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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 25.01.2005
Aktenzeichen: 4 U 72/04
Rechtsgebiete: DÜG, BGB, PflVG, ZPO, StVG


Vorschriften:

DÜG § 1
BGB § 288
BGB § 291
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 847
PflVG § 3 Ziff. 1
ZPO § 529 Abs. 1
ZPO § 286
ZPO § 287
StVG § 18
Zum Beweismaß für die Unfallursächlichkeit von Bandscheibenbeschwerden bei nachgewiesener Vorschädigung der Bandscheibe.
Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11.12.2003 - 10 O 235/01 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.733,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentprozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9.6.1998 (BGBl. I S. 1242) in der Zeit vom 15.7.2001 bis zum 31.12.2001 sowie in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) seit dem 1.1.2002 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 6.2000 in-, Einmündung L - L, zu ersetzen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 40 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 60 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.000 Euro (davon 6.661,76 Euro für den Feststellungsantrag festgesetzt).

Tatbestand:

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der 1959 geborene Kläger die Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf Schmerzensgeld und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung für Zukunftsschäden in Anspruch.

Am 6.2000 stieß der Kläger mit seinem Fahrzeug Renault Megan, amtliches Kennzeichen, mit dem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten PKW der Beklagten zu 2) der Marke Peugeot 306 zusammen. Der Anstoß erfolgte auf die linke Frontpartie des vom Kläger gesteuerten Fahrzeugs. Die alleinige Haftung der Beklagten steht außer Streit. Die Beklagte zu 1) regulierte den entstandenen Fahrzeugschaden und zahlte nach Aufforderung des Klägers am 27.9.2000 1.500 DM als Vorschuss auf ein dem Kläger zustehendes Schmerzensgeld. Der Kläger erlitt bei dem Unfall zumindest ein HWS-Schleudertrauma des ersten Grades.

Am 16.6.2002 konsultierte der Kläger zunächst seinen Hausarzt Dr. F., der ihn u.a. mit der Diagnose eines HWS-Schleudertraumas an den Facharzt Dr. L. überwies. Dieser schrieb den Kläger bis zum 30.6.2000 dienstunfähig krank und veranlasste Ende August 2000 eine neurologische Untersuchung bei Dr. W. (GA I Bl. 17 f.). Am 24./25.1.2001 fanden kernspintomografische Untersuchungen statt, die einen Bandscheibenvorfall im Segment C 5/ C 6 belegten.

Mit Schreiben vom 5.3.2001 (GA I Bl. 26) wandte sich der Kläger an die Beklagte zu 1) und wies unter Übersendung von Arzt- und Untersuchungsberichten darauf hin, dass es hinsichtlich der Verletzungen erhebliche Komplikationen gegeben habe.

Der Kläger hat behauptet, er habe aufgrund des Unfalles einen Bandscheibenvorfall erlitten, der entweder bereits unmittelbar nach dem Unfall vorhanden gewesen sei oder sich nach und nach entwickelt habe. Obwohl er seit 1993 in orthopädischer Behandlung gewesen sei, habe er vor dem Unfall nie über Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule oder des Arm-Schulter-Gelenkes geklagt. Im Gefolge des Unfalls und des Bandscheibenvorfalles leide er noch heute ständig unter anderem unter Schmerzen im Bereich des Nackens mit Ausstrahlung in den Hinterkopf, evidenter Kraftschwäche im rechten Arm, Taubheitsgefühl in der rechten Schädelhälfte und in den Fingern der rechten Hand, an Schwindelgefühlen und zeitweise an Tinnitus. Diese Beschwerden würden für ihn voraussichtlich lebenslang bestehen bleiben, wobei es zusätzlich zu depressiven Verstimmungen des Klägers gekommen sei. Im Gegensatz zu früher könne der Kläger jetzt keinen Sport mehr treiben. Auch Arbeiten am Hause seien ihm nicht mehr möglich. Wegen Zugempfindlichkeit könne er das Cabriofahren nur noch stark eingeschränkt genießen. Gleiches gelte für Wanderungen mit der Familie und Vereinstätigkeit. Schließlich müsse der Kläger wegen seiner unfallbedingt eingeschränkten dienstlichen Verwendungsfähigkeit auch mit erheblichen beruflichen Einbußen rechnen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts zu stellendes, angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch den Betrag von 30.000 DM, nebst 9,26% Zinsen seit Zustellung der Klage zu zahlen.

2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger auch alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die bedingt werden aus dem Verkehrsunfallereignis vom6.2000 in-, L/L - Unfallbeteiligte Frau B.- S. - und den vom Kläger hierbei erlittenen Verletzungen.

Dem sind die Beklagten entgegengetreten. Die Beklagten haben bestritten, dass der Kläger über das HWS-Syndrom 1. Grades hinaus weitere Unfallverletzungen, insbesondere einen Bandscheibenvorfall, erlitten habe. Das HWS-Trauma 1. Grades sei längst folgenlos abgeheilt.

Das Landgericht hat durch Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens des Sachverständigen H. vom 3.2.2003 (GA I Bl. 154 ff.), welches durch die schriftliche Stellungnahme vom 14.4.2003 (GA I Bl. 194) ergänzt worden ist, sowie auf die medizinischen Gutachten des Sachverständigen A. vom 21.11.2001 (GA I Bl. 68 ff.), 24.6.2003 (GA I Bl. 128 ff.) und vom 17.3.2003 (GA I Bl. 204 ff.) Beweis erhoben und die Bußgeldakte des Landkreises zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Sodann hat das Landgericht die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt:

Dem Kläger stehe kein weiter gehender Schmerzensgeldanspruch zu, da der Kläger den ihm obliegenden Beweis dafür, dass er anlässlich des Unfallgeschehens über die zugestandene HWS-Distorsion 1. Grades hinaus weitere Verletzungen, konkret: einen Bandscheibenvorfall im Segment C 5/6, erlitten habe, nicht erbracht habe. Der erst am 24.1.2001 kernspintomografisch nachgewiesene Bandscheibenvorfall sei auf die schon vorher vorhanden gewesenen degenerativen Veränderungen im Segment C 5/6 zurückzuführen. Das Auftreten dieses Bandscheibenvorfalls sei verschleißbedingt und schicksalhaft und ohne Unfallzusammenhang.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Der Kläger vertritt die Auffassung, das Landgericht habe die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht beachtet, in der der Bundesgerichtshof der Auffassung eine Absage erteilt habe, wonach bei kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderungen von unter 10 km/h keine schwerwiegenden Verletzungen an der Wirbelsäule entstehen könnten. Der Sachverständige habe übersehen, dass aufgrund neuerer Forschungen und Entwicklungen in der Unfallmedizin und der Orthopädie auch bei der hier gegebenen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung in der Unfallsituation eines Seitenaufpralls sehr wohl so schwerwiegende Verletzungen wie ein Bandscheibenvorfall entstehen könnten. So habe das Institut für unfallchirurgische Forschung und Biomechanik der Uni-Klinik Ulm neuere Forschungsergebnisse vorgelegt, die belegten, dass in der Unfallsituation eines Seitenaufpralls bei Beschleunigungskräften von nur 2 g erhebliche Verletzungen festgestellt werden könnten. Für eine richtige Beurteilung der Unfallfolgen komme es ganz wesentlich auf die Sitzposition des Fahrers zum Zeitpunkt der Kollision an: Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Aufpralls den Kopf nach rechts gedreht habe, da er den Blick auf das vor ihm stehende Fahrzeug gerichtet habe, mit welchem er zu kollidieren drohte.

Weiterhin habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass der Kläger in der ersten Instanz stets vorgetragen habe, bis zum Unfallzeitpunkt über keinerlei Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule geklagt zu haben und diesbezüglich auch keinerlei ärztliche Behandlungen in Anspruch genommen zu haben. Demgegenüber seien die im Einzelnen beschriebenen Beschwerden unmittelbar und sofort nach dem Unfall entstanden. So habe der Kläger insbesondere über Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und des rechten Armes geklagt. Diese Schmerzen hätten nicht nachgelassen, weshalb vom behandelnden Arzt zunächst die falsche Diagnose eines Nervenabrisses gestellt worden sei. Die diesbezügliche Behandlung sei ohne Erfolg geblieben. Erst danach habe die kernspintomografische Untersuchung den Bandscheibenvorfall offengelegt. Dennoch seien die Symptome im wesentlichen von Anfang an die Gleichen geblieben.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils nach Maßgabe der erstinstanzlich gestellten Anträge zu entscheiden.

Die Beklagte beantragen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung. Sie vertreten die Auffassung, der Sachverständige A. sei unter eingehender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bandscheibenvorfall des Klägers degenerativ begründet sei und schicksalhaft und verschleißbedingt aufgetreten sei. Zu diesem Ergebnis sei der Sachverständige aufgrund der Auswertung von Röntgen- und Kernspintomografie gelangt. Er habe eingehend dargelegt, dass die Primärsymptomatik, die fehlende Neurologie, das Ergebnis der neurologischen Untersuchung einschließlich der elektrophysiologischen Untersuchungen gegen das unfallbedingte Auftreten eines Bandscheibenvorfalles sprächen. Der Sachverständige habe völlig unabhängig von der Frage der Geschwindigkeitsänderung im Einzelnen begründet, weswegen er den Unfall nicht als Ursache für den Bandscheibenvorfall ansehe. So habe er auf Seite 14 seines Erstgutachtens beschrieben, dass es bei einem traumatischen Bandscheibenvorfall zu einem unfallbedingten Zerreißen des hinteren Längsbandes einschließlich des Bandscheibenfaserrings komme, wobei sich der unter Druck stehende Bandscheibenkern mit sofortiger ausgeprägter neurologischer Symptomatik explosionsartig entleere. Der Sachverständige habe insbesondere auf das Fehlen von Veränderungen im Kernspintomogramm hingewiesen, die feststellbar gewesen wären, wenn es bei dem Unfall zu einer Strukturenverletzung der Halswirbelsäule gekommen wäre.

Die Beklagten treten der Behauptung des Klägers entgegen, wonach die typische Symptomatik eines Bandscheibenvorfalles unmittelbar nach dem Unfall eingesetzt habe. Vielmehr hätten die Beschwerden kurze Zeit nach dem Unfall deutlich nachgelassen. Überdies sei zu berücksichtigen, dass der Kläger in der Zeit zwischen dem 20.9.2000 und dem 21.1.2001 lediglich einmal einen Arzt aufgesucht habe.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 14.12.2004 durch Vernehmung der Zeugin W. und Anhörung des Sachverständigen A. Beweis erhoben und den Kläger informatorisch befragt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2004 (GA II Bl. 311 ff.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

II. Die zulässige Berufung ist hinsichtlich des Feststellungsantrags in vollem Umfang sowie hinsichtlich des geltend gemachten Schmerzensgeldes in Höhe eines Betrages von 6.733,06 Euro begründet.

A. Zum Leistungsanspruch:

Dem Kläger steht gem. § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 847 BGB in der vor Inkrafttreten des durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften geltenden Fassung (im Folgenden: BGB a.F.), soweit sich der Anspruch gegen die Beklagte zu 1) richtet: aus § 3 Ziff. 1 PflVG, ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren, über die bereits geleistete Summe hinausgehenden Schmerzensgeldes zu, da er auf der Grundlage der im zweiten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme den ihm obliegenden Nachweis dafür erbringen konnte, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, unter denen er bis heute leidet, durch das Unfallereignis verursacht wurden.

1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Kläger bei dem Unfall keinen, eine größere Kraftaufwendung von außen erfordernden Bandscheibenvorfall, sondern lediglich eine HWS-Distorsion 1. Grades sowie Prellungen des rechten Schultergelenkes und des rechten Unterarmes erlitten habe. Das Landgericht stützt sich zum einen auf die Ergebnisse des verkehrstechnischen Gutachtens. Der Sachverständige habe eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 11 bis 12 km/h ermittelt, woraus eine kollisionsbedingte Verzögerung in Höhe der 3,1 bis 3,8-fachen Erdbeschleunigung resultiere. Weiterhin habe der medizinische Sachverständige A. dargelegt, dass nach dem Ergebnis vielfältiger Untersuchungen und Versuchen der vergangenen Jahre eine Verletzung der Halswirbelsäule allenfalls bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung ab mindestens 10 km/h auftreten könne. Bei Frontal- und Seitenkollisionen - im vorliegenden Fall handele es sich um ein Mischbild zwischen Frontal- und Seitenkollision - seien die Belastungsgrenzen wesentlich höher. Wenn demnach bei dem konkreten Unfallgeschehen bereits ein HWS-Trauma nicht zu erwarten gewesen sei, so gelte dies umso weniger für das Hervorrufen eines Bandscheibenvorfalls. Denn mit einer unfallbedingten Bandscheibenbeschädigung im Bereich der Halswirbelsäule müssten strukturelle Verletzungen in Form von Abbrüchen der Wirbelfacetten, Rupturen des vorderen oder hinteren Längsbandes oder sonstige schwerwiegende Verletzungen der Weichteile oder am Knochen einhergehen. Solche Verletzungen hätten beim Kläger eindeutig nicht vorgelegen. Der erst am 24.1.2001 kernspintomografisch nachgewiesene Bandscheibenvorfall sei auf die schon vorher vorhanden gewesenen degenerativen Veränderungen im Segment C 5/6 zurückzuführen. Das Auftreten dieses Bandscheibenvorfalls sei verschleißbedingt und schicksalhaft und ohne Unfallzusammenhang.

Diese Feststellungen halten den Angriffen der Berufung nicht stand.

2. Gem. § 529 Abs. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die Feststellungen des Gerichts des ersten Rechtszugs nicht gebunden, sofern konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Feststellungen wecken. Dies rügt die Berufung mit Erfolg:

a) Allerdings hat Landgericht bei der Beantwortung des Ursachenzusammenhangs inzwischen Unfallereignis und der streitigen Unfallfolge den richtigen rechtlichen Ausgangspunkt gewählt:

Auch bei der rechtlichen Beurteilung bestimmt sich die Frage der Verursachung zunächst nach den Grundsätzen der Äquivalenztheorie: Ein Ereignis ist für den eingetretenen Schaden zunächst dann kausal, wenn es nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Gelingt der Nachweis einer äquivalenten Schadensverursachung, so scheidet die normative Zurechnung des Verletzungserfolges nicht deshalb aus, weil eine zum Schaden neigende Konstitution des Geschädigten den Eintritt des Schadens erst ermöglicht oder wesentlich gefördert hat. Dieser anerkannte haftungsrechtliche Grundsatz beruht auf der Wertung, dass ein Schädiger, der einen Kranken schädigt, nicht so gestellt werden kann, als habe er einen gesunden Menschen verletzt (st. Rspr. BGHZ 20, 137, 139; 107, 359; 363; 132, 341, 345; 137, 142, 145; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., vor § 249 Rdnr. 67; MünchKomm(BGB)/Oetker, 4. Aufl., § 249 Rdn. 134). Die Grenze der Zurechnung ist vielmehr erst dann erreicht, wenn - im Sinne der Adäquanzrechtsprechung - der Schaden einen ganz ungewöhnlichen, keineswegs zu erwartenden Verlauf nimmt (BGH, Urt. v. 3.2.1976 - VI ZR 235/74, NJW 1976, 1143: eine geringfügige Ehrverletzung führt zu einer Gehirnblutung; OLG Karlsruhe, VersR 1966, 741: ein Tritt auf den Fuß führt zur Oberschenkelamputation; zur weiteren Kasuistik: MünchKomm(BGB)/Oetker, aaO., § 249 Rdn. 135).

Angewandt auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt kommt es für die Beantwortung der Kausalität nicht darauf an, ob das Unfallereignis - gewissermaßen in abstrakter Form - geeignet gewesen wäre, bei einem Menschen mit gesunder, nicht degenerativ veränderter Wirbelsäule, einen Bandscheibenvorfall zu verursachen. Eine solche Möglichkeit hat der Sachverständige mit Blick auf den fehlenden Nachweis struktureller Verletzungen mit überzeugenden Argumenten verneint. Entscheidend ist vielmehr allein, ob das Unfallereignis mit hinreichender Sicherheit geeignet war, den Kläger in seiner konkreten körperlichen Befindlichkeit, die bereits zum Unfallzeitpunkt durch das Vorhandensein der degenerativen Veränderungen gekennzeichnet war, dergestalt zu schädigen, dass sich der latent vorhandene degenerative Befund in einer Schmerzen verursachenden Weise manifestierte.

b) Einen solchen Sachverhalt hat der Kläger aufgezeigt. Denn er hat vorgetragen, dass die Schmerzen und Symptome, unter denen er leidet, unmittelbar nach dem Verkehrsunfall aufgetreten seien. Mithin hat sich das Landgericht im ergänzenden Beweisbeschluss vom 16.5.2002 (GA I Bl. 122) mit Recht der Frage gewidmet, ob die Verschleißerscheinungen zwar latent vorhanden waren, jedoch nur im Zusammenspiel mit dem Unfallereignis zum Bandscheibenvorfall führen konnten.

Zwar hat der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 24.6.2002 (GA I Blatt 128) einen solchen Sachverhalt verneint und ist zu der Auffassung gelangt, ein derartiger Sachverhalt sei medizinisch geradezu ausgeschlossen. Der Sachverständige hat seine Auffassung darauf gegründet, dass ein unfallbedingter Bandscheibenvorfall sicherlich Anlass zu einer sehr viel früheren Diagnostik und Feststellung des Bandscheibenvorfalles gegeben hätte, als dies im vorliegenden Fall geschehen sei, wo erst ein Jahr nach dem Unfallgeschehen durch die Kernspintomografie die erheblichen Degenerationen des stark belasteten unteren HWS-Segments aktenkundig geworden seien. Gegen einen unfallbedingten Bandscheibenvorfall spreche auch die geringfügige Primärsymptomatik, sowie die fehlende Neurologie, da die in nahem zeitlichen Zusammenhang zum Unfallgeschehen durchgeführte neurologische Untersuchung keinen Befund ergeben habe.

Jedoch vermögen diese Feststellungen nicht zu überzeugen: Der Sachverständige hat übersehen, dass die Kernspintomografie nicht erst ein Jahr nach dem Unfall, sondern bereits knapp sieben Monate nach dem Unfall durchgeführt wurde. Auch unterstellt der Sachverständige, dass die Primärsymptomatik zunächst geringfügig gewesen sei. Dies widerspricht dem Sachvortrag in der Klageschrift, der lebensnah dahingehend gewürdigt werden muss, dass die behaupteten Beschwerden in nahem zeitlichen Zusammenhang zu dem Unfall aufgetreten seien. Schließlich zeigt der Sachverständige nicht nachvollziehbar auf, weshalb die am 31.8.2000 durchgeführte neurologische Untersuchung, die dem Ziel diente, eine neurologische Verletzung des rechten Armes abzuklären, Rückschlüsse hinsichtlich einer Verletzung der Halswirbelsäule erlaubte.

3. Ist der Senat zu einer eigenständigen Beweisaufnahme befugt, so beurteilt sich das für die Überzeugungsbildung erforderliche Beweismaß nach § 287 ZPO. Denn zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Unfall zu einer HWS-Distorsion und damit zu einer Körperverletzung des Klägers führte. Steht mithin der Haftungsgrund fest, so ist die Frage, ob der Unfall über diese Primärverletzung hinaus auch für die weiteren Beschwerden des Klägers ursächlich ist, eine Frage der am Maßstab des § 287 ZPO zu prüfenden haftungsausfüllenden Kausalität (st. Rspr. BGHZ 4, 192, 196; aus der neueren Rspr. vgl. nur BGH, Urt. v. 16.4.2004 - VI ZR 138/03, NJW 2004, 1945; Urt. v. 4.11.2003 - VI ZR 28/03, VersR 2004, 118; Urt. v. 28.1.2003 - VI ZR 139/02, VersR 2003, 474, 476; vgl. auch Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 287 Rdn. 3; Musielak/Foerste, ZPO, 4. Aufl., § 287 Rdn. 4 f.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 287 ZPO werden geringere Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichtes gestellt. Im Gegensatz zum Vollbeweis des § 286 ZPO kann der Beweis je nach Lage des Einzelfalles bereits dann erbracht sein, wenn eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der zu beweisenden Tatsache spricht. Auch ist es nicht zu beanstanden, den Beweis am Maßstab des § 287 ZPO dann als erbracht anzusehen, wenn das Gericht im Wege des Ausschlusses anderer Ursachen zu der Feststellung gelangt, dass der Unfall als einzige realistische Ursache für die Beschwerden in Betracht kommt (BGH, VersR 2003, 476). Allerdings verbietet sich ein solcher Rückschluss, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass sich die Krankheit schicksalhaft entwickelt hat. Denn dann reichen allein die zeitliche Nähe zwischen dem Unfallereignis und der Entstehung der Beschwerden und die daran anknüpfende "gefühlsmäßige" Wertung, dass beide Ereignisse irgendwie miteinander in Zusammenhang stehen, nicht aus (BGH, VersR 2004, 119; zu den Beweisanforderungen im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO vgl. auch Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 287 Rdn. 10 ff.).

4. Diese Rechtsgrundsätze hat das Landgericht nicht verkannt, da es - ohne die Frage des Beweismaßes abschließend zu beantworten - auch am Maßstab des § 287 ZPO keine zu hohen Anforderungen an den Beweis gestellt hat. In der Sache hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis auf der ergänzten Grundlage der im Berufungsrechtszug durchgeführten Beweisaufnahme erbracht. Denn der Senat ist davon überzeugt, dass das Unfallereignis im Sinne der vorstehenden Ausführungen als Ursache des Beschwerdebildes ernsthaft in Betracht kommt und eine Alternativursache vernünftigerweise ausgeschlossen werden muss.

a) Soweit der Sachverständige A. in seinen Ergänzungsgutachten vom 24.6.2002 die unter dem zutreffenden rechtlichen Blickwinkel gestellte Beweisfrage nach einem ursächlichen Zusammenhang auch unter Berücksichtigung der spezifischen Vorschäden verneint hat, hat der Sachverständige an diesen Feststellungen im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat nicht mehr festgehalten. Ausdrücklich hat der Sachverständige vielmehr erklärt, er halte es durchaus für möglich, dass der Bandscheibenvorfall zum Zeitpunkt des Unfalles als klinisch stummer, keine Beschwerden verursachender Bandscheibenvorfall vorhanden gewesen sei und der Unfall dazu geführt habe, dass der Bandscheibenvorfall die vom Kläger im Rahmen seiner Anhörung dargestellten Beschwerden ausgelöst habe. Gegen einen solchen Ursachenzusammenhang spreche nicht, dass die neurologische Untersuchung des Klägers vom 22.8.2000 keinen Befund ergeben habe. Denn der Neurologe habe keine spezifischen Untersuchungen durchgeführt, die der Abklärung eines solchen, die Wirbelsäule betreffenden Befundes hätten dienen können.

b) Soweit der Sachverständige die Hervorrufung des Beschwerdebildes durch den Unfall nach naturwissenschaftlichen Maßstäben für möglich und plausibel erachtet hat, schließt sich der Senat den Ausführungen des Sachverständigen an. Sie entsprechen der Lebenserfahrung, die lehrt, dass Manifestationen von Bandscheibenbeschwerden der vom Kläger aufgezeigten Art keineswegs nur nach schweren traumatischen Verletzungen des Wirbel- und Bandapparats aufzutreten pflegen. Nicht selten führt eine unbedachte Bewegung in Haushalt oder Freizeit dazu, dass ein Wirbelkörper seine Lage in einer dem Betroffenen akute Schmerzen verursachenden Weise verändert. Erst recht liegt ein solcher Sachverhalt im Fall des vorliegend zu beurteilenden Unfallgeschehens nicht fern, anlässlich dessen der Körper des Klägers nicht unerheblichen physikalischen Kräften ausgesetzt war.

c) Der Senat ist weiterhin davon überzeugt, dass das Beschwerdebild tatsächlich durch den Unfall und nicht etwa durch ein zwischen Unfall und Kernspintomografie liegendes Zweitereignis hervorgerufen wurde. So hat zunächst der Kläger in seiner persönlichen Anhörung plausibel vorgetragen, dass sich schon wenige Stunden nach dem Unfallereignis ein Taubheitsgefühl in der rechten Hand eingestellt habe. Er habe sich noch am gleichen Tag in hausärztliche Behandlung begeben und sei am nächsten Tag in der Praxis des Orthopäden Dr. L. untersucht worden. Dieser habe ihn wegen "Kribbelgefühls" in den Fingern verschiedener Therapien, u.a. am Schlingentisch, unterzogen. Die Therapie sei ohne nennenswerte Unterbrechungen bis zur endgültigen richtigen Diagnose fortgesetzt worden. Von Anfang an habe er unter den gleichen Symptomen gelitten.

Die Aussage wird von Aussage der Ehefrau des Klägers, der Zeugin W., bestätigt. Diese Zeugin hat bekundet, der Kläger habe unmittelbar nach dem Unfall über Beschwerden beim Kopfdrehen und über Kopfschmerzen geklagt. Diese Beschwerden seien vor dem Unfall nicht vorhanden gewesen. Auch habe der Beklagte mit Ausnahme kurzer Unterbrechungen von ein bis zwei Tagen mehr oder minder fortlaufend über Beschwerden geklagt, die sich seit Herbst 2000 noch verschlimmert hätten.

Die Aussage der Zeugin und der Vortrag des Klägers sind glaubhaft. Sie decken sich mit der schriftlichen Aussage des Zeugen Dr. L. (GA II Bl. 303 ff.). Dieser Zeuge hat bestätigt, dass der Kläger tatsächlich lückenlos seit dem Unfall in ärztlicher Behandlung war und erstmals über Beschwerden der Halswirbelsäule mit Ausstrahlungen in den rechten Arm klagte. Nach der Einschätzung dieses sachverständigen Zeugen habe dieses Beschwerdebild die Vermutung eines cervikalen Bandscheibenvorfalles nahegelegt, der möglicherweise als klinisch stummer Befund zum Zeitpunkt des Unfalls bereits vorhanden gewesen sei. Mithin befindet sich der sachverständige Zeuge hinsichtlich der Beurteilung des Geschehens mit dem gerichtlichen Sachverständigen im Einklang.

d) Entgegen der Auffassung der Beklagten wird das Beweisergebnis nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger sich bereits im Jahr 1993 wegen einer sogenannten Epicondylitis in Behandlung befand. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass diese Beschwerden, die der Kläger unter Zustimmung des gerichtlichen Sachverständigen A. auf das Tennisspiel zurückführte und die nach der unwiderlegten glaubhaften Aussage des Klägers wieder verschwanden, nachdem dieser von weiterem Tennisspiel Abstand genommen hatte, in Wahrheit Folgen eines Bandscheibenvorfalles waren.

e) Schließlich scheidet die rechtliche Zurechnung des Beschwerdebilds zum Unfallgeschehen nicht deshalb aus, weil die Schadensentwicklung nach den Grundsätzen der Adäquanztheorie einen ungewöhnlichen Verlauf genommen hätte. Vielmehr zeigt die forensische Praxis, dass gesundheitsbeeinträchtigende Bandscheibenverletzungen keineswegs nur in krassen, atypischen Ausnahmefällen bei solchen Unfällen auftreten, die sich unter einem verhältnismäßig geringen Energieaustausch ohne strukturelle Primärverletzung ereignen (vgl. BGH, VersR 2003, 474, 475 mit Anm. Jaeger; Staab, VersR 2003, 1216, Notthoff VersR 2003, 1499; Castro/Becke, zfs 2002, 365, 366).

5. Hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Schmerzensgeldes erachtet der Senat einen Betrag von 7.500 Euro zum Ausgleich der immateriellen Einbußen für erforderlich, jedoch auch für ausreichend.

a) Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich der Kläger zumindest bis zur Diagnose des Bandscheibenvorfalls zahlreichen, das körperliche Wohlbefinden nicht unerheblich beeinträchtigenden Behandlungen unterziehen musste.

b) Weiterhin ist es für die Bemessung des Schmerzensgeldes von Bedeutung, dass der Kläger voraussichtlich lebenslang mit der Beeinträchtigung leben muss. Entgegen der im nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 10.1.2005 vertretenen Auffassung ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger nach wie vor unter den unfallursächlichen Beschwerden leidet:

Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung dargelegt, dass sich die Beschwerden seit dem Unfall zwar gebessert hätten; so seien Kopfweh und das Kribbeln im Arm geringer geworden. Dennoch habe er seit dem Unfall Beschwerden beim Drehen des Kopfes. Auch die Schwäche im rechten Arm sei geblieben. Die Aussage wird von der Zeugin W. bestätigt, die anschaulich davon berichtet hat, dass der Kläger erst kürzlich beim Versuch, eine Decke anzustreichen, über Beschwerden geklagt habe.

Die Richtigkeit dieser Aussagen wird nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass der Kläger anlässlich einer Untersuchung durch den Polizeilichen Dienst am 22.6.2001 beschwerdefrei war. Denn dieser punktuelle Befund steht durchaus mit der Einschätzung des Klägers in Einklang, dass die Beschwerden eine wesentliche Besserung erfahren haben und möglicherweise nicht tagtäglich in gleichem Maße auftreten, ohne jedoch vollständig und dauerhaft auszuheilen.

c) Auch ist das Schmerzensgeld nicht deshalb zeitlich zu begrenzen, weil sich der zum Unfallzeitpunkt bereits vorhandene degenerative Prozess zu einem bestimmten Zeitpunkt auch ohne Hinzutreten des Unfalls in gleicher Weise verschlimmert hätte: Der Sachverständige hat auf entsprechende Frage überzeugend ausgeführt, dass eine sichere Aussage darüber, ob und wann der stumme Bandscheibenvorfall ohne Unfallereignis aktiviert worden wäre, nicht möglich sei. Vielmehr seien dem Sachverständigen aus seiner langjährigen Praxis durchaus Fälle bekannt, in denen Patienten trotz massiver degenerativer Veränderungen der Wirbelsäule nicht über konkrete Beschwerden klagten. Ohne Erfolg wenden die Beklagten ein, die gegenwärtigen Beschwerden des Klägers seien in Wahrheit nicht auf den Unfall zurückzuführen, sondern die alleinige Folge des als Osteochondrose diagnostizierten Prozesses. Hierfür findet sich kein sicherer Anhalt: Dagegen spricht die glaubhafte Angabe des Klägers, dass er seit dem Unfall mit abnehmender Intensität stets unter den gleichen Beschwerden gelitten hat.

d) Allerdings steht der Umstand, dass sich das Beschwerdebild in der Zwischenzeit erheblich gebessert hat, der Zuerkennung eines höheren Schmerzensgeldes entgegen: Als im Vordergrund stehende Beeinträchtigung hat der Kläger im Rahmen seiner mündlichen Anhörung die Schwäche des Arms beschrieben, die den Kläger - so die Aussage der Zeugin W. - vor allem im Haushalt und bei Gartenarbeit - behindert. Soweit der Kläger in der Klageschrift zur Darlegung der durch das Unfallereignis entstandenen Folgen darauf hingewiesen hat, der Kläger müsse mit erheblichen beruflichen Einschränkungen rechnen, zielt der Sachvortrag erkennbar auf materielle Einbußen ab, die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes keine Berücksichtigung finden können. Die Schilderungen des Klägers belegen, dass das Schadensereignis die Gesundheit zwar durchaus merklich (vor allem bei Aktivitäten in Sport und Freizeit), keineswegs aber in gravierender, die Lebensgestaltung des Klägers prägender Weise veränderte. Schließlich war zu berücksichtigen, dass der Unfall keine Primärverletzungen von einigem Gewicht hervorrief, die etwa einen stationären Krankenhausaufenthalt erforderlich gemacht hätten. Unter Anrechnung des bereits gezahlten Betrages verbleibt die tenorierte Hauptforderung.

B. Zum Feststellungsantrag

Die auf Feststellung gerichtete Klage ist zulässig: Das erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers leitet sich aus der verjährungshemmenden Wirkung einer auf Feststellung gerichteten Klage her (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). An den Nachweis künftiger, der Verjährung unterliegender Ansprüche sind keine strengen Anforderungen zu stellen. So genügt es, wenn dem Kläger aus der Verletzung eines absoluten Rechtsgutes künftig auch nur entfernt ein wie auch immer gearteter Schaden droht (BGH, Urt. v. 16.1.2001 - VI ZR 381/99, NJW 2001, 1431 f.; Zöller/Greger, aaO., § 256 Rdnr. 8a;). Diese Schwelle wird im vorliegenden Fall überschritten.

Die Klage ist auch begründet, da die Beklagten dem Kläger gem. § 823 Abs. 1, § 847 BGB, § 18 StVG in der bis zum 31.7.2002 geltenden Fassung, § 3 Ziff. 1 PflVG zum Ersatz aller unfallursächlichen künftigen materiellen und immateriellen Schäden verpflichtet sind, deren Eintritt nicht ausgeschlossen werden kann.

C. Nebenforderung und Nebenentscheidungen:

Die Zinsforderung ergibt sich hinsichtlich der bis zum 31.12.2001 geltend gemachten Zinsansprüche aus § 291 BGB und § 288 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung; ab dem 1.1.2002 sind die Zinsen an Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskont-Überleitungsgesetz nach dem Basiszinssatz nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu verzinsen (Art. 229 § 7 Abs. 1 Ziff. 1 EGBGB). Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, §§ 97, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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