Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 05.08.2008
Aktenzeichen: 4 U 675/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, ZVG


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 276 Abs. 1 S. 2
BGB § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
BGB § 839
BGB § 839 Abs. 1
BGB § 839 Abs. 1 S. 2
BGB § 839 Abs. 1 S. 1
ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 529
ZPO § 546
ZVG § 9
Ein Amtshaftungsanspruch wegen falscher Auskunftserteilung in einem Hinterlegungsverfahren setzt nicht voraus, dass der Anspruchsteller als Gläubiger an dem Verfahren förmlich beteiligt ist und dass ihm die Auskunft unmittelbar erteilt wird. Die erforderliche Drittbezogenheit ist nachgewiesen, wenn der Amtsträger ohne weiteres erkennen kann, dass die Auskunft jedenfalls auch im Interesse des Dritten beantragt wird und dass dieser im Vertrauen auf deren Richtigkeit Vermögensdisposition vorzunehmen beabsichtigt.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL

4 U 675/07

Verkündet am 05.08.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Göler sowie die Richter am Oberlandesgericht Schmidt und Dr. Dörr

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das am 22. 11. 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - Az. 4 O 503 / 06 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem beklagten Land zur Last .

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.466,74 € festgesetzt.

Gründe:

A.

Der Kläger macht gegen das beklagte Land einen Amtshaftungsanspruch wegen falscher Auskunftserteilung geltend.

Dem Kläger standen gegen Frau A. M. B. Zahlungsansprüche in erheblichem Umfang zu.

Die Zeugin B. und ihr Ehemann waren Inhaber eines Kontos und eines Wertpapierdepots bei der <Bankbezeichnung 1>, Filiale S.. Nachdem Pfändungen diverser Gläubiger eingegangen waren, hinterlegte die Bank am 30.3.1995 beim Amtsgericht Saarbrücken einen Bargeldbetrag von 146.370,77 DM sowie Wertpapiere im Gesamtwert von 275.500.- DM ( Az. 44 HLK 33/95). In der Folge brachten Gläubiger der Eheleute B. Pfändungen in die Auszahlungsansprüche wegen des hinterlegten Geldes und die Herausgabeansprüche bezüglich der Wertpapiere aus.

Auf Antrag des Klägers erging am 21.7.2003 Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Saarlouis gegen die Zeugin B. über einen Gesamtbetrag von 160.947,22 € ( Bl. 4 d.A. ). Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 20.2.2003 ließ der Kläger den Anspruch der Zeugin B. auf Herausgabe des hinterlegten Geldes pfänden.

Da der Kläger und die Zeugin übereingekommen waren, dass die Zeugin sich um die Herausgabe des auf sie entfallenden Anteils an den hinterlegten Wertpapieren bemühen sollte und die titulierte Forderung des Klägers aus dem Erlös der beabsichtigten Verwertung befriedigt werden sollte, ist eine Pfändung der Wertpapiere durch den Kläger zunächst unterblieben.

Wie mit dem Kläger besprochen, beantragte die Zeugin bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Saarbrücken die Herausgabe des auf sie entfallenden Anteils der Wertpapiere. In der Folge wurden Gespräche mit dem zuständigen Rechtspfleger der Hinterlegungsstelle, dem Zeugen M., geführt, deren Ziel die Herausgabe der Wertpapiere an die Zeugin war. Der Zeuge M. erteilte die Auskunft, eine Herausgabe der hinterlegten Wertpapiere werde erfolgen, wenn die Zeugin B. eine Freigabeerklärung des Klägers vorlege und wenn sie Forderungen der Gerichtskasse in Gesamthöhe von 4.466,74 € erfülle. Obwohl die Zeugin eine Freigabeerklärung des Klägers beibrachte und der Betrag von 4.466,74 € am 28.3.2003 bei der Gerichtskasse eingezahlt wurde, wies der Zeuge M. den Herausgabeantrag der Zeugin B. durch Beschluss vom 28.3.2003 zurück und begründete dies damit, dass die Landeshauptstadt S. - Sozialamt - als weitere Pfandgläubigerin der Herausgabe der Wertpapiere nicht zugestimmt habe ( Bl. 8, 9 d. A. ).

Der Zeuge M. hatte bei Erteilung der Auskunft übersehen, dass bezüglich des Anspruches auf Herausgabe der Wertpapiere neben der Gerichtskasse andere Pfandgläubiger existierten. Die Landeshauptstadt S. hatte bereits im Mai 2000 wegen Leistungen, die das Sozialamt erbracht hat, eine Pfändung in die hinterlegten Wertpapiere in Höhe von 90.150,57 DM ( 46.093,03 € ) ausgebracht (LGU 3, Bl. 98 d.A.). Der Kläger hat unwidersprochen und durch eine Kopie aus der Hinterlegungsakte belegt ( Bl. 74 d.A.) vorgetragen, dass auch die Kinder der Eheleute B. am 12.3.2003 eine Pfändung wegen eines Betrages in Höhe von 43.231,16 € ausgebracht hatten.

Nach dem Scheitern der Herausgabebemühungen pfändete der Kläger den Anspruch der Zeugin auf Herausgabe der hinterlegten Wertpapiere ( Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 8.5.2003).

Mit Zustimmung der übrigen Beteiligten zahlte die Hinterlegungsstelle am 20.12.2006 aus dem Erlös der Wertpapiere 29.168,72 € an den Kläger, 71.589,31 € an Herrn B. und 302,76 € an die Landeskasse heraus.

Zur Begründung seines Schadensersatzverlangens hat der Kläger Folgendes vorgetragen: Entsprechend der mit der Zeugin B. getroffenen Vereinbarung habe diese sich um die Herausgabe des auf sie entfallenden Anteils der Wertpapiere bemüht. Der Zeuge M. habe dem Kläger und der Zeugin B. bei einer Vorsprache am 28.3.2003 die Auskunft erteilt, die Herausgabe der Wertpapiere werde erfolgen, sobald eine gegen die Zeugin gerichtete Forderung der Gerichtskasse in Höhe von 4.466,74 € erfüllt werde. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Auskunft habe der Kläger am 28.3.2003 im Beisein der Zeugin den Betrag von 4.466,74 € aus eigenen Mitteln bei der Gerichtskasse eingezahlt. Nachdem der Zeuge M. den Antrag auf Herausgabe der Wertpapiere gleichwohl zurückgewiesen habe, habe am 28.3.2003 - insoweit unstreitig - ein weiteres Gespräch stattgefunden, in dessen Verlauf der Zeuge eine schriftliche Erklärung angefertigt habe ( Bl. 10 d.A. ), aus der sich ergibt, dass er die Herausgabe der Wertpapiere bei Erfüllung der Forderung der Gerichtskasse zugesagt habe. In einem Vorgespräch, das am 27.3.2003 stattfand, habe der Zeuge M. der Zeugin B. versichert, dass der Anspruch des Sozialamtes den Anteil der Zeugin an den Wertpapieren nicht betreffe und dass die Herausgabe erfolgen werde, sobald die Forderung der Gerichtskasse beglichen werde. Ohne die entsprechende Auskunft wäre der Kläger nicht bereit gewesen, die Forderung der Gerichtskasse gegen Frau B. zu erfüllen. Das beklagte Land könne den Kläger nicht mit Erfolg auf einen Bereicherungsanspruch gegen Frau B. verweisen. Mangels verwertbarem Vermögen der Schuldnerin handele es sich nicht um eine erfolgversprechende anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs.1 S.2 BGB. Im Übrigen habe die Zeugin alle Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Sachverhalt an den Kläger abgetreten ( Bl. 41 d.A. ).

Der Kläger hat beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 4.466,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basissatz seit dem 29.3.2003 zu zahlen.

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung scheitere schon daran, dass der Zeuge M. die unrichtige Auskunft nicht dem Kläger, sondern der Zeugin B. erteilt habe, und zwar erstmals nach deren Antrag auf Herausgabe der Wertpapiere vom 27.1.2003 und vor der Pfändung des Herausgabeanspruches durch die Kinder der Eheleute B. am 12.3.2003. Der Zeugin sei durch die unrichtige Auskunft kein Schaden entstanden, weil die Forderung der Gerichtskasse begründet war. Da der Kläger selbst nicht Adressat der unrichtigen Auskunft und im Zeitpunkt der Auskunftserteilung auch nicht Beteiligter des Hinterlegungsverfahrens wegen der Wertpapiere gewesen sei - die Pfändung des Herausgabeanspruches zu seinen Gunsten ist unstreitig erst später erfolgt - sei er nicht "Dritter" im Sinne des § 839 Abs.1 BGB. Zudem bestehe eine anderweitige Ersatzmöglichkeit. Dem Kläger, der freiwillig ohne Rechtsgrund Zahlung auf eine fremde Schuld geleistet habe, stehe ein Bereicherungsanspruch gegen die Zeugin B. zu. Der Anspruch sei werthaltig, da noch verwertbares Vermögen der Zeugin hinterlegt sei.

Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme im Hauptantrag stattgegeben und einen Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung bejaht.

Gegen dieses Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs.1 S.1 Nr.1 ZPO Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung des beklagten Landes. Das Land strebt unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Rechtsstandpunktes eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin an, dass die Klage abgewiesen wird. Es wendet sich insbesondere gegen die Feststellung, der Kläger falle als "Dritter" im Sinne von § 839 Abs.1 BGB in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht. Das Land sieht es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als erwiesen an, dass der Rechtspfleger dem Kläger selbst am 28.3.2003 die falsche Auskunft erteilt hat. Die zwischen dem Kläger und der Vollstreckungsschuldnerin bestehenden schuldrechtlichen Beziehungen reichten zur Annahme der Drittbezogenheit nicht aus, da eine Beteiligteneigenschaft des Klägers hinsichtlich der hinterlegten Wertpapiere wegen der erst später bewirkten Pfändung des Herausgabeanspruches im Zeitpunkt der Auskunftserteilung nicht bestanden habe.

Darüber hinaus hält das Land an dem Einwand der anderweitigen Ersatzmöglichkeit fest.

Das Land beantragt ( Bl. 124, 143 d.A.),

das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird.

Der Kläger beantragt ( Bl. 136, 144 d.A.),

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Nachdem der Senat die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2008 darauf hingewiesen hat, dass zur Kausalität des durch die falsche Auskunft verursachten Schadens nicht ausreichend vorgetragen und dass nicht ohne weiteres beurteilbar sei, wie sich der Kläger bei Erteilung einer richtigen Auskunft verhalten hätte ( Bl. 144 d.A.), hat der Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz vom 14.7.2008 (Bl. 148 f. d.A.) vorgetragen, in diesem Fall würde er keine Zahlung an die Gerichtskasse geleistet haben, und zwar schon deshalb nicht, weil er nicht über die zur Ablösung vorrangiger Pfändungen in Gesamthöhe von rund 90.000 € erforderlichen Barmittel verfügt habe. Das beklagte Land, dem durch Verfügung vom 18.7.2008 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, hat dies im nachgereichten Schriftsatz vom 18.7.2008 unter Hinweis darauf mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger ausweislich des Vollstreckungsbescheides in der Lage gewesen sei, der Zeugin Anfang 1999 den nicht unerheblichen Betrag von 126.544,91 € zur Verfügung zu stellen. Hätte der Kläger den Herausgabeanspruch der Zeugin B. hinsichtlich der Wertpapiere ebenso wie den an dem hinterlegten Geld am 7.2.2003 und damit noch vor den Kindern der Eheleute B. pfänden lassen, hätte er in wesentlich größerem Umfang Befriedigung seiner titulierten Forderung erlangt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 10.06.2008 ( Bl. 143, 144 d.A.) Bezug genommen.

B.

Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung des beklagten Landes ist gemäß den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässig. Dem Rechtsmittel bleibt der Erfolg in der Sache jedoch versagt. Das angefochtene Urteil beruht im Endergebnis weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch ergibt sich auf der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachengrundlage eine dem beklagten Land vorteilhaftere Entscheidung ( § 513 ZPO ). Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass das beklagte Land dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung ( § 839 BGB; Art 34 S.1 GG) den Betrag von 4.466,74 € zu ersetzen hat, den dieser nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Vertrauen auf die Richtigkeit der vom Zeugen M. am gleichen Tag erteilten Auskunft am 28.3.2003 bei der Gerichtskasse eingezahlt hat.

I.

Rechtsfehlerfrei stellt das Landgericht fest, dass der zuständige Rechtspfleger der Hinterlegungsstelle beim Amtsgericht Saarbrücken (Zeuge M.) als Beamter im haftungsrechtlichen Sinne durch die am 28.3.2003 erteilte unzutreffende Auskunft zu den Voraussetzungen, unter denen der auf die Zeugin B. entfallende Anteil an den hinterlegten Wertpapieren an diese herausgegeben wird, bei Anlegung des objektivierten Sorgfaltsmaßstabes des § 276 Abs.1 S. 2 BGB eine ihm obliegende Amtspflicht vorwerfbar verletzt hat und dass - selbst wenn der Zeuge M. Frau B. eine inhaltsgleiche Auskunft bereits vor der von den Kindern der Eheleute B. am 12.3.2003 bewirkten Pfändung erteilt haben sollte - er die Auskunft am 28.3.2003 erneuert hat, ohne sich pflichtgemäß zu vergewissern, ob zwischenzeitlich weitere Gläubiger eine Pfändung der hinterlegten Wertpapiere ausgebracht hatten und ob deren Rechte der angestrebten Herausgabe der Wertpapiere entgegenstanden. Diese Feststellungen greift die Berufung auch nicht an.

II.

Sie wendet sich vielmehr in erster Linie gegen die weitere Feststellung, dass der Kläger bezüglich der unrichtigen Auskunft "Dritter" im Sinne des § 839 Abs.1 S. 1 BGB und als solcher in den Schutzweck der verletzten Amtspflicht zu korrekter Auskunftserteilung einbezogen war. Auch diese Feststellung hält den Angriffen der Berufung stand.

1.

Bei der sog. Drittbezogenheit handelt es sich um ein anspruchsbegründendes Merkmal. Drittbezogenheit bedeutet , dass die verletzte Amtspflicht - zwar nicht unbedingt überwiegend, aber zumindest auch - den Schutz des betroffenen Anspruchstellers vor den infrage stehenden Rechts(-gut)verletzungen bezweckt (st. Rspr. BGHZ 56, 40,45; 63,35,38 f.; VersR 2002, 60). Der Bundesgerichtshof unterscheidet zwischen dem personalen und sachlichen Element der Drittbezogenheit.

a.

Was das personale Element anbelangt, also den geschützten Personenkreis, ist der Geschädigte nur Dritter, wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der Natur des Amtsgeschäfts ergibt, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis gehört, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muss mithin eine "besondere Beziehung" zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten "Dritten" bestehen ( st. Rspr. etwa BGHZ 56,40,45 f; 129,226,232; 134, 268,276).

b.

Gehört der Geschädigte hiernach zum geschützten Personenkreis muss zusätzlich geprüft werden, ob der geltend gemachte Schaden in den sachlichen Schutzbereich der verletzten Amtspflicht fällt (sachliche Drittbezogenheit). Dabei kommt es darauf an, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll. Ein Schaden ist nur ersatzfähig, wenn die Rechtsnorm, welche die einschlägige Amtspflicht ausgestaltet, zumindest auch den Schutz des Betroffenen vor solchen Rechtsgutsbeeinträchtigungen bezweckt ( BGHZ 109, 380, 389 f.; 125, 258, 269; 134, 268, 276). Bei Auskünften ist dies nur der Fall, wenn die Auskünfte nach ihre Art überhaupt geeignet waren, eine "Verlässlichkeitsgrundlage" für auf sie gestützte Aufwendungen oder sonstige Vermögensdispositionen zu bilden.

2.

In Anwendung dieser Grundsätze hat das Landgericht die Drittbezogenheit rechtsfehlerfrei bejaht. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass es nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, ob der Rechtspfleger M., wie der Zeuge zu Beginn seiner Vernehmung ausgesagt hat (Bl. 59 x, 60 x d.A.), die unrichtige Auskunft am 28.3.2003 dem Kläger selbst oder ob er sie der Zeugin B. erteilt hat, was die Zeugin in ihrer Vernehmung angegeben hat.

a.

Auskunft und Rat haben, wenn sie erteilt werden, stets richtig, klar, unmissverständlich und vollständig zu sein. Das gilt auch dann, wenn keine Rechtspflicht zur Auskunftserteilung besteht ( BGH NJW 80, 2574 ). Die Auskunftspflicht besteht gegenüber jedem, auf dessen Antrag oder in dessen Interesse die Auskunft erteilt wird ( BGH VersR 2004, 604 ). Sie begründet für den Erklärungsempfänger unter Voraussetzungen, auf die noch einzugehen sein wird, einen Vertrauenstatbestand für Dispositionen mit der Folge, dass Ersatz des Schadens verlangt werden kann, der durch Entscheidungen entstanden ist, die der Empfänger der Auskunft im geschützten Interesse auf deren Richtigkeit getroffen hat. Das gilt auch dann, wenn sich die Auskunft auf eine künftige Entscheidung der Behörde oder des die Auskunft erteilenden Amtsträgers bezieht ( BGH NJW 70, 1414) sowie für Zusagen, die später nicht eingehalten werden können.

b.

Ebenso wie ein bestehender Rechtsanspruch ist die unmittelbare Beteiligung des Dritten an dem Amtsgeschäft somit nicht Voraussetzung für die Annahme einer drittgerichteten Amtspflicht ( BGHZ 137, 11,15). Die Amtspflicht zur Erteilung richtiger Auskünfte besteht wie bereits ausgeführt nur gegenüber demjenigen, auf dessen Antrag und dem die Auskunft unmittelbar erteilt wird, sondern auch gegenüber solchen Personen, in deren Interesse die Auskunft erkennbar erteilt wird ( BGH VersR 2004, 604; NVwZ 2002,373,374 ; NJW 1980, 2673,2574).

3.

Nach dem beim Zeugen M. im Zeitpunkt der Auskunftserteilung (28.3.2003) nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vorhandenen Kenntnisstand musste diesem klar sein, dass die erteilte Auskunft jedenfalls auch im Interesse des Klägers beantragt wurde. Dem Zeugen M. war eigenen Angaben zufolge aus mehreren Vorgesprächen mit der Zeugin B. bekannt, dass sich die Schuldnerin in Absprache mit dem Kläger, dem sie, was der Zeuge M. wusste, einen beachtlichen Geldbetrag schuldete, um die Freigabe des auf sie entfallenden Anteils der Wertpapiere bemühte und dass der Kläger bereit war, für die Zeugin, die hierzu finanziell nicht in der Lage war, eine Forderung der Gerichtskasse auszugleichen, um die angestrebte und nach Auskunft des Zeugen M. für diesen Fall zu erwartende Herausgabe der hinterlegten Wertpapiere zu bewirken. Ein greifbares Interesse des Klägers daran, dass die hinterlegten Wertpapiere an die Schuldnerin B. zwecks Befriedigung seiner titulierten Forderung herausgegeben werden und an der Richtigkeit der vom Zeugen M. in dem Zusammenhang erteilten Auskunft zu den Freigabevoraussetzungen, musste sich dem Zeugen ohne weiteres aufdrängen. Dem Zeugen musste ferner klar sein, dass er mit seiner Auskunft die Bereitschaft des Klägers zur Tilgung der fremden Schuld maßgeblich beförderte, was gesteigerte Schutzpflichten auslöst. Dass die Bereitschaft des Klägers zur Erfüllung der fremden Schuld nicht von altruistischen Motiven getragen war, lag auf der Hand. Für den Zeugen M. war mithin ohne weiteres erkennbar, dass nicht nur die Schuldnerin Frau B., sondern dass auch der Kläger ein rechtliches Interesse an der erteilten Auskunft hatte und dass dieser im Vertrauen auf deren Richtigkeit eine Vermögensdisposition beabsichtigte.

4.

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht darauf vertrauen durfte, dass die Auskunft des Zeugen M., die dieser in seiner Eigenschaft als für die ordnungsgemäße Abwicklung des Hinterlegungsverfahrens verantwortlicher Rechtspfleger erteilt hat, richtig und verbindlich war und deshalb eine verlässliche Grundlage für die Entscheidung bildete, die gegen die Zeugin B. gerichtete Forderung der Gerichtskasse zwecks Erlangung einer Freigabeerklärung und Herausgabe der hinterlegten Wertpapiere an die Schuldnerin zu erfüllen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

5.

Dem hält die Berufung ohne Erfolg entgegen, bei Einbeziehung des Klägers in den Schutzzweck der verletzten Amtspflicht zu richtiger Auskunftserteilung bestehe die Gefahr, dass der Kreis der geschützten "Dritten" unüberschaubar werde. Das Land übersieht, dass für den Amtsträger erkennbar sein muss, dass die Auskunft zumindest auch im Drittinteresse begehrt wird. Das Erfordernis der Erkennbarkeit ist ein ausreichendes Korrektiv und verhindert die vom beklagten Land befürchtete "Ausuferung" des Schutzkreises. Im Streitfall lagen wie dargelegt Umstände vor, aufgrund deren für den Zeugen M. unzweifelhaft erkennbar war, dass die erteilte Auskunft nicht nur die Rechtssphäre der Schuldnerin B. betraf, sondern auch im Interesse des Klägers beantragt wurde.

Der Hinweis des Landes auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes, wonach in den Schutzbereich der bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks bestehenden Amtspflichten nur die nach § 9 ZVG am Verfahren förmlich Beteiligten und der Meistbietende, nicht aber sonstige Vollstreckungsgläubiger fallen, die lediglich in schuldrechtlichen Beziehungen zum Schuldner stehen und durch das Vollstreckungsverfahren nur mittelbar betroffen werden, und dass sich die Verpflichtung zur gesetzmäßigen Abwicklung des Versteigerungsverfahrens in aller Regel auf die unmittelbar an dem Verfahren beteiligten Personen beschränkt ( BGH VersR 2002,60), vermag der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Dass der Kläger bei einer die hinterlegten Wertpapiere fokussierter Betrachtung im Zeitpunkt der Erteilung der falschen Auskunft (noch) nicht die Stellung eines Gläubigers im Hinterlegungsverfahren hatte, hindert entgegen der Rechtsansicht des beklagten Landes nicht die Annahme, dass die vom Zeugen M. verletzte Amtspflicht zur Erteilung einer richtigen und vollständigen Auskunft auch den Schutz der Interessen des Klägers bezweckte. Die formale Betrachtungsweise und das Abstellen auf die Verfahrensbeteiligtenstellung lässt die Besonderheiten der verletzten Amtspflicht zur Erteilung richtiger und vollständiger Auskünfte außer Betracht. Die Verpflichtung zur Erteilung richtiger Auskunft besteht nicht nur gegenüber förmlich an einem Verfahren beteiligten Personen. Dem Zeugen M. war bekannt, dass der Kläger im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Vermögensdispositionen vornehmen wollte, weil er davon ausging, dass durch die an die Gerichtskasse geleistete Zahlung die Voraussetzungen für die Freigabe der hinterlegten Wertpapiere geschaffen werde. Bei dieser Sachlage bezweckt die Amtspflicht zu richtiger Auskunftserteilung selbst dann den Schutz des Dritten, in dessen Interesse die Auskunft erkennbar beantragt wird, wenn dieser nicht formal als Gläubiger an dem Hinterlegungsverfahren bezüglich der Wertpapiere beteiligt ist. III.

Beanstandungsfrei stellt das Landgericht ferner fest, dass die Höhe des an die Gerichtskasse entrichteten Betrages unstreitig ist und dass aufgrund der Aussage der Zeugin B. der Nachweis geführt ist, dass der Geldbetrag von 4.466,74 € trotz der auf die Zeugin lautenden Einzahlungsquittung vom Kläger eingezahlt wurde und aus dessen Vermögen stammte. Die vom Kläger vorgetragenen und von der Zeugin B. glaubhaft bestätigten Gründe, weshalb die Einzahlungsquittung auf die Zeugin als Schuldnerin ausgestellt wurde, sind ohne weiteres nachvollziehbar.

IV.

Auch wenn die Berufung gegen die vom Landgericht bejahte Schadenskausalität der fahrlässig verletzten Amtspflicht zu richtiger Auskunftserteilung bis zur mündlichen Verhandlung zweiter Instanz keine Einwendungen erhoben hat, bedurfte die Frage der Prüfung. Denn zur Schlüssigkeit des anspruchsbegründenden Sachvortrages gehört, dass der Kläger nicht nur behauptet, sondern nachvollziehbar darlegt, dass er im Falle richtiger Auskunftserteilung die ihm nachteilige Einzahlung nicht vorgenommen hätte.

Bei der Verletzung von Aufklärungs- und Auskunftspflichten wird die Darlegungs- und Beweislast des Anspruchstellers zwar dadurch verkürzt, dass im Wege des Anscheinsbeweises vermutet wird, dass sich der Geschädigte "aufklärungsrichtig" verhalten hätte ( vgl. hierzu Palandt - Heinrichs, BGB, 67. Aufl., Rn. 39 zu § 280 mwNw.). Voraussetzung ist, dass bei pflichtgemäßer Instruktion vernünftigerweise nur eine Möglichkeit der Reaktion ernsthaft in Betracht kommt ( BGH NJW- RR 2007, 569).

Im Streitfall war auf der Grundlage des beiderseitigen Prozessvorbringens bis zur mündlichen Verhandlung zweiter Instanz aber nicht von vornherein auszuschließen, dass der Kläger bei richtiger Auskunft die Einzahlung nicht auch vorgenommen hätte. Es war daran zu denken, dass der Kläger sich möglicherweise zu Zahlungen in größerem Umfang bereitgefunden und die Forderungen aller vorrangigen Pfandgläubiger befriedigt hätte, um eine Herausgabe der Wertpapiere an die Zeugin B. herbeizuführen und durch die anschließende Verwertung Befriedigung seiner Forderung zu erlangen. Deshalb hat der Senat die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2008 darauf hingewiesen, dass nach dem bisherigen Prozessvorbringen nicht nur eine Reaktionsmöglichkeit in Betracht zu ziehen sein könnte, und er hat ihnen im Wege des Schriftsatznachlasses Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Hiernach war es Aufgabe des Klägers, entweder Tatsachen aufzuzeigen, die belegen, dass den Umständen nach nur eine Möglichkeit der Reaktion für ihn bestand, nämlich die Nichterfüllung der Forderung der Gerichtskasse, oder im Falle mehrerer Verhaltensvarianten aufzuzeigen, dass der Abgleich von deren Folgen mit seinen Handlungszielen ( vgl. hierzu BGH NJW 2005, 3275) ergibt, dass sich der Kläger dafür entschieden hätte, keine Zahlung an die Gerichtskasse zu leisten. Der Kläger hat auf den entsprechenden Hinweis mit nachgelassenem Schriftsatz vom 14.7.2008 vorgetragen, eine Befriedigung aller vorrangigen Pfandgläubiger sei für ihn schon deshalb keine echte Handlungsalternative gewesen, weil er nicht über ausreichende Geldmittel verfügt habe, um Forderungen vorrangiger Gläubiger in Gesamthöhe von rund 90.000 € zu befriedigen.

Das Land ist dieser Darstellung lediglich durch Bestreiten mit Nichtwissen entgegengetreten. Das reicht jedoch nicht aus, denn es versteht sich nicht von selbst, dass der Kläger über liquide Mittel verfügte, um Forderungen vorrangiger Pfandgläubiger in Höhe von rund 90.000 € zu befriedigen. Nach den zum Beweis negativer Tatsachen entwickelten Grundsätzen war den Schwierigkeiten des Klägers, den Nachweis zu führen, dass er nicht über entsprechende Geldmittel verfügte, dadurch Rechnung zu tragen, dass es Aufgabe des beklagten Landes gewesen wäre, der Behauptung substantiiert unter Darlegung von Umständen entgegenzutreten, die für das Positivum sprechen ( BGH NJW - RR 93, 746, 747; Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl. Rn. 24 Vor § 284). Dies ist nicht geschehen. Der Hinweis im Schriftsatz vom 18.7.2008 darauf, dass sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebe, dass der Kläger Anfang 1999 in der Lage gewesen sei, der Beklagten auf Darlehensbasis und anderer Vertragsgrundlage insgesamt 126.544,91 € zur Verfügung zu stellen, ist kein belastbarer Beleg dafür, dass er vier Jahr später über liquide Mittel zur Ablösung vorrangiger Gläubigerforderungen von 90.000 € verfügte.

Bestand für den Kläger im Falle richtiger Auskunftserteilung zur Nichterfüllung der Forderung der Gerichtskasse mangels vorhandener finanzieller Mittel zum Ausgleich vorrangiger Gläubigerforderungen keine ernsthafte Handlungsalternative und fehlte es an einem echten Entscheidungskonflikt, ist der Nachweis, dass der mit der Klage geltend gemachte Schaden bei richtiger Auskunftserteilung nicht eingetreten wäre, schon aus diesem Grund geführt.

Im Übrigen ist Folgendes zu bedenken: Selbst wenn der Kläger den Geldbetrag von 90.000 € ggfs. hätte beschaffen können, wäre die Befriedigung aller Pfandgläubiger ausgehend von seinen Handlungszielen für den Kläger auch aus anderem Grund keine ernsthafte Alternative gewesen. Es machte für den Kläger naturgemäß einen erheblichen Unterschied, ob er durch Zahlung eines vergleichsweise geringen Geldbetrages die Voraussetzungen dafür schaffen konnte, Befriedigung seiner titulierten Forderung außerhalb des Hinterlegungsverfahrens zu erlangen, oder ob er finanzielle Vorleistungen in erheblichem Umfang erbringen musste, ohne sicher sein zu können, dass bei der beabsichtigten Verwertung des auf die Schuldnerin entfallenden Hälfteanteils der hinterlegten Wertpapiere ein Erlös erzielt wird, der seine Aufwendungen übersteigt. Überdies hatte der Kläger keine schriftliche Vereinbarung mit der Schuldnerin getroffen und auch sonst nicht sichergestellt, dass die Zeugin B. den gesamten Erlös aus der Verwertung ihres Anteils an den Wertpapieren tatsächlich zur Befriedigung der Forderung des Klägers verwenden würde. War die Befriedigung aller vorrangigen Pfandgläubiger mit erheblichen Mehrbelastungen und ungleich höheren Risiken verbunden, stellte sie eine Reaktionsvariante dar, die dem Handlungsziel des Klägers - Einsatz bescheidener Mittel, geringes Risiko und größtmöglicher finanzieller Nutzen - nicht entsprochen hätte.

V.

Auf eine mögliche Vorteilsausgleichung, die nicht von Amts wegen vorzunehmen ist und worauf der Senat mit Blick auf die Neutralitätspflicht nicht hinweisen durfte, beruft sich das beklagte Land nicht. Zwar bedurfte es zur Durchführung der Vorteilsausgleichung keiner Gestaltungserklärung des Landes. Dennoch wäre es dessen Aufgabe gewesen, die tatsächlichen Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung darzulegen und -soweit streitig- zu beweisen ( BGH NJW- RR 2004, 79,81; Mü-Ko-Oetker, BGB, 4. Aufl. Rn. 266 zu § 249; Palandt-Heinrichs a.a.O. Rn. 123 b Vorb v § 249 ). Ob und ggfs. in welchem Umfang das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis dem Kläger neben Nachteilen auch Vorteile gebracht hat oder, dass der nach Verwertung der Wertpapiere an den Kläger herausgezahlte Betrag von 29.168,72 € geringer gewesen wäre, wenn der Kläger die Forderung der Gerichtskasse nicht erfüllt hätte, lässt sich dem Prozessvortrag des beklagten Landes nicht entnehmen und versteht sich auch nicht von selbst. Der Kläger hat im nachgelassenem Schriftsatz vom 14.7.2008 vorgetragen, die Gerichtskasse habe lediglich in Höhe eines Betrages von 173,84 € in die Wertpapiere vollstreckt ( Bl. 149 d. A.). Dass der Herauszahlungsbetrag exakt um diesen Betrag geringer gewesen wäre, kann nicht ohne weiteres unterstellt werden.

VI.

Sollten die Ausführungen im nachgereichten Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des beklagten Landes vom 18.7.2008, wonach die titulierte Hauptforderung des Klägers und ein Großteil der Zinsen - ausgehend von den Darlegungen im Schriftsatz vom 9.10.2007 zur noch vorhandenen Barmasse - befriedigt worden wären, wenn der Kläger mit dem Herausgabeanspruch wegen des hinterlegten Geldes auch den die Wertpapiere betreffend hätte pfänden lassen ( Bl. 155 GA), so zu verstehen sein, dass ein Verstoß gegen die Schadensgeringhaltungspflicht ( § 254 BGB ) geltend gemacht wird, könnte auch dies der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Dahinstehen mag, ob ein der schädigenden Handlung zeitlich vorgelagertes Verhalten überhaupt den Mitverschuldenseinwand zu begründen vermag. Selbst wenn, wäre der Einwand schon deshalb nicht begründet, weil der Kläger mit der Schuldnerin eine Vereinbarung getroffen hat, nach der er außerhalb des Hinterlegungsverfahrens ohne dass es einer Pfändung des Herausgabeanspruchs bezüglich der Wertpapiere bedurfte, Befriedigung seiner Forderung erlangt hätte. Im Übrigen war die unrichtige Auskunft des Rechtspflegers der Hinterlegungsstelle zu den Voraussetzungen, unter denen die angestrebte Herausgabe erfolgen wird, wesentliche Mitursache dafür, dass der Kläger von einer früheren Pfändung des Anspruchs der Zeugin auf Herausgabe der hinterlegten Wertpapiere abgesehen und dass er erst nach dem Scheitern dieser Bemühungen die Pfändung bewirkt hat.

VII.

Dass eine Pfändung des Herausgabeanspruchs betreffend die Wertpapiere nicht früher erfolgt ist, kann auch nicht dazu führen, dass es dem Kläger nach § 242 BGB verwehrt ist, sich auf das Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit zu berufen, deren Nichtvorliegen er als Geschädigter darzulegen und zu beweisen und die das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint hat. Die Frage, ob der Zeuge M. -wie vom Kläger zweitinstanzlich in den Raum gestellt- grob fahrlässig gehandelt hat, bedarf keiner Vertiefung und Entscheidung, da das Verweisungsprivileg nur bei Vorsatz entfällt.

1.

Der Berufung ist zuzustimmen, dass dem Kläger gegen die Zeugin B., deren Verbindlichkeit gegenüber der Gerichtskasse durch die von ihm geleistete Zahlung getilgt wurde, im Grundsatz ein Bereicherungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Verfehlung des mit der Leistung bezweckten Erfolges - Herausgabe der hinterlegten Wertpapiere zwecks Verwertung und Befriedigung der Forderung des Klägers - zusteht ( vgl. hierzu Palandt-Sprau, a.a.O. Rn. 58 f. und 89 f. zu § 812 mwNw).

2.

Die bloße rechtliche Existenz eines anderweitigen Anspruches im Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis genügt jedoch nicht. Der Geschädigte muss auch tatsächlich die Möglichkeit haben, sich bei dem Dritten für den gemäß § 839 BGB zu ersetzenden Schaden schadlos zu halten. Der Anspruch gegen den Dritten muss im Zeitpunkt der Entscheidung über die Amtshaftungsklage durchsetzbar (realisierbar) und dem Verletzten muss die Inanspruchnahme des Dritten zumutbar sein. Auf künftige Ersatzmöglichkeiten braucht sich der Verletzte nicht verweisen zu lassen ( BGH WM 65, 1061; Palandt-Sprau a.a.O. Rn. 58,59 zu § 839 ) .

a.

Die Feststellung des Landgerichts, dass der Kläger wegen zur Zeit bestehender Vermögenslosigkeit der Bereicherungsschuldnerin B. die titulierte Forderung außerhalb des Hinterlegungsverfahrens nicht realisieren kann, stellt die Berufung nicht substantiiert in Frage.

b.

Davon, dass der Kläger im Rahmen oder nach Beendigung des Hinterlegungsverfahrens von der Zeugin für den verauslagten Geldbetrag Ersatz erlangen wird, kann ebenfalls nicht ausgegangen werden. Das lässt sich auch nicht den Ausführungen in dem bereits erwähnten Schriftsatz vom 9.10.2007 (Bl. 70 f. d.A.) entnehmen, auf den die Berufung pauschal Bezug nimmt (Bl. 132,133 d.A.) und dem der Kläger in der Vorinstanz mit Schriftsatz vom 2.11.2007 entgegengetreten ist. Das beklagte Land trägt selbst vor, dass die hinterlegten Wertpapiere zwischenzeitlich verwertet wurden, dass die Schuldnerin B. nichts erhalten hat und dass an den Kläger ein Betrag von 29.168,72 € herausgezahlt wurde ( Bl. 146 d.A.). Der Geldbetrag, den der Kläger aufgrund der Verwertung der Wertpapiere erlangt hat, ist gemessen an der titulierten Gesamtforderung von 160.981,32 € vergleichsweise gering. Selbst wenn beim Amtsgericht Saarbrücken - wie das beklagte Land behauptet und was der Kläger mit Nichtwissen bestreitet - noch eine Barmasse im Wert von rund 194.500 € ( 174.535,25 € nebst Zinsen gemäß § 8 HinterlO ) hinterlegt sein sollte, würde der auf die Zeugin B. entfallende Hälfteanteil von 97.250 € nicht annähernd ausreichen, um die noch offene titulierte Restforderung des Klägers von 139.812,60 € zu befriedigen. Erst recht ist nicht erkennbar, inwiefern die Schuldnerin in der Lage sein soll, weitergehende Zahlungen an den Kläger zur Befriedigung des Bereicherungsanspruches zu leisten. Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht demzufolge nicht.

Die Berufung des beklagten Landes war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs.1 ZPO und Vollstreckbarkeitserklärung gemäß den §§ 708 Nr.10, 713 ZPO zurückzuweisen. § 713 ZPO ist anwendbar, da ein Rechtsmittel unzweifelhaft ausgeschlossen ist, was daraus folgt, dass Gründe für die Zulassung der Revision nicht vorliegen ( § 543 Abs.2 ZPO ) und eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht zulässig ist, weil der Wert der Beschwer des beklagten Landes den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt.

Ende der Entscheidung

Zurück