen. Die damit verbundenen Risiken müssen sich jedoch zu ihrem Nachteil auswirken. Geht eine Berufungsschrift erst am Tag des Fristablaufs bei einem unzuständigen Gericht ein und handelt es sich darüber hinaus nicht um eine ohne weiteres erkennbare Falschadressierung, ist unabhängig von der genauen Uhrzeit des Eingangs mit einer fristwahrenden Weiterleitung an das zuständige Berufungsgericht im ordentlichen Geschäftsgang nicht zu rechnen.

Da die Berufungsfrist versäumt wurde und der Klägerin Wiedereinsetzung zu versagen ist, war das Rechtsmittel gemäß § 522 Abs.1 ZPO mit der Kostenfolge des § 97 Abs.1 ZPO als unzulässig zu verwerfen . Die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens fallen gemäß § 238 Abs.4 ZPO der Klägerin zur Last .

Die hilfsweise erklärte Zurücknahme der Berufung ist prozessual unbeachtlich, da die Rücknahmeerklärung bedingungsfeindlich ist ( BGH VersR 90,327; Zöller- Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl. Rn. 9 zu § 516 ). Mit vorliegender Entscheidung war auch keine " Zurückverweisung " des Rechtsstreits an das Landgericht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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