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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 27.08.2002
Aktenzeichen: 4 U 686/01
Rechtsgebiete: DÜG, BGB, EuGVÜ, EGBGB, ZPO


Vorschriften:

DÜG § 1
BGB § 13
BGB § 14
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 247
BGB § 280
BGB § 269 Abs. 1
BGB § 284 Abs. 1 Satz 1
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 311 Abs. 2
BGB § 518 Abs. 1
BGB § 657
BGB § 661 a
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 311 Abs. 2 Nr. 3
EuGVÜ Art. 5 Nr. 3
EuGVÜ Art. 5 Nr. 3 2. Alt.
EGBGB § 1 Abs. 1 Satz 3
EGBGB § 2 Abs. 1
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2 n. F.
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 686/01

verkündet am 27.08.2002

In dem Rechtsstreit

wegen Erfüllung einer Gewinnzusage

hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 06.08.2002 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.08.2001 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (6 O 25/01) abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 17.895,22 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (DüG) für die Zeit vom 24.11.2000 bis zum 31.12.2001 und von 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab dem 01.01.2002 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewinnauszahlung geltend.

Die Beklagte übersandte der Klägerin per Post an ihren Wohnort (Saarbrücken) Ende September 2000 ein undatiertes Schreiben (Bl. 5 d. A.), dem ein mit "Gewinner-Protokoll, Auszug vom 14.09.00" überschriebenes Schriftstück (Bl. 6 d. A.) beigefügt war. Die Rückseite des Anschreibens enthielt Werbematerial für Versandartikel (Bl. 2 d. A.). In dem Gewinnerprotokoll wurde die Klägerin als Gewinnerin einer Gewinnziehung über 35.000,-- DM bezeichnet. Wörtlich heißt es in dem Protokoll:

"Die offizielle Ermittlung des Gewinners konnte erfolgreich abgeschlossen werden. Die Gewinnauszahlung kann regelgerecht erfolgen."

Dem Schreiben der Beklagten war darüber hinaus ein Werbeblatt, auf dem u. a. für Schokolade geworben wurde, beigelegt (Bl. 5 RS und Hülle Bl. 53 d. A.).

Die Klägerin sandte daraufhin entsprechend der Aufforderung durch die Beklagte eine "eidesstattliche Versicherung" (Bl. 7 u. Hülle Bl. 53 d. A.) in einem dem Schreiben der Beklagten beigefügten Antwortkuvert an die Beklagte zurück und zwar an eine Postfachadresse in Kehl (Bl. 3 d. A.).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.11.2000 (Bl. 8 d. A.) forderte die Klägerin die Beklagte auf, den Gewinn in Höhe von 35.000,-- DM bis spätestens 23.11.2000 auszuzahlen (Bl. 3 d. A.). Die Beklagte bat mit Schreiben vom 23.11.2000 (Bl. 9 d. A.) um Übersendung der Gewinnspielunterlagen. Diese wurden ihr unter nochmaliger Fristsetzung zur Auszahlung auf den 15.12.2000 mit Schreiben vom 06.12.2000 (Bl. 10 d. A.) übersandt (Bl. 4 d. A.).

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte als Anbieterin von Versandwaren Unternehmerin" i. S. d. § 14 BGB sei Sie, die Klägerin, sei "Verbraucherin" i. S. v. § 13 BGB Da die Beklagte gegenüber der Klägerin durch die Gestaltung der Zusendung den Eindruck erweckt habe, dass die Klägerin einen Preis gewonnen habe, sei die Beklagte gemäß § 661 a BGB verpflichtet, der Klägerin den Gewinn auszuzahlen (Bl. 3 d. A.).

Bei dem Anspruch aus der Gewinnermittlung handle es sich um einen vertragsähnlichen Anspruch, der auf dem Setzen eines Rechtsscheins- bzw. Vertrauenstatbestandes beruhe (Bl. 31 d. A.). In Fällen der Erfüllungshaftung für zurechenbar gesetzten Rechtsschein gelte gemäß Art. 29, 29a EGBGB das Recht des Ortes, an dem die Mitteilung bestimmungsgemäß empfanden worden sei. Da die Beklagte die Gewinnermittlung an den Wohnsitz der Klägerin versandt habe, sei deutsches Recht anwendbar. Dies folge auch aus Art. 40 EGBGB bzw. Art. 29 Abs. 2 EGBGB, da der Anspruch der Klägerin als deliktischer oder vertraglicher Anspruch zu qualifizieren sei. Im Übrigen sei die deutsche Gerichtsbarkeit gemäß Art. 5 Nr. 1 oder Nr. 3 EuGVÜ bzw. Art. 13 ff. EuGVÜ international zuständig (Bl. 3 u. 31 f. d. A.).

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 35 000,-- DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2000 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen

Die Beklagte hat die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt und die Ansicht vertreten, dass es sich bei dem Anspruch aus § 661 a BGB um einen gesetzlichen Anspruch handle, der weder deliktisch noch vertraglich qualifizierbar sei (Bl. 26 d. A.). Daher sei dieser Anspruch vor dem allgemeinen Gerichtsstand, nämlich Straßburg (Frankreich), zu prüfen. Auch handle es sich nicht um einen Verbraucheranspruch. Die Klägerin könne nicht den europäischen Verbraucherschutz beanspruchen, da sie lediglich an einem Spiel teilgenommen, aber keine Bestellung von Waren getätigt habe Erforderlich sei insoweit jedoch ein konkreter Warenabsatz (Bl. 26 f. u. 33 d. A.).

Die Beklagte hat ferner behauptet, am unteren Rand des dem Schreiben vom September 2000 beigefügten Werbeblattes für Schokolade seien Vergabebedingungen der Beklagten abgedruckt gewesen. In diesen heiße es (Bl. 36 d. A.):

"Vergabebedingungen: Dieses Gewinnspiel gehört zu den im Jahr 2000 veranstalteten Gewinnziehungen, die in variierenden Formen veröffentlicht werden. Es ist an dem Adressaten persönlich gerichtet. Zur Ausspielung kommt ein Betrag in Höhe von 35.000 DM. Dieser Betrag wird zu gleichen Teilen unter allen Einsendern von gültigen 'eidesstattlichen Versicherungen' aufgeteilt. Die Höhe der einzelnen Gewinne richtet sich nach der Anzahl der eingehenden gültigen 'eidesstattlichen Versicherungen'. Beträge unter 3,00 DM werden nicht ausbezahlt, sondern gehen als Jackpot in die nächste Ziehung ein. Letzter Einsendeschluss ist der 23.10.2000. Die Teilnahme am Gewinnspiel ist unabhängig von einer Bestellung. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist es nicht möglich, telefonische Auskünfte zum Stand des Gewinnspiels zu erteilen."

Die Klägerin habe bei Anwendung der Sorgfalt eines "aufgeklärten Verbrauchers" i. S. d. Rechtsprechung des EuGH aus den Vergabebedingungen (Bl. 36 d. A.) ersehen können, dass der Betrag von 35.000,-- DM auf alle Einsender einer eidesstattlichen Versicherung aufgeteilt werden solle. Es sei ihr jedoch nicht zugesagt worden, dass sie den Betrag von 35.000,-- DM ausschließlich erhalten werde (Bl. 33 f d. A.). Die Vergabebedingungen seien der Klägern mit dem Schreiben vom September 2000 übersandt worden (Bl. 34 d. A.).

Das Landgericht hat mit dem am 27.08.2001 verkündeten Urteil (Bl. 55 d. A.) die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass seine internationale Zuständigkeit nicht gegeben sei. Zugrunde zu legen sei das Brüsseler EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ). Beide Parteien hätten ihren Wohnsitz bzw. Sitz in einem der Vertragsstaaten, nämlich Deutschland und Frankreich. Dass die Beklagte eine Niederlassung in Kehl/Deutschland habe, sei unerheblich, da die Hauptverwaltung in Frankreich ansässig sei. Nach Art. 20 Abs. 1 EuGVÜ seien Personen, die ihren Wohnsitz/Sitz in einem Vertragsstaat haben, grundsätzlich vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen, die Beklagte also vor den französischen Gerichten.

Ein besonderer Gerichtsstand des Landgerichts Saarbrücken gemäß Art. 3 i. V. m. Art. 5 - 15 EuGVÜ bestehe nicht. Für einen Anspruch der Klägerin auf Gewinnauszahlung gemäß § 661 a BGB bestehe nicht der besondere Gerichtsstand gemäß Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ. Voraussetzung sei, dass ein Vertrag über die Lieferung beweglicher Sachen zwischen einer Person und einem Verbraucher abgeschlossen werde, sofern dem Vertragsabschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers eine Werbung vorausgegangen sei und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderliche Rechtshandlung vorgenommen habe. Verbraucher sei eine Person, die den Vertrag zu einem Zweck abgeschlossen habe, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen sei. Art. 13 EuGVÜ knüpfe an konkrete Vertragstypen an. Durch das Übersenden der eidesstattlichen Versicherung nach Kehl sei kein Vertrag über die Lieferung beweglicher Sachen zu Stande gekommen. Die Klägerin habe keine Bestellung von Waren getätigt, sondern nur eine Rechtshandlung vorgenommen, die ihrer Ansicht nach zur Auszahlung des Gewinnbetrages nötig gewesen sei. Die Rücksendung der eidesstattlichen Versicherung stelle keine Gegenleistung für die versprochene Zuwendung von 35.000,-- DM dar und eine Geldschuld sei keine Sachschuld, die dem Begriff "bewegliche Sachen" unterfalle.

Die Verpflichtung zur Einlösung der Zusage trete ferner nicht infolge einer Willenserklärung, sondern kraft Gesetzes ein.

Es bestehe auch kein besonderer Gerichtsstand gemäß Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ. Nach dieser Vorschrift könne eine Person, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat habe, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bildeten. Dann sei das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Verpflichtung erfüllt worden oder zu erfüllen sei. Im vorliegenden Fall scheide jedoch eine Anwendung der Vorschrift aus, weil kein Vertrag oder ein Anspruch aus einem Vertrag bestehe. Der Begriff Vertrag sei zwar autonom auszulegen und umfasse alle schuldrechtlichen Vertragsansprüche. Entscheidend sei aber, dass der Anspruch seinen Grund in der Nichteinhaltung einer Vertragspflicht finde. Daher kamen auch gesetzliche, an die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten anknüpfende Ansprüche sowie c. i. c. in Betracht. Hier mache die Klägerin aber solche Ansprüche nicht geltend, sondern den Erfüllungsanspruch aus § 661 a BGB, welcher sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebe. Es sei auch weder ein Vertrag noch eine vertragsähnliche Beziehung zu Stande gekommen. Mangels Bindungswillens liege seitens der Beklagten keine Willenserklärung vor. Allenfalls könne von einer invitatio ad offerendum ausgegangen werden. Auch ein Schenkungsversprechen sei mangels Einhaltung der notariellen Form nicht wirksam zu Stande gekommen. Der Anspruch ergebe sich auch nicht aus privatautonomer Selbstbindung, etwa auf Grund eines einseitigen Rechtsgeschäfts. Dies erfordere einen auf einer Willenserklärung beruhenden und auf die Herbeiführung der Rechtsfolge gerichteten finalen Akt. Da die Beklagte klargestellt habe, dass sie nicht an die Klägerin allein 35 000,-- DM zahlen, sondern den Gewinn verteilen wolle, fehle es hieran. Die Mitteilung stelle nur die Einräumung einer Gewinnchance dar Es komme auch keine Rechtsscheinhaftung in Betracht, weil die Klägerin nicht schutzwürdig sei. Da die Beklagte klargestellt habe, dass der Gewinn unter mehreren Personen aufgeteilt werde, habe die Klägerin nicht davon ausgehen können, dass sie allein den gesamten Betrag erhalten werde.

Schließlich bestehe auch keine Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ. Danach könne der Beklagte am Ort des schädigenden Ereignisses verklagt werden, wenn Gegenstand des Verfahrens eine unerlaubte Handlung oder eine dieser gleichgestellte Handlung sei. Auch wenn man die Vorschriften des UWG für anwendbar erachte, stellten diese jedenfalls keine Schutzgesetze zugunsten einzelner Verbraucher dar. Sie sollten lediglich Mitbewerber vor unlauterem Wettbewerb schützen. Zwar beziehe der EuGH in den Begriff der unerlaubten Handlung alle Fälle der Schadenshaftung ein, die nicht auf einem Vertrag i. S. d. Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ beruhten. Jedoch ergebe sich aus dieser Vorschrift keine Auffangfunktion für sämtliche nicht unter Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ fallenden Schadensersatzansprüche, da ansonsten der Grundsatz des Beklagtenwohnsitzes ausgehöhlt werde.

Gegen dieses ihr am 29.08.2001 zugestellte Urteil (Bl. 66 d. A.) hat die Klägerin am 24.09.2001 Berufung eingelegt und diese am selben Tag begründet (Bl. 93 d. A.).

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Anspruch aus § 661 a BGB zu. Materiellrechtlich sei deutsches Recht anwendbar, da die Vorschrift entweder als vertragsähnliche Vertrauenshaftung wegen zurechenbar gesetzten Rechtsscheins zu qualifizieren sei, so dass Art. 12, 16, 29 und 29a EGBGB analog anwendbar seien, oder aber als unerlaubte Handlung mit der Folge der Anwendbarkeit des Art. 40 EGBGB (Bl. 95 d. A.). Die Klägerin sei Verbraucherin, die Beklagte Unternehmerin und den der Beklagten zugesandten Unterlagen könne kein Vorbehalt bezüglich der Gewinnzusage entnommen werden (Bl. 95 d. A.).

Das Landgericht Saarbrücken sei zuständig, da entweder Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ i. V. m. § 269 Abs. 1 BGB oder Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ zur Anwendung gelangten. Hilfsweise beruft sich die Klägerin auf Art. 13 EuGVÜ (Bl. 95 d. A.). Die Ausführungen des Landgerichts zu Art. 13 ff EuGVÜ seien vertretbar. Es handle sich insoweit nur um eine Hilfserwägung der Klägerin (Bl. 99 d. A.). Jedoch habe das Landgericht im Rahmen des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ verkannt, dass § 661 a BGB einen vertragsähnlichen Anspruch darstelle und dass insoweit nicht der Abschluss eines Vertrages Voraussetzung sei (Bl. 99 f. d. A.). Es liege auch eine Selbstbindung der Beklagten vor. Dass die diese einschränkenden Vergabebedingungen der Postwurfsendung beigefügt gewesen seien, habe die Beklagte nicht bewiesen. Der entsprechende Text sei auch so klein gedruckt, dass man ihn kaum lesen könne (Bl. 100 d. A.). Durch den Text des Anschreibens sei jedoch bei der Klägerin der Eindruck erweckt worden, dass nur sie den gesamten Betrag gewonnen habe (Bl. 101 d. A.). Der Charakter des § 661 a BGB als gesetzlicher Anspruch stehe der Annahme einer Rechtsscheinhaftung nicht entgegen (Bl. 101 d. A). Die Klägerin sei auch schutzwürdig, da sie die Vergabebedingungen nicht erhalten habe und nicht in zumutbarer Weise habe von ihnen Kenntnis nehmen können (Bl. 101 f d. A). Schließlich sei zu erörtern, ob § 661 a BGB Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB sei (Bl. 102 d. A).

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 27.08.2001 (Az.: 6 O 25/01) zu verurteilen, an die Klägerin 35.000,-- DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2000 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Entscheidung des Landgerichts sei zutreffend, da die internationale Zuständigkeit fehle. § 661 a BGB sei kein vertraglicher, sondern ein gesetzlicher Anspruch. Es könne sich allenfalls um ein einseitiges Schenkungsversprechen handeln, das jedoch an der Form des § 518 Abs. 1 BGB scheitere (Bl. 111 d. A.). Die Vergabebedingungen hätten sich zwingend in den der Klägerin übersandten Unterlagen befinden müssen, da die Klägerin andernfalls nicht in den Besitz eines Bestellscheins gekommen sei. Die Klägerin habe auch ihr Einverständnis mit den Vergabebedingungen schriftlich bestätigt (Bl. 112 d. A).

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 13.08.2001 (Bl. 50 d. A.) und des Senats vom 06.08.2002 (Bl. 150 d. A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 27.08.2001 (Bl. 55 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet, da die Klage zulässig und mit Ausnahme eines geringen Teils der geltend gemachten Zinsen begründet ist.

1. Das von der Klägerin angerufene Landgericht Saarbrücken ist örtlich und damit international zuständig. Für die internationale Zuständigkeit galt bis zum 28.02.2002 das Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ), welches mit Wirkung vom 01.03.2002 durch die VO (EG) Nr. 44/2001 v. 22.12.2000 (EuGVVO) - mit Ausnahme des Verhältnisses zu Dänemark und den in Art. 299 EGV ausgeschlossenen Territorien - ersetzt wurde (vgl. Zöller-Geimer, Zivilprozessordnung, 23. Auflage, Anh. I B. S. 2654). Für vorher erhobene Klagen (hier bereits im Jahre 2001) gilt jedoch das EuGVÜ weiter (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 17.04.2002 - 7 U 199/01). Beide Parteien haben ihren Wohnsitz bzw. Sitz in einem Vertragsstaat des EuGVÜ, nämlich Deutschland und Frankreich. Der Umstand, dass die Klägerin die "eidesstattliche Versicherung" an eine Adresse in Kehl (Deutschland) zurückgesandt hat, führt nicht dazu, dass von einem Sitz der Beklagten in Deutschland bzw. einer Niederlassung oder Agentur i. S. d. Art. 5 Nr. 5 und Art. 13 Abs. 2 EuGVÜ auszugehen wäre. Eine solche ist eine dauernde Außenstelle eines Stammhauses, die auf Dauer geplanter Mittelpunkt geschäftlicher Aktivitäten ist, eine eigene Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass von ihr aus Geschäfte mit Dritten betrieben werden können (vgl. EuGHE 1978, 2189 (2193); MünchKomm(ZPO)-Gottwald, 2. Auflage, Art. 5 EuGVÜ, Rdnr. 52; Schlosser, EuGVÜ, 1. Auflage, 1996, Art. 5 EuGVÜ, Rdnr. 23). Dies trifft nicht auf ein Auslandsbüro zu, welches als bloße Kontakt- oder Anlaufadresse fungiert (vgl. LG Wuppertal, NJW-RR 1994, 191; MünchKomm(ZPO)-Gottwald, aaO., Art. 5 EuGVÜ, Rdnr. 52). Es handelt sich vorliegend nur um eine Postanschrift, die offensichtlich dazu diente, zu verhindern, dass die angeschriebenen Verbraucher von einer Rücksendung der Unterlagen bzw. einer Warenbestellung wegen des Erfordernisses der Korrespondenz mit dem Ausland Abstand nehmen würden. Dass in Kehl darüber hinaus auf Dauer Geschäfte der Beklagten wahrgenommen wurden, hat die Klägerin nicht dargetan (ähnlich OLG Brandenburg, Urt. v. 17.04.2000 - 7 U 199/01).

a) Die internationale Zuständigkeit folgt jedoch aus Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ i. V. m. Art 14 Abs. 1 EuGVÜ, welche gegenüber anderen allgemeinen und besonderen Gerichtsständen vorrangig sind (vgl. EuGH, Urt. v. 11.07.2002 - C-96/00, Rdnr. 36 (Fall Rudolf G) - vgl. unter http://europa.eu.int; OLG Dresden, OLGR 2002, 281 (283); Schlosser, aaO., Art. 13 EuGVÜ, Rdnr. 1; Lorenz, NJW 2000, 3305 (3309)). Dass sich die Klägerin auf diese Zuständigkeitsregelung nur hilfsweise beruft, ist unerheblich, da es sich bei der gerichtlichen Zuständigkeit um eine von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung handelt.

Obgleich es sich bei dem Anspruch aus § 661 a BGB um einen gesetzlichen Anspruch handelt, unterfällt dieser wegen des durch ihn verfolgten Zwecks der Regelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ (vgl. EuGH, Urt. v. 11.07.2002 - C-96/00, Rdnr. 60 - vgl. unter http://europa.eu.int). Die Vorschrift wurde durch das Fernabsatzgesetz mit Wirkung zum 01.07.2000 eingeführt. Sinn und Zweck ist es, die Praxis zu unterbinden, dass Unternehmer Verbrauchern Mitteilungen über angebliche Gewinne zusenden, sie den Verbrauchern aber auf Nachfrage nicht aushändigen (vgl. BT-Drucks. 14/2658, S. 48; OLG Dresden, OLGR 2002, 281 (282)). § 661 a BGB knüpft an die Richtlinie 97/7 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatzrichtlinie -FernabsRL) - Amtsbl. Nr. L 144 vom 04.06.1997, S. 19 - 27) an, die den Schutz des Verbrauchers vor unseriösen Angeboten im (grenzüberschreitenden) Fernabsatz bezweckt (vgl. Erwägungsgründe 3 und Art. 9 FernabsRL - vgl. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 19.02.2002 - 8 U 228/01). § 661 a BGB beruht zwar nicht auf einem unmittelbaren, aus dieser Richtlinie resultierenden Umsetzungsbedarf, war insbesondere nicht auf Grund von Art. 9 FernabsRL erforderlich (vgl. Karting, aaO., Einl., Rdnr. 115; Lorenz, NJW 2000, 3305). Jedoch hat der Gesetzgeber durch die Vorschrift die allgemeine Zielsetzung der Richtlinie aufgegriffen, wettbewerbsrechtliche Verstöße allgemein zivilrechtlich zu sanktionieren (vgl. OLG Dresden, OLGR 2002, 281 (282); Lorenz, NJW 2000, 3305 (3306)). Zu diesem Zweck wurde der bisherige Rechtszustand, wonach bei Gewinnmitteilungen - insbesondere wegen Formnichtigkeit eines Schenkungsvesprechens gemäß § 518 Abs. 1 BGB - kein Anspruch des Empfängers bestand (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1997, 2122 (2123); Karting, aaO., Einl., Rdnr 117), beendet und durch die Vorschrift des § 661 a BGB ausdrücklich ein Anspruch im Gesetz normiert (vgl. OLG Dresden, OLGR 2002, 281 (282); Karting, aaO, 2000, Einl, Rdnr 117, Lorenz, NJW 2000, 3305 (3306)). Auch wenn die Vorschrift nicht unmittelbar auf eine Regelung der Fernabsatzrichtlinie zurückzuführen ist, hat sie somit gleichwohl verbraucherschützenden Charakter (vgl. OLG Dresden, OLGR 2002, 281 (232); Lorenz, NJW 2000, 3305 (3306)).

Die Klägerin ist Verbraucherin i. S. d. Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ (und gleichlautend § 13 BGB), da sie eine natürliche Person ist, die nicht im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelte (vgl. OLG Dresden, OLGR 2002, 281 (282); Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 1. Auflage, 1997, Art. 13 EuGVÜ, Rdnr. 14, Schlosser, aaO, Art. 13 EuGVÜ, Rdnr. 3; Palandt-Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 61. Auflage, § 661 a BGB, Rdnr. 2; Riehm, Jura 2000, 505).

Zwar ist zwischen ihr und der Beklagten - anders als in dem vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall Rudolf Gabriel (EuGH, Urt. v. 11.07.2002 - C-96/00 - vgl. unter http://europa.eu.int) - kein Vertrag über die Lieferung einer beweglichen Sache zu Stande gekommen. Die Klägerin hat insbesondere, worauf das Landgericht zurecht hinweist, weder Waren bei der Beklagten bestellt noch durch das Zurücksenden der sogenannten "eidesstattlichen Versicherung" einen Vertrag entsprechenden Inhalts abschließen wollen. Hieraus ist jedoch entgegen anderer Auffassung (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 17.04.2002 - 7 U 199/01) nicht zu folgern, dass Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ weder direkt noch analog anwendbar sei. Vielmehr gilt die Vorschrift für Geschäfte der vorliegenden Art:

Der Abschluss von Verträgen über die Lieferung beweglicher Sachen - nämlich der in dem Werbematerial, welches der Gewinnmitteilung beigefügt war, bezeichneten Süßigkeiten etc. - war das maßgebliche Motiv des Handelns der Beklagten. Dieser ging es nicht darum, der Klägerin einen Geldbetrag zuzuwenden, sondern diese mit ihrer Gewinnzusage dazu zu bewegen, die durch die Beklagte angebotenen Waren unter dem Eindruck des vermeintlich bevorstehenden Gewinns ohne kritische Überlegungen zu bestellen (vgl. BT-Drucks. 14/2658, § 49; OLG Dresden, OLGR 2002, 281 (282)). Darüber hinaus wollte die Beklagte unter Umgehung datenschutzrechtlicher Vorschriften (vgl. etwa §§ 4, 4a BDSG) personenbezogene Daten der Klägerin erhalten bzw. sich diese bestätigen lassen. Da der Gesetzgeber im Falle des Einsatzes derartiger Praktiken im Rahmen einer Vertragsanbahnung dem Verbraucher einen Anspruch auf den zugesagten Gewinn eingeräumt hat, ist die darauf gestützte Klage - unabhängig davon, ob es zu dem vom Unternehmer angestrebten Vertragsabschluss gekommen ist oder nicht - als Klage aus einem Vertrag i. S. d. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ anzusehen (vgl. OLG Dresden, OLGR 2002, 281 (283)). Auch wenn es sich bei dem eingeklagten Anspruch nicht um einen solchen aus einem bereits geschlossenen Vertrag handelt, sondern um einen aus der gesetzlichen Vorschrift des § 661 a BGB resultierenden, rechtfertigt es das verbraucherschützende Ziel der Vorschrift gleichwohl, die Anwendbarkeit des Art. 13 EuGVÜ zu bejahen. Insbesondere gilt auch insoweit der Zweck des Art. 13 EuGVÜ, den schwächeren Vertragspartner dadurch zu schützen, dass ihm der Entschluss zur gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte nicht dadurch erschwert wird, dass er bei den Gerichten des Staates klagen muss, in dessen Hoheitsgebiet sein Vertragspartner seine Niederlassung hat (vgl. OLG Dresden, OLGR 2002, 281 (283) unter Bezugnahme auf die Schlussanträge des Generalanwalts in der Sache C-96/00 (Rudolf G) vor dem EuGH) Die gerichtliche Zuständigkeit kann daher nicht davon abhängen, ob der Verbraucher bereits entsprechende Bestellungen getätigt und dadurch Opfer der unlauteren Werbemethoden geworden ist oder nicht Anders als die Gegenauffassung (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 17.04.2002 - 7 U 199/01) geht der Senat daher davon aus, dass zwar nicht jedwede verbraucherrechtliche Regelung zwingend zur Begründung eines inländischen Gerichtsstands am Wohnsitz des Verbrauchers führt, dass dies aber jedenfalls in Fallgestaltungen wie der vorliegenden der Grundgedanke der Art 13, 14 EuGVÜ gebietet Den mit Gewinnmitteilungen werbenden Unternehmen würde nämlich andernfalls die Möglichkeit eingeräumt, sich durch entsprechende Gestaltung ihrer Werbezuschriften, insbesondere deren Versendung aus dem Ausland, den Sanktionen des Verbraucherschutzrechts zu entziehen (vgl. OLG Dresden, OLGR 2002, 281 (283)).

Rechtsdogmatisch handelt es sich bei § 661 a BGB zwar um einen gesetzlichen Anspruch, jedoch steht dieser in einem engen sachlichen Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag, auch wenn dessen Abschluss nicht zur Voraussetzung für die Teilnahme am angeblichen Gewinnspiel gemacht wird (so im Falle von EuGH, Urt. v 11.07.2002 - C-96/00, Rdnr 54 - vgl. unter http://europa.eu int.). Denn der Anspruch knüpft an die Verletzung von Verpflichtungen im Rahmen der Vertragsanbahnung an. Er ist daher vergleichbar mit dem Schadensersatzanspruch aus §§ 311 Abs. 2, 280 BGB (früher c. i. c.), wenngleich er nicht als ein Unterfall desselben qualifiziert werden kann (vgl. Lorenz, NJW 2000, 3305 (3307)). Jedoch bestimmt § 311 Abs. 2 BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung unabhängig von den Sanktionen bei Verletzung der hieraus resultierenden Pflichten, dass ein Schuldverhältnis bereits durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen (Nr. 1), die Anbahnung eines Vertrages (Nr. 2) oder ähnliche geschäftliche Kontakte (Nr. 3) entsteht. Im vorliegenden Fall liegt aber zumindest ein ähnlicher geschäftlicher Kontakt i. S. d. § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB vor, da die Beklagte an die Klägerin mit dem Ansinnen herangetreten ist, diese möge die von der Beklagten angepriesenen Waren bestellen. Zwar galt die Vorschrift des § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB n. F im September 2000 noch nicht. Jedoch wurde durch diese Vorschrift lediglich das zuvor richterrechtlich geschaffene Rechtsinstitut der culpa in contrahendo ohne inhaltliche Änderungen ins Gesetz aufgenommen (vgl. Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 61. Auflage, Ergänzungsband zur Schuldrechtsreform, § 311 BGB, Rdnr. 3). Auch durch dieses wurde aber ein vorvertragliches Schuldverhältnis begründet, aus dem sich primär Rechte und Pflichten der potentiellen künftigen Vertragspartner und bei deren Verletzung Schadensersatzansprüche ableiteten.

Aus einem somit durch die Übersendung des Werbematerials zu Stande gekommenen Schuldverhältnis ergab sich spätestens seit der Einführung des § 661 a BGB die Pflicht, wettbewerbswidrige Werbung durch Erteilung von Gewinnzusagen zu unterlassen. Der Qualifizierung dieser Verpflichtung als vorvertragliche Pflicht steht der Umstand, dass das vorvertragliche Schuldverhältnis erst zeitgleich mit der Pflichtverletzung, also der Übersendung der Gewinnmitteilung, zu Stande kommt, nicht entgegen Es liegt nämlich in der Natur einer solchen Gewinnmitteilung, dass sie ihre psychologische Wirkung bei Übersendung nach der Zusendung von Werbematerial bezüglich der Lieferung von Sachen nicht mehr gewinnen kann. § 661 a BGB sanktioniert aber gerade die Verletzung dieser vorvertraglichen Pflicht. Der Unterschied zu einem Anspruch aus c. i. c besteht lediglich darin, dass kein Verschulden des Unternehmers erforderlich ist und dem Verbraucher auch kein Schaden erwachsen zu sein braucht (vgl. Lorenz, NJW 2000, 3305 (3307)). Die Vorschrift hat vielmehr zum Zwecke der Durchsetzung des Verbraucherschutzes strafähnlichen Charakter, indem das Fehlverhalten des Unternehmers dadurch sanktioniert wird, dass der Verbraucher einen Erfüllungsanspruch erhält. Auch wenn dieser - wie nunmehr der Schadensersatzanspruch gemäß §§ 311 Abs. 2, 280 BGB - im Gesetz geregelt ist, ändert dies dennoch nichts daran, dass er der Sache nach auf ein (vor)vertragliches Schuldverhältnis zurückzuführen ist und daher unter Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Art. 14 EuGVÜ fällt (vgl. Lorenz, NJW 2000, 3305 (3309), generell für vorverträgliche Ansprüche Thomas/Putzo-Hußtege, ZPO, 22. Auflage, Art. 5 EuGVÜ, Rdnr. 2). Auch wenn man den Anspruch als rein deliktischen Anspruch qualifizieren würde, so ergäbe sich wegen des engen Sachzusammenhangs zu möglichen vertraglichen Ansprüchen i. S. d. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ jedenfalls eine Annexkompetenz (vgl. Geimer/Schütze, aaO., Art. 13 EuGVÜ, Rdnr. 21).

Die Klägerin kann daher gemäß Art. 14 Abs. 1 2. Alt. EuGVÜ die Klage vor den Gerichten des Vertragsstaats erheben, in dem sie ihren Wohnsitz hat (vgl. MünchKomm(ZPO)-Gottwald, aaO., Art. 14 EuGVÜ, Rdnr. 4; Schlosser, aaO., Art. 14 EuGVÜ, Rdnr. 1). Vorliegend ist dies Deutschland. Örtlich zuständig ist nach Sinn und Zweck der Regelung des Art. 14 EuGVÜ das LG Saarbrücken als Wohnsitzgericht der Klägerin (vgl. zur Zuständigkeit des Wohnsitzgerichts: KG, NJW 2000, 2283; MünchKomm(ZPO)-Gottwald, aaO., Art. 14 EuGVÜ, Rdnr. 4; Schlosser, aaO., Art. 14 EuGVÜ, Rdnr. 3).

b) Auch wenn man den Gerichtsstand der Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Art. 14 EuGVÜ verneint, sind vorliegend jedenfalls hilfsweise die Voraussetzungen des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ gegeben, nach dem der Verletzer bei einer unerlaubten Handlung an dem Ort verklagt werden kann, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (forum delicti commissi).

Es handelt sich bei dem Anspruch aus § 661 a BGB um einen solchen, der i. S. d. § 5 Nr. 3 2. Alt. EuGVÜ einer unerlaubten Handlung gleich steht (quasideliktischer Anspruch - vgl. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 19.02.2002 - 8 U 228/01; Zöller-Geimer, Zivilprozessordnung, 22. Auflage, Anh. I, Art 5 GVÜ, Rdnr. 14; Geimer/Schütze, aaO., Art. 5 EuGVÜ, Rdnr. 147; Lorenz, NJW 2000, 3305 (3309)). Der Senat folgt insoweit ausdrücklich nicht der von etlichen Gerichten vertretenen Gegenauffassung (vgl. OLG Bamberg, Urt. v. 07.05.2002 - 5 U 7/02; OLG Brandenburg, Urt. v. 17.04.200 - 7 U 199/01).

Durch Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ werden alle Klagen erfasst, mit denen eine Schadenshaftung des Gegners geltend gemacht wird, die nicht an einen Vertrag i. S. d. Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ anknüpft (vgl. EuGH, NJW 1988, 3088 (3089); EuGH, Urt. v. 11.07.2002 - C-96/00, Rdnr. 33 - vgl. unter http://europa.eu.int., OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 19.02.2002 - 8 U 228/01, Schlosser, aaO, Art. 5 EuGVÜ, Rdnr. 16). Für Klagen aus § 661 a BGB ist damit das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Empfänger einer Gewinnbenachrichtigung wohnt (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 19.02.2002 - 8 U 228/01; Lorenz, NJW 2000, 3305 (3309)).

Im Falle des § 661 a BGB ist nämlich ein Wettbewerbsverstoß gegeben, der bei gebotener autonomer, d. h. unabhängig vom nationalen Recht vorzunehmenden, Auslegung des EuGVÜ (vgl. EuGH, NJW 1988, 3088; EuGH, Urt. v 11.07.2002 - C-96/00, Rdnr. 37 - vgl. unter http://europa.eu.int; MünchKomm(ZPO)-Gottwald, aaO., Art. 5 EuGVÜ, Rdnr. 38; Schlosser, aaO., Art. 5 EuGVÜ, Rdnr. 16; Geimer/Schütze, aaO., Art. 5 EuGVÜ, Rdnr. 146) unter Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ fällt (vgl. EuGH, NJW 1988, 3088 (3089); BGH, NJW 1988, 1466 (1467); OLG München, NJW-RR 1994, 190; OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 19.02.2002 - 8 U 228/01; OLG Dresden, OLGR 2002, 281 (283)). Der Adressat einer Gewinnzusage soll davor geschützt werden, durch mittels EDV leicht herstellbare pseudo-individuelle Schreiben den Eindruck zu gewinnen, er sei persönlich aus einer größeren Anzahl von Interessenten als Gewinner einer größeren Geldsumme ausgewählt worden. Derartige Mitteilungen geschehen regelmäßig in der Absicht, den Adressaten dazu zu bewegen, unter dem Eindruck des vermeintlichen Gewinnes ohne kritische Reflexion die gleichzeitig angebotene Ware zu bestellen, sowie ferner zur Erlangung personenbezogener Daten von Verbrauchern.

Hierdurch verschafft sich der Unternehmer nicht nur gegenüber Mitbewerbern einen Vorteil (so OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 19.02.2002 - 8 U 228/01), sondern er verleitet darüber hinaus auch die Adressaten der Gewinnzusagen zu übereilten und unüberlegten Bestellungen. Diese Wettbewerbs- und verbraucherfeindlichen Praktiken wollte der Gesetzgeber mit der Schaffung der Vorschrift des § 661 a BGB dadurch verhindern, dass er dem Empfänger der Mitteilung einen Anspruch auf den mitgeteilten Preis einräumt (vgl. BT-Drucks. 14/2658, S. 48; Palandt-Sprau, aaO., § 661 a BGB, Rdnr. 1; Härting, Fernabsatzgesetz, 1. Auflage, 2000, Einl., Rdnr. 116; Lorenz, NJW 2000, 3305 (3306); Tonner, BB 2000, 1413 (1418); Riehm, Jura 2000, 505 (513)). Die Vorschrift steht überdies im sachlichen Zusammenhang mit der EG-Fernabsatzrichtlinie (vgl. oben a)).

Es handelt sich um einen gesetzlichen Anspruch, da die einseitige schuldrechtliche Verpflichtung des Mitteilenden gegenüber dem Mitteilungsempfänger allein durch den Zugang der Mitteilung mit dem in § 661 a BGB vorausgesetzten Inhalt entsteht. Der Anspruch ist demjenigen aus einer Auslobung gemäß § 657 BGB vergleichbar, beruht jedoch anders als dieser nicht auf einer Willenserklärung des Unternehmers, sondern unmittelbar auf dem Gesetz und bedarf auch keiner Handlung oder Leistung des Verbrauchers (vgl. Palandt-Sprau, aaO., § 661 a BGB, Rdnr. 1; Riehm, Jura 2000, 505 (513)). Der Anspruch ist inhaltlich auf Erfüllung der Gewinnzusage gerichtet (vgl. Härting, aaO., Einl., Rdnr. 118).

Der Anspruch ist im Übrigen zwar nicht explizit auf den Ersatz eines Schadens gerichtet, was bei den Ansprüchen aus unerlaubter Handlung i. S. d. Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ der Regelfall ist (vgl. MünchKomm(ZPO)-Gottwald, aaO., Art. 5 EuGVÜ, Rdnr. 37). Hieraus folgt aber nicht, dass Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ unanwendbar ist (so aber OLG Brandenburg, Urt. v. 17.04.2000 - 7 U 199/01). Vielmehr wird gemäß § 661 a BGB im Wege der Rechtsscheinhaftung ein fingiertes Erfüllungsinteresse geschützt, ohne dass es des Nachweises eines konkreten Schadenseintritts oder vermögensbezogener Dispositionen im Vertrauen auf die gemachte Zusage bedarf (ähnlich Lorenz, NJW 2000, 3305 (3309), der aber von einem sog abstrakten Vertrauensschaden ausgeht). Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ betrifft aber gerade auch Ersatzansprüche, die ohne konkreten Schadensnachweis bestehen (vgl. MünchKomm(ZPO)-Gottwald, aaO., Art. 5 EuGVÜ Rdnr. 37 mit Bezugnahme auf House of Lords (England), (1996) I.L.Pr. 798), und ist daher auch auf den quasideliktischen Anspruch aus § 661 a BGB anwendbar.

Die Klägerin als Geschädigte hat daher ein Wahlrecht, ob sie am Ort des ursächlichen Geschehens oder an dem Ort, an dem sich der Schadenserfolg verwirklicht hat, Klage erhebt (vgl. EuGH, NJW 1977, 493; KG, VersR 1982, 499 (500); OLG München, NJW-RR 1994, 190; MünchKomm(ZPO)-Gottwald, aaO., Art. 5 EuGVÜ, Rdnr. 42; Zöller-Geimer, aaO., Anh. I, Art. 5 GVÜ, Rdnr. 15; Geimer/Schütze, aaO., Art. 5 EuGVÜ, Rdnr. 180; Schlosser, aaO., Art. 5 EuGVÜ, Rdnr. 18). Erfolgsort des schädigenden Ereignisses ist jeder Ort, an dem der Schädigende mit dem Eintritt des Erfolgs rechnen musste und an dem der Erfolg, d. h. der Eingriff in das geschützte Rechtsgut, auch tatsächlich eingetreten ist (vgl. BGHZ 98, 263 (274); OLG München, NJW-RR 1994, 190; MünchKomm(ZPO)-Gottwald, aaO, Art. 5 EuGVÜ, Rdnr. 43). Dies ist vorliegend der Wohnsitz der Klägerin (Saarbrücken), da an diesem der Verletzungserfolg, nämlich das fingierte Vertrauen auf die wettbewerbswidrig abgegebene Gewinnzusage, eingetreten ist.

c) Ob darüber hinaus auch der Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ begründet ist (so Lorenz, NJW 2000, 3305 (3309)) oder ob der Umstand, dass es sich bei § 661 a BGB um einen gesetzlichen Anspruch handelt, dem entgegensteht (so OLG Bamberg, Urt. v. 07.05.2002 - 5 U 7/02,OLG Brandenburg, Urt. v. 17.04.2000 - 7 U 199/01) kann somit dahinstehen (vgl. EuGH, Urt. v. 11.07.2002 - C-96/00, Rdnr. 59 - vgl. unter http://europa.eu.int; OLG Dresden, OLGR 2002, 281 (283 f); bejahend: Lorenz, NJW 2000, 3305 (3309)).

2. Anwendbar ist ferner deutsches materielles Recht. Hiervon gehen beide Parteien übereinstimmend aus. Die Beklagte ist jedenfalls der Rechtsansicht der Klägerin bezüglich der Geltung deutschen materiellen Rechts nicht entgegen getreten. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts folgt der Sache nach zum einen aus Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB. Die Vorschrift ist wegen des quasideliktischen Charakters des § 661 a BGB (vgl. oben 1. b)) anwendbar, obgleich es sich um einen Erfüllungs- und nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt (anders Lorenz, NJW 2000, 3305 (3308)). Die Klägerin als Verletzte kann also die Anwendung des Rechts des Staates verlangen, in dem der Erfolg der unerlaubten Handlung eingetreten ist (vgl. Lorenz, NJW 2000, 3305 (3308)). Dies ist infolge des Zugangs der Gewinnmitteilung am Wohnsitz der Klägerin Deutschland. Darüber hinaus ist deutsches Recht auch deshalb anwendbar, weil der Anspruch aus § 661 a BGB daran anknüpft, dass die Beklagte einen Vertrauens- bzw. Rechtsscheintatbestand geschaffen hat. Der Unternehmer, der beim Verbraucher den Anschein erweckt, dieser habe einen Preis gewonnen, wird hieran festgehalten (vgl. Lorenz, NJW 2000, 3305 (3306)). Aus einer Reihe von Vorschriften des internationalen Privatrechts, namentlich Art. 12, 16, 29 und 29a EGBGB, ergibt sich jedoch, dass für eine Haftung auf Grund Rechtsscheins das Recht des Ortes maßgeblich ist, an dem dieser erzeugt, d. h. an dem das Vertrauen des anderen Teils erweckt wurde (vgl. Lorenz, NJW 2000, 3305 (3308)). Dies gilt insbesondere auch für die Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht sowie für die Duldungs- und Anscheinsvollmacht (vgl. BGHZ 43, 21 (27); Lorenz, NJW 2000, 3305 (3308)). Dem kann nicht, wie es das Landgericht angenommen hat, entgegen gehalten werden, im konkreten Fall sei kein solcher Rechtsschein erzeugt worden, weil die Beklagte klargestellt habe, das der Gewinn unter mehreren Personen aufgeteilt werde und die Klägerin daher nicht habe auf den Erhalt des gesamten Gewinns vertrauen können. Dies betrifft nämlich allein die Frage, ob der Klägerin der von ihr geltend gemachte Anspruch im Ergebnis auch tatsächlich zusteht. Ebensowenig wie für die Frage der internationalen Zuständigkeit ist dies jedoch für die Frage des materiellen Kollisionsrechts maßgeblich.

3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 66la BGB auf Zahlung des Gegenwerts von 35.000,-- DM. Da die Vorschrift durch das Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umsetzung von Vorschriften auf EURO vom 27.06 2000 (BGBl I 2000, 897) eingeführt wurde und gemäß Art. 229 § 2 Abs. 1 EGBGB für Sachverhalte gilt, die nach dem 29.06.2000 entstanden sind (vgl. Palandt-Sprau, aaO., § 661 a BGB, Rdnr. 1, OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 19.02 2002 -8 U 228/01), das maßgebliche, eine Gewinnzusage enthaltende Schreiben der Beklagten jedoch erst im September 2000, also nach dem Inkrafttreten der Norm, zugegangen ist, ist die Vorschrift vorliegend anwendbar.

Danach hat ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, verpflichtet, dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.

Maßgeblich für die persönliche Eigenschaft des Anspruchsinhabers als Verbraucher ist § 13 BGB, für diejenige des Anspruchsgegners als Unternehmer § 14 BGB. Dass in beiden Vorschriften nur von Rechtsgeschäften des Verbrauchers bzw. Unternehmers die Rede ist, stellt ein Redaktionsversehen dar. Die Vorschriften der §§ 13, 14 BGB sind jedenfalls auch im Rahmen des § 661 a BGB für den Verbraucherbegriff maßgeblich (vgl. Lorenz, NJW 2000, 3305 (3306); Riehm, Jura 2000, 505 f). Die Klägerin ist Verbraucherin i. S. d. § 13 BGB, da sie eine natürliche Person ist, die nicht im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelte (vgl. Palandt-Sprau, aaO., § 661 a BGB, Rdnr. 2, Riehm, Jura 2000, 505). Die Beklagte ist Unternehmerin i. S. d. § 14 BGB, denn es handelt sich bei ihr um eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die gewerblich oder selbstständig beruflich tätig ist und die mit der Absendung der Mitteilung in Ausübung dieser Tätigkeit handelte (vgl. Palandt-Sprau, aaO., § 661 a BGB, Rdnr. 2, Riehm, Jura 2000, 505). Hierfür ist eine Vertriebstätigkeit, nämlich die Befassung mit dem Absatz von Waren oder Leistungen ausreichend Vorliegend ist Gegenstand des Geschäfts der Beklagten der Vertrieb von Waren, was sich eindeutig sowohl aus der vollen französischen Bezeichnung ergibt als auch aus dem Umstand, dass die Beklagte der Klägerin entsprechende Waren schriftlich angeboten hat.

Die Beklagte hat der Klägerin mit dem Schreiben im September 2000 eine Gewinnzusage gemacht, denn die Beklagte hat bei der Klägerin den Eindruck erweckt, sie habe 35.000,-- DM gewonnen.

Eine Gewinnmitteilung ist eine geschäftsähnliche Handlung, die die Ankündigung der unentgeltlichen Leistung eines Preises (Gewinn) durch den Absender an den Mitteilungsempfänger beinhaltet (vgl. Palandt-Sprau, aaO., § 661 a BGB, Rdnr. 2) Worin der Preis besteht, ist gleichgültig, er muss jedoch derart präzise bezeichnet sein, dass die in Aussicht gestellte Leistung aus der Sicht des Empfängers bestimmt werden kann (vgl. Palandt-Sprau, aaO, § 661 a BGB, Rdnr. 2). Dies ist bei der Angabe eines bestimmten Geldbetrages - hier 35.000,-- DM - der Fall. Die vorliegend gegebene Versendung der Mitteilung per Brief an die Klägerin als namentlich bezeichnete Empfängerin ist für eine Mitteilung jedenfalls ausreichend, da diese sich hierdurch persönlich als Gewinnerin angesprochen fühlen durfte (vgl. Palandt-Sprau, aaO., § 661 a BGB, Rdnr. 2; Härting, Fernabsatzgesetz, aaO., Einl., Rdnr. 119 u. 120). Der Anspruch entsteht im Übrigen mit dem Zugang der Mitteilung beim Empfänger (vgl. Palandt-Sprau, aaO., § 661 a BGB, Rdnr. 4), welcher vorliegend unstreitig im September 2000 stattfand.

Für die Ankündigung ausreichend und erforderlich ist des Weiteren, dass der Eindruck des Gewinns erweckt wird, d. h. dass der Empfänger bei objektiver Betrachtung die Mitteilung auf Grund ihres Inhalts dahin verstehen muss, er werde den in der Mitteilung bezeichneten Preis erhalten (vgl. Lorenz, NJW 2000, 3305 (3306)). Die Auslegung erfolgt gemäß §§ 133, 157 BGB nach dem Empfängerhorizont und dem sich aus diesem ergebenden objektiven Erklärungsinhalt (vgl. Palandt-Sprau, aaO., § 661 a BGB, Rdnr. 2; Lorenz, NJW 2000, 3305 (3306)).

Diese Auslegung ergibt vorliegend eindeutig, dass die Klägerin nach ihrem Empfängerhorizont davon ausgehen durfte, 35.000,-- DM gewonnen zu haben In dem Anschreiben (Bl. 15 d. A.) und dem beigefügten, auf den 14.09.2000 datierten "Gewinner-Protokoll" (Bl. 6 d. A.) ist die Klägerin als Gewinnerin eines Geldbetrages von 35.000,-- DM bezeichnet. In dem Anschreiben heißt es, es werde um die Mithilfe der Klägerin bei einer Gewinn-Auszahlung "in Höhe von 35.000,-- DM" gebeten. Das "offizielle" Gewinner-Protokoll vom 14 09 2000 bestätige eine "gewisse ..." als Gewinnerin. Die Klägerin sei nach den Unterlagen der Beklagten "die einzige" in Saarbrücken, um sicher zu gehen, müsse sie jedoch ihr Geburtsdatum zum Vergleich mit den der Beklagten vorliegenden Unterlagen mitteilen. Die Klägerin möge bitte mithelfen, den Sachverhalt aufzuklären, damit die (fett gedruckt) 35.000,-- DM jetzt schnell zur Auszahlung kämen. Unstimmigkeiten müssten vor der Auszahlung aufgeklärt werden. Schließlich solle nur der rechtmäßige Gewinner den ihm zustehenden Gewinnbetrag "in voller Höhe" erhalten. Die Klägerin möge daher die beiliegende "eidesstattliche Versicherung" binnen 7 Tagen zurückschicken, damit der Gewinnbetrag noch in diesem Monat zur Auszahlung kommen könne.

Aus diesen Formulierungen konnte die Klägerin nur schließen, dass sie den gesamten Gewinn von 35.000,-- DM erhalten würde. Dies folgt bereits aus der zweimal in Fettschrift aufgeführten Gewinnsumme in Verbindung mit den Formulierungen, dass die als "Gewinnerin" bezeichnete Klägerin "die einzige" in Saarbrücken sei und dass der Gewinner "den ihm zustehenden Gewinn-Betrag in voller Höhe erhalten" solle (Bl. 15 d. A.). Diese Formulierungen suggerieren, dass die Klägerin die alleinige Gewinnerin des vollen Betrages sei. Dieser Eindruck wird noch verstärkt durch den Seriösität suggerierenden Hinweis, zuvor müssten noch Unstimmigkeiten beseitigt werden. Zwar ist immer nur die Rede davon, dass der Gewinn "schnell zur Auszahlung kommen" solle und es heißt nirgendwo in dem Text explizit, dass diese Auszahlung "an die Gewinnerin erfolgen würde. Bei rein semantisch-logischer Betrachtung bleibt daher die Möglichkeit den Text so zu interpretieren, dass die Klägerin zwar Gewinnerin sei, der Gesamtbetrag aber nicht exklusiv an sie ausgezahlt werden solle. Jedoch erfordert dies eine derart spitzfindige Interpretation des Textes, dass dies einem durchschnittlichen Empfänger nicht möglich und nicht zumutbar ist. Es ist aber bei der Auslegung der Gewinnmitteilung nicht auf den Horizont eines besonders misstrauischen, aufgeklärten Verbrauchers abzustellen, sondern nur darauf, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher das Schreiben auffassen muss (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 19.02.2002 - 8 U 228/01). Dieser Maßstab ist auch nach deutschem Recht heranzuziehen. Verdeckte Hinweise darauf, dass es sich um ein unverbindliches Gewinnspiel handelt bzw. dass ein Anspruch des Verbrauchers in Wahrheit doch nicht oder nicht in voller Höhe des mitgeteilten Gewinns gegeben ist, sind nämlich regelmäßig nicht geeignet, den Eindruck eines bereits gewonnenen Preises zu mildern (vgl. OLG Dresden, OLGR 2002, 281 (284); Lorenz, NJW 2000, 3305 (3306)).

Dieser Eindruck wird des Weiteren durch das dem Schreiben beigefügte "Gewinner-Protokoll" vom 14.09.2000 verstärkt. Dort ist ebenfalls als Gewinner wohnhaft unter der Adresse der Klägerin, bezeichnet. Danach heißt es: "Ergebnis: Die offizielle Ermittlung des Gewinners konnte erfolgreich abgeschlossen werden. Die Gewinn-Auszahlung kann regelgerecht erfolgen." Auch hierdurch wird der Eindruck vermittelt, der Gewinn von 35.000,-- DM sei an "die" Gewinnerin auszuzahlen. Wiederum lässt der Wortsinn bei strenger Betrachtung die Möglichkeit keiner oder einer geringeren Auszahlung offen, denn die 35.000,-- DM sind als "Gesamt-Betrag" bezeichnet und es ist von einer "regelgerechten" Auszahlung die Rede, was dahingehend verstanden werden kann, dass gewisse Regeln anwendbar sind, die zu einer (vollständigen) Auszahlung führen können, jedoch nicht müssen. Würde man verlangen, dass die Klägerin dies hätte erkennen müssen, würde jedoch die bei der Auslegung vom Empfänger anzuwendende Sorgfalt überstrapaziert. Vielmehr durfte die Klägerin auf Grund der mit dem Anschreiben weitgehend identischen Formulierung im "Gewinner-Protokoll" auch hier von einem Alleingewinn ausgehen. Die gleiche Formulierung findet sich schließlich in der "eidesstattlichen Versicherung", in der es heißt "Bitte zahlen Sie mir meinen Gewinn von 35.000,-- DM regelgerecht aus." sowie ferner: "Damit bin ich berechtigt, den Gewinn von 35.000,-- DM zu erhalten." Auch insoweit stellt das Merkmal "regelgerecht" eine semantische Begrenzung dar, während der gesamte übrige Text, insbesondere die Formulierung "mein Gewinn von 35.000,-- DM" den vollen Erhalt des Preises suggeriert.

Etwas anderes gilt auch nicht auf Grund von in den beigefügten Anlagen enthaltenen gegenteiligen Hinweisen. Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass die von ihr zur Akte gereichten Vergabebedingungen (Bl. 36 d. A.) dem Schreiben beigefügt und der Klägerin mit diesem zugegangen waren. Sie hat weder schlüssig vorgetragen, dass die Vergabebedingungen beigefügt waren, noch hat sie dies unter Beweis gestellt. Der allgemeine Hinweis, dass sich die Vergabebedingungen bei den Unterlagen hätten befinden müssen, da die Klägerin andernfalls nicht im Besitz eines Bestellscheins gewesen sei (Bl. 112 d. A.) reicht insoweit nicht aus (ebenso OLG Dresden, OLGR 2002, 281 (284)).

Ausweislich der zur Akte gereichten Kopie (Bl. 36 d. A.) waren die Vergabebedingungen auch nicht auf einem Bestellschein, sondern an kaum erkennbarer Stelle auf einem Werbezettel für Süßigkeiten enthalten. Ob die Klägerin sich schließlich mit Vergabebedingungen einverstanden erklärt hat (vgl. "eidesstattliche Versicherung" Bl. 7 d. A), kann dahinstehen. Jedenfalls ist in keiner Weise ersichtlich und unter Beweis gestellt, dass diese Erklärung gerade den versteckten Hinweis, dessen Übersendung streitig ist, betroffen hat.

Selbst wenn die Klägerin die Vergabebedingungen der Beklagten erhalten hätte, würde nichts anderes gelten. Der Hinweis auf die vermeintlichen Auszahlungsmodalitäten war nämlich nicht so gestaltet, dass ihn der normale Adressat hätte problemlos wahrnehmen und richtig werten können. Auch hier kann es nicht auf einen besonders misstrauischen, aufgeklärten Verbraucher ankommen, sondern nur darauf, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher das Schreiben auffassen musste (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 19.02.2002 - 8 U 228/01).

Vorliegend ist der Text der Vergabebedingungen sehr klein gedruckt und in keiner Weise optisch hervorgehoben. Der Text befindet sich darüber hinaus am unteren Ende eines Werbeblattes, welches zum ganz überwiegenden Teil Werbung für Süßigkeiten enthält. Die Werbebotschaft befindet sich mit Bildern versehen auf dem oberen und sofort ins Auge stechenden Teil der Seite. Die Vergabebedingungen sind unter diese Werbung gesetzt, ohne dass sie besonders hervorgehoben oder kenntlich gemacht wären. Diese optische Gestaltung und die Verwendung eines einheitlichen und sehr kleinen Schrifttyps ist ersichtlich gewählt worden, um den Leser nicht dazu zu veranlassen, an dieser Stelle genauer nachzulesen. Der durchschnittlich sorgfältige Empfänger hätte den Hinweis daher mit hoher Wahrscheinlichkeit überlesen, wie dies offenbar auch der Klägerin und den Mitgliedern des Senats beim ersten Durchlesen der Akte passiert ist.

Darüber hinaus werden in der Werbung zwei Frauen mit Namen genannt, die 3.400,-- DM bzw. 20.000,-- DM gewonnen und bereits nach einer Woche in bar erhalten haben sollen (Bl. 5 RS d. A. und Hülle Bl. 53 d. A.). Dieser Hinweis soll den Angeschriebenen daran hindern, darüber nachzudenken, wie hoch eigentlich sein Gewinnanteil an den 35.000,-- DM sein konnte. Die Mitteilung, andere Personen hatten bereits Gewinne in Höhe von mehreren Tausend DM gemacht soll psychologisch die Erwartung untermauern, mindestens einen ebenso hohen Gewinn zu erhalten. Dass eine so große Zahl von Gewinnern feststehen könnte, dass auf den Einzelnen weniger als 3,00 DM entfallen würden, wovon in den angeblich übersandten Vergabebedingungen die Rede ist, wird hierdurch zu einer außer Betracht zu lassenden theoretischen Möglichkeit.

Daher schuldet die Beklagte der Klägerin die Erbringung der angekündigten Leistung (vgl. Palandt-Sprau, aaO., § 661 a BGB, Rdnr. 3; Lorenz, NJW 2000, 3305 (3306)). Es handelt sich dabei um einen durchsetzbaren Erfüllungsanspruch auf gesetzlicher Grundlage und nicht um einen Schadensersatzanspruch (Vertrauensschaden). Ein Schaden wird regelmäßig - ohne eine nachfolgende Warenbestellung - nicht vorliegen (vgl. Karting, aaO., Einl., Rdnr. 118; Lorenz, NJW 2000, 3305 (3306)). Der Anspruch geht vorliegend also auf Zahlung von 35.000,-- DM, denn die Beklagte hat bei der Klägerin nach dem oben Gesagten gerade den Eindruck erweckt, einen Preis in dieser Höhe gewonnen zu haben.

4. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB in der ab dem 01.05.2000 geltenden Fassung. Dies ergibt sich gemäß Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB daraus, dass die ab 01.05.2000 geltende Fassung der §§ 284 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB für Forderungen gilt, die - wie die streitgegenständliche - ab dem 01.05.2000 fällig geworden sind (vgl. Palandt-Heinrichs, aaO., § 288 BGB, Rdnr. 1). Mit Schreiben vom 09.11.2000 (Bl. 8 d. A.) hat die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 23.11.2000 zur Zahlung der 35.000,-- DM aufgefordert, so dass sich die Beklagte seit dem 24.11.2000 - und nicht, wie von der Klägerin offenbar irrtümlich geltend gemacht ab dem 16.11.2000 - in Verzug befand. Bezüglich der Zinsen zwischen dem 16.11.2000 und dem 23.11.2000 ist daher die Berufung zurückzuweisen. Der Zinssatz beträgt vom 24.11.2000 bis zum 31.12.2001 fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (DüG) vom 09. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) sowie ab dem 01.01.2002 fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches. Mit Wirkung ab dem 01.01.2002 ist nämlich nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3137 ff) an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz vom 09. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs getreten (§§ 247, 288 Abs. 1 BGB n.F. i.V. mit der Überleitungsvorschrift in Artikel 2 § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts = Art 229 § 7 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB n. F.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. § 713 ZPO ist nicht anwendbar, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, für beide Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass die Revision zugelassen ist.

Die Revision war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F. gegeben sind. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F.) und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n. F.), da die Frage der internationalen Zuständigkeit für Klagen aus § 661 a BGB von mehreren Oberlandesgerichten unterschiedlich beurteilt wird, so dass es angezeigt ist, die Rechtsfrage durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs abschließend zu klären. Die Frage, ob Ansprüche gemäß § 661 a BGB am inländischen Wohnsitzgericht des Verbrauchers oder nur am Sitz des Unternehmens erhoben werden können, hat auch erhebliche praktische Bedeutung (vgl. OLG Dresden, OLGR 2002, 281 (284)). Darüber hinaus ist die Anwendbarkeit deutschen materiellen Zivilrechts ebenso von grundsätzlicher Bedeutung wie die rechtliche Klärung der Voraussetzungen des § 661 a BGB, da es zu beiden Fragen noch keine grundsätzlichen Entscheidungen des Revisionsgerichts gibt.

Der Senat sieht hingegen von einer Vorlage der Sache beim Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung über die Auslegung des EuGVÜ gemäß Art. 234 des EG-Vertrages i. V. m. Art. 3 Abs. 2 und Art. 2 Nr. 2 des Luxemburger Auslegungsprotokolls vom 03.06.1971 ab. Der Senat hält eine Vorabentscheidung nicht für erforderlich, da er berechtigte Zweifel an der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts nicht hegt (ebenso OLG Dresden, OLGR 2002, 281 (284)) und inzwischen eine Entscheidung des EuGH vorliegt (vgl. EuGH, Urt. v. 11.07.2002 - C-96/00 - vgl. unter http://europa.eu.int).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 35.000,- DM = 17.895,22 EURO.

Ende der Entscheidung

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