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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 05.10.2004
Aktenzeichen: 4 U 710/03
Rechtsgebiete: HOAI, BGB, ZPO


Vorschriften:

HOAI § 8
HOAI § 15
HOAI § 15 Abs. 2
BGB §§ 642 f.
BGB § 649 Satz 2
ZPO § 529 Abs. 1
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zahlung von Architektenhonorar trotz Vorlage einer nicht genehmigungsfähigen Planung.
Tenor:

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5. November 2003 - 3 O 16/02 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 115.654,22 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

I. Im vorliegenden Rechtsstreit nehmen die Kläger die Beklagte auf Zahlung von Architektenhonorar in Anspruch.

Die Kläger schlossen unter dem 26.2.1998/12.3.1998 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Architektenvertrag (GA I Bl. 247 ff.) über den Neubau eines Tagungs- und Konferenzgebäudes auf dem ehemaligen Anwesen R. in. Gegenstand des Architektenvertrages war die Erbringung der Grundleistungen der Leistungsphasen 1 - 4 gem. § 15 HOAI.

Die Beklagte hatte bereits zuvor einer Architektengemeinschaft die Planung eines Hotelneubaus in Auftrag gegeben, der in der unmittelbaren Nachbarschaft des von den Klägern zu planenden Gebäudes entstehen sollte. Am 2.8.1996 hatte die Untere Bauaufsichtsbehörde hinsichtlich dieses Hotelneubaus eine Baugenehmigung erteilt.

Die Kläger erbrachten Planungsleistungen und reichten im Dezember 1998 Pläne zur Genehmigung ein. Mit Benachrichtigung über die Vorprüfung des Bauantrags vom 17.12.1998 (Anlage A 6) wurde der Bauantrag als bearbeitungsfähig, aber unvollständig beanstandet. Eine Genehmigung der Pläne erfolgte nicht mehr.

Mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 23.12.1998 (GA I Bl. 191) nahmen die Kläger zu der Vorprüfung Stellung.

Am 25.2.1999 legten die Kläger eine Kostenrechnung (GA I Bl. 51) über die erbrachten Architektenleistungen vor, die mit einer Gesamthonorarforderung i. H. v. 228.936,48 DM endet. Eine Abschlagsforderung in Höhe von 226.200 DM bildet den Gegenstand der vorliegenden Klage.

Die Kläger haben behauptet, ihre Planungen zum Tagungs- und Konferenzgebäude seien genehmigungsfähig gewesen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises den Bauantrag nicht unverzüglich zurückgewiesen, sondern vielmehr weitere Unterlagen angefordert habe. Eventuelle Bedenken hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit im Hinblick auf die Anbindung des Tagungs- und Konferenzgebäudes an den Hotelneubau beruhten auf einer mangelnden Mitwirkung der Beklagten, die trotz mehrfacher Aufforderung die Pläne des von einem anderen Architektenbüro geplanten Hotelkomplexes nicht vorgelegt habe.

Die Beklagte hat behauptet, die Kläger hätten keine Entwurfsplanung, sondern nach den Leistungsphasen 1 und 2 die Genehmigungsplanung auf der Grundlage der Vorplanung erstellt. Auch hätten die Kläger die anrechenbaren Kosten fehlerhaft ermittelt. Schließlich sei die Planung der Kläger nicht genehmigungsfähig gewesen. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Unstreitig haben die Kläger vom Konferenzgebäude zum benachbarten Hotel eine Überbrückung des vorhandenen Weges geplant. Die Beklagte hat behauptet, die Kläger hätten für eine derartige Nutzung die erforderliche Genehmigung nicht beantragt. Auch hätte die Planung der Kläger dazu geführt, dass der im benachbarten Hotel vorgesehene Frühstücksraum weggefallen wäre und die Konferenzräume 2, 3 und 4 ohne natürliche Belüftung geblieben wären. Bei einer Realisierung des Bauvorhabens auf der Grundlage der von den Klägern erstellten Planung sei es nicht möglich gewesen, in jedem Konferenzraum je eine und im Frühstücksraum des Hotels je zwei Notausgangstüren einzubauen. Insbesondere sei die Planung der Kläger erheblichen brandschutzrechtlichen Bedenken im Bereich der Anbindung zu den bereits genehmigten Hotelbau nicht gerecht geworden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob die Kläger die anrechenbaren Kosten zutreffend ermittelt hätten. In jedem Fall stünden den Klägern keine über die bereits gezahlten Beträge hinausgehenden Ansprüche zu, da die vorgelegte Genehmigungsplanung nicht genehmigungsfähig gewesen sei. Dies stehe nach der Durchführung der Beweisaufnahme aufgrund der Aussage des Leiters der Unteren Bauaufsichtsbehörde zur Überzeugung des Gerichts fest. Honoraransprüche hinsichtlich der von den Klägern erbrachten Leistungsphasen 1 und 2 seien mit der vorprozessualen Zahlung der Beklagten abgegolten.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Kläger, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfange weiterverfolgen.

Die Kläger tragen vor, in dem streitgegenständlichen Architektenvertrag werde an keiner Stelle verlangt, dass eine Abstimmung zwischen dem von den Klägern zu planenden Konferenzgebäude und der bereits bestehenden Planung für den benachbarten Hotelneubau erfolgen solle. Vielmehr sei den Klägern ausdrücklich mitgeteilt worden, dass die ursprüngliche Planung des Hotelneubaus nicht wie geplant und genehmigt realisiert werden solle. Es sei Aufgabe des Architekten des Hotelneubaus gewesen, einen geeigneten Anschluss des Hotels an das Tagungs- und Konferenzgebäude zu finden. Auch sei von Bedeutung, dass die Beklagte letztendlich den zur Genehmigung eingereichten Plänen ausdrücklich zugestimmt habe. In jedem Falle sei der eingereichte Plan genehmigungsfähig gewesen, sobald die Beklagte ihrerseits auf ihre Rechte aus der bereits erteilten Baugenehmigung verzichtet hätte.

Im Berufungsverfahren steht außer Streit, dass die Beklagte den Klägern in einem Telefonat am 15.1.1999 mitteilte, momentan an weiteren Planungen der Kläger nicht interessiert zu sein. Die Kläger erfuhren im März 2000 vom Landeskonservator, dass eine Textur des bereits genehmigten Hotelneubaus eingereicht worden war, aus der sich ergab, dass der Konferenzbereich im Innenhof des Hotels untergebracht werden sollte. Die Baugenehmigung für die Textur wurde am 11.8.2000 erteilt; zwischenzeitlich ist das Hotel errichtet.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 17.9.2003 - 3 O 16/02 - die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Betrag von 115.654,22 Euro brutto nebst 4% Zinsen ab dem 27.11.1999 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Die Beklagte behauptet, es sei Aufgabe der Kläger gewesen, die von den Klägern zu erstellende Planung an die bereits vorliegende Planung des Hotelneubaus anzupassen. Die Beklagte tritt der Behauptung entgegen, dass es Sache der das benachbarte Hotel planenden Architekten gewesen sei, die Anbindung des Hotels an das Tagungs- und Konferenzgebäude zu planen. Auch habe es für das benachbarte Bauvorhaben keine "neue Planung" oder gar ein neues Baugenehmigungsverfahren gegeben. Vielmehr sei im Jahr 1999 lediglich eine Planungsänderung eingereicht worden, deren Ursachen nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Bauvorhaben stünden. Ungeachtet dessen könne dem Klageanspruch auch deshalb kein Erfolg beigemessen werden, weil die Gegenseite zum gegenwärtigen Zeitpunkt einen Abschlagsanspruch geltend mache und die anrechenbaren Kosten lediglich auf der Grundlage einer Kostenschätzung, nicht jedoch auf der Grundlage einer Kostenberechnung ermittelt habe.

Der Senat hat die Parteien mit Verfügung vom 25.8.2004 darauf hingewiesen, dass eine Kündigung des Architektenvertrages durch die Beklagte in Betracht zu ziehen sei; jedoch sei ein aus der Kündigung resultierender Werklohnanspruch bislang nicht in einer den Anforderungen des § 649 Satz 2 BGB entsprechenden Weise abgerechnet worden.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der angegriffenen Entscheidung sowie der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

II. A. Die gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet. Den Klägern steht kein Anspruch auf Zahlung weitergehenden Architektenhonorars §§ 8, 15 HOAI zu, da die Werklohnforderung nicht mangelfrei erbracht wurde (1). Auch § 649 Satz 2 BGB rechtfertigt das Klagebegehren nicht, da Werklohnansprüche aus gekündigtem Vertrag nicht Streitgegenstand der vorliegenden Klage sind (2).

1. Die Kläger stützen die Klageforderung auf den Vortrag, die geschuldete Architektenleistung sei vertragsgemäß erbracht worden.

a) Gem. § 8 HOAI wird das geschuldete Honorar fällig, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Schlussrechnung überreicht wurde. Hat sich ein Architekt - wie im vorliegenden Fall geschehen - zur Erbringung der in den Leistungsbildern Nr. 1 bis Nr. 4 des § 15 Abs. 2 HOAI beschriebenen Grundleistungen verpflichtet, so schuldet der Architekt - vorbehaltlich abweichender vertraglicher Vereinbarungen - als Werkleistung eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung (BGHZ 147, 1, 4; Urt. v. 21.12.2000 - VII ZR 488/99, NJW-RR 2001, 383; Urt. v. 25.3.1999 - VII ZR 397/97, NJW-RR 1999, 1105; vgl. Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Aufl., § 8 Rdn. 19; Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 4. Aufl., Rdn. 1335 ff.; Staudinger/Peters, BGB, 13. Aufl., § 641 Rdn. 99 ff.). Damit wird das Architektenhonorar nicht fällig, solange die Werkleistung unter einem Mangel leidet, der einer Genehmigungsfähigkeit der Planung entgegensteht.

aa) Das Landgericht hat festgestellt, dass die Planung der Kläger nicht genehmigungsfähig gewesen sei. Denn es habe insbesondere nicht gelöste brandschutztechnische Probleme gegeben. An diese Feststellungen ist der Senat gem. § 529 Abs. 1 ZPO gebunden. Die Feststellungen des Landgerichts lassen keine Rechtsfehler erkennen; auch Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen wecken, sind nicht ersichtlich.

bb) Das Landgericht stützt seine Überzeugung im wesentlichen auf die Aussage des Zeugen M.. Dieser hat in seinen schriftlichen Aussagen vom 30.10.2002 (GA I Bl. 151 ff.) und 17.4.2003 (GA I Bl. 178 f.) dargelegt, dass das von den Klägern zur Genehmigung vorgelegte Bauvorhaben nach der Vorprüfung vom 17.12.1998 zwar bearbeitungsfähig, aber unvollständig und daher nicht genehmigungsfähig gewesen sei. Im Einzelnen habe die Untere Bauaufsichtsbehörde beanstandet, dass überarbeitete Grundrisspläne der oberen Etagen sowie Grundrissdarstellungen des anschließenden Hotels, überarbeitete Pläne zur brandschutztechnischen Beurteilung des Daches und eine Stellplatzberechnung gefehlt hätten. Der Zeuge hat weiterhin darauf hingewiesen, dass die Planung eine Aussage darüber habe vermissen lassen, ob die bereits genehmigten Konferenzräume im Hotelneubau entfallen oder ob die Planung insoweit eine Änderung erfahren solle. Dennoch hat der Zeuge in Übereinstimmung mit dem Text des Vorbescheids vom 17.12.1998 bekräftigt, dass vor allem die brandschutztechnische Beurteilung der Dachkonstruktion des Konferenzanbaus, insbesondere das Problem eines Feuerüberschlags zum höheren Hotelneubau, sowie die fehlende Darstellung der im Bereich der Anbindung vorgesehenen Rettungswege einer Genehmigung der Pläne entgegengestanden habe.

Entgegen der Auffassung der Berufung hat der Zeuge in seiner schriftlichen Aussage vom 17.4.2003 (GA I Bl. 178 f.) mit Klarheit zum Ausdruck gebracht, dass die von den Klägern vorgelegte Planung aufgrund der dargelegten Unzulänglichkeiten zu keinem Zeitpunkt genehmigungsfähig war und die Untere Bauaufsichtsbehörde nur deshalb von einer Zurückweisung des Bauantrages Abstand nahm, um auf eine Beschleunigung des Genehmigungsverfahren hinzuwirken.

bb) Der Einwand der Berufung, es könne keine Rede davon sein, dass die Planung der Kläger "per se" nicht genehmigungsfähig gewesen sei, verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Soweit die Kläger mit dem Hinweis auf eine "vom Grundsatz her" gegebene Genehmigungsfähigkeit (vgl. Schriftsatz vom 18.2.2003, GA I Bl. 168) dem Umstand Ausdruck verleihen wollen, dass die Planungsleistung nicht ganz und gar unbrauchbar gewesen sei, sondern stattdessen die Genehmigung der vorgelegten Planung durch Ergänzung und Modifikation hätte erreicht werden können, geht die Argumentation am entscheidenden Aspekt vorbei: Die Möglichkeit einer Nachbesserung steht der Einschätzung nicht entgegen, dass die vorgelegte Planung in ihrer konkreten Ausgestaltung bis zur Ausführung dieser Modifikationen gerade nicht genehmigungsfähig war.

cc) Auch die Argumentation, dass die Planung der Kläger ohne weiteres genehmigungsfähig gewesen wäre, wenn man sich den bereits genehmigten Hotelneubau hinwegdenke, rechtfertigt kein anderes Ergebnis: Die Kläger verkennen, dass es durchaus dem Gegenstand des streitgegenständlichen Architektenvertrages entsprach, das Konferenzgebäude an den bereits genehmigten Hotelneubau anzubinden. Dies folgt bereits daraus, dass die von den Klägern vorgelegte Planung eine räumliche Verbindung des Konferenzanbaus mit dem Hotel vorsah. Darüber hinaus stellen die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 24.5.2004 (GA II Bl. 258) klar, dass die Beklagte am 11.11.1998 unter Abkehr vom bisherigen Raumprogramm den Wunsch zu einer räumlichen Anbindung an das Hotel äußerte. Es kann daher keine Rede davon sein, dass es Aufgabe der Architekten des Hotelneubaus gewesen sei, einen geeigneten Anschluss des Hotels an den Konferenzanbau zu finden (so Berufungsbegründung GA II Bl. 244).

War eine planerische Anbindung jedoch geschuldet, so können sich die Kläger nicht damit entlasten, dass es ihnen auf der Grundlage einer veränderten Vertragsgrundlage gelungen wäre, eine beanstandungsfreie Werkleistung abzuliefern. Alle diese Überlegungen ändern nichts daran, dass die von den Klägern in Erfüllung des Architektenvertrages vorgelegte Planung in der zur Genehmigung vorgelegten Gestalt nicht genehmigungsfähig war.

dd) Eine erneute Vernehmung des Zeugen M. kommt nicht in Betracht, da der Zeuge M. den Sachvortrag zur Genehmigungsfähigkeit überzeugend und anschaulich geschildert hat und die aufgeworfene Frage einer vom Grundsatz her gegebenen Genehmigungsfähigkeit bereits in seiner Stellungnahme vom 17.4.2003 beantwortet hat. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit des von Zeugen bekundeten Sachverhalts wecken, sind nicht ersichtlich. Mithin ist dem Senat gem. § 529 Abs. 1 ZPO der Weg zu einer eigenen Tatsachenfeststellung verschlossen.

b) Allerdings kann sich ein Besteller nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht auf die fehlende Abnahmereife berufen, wenn sich der Besteller endgültig und rechtsgrundlos weigert, eine zur Erbringung der fehlerfreien Leistung gebotene Mitwirkungshandlung vorzunehmen (BGHZ 50, 175, 178 f.; BGH, Urt. v. 29.19.1985 - X ZR 12/85, NJW-RR 1986, 211).

Ob diesen Rechtsgrundsätzen im Hinblick auf das Regelungsgefüge der §§ 642 f. BGB uneingeschränkt zu folgen ist (krit. dazu Bamberger/Roth/Voit, BGB, § 642 Rdn. 7 f.), kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Denn eine in der Fälligstellung des Werklohns bestehende Privilegierung des Unternehmers erscheint nur dann gerechtfertigt, wenn die vollständige Erbringung der geschuldeten Werkleistung ausschließlich an der fehlenden Mitwirkungshandlung des Bestellers scheitert. Im Umkehrschluss kann die unterbliebene Mitwirkungshandlung des Bestellers die Fälligkeit der Werklohnforderung jedenfalls dann nicht herbeiführen, wenn der Unternehmer selbst die Werkleistung nicht in dem Umfang erbringt, der ihm auch ohne Mitwirkungshandlung möglich gewesen wäre.

Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die fehlende Genehmigungsfähigkeit nicht allein auf der fehlenden Urkundenvorlage und der fehlenden Mitwirkung, eine Textur für die bereits genehmigte Hotelplanung zu erstellen, sondern auch darauf beruhte, das die Kläger selbst nicht alle planerischen Leistungen hinsichtlich des Neubaus erbacht haben.

aa) Aus der Vorprüfung vom 17.12.1998 geht klar hervor, dass die Untere Bauaufsichtsbehörde das Fehlen ergänzender Grundrisspläne der oberen Etagen des von den Klägern zu planenden Gebäudes sowie das Fehlen von unter brandschutztechnischer Sicht überarbeiteten Plänen beanstandete. Zur Behebung dieser Mängel waren eigene planerische Leistungen der Kläger erforderlich. Nichts anderes ergibt sich aus dem an die Beklagten gerichteten Schreiben der Kläger vom 23.12.1998 (Anlage A 7): Zwar baten die Kläger in diesem Schreiben darum, bestimmte Unterlagen vorzulegen. Diese Unterlagen betreffen die von der Unteren Bauaufsichtsbehörde als fehlend gerügten Unterschriften der angrenzenden Nachbarn, die Stellplatzberechnung und die noch fehlende Vorlage eines vollständigen Aktenheftes. Gleichzeitig ist dem Schreiben jedoch zu entnehmen, dass zur Behebung der unter Ziff. 1 und 2 aufgeführten Beanstandungen auch aus Sicht der Kläger eigene planerische Leistungen der Kläger vonnöten waren, deren ergänzende Erstellung die Kläger ausdrücklich ankündigten.

bb) Schließlich kann es dahinstehen, ob die Genehmigungsfähigkeit des geplanten Bauvorhabens dadurch hätte hergestellt werden können, dass die Beklagte schlichtweg gegenüber der Unteren Bauaufsichtsbehörde einen Verzicht auf die Ausführung des bereits genehmigten Hotelneubaus erklärt hätte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte zu einer so weitgehenden Aufgabe ihrer aus der Baugenehmigung resultierenden Rechte verpflichtet gewesen sein sollte. Denn unstreitig wurde der Hotelneubau - wenn auch auf der Grundlage einer geänderten Planung - später verwirklicht. Dass die Kläger selbst zumindest nach Zugang der Vorprüfung nicht von einem Verzicht auf die Verwirklichung des Hotels ausgingen, belegt der Wortlaut des Schreibens vom 23.12.1998, in dem die Kläger lediglich eine Textur der bereits genehmigten Planung, nicht hingegen einen Verzicht auf die Verwirklichung des geplanten Hotelneubaus für notwendig erachteten.

2. Ob der streitgegenständliche Werklohnanspruch aus dem rechtlichen Aspekt des § 649 Satz 2 BGB hergeleitet werden kann, bedarf keiner Entscheidung, da ein aus § 649 Satz 2 BGB herzuleitender Werklohnanspruch nicht Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist.

a) Zwar liegt es auf der Grundlage des im Berufungsverfahren unstreitigen Sachverhalts nicht fern, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Architektenvertrag zumindest konkludent gekündigt hat.

aa) Eine Kündigung eines Werkvertrags durch konkludentes Verhalten des Bestellers setzt voraus, dass sein tatsächliches Verhalten aus Sicht des Unternehmers den Wunsch zur Beendigung des Werkvertrags eindeutig zum Ausdruck bringt (Palandt/Sprau, BGB, 63. Aufl., § 649 Rdn. 2; Staudinger/Peters, aaO, § 649 Rdn. 11; MünchKomm(BGB)/Soergel, 3. Aufl., § 649 Rdn. 4). Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass er die noch ausstehenden Leistungen selbst ausführt (BGH, Urt. v. 16.6.1972 - V ZR 174/70, WM 1972, 1025, 1026) oder anderweitig vergibt (Düsseldorf, BauR 2002, 336). Dieser Schluss erscheint - bezogen auf den hier zu untersuchenden Fall eines Architektenvertrages - auch dann gerechtfertigt, wenn der Besteller durch Verwirklichung einer Alternativplanung verdeutlicht, dass er an einer Fortsetzung des ursprünglichen Planes kein Interesse mehr besitzt. Dieser Schluss liegt im vorliegenden Fall nahe.

bb) Hierbei kommt zunächst dem Umstand Bedeutung bei, dass die Beklagte nach dem Vortrag der Kläger bereits in einem Gespräch vom 4.1.1999 klarstellte, momentan keine weiteren Leistungen der Kläger zu erwarten. Im März des Jahres 2000 erfuhren die Kläger durch den Landeskonservator, dass im genehmigten Hotel Konferenzräume untergebracht werden sollten. Spätestens nach der tatsächlichen Verwirklichung dieses Hotelneubaus war aus Sicht der Kläger klar, dass die Beklagte von der Verwirklichung des streitgegenständlichen Bauvorhabens endgültig und ernsthaft Abstand genommen hatte.

b) Gleichwohl ist ein aus § 649 Satz 2 BGB hergeleiteter Werklohnanspruch nicht Streitgegenstand des Verfahrens.

aa) Der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) wird durch den Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und dem Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGHZ 154, 342, 348; vgl. BGHZ 153, 173, 175; BGHZ 117, 1, 5; BGH, Urt. v. 7. Dezember 2000 - I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 756 f. = WRP 2001, 804 - Telefonkarte). Demnach kommt es bezogen auf den vorliegend zu beurteilenden Werklohnanspruch darauf an, ob die Kläger bei der Darstellung des Klagegrundes einen Lebenssachverhalt vorgetragen haben, der Rückschlüsse auf die konkludente Kündigung des Werkvertrages erlaubt.

bb) Zunächst ist festzuhalten, dass die Kläger zu keinem Zeitpunkt explizit eine Kündigung des Architektenvertrages erwähnen. Die Kläger haben die Klageforderung auf die als Honorarabschlagsrechnung bezeichnete Rechnung vom 25.2.1999 gestützt. Bereits dieser Abrechnungsmodus belegt mit Deutlichkeit, dass die Kläger ihr Honorar auf dem Verständnis eines fortgestehenden Vertrages einfordern. Konsequent findet sich in der Klageschrift kein Vortrag, eine Kündigung des Architektenvertrags nahelegt. Vielmehr vertreten die Kläger noch in der Berufungsbegründung dezidiert die Auffassung, dass der Architektenvertrag bislang noch nicht gekündigt sei. Demgegenüber wird der Lebenssachverhalt, der eine konkludente Kündigung des Architektenvertrages zumindest nahe legt, erstmals im Schriftsatz vom 24.5.2004 (GA II Bl. 260 f.) - nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist - vorgetragen. Dennoch haben die Kläger den rechtlichen Hinweis auf die als Anspruchsgrundlage in Betracht kommende Vorschrift des § 649 Satz 2 BGB nicht aufgegriffen, sondern ihre Rechtsangriffe noch in der mündlichen Verhandlung allein auf die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Frage der Genehmigungsfähigkeit gestützt. Auch dieses Ergebnis der mündlichen Verhandlung belegt, dass die Kläger die Klageforderung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unverändert auf die Anspruchsgrundlage der §§ 8, 15 HOAI stützen wollen, da die Frage der ausstehenden Genehmigungsfähigkeit einem Werklohnanspruch aus § 649 Satz 2 BGB zumindest dann nicht entgegensteht, wenn der Unternehmer ohne Kündigung des Werkvertrags in der Lage gewesen wäre, die Genehmigungsfähigkeit herbeizuführen.

c) In jedem Fall ist es den Klägern nicht gelungen, einen eventuellen Anspruch aus § 649 Satz 2 BGB prüffähig abzurechnen, da die bislang vorgelegte Rechnung als Abschlagsrechnung den Anforderungen nicht genügt: Nach richtiger Auffassung sind im Rahmen einer Honorarabrechnung nach § 649 Satz 2 BGB die erbrachten Leistungen von den nicht erbrachten Leistungen abzugrenzen (Palandt/Sprau, aaO., § 649 Rdn. 4; BGH, Urt. v. 4.7.2002 - VII ZR 103/94, NJW-RR 2002, 1596; Urt. v. 26.10.2000 - VII ZR 99/99, NJW 2001, 521). Daran fehlt es: Die Abrechnung enthält keine Aussage darüber, wie sich die Nichterbringung der Kostenberechnung und die noch ausstehenden Werkleistungen der Kläger, die zur Herbeiführung der Genehmigungsfähigkeit erforderlich gewesen wären, auf die Berechnung des Honorars ausgewirkt hätten.

B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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